Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Einspracheentscheid nicht über die Rechtmässigkeit der Sanktionierung des Beschwerdeführers we- gen nicht oder nicht fristgerecht eingereichter persönlicher Arbeitsbemü- hungen für die Kontrollperioden August, September und November 2024 mit einer je fünftägigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung befun- den. Soweit der Beschwerdeführer den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bzw. die Reduktion der Anzahl der Einstelltage be- antragt, ist auf die Beschwerde daher mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. De- zember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
- 3 -
E. 1.2 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdegegner mit Ein- spracheentscheid vom 2. Juni 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 38 ff.) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist.
E. 2.1 Gegen Verfügungen, die eine Leistung nach dem AVIG zum Gegenstand haben, kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 ATSV).
E. 2.2 Die schriftlich erhobene Einsprache muss ein Rechtsbegehren und eine Begründung sowie die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 1 und 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer nach Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Be- hebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvo- raussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 154 f. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2019 vom
7. November 2019 E. 3.3.1).
E. 2.3 Die Einsprache setzt den Einsprachewillen voraus. Dieser Wille manifes- tiert sich insbesondere durch die Verwendung des Begriffs Einsprache und durch die Erfüllung der Einsprachevoraussetzungen. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist auch mit Blick auf die Eruierung des Einsprachewil- lens gegebenenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung der Mängel anzuset- zen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 38 zu Art. 52). An- trags- und Begründungserfordernis müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Fehlt es vollständig an ei- nem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur entsprechen- den Verbesserung anzusetzen. Es reicht für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptie- ren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (BGE 115 V 422 E. 3a S. 426). Es reicht mithin aus, wenn sich die einspre- chende Partei mindestens in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (KIESER, a.a.O., N. 48 zu Art. 52).
- 4 -
E. 3 Nachdem das zuständige RAV den Beschwerdeführer mit Verfügungen
vom 28. Februar 2025 wegen nicht oder nicht fristgerecht eingereichten
persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate August, September und
November 2024 für je 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt
hatte (VB 62 ff.), teilte der Beschwerdeführer dem zuständigen RAV mit
E-Mail vom 10. März 2025 mit, dass er "[…] noch eine Anliegen [habe],
Betreff die Tage die sie mich gesperrt haben oder gebüsst haben. Ich bin
nicht einverstanden." Zudem führte er Folgendes aus: "Ich tue mich über
meine Rechtsschutz beraten lassen und werde ich euch auch informieren"
(VB 56 f.). Aus dieser Formulierung ergibt sich nicht klar, ob der Beschwer-
deführer mit seiner – den formellen Anforderungen an eine Einsprache ge-
mäss Art. 10 Abs. 1 ATSV (vgl. E. 2.3.) nicht genügenden – Eingabe gegen
die am 28. Februar 2025 erlassenen Verfügungen (definitiv) Einsprache er-
heben wollte. Der Beschwerdegegner wäre daher verpflichtet gewesen,
dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel
bzw. zur Bestätigung des Einsprachewillens anzusetzen und damit die An-
drohung zu verbinden, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten
werde (vgl. E. 2.2. hiervor). In seiner E-Mail vom 11. März 2025 an den
Beschwerdeführer zitierte das zuständige RAV allerdings lediglich die sich
auf der Rückseite der angefochtenen Verfügungen befindliche Rechtsmit-
telbelehrung, unterliess es jedoch, den Beschwerdeführer darauf hinzuwei-
sen, dass dessen Einsprache den diesbezüglich geltenden formellen An-
forderungen nicht genüge und dass, wenn innert dazu angesetzter Frist
keine verbesserte Eingabe (mit Bestätigung des Einsprachewillens) er-
folge, darauf nicht eingetreten werde (VB 56). Der Beschwerdegegner hat
damit ein zentrales Element, das im Rahmen der (zu Unrecht nicht erfolg-
ten) Fristansetzung zur Verbesserung vor einem Nichteintretensentscheid
zwingend ist, nicht beachtet. Da ohne vorgängige Androhung des Nichtein-
tretens (mit Ausnahme der Rechtsmissbräuchlichkeit) kein Nichteintreten-
sentscheid gefällt werden kann, eine solche Androhung vom Beschwerde-
gegner damit noch nachzuholen wäre, inzwischen jedoch am 9. April 2025
(Postaufgabe; 10. April 2025) bereits (wenn auch nach Ablauf der Rechts-
mittelfrist) eine rechtsgenügliche Verbesserung erfolgt ist (VB 46 f.), ist die
Sache an den Beschwerdegegner zum materiellen Entscheid zurückzuwei-
sen.
E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner zu Unrecht auf die Ein- sprache des Beschwerdeführers vom 10. März 2025 (VB 56 f.) bzw.
9. April 2025 (VB 46) gegen die Verfügungen vom 28. Februar 2025 nicht eingetreten. In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 (VB 38 ff.) da- her aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an den Be- schwerdegegner zurückzuweisen.
- 5 -
E. 4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 4.3 Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe wird grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 132 E. 4d S. 134). Der obsiegende Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich ver- treten ist, hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zu- mal ihm kein Aufwand entstanden ist, der über das hinausgeht, was für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten üblicherweise zu betreiben ist (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache des Beschwerdeführers vom
10. März 2025 bzw. 9. April 2025 gegen die Verfügungen vom 28. Feb- ruar 2025 an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
- 6 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Mai 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Weishaupt:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
1. Kammer VBE.2025.417 / DB / GM Art. 88 Urteil vom 26. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____, führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. April 2024 beim zuständigen Re- gionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 10. Juni 2024 bei der von ihm gewählten Arbeitslosenkasse ei- nen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Mai 2024. Mit Verfügun- gen vom 28. Februar 2025 stellte das zuständige RAV den Beschwerde- führer wegen nicht oder nicht fristgerecht eingereichten persönlichen Ar- beitsbemühungen für die Monate August, September und November 2024 für je 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom
2. Juni 2025 nicht ein, da der Beschwerdeführer die Einsprachefrist von 30 Tagen nicht eingehalten habe. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 erhob der Beschwerde- führer mit Eingabe vom 2. Juli 2025, welche vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 16. September 2025 an das hiesige Versicherungsgericht weitergeleitet wurde, "Einsprache" und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2025 bzw. die Reduktion der Einstelltage. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdegegner hat im angefochtenen Einspracheentscheid nicht über die Rechtmässigkeit der Sanktionierung des Beschwerdeführers we- gen nicht oder nicht fristgerecht eingereichter persönlicher Arbeitsbemü- hungen für die Kontrollperioden August, September und November 2024 mit einer je fünftägigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung befun- den. Soweit der Beschwerdeführer den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bzw. die Reduktion der Anzahl der Einstelltage be- antragt, ist auf die Beschwerde daher mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. De- zember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
- 3 - 1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdegegner mit Ein- spracheentscheid vom 2. Juni 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 38 ff.) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. 2. 2.1. Gegen Verfügungen, die eine Leistung nach dem AVIG zum Gegenstand haben, kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle schriftlich Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 ATSV). 2.2. Die schriftlich erhobene Einsprache muss ein Rechtsbegehren und eine Begründung sowie die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 1 und 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer nach Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Be- hebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvo- raussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 154 f. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2019 vom
7. November 2019 E. 3.3.1). 2.3. Die Einsprache setzt den Einsprachewillen voraus. Dieser Wille manifes- tiert sich insbesondere durch die Verwendung des Begriffs Einsprache und durch die Erfüllung der Einsprachevoraussetzungen. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist auch mit Blick auf die Eruierung des Einsprachewil- lens gegebenenfalls eine Nachfrist zur Verbesserung der Mängel anzuset- zen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 38 zu Art. 52). An- trags- und Begründungserfordernis müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Fehlt es vollständig an ei- nem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur entsprechen- den Verbesserung anzusetzen. Es reicht für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptie- ren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (BGE 115 V 422 E. 3a S. 426). Es reicht mithin aus, wenn sich die einspre- chende Partei mindestens in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (KIESER, a.a.O., N. 48 zu Art. 52).
- 4 - 3. Nachdem das zuständige RAV den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 28. Februar 2025 wegen nicht oder nicht fristgerecht eingereichten persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate August, September und November 2024 für je 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hatte (VB 62 ff.), teilte der Beschwerdeführer dem zuständigen RAV mit E-Mail vom 10. März 2025 mit, dass er "[…] noch eine Anliegen [habe], Betreff die Tage die sie mich gesperrt haben oder gebüsst haben. Ich bin nicht einverstanden." Zudem führte er Folgendes aus: "Ich tue mich über meine Rechtsschutz beraten lassen und werde ich euch auch informieren" (VB 56 f.). Aus dieser Formulierung ergibt sich nicht klar, ob der Beschwer- deführer mit seiner – den formellen Anforderungen an eine Einsprache ge- mäss Art. 10 Abs. 1 ATSV (vgl. E. 2.3.) nicht genügenden – Eingabe gegen die am 28. Februar 2025 erlassenen Verfügungen (definitiv) Einsprache er- heben wollte. Der Beschwerdegegner wäre daher verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel bzw. zur Bestätigung des Einsprachewillens anzusetzen und damit die An- drohung zu verbinden, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (vgl. E. 2.2. hiervor). In seiner E-Mail vom 11. März 2025 an den Beschwerdeführer zitierte das zuständige RAV allerdings lediglich die sich auf der Rückseite der angefochtenen Verfügungen befindliche Rechtsmit- telbelehrung, unterliess es jedoch, den Beschwerdeführer darauf hinzuwei- sen, dass dessen Einsprache den diesbezüglich geltenden formellen An- forderungen nicht genüge und dass, wenn innert dazu angesetzter Frist keine verbesserte Eingabe (mit Bestätigung des Einsprachewillens) er- folge, darauf nicht eingetreten werde (VB 56). Der Beschwerdegegner hat damit ein zentrales Element, das im Rahmen der (zu Unrecht nicht erfolg- ten) Fristansetzung zur Verbesserung vor einem Nichteintretensentscheid zwingend ist, nicht beachtet. Da ohne vorgängige Androhung des Nichtein- tretens (mit Ausnahme der Rechtsmissbräuchlichkeit) kein Nichteintreten- sentscheid gefällt werden kann, eine solche Androhung vom Beschwerde- gegner damit noch nachzuholen wäre, inzwischen jedoch am 9. April 2025 (Postaufgabe; 10. April 2025) bereits (wenn auch nach Ablauf der Rechts- mittelfrist) eine rechtsgenügliche Verbesserung erfolgt ist (VB 46 f.), ist die Sache an den Beschwerdegegner zum materiellen Entscheid zurückzuwei- sen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner zu Unrecht auf die Ein- sprache des Beschwerdeführers vom 10. März 2025 (VB 56 f.) bzw.
9. April 2025 (VB 46) gegen die Verfügungen vom 28. Februar 2025 nicht eingetreten. In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 (VB 38 ff.) da- her aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an den Be- schwerdegegner zurückzuweisen.
- 5 - 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe wird grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 132 E. 4d S. 134). Der obsiegende Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich ver- treten ist, hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zu- mal ihm kein Aufwand entstanden ist, der über das hinausgeht, was für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten üblicherweise zu betreiben ist (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2025 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache des Beschwerdeführers vom
10. März 2025 bzw. 9. April 2025 gegen die Verfügungen vom 28. Feb- ruar 2025 an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
- 6 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. Mai 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Weishaupt: