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VBE.2025.426

Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer — VBE.2025.426

Ag Versicherungsgericht · 2026-03-02 · Deutsch AG
Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 Kammer VBE.2025.426 / DB / hf Art. 38 Urteil vom 2. März 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 17. September 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer war vom 1. Juli 2021 bis am 30. Ap- ril 2024 als Produktionsmitarbeiter bei der B._____ GmbH angestellt. Am tt. Februar 2025 wurde über diese der Konkurs eröffnet. Am 15. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin eine Insolvenzentschädigung für ausstehende Lohnforderungen gegenüber der B._____ GmbH für die Monate Januar bis April 2024 in Höhe von monatlich je Fr. 5'930.00. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

15. August 2025 den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, es könne beim Vorgehen des Beschwerdeführers nicht von einer kon- sequenten und kontinuierlichen Verfolgung des Lohnanspruchs ge- sprochen werden und er sei seiner Pflicht zur Schadenminderung somit nicht den Umständen entsprechend nachgekommen. Die dagegen erho- bene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. September 2025 ab.

E. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem dann An- spruch auf eine Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen.

E. 2.2 Mit Vernehmlassung vom 29. September 2025 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

E. 2.2.1 Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän- dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfol- gung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich zwar dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren; sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesge- richts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen).

E. 2.2.2 Gefordert ist gemäss ständiger Rechtsprechung eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 4.2 mit Hinwei- sen; 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortge- schrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil be- kanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevor- stehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nach- kommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 S. 198). Machen Arbeitnehmer hinge- gen gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen- über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwür- digkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3; 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).

E. 2.2.3 Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Scha- denminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres

- 4 - Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unter- lassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schaden- minderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzel- falls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht recht- sprechungsgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen). Der Schadenminderungspflicht nachkommen bedeutet, dass sich die arbeitnehmende Person bereits wäh- rend des Arbeitsverhältnisses für die Geltendmachung ausstehender Löhne ernsthaft beim Arbeitgeber bemühen muss (schriftliche Mahnung, usw.). Es genügt dabei nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich ge- mahnt werden, dies gilt vor allem, wenn es um eine über zwei bis drei Mo- nate hinaus anhaltende Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung geht, also in dieser Zeit überhaupt keine Teilzahlung erfolgt ist und keine objek- tive Gründe vorliegen, welche ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesge- richtes 8C_573/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2 mit Hinweisen).Von der arbeitnehmenden Person wird jedoch nicht verlangt, dass sie während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen ihren Arbeitgeber eine Betrei- bung einleitet oder eine Klage einreicht. Hingegen wird verlangt, dass sie dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise ihre Lohn- forderung mitteilt (Rz. B36 der Weisung AVIG IE, Stand: 1. Juli 2024; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547).

E. 2.3 Mit Eingabe vom 25. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass der Verfahrens- und Gerichtskosten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 17. September 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 34) zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung abgelehnt hat.

- 3 -

E. 3.1 Die damalige Arbeitgeberin hat dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen und unbestrittenen Angaben für den Zeitraum von Januar bis April 2024 keinen Lohn ausbezahlt (VB 100). Mit Schreiben vom 11. April 2024 hat der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeitgeberin aufgefordert, die ausstehenden Löhne für die Monate Januar bis März 2024 zu bezahlen (VB 71). Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer am 27. Mai 2024 das Betreibungsbegehren eingereicht hat (VB 62) und seiner bisherigen Arbeitgeberin der auf den 4. Juni 2024 datierte Zah- lungsbefehl am 7. August 2024 zugestellt wurde (VB 67). Am 1. Okto- ber 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen den Zah- lungsbefehl vom 4. Juni 2024 kein Rechtsvorschlag erhoben wurde (vgl. VB 68). In der Folge hat der Beschwerdeführer am 28. Januar 2025 das Fortsetzungsbegehren gestellt (VB 78). Am 30. Januar 2025 wurde der bisherigen Arbeitgeberin die Konkursandrohung zugestellt (VB 75).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat bereits während des noch laufenden Arbeitsver- hältnisses seine bisherige Arbeitgeberin mit Schreiben vom 11. April 2024

– erst- und einmalig – für ausstehende Lohnzahlungen von Januar bis März 2024 gemahnt. Im Weiteren reichte er am 27. Mai 2024 und somit nur

- 5 - sechs Tage nach der ausgestellten Kündigung (VB 77) das Betreibungsbe- gehren ein (VB 62). Aufgrund der Mitteilung vom 1. Oktober 2024, es sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden (VB 68), reichte er erst am 28. Ja- nuar 2025 das Fortsetzungsbegehren ein. Aufgrund der strengen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung und der erheblichen Lohnausstände von vier Monaten kann bei einem Abwarten von fast vier Monaten nach der Mittei- lung, es sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden, bis zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens nicht von einer konsequenten und kontinuierlichen Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, seine Lohnforderung zu erhal- ten, gesprochen werden (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Es sind keine objektiven Gründe ersichtlich, welche das lange Abwarten des Beschwerdeführers zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens rechtfertigen würden, dies vor allem auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, er sei durch die fehlende Auszahlung durch seine ehemalige Arbeitge- berin in eine schwierige finanzielle Situation geraten (vgl. Eingabe vom

25. Oktober 2025).

E. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung aufgrund einer Verletzung seiner Schadenminderungspflicht mit Einspracheentscheid vom 17. Sep- tember 2025 (VB 34) zu Recht verneint.

E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Somit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zum vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom

25. Oktober 2025 sinngemäss gestellten Antrag auf unentgeltliche Pro- zessführung.

E. 4.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 6 - 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 2. März 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Bächli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

2. Kammer VBE.2025.426 / DB / hf Art. 38 Urteil vom 2. März 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 17. September 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer war vom 1. Juli 2021 bis am 30. Ap- ril 2024 als Produktionsmitarbeiter bei der B._____ GmbH angestellt. Am tt. Februar 2025 wurde über diese der Konkurs eröffnet. Am 15. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin eine Insolvenzentschädigung für ausstehende Lohnforderungen gegenüber der B._____ GmbH für die Monate Januar bis April 2024 in Höhe von monatlich je Fr. 5'930.00. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

15. August 2025 den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, es könne beim Vorgehen des Beschwerdeführers nicht von einer kon- sequenten und kontinuierlichen Verfolgung des Lohnanspruchs ge- sprochen werden und er sei seiner Pflicht zur Schadenminderung somit nicht den Umständen entsprechend nachgekommen. Die dagegen erho- bene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. September 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. September 2025 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2025 fristgerecht Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Insolvenzent- schädigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2025 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass der Verfahrens- und Gerichtskosten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 17. September 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 34) zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung abgelehnt hat.

- 3 - 2. 2.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem dann An- spruch auf eine Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. 2.2. 2.2.1. Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän- dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfol- gung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich zwar dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren; sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesge- richts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen). 2.2.2. Gefordert ist gemäss ständiger Rechtsprechung eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_629/2024 vom 8. Mai 2025 E. 4.2 mit Hinwei- sen; 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortge- schrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil be- kanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevor- stehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nach- kommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 S. 198). Machen Arbeitnehmer hinge- gen gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen- über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwür- digkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3; 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). 2.2.3. Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Scha- denminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres

- 4 - Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unter- lassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schaden- minderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzel- falls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht recht- sprechungsgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen). Der Schadenminderungspflicht nachkommen bedeutet, dass sich die arbeitnehmende Person bereits wäh- rend des Arbeitsverhältnisses für die Geltendmachung ausstehender Löhne ernsthaft beim Arbeitgeber bemühen muss (schriftliche Mahnung, usw.). Es genügt dabei nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich ge- mahnt werden, dies gilt vor allem, wenn es um eine über zwei bis drei Mo- nate hinaus anhaltende Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung geht, also in dieser Zeit überhaupt keine Teilzahlung erfolgt ist und keine objek- tive Gründe vorliegen, welche ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Urteil des Bundesge- richtes 8C_573/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2 mit Hinweisen).Von der arbeitnehmenden Person wird jedoch nicht verlangt, dass sie während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen ihren Arbeitgeber eine Betrei- bung einleitet oder eine Klage einreicht. Hingegen wird verlangt, dass sie dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise ihre Lohn- forderung mitteilt (Rz. B36 der Weisung AVIG IE, Stand: 1. Juli 2024; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547). 3. 3.1. Die damalige Arbeitgeberin hat dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen und unbestrittenen Angaben für den Zeitraum von Januar bis April 2024 keinen Lohn ausbezahlt (VB 100). Mit Schreiben vom 11. April 2024 hat der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeitgeberin aufgefordert, die ausstehenden Löhne für die Monate Januar bis März 2024 zu bezahlen (VB 71). Im Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer am 27. Mai 2024 das Betreibungsbegehren eingereicht hat (VB 62) und seiner bisherigen Arbeitgeberin der auf den 4. Juni 2024 datierte Zah- lungsbefehl am 7. August 2024 zugestellt wurde (VB 67). Am 1. Okto- ber 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen den Zah- lungsbefehl vom 4. Juni 2024 kein Rechtsvorschlag erhoben wurde (vgl. VB 68). In der Folge hat der Beschwerdeführer am 28. Januar 2025 das Fortsetzungsbegehren gestellt (VB 78). Am 30. Januar 2025 wurde der bisherigen Arbeitgeberin die Konkursandrohung zugestellt (VB 75). 3.2. Der Beschwerdeführer hat bereits während des noch laufenden Arbeitsver- hältnisses seine bisherige Arbeitgeberin mit Schreiben vom 11. April 2024

– erst- und einmalig – für ausstehende Lohnzahlungen von Januar bis März 2024 gemahnt. Im Weiteren reichte er am 27. Mai 2024 und somit nur

- 5 - sechs Tage nach der ausgestellten Kündigung (VB 77) das Betreibungsbe- gehren ein (VB 62). Aufgrund der Mitteilung vom 1. Oktober 2024, es sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden (VB 68), reichte er erst am 28. Ja- nuar 2025 das Fortsetzungsbegehren ein. Aufgrund der strengen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung und der erheblichen Lohnausstände von vier Monaten kann bei einem Abwarten von fast vier Monaten nach der Mittei- lung, es sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden, bis zur Einreichung des Fortsetzungsbegehrens nicht von einer konsequenten und kontinuierlichen Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, seine Lohnforderung zu erhal- ten, gesprochen werden (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Es sind keine objektiven Gründe ersichtlich, welche das lange Abwarten des Beschwerdeführers zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens rechtfertigen würden, dies vor allem auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, er sei durch die fehlende Auszahlung durch seine ehemalige Arbeitge- berin in eine schwierige finanzielle Situation geraten (vgl. Eingabe vom

25. Oktober 2025). 3.3. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung aufgrund einer Verletzung seiner Schadenminderungspflicht mit Einspracheentscheid vom 17. Sep- tember 2025 (VB 34) zu Recht verneint. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Somit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zum vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom

25. Oktober 2025 sinngemäss gestellten Antrag auf unentgeltliche Pro- zessführung. 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 6 - 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 2. März 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Bächli