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VBE.2025.453

Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer — VBE.2025.453

Ag Versicherungsgericht · 2026-01-26 · Deutsch AG
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die 1998 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 5. Juni 2023 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 12. Juni 2023 Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. August 2023. In der Folge bezog die Be- schwerdeführerin ab August 2023 Taggelder der Beschwerdegegnerin so- wie Kinderzulagen für ihren Sohn B._____, welche ebenfalls von dieser ausbezahlt wurden. Am 28. Februar 2025 meldete sich die Beschwerde- führerin von der Arbeitsvermittlung ab, ohne eine Stelle gefunden zu haben. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 forderte die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine SECO-Revision vom 24. Juni 2025 zu viel bezahlte Leistungen (Kinderzulagen) in der Höhe von netto Fr. 3'706.75 zurück. Mit Einsprache- entscheid vom 5. August 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an der Rück- forderung fest.

E. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zu- rückzuerstatten. Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leis- tungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu be- finden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob bei der festgestellten Unrecht- mässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstat- tenden Leistung zu entscheiden. Rechtliche Grundlage dafür bildet neben den einzelgesetzlichen Regelungen Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (MARCO REICHMUTH, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG-Kommentar], 5. Aufl. 2024, N. 18 ff. zu Art. 25 ATSG).

E. 2.2 Hat eine Arbeitslosenkasse bereits Taggelder ausbezahlt, für welche die Anspruchsvoraussetzungen nachträglich nicht mehr erfüllt sind, gelten diese Leistungen als unrechtmässig bezogen. Die Kasse hat diese gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzufor- dern. Sie darf sie jedoch nur zurückfordern, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision erfüllt sind, unab- hängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (vgl. BGE 129 V 110 E. 1 S. 110 ff. mit Hinweisen).

E. 2.3 Mit Eingabe vom 12. November 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ih- rem Antrag fest.

E. 2.4 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Dezember 2025 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die von ihr im Einspracheentscheid er- wähnte SECO-Revision einzureichen, wozu diese mit Eingabe vom

11. Dezember 2025 Stellung nahm. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 5. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 24) zu Recht den Anspruch auf Kinderzulagen durch die Beschwerdeführerin rückwir- kend abgewiesen und den Betrag von Fr. 3'706.75 zurückgefordert hat.

- 3 -

E. 3.1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG steht der Anspruch im Fall, dass mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen haben, an erster Stelle der erwerbstätigen Person zu (lit. a). Dies kann dazu führen, dass beim Wegfall einer Tätigkeit, wie zum Beispiel dem Eintritt der Arbeits- losigkeit, ein umgehender Wechsel in der Anspruchsberechtigung eintritt (UELI KIESER/MARCO REICHMUTH, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Zürich / St. Gallen 2010, N. 48 zu Art. 7).

E. 3.1.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 AVIG erhält der Versicherte einen Zu- schlag zum Arbeitslosentaggeld, der den auf den Tag umgerechneten ge- setzlichen Kindes- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen dem Versicherten während der Ar- beitslosigkeit nicht ausgerichtet werden und für dasselbe Kind kein An- spruch einer erwerbstätigen Person besteht. Der Anspruch auf Familienzu-

- 4 - lagen geht dem Anspruch auf den Zuschlag zum Taggeld gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG damit vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2016 vom

12. September 2016 E. 4.1, Weisungen AVIG ALE, Stand 1. Januar 2025, Rz. C81).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin führt selber aus, dass der Arbeitgeber ihres Ehe- mannes diesem keine Kinderzulagen bezahlt habe. Sie bestreitet aber ge- rade nicht, dass ihr Ehemann während der Zeit, in welcher die Beschwer- deführerin Arbeitslosentaggeld bezog, erwerbstätig war. Somit war der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss der Kaskadenordnung von Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG während der Zeit, in welcher die Beschwerdefüh- rerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog, die erste anspruchs- berechtigte Person, was den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kinder- zulagen ausgeschlossen hat. Entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführerin macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend, dass die Kinder- zulagen doppelt bezogen worden seien, sondern beruft sich lediglich auf die Tatsache, dass der Kindsvater die Kinderzulagen für den Sohn B._____ hätte beantragen müssen und die Beschwerdeführerin aus diesem Grund keinen eigenen Anspruch auf die Kinderzulagen hat.

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 5. August 2025 somit zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf Kinderzulagen für den Sohn B._____ hatte, weil diese durch den Kindsvater zu beziehen gewesen wären.

E. 4.1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versi- cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweisen). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheb- lich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grund- lage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutref- fender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.

- 5 -

E. 4.1.2 Für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung von erheblicher Be- deutung ist, sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalles massgebend, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allge- meingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Bei pe- riodischen Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, wäh- rend bei punktuellen Leistungen die Grenze praxisgemäss bei einigen hun- dert Franken liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom

25. Februar 2009 E. 6).

E. 4.1.3 Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revi- sionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glau- ben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tat- sache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3).

E. 4.2.1 Auf dem Formular "Unterhaltspflicht gegenüber Kindern" vom 12. Juni 2023 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass keine andere Person (z.B. der andere Elternteil) ein Einkommen von Fr. 612.00 pro Monat (Stand

1. Januar 2023) erziele (VB 198). Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Kinder- zulagen durch den Vater des Kindes zu beantragen sei, wenn er ein Salär von durchschnittlich Fr. 612.00 erziele (VB 192). Die Beschwerdeführerin hat in der Folge im Schreiben vom 16. August 2023 erneut ausgeführt, es sei kein anderer Elternteil vorhanden, welcher ein Mindesterwerbseinkom- men von Fr. 587.00 pro Monat (Stand 1. Januar 2017) erziele (VB 151) und bestätigte dies in der Folge monatlich (vgl. z.B. VB 142, 130, 127, 124). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zahlte die Beschwerdegeg- nerin zusätzlich zum Arbeitslosentaggeld jeweils die Kinderzulage aus (vgl. z.B. VB 143, 131, 128, 125). Erst mit Erhalt der SECO-Revision am

24. Juni 2025 (VB 29) erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater von B._____ ein Er- werbseinkommen erzielt. Die Beschwerdegegnerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte, an den Angaben der Beschwerdeführerin – welche sich im Nachhinein als wahrheitswidrig herausgestellt haben – zu zweifeln. Es handelt sich bei der Kenntnis über die Erwerbstätigkeit des Ehemannes um eine erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1

- 6 - ATSG (vgl. E. 4.1.1. hiervor). Bei einem unbestrittenen Betrag von Fr. 3'706.75 kann die Erheblichkeit der Rückforderung aufgrund der stren- gen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.1.2. hiervor) ohne wei- teres bejaht werden.

E. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Rückforderung erstmals am 30. Juni 2025 und nur knapp eine Woche nach Erhalt der SECO-Revision vom 24. Juni 2025 geltend gemacht (VB 46). Somit hat die Beschwerdegegnerin die Frist von 90 Tagen (vgl. E. 4.1.3. hiervor) gewahrt und die Rückforderung zu Recht verfügt.

E. 4.3 Da die Rückkommensvoraussetzungen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind (vgl. E. 4.2.1. hiervor) und die Beschwerdegegnerin die Rückforderung innerhalb der Frist nach Art. 53 Abs. 1 ATSG geltend gemacht hat (vgl. E. 4.2.2. hiervor), ist die Beschwerdeführerin zur Rück- zahlung der unrechtmässig ausgerichteten Kinderzulagen in Höhe von ge- samthaft Fr. 3'706.75 verpflichtet.

E. 5.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

E. 5.3 Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

1. Kammer VBE.2025.453 / DB / GM Art. 12 Urteil vom 26. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____, führerin Beschwerde- Syna Arbeitslosenkasse, Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 5. August 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1998 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 5. Juni 2023 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 12. Juni 2023 Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. August 2023. In der Folge bezog die Be- schwerdeführerin ab August 2023 Taggelder der Beschwerdegegnerin so- wie Kinderzulagen für ihren Sohn B._____, welche ebenfalls von dieser ausbezahlt wurden. Am 28. Februar 2025 meldete sich die Beschwerde- führerin von der Arbeitsvermittlung ab, ohne eine Stelle gefunden zu haben. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 forderte die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine SECO-Revision vom 24. Juni 2025 zu viel bezahlte Leistungen (Kinderzulagen) in der Höhe von netto Fr. 3'706.75 zurück. Mit Einsprache- entscheid vom 5. August 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an der Rück- forderung fest. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. August 2025 erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 7. August 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, den Einspracheentscheid aufzuheben und auf die Rückforderung der Leistungen zu verzichten. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 12. November 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ih- rem Antrag fest. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Dezember 2025 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die von ihr im Einspracheentscheid er- wähnte SECO-Revision einzureichen, wozu diese mit Eingabe vom

11. Dezember 2025 Stellung nahm. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 5. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 24) zu Recht den Anspruch auf Kinderzulagen durch die Beschwerdeführerin rückwir- kend abgewiesen und den Betrag von Fr. 3'706.75 zurückgefordert hat.

- 3 - 2. 2.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zu- rückzuerstatten. Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leis- tungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu be- finden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob bei der festgestellten Unrecht- mässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstat- tenden Leistung zu entscheiden. Rechtliche Grundlage dafür bildet neben den einzelgesetzlichen Regelungen Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (MARCO REICHMUTH, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG-Kommentar], 5. Aufl. 2024, N. 18 ff. zu Art. 25 ATSG). 2.2. Hat eine Arbeitslosenkasse bereits Taggelder ausbezahlt, für welche die Anspruchsvoraussetzungen nachträglich nicht mehr erfüllt sind, gelten diese Leistungen als unrechtmässig bezogen. Die Kasse hat diese gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzufor- dern. Sie darf sie jedoch nur zurückfordern, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision erfüllt sind, unab- hängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (vgl. BGE 129 V 110 E. 1 S. 110 ff. mit Hinweisen). 3. 3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG steht der Anspruch im Fall, dass mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen haben, an erster Stelle der erwerbstätigen Person zu (lit. a). Dies kann dazu führen, dass beim Wegfall einer Tätigkeit, wie zum Beispiel dem Eintritt der Arbeits- losigkeit, ein umgehender Wechsel in der Anspruchsberechtigung eintritt (UELI KIESER/MARCO REICHMUTH, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Zürich / St. Gallen 2010, N. 48 zu Art. 7). 3.1.2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 AVIG erhält der Versicherte einen Zu- schlag zum Arbeitslosentaggeld, der den auf den Tag umgerechneten ge- setzlichen Kindes- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen dem Versicherten während der Ar- beitslosigkeit nicht ausgerichtet werden und für dasselbe Kind kein An- spruch einer erwerbstätigen Person besteht. Der Anspruch auf Familienzu-

- 4 - lagen geht dem Anspruch auf den Zuschlag zum Taggeld gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG damit vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2016 vom

12. September 2016 E. 4.1, Weisungen AVIG ALE, Stand 1. Januar 2025, Rz. C81). 3.2. Die Beschwerdeführerin führt selber aus, dass der Arbeitgeber ihres Ehe- mannes diesem keine Kinderzulagen bezahlt habe. Sie bestreitet aber ge- rade nicht, dass ihr Ehemann während der Zeit, in welcher die Beschwer- deführerin Arbeitslosentaggeld bezog, erwerbstätig war. Somit war der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss der Kaskadenordnung von Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG während der Zeit, in welcher die Beschwerdefüh- rerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog, die erste anspruchs- berechtigte Person, was den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kinder- zulagen ausgeschlossen hat. Entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführerin macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend, dass die Kinder- zulagen doppelt bezogen worden seien, sondern beruft sich lediglich auf die Tatsache, dass der Kindsvater die Kinderzulagen für den Sohn B._____ hätte beantragen müssen und die Beschwerdeführerin aus diesem Grund keinen eigenen Anspruch auf die Kinderzulagen hat. 3.3. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 5. August 2025 somit zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf Kinderzulagen für den Sohn B._____ hatte, weil diese durch den Kindsvater zu beziehen gewesen wären. 4. 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versi- cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweisen). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheb- lich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grund- lage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutref- fender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen.

- 5 - 4.1.2. Für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung von erheblicher Be- deutung ist, sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalles massgebend, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allge- meingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Bei pe- riodischen Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, wäh- rend bei punktuellen Leistungen die Grenze praxisgemäss bei einigen hun- dert Franken liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom

25. Februar 2009 E. 6). 4.1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revi- sionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glau- ben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tat- sache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3). 4.2. 4.2.1. Auf dem Formular "Unterhaltspflicht gegenüber Kindern" vom 12. Juni 2023 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass keine andere Person (z.B. der andere Elternteil) ein Einkommen von Fr. 612.00 pro Monat (Stand

1. Januar 2023) erziele (VB 198). Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Kinder- zulagen durch den Vater des Kindes zu beantragen sei, wenn er ein Salär von durchschnittlich Fr. 612.00 erziele (VB 192). Die Beschwerdeführerin hat in der Folge im Schreiben vom 16. August 2023 erneut ausgeführt, es sei kein anderer Elternteil vorhanden, welcher ein Mindesterwerbseinkom- men von Fr. 587.00 pro Monat (Stand 1. Januar 2017) erziele (VB 151) und bestätigte dies in der Folge monatlich (vgl. z.B. VB 142, 130, 127, 124). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zahlte die Beschwerdegeg- nerin zusätzlich zum Arbeitslosentaggeld jeweils die Kinderzulage aus (vgl. z.B. VB 143, 131, 128, 125). Erst mit Erhalt der SECO-Revision am

24. Juni 2025 (VB 29) erhielt die Beschwerdegegnerin Kenntnis davon, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater von B._____ ein Er- werbseinkommen erzielt. Die Beschwerdegegnerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte, an den Angaben der Beschwerdeführerin – welche sich im Nachhinein als wahrheitswidrig herausgestellt haben – zu zweifeln. Es handelt sich bei der Kenntnis über die Erwerbstätigkeit des Ehemannes um eine erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1

- 6 - ATSG (vgl. E. 4.1.1. hiervor). Bei einem unbestrittenen Betrag von Fr. 3'706.75 kann die Erheblichkeit der Rückforderung aufgrund der stren- gen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.1.2. hiervor) ohne wei- teres bejaht werden. 4.2.2. Die Beschwerdegegnerin hat die Rückforderung erstmals am 30. Juni 2025 und nur knapp eine Woche nach Erhalt der SECO-Revision vom 24. Juni 2025 geltend gemacht (VB 46). Somit hat die Beschwerdegegnerin die Frist von 90 Tagen (vgl. E. 4.1.3. hiervor) gewahrt und die Rückforderung zu Recht verfügt. 4.3. Da die Rückkommensvoraussetzungen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind (vgl. E. 4.2.1. hiervor) und die Beschwerdegegnerin die Rückforderung innerhalb der Frist nach Art. 53 Abs. 1 ATSG geltend gemacht hat (vgl. E. 4.2.2. hiervor), ist die Beschwerdeführerin zur Rück- zahlung der unrechtmässig ausgerichteten Kinderzulagen in Höhe von ge- samthaft Fr. 3'706.75 verpflichtet. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli