Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Infektion mit Einspracheentscheid vom
30. September 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 2) zu Recht per 31. Dezem- ber 2024 eingestellt hat.
E. 2 Dass es sich bei der von der als Pflegerin tätig gewesenen Beschwerde- führerin am Arbeitsplatz im Pflegeheim erlittenen Covid-19-Infektion um eine Berufskrankheit handelte, ist vorliegend ausweislich der Akten zu Recht unumstritten (vgl. Anhang I Ziff. 2 lit. b der UVV sowie zum Ganzen: BGE 150 V 460). Nach Lage der Akten steht auch fest (vgl. VB 194 S. 10) und ist unbestritten, dass die noch über den 31. Dezember 2024 hinaus anhaltenden Beschwerden psychischer Genese und keine Symptome der Covid-19-Erkrankung sind. Die Beschwerdeführerin macht jedoch im We- sentlichen geltend, die andauernden psychischen Beschwerden stünden zumindest teilweise in einem natürlichen und überdies in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur erlittenen Berufskrankheit (vgl. Beschwerde S. 5 ff.; Replik S. 2 ff.).
E. 3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen der Berufskrankheit und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Bei psychischen Fehlentwicklungen im Anschluss an Berufskrankheiten hat die Adäquanzprüfung nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen, mithin nach der allgemeinen Adäquanzformel, zu erfolgen (BGE 125 V 456; 127 V 102 E. 5bb S. 102 mit Hinweis; Urteil des Bundesge- richts 8C_282/2020 vom 3. September 2020 E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol- ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; 129 V 402 E. 2.2 S. 405; 125 V 456 E. 5a S. 461 f.). Bei der Prüfung des Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einer Berufskrankheit und einer psychischen Gesundheitsbeein- trächtigung sind nur jene Umstände zu berücksichtigen, die auf die Berufs- krankheit zurückzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_282/2020 vom 3. September 2020 E. 6.2).
- 4 -
E. 3.2 Ausweislich der Einschätzung der asim-Gutachter habe die Beschwerde- führerin im November 2020 eine milde Covid-19 Erkrankung erlitten. Eine bleibende organstrukturelle Schädigung sei nicht fassbar. Die aktuell ge- schilderten Symptome und das gezeigte Verhalten seien in der Unter- suchung auffällig wie auch die neuropsychologischen Befunde nicht valide. Sie würden die aktuelle Beschwerdepräsentation primär im Rahmen einer vorbestehend – aber jahrzehntelangen kompensierten – abhängigen Persönlichkeitsstörung interpretieren, welche im Gefolge der durch die Covid-19 Infektion erlittenen Einbusse der Leistungsfähigkeit und damit zusammenhängend der arbeitgeberseitigen Kündigung der 20-jährigen Anstellung, dekompensiert sei. Ein objektivierbares organisches Substrat für die beklagten Beschwerden könne heute nicht plausibilisiert werden (VB 194 S. 10). Somit ist die von der Beschwerdeführerin im November 2020 erlittenen Covid-19 Erkrankung allenfalls teilweise natürlich kausal für die psychischen Beschwerden. Jedoch sind diese angesichts der – gemäss dem unbestrittenermassen beweiskräftigen Gutachten (vgl. Beschwerde S. 6 Rz. 13) – keine adäquat kausale Folge der Berufskrankheit. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf einen Zeitschriften- artikel (ANDREA PFLEIDERER, SANDRA DREYER, ROBERLT SCHIBLI, Die Leis- tungspflicht der Unfallversicherung bei «Long Covid», in HAVE 2025, S. 185 ff.) sowie auf diverse weitere Publikationen (vgl. Replik S. 3 ff.) und macht geltend, es sei nicht sachgerecht, den Schweregrad der Infektion bei der Adäquanzprüfung als Kriterium beizuziehen. Bei einer Covid-Infektion, die einen gewissen Befund verursache und bei der die geklagten Be- schwerden oder Erkrankungen durch die Covid-Infektion mitverursacht worden seien, sei der natürliche Kausalzusammenhang erfüllt und gelte damit im Rahmen der allgemeinen Adäquanzformel als adäquat (Be- schwerde S. 8 f., Replik S. 3 f.). Daraus kann die Beschwerdeführerin je- doch nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn die Publikationen befassen sich insbesondere mit dem Krankheitsbild "Long Covid". Dass ein solches Krankheitsbild vorliegt, wurde von den asim-Gutachtern aber verneint (vgl. VB 194 S. 10). Zudem hielten die Gutachter fest, das psychische Be- schwerdebild sei auf dem Hintergrund der Biografie und Persönlichkeits- prägung verstehbar. Die Reaktion auf die Covid-19 Infektion sei dabei gänzlich von dieser Persönlichkeitsstruktur in einer "nicht Covid-19 spezi- fischen Weise" geprägt (VB 194 S. 12). Gerade das Vorliegen von nicht auf die Berufskrankheit zurückzuführenden Entstehungsfaktoren spricht gegen die Annahme der Adäquanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2020 vom 3. September 2020 E. 6.3). Überdies dekompensiert (auch) eine Per- son, die – wie die Beschwerdeführerin (vgl. VB 194 S. 10) – an einer ab- hängigen Persönlichkeitsstörung leidet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer milde verlaufenen und – nach lediglich ambulanter Behandlung – nach wenigen Wochen bis höchstens einigen Monaten (vgl. VB 194 S. 4) wieder folgenlos abgeheilten Covid-19-Erkrankung (vgl. Gutachten der asim vom 31. Okto-
- 5 - ber 2024, wonach von einem Status quo ante auszugehen sei [VB 194 S. 11]), bei der es schon bald zu einer Verbesserung der Symptomatik ge- kommen war (vgl. VB 69 S. 3), psychisch nicht derart, dass sie deswegen die Fähigkeit zur Selbstregulation verliert und gänzlich arbeitsunfähig wird bzw. dies noch vier Jahre nach der fraglichen Infektion ist (vgl. dazu VB 194 S. 53 f.; 12). Daran vermögen auch der Stellenverlust Ende Juli 2021 (wel- cher nach Lage der Akten wohl, wenn nicht gar ausschliesslich, so zumin- dest primär mit der durch die psychische Symptomatik bedingten Arbeits- unfähigkeit und nicht mit der eigentlichen Covid-19-Erkrankung zu erklären ist) und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Er- krankung (5. November 2020) bereits 59 Jahre alt war, nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 8 Rz. 20).
E. 3.3 Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon aus, dass die Covid-19-Erkrankung wieder folgenlos abgeheilt gewesen war und die von der Beschwerdeführerin (noch über Ende Dezember 2024 hinaus) beklagten psychischen Beschwerden in keinem adäquaten Kausal- zusammenhang zur Berufskrankheit standen, so dass die Leistungseinstel- lung durch die Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2024 nicht zu be- anstanden ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2025 ist damit zu bestätigen.
E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 4.3 Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- 6 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin (Vertreter; 2-fach) das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 25. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
2. Kammer VBE.2025.479 / ms / hf Art. 100 Urteil vom 25. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, Steinengraben 55, 4051 Basel Beschwerde- Elips Life AG, Ruggeli, Zweigniederlassung Schweiz in Zürich, gegnerin Thurgauerstrasse 54, 8050 Zürich vertreten durch lic. iur. Reto Bachmann, Rechtsanwalt, St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 30. September 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1961 geborene Beschwerdeführerin war als Fachfrau Betreuung bei der E._____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit undatierter Schadenmeldung (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2021) meldete die Arbeitgebe- rin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Berufskrankheit seit dem
5. November 2020 arbeitsunfähig sei. Nach entsprechenden Abklärungen anerkannte die Beschwerdegegnerin die vorliegende Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbe- handlung und Taggeld). Daraufhin liess sie die Beschwerdeführerin im März 2024 polydisziplinär begutachten (Gutachten der asim Begutachtung, Universitätsspital Basel [asim], vom 31. Oktober 2024). Mit Verfügung vom
16. Januar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zu- sammenhang mit der Berufskrankheit per 31. Dezember 2024 ein, da die noch andauernden Beschwerden primär psychischer Natur seien und nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur milden Covid-19-Er- krankung, die keine bleibenden organstrukturellen Schädigungen gezeitigt habe, stehen würden. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Ein- spracheentscheid vom 30. September 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2025 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 30. September 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 9. März 2026 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechts- begehren fest. 2.4. Mit Duplik vom 12. März 2026 hielt die Beschwerdegegnerin an der bean- tragten Abweisung der Beschwerde vollumfänglich fest.
- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Infektion mit Einspracheentscheid vom
30. September 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 2) zu Recht per 31. Dezem- ber 2024 eingestellt hat. 2. Dass es sich bei der von der als Pflegerin tätig gewesenen Beschwerde- führerin am Arbeitsplatz im Pflegeheim erlittenen Covid-19-Infektion um eine Berufskrankheit handelte, ist vorliegend ausweislich der Akten zu Recht unumstritten (vgl. Anhang I Ziff. 2 lit. b der UVV sowie zum Ganzen: BGE 150 V 460). Nach Lage der Akten steht auch fest (vgl. VB 194 S. 10) und ist unbestritten, dass die noch über den 31. Dezember 2024 hinaus anhaltenden Beschwerden psychischer Genese und keine Symptome der Covid-19-Erkrankung sind. Die Beschwerdeführerin macht jedoch im We- sentlichen geltend, die andauernden psychischen Beschwerden stünden zumindest teilweise in einem natürlichen und überdies in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur erlittenen Berufskrankheit (vgl. Beschwerde S. 5 ff.; Replik S. 2 ff.). 3. 3.1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen der Berufskrankheit und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Bei psychischen Fehlentwicklungen im Anschluss an Berufskrankheiten hat die Adäquanzprüfung nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen, mithin nach der allgemeinen Adäquanzformel, zu erfolgen (BGE 125 V 456; 127 V 102 E. 5bb S. 102 mit Hinweis; Urteil des Bundesge- richts 8C_282/2020 vom 3. September 2020 E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfol- ges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; 129 V 402 E. 2.2 S. 405; 125 V 456 E. 5a S. 461 f.). Bei der Prüfung des Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einer Berufskrankheit und einer psychischen Gesundheitsbeein- trächtigung sind nur jene Umstände zu berücksichtigen, die auf die Berufs- krankheit zurückzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_282/2020 vom 3. September 2020 E. 6.2).
- 4 - 3.2. Ausweislich der Einschätzung der asim-Gutachter habe die Beschwerde- führerin im November 2020 eine milde Covid-19 Erkrankung erlitten. Eine bleibende organstrukturelle Schädigung sei nicht fassbar. Die aktuell ge- schilderten Symptome und das gezeigte Verhalten seien in der Unter- suchung auffällig wie auch die neuropsychologischen Befunde nicht valide. Sie würden die aktuelle Beschwerdepräsentation primär im Rahmen einer vorbestehend – aber jahrzehntelangen kompensierten – abhängigen Persönlichkeitsstörung interpretieren, welche im Gefolge der durch die Covid-19 Infektion erlittenen Einbusse der Leistungsfähigkeit und damit zusammenhängend der arbeitgeberseitigen Kündigung der 20-jährigen Anstellung, dekompensiert sei. Ein objektivierbares organisches Substrat für die beklagten Beschwerden könne heute nicht plausibilisiert werden (VB 194 S. 10). Somit ist die von der Beschwerdeführerin im November 2020 erlittenen Covid-19 Erkrankung allenfalls teilweise natürlich kausal für die psychischen Beschwerden. Jedoch sind diese angesichts der – gemäss dem unbestrittenermassen beweiskräftigen Gutachten (vgl. Beschwerde S. 6 Rz. 13) – keine adäquat kausale Folge der Berufskrankheit. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf einen Zeitschriften- artikel (ANDREA PFLEIDERER, SANDRA DREYER, ROBERLT SCHIBLI, Die Leis- tungspflicht der Unfallversicherung bei «Long Covid», in HAVE 2025, S. 185 ff.) sowie auf diverse weitere Publikationen (vgl. Replik S. 3 ff.) und macht geltend, es sei nicht sachgerecht, den Schweregrad der Infektion bei der Adäquanzprüfung als Kriterium beizuziehen. Bei einer Covid-Infektion, die einen gewissen Befund verursache und bei der die geklagten Be- schwerden oder Erkrankungen durch die Covid-Infektion mitverursacht worden seien, sei der natürliche Kausalzusammenhang erfüllt und gelte damit im Rahmen der allgemeinen Adäquanzformel als adäquat (Be- schwerde S. 8 f., Replik S. 3 f.). Daraus kann die Beschwerdeführerin je- doch nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn die Publikationen befassen sich insbesondere mit dem Krankheitsbild "Long Covid". Dass ein solches Krankheitsbild vorliegt, wurde von den asim-Gutachtern aber verneint (vgl. VB 194 S. 10). Zudem hielten die Gutachter fest, das psychische Be- schwerdebild sei auf dem Hintergrund der Biografie und Persönlichkeits- prägung verstehbar. Die Reaktion auf die Covid-19 Infektion sei dabei gänzlich von dieser Persönlichkeitsstruktur in einer "nicht Covid-19 spezi- fischen Weise" geprägt (VB 194 S. 12). Gerade das Vorliegen von nicht auf die Berufskrankheit zurückzuführenden Entstehungsfaktoren spricht gegen die Annahme der Adäquanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2020 vom 3. September 2020 E. 6.3). Überdies dekompensiert (auch) eine Per- son, die – wie die Beschwerdeführerin (vgl. VB 194 S. 10) – an einer ab- hängigen Persönlichkeitsstörung leidet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer milde verlaufenen und – nach lediglich ambulanter Behandlung – nach wenigen Wochen bis höchstens einigen Monaten (vgl. VB 194 S. 4) wieder folgenlos abgeheilten Covid-19-Erkrankung (vgl. Gutachten der asim vom 31. Okto-
- 5 - ber 2024, wonach von einem Status quo ante auszugehen sei [VB 194 S. 11]), bei der es schon bald zu einer Verbesserung der Symptomatik ge- kommen war (vgl. VB 69 S. 3), psychisch nicht derart, dass sie deswegen die Fähigkeit zur Selbstregulation verliert und gänzlich arbeitsunfähig wird bzw. dies noch vier Jahre nach der fraglichen Infektion ist (vgl. dazu VB 194 S. 53 f.; 12). Daran vermögen auch der Stellenverlust Ende Juli 2021 (wel- cher nach Lage der Akten wohl, wenn nicht gar ausschliesslich, so zumin- dest primär mit der durch die psychische Symptomatik bedingten Arbeits- unfähigkeit und nicht mit der eigentlichen Covid-19-Erkrankung zu erklären ist) und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Er- krankung (5. November 2020) bereits 59 Jahre alt war, nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 8 Rz. 20). 3.3. Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon aus, dass die Covid-19-Erkrankung wieder folgenlos abgeheilt gewesen war und die von der Beschwerdeführerin (noch über Ende Dezember 2024 hinaus) beklagten psychischen Beschwerden in keinem adäquaten Kausal- zusammenhang zur Berufskrankheit standen, so dass die Leistungseinstel- lung durch die Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2024 nicht zu be- anstanden ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. September 2025 ist damit zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- 6 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin (Vertreter; 2-fach) das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 25. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer