Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. September 2025 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 172) zu Recht abgewiesen hat.
E. 2.1 hiervor) Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1; vgl. E. 2.2.2. hiervor). Der anspruchsrelevante me- dizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 7 f.) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 26. November 2024 ist damit betreffend den vorlie- gend massgebenden Beurteilungszeitraum, ausser während der Hospitali- sationen, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter und angepasster Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 2.1. hiervor).
E. 2.2.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 2.2.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
- 4 -
E. 2.3 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 26. November 2024 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 2.2.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 161 S. 4 ff.), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wieder (vgl. VB 161 S. 8 ff.), beruht auf einer allseitigen psychiatrischen Untersuchung (vgl. VB 161 S. 10 f.), und der Gutachter setzte sich im An- schluss an seine Ausführungen betreffend Diagnostik mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 161 S. 16 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizini- schen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserhebli- chen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, das Gutachten von Dr. med. B._____ entspreche nicht den Voraussetzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und sei in mehrerer Hinsicht nicht nachvollziehbar, weshalb ihm kein Beweiswert zukomme (vgl. Be- schwerde S. 4, 7). Aus den Ausführungen von Dr. med. B._____ sei zu schliessen, dass dieser die Berichte betreffend die erste, zweite, fünfte und sechste Hospitalisation der Beschwerdeführerin für seine Beurteilung nicht berücksichtigt habe. Das Gutachten sei damit nicht in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben worden und daher im Ergebnis nicht umfassend (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Ohnehin hinterlasse das Gutachten den Ein- druck, dass die vorhandenen Akten nicht richtig gewürdigt respektive nicht allesamt berücksichtig worden seien (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Dr. med. B._____ sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass nie eine schwere depressive Episode vorgelegen habe. Selbst wenn die Annahmen der an- deren Ärzte in Frage gestellt werden müssten, befinde sich im Gutachten von Dr. med. B._____ keinerlei Auseinandersetzung mit deren abweichen- den Aussagen. Auch eine Auseinandersetzung mit dem Suizidversuch im Jahre 2011 werde im Gutachten vergebens gesucht (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Des Weiteren sei die Beurteilung bezüglich der Persönlichkeitsstö- rung nicht nachvollziehbar und ohne jedwede Begründung (vgl. Be- schwerde S. 6 f.). Dass schliesslich die Plausibilisierung des sozialen Rück- zugs nicht gelingen solle, weil die Fachleute der Stiftung C._____ die sozi- ale Kompetenz vor über zehn Jahren als ausgezeichnet beschrieben hät- ten, überzeuge ebenfalls in keiner Weise (vgl. Beschwerde S. 7). Es seien daher weitere Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens angezeigt (vgl. Beschwerde S. 7 f.).
- 5 -
E. 3.2 Auch wenn ein Gutachten grundsätzlich auf umfassenden und lückenlosen medizinischen Vorakten beruhen muss, welche ihrerseits ebenfalls den all- gemein gültigen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten zu entsprechen haben, ist "lückenlos" indes nicht so zu ver- stehen, dass dem Gutachter stets sämtliche allenfalls vorhandenen Akten vorliegen müssen. Das Fehlen eines ärztlichen Berichts mindert den Be- weiswert eines Gutachtens nur dann entscheidend, wenn er wenigstens Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu wecken vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2012 vom 11. Juni 2012 E. 4.2.1 und 9C_802/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn es ist weder ersichtlich noch wird von der Beschwer- deführerin substantiiert dargetan, inwiefern die dem Gutachter anschei- nend nicht vorgelegenen Berichte der Klinik E._____ zur ersten, zweiten, fünften und sechsten Hospitalisation der Beschwerdeführerin (vgl. Be- schwerde S. 5 f.) die Schlussfolgerung des Gutachters in Frage zu stellen vermöchten. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es keiner ausdrückli- chen Stellungnahme zu jeder einzelnen abweichenden Meinung bedarf, sondern von medizinischen Expertinnen und Experten eine in Kenntnis der Aktenlage gebildete eigenständige Beurteilung erwartet wird (vgl. SVR 2009 UV Nr. 29 S. 101, 8C_669/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3). Dies wurde von Dr. med. B._____ gemäss den vorangehenden Ausführungen (vgl. E. 2.3. hiervor) den Vorgaben entsprechend vorgenommen. Dies be- stätigte auch der RAD-Arzt Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 14. August 2025 (VB 171 S. 2). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6 f.) setzte sich Dr. med. B._____ auch mit der aktenkundigen Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auseinander und führte aus, da bereits die all- gemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung bei der Beschwerdeführe- rin nicht erfüllt seien, könnte man sich grundsätzlich die Diskussion der wei- teren für die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ erforderlichen Kriterien sparen. An deren Erfüllung seien zudem strenge Massstäbe zu setzen, weil viele Menschen nicht gerne verlassen würden und auch einmal zu intensiven zwischenmensch- lichen Beziehungen neigen, ihr Selbstbild infrage stellen oder impulsiv han- deln würden, also einmal zu viel trinken oder zu schnell fahren oder Geld für Unnötiges ausgeben oder eventuell auch einmal suizidal sein würden. Somit könne die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fallen gelassen werden (VB 161 S. 15). Diesbezüglich ist zudem festzuhalten, dass sich weder den Berichten von Dr. med. E._____, Facharzt für Kinder- und Ju- gendpsychiatrie und -psychotherapie, (VB 136 S. 3 ff.; 168 S. 2 f.) noch den weiteren medizinischen Akten (vgl. etwa Beschwerdebeilage [BB] 4) eine nachvollziehbare Herleitung der darin gestellten Diagnosen entnehmen lässt. Bezüglich der Einschätzung der Behandler ist zudem der
- 6 - Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinal- personen sowie auch behandelnde Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auf- tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zuguns- ten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E. 6.3; 8C_515/2020 vom 14. Okto- ber 2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen psychiatrischer Beurteilungen immer ein gewisser Ermessens- spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpre- tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Expertin oder der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesge- richts 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorlie- gend sind ausweislich der Akten weder Hinweise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte schlüssig dargetan, wonach die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. B._____ nicht lege artis erfolgt wäre. So führte der RAD-Arzt Dr. med. D._____ in seiner Stellungnahme vom
14. August 2025 aus, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ sei aus formalen und inhaltlichen Gesichtspunkten korrekt, insgesamt schlüssig und medizinisch nachvollziehbar (VB 171 S. 2). Auch der die Be- schwerdeführerin behandelnde Arzt Dr. med. E._____ führte in seinem Schreiben vom 13. April 2025 lediglich aus, beim ersten Durchlesen des Gutachtens von Dr. med. B._____ habe er den Eindruck gehabt, dass der Gutachter bei seiner Schilderung des gesamten Krankheitsverlaufs rele- vante Fakten entweder nicht gewürdigt oder ungenügend wiedergegeben habe. Zum Beispiel werde nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin über die letzten Jahre zahlreiche Medikationen erfolglos eingenommen habe, die sie jeweils wegen ungenügender Wirkung oder Nebenwirkungen nicht mehr habe einnehmen können (VB 168 S. 2). Zudem könne er sich erinnern, wie schlecht es der Beschwerdeführerin beim zu seinem Erstau- nen so positiven Arbeitstraining in der Stiftung C._____ im Jahre 2013 er- gangen sei (VB 168 S. 3). Trotzdem empfahl Dr. med. E._____ aber, dass sich die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin einen Büroar- beitsplatz in einem 100%-Pensum gemäss dem Fazit von Dr. med. B._____ vermitteln lasse und schaue, wie sie damit zurechtkomme (VB 168 S. 3). Hinsichtlich des Schreibens von Dr. med. E._____ führte der RAD- Arzt Dr. med. D._____ in seiner Stellungnahme vom 14. August 2025 zu- dem aus, dieses vermöge die gutachterliche Beurteilung nicht zu beeinflus- sen. Es würden keine medizinischen und versicherungsmedizinischen Ar- gumente vorgebracht, um eine wesentliche und längerdauernde oder dau- erhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen (VB 171 S. 2).
E. 3.3 Zusammenfassend sind weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am psychiatri- schen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 26. November 2024 (vgl. E.
- 7 -
E. 4 Mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne we- sentlichen Unterbruch sind damit bereits die materiellen Rentenanspruchs- voraussetzungen gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren der Beschwer- deführerin folglich mit Verfügung vom 10. September 2025 (VB 172) zu Recht abgewiesen.
E. 5.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken.
E. 5.3 Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
E. 5.4 Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der
- 8 - vorgemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichte- ten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin MLaw Gaël Jenoure, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 9 - Aarau, 10. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Fricker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
1. Kammer VBE.2025.463 / lf / GM Art. 106 Urteil vom 10. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Gaël Jenoure, Rain 63, 5000 Aarau Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 10. September 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 28. Oktober 2011 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung bei der Beschwerdegeg- nerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach der Vornahme von beruf- lichen, persönlichen und medizinischen Abklärungen und Kostengutspra- chen für ein Aufbau- sowie ein Belastbarkeitstraining wies die Beschwer- degegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Am 17. August 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin mit der Angabe "chronisch depressiv, trockene Alkoholikerin, Soziophobie, eventuell Per- sönlichkeitsstörung" erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbe- zug (berufliche Integration, Rente) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte da- raufhin persönliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin in deren Rahmen auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. November 2024). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rück- sprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. September 2025 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 10. September 2025 erhob die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 10. September 2025 sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ge- setzlichen Leistungen zuzusprechen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertre- ter zu bewilligen.
3. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Mehrwertsteuer." 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter Gaël Jenoure, Rechtsanwalt, Aarau, ernannt.
- 3 - 2.3. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. September 2025 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 172) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2025 (VB 172) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 26. November
2024. Darin führte Dr. med. B._____ aus, bei der Beschwerdeführerin könne keine krankheitswertige psychische Störung erkannt werden (VB 161 S. 16). Sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätig- keit würden keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aus psychiatri- scher Sicht bestehen und es sei seit der Arbeitsniederlegung im Jahre 2013, ausser während der Hospitalisationen, von einer 100%igen Arbeits- fähigkeit auszugehen. Der Arbeitsplatz müsse ein verständnisvolles und wohlwollendes Umfeld beinhalten sowie nicht kränkende, das heisse nicht allzu einfache, Tätigkeiten entsprechend dem erlernten Beruf der Be- schwerdeführerin umfassen (VB 161 S. 17 f.). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
- 4 - 2.3. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 26. November 2024 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 2.2.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 161 S. 4 ff.), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wieder (vgl. VB 161 S. 8 ff.), beruht auf einer allseitigen psychiatrischen Untersuchung (vgl. VB 161 S. 10 f.), und der Gutachter setzte sich im An- schluss an seine Ausführungen betreffend Diagnostik mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 161 S. 16 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizini- schen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserhebli- chen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, das Gutachten von Dr. med. B._____ entspreche nicht den Voraussetzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und sei in mehrerer Hinsicht nicht nachvollziehbar, weshalb ihm kein Beweiswert zukomme (vgl. Be- schwerde S. 4, 7). Aus den Ausführungen von Dr. med. B._____ sei zu schliessen, dass dieser die Berichte betreffend die erste, zweite, fünfte und sechste Hospitalisation der Beschwerdeführerin für seine Beurteilung nicht berücksichtigt habe. Das Gutachten sei damit nicht in Kenntnis sämtlicher Vorakten abgegeben worden und daher im Ergebnis nicht umfassend (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Ohnehin hinterlasse das Gutachten den Ein- druck, dass die vorhandenen Akten nicht richtig gewürdigt respektive nicht allesamt berücksichtig worden seien (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Dr. med. B._____ sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass nie eine schwere depressive Episode vorgelegen habe. Selbst wenn die Annahmen der an- deren Ärzte in Frage gestellt werden müssten, befinde sich im Gutachten von Dr. med. B._____ keinerlei Auseinandersetzung mit deren abweichen- den Aussagen. Auch eine Auseinandersetzung mit dem Suizidversuch im Jahre 2011 werde im Gutachten vergebens gesucht (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Des Weiteren sei die Beurteilung bezüglich der Persönlichkeitsstö- rung nicht nachvollziehbar und ohne jedwede Begründung (vgl. Be- schwerde S. 6 f.). Dass schliesslich die Plausibilisierung des sozialen Rück- zugs nicht gelingen solle, weil die Fachleute der Stiftung C._____ die sozi- ale Kompetenz vor über zehn Jahren als ausgezeichnet beschrieben hät- ten, überzeuge ebenfalls in keiner Weise (vgl. Beschwerde S. 7). Es seien daher weitere Abklärungen in Form eines Gerichtsgutachtens angezeigt (vgl. Beschwerde S. 7 f.).
- 5 - 3.2. Auch wenn ein Gutachten grundsätzlich auf umfassenden und lückenlosen medizinischen Vorakten beruhen muss, welche ihrerseits ebenfalls den all- gemein gültigen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten zu entsprechen haben, ist "lückenlos" indes nicht so zu ver- stehen, dass dem Gutachter stets sämtliche allenfalls vorhandenen Akten vorliegen müssen. Das Fehlen eines ärztlichen Berichts mindert den Be- weiswert eines Gutachtens nur dann entscheidend, wenn er wenigstens Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu wecken vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2012 vom 11. Juni 2012 E. 4.2.1 und 9C_802/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn es ist weder ersichtlich noch wird von der Beschwer- deführerin substantiiert dargetan, inwiefern die dem Gutachter anschei- nend nicht vorgelegenen Berichte der Klinik E._____ zur ersten, zweiten, fünften und sechsten Hospitalisation der Beschwerdeführerin (vgl. Be- schwerde S. 5 f.) die Schlussfolgerung des Gutachters in Frage zu stellen vermöchten. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es keiner ausdrückli- chen Stellungnahme zu jeder einzelnen abweichenden Meinung bedarf, sondern von medizinischen Expertinnen und Experten eine in Kenntnis der Aktenlage gebildete eigenständige Beurteilung erwartet wird (vgl. SVR 2009 UV Nr. 29 S. 101, 8C_669/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3). Dies wurde von Dr. med. B._____ gemäss den vorangehenden Ausführungen (vgl. E. 2.3. hiervor) den Vorgaben entsprechend vorgenommen. Dies be- stätigte auch der RAD-Arzt Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 14. August 2025 (VB 171 S. 2). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 6 f.) setzte sich Dr. med. B._____ auch mit der aktenkundigen Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auseinander und führte aus, da bereits die all- gemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung bei der Beschwerdeführe- rin nicht erfüllt seien, könnte man sich grundsätzlich die Diskussion der wei- teren für die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ erforderlichen Kriterien sparen. An deren Erfüllung seien zudem strenge Massstäbe zu setzen, weil viele Menschen nicht gerne verlassen würden und auch einmal zu intensiven zwischenmensch- lichen Beziehungen neigen, ihr Selbstbild infrage stellen oder impulsiv han- deln würden, also einmal zu viel trinken oder zu schnell fahren oder Geld für Unnötiges ausgeben oder eventuell auch einmal suizidal sein würden. Somit könne die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung fallen gelassen werden (VB 161 S. 15). Diesbezüglich ist zudem festzuhalten, dass sich weder den Berichten von Dr. med. E._____, Facharzt für Kinder- und Ju- gendpsychiatrie und -psychotherapie, (VB 136 S. 3 ff.; 168 S. 2 f.) noch den weiteren medizinischen Akten (vgl. etwa Beschwerdebeilage [BB] 4) eine nachvollziehbare Herleitung der darin gestellten Diagnosen entnehmen lässt. Bezüglich der Einschätzung der Behandler ist zudem der
- 6 - Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinal- personen sowie auch behandelnde Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auf- tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zuguns- ten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_109/2023 vom 5. Juni 2023 E. 6.3; 8C_515/2020 vom 14. Okto- ber 2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen psychiatrischer Beurteilungen immer ein gewisser Ermessens- spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpre- tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Expertin oder der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesge- richts 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorlie- gend sind ausweislich der Akten weder Hinweise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte schlüssig dargetan, wonach die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. B._____ nicht lege artis erfolgt wäre. So führte der RAD-Arzt Dr. med. D._____ in seiner Stellungnahme vom
14. August 2025 aus, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ sei aus formalen und inhaltlichen Gesichtspunkten korrekt, insgesamt schlüssig und medizinisch nachvollziehbar (VB 171 S. 2). Auch der die Be- schwerdeführerin behandelnde Arzt Dr. med. E._____ führte in seinem Schreiben vom 13. April 2025 lediglich aus, beim ersten Durchlesen des Gutachtens von Dr. med. B._____ habe er den Eindruck gehabt, dass der Gutachter bei seiner Schilderung des gesamten Krankheitsverlaufs rele- vante Fakten entweder nicht gewürdigt oder ungenügend wiedergegeben habe. Zum Beispiel werde nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin über die letzten Jahre zahlreiche Medikationen erfolglos eingenommen habe, die sie jeweils wegen ungenügender Wirkung oder Nebenwirkungen nicht mehr habe einnehmen können (VB 168 S. 2). Zudem könne er sich erinnern, wie schlecht es der Beschwerdeführerin beim zu seinem Erstau- nen so positiven Arbeitstraining in der Stiftung C._____ im Jahre 2013 er- gangen sei (VB 168 S. 3). Trotzdem empfahl Dr. med. E._____ aber, dass sich die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin einen Büroar- beitsplatz in einem 100%-Pensum gemäss dem Fazit von Dr. med. B._____ vermitteln lasse und schaue, wie sie damit zurechtkomme (VB 168 S. 3). Hinsichtlich des Schreibens von Dr. med. E._____ führte der RAD- Arzt Dr. med. D._____ in seiner Stellungnahme vom 14. August 2025 zu- dem aus, dieses vermöge die gutachterliche Beurteilung nicht zu beeinflus- sen. Es würden keine medizinischen und versicherungsmedizinischen Ar- gumente vorgebracht, um eine wesentliche und längerdauernde oder dau- erhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen (VB 171 S. 2). 3.3. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am psychiatri- schen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 26. November 2024 (vgl. E.
- 7 - 2.1. hiervor) Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1; vgl. E. 2.2.2. hiervor). Der anspruchsrelevante me- dizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 7 f.) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 26. November 2024 ist damit betreffend den vorlie- gend massgebenden Beurteilungszeitraum, ausser während der Hospitali- sationen, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter und angepasster Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 2.1. hiervor). 4. Mangels einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne we- sentlichen Unterbruch sind damit bereits die materiellen Rentenanspruchs- voraussetzungen gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren der Beschwer- deführerin folglich mit Verfügung vom 10. September 2025 (VB 172) zu Recht abgewiesen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der
- 8 - vorgemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichte- ten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin MLaw Gaël Jenoure, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 9 - Aarau, 10. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Fricker