Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
21. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 8) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2025 (VB 7) eingetreten ist.
E. 2 Soweit sich der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht zum Einsprache- entscheid vom 21. August 2025 äussert, ist darauf hinzuweisen, dass in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechts- verhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbe- hörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4).
- 3 - Die Beschwerdegegnerin hat mit dem hier angefochtenen Einspracheent- scheid vom 21. August 2025 (VB 8) einzig in formeller Hinsicht entschie- den, dass die Einsprache nicht innerhalb der Frist von 30 Tagen erfolgt sei, weshalb auf diese nicht eingetreten wurde. Es fehlt diesbezüglich somit of- fenkundig an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang daher nicht einzu- treten (vgl. zum Ganzen statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Versicherungsträger auf eine ver- spätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 3.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt eine Frist, die sich nach Tagen be- rechnet, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Gesetzliche oder behörd- liche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen sodann gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c) still.
E. 4 Die Beschwerdegegnerin verschickte die Verfügung vom 21. Mai 2025 (VB 3) – soweit ersichtlich – ohne die Möglichkeit der Sendungsverfolgung, weshalb diese dem Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis zugestellt wurde. Damit lässt sich das für den Beginn des Fristenlaufs für eine Ein- sprache massgebende Datum der Zustellung der Verfügung vom
21. Mai 2025 (VB 3) nicht mittels eines Nachforschungsbegehrens bei der Post eruieren. Der Beschwerdeführer hat die Einsprache (nach eigenen Angaben) am 21. Juli 2025 und damit zwei Monate später versendet (VB 7). Damit diese noch als fristgerecht eingereicht gewertet werden könnte, hätte ihm die Verfügung vom 21. Mai 2025 (VB 3) frühestens am
14. Juni 2025 (mithin erst über drei Wochen nach dem Datum deren Erlas- ses) zugestellt worden sein müssen (Fristenbeginn am 15. Juni 2025, Fristenstillstand vom 15. bis und mit 21. Juli 2025; vgl. E. 3.2.). Das machte der Beschwerdeführer jedoch weder in der Einsprache vom 21. Juli 2025
- 4 - (VB 7) noch in der Beschwerde vom 16. September 2025 geltend und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Aufgrund der genannten Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 21. Mai 2025 (VB 3) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dem
14. Juni 2025 zugestellt wurde. Damit erfolgte die Einsprache vom
21. Juli 2025 (VB 7) verspätet. Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin ist mit Einspracheent- scheid vom 21. August 2025 (VB 8) somit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 21. Juli 2025 (VB 7) eingetreten.
E. 5 Was den Antrag des Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung an- belangt, ist für die Beurteilung dieses Gesuchs gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV die Beschwerdegegnerin zuständig. Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegne- rin zur Prüfung des Erlassgesuchs weiterzuleiten (vgl. Art. 30 ATSG; § 8 Abs. 2 VRPG).
E. 6.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
E. 6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. September 2025 wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Prüfung des Erlassgesuchs zu- ständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- 5 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 3. März 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Reisinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
1. Kammer VBE.2025.425 / dr / GM Art. 43 Urteil vom 3. März 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____, führer Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, Postfach, gegnerin 5001 Aarau 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 21. August 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 setzte die Beschwerdegegnerin die Höhe der Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHV) des Beschwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. Juni 2022 neu (auf einen tieferen Betrag) fest und forderte von diesem für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis am 31. Mai 2025 zu viel ausgerichtete Rentenleistun- gen im Gesamtbetrag von Fr. 3'356.00 zurück, da ihm bei der ursprüngli- chen Festsetzung des Betrags der Rente fälschlicherweise ab dem Zeit- punkt seiner Scheidung die (richtigerweise der Mutter der Kinder zustehen- den) Erziehungsgutschriften angerechnet worden seien. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Juli 2025 Einsprache, auf welche die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. August 2025 mangels Rechtzeitigkeit nicht eintrat. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Septem- ber 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des Einspracheentscheids vom 21. August 2025 insoweit, als er damit zur Rückzahlung von Rentenleistungen verpflichtet werde, bzw. den Erlass der Rückforderung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. November 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
21. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 8) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2025 (VB 7) eingetreten ist. 2. Soweit sich der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht zum Einsprache- entscheid vom 21. August 2025 äussert, ist darauf hinzuweisen, dass in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechts- verhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbe- hörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4).
- 3 - Die Beschwerdegegnerin hat mit dem hier angefochtenen Einspracheent- scheid vom 21. August 2025 (VB 8) einzig in formeller Hinsicht entschie- den, dass die Einsprache nicht innerhalb der Frist von 30 Tagen erfolgt sei, weshalb auf diese nicht eingetreten wurde. Es fehlt diesbezüglich somit of- fenkundig an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang daher nicht einzu- treten (vgl. zum Ganzen statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). 3. 3.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Versicherungsträger auf eine ver- spätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2. Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt eine Frist, die sich nach Tagen be- rechnet, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Gesetzliche oder behörd- liche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen sodann gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c) still. 4. Die Beschwerdegegnerin verschickte die Verfügung vom 21. Mai 2025 (VB 3) – soweit ersichtlich – ohne die Möglichkeit der Sendungsverfolgung, weshalb diese dem Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis zugestellt wurde. Damit lässt sich das für den Beginn des Fristenlaufs für eine Ein- sprache massgebende Datum der Zustellung der Verfügung vom
21. Mai 2025 (VB 3) nicht mittels eines Nachforschungsbegehrens bei der Post eruieren. Der Beschwerdeführer hat die Einsprache (nach eigenen Angaben) am 21. Juli 2025 und damit zwei Monate später versendet (VB 7). Damit diese noch als fristgerecht eingereicht gewertet werden könnte, hätte ihm die Verfügung vom 21. Mai 2025 (VB 3) frühestens am
14. Juni 2025 (mithin erst über drei Wochen nach dem Datum deren Erlas- ses) zugestellt worden sein müssen (Fristenbeginn am 15. Juni 2025, Fristenstillstand vom 15. bis und mit 21. Juli 2025; vgl. E. 3.2.). Das machte der Beschwerdeführer jedoch weder in der Einsprache vom 21. Juli 2025
- 4 - (VB 7) noch in der Beschwerde vom 16. September 2025 geltend und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Aufgrund der genannten Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 21. Mai 2025 (VB 3) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dem
14. Juni 2025 zugestellt wurde. Damit erfolgte die Einsprache vom
21. Juli 2025 (VB 7) verspätet. Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin ist mit Einspracheent- scheid vom 21. August 2025 (VB 8) somit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 21. Juli 2025 (VB 7) eingetreten. 5. Was den Antrag des Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung an- belangt, ist für die Beurteilung dieses Gesuchs gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV die Beschwerdegegnerin zuständig. Die Sache ist daher nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegne- rin zur Prüfung des Erlassgesuchs weiterzuleiten (vgl. Art. 30 ATSG; § 8 Abs. 2 VRPG). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. September 2025 wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Prüfung des Erlassgesuchs zu- ständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- 5 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 3. März 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Reisinger