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VBE.2025.427

Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer — VBE.2025.427

Ag Versicherungsgericht · 2026-03-31 · Deutsch AG
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheent- scheid vom 21. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 80 ff.) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung während des von dieser vom 13. Januar bis 12. Juli 2025 absolvierten Praktikums zu Recht verneint hat.

E. 2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Ar- beitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat An- spruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt die Diffe- renz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG).

E. 2.2 Sinn und Zweck der Kompensationszahlung bzw. der Entschädigung des Verdienstausfalles bei einem von der arbeitslosen Person innerhalb einer Kontrollperiode erzieltem Erwerbseinkommen ist es, Anreiz für die An- nahme schlecht entlöhnter Arbeiten zu schaffen (BGE 125 V 480 E. 4c/cc S. 490). Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumpings einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (vgl. BGE 129 V 102 E. 3.3 S. 103 f.). Die Nichteinhaltung des Kriteriums der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung führt nicht zum Dahinfallen des Anspruches auf Differenzausgleich. Vielmehr wird nunmehr bloss der vom Versicherten erzielte effektive Lohn in masslicher Hinsicht bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es erfolgt

- 4 - nur auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (vgl. BGE 120 V 233 E. 5e S. 253 mit Hinweisen).

E. 2.3 Rechtsprechungsgemäss bleibt für die Annahme eines Zwischenverdiens- tes im Sinne von Art. 24 AVIG kein Raum, wenn die zur Diskussion ste- hende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in ers- ter Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb beruflicher Kennt- nisse und Fertigkeiten aufgenommen wird. Letzteres liegt in der Regel vor, wenn die versicherte Person nach Abschluss einer Grundausbildung ein Praktikum absolviert. In diesen Fällen betrachtet das Bundesgericht die aufgenommene Tätigkeit als zur Grundausbildung gehörig, wofür der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Stu- dium sowie die geringe Entlöhnung sprechen. Auch in Fällen, wo die versi- cherte Person einschlägige Berufserfahrungen mitbringt, jedoch ein gering entlöhntes Praktikum in einem völlig andersgearteten Berufsbereich be- ginnt, sei es mit dem Ziel, später eine entsprechende Grundausbildung zu absolvieren, sei es zur Abklärung der Eignung einer entsprechenden Ar- beit, steht in der Regel der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2018 vom 21. Septem- ber 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).

E. 3.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit der B._____ GmbH am 9. De- zember 2024 einen "Praktikantenvertrag" abgeschlossen. Gemäss diesem werde die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 13. Januar bis 12. Juli 2025 als Praktikantin zur Nageldesignerin zum Erwerb von Erfahrungen und Kenntnissen im Fachbereich Nageldesign eingesetzt. Die wöchentliche Ar- beitszeit betrage 42.5 Stunden. Die Praktikantin erhalte eine Ausbildungs- vergütung von monatlich brutto Fr. 800.00 (VB 183 f.). Auf Anfrage der Ar- beitslosenkasse hin (VB 162 f.) teilte die Beschwerdeführerin dieser am

30. März 2025 mit, dass sie nur dieses Praktikum und keine andere Schule besuche (VB 157). In ihrer E-Mail vom 9. April 2025 führte die Beschwer- deführerin aus, dass sie während ihres Praktikums eine Ausbildung absol- viere, welche sie auf die Tätigkeit als Nagelstylistin vorbereite (VB 138). Im dem dieser E-Mail angehängten Schreiben vom 9. April 2025 teilte die B._____ GmbH mit, dass das Praktikum dem Erlernen des Nageldesigns diene. Wenn die Beschwerdeführerin die Anforderungen an eine Nagelde- signerin erfülle, werde sie nach Beendigung des Praktikums "in ein Ange- stelltenverhältnis übernommen" (VB 137). Am 26. Juni 2025 schloss die Beschwerdeführerin mit der B._____ GmbH einen Arbeitsvertrag ab, wo- nach die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2025 eine unbefristete Stelle als Nageldesignerin antrete. Eine Probezeit entfalle. Die Beschwerdeführerin verdiene monatlich brutto Fr. 4'000.00; die wöchentliche Arbeitszeit be- trage 42.5 Stunden (VB 86 f.).

- 5 -

E. 3.2 Vor diesem Hintergrund ist es zwar glaubhaft, dass das Praktikum die Be- schwerdeführerin, die bis zum Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit als Lagermitarbeiterin tätig gewesen war (vgl. VB 363), auf eine Tätigkeit als Nageldesignerin vorbereiten sollte. Allerdings wies die B._____ GmbH be- reits am 9. April 2025 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach Been- digung des Praktikums "in ein Angestelltenverhältnis übernommen" werde, wenn diese die Anforderungen an eine Nageldesignerin erfülle (VB 137). Zudem wurde im anschliessend abgeschlossenen Arbeitsvertrag auf eine Probezeit explizit verzichtet (VB 86). Vor diesem Hintergrund ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 151 V 322 E. 4.2 S. 325) davon auszugehen, dass dieses "Praktikum" nicht primär zu Ausbildungs-, sondern vielmehr zu Einarbeitungszwecken absolviert wurde. Wird jedoch im Rahmen der Scha- denminderungspflicht unter dem Titel "Praktikum" eine ordentliche Er- werbstätigkeit aufgenommen, die nicht nach orts- und berufsüblichen An- sätzen entschädigt wird, ist für die Ermittlung der Kompensationszahlungen von orts- und berufsüblichen Ansätzen auszugehen (AVIG-Praxis ALE C134, Stand: 1. Januar 2025). Die Arbeitslosenkasse hat dabei einen Mo- natslohn von Fr. 3'800.00 als massgebend erachtet (VB 131; 142) und sich dabei offensichtlich auf das Lohnbuch 2024 gestützt (vgl. SENAD MIFTARI, Lohnbuch 2024, herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft, Zürich 2024, S. 622). Der Beschwerde- gegner weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass ge- mäss dem (vorliegend massgebenden) Lohnbuch 2025 der tiefste bran- chenübliche Lohn für die Erbringung von Dienstleistungen als Nageldesig- nerin ohne absolviertes Praktikum im Jahr 2025 Fr. 4'000.00 betragen habe (VB 83; vgl. SENAD MIFTARI, Lohnbuch 2025, herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft, Zürich 2025, S. 637). Angesichts der Tatsache, dass der Lohn für eine Nagelde- signerin gemäss Lohnbuch 2025 ohne absolviertes Praktikum Fr. 4'000.00 betrug, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner der Be- schwerdeführerin für die Zeit ihres "Praktikums" den für die fragliche Tätig- keit orts- und branchenüblichen Lohn von Fr. 3'800.00 (bzw. richtigerweise für das Jahr 2025 sogar Fr. 4'000.00) angerechnet hat. Daran vermag auch der Umstand, dass er die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin be- jaht hat, nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Soweit die Beschwer- deführerin sich auf den Standpunkt stellt, es sei nur der effektive Zwischen- verdienst, d.h. Fr. 800.00, anzurechnen (Beschwerde S. 4 f.), ist festzuhal- ten, dass eine Einarbeitungszeit zu jedem Arbeitsverhältnis gehört. Ein Ab- wälzen dieser Einarbeitungsphase auf die Arbeitslosenkasse käme einer Verlagerung der Lohnkosten vom Arbeitgeber auf die Arbeitslosenversi- cherung gleich, was Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 3 AVIG widersprä- che. Der Beschwerdegegner hat mit Einspracheentscheid vom 21. August 2025 (VB 80 ff.) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosen-

- 6 - entschädigung für die Zeit des von ihr vom 13. Januar 2025 bis 12. Juli 2025 absolvierten "Praktikums" damit zu Recht verneint. Dass weitere Ab- klärungen (vgl. Beschwerde S. 6) zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzunehmen, weshalb darauf verzichtet wird (antizipierte Beweiswür- digung; vgl. BGE 150 V 263 E. 6.1 S. 272 mit Hinweis).

E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

E. 4.3 Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

- 7 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 31. März 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Weishaupt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

1. Kammer VBE.2025.427 / sw / GM Art. 56 Urteil vom 31. März 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Weishaupt Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Matthias Frey, Rechtsanwalt, Speichergasse 35, 3011 Bern Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 21. August 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1991 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 18. Dezember 2023 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 3. Januar 2024 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (Arbeitslosenkasse) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2024. Die Arbeitslosen- kasse richtete ihr in der Folge Taggelder aus. 1.2. Mit Verfügung vom 2. April 2025 bejahte die Amtsstelle Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Aargau die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerde- führerin für die Dauer des am 13. Januar 2025 bei der B._____ GmbH auf- genommenen Praktikums im Rahmen von 100 % einer Vollzeitstelle. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Arbeitslosenkasse, falls der Prak- tikumslohn nicht einem orts- und branchenüblichen Lohn entspreche, einen solchen festlegen und gegebenenfalls eine Ausgleichszahlung ausrichten werde. Mit Verfügung vom 14. April 2025 (Nr. 2613/2025) lehnte die Ar- beitslosenkasse den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung für die Zeit des Praktikums vom 13. Januar bis 12. Juli 2025 ab, weil der auf der Grundlage des orts- und branchenüblichen Lohns für die fragliche Tätigkeit (vgl. VB 142) ermittelte Bruttotagesverdienst höher liege als das Bruttotaggeld der Arbeitslosenversicherung. Deshalb liege eine lohmässig zumutbare Arbeit vor und dementsprechend bestehe kein Raum für die Annahme eines Zwischenverdienstes. Mit Verfügung vom gleichen Tag (Nr. 2612/2025) forderte die Arbeitslosenkasse die für die Zeit vom 13. Januar bis 28. Februar 2025 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenent- schädigung von Fr. 3'427.80 zurück. Die gegen die Verfügung vom 14. Ap- ril 2025 (Nr. 2613/2025) erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 21. August 2025 ab. 2. 2.1. Mit gegen diesen Einspracheentscheid gerichteter Beschwerde vom

22. September 2025 stellte die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbe- gehren: " 1. Der Einsprache-Entscheid vom 21. August 2025 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführe- rin für die Zeit vom 13. Januar 2025 bis zum 12. Juli 2025 die vollen Leistungen zu erbringen.

3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 3 -

4. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren. -unter Kosten- und Entschädigungsfolge -" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2025 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheent- scheid vom 21. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 80 ff.) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung während des von dieser vom 13. Januar bis 12. Juli 2025 absolvierten Praktikums zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Ar- beitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat An- spruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt die Diffe- renz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). 2.2. Sinn und Zweck der Kompensationszahlung bzw. der Entschädigung des Verdienstausfalles bei einem von der arbeitslosen Person innerhalb einer Kontrollperiode erzieltem Erwerbseinkommen ist es, Anreiz für die An- nahme schlecht entlöhnter Arbeiten zu schaffen (BGE 125 V 480 E. 4c/cc S. 490). Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumpings einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (vgl. BGE 129 V 102 E. 3.3 S. 103 f.). Die Nichteinhaltung des Kriteriums der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung führt nicht zum Dahinfallen des Anspruches auf Differenzausgleich. Vielmehr wird nunmehr bloss der vom Versicherten erzielte effektive Lohn in masslicher Hinsicht bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es erfolgt

- 4 - nur auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (vgl. BGE 120 V 233 E. 5e S. 253 mit Hinweisen). 2.3. Rechtsprechungsgemäss bleibt für die Annahme eines Zwischenverdiens- tes im Sinne von Art. 24 AVIG kein Raum, wenn die zur Diskussion ste- hende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in ers- ter Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb beruflicher Kennt- nisse und Fertigkeiten aufgenommen wird. Letzteres liegt in der Regel vor, wenn die versicherte Person nach Abschluss einer Grundausbildung ein Praktikum absolviert. In diesen Fällen betrachtet das Bundesgericht die aufgenommene Tätigkeit als zur Grundausbildung gehörig, wofür der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Stu- dium sowie die geringe Entlöhnung sprechen. Auch in Fällen, wo die versi- cherte Person einschlägige Berufserfahrungen mitbringt, jedoch ein gering entlöhntes Praktikum in einem völlig andersgearteten Berufsbereich be- ginnt, sei es mit dem Ziel, später eine entsprechende Grundausbildung zu absolvieren, sei es zur Abklärung der Eignung einer entsprechenden Ar- beit, steht in der Regel der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2018 vom 21. Septem- ber 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). 3. 3.1. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit der B._____ GmbH am 9. De- zember 2024 einen "Praktikantenvertrag" abgeschlossen. Gemäss diesem werde die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 13. Januar bis 12. Juli 2025 als Praktikantin zur Nageldesignerin zum Erwerb von Erfahrungen und Kenntnissen im Fachbereich Nageldesign eingesetzt. Die wöchentliche Ar- beitszeit betrage 42.5 Stunden. Die Praktikantin erhalte eine Ausbildungs- vergütung von monatlich brutto Fr. 800.00 (VB 183 f.). Auf Anfrage der Ar- beitslosenkasse hin (VB 162 f.) teilte die Beschwerdeführerin dieser am

30. März 2025 mit, dass sie nur dieses Praktikum und keine andere Schule besuche (VB 157). In ihrer E-Mail vom 9. April 2025 führte die Beschwer- deführerin aus, dass sie während ihres Praktikums eine Ausbildung absol- viere, welche sie auf die Tätigkeit als Nagelstylistin vorbereite (VB 138). Im dem dieser E-Mail angehängten Schreiben vom 9. April 2025 teilte die B._____ GmbH mit, dass das Praktikum dem Erlernen des Nageldesigns diene. Wenn die Beschwerdeführerin die Anforderungen an eine Nagelde- signerin erfülle, werde sie nach Beendigung des Praktikums "in ein Ange- stelltenverhältnis übernommen" (VB 137). Am 26. Juni 2025 schloss die Beschwerdeführerin mit der B._____ GmbH einen Arbeitsvertrag ab, wo- nach die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2025 eine unbefristete Stelle als Nageldesignerin antrete. Eine Probezeit entfalle. Die Beschwerdeführerin verdiene monatlich brutto Fr. 4'000.00; die wöchentliche Arbeitszeit be- trage 42.5 Stunden (VB 86 f.).

- 5 - 3.2. Vor diesem Hintergrund ist es zwar glaubhaft, dass das Praktikum die Be- schwerdeführerin, die bis zum Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit als Lagermitarbeiterin tätig gewesen war (vgl. VB 363), auf eine Tätigkeit als Nageldesignerin vorbereiten sollte. Allerdings wies die B._____ GmbH be- reits am 9. April 2025 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach Been- digung des Praktikums "in ein Angestelltenverhältnis übernommen" werde, wenn diese die Anforderungen an eine Nageldesignerin erfülle (VB 137). Zudem wurde im anschliessend abgeschlossenen Arbeitsvertrag auf eine Probezeit explizit verzichtet (VB 86). Vor diesem Hintergrund ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 151 V 322 E. 4.2 S. 325) davon auszugehen, dass dieses "Praktikum" nicht primär zu Ausbildungs-, sondern vielmehr zu Einarbeitungszwecken absolviert wurde. Wird jedoch im Rahmen der Scha- denminderungspflicht unter dem Titel "Praktikum" eine ordentliche Er- werbstätigkeit aufgenommen, die nicht nach orts- und berufsüblichen An- sätzen entschädigt wird, ist für die Ermittlung der Kompensationszahlungen von orts- und berufsüblichen Ansätzen auszugehen (AVIG-Praxis ALE C134, Stand: 1. Januar 2025). Die Arbeitslosenkasse hat dabei einen Mo- natslohn von Fr. 3'800.00 als massgebend erachtet (VB 131; 142) und sich dabei offensichtlich auf das Lohnbuch 2024 gestützt (vgl. SENAD MIFTARI, Lohnbuch 2024, herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft, Zürich 2024, S. 622). Der Beschwerde- gegner weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass ge- mäss dem (vorliegend massgebenden) Lohnbuch 2025 der tiefste bran- chenübliche Lohn für die Erbringung von Dienstleistungen als Nageldesig- nerin ohne absolviertes Praktikum im Jahr 2025 Fr. 4'000.00 betragen habe (VB 83; vgl. SENAD MIFTARI, Lohnbuch 2025, herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft, Zürich 2025, S. 637). Angesichts der Tatsache, dass der Lohn für eine Nagelde- signerin gemäss Lohnbuch 2025 ohne absolviertes Praktikum Fr. 4'000.00 betrug, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner der Be- schwerdeführerin für die Zeit ihres "Praktikums" den für die fragliche Tätig- keit orts- und branchenüblichen Lohn von Fr. 3'800.00 (bzw. richtigerweise für das Jahr 2025 sogar Fr. 4'000.00) angerechnet hat. Daran vermag auch der Umstand, dass er die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin be- jaht hat, nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Soweit die Beschwer- deführerin sich auf den Standpunkt stellt, es sei nur der effektive Zwischen- verdienst, d.h. Fr. 800.00, anzurechnen (Beschwerde S. 4 f.), ist festzuhal- ten, dass eine Einarbeitungszeit zu jedem Arbeitsverhältnis gehört. Ein Ab- wälzen dieser Einarbeitungsphase auf die Arbeitslosenkasse käme einer Verlagerung der Lohnkosten vom Arbeitgeber auf die Arbeitslosenversi- cherung gleich, was Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 3 AVIG widersprä- che. Der Beschwerdegegner hat mit Einspracheentscheid vom 21. August 2025 (VB 80 ff.) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosen-

- 6 - entschädigung für die Zeit des von ihr vom 13. Januar 2025 bis 12. Juli 2025 absolvierten "Praktikums" damit zu Recht verneint. Dass weitere Ab- klärungen (vgl. Beschwerde S. 6) zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzunehmen, weshalb darauf verzichtet wird (antizipierte Beweiswür- digung; vgl. BGE 150 V 263 E. 6.1 S. 272 mit Hinweis). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

- 7 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 31. März 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Weishaupt