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VBE.2025.483

Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer — VBE.2025.483

AG Versicherungsgericht ·2. Kammer · 2026-05-18 · Deutsch AG
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

2. Oktober 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 100) zu Recht das Ren- tenbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.

E. 2.1 Unbestrittenermassen und ausweislich der Akten zu Recht stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung aus medizinischer Sicht auf das interdisziplinäre Gutachten der medexperts vom 15. September 2023, wel- ches eine internistische, eine neurologische, eine rheumatologische und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Beurteilung vereint. Dabei wur- den folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 65 S. 19): "- Mittelgradige depressive Episode (nach ICD-10: F32.1)

- Somatische Belastungsstörung (nach DSM-5: 300.82); entsprechend einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (nach ICD-10: F45.41)

- Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (nach ICD-10: F98.8)" Die Gutachter führten aus, die Einschränkungen der Beschwerdeführerin führten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeüb- ten Tätigkeit als Detailhandelsassistentin von 50%, wobei dieser Zustand seit März des Jahres 2022 angenommen werden könne. In einer angepass- ten Tätigkeit mit flexibler und vermehrter Pausengestaltung, freier Zeitein- teilung und mit einfachen repetitiven Aufgaben ohne höhere Komplexität und besondere Verantwortung, in welcher die Beschwerdeführerin nicht auf häufige Ortswechsel oder Kundenkontakt angewiesen sei, körperlich nicht schwer belastet werde und bei welcher der verminderten psychophy- sischen Belastbarkeit im Rahmen eines verständnisvollen Umfeldes Rech- nung getragen werde, bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 70% (AUF 30%), wobei dieser Zustand ebenfalls seit mindestens März des Jahres 2022 angenommen werden könne (VB 65 S. 21).

E. 2.2 Die medizinische Beurteilung wird von der rechtskundig vertretenen Be- schwerdeführerin ausweislich der Akten zu Recht nicht gerügt. Die Be- schwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2025 somit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Detailhandelsassistentin noch zu 50%, eine angepasste Tätigkeit unter Be-

- 4 - rücksichtigung des formulierten Belastungsprofils jedoch zu 70 % zumutbar sei. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher.

E. 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad der Beschwerdefüh- rerin in ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2025 ab März 2023 nach der Me- thode des Einkommensvergleiches, da sie davon ausging, dass die Be- schwerdeführerin in diesem Zeitpunkt ohne die gesundheitliche Ein- schränkung in einem Pensum von 100 % berufstätig wäre. Bei der Berech- nung des Invaliditätsgrades stützte sich die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf die Tabelle TA1, Ziff. 47 "Detailhandel" Kompetenz- niveau 2 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes- amtes für Statistik (BfS) des Jahres 2022. Dieses setzte sie für den Zeit- punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns unter Berücksichtigung der be- triebsüblichen Arbeitszeit sowie indexiert für das Jahr 2023 auf Fr. 60'554.00 fest. Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegne- rin gestützt auf die Tabelle TA1 Total, Kompetenzniveau 1, Frauen und un- ter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit, der Nominallohnent- wicklung sowie der attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % auf Fr. 38'906.00 fest. Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen zusätzlichen Abzug, da die gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Rahmen einer verminderten Arbeitsfähigkeit vollumfänglich berücksichtigt worden seien. Aus der Ge- genüberstellung der Vergleichseinkommen ergab sich ein rentenaus- schliessender Invaliditätsgrad von 36% (VB 100 S. 2).

E. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das zu Grunde gelegte Vali- deneinkommen werde anerkannt, ebenso werde das mutmassliche Invali- deneinkommen nicht beanstandet. Es sei ihr jedoch ab März 2023 zu Un- recht kein Leidensabzug gewährt worden. Es sei schlichtweg nicht nach- vollziehbar, wieso eine Betriebsfirma auf dem ausgeglichenen ersten Ar- beitsmarkt unter den Bedingungen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ar- beitszeit frei einteilen müsse und die Arbeit im Bedarfsfall mit einer Pause unterbrechen könne, den ermittelten Tabellenlohn ohne jegliche Kürzung bezahlen sollte. Es sei ihr daher zumindest ein Abzug von 15 % zu gewäh- ren, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 33'070.10 und somit einem gerundeten Invaliditätsgrad von 45% führen würde. (Beschwerde S. 4).

E. 3.2.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon-

- 5 - kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits- fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnitt- lichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Ab- zuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invali- deneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be- grenzen. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits- fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Gan- zen: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 f. S. 19 f. 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.] mit Hinweisen).

E. 3.2.2 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine freie und flexible Zeit- so- wie Pauseneinteilung benötigt, ist bereits im reduzierten zumutbaren Pen- sum von 70% berücksichtigt (vgl. E. 2.1. hiervor), wodurch kein weiterer Abzug zu gewähren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2013 vom

2. April 2014 E. 4.3). Zudem rechtfertigt ein vermehrter Pausenbedarf nicht einmal bei einer vollzeitlich arbeitsfähigen Person einen Abzug vom Tabel- lenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_126/2011 vom 8. Juli 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). Ebenso kann eine betriebswirtschaftliche Sicht eines allfälligen Arbeitgebers nicht berücksichtigt werden, denn ein Abzug recht- fertigt sich nur, wenn kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Ver- weistätigkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mehr besteht (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Weitere Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, las- sen sich den Akten nicht entnehmen und werden von der Beschwerdefüh- rerin im Übrigen auch nicht vorgebracht. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 (VB 100) somit zu Recht keinen leidens- bedingten Abzug vorgenommen, per März 2023 einen Invaliditätsgrad von 36% errechnet und den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewie- sen.

E. 3.3.1 Ab November 2023 ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom

2. Oktober 2025 (VB 100) davon aus, dass es bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Geburt ihrer Tochter ab diesem Zeitpunkt zu einer Änderung der Bemessungsmethode gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin führte

- 6 - daher eine Abklärung an Ort und Stelle durch und ermittelte neu einen In- validitätsgrad von 10%, womit weiterhin kein Rentenanspruch bestehen würde (VB 100 S. 2 f.).

E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie würde im Gesundheitsfall zumindest ein Teilzeitpensum von 70% ausüben. Im Haushalt würde dabei eine Einschränkung von total 37% bestehen (Beschwerde S. 5 ff.).

E. 3.4.1 Der Status einer versicherten Person bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24septies Abs. 1 IVV). Die versicherte Person gilt als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Be- schäftigungsgrad von hundert Prozent oder mehr entspricht (Art. 24septies Abs. 2 lit. b IVV). Als nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 28a Abs. 2 IVG gilt sie, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (Art. 24septies Abs. 2 lit. b IVV). Wenn die versicherte Person im Gesund- heitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungs- grad von weniger als hundert Prozent entspricht, liegt Teilerwerbstätigkeit vor (Art. 24septies Abs. 2 lit. c IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 3 IVG).). Die Status- frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs- tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 195). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen).

E. 3.4.2 Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Er- ziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die be- ruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.1.1 mit Hin- weisen). Es kommt somit nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszubauen, an (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die im Rahmen des Haushaltsabklärungsberichts ge- machten Aussagen sind praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere,

- 7 - anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversiche- rungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (SVR 2017 IV Nr. 2 S. 2 ff., 9C_926/2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E. 4.1.2).

E. 3.4.3 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle vom 3. Dezember 2024 ausgesagt, sie wäre im Gesundheitsfall zu Hause und würde die Betreuung ihrer Tochter übernehmen. Sie würde die Kleine nicht fremdbetreuen lassen und dies sicher, bis die Tochter mindestens drei Jahre alt sei. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Tochter nicht fremdbetreuen lassen wolle, habe mit der Kindheit der Beschwerde- führerin zu tun (VB 87 S. 3). Demgegenüber gab sie im Fragebogen betref- fend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 28. August 2024 an, sie würde ohne die gesundheitliche Einschränkung eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 100% ausüben. Dazu konträr gab sie jedoch auf die Frage "Sollten Sie betreuungsbedürftige Kinder haben, wie wäre die Kin- derbetreuung während Ihrer Erwerbstätigkeit sichergestellt?" an, dass sie ihre Kinder selbst erziehen möchte (VB 82 S. 3). Gestützt hierauf erscheint der von der Abklärungsperson gezogene Schluss, dass die Beschwerde- führerin im massgeblichen Zeitraum keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde, als nachvollziehbar und schlüssig. Soweit die Be- schwerdeführerin hiergegen vorbringt, im Gesundheitsfalle würde sie die Tochter in die Kita bringen und nicht durch die Grosseltern betreuen lassen (Beschwerde S. 6), setzt sie sich in Widerspruch zu ihren Ausführungen im Einwandverfahren, wonach bei Familien mit Migrationshintergrund (wie of- fenbar jener der Beschwerdeführerin) die Kinder von den Grosseltern erzo- gen würden und die Eltern voll berufstätig wären (VB 92 S. 2 f.). Diese ar- gumentative Anpassung scheint einzig dem Umstand geschuldet, dass die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2025 nachvollzieh- bar darlegte, dass die aktuell die Beschwerdeführerin unterstützende Mut- ter wie auch Schwiegermutter aufgrund der von diesen ausgeübten bzw. geplanten Arbeitspensen von 80 % bzw. 100 % die Betreuung der Tochter während einer Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 70 % nicht abdecken könnten. Des Weiteren vermag die vorgebrachte schlechtere finanzielle Situation als Argument für ein hochprozentiges Ar- beitspensum nicht zu überzeugen, tätigte die Beschwerdeführerin ihre Aus- sagen gegenüber der Abklärungsperson doch zu einem Zeitpunkt, als der Ehemann der Beschwerdeführerin seit zwei Monaten arbeitslos gewesen ist und die finanzielle Situation bereits angespannt gewesen sein dürfte (VB 87 S. 1). Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, die es er- lauben würden, in das Ermessen der fachlich kompetenten Abklärungsper- son einzugreifen, welche den Abklärungsbericht in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen erstellt hat (zum Beweiswert des Abklä- rungsbericht vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1

- 8 - S. 468). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne die gesundheitliche Einschränkung nach der Geburt ihrer Tochter im November 2023 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen wäre und hat daher die Einschränkungen der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Betätigungsvergleich erhoben.

E. 3.4.4 Selbst wenn bei diesem Ergebnis gestützt auf die Ausführungen der Be- schwerdeführerin und entgegen den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der Beschwerdegegnerin nicht von einer Einschränkung von 10 % im Haushaltsbereich – wie dieser gestützt auf die Abklärung an Ort und Stelle am 3. Dezember 2024 ermittelt wurde – sondern von der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einschränkung von 37% auszugehen wäre (Beschwerde S. 7), würde kein Anspruch auf eine Invalidenrente be- stehen, da kein Invaliditätsgrad von 40% erreicht würde (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).

E. 3.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit sowohl per März 2023 unter Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs als auch ab November 2023 unter Anwendung des Betätigungsvergleichs mit Ver- fügung vom 2. Oktober 2025 (VB 100) einen Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin zu Recht verneint.

E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

- 9 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 18. Mai 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Bächli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

2. Kammer VBE.2025.483 / DB / hf Art. 72 Urteil vom 18. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Zürcher Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 55a, Postfach, 5610 Wohlen AG Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Swissstaffing, Stettbachtrasse 10, 8600 Dübendorf Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 2. Oktober 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1999 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 16. März 2022 unter anderem aufgrund einer Harnblasenentleerungsstörung bei Doppel- nierenlage, einem Fybromialgiesyndrom, einem ADHS und einer leicht- bis mittelgradig depressiven Episode bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Eingliederung und Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin übernahm die Kosten für ein Aufbautraining vom 29. August 2022 bis 27. November 2022, welches aber aus gesundheitlichen Gründen bereits per 19. Septem- ber 2022 abgebrochen wurde. Nach medizinischen und beruflichen Abklä- rungen liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gestützt auf eine Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) polydisziplinär Begutachten (Gutachten der medexperts AG [medexperts] vom 15. Sep- tember 2023). Nach einer in der Folge bei der Beschwerdeführerin zu Hause durchgeführten Abklärung an Ort und Stelle stellte die Beschwerde- gegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 28. Januar 2025 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach erneuter Stellung- nahme der Fachspezialistin des Abklärungsdienstes vom 17. Juli 2025 ver- fügte die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2025 ihrem Vorbescheid ent- sprechend. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin fristge- recht Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2025 und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2023 eine Viertelsrente aus der Invalidenversicherung zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 2. Oktober 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1% MWST) zu Las- ten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. November 2026 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren bei-

- 3 - geladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

2. Oktober 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 100) zu Recht das Ren- tenbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. 2. 2.1. Unbestrittenermassen und ausweislich der Akten zu Recht stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung aus medizinischer Sicht auf das interdisziplinäre Gutachten der medexperts vom 15. September 2023, wel- ches eine internistische, eine neurologische, eine rheumatologische und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Beurteilung vereint. Dabei wur- den folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 65 S. 19): "- Mittelgradige depressive Episode (nach ICD-10: F32.1)

- Somatische Belastungsstörung (nach DSM-5: 300.82); entsprechend einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (nach ICD-10: F45.41)

- Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (nach ICD-10: F98.8)" Die Gutachter führten aus, die Einschränkungen der Beschwerdeführerin führten zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeüb- ten Tätigkeit als Detailhandelsassistentin von 50%, wobei dieser Zustand seit März des Jahres 2022 angenommen werden könne. In einer angepass- ten Tätigkeit mit flexibler und vermehrter Pausengestaltung, freier Zeitein- teilung und mit einfachen repetitiven Aufgaben ohne höhere Komplexität und besondere Verantwortung, in welcher die Beschwerdeführerin nicht auf häufige Ortswechsel oder Kundenkontakt angewiesen sei, körperlich nicht schwer belastet werde und bei welcher der verminderten psychophy- sischen Belastbarkeit im Rahmen eines verständnisvollen Umfeldes Rech- nung getragen werde, bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 70% (AUF 30%), wobei dieser Zustand ebenfalls seit mindestens März des Jahres 2022 angenommen werden könne (VB 65 S. 21). 2.2. Die medizinische Beurteilung wird von der rechtskundig vertretenen Be- schwerdeführerin ausweislich der Akten zu Recht nicht gerügt. Die Be- schwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2025 somit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Detailhandelsassistentin noch zu 50%, eine angepasste Tätigkeit unter Be-

- 4 - rücksichtigung des formulierten Belastungsprofils jedoch zu 70 % zumutbar sei. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher. 3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad der Beschwerdefüh- rerin in ihrer Verfügung vom 2. Oktober 2025 ab März 2023 nach der Me- thode des Einkommensvergleiches, da sie davon ausging, dass die Be- schwerdeführerin in diesem Zeitpunkt ohne die gesundheitliche Ein- schränkung in einem Pensum von 100 % berufstätig wäre. Bei der Berech- nung des Invaliditätsgrades stützte sich die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf die Tabelle TA1, Ziff. 47 "Detailhandel" Kompetenz- niveau 2 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes- amtes für Statistik (BfS) des Jahres 2022. Dieses setzte sie für den Zeit- punkt des frühestmöglichen Rentenbeginns unter Berücksichtigung der be- triebsüblichen Arbeitszeit sowie indexiert für das Jahr 2023 auf Fr. 60'554.00 fest. Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegne- rin gestützt auf die Tabelle TA1 Total, Kompetenzniveau 1, Frauen und un- ter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit, der Nominallohnent- wicklung sowie der attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 % auf Fr. 38'906.00 fest. Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen zusätzlichen Abzug, da die gesundheitlichen Einschränkungen bereits im Rahmen einer verminderten Arbeitsfähigkeit vollumfänglich berücksichtigt worden seien. Aus der Ge- genüberstellung der Vergleichseinkommen ergab sich ein rentenaus- schliessender Invaliditätsgrad von 36% (VB 100 S. 2). 3.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das zu Grunde gelegte Vali- deneinkommen werde anerkannt, ebenso werde das mutmassliche Invali- deneinkommen nicht beanstandet. Es sei ihr jedoch ab März 2023 zu Un- recht kein Leidensabzug gewährt worden. Es sei schlichtweg nicht nach- vollziehbar, wieso eine Betriebsfirma auf dem ausgeglichenen ersten Ar- beitsmarkt unter den Bedingungen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ar- beitszeit frei einteilen müsse und die Arbeit im Bedarfsfall mit einer Pause unterbrechen könne, den ermittelten Tabellenlohn ohne jegliche Kürzung bezahlen sollte. Es sei ihr daher zumindest ein Abzug von 15 % zu gewäh- ren, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 33'070.10 und somit einem gerundeten Invaliditätsgrad von 45% führen würde. (Beschwerde S. 4). 3.2. 3.2.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon-

- 5 - kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits- fähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnitt- lichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Ab- zuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invali- deneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be- grenzen. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeits- fähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Gan- zen: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 f. S. 19 f. 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.] mit Hinweisen). 3.2.2. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine freie und flexible Zeit- so- wie Pauseneinteilung benötigt, ist bereits im reduzierten zumutbaren Pen- sum von 70% berücksichtigt (vgl. E. 2.1. hiervor), wodurch kein weiterer Abzug zu gewähren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2013 vom

2. April 2014 E. 4.3). Zudem rechtfertigt ein vermehrter Pausenbedarf nicht einmal bei einer vollzeitlich arbeitsfähigen Person einen Abzug vom Tabel- lenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_126/2011 vom 8. Juli 2011 E. 5.2 mit Hinweisen). Ebenso kann eine betriebswirtschaftliche Sicht eines allfälligen Arbeitgebers nicht berücksichtigt werden, denn ein Abzug recht- fertigt sich nur, wenn kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Ver- weistätigkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mehr besteht (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Weitere Gründe, welche einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, las- sen sich den Akten nicht entnehmen und werden von der Beschwerdefüh- rerin im Übrigen auch nicht vorgebracht. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 (VB 100) somit zu Recht keinen leidens- bedingten Abzug vorgenommen, per März 2023 einen Invaliditätsgrad von 36% errechnet und den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewie- sen. 3.3. 3.3.1. Ab November 2023 ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom

2. Oktober 2025 (VB 100) davon aus, dass es bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Geburt ihrer Tochter ab diesem Zeitpunkt zu einer Änderung der Bemessungsmethode gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin führte

- 6 - daher eine Abklärung an Ort und Stelle durch und ermittelte neu einen In- validitätsgrad von 10%, womit weiterhin kein Rentenanspruch bestehen würde (VB 100 S. 2 f.). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie würde im Gesundheitsfall zumindest ein Teilzeitpensum von 70% ausüben. Im Haushalt würde dabei eine Einschränkung von total 37% bestehen (Beschwerde S. 5 ff.). 3.4. 3.4.1. Der Status einer versicherten Person bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24septies Abs. 1 IVV). Die versicherte Person gilt als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Be- schäftigungsgrad von hundert Prozent oder mehr entspricht (Art. 24septies Abs. 2 lit. b IVV). Als nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 28a Abs. 2 IVG gilt sie, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (Art. 24septies Abs. 2 lit. b IVV). Wenn die versicherte Person im Gesund- heitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungs- grad von weniger als hundert Prozent entspricht, liegt Teilerwerbstätigkeit vor (Art. 24septies Abs. 2 lit. c IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 3 IVG).). Die Status- frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hy- pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs- tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 195). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen). 3.4.2. Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Er- ziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die be- ruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei- gungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.1.1 mit Hin- weisen). Es kommt somit nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszubauen, an (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die im Rahmen des Haushaltsabklärungsberichts ge- machten Aussagen sind praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere,

- 7 - anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversiche- rungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (SVR 2017 IV Nr. 2 S. 2 ff., 9C_926/2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E. 4.1.2). 3.4.3. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle vom 3. Dezember 2024 ausgesagt, sie wäre im Gesundheitsfall zu Hause und würde die Betreuung ihrer Tochter übernehmen. Sie würde die Kleine nicht fremdbetreuen lassen und dies sicher, bis die Tochter mindestens drei Jahre alt sei. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Tochter nicht fremdbetreuen lassen wolle, habe mit der Kindheit der Beschwerde- führerin zu tun (VB 87 S. 3). Demgegenüber gab sie im Fragebogen betref- fend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 28. August 2024 an, sie würde ohne die gesundheitliche Einschränkung eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 100% ausüben. Dazu konträr gab sie jedoch auf die Frage "Sollten Sie betreuungsbedürftige Kinder haben, wie wäre die Kin- derbetreuung während Ihrer Erwerbstätigkeit sichergestellt?" an, dass sie ihre Kinder selbst erziehen möchte (VB 82 S. 3). Gestützt hierauf erscheint der von der Abklärungsperson gezogene Schluss, dass die Beschwerde- führerin im massgeblichen Zeitraum keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde, als nachvollziehbar und schlüssig. Soweit die Be- schwerdeführerin hiergegen vorbringt, im Gesundheitsfalle würde sie die Tochter in die Kita bringen und nicht durch die Grosseltern betreuen lassen (Beschwerde S. 6), setzt sie sich in Widerspruch zu ihren Ausführungen im Einwandverfahren, wonach bei Familien mit Migrationshintergrund (wie of- fenbar jener der Beschwerdeführerin) die Kinder von den Grosseltern erzo- gen würden und die Eltern voll berufstätig wären (VB 92 S. 2 f.). Diese ar- gumentative Anpassung scheint einzig dem Umstand geschuldet, dass die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2025 nachvollzieh- bar darlegte, dass die aktuell die Beschwerdeführerin unterstützende Mut- ter wie auch Schwiegermutter aufgrund der von diesen ausgeübten bzw. geplanten Arbeitspensen von 80 % bzw. 100 % die Betreuung der Tochter während einer Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 70 % nicht abdecken könnten. Des Weiteren vermag die vorgebrachte schlechtere finanzielle Situation als Argument für ein hochprozentiges Ar- beitspensum nicht zu überzeugen, tätigte die Beschwerdeführerin ihre Aus- sagen gegenüber der Abklärungsperson doch zu einem Zeitpunkt, als der Ehemann der Beschwerdeführerin seit zwei Monaten arbeitslos gewesen ist und die finanzielle Situation bereits angespannt gewesen sein dürfte (VB 87 S. 1). Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, die es er- lauben würden, in das Ermessen der fachlich kompetenten Abklärungsper- son einzugreifen, welche den Abklärungsbericht in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen erstellt hat (zum Beweiswert des Abklä- rungsbericht vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1

- 8 - S. 468). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne die gesundheitliche Einschränkung nach der Geburt ihrer Tochter im November 2023 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen wäre und hat daher die Einschränkungen der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Betätigungsvergleich erhoben. 3.4.4. Selbst wenn bei diesem Ergebnis gestützt auf die Ausführungen der Be- schwerdeführerin und entgegen den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der Beschwerdegegnerin nicht von einer Einschränkung von 10 % im Haushaltsbereich – wie dieser gestützt auf die Abklärung an Ort und Stelle am 3. Dezember 2024 ermittelt wurde – sondern von der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einschränkung von 37% auszugehen wäre (Beschwerde S. 7), würde kein Anspruch auf eine Invalidenrente be- stehen, da kein Invaliditätsgrad von 40% erreicht würde (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 3.5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit sowohl per März 2023 unter Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs als auch ab November 2023 unter Anwendung des Betätigungsvergleichs mit Ver- fügung vom 2. Oktober 2025 (VB 100) einen Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin zu Recht verneint. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

- 9 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 18. Mai 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Bächli