Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Juli 1996 zugesprochene Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom
E. 5 Mai 2025 (Vernehmlassungsbeilage Dossier I [VBI] 170) zu Recht per
1. September 2018 aufgehoben hat. 2. Die Zusprache der Invalidenrente erfolgte vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003. Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind die materiel- len Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten bereits laufenden Leistungen nicht anwendbar. Bei der von der Beschwerdegeg- nerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2001 zugesprochenen Invaliden- rente handelt es sich um eine "laufende", das heisst rechtskräftig verfügte Leistung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 ATSG. Ihre Revision richtet sich daher nicht nach der Revisionsbestimmung von Art. 17 ATSG, sondern nach der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen und per 1. Januar 2003 aufge- hobenen Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG. Da indessen der Ge- setzgeber in Art. 17 Abs. 1 ATSG die altrechtliche Regelung der Rentenre- vision in Art. 41 aIVG und Art. 22 Abs. 1 Satz 1 aUVG weitergeführt hat, kommt der intertemporalrechtlichen Anwendung der Revisionsbestimmung von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fas-
- 5 - sung) keine materiell-rechtliche Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_495/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Nach Art. 22 Abs. 1 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) wird die Rente entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert. Dabei ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes zu revidieren, sondern auch dann, wenn sich die er- werblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheits- zustandes erheblich verändert haben. Ob eine Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Unter revisionsrechtlichen Gesichts- punkten unerheblich ist dagegen die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 113 V 273 E. 1a S. 275). 3.2. Zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass die massgeblichen Vergleichszeitpunkte zur Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) zum einen durch die rechtskräftige Verfügung vom 18. Dezember 2001 (Vernehmlassungs- beilage Dossier II [VBII] 157) und zum anderen durch den Einspracheent- scheid vom 5. Mai 2025 (VBI 170) definiert werden. 4. 4.1. 4.1.1. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Dezember 2001 anbelangt, stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil U 416/00 vom 31. Mai 2001 fest, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 10. September 1990 ein Schleuder- trauma der HWS erlitten habe und das für eine derartige Verletzung ty- pische Beschwerdebild aufweise. Es führte dazu – unter Hinweis auf di- verse medizinische Berichte – aus, dass die entsprechenden Abklärungen neben den unbestrittenen Nackenbeschwerden und mehrfach dokumen- tierten, belastungsabhängigen Kopfschmerzen das Vorliegen von Konzen- trationsschwierigkeiten, Gedächtnisstörungen, rascher Ermüdbarkeit sowie einer Wesensveränderung ergeben hätten. Zudem sei – differentialdiag- nostisch – auf ein depressives Zustandsbild hingewiesen worden, welches entweder direkt durch das Schleudertrauma der HWS verursacht oder die Folge der beruflichen Beeinträchtigung sein könnte. Das typische, vielfäl- tige Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS bzw. eine ganze Reihe der Symptome eines solchen sei somit gegeben. Unter diesen Um-
- 6 - ständen könne nicht gesagt werden, einzige Unfallrestfolge sei ein Zervi- kalsyndrom, zumal die erwähnten Beschwerden weit über ein Zervikalsyn- drom hinausgingen. Da das Vorliegen eines typischen Beschwerdebildes nach Schleudertrauma der HWS zu bejahen sei, sei in Bezug auf die Ur- sache nicht zwischen physischen und psychischen Störungen zu unter- scheiden (vgl. E. 3c des erwähnten Urteils [VB II 152 S. 7 f.]). 4.1.2. Weiter hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass keine schlüssigen Fakten bestünden, aus welchen hervorginge, dass unfall- fremde Gründe für die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdefüh- rers verantwortlich seien und diese auch ohne den Unfall eingetreten wä- ren. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Unfall vom
E. 5.1.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 5.1.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kie- ser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).
E. 5.1.3 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – er- hebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein be- trachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenbe- rechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hin- reichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Ge- sundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben jedoch Sach- lagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2019 vom 29. August 2019 E. 2.2).
E. 5.2 Das asim-Gutachten vom 29. Dezember 2017 (VB 98) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medi- zinische Stellungnahme (vgl. E. 5.1.1) gerecht. Das Gutachten ist in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VBI 98 S. 4; 99 S. 2; 100 S. 2; 101 S. 2; 102 S. 4), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerde- führers ausführlich wieder (VBI 98 S. 6; 99 S. 3 ff.; 100 S. 3 ff.; 101 S. 2 ff;
- 10 - 102 S. 4 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten Fachdis- ziplinen (VBI 99 S. 9 ff.; 100 S. 18 ff.; 101 S. 5 ff.; 102 S. 9 ff.) und die Gut- achter setzen sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen einge- hend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Ak- ten auseinander (VBI 99 S. 11 ff.; 100 S. 24 ff.; 101 S. 10 ff.; 101 S. 15 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar. Die Gutachter äusserten sich auch zu der Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache (VBI 98 S. 17). Das asim- Gutachten ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchs- erheblichen medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 5.1.2) zu erbringen. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei kein Revisionsgrund vor- handen, sondern die Gutachter würden lediglich eine andere Beurteilung eines gleichgebliebenen Sachverhaltes vornehmen (Beschwerde S. 6). Zu- dem sei das asim-Gutachten im Zeitpunkt des Einspracheentscheides mehr als sieben Jahre alt und somit veraltet gewesen und es müsse eine neue Begutachtung durchgeführt werden (Beschwerde S. 8). Des Weiteren sei er auch aus psychischer Sicht eingeschränkt und das damalige Traumaereignis erscheine zweifellos als Ursache für den vorhandenen schädlichen Substanzgebrauch (Beschwerde S. 10 ff.). 6.2. 6.2.1. Die asim-Gutachter führten in ihrer Beurteilung vom 29. Dezember 2017 aus, dass unter Annahme der Validität der damals bestätigten schweren neuropsychologischen Einschränkungen aktuell von einer erheblichen Ver- besserung des Funktionsniveaus ausgegangen werden müsse (VBI 98 S. 17). Aufgrund der Beurteilung des Eidgenössischen Versicherungsge- richtes im Urteil U 416/00 vom 31. Mai 2001 ist davon auszugehen, dass diese Beschwerden damals valide waren, führte das Gericht doch unter anderem gestützt auf den Bericht betreffend die neuropsychologische Ab- klärung von Frau Dr. phil. E._____ vom 4. August 1995 aus, die medizi- nischen und erwerblichen Abklärungen hätten das Vorliegen von Konzen- trationsschwierigkeiten, Gedächtnisstörungen sowie rascher Ermüdbarkeit ergeben (vgl. E. 3c des fraglichen Urteils), und nahm eine starke Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit (auch) aufgrund der Konzentrations- schwierigkeiten an (vgl. E. 4d cc des fraglichen Entscheids [VB II 152 S. 12]). Die Gutachter der asim konnten im Rahmen ihrer Begutachtung keine Befunde mehr erkennen, welche (natürlich) kausal zum Unfall gewesen wären. Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde diesbe- züglich ausgeführt, in einem ersten Performanzvalidierungsverfahren im Bereich des verbalen Gedächtnisses hätten die gezeigten Leistungen noch bis zu zwei Standardabweichungen unter jenen gelegen, welche Patienten
- 11 - mit beginnender Demenz zeigen würden. In den schwereren Testteilen mit echten Anforderungen an das Gedächtnis habe das Leistungsniveau jenem von Patienten mit beginnender Demenz sowie verschiedenen Gruppen von Schmerzpatienten entsprochen, welche das Verfahren nicht bestanden hätten. Ebenso spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils schwerere Untertests besser bewältigt habe als leichte, gegen authentische Einbussen (VB I 102 S. 14). Zudem seien die derzeit präsentierten Beschwerden nur schwer mit den rapportierten Alltagsleistungen vereinbar. Der Beschwerdeführer habe mehrfach den Wohnsitz im In- und Ausland gewechselt und dabei jeweils ein eigenständiges Leben geführt und seinen Sohn betreut (VBI 102 S. 23). Zudem habe der Beschwerdeführer auch für das Organisieren und Überwachen von Handwerkstätigkeiten im Rahmen der Sanierung des bewohnten Hauses genügend Fähigkeiten gehabt (VB I 102 S. 25). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenzusprache, wie vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigt, die Arbeitsfähigkeit (auch in einer angepassten Tätigkeit) stark einschränkende, unfallbedingte neuropsychologische Defizite aufwies, welche im Zeitpunkt der erneuten neuropsychologischen Beurteilung vom
7. Juli 2017 nicht mehr nachweisbar waren. 6.2.2. Somit ist von einer erheblichen Verbesserung der gesundheitlichen Si- tuation und damit einem Revisionsgrund (vgl. E. 3.1.) auszugehen. Da die Beschwerdegegnerin damit jedenfalls befugt war, auf ihre Verfügung vom
18. Dezember 2001 zurückzukommen und den Rentenanspruch neu zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen), kann offenbleiben, ob die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad von 75 % beruhenden Rente mit Verfügung vom 18. Dezember 2001 nicht zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne war (vgl. dazu etwa Urteil des Bundes- gerichts 8C_736/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Hinzu- weisen ist in diesem Zusammenhang immerhin darauf, dass die Beschwer- degegnerin nach Lage der Akten ohne Weiteres auf den der Zusprache einer ganzen Rente der IV zugrunde liegenden Invaliditätsgrad von 75 % abstellte, obwohl aufgrund der Akten gänzlich unklar ist, weshalb die So- zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von einer 75%igen Invalidität ausging. In der fraglichen Verfügung hielt sie dazu lediglich fest, dass der Beschwerdeführer wegen langdauernder Krankheit zu mehr als 2/ 3 in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei und demzufolge Anspruch auf eine ganze Rente habe (vgl. VB II 79). Inwieweit der Be- schwerdeführer, der gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik G._____ vom
31. August 1995, auf den das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil U 416/00 vom 31. Mai 2001 verwies (vgl. VB II 152 S. 12), in der angestammten Tätigkeit (lediglich) zu 662/ % arbeitsunfähig war 3 (vgl. VB II 83 S. 6), (auch) in einer angepassten Tätigkeit in seiner Arbeits- fähigkeit eingeschränkt war und wie sich dies erwerblich auswirkte, hatte
- 12 - die IV-Stelle offensichtlich gar nicht geprüft, da sie jedenfalls von einem einen Anspruch auf eine ganze Rente der IV begründenden Invaliditätsgrad ausging. Dass das Eidgenössische Versicherungsgericht einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den danach geklagten Beschwerden mit Urteil U 416/00 vom 31. Mai 2001 bejaht hat, stünde einer Wiedererwägung (bzw. einer Bestätigung der Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung) unter dem dargeleg- ten Gesichtspunkt nicht entgegen (vgl. Beschwerde S. 7). 6.3. Auch mit seinem Vorbringen, das im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bereits sieben Jahre alte Gutachten sei veraltet, kann der Beschwerdefüh- rer nichts zu seinen Gunsten ableiten, hält er doch selbst explizit fest, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht verändert habe (vgl. Beschwerde S. 7). Es lassen sich den Akten auch keine medizi- nischen Unterlagen entnehmen, welche eine mit Folgen des Unfalls vom
E. 10 September 1990 zu erklärende Veränderung der gesundheitlichen Si- tuation seit der Begutachtung durch die asim begründen würden. Der Be- schwerdeführer führt aus, der Regional Ärztliche Dienst (RAD) der SVA Zü- rich, IV-Stelle, habe weitere medizinische Akten gewürdigt, welche den Gutachtern nicht vorgelegen hätten (Beschwerde S. 8). Dazu lässt sich den Akten entnehmen, dass pract. med. F._____, Facharzt für Arbeitsmedizin, in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2023 ausführte, aus arbeitsmedizi- nischer Sicht sei aufgrund der bestehenden (degenerativen) Erkrankungen des Bewegungsapparates nach über fünf Jahren nach dem Gutachten der asim eine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit nachvoll- ziehbar (VBI 168 S. 15). Dass dies jedoch auch für allfällige unfallkausale Beschwerden gelten würde, lässt sich seiner Stellungnahme nicht entneh- men. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Rente in den Bereichen der Unfallversicherung sowie der Invalidenver- sicherung trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden sind, wodurch keine Bindungswirkung zwischen den beiden Bereichen be- steht (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.1 f. S. 553 f. mit Hinweisen). Den Akten lässt sich keine unfallbedingte Verschlechterung entnehmen, welche die Bejahung eines Rentenanspruchs der Beschwerdegegnerin noch über den
1. September 2018 hinaus rechtfertigen würde. 6.4. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Gutachter der asim seine psychischen Beschwerden als nicht unfallkausal beurteilten (Beschwerde S. 9 ff.). Angesichts der Tatsache, dass die Gutachter – nicht zuletzt aufgrund der Ergebnisse der fundierten neuropsychologischen Un- tersuchung – zum durchaus nachvollziehbaren Schluss gelangten, dass sich die psychischen Beschwerden nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers auswirkten, erübrigen sich vorliegend Ausführungen dazu, ob der Unfall vom 10. September 1990 allenfalls (teil-)kausal für die
- 13 - psychische Symptomatik sei. Im Übrigen ergab die von der Beschwerde- gegnerin – trotz Fehlens natürlich kausaler unfallbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen gemäss Gutachten der asim – in Anwendung der für den Beschwerdeführer günstigeren, für Schleudertraumata der HWS (und nicht psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall) geltenden Recht- sprechung durchgeführte entsprechende Prüfung, dass der Unfall nicht adäquat ist für die noch geklagten Beschwerden. Auf die entsprechende, aufgrund der Akten nachvollziehbare und durchwegs zutreffende Beurtei- lung kann verwiesen werden. Der rechtskundig vertretene Beschwerdefüh- rer bringt auch nichts vor, was diese Beurteilung als inkorrekt darstellen würde. Bei seinem Vorbringen, es lägen nun weitere (psychiatrische) Diag- nosen vor, die sich nach dem Unfall entwickelt hätten (Beschwerde S. 9 ff.), handelt es sich im Übrigen um eine beweisrechtlich nicht zulässige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; vgl. auch SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2006 E. 3.2 sowie SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3). 6.5. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheent- scheid vom 5. Mai 2025 zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert habe und spätestens seit dem Gutachten der asim vom 29. Dezember 2017 keine unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Von wei- teren diesbezüglichen Abklärungen kann, da davon keine anspruchsrele- vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, in antizipierter Beweiswürdi- gung abgesehen werden (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hin- weis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 81). Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente des Beschwerdeführers daher zu Recht per 1. September 2018 aufgehoben (VBI 170). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG; § 12 Anwaltstarif).
- 14 - 7.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Ba- den, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurich- ten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 15 - Aarau, 18. Mai 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Bächli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
2. Kammer VBE.2025.413 / DB / hf Art. 73 Urteil vom 18. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer verletzte sich am 10. September 1990 bei einer Fahrt auf einer Achterbahn am Kopf und Rücken, als der Wagen hinter ihm nicht abgebremst wurde und mit voller Wucht auf den Wagen auffuhr, in welchem er sass, wobei in der Folge ein Schleuder- trauma der HWS diagnostiziert wurde. Die Beschwerdegegnerin, bei der er aufgrund seiner Anstellung als Elektromonteur obligatorisch gegen Unfälle versichert war, anerkannte ihre entsprechende Leistungspflicht, erbrachte Taggeldleistungen und kam für die Heilbehandlungskosten auf. Am 15. Ap- ril 1991 nahm der Beschwerdeführer die Arbeit wieder zu 100 % auf. Am
14. bzw. 25. Mai bzw. 18. November 1992 meldete er der Beschwerdegeg- nerin anhaltende Beschwerden als Rückfall zum Unfall vom 10. September
1990. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen sprach die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom
5. Dezember 1996 bzw. Einspracheentscheid vom 6. März 1998 für die aus dem Unfall vom 10. September 1990 verbleibenden Beeinträchtigungen ab
1. Juli 1996 eine Rente aufgrund einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähig- keit von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integri- tätseinbusse von 10 % zu. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil UV.1998.00130 vom 13. September 2000 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid in Bezug auf die Invali- denrente abänderte und die Beschwerdegegnerin verpflichtete, dem Be- schwerdeführer ab 1. Juli 1996 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbs- unfähigkeit von 20 % zu gewähren; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil U 416/00 vom
31. Mai 2001 in dem Sinne gut, dass es den Entscheid des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich und den Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 6. März 1998 aufhob und die Sache – unter Hin- weis darauf, dass der Unfall vom 10. September 1990 adäquat kausal für die festgestellte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sei – zur erneuten Verfü- gung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurück. Dabei wies es diese an, sich am von der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) ermittelten Invaliditätsgrad von 75 % zu orientieren, sofern sich dieser nicht als offensichtlich falsch erweisen sollte. Die Beschwerde- gegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom
18. Dezember 2001 mit Wirkung ab 1. Juli 1996 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 75 % sowie eine Integritätsent- schädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Mit Schreiben vom 4. Januar 2008 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge mit, dass sich gemäss ihren Abklärungen die Rente nicht ge-
- 3 - ändert habe (VBII 160). Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 bestätigte sie ihm erneut einen unveränderten Rentenanspruch. 1.2. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Rentenrevision auf, ihren diesbezüglichen Fragebogen auszufüllen. Der Beschwerdeführer kam die- ser Aufforderung nach und reichte diesen am 16. April 2015 ein. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin den ihr von der B._____ AG, dem für den Unfall vom 10. September 1990 zuständigen Haftpflichtversicherer, der den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 11. September bis 8. Oktober 2009 hatte observieren lassen, zugestellten Ermittlungsbericht vom
13. Oktober 2009 zu den Akten. Zudem nahm sie das den Beschwerdeführer betreffende neurologische Gutachten vom 26. Oktober 2010 sowie das psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 9. August 2013, welche durch das Appellationsgericht Basel-Stadt in Auftrag gegeben worden waren, zu den Akten. In der Folge liess sie den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten (Gutachten der asim Begutachtung, Basel [asim], vom 29. Dezember 2017). Mit Verfügung vom 24. August 2018 hob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente des Beschwerdeführers daraufhin per 1. September 2018 auf, da sich dessen unfallbedingter Gesundheitszustand seit 2001 erheblich verbessert habe, weiterhin keine unfallbedingten organisch hinreichend nachweisbaren Beschwerden vorlägen und zwischen dem fraglichen Unfall und den noch geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein adäquater Kausalzu- sammenhang bestehe . Die dagegen am 29. August 2018 vom Beschwer- deführer erhobene und am 12. September 2018 sowie am 18. Januar 2019 ergänzte Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 5. Mai 2025 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Sozialver- sicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid vom 5. Mai 2025 und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 05.05.2025 sei aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsun- fähigkeit von 75% weiterhin zuzusprechen.
2. Eventualiter es sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und an- schliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Auslagen und MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin."
- 4 - Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege "un- ter Beiordnung des Unterzeichnenden zum unentgeltlichen Rechtsbei- stand". 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss UV.2025.00122 vom 30. Juli 2025 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Sache zur Weiterbehandlung an das hiesige Versicherungsgericht. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Baden, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwer- deführer aufgrund der Folgen des Unfalls vom 10. September 1990 per
1. Juli 1996 zugesprochene Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom
5. Mai 2025 (Vernehmlassungsbeilage Dossier I [VBI] 170) zu Recht per
1. September 2018 aufgehoben hat. 2. Die Zusprache der Invalidenrente erfolgte vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003. Gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind die materiel- len Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten bereits laufenden Leistungen nicht anwendbar. Bei der von der Beschwerdegeg- nerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2001 zugesprochenen Invaliden- rente handelt es sich um eine "laufende", das heisst rechtskräftig verfügte Leistung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 ATSG. Ihre Revision richtet sich daher nicht nach der Revisionsbestimmung von Art. 17 ATSG, sondern nach der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen und per 1. Januar 2003 aufge- hobenen Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG. Da indessen der Ge- setzgeber in Art. 17 Abs. 1 ATSG die altrechtliche Regelung der Rentenre- vision in Art. 41 aIVG und Art. 22 Abs. 1 Satz 1 aUVG weitergeführt hat, kommt der intertemporalrechtlichen Anwendung der Revisionsbestimmung von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fas-
- 5 - sung) keine materiell-rechtliche Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_495/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Nach Art. 22 Abs. 1 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültigen Fassung) wird die Rente entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert. Dabei ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes zu revidieren, sondern auch dann, wenn sich die er- werblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheits- zustandes erheblich verändert haben. Ob eine Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Unter revisionsrechtlichen Gesichts- punkten unerheblich ist dagegen die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 113 V 273 E. 1a S. 275). 3.2. Zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass die massgeblichen Vergleichszeitpunkte zur Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) zum einen durch die rechtskräftige Verfügung vom 18. Dezember 2001 (Vernehmlassungs- beilage Dossier II [VBII] 157) und zum anderen durch den Einspracheent- scheid vom 5. Mai 2025 (VBI 170) definiert werden. 4. 4.1. 4.1.1. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Dezember 2001 anbelangt, stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil U 416/00 vom 31. Mai 2001 fest, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 10. September 1990 ein Schleuder- trauma der HWS erlitten habe und das für eine derartige Verletzung ty- pische Beschwerdebild aufweise. Es führte dazu – unter Hinweis auf di- verse medizinische Berichte – aus, dass die entsprechenden Abklärungen neben den unbestrittenen Nackenbeschwerden und mehrfach dokumen- tierten, belastungsabhängigen Kopfschmerzen das Vorliegen von Konzen- trationsschwierigkeiten, Gedächtnisstörungen, rascher Ermüdbarkeit sowie einer Wesensveränderung ergeben hätten. Zudem sei – differentialdiag- nostisch – auf ein depressives Zustandsbild hingewiesen worden, welches entweder direkt durch das Schleudertrauma der HWS verursacht oder die Folge der beruflichen Beeinträchtigung sein könnte. Das typische, vielfäl- tige Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS bzw. eine ganze Reihe der Symptome eines solchen sei somit gegeben. Unter diesen Um-
- 6 - ständen könne nicht gesagt werden, einzige Unfallrestfolge sei ein Zervi- kalsyndrom, zumal die erwähnten Beschwerden weit über ein Zervikalsyn- drom hinausgingen. Da das Vorliegen eines typischen Beschwerdebildes nach Schleudertrauma der HWS zu bejahen sei, sei in Bezug auf die Ur- sache nicht zwischen physischen und psychischen Störungen zu unter- scheiden (vgl. E. 3c des erwähnten Urteils [VB II 152 S. 7 f.]). 4.1.2. Weiter hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass keine schlüssigen Fakten bestünden, aus welchen hervorginge, dass unfall- fremde Gründe für die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdefüh- rers verantwortlich seien und diese auch ohne den Unfall eingetreten wä- ren. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Unfall vom
10. September 1990 mindestens eine Teilursache der Beschwerden dar- stelle, sodass der natürliche Kausalzusammenhang ohne weiteres zu be- jahen sei. Dies gelte auch für die neuropsychologischen Defizite, welche Frau Dr. phil. C._____ in ihrem Gutachten vom 14. Januar 1994 (vgl. VB II 48) als Folgen des Unfalls bezeichnet habe. Die gesundheitlichen Störungen, an welchen der Beschwerdeführer leide, seien somit auf den Unfall zurückzuführen (vgl. E. 3d des erwähnten Urteils [VB II 152 S. 8 f.]). 4.1.3. Was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, legte das Eidgenössische Versicherungsge- richt gestützt auf die medizinischen Akten dar, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der Heilbehandlung und der Abklärungen an persistierenden Nackenschmerzen sowie belastungsabhängigen Kopf- schmerzen gelitten habe. Nach dem Unfall vom 10. September 1990 sei er zunächst vollständig arbeitsunfähig gewesen. Ab 11. Februar 1991, also nach fünf Monaten, habe er die Arbeit zu 50 % und ab 15. April 1991 zu 100 % wieder aufnehmen können. In der Folge sei er bis 2. Oktober 1991 und vom 12. Dezember 1991 bis 31. Juli 1992 grundsätzlich vollzeitlich er- werbstätig gewesen, wobei vom 14. bis 31. Mai 1992 eine Arbeitsunfähig- keit von 100 % bestanden habe und aufgrund der medizinischen Unterla- gen auch für den anschliessenden Zeitraum von einer Einschränkung in der damaligen Tätigkeit ausgegangen werden müsse. Im Verlauf der am
1. August 1992 begonnenen neuen Anstellung sei die Arbeitszeit – nach einzelnen halbtägigen Arbeitsaussetzungen im September und Oktober 1992 – ab 9. November 1992 auf 50 % reduziert und das Arbeitsverhältnis schliesslich per 31. Januar 1993 aufgelöst worden. Für die Folgezeit sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % dokumentiert. Die Abklärung im Zentrum F._____ vom 14. März bis 13. September 1994 sei zunächst mit einem Vollpensum begonnen worden, welches wegen Konzentrations- schwierigkeiten jedoch auf 4 Stunden pro Tag habe reduziert werden müs- sen, wobei trotzdem "Stundenpausen" notwendig gewesen seien. Im Aus- trittsbericht der Rehaklinik G._____ vom 31. August 1995 [vgl. VB II 83] sei
- 7 - die Arbeitsfähigkeit ab 17. August 1995 auf 331/ % beziffert worden. Rund 3 fünf Jahre nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer demnach in seiner Arbeitsfähigkeit weiterhin stark eingeschränkt. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass dieser rund sieben Monate nach dem Unfall für die Dauer von rund 13 Monaten wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, aber nach dem 14. Mai 1992 die volle Arbeitsfähigkeit nicht mehr erlangt habe (vgl. E. 3d cc des fraglichen Urteils [VB II 152 S. 11 f.]). 4.1.4. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Beschwerdegegnerin schliesslich an, sich bei der Neuverfügung über die Höhe der Rente an dem durch die Eidgenössische Invalidenversicherung ermittelten Invaliditäts- grad von 75 % zu orientieren, sofern dieser sich nicht als offensichtlich falsch erweise (vgl. E. 3e des fraglichen Urteils [VB II 152 S. 12]). In der Verfügung vom 18. Dezember 2001 ging die Beschwerdegegnerin dann davon aus, dass der Beschwerdeführer – wie von der Sozialversicherungs- anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, festgestellt – zu 75 % invalid sei (vgl. VB II 157). Diese war von einer Einschränkung der "Arbeits- und Erwerbs- fähigkeit" von "mehr als 2/ " seit dem Abbruch der Umschulung am 20. Sep- 3 tember 1993 ausgegangen (vgl. VB II 79), wobei die angenommene Ar- beitsunfähigkeit von (über) 2/ der von den Ärzten der Rehaklinik G._____ 3 attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 662/ % (vgl. VB II 83 3 S. 6) entspricht. 4.2. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Mai 2025 (VBI 170) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das asim-Gut- achten vom 29. Dezember 2017, welches eine psychiatrische, eine ortho- pädische, eine neurologische, eine neuropsychologische sowie eine allge- meininternistische Untersuchung vereint. Darin wurden keine unfallkausa- len Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Als unfall- kausale Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter einen "Status nach HWS-Distorsionstrauma QTF-Grad 2" auf. Zudem stellten sie folgende unfallfremden Diagnosen mit qualitativen Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VBI 98 S. 13): "1. Chronisches zervikospondylogenes und -diskogenes Schmerzsyn- drom, aktuell ohne Hinweise auf radikuläre Schmerzausstrahlung bei […]
2. Intermittierendes nicht-radikuläres Thorakolumbalsyndrom bei […]" Die Gutachter führten aus, massgebend für die Rentenzusprache seien of- fensichtlich die Ergebnisse der Berufsintegration der IV und vor allem die neuropsychologische Untersuchung von Dr. phil. C._____ gewesen. Beim Unfall vom 10. September 1990 habe der Beschwerdeführer eine HWS- Distorsion QTF II ohne neurologische Ausfälle, ohne MTBI und ohne
- 8 - plausibel nachvollziehbare und dokumentierte strukturelle Verletzungen erlitten (VBI 98 S. 14). Das aktuelle MRI des Neurokraniums vom 26. April 2017 zeige dazu passend keine posttraumatischen intrakranialen Residuen. Sowohl aufgrund der Aktenlage als auch der aktuellen Anam- nese und der Befunde insbesondere in der neuropsychologischen und psychiatrischen Begutachtung würden sich erhebliche Zweifel an der Vali- dität der geschilderten Symptome und Beschwerden und der daraus abge- leiteten Einschränkungen ergeben. Die Befunde der neuropsychologischen Untersuchung würden eine wahrscheinliche Aggravation mit überwiegend nicht-authentischen formal mittelschweren bis schweren neuropsycholo- gischen Funktionsstörungen und übertriebener Beschwerdenschilderung insbesondere kognitiver und somatischer Einschränkungen mit einer Diag- nosesicherheit von über 98 % ergeben. Es würden sich in der Anamnese inkl. dem Unfallmechanismus keine plausiblen Gründe für die Schwere der im Vorfeld diagnostizierten Einschränkungen ergeben (VB 98 S. 15). Der aktuelle neuropsychologische Befund zusammen mit den vagen Angaben in den somatischen Anamneseerhebungen bezüglich effektiver Symptom- belastung, den jahrelang fehlenden therapeutischen Massnahmen, der jah- relang nicht erfolgten ärztlichen Betreuung, dem hohen Funktionsniveau im Alltag mit Reisetätigkeiten, Beziehungen, der vollen Betreuung des Sohnes seit mehreren Jahren inkl. Haushalt, Schulaufgaben etc., Betreuung der Mutter und nebenamtlicher Betreuung des Wohnhauses würden für eine hohe Diskrepanz zwischen den subjektiv geltend gemachten und den ef- fektiv objektivierbaren (nicht)bestehenden Einschränkungen sprechen (VB 98 S. 16). Aus unfallkausaler Sicht würde keine Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Aus unfallfremder Sicht sei auf- grund der orthopädischen Befunde die bisherige Tätigkeit nicht möglich. In einer adaptierten wechselbelastenden Tätigkeit könne von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Einschränkungen würden aus dem chronischen Zervikal- und Thorakolumbalsyndrom resultieren (VB 98 S. 16 f.). Zur Frage, ob seit 2001 eine erhebliche Änderung des unfallbe- dingten Gesundheitszustandes eingetreten sei, führten die Gutachter aus, es hätten aus ihrer Sicht bereits 1995 Hinweise auf die Nichtvalidität der schweren neuropsychologischen Einschränkungen bestanden. Zweifel an der Validität der geltend gemachten kognitiven Beschwerden würden spä- testens mit dem psychiatrischen Gutachten der D._____ vom 9. August 2013 und der aktuellen Begutachtung bestätigt. Sollte man von der An- nahme ausgehen, die damalige neuropsychologische Störung wäre valide gewesen, müsste man aktuell von einer erheblichen Verbesserung des Funktionsniveaus ausgehen. Mit Sicherheit könne ausgesagt werden, dass spätestens mit Datum des aktuellen Gutachtens eine relevante unfallkau- sale Gesundheitsschädigung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr festgestellt werden könne, wodurch verglichen mit der gerichtlich be- urteilten Situation im Jahr 2001 ein erheblich veränderter Gesundheitszu- stand vorliege (VB 98 S. 17).
- 9 - 5. 5.1. 5.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.1.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kie- ser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5.1.3. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – er- hebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein be- trachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenbe- rechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hin- reichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Ge- sundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben jedoch Sach- lagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2019 vom 29. August 2019 E. 2.2). 5.2. Das asim-Gutachten vom 29. Dezember 2017 (VB 98) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medi- zinische Stellungnahme (vgl. E. 5.1.1) gerecht. Das Gutachten ist in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VBI 98 S. 4; 99 S. 2; 100 S. 2; 101 S. 2; 102 S. 4), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerde- führers ausführlich wieder (VBI 98 S. 6; 99 S. 3 ff.; 100 S. 3 ff.; 101 S. 2 ff;
- 10 - 102 S. 4 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten Fachdis- ziplinen (VBI 99 S. 9 ff.; 100 S. 18 ff.; 101 S. 5 ff.; 102 S. 9 ff.) und die Gut- achter setzen sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen einge- hend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Ak- ten auseinander (VBI 99 S. 11 ff.; 100 S. 24 ff.; 101 S. 10 ff.; 101 S. 15 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar. Die Gutachter äusserten sich auch zu der Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache (VBI 98 S. 17). Das asim- Gutachten ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchs- erheblichen medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 5.1.2) zu erbringen. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei kein Revisionsgrund vor- handen, sondern die Gutachter würden lediglich eine andere Beurteilung eines gleichgebliebenen Sachverhaltes vornehmen (Beschwerde S. 6). Zu- dem sei das asim-Gutachten im Zeitpunkt des Einspracheentscheides mehr als sieben Jahre alt und somit veraltet gewesen und es müsse eine neue Begutachtung durchgeführt werden (Beschwerde S. 8). Des Weiteren sei er auch aus psychischer Sicht eingeschränkt und das damalige Traumaereignis erscheine zweifellos als Ursache für den vorhandenen schädlichen Substanzgebrauch (Beschwerde S. 10 ff.). 6.2. 6.2.1. Die asim-Gutachter führten in ihrer Beurteilung vom 29. Dezember 2017 aus, dass unter Annahme der Validität der damals bestätigten schweren neuropsychologischen Einschränkungen aktuell von einer erheblichen Ver- besserung des Funktionsniveaus ausgegangen werden müsse (VBI 98 S. 17). Aufgrund der Beurteilung des Eidgenössischen Versicherungsge- richtes im Urteil U 416/00 vom 31. Mai 2001 ist davon auszugehen, dass diese Beschwerden damals valide waren, führte das Gericht doch unter anderem gestützt auf den Bericht betreffend die neuropsychologische Ab- klärung von Frau Dr. phil. E._____ vom 4. August 1995 aus, die medizi- nischen und erwerblichen Abklärungen hätten das Vorliegen von Konzen- trationsschwierigkeiten, Gedächtnisstörungen sowie rascher Ermüdbarkeit ergeben (vgl. E. 3c des fraglichen Urteils), und nahm eine starke Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit (auch) aufgrund der Konzentrations- schwierigkeiten an (vgl. E. 4d cc des fraglichen Entscheids [VB II 152 S. 12]). Die Gutachter der asim konnten im Rahmen ihrer Begutachtung keine Befunde mehr erkennen, welche (natürlich) kausal zum Unfall gewesen wären. Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde diesbe- züglich ausgeführt, in einem ersten Performanzvalidierungsverfahren im Bereich des verbalen Gedächtnisses hätten die gezeigten Leistungen noch bis zu zwei Standardabweichungen unter jenen gelegen, welche Patienten
- 11 - mit beginnender Demenz zeigen würden. In den schwereren Testteilen mit echten Anforderungen an das Gedächtnis habe das Leistungsniveau jenem von Patienten mit beginnender Demenz sowie verschiedenen Gruppen von Schmerzpatienten entsprochen, welche das Verfahren nicht bestanden hätten. Ebenso spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils schwerere Untertests besser bewältigt habe als leichte, gegen authentische Einbussen (VB I 102 S. 14). Zudem seien die derzeit präsentierten Beschwerden nur schwer mit den rapportierten Alltagsleistungen vereinbar. Der Beschwerdeführer habe mehrfach den Wohnsitz im In- und Ausland gewechselt und dabei jeweils ein eigenständiges Leben geführt und seinen Sohn betreut (VBI 102 S. 23). Zudem habe der Beschwerdeführer auch für das Organisieren und Überwachen von Handwerkstätigkeiten im Rahmen der Sanierung des bewohnten Hauses genügend Fähigkeiten gehabt (VB I 102 S. 25). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Rentenzusprache, wie vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigt, die Arbeitsfähigkeit (auch in einer angepassten Tätigkeit) stark einschränkende, unfallbedingte neuropsychologische Defizite aufwies, welche im Zeitpunkt der erneuten neuropsychologischen Beurteilung vom
7. Juli 2017 nicht mehr nachweisbar waren. 6.2.2. Somit ist von einer erheblichen Verbesserung der gesundheitlichen Si- tuation und damit einem Revisionsgrund (vgl. E. 3.1.) auszugehen. Da die Beschwerdegegnerin damit jedenfalls befugt war, auf ihre Verfügung vom
18. Dezember 2001 zurückzukommen und den Rentenanspruch neu zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen), kann offenbleiben, ob die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad von 75 % beruhenden Rente mit Verfügung vom 18. Dezember 2001 nicht zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne war (vgl. dazu etwa Urteil des Bundes- gerichts 8C_736/2019 vom 21. Januar 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Hinzu- weisen ist in diesem Zusammenhang immerhin darauf, dass die Beschwer- degegnerin nach Lage der Akten ohne Weiteres auf den der Zusprache einer ganzen Rente der IV zugrunde liegenden Invaliditätsgrad von 75 % abstellte, obwohl aufgrund der Akten gänzlich unklar ist, weshalb die So- zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von einer 75%igen Invalidität ausging. In der fraglichen Verfügung hielt sie dazu lediglich fest, dass der Beschwerdeführer wegen langdauernder Krankheit zu mehr als 2/ 3 in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei und demzufolge Anspruch auf eine ganze Rente habe (vgl. VB II 79). Inwieweit der Be- schwerdeführer, der gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik G._____ vom
31. August 1995, auf den das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil U 416/00 vom 31. Mai 2001 verwies (vgl. VB II 152 S. 12), in der angestammten Tätigkeit (lediglich) zu 662/ % arbeitsunfähig war 3 (vgl. VB II 83 S. 6), (auch) in einer angepassten Tätigkeit in seiner Arbeits- fähigkeit eingeschränkt war und wie sich dies erwerblich auswirkte, hatte
- 12 - die IV-Stelle offensichtlich gar nicht geprüft, da sie jedenfalls von einem einen Anspruch auf eine ganze Rente der IV begründenden Invaliditätsgrad ausging. Dass das Eidgenössische Versicherungsgericht einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den danach geklagten Beschwerden mit Urteil U 416/00 vom 31. Mai 2001 bejaht hat, stünde einer Wiedererwägung (bzw. einer Bestätigung der Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung) unter dem dargeleg- ten Gesichtspunkt nicht entgegen (vgl. Beschwerde S. 7). 6.3. Auch mit seinem Vorbringen, das im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bereits sieben Jahre alte Gutachten sei veraltet, kann der Beschwerdefüh- rer nichts zu seinen Gunsten ableiten, hält er doch selbst explizit fest, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht verändert habe (vgl. Beschwerde S. 7). Es lassen sich den Akten auch keine medizi- nischen Unterlagen entnehmen, welche eine mit Folgen des Unfalls vom
10. September 1990 zu erklärende Veränderung der gesundheitlichen Si- tuation seit der Begutachtung durch die asim begründen würden. Der Be- schwerdeführer führt aus, der Regional Ärztliche Dienst (RAD) der SVA Zü- rich, IV-Stelle, habe weitere medizinische Akten gewürdigt, welche den Gutachtern nicht vorgelegen hätten (Beschwerde S. 8). Dazu lässt sich den Akten entnehmen, dass pract. med. F._____, Facharzt für Arbeitsmedizin, in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2023 ausführte, aus arbeitsmedizi- nischer Sicht sei aufgrund der bestehenden (degenerativen) Erkrankungen des Bewegungsapparates nach über fünf Jahren nach dem Gutachten der asim eine Verschlechterung der funktionellen Leistungsfähigkeit nachvoll- ziehbar (VBI 168 S. 15). Dass dies jedoch auch für allfällige unfallkausale Beschwerden gelten würde, lässt sich seiner Stellungnahme nicht entneh- men. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Rente in den Bereichen der Unfallversicherung sowie der Invalidenver- sicherung trotz des grundsätzlich gleichen Invaliditätsbegriffes verschieden sind, wodurch keine Bindungswirkung zwischen den beiden Bereichen be- steht (vgl. BGE 133 V 549 E. 6.1 f. S. 553 f. mit Hinweisen). Den Akten lässt sich keine unfallbedingte Verschlechterung entnehmen, welche die Bejahung eines Rentenanspruchs der Beschwerdegegnerin noch über den
1. September 2018 hinaus rechtfertigen würde. 6.4. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Gutachter der asim seine psychischen Beschwerden als nicht unfallkausal beurteilten (Beschwerde S. 9 ff.). Angesichts der Tatsache, dass die Gutachter – nicht zuletzt aufgrund der Ergebnisse der fundierten neuropsychologischen Un- tersuchung – zum durchaus nachvollziehbaren Schluss gelangten, dass sich die psychischen Beschwerden nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers auswirkten, erübrigen sich vorliegend Ausführungen dazu, ob der Unfall vom 10. September 1990 allenfalls (teil-)kausal für die
- 13 - psychische Symptomatik sei. Im Übrigen ergab die von der Beschwerde- gegnerin – trotz Fehlens natürlich kausaler unfallbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen gemäss Gutachten der asim – in Anwendung der für den Beschwerdeführer günstigeren, für Schleudertraumata der HWS (und nicht psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall) geltenden Recht- sprechung durchgeführte entsprechende Prüfung, dass der Unfall nicht adäquat ist für die noch geklagten Beschwerden. Auf die entsprechende, aufgrund der Akten nachvollziehbare und durchwegs zutreffende Beurtei- lung kann verwiesen werden. Der rechtskundig vertretene Beschwerdefüh- rer bringt auch nichts vor, was diese Beurteilung als inkorrekt darstellen würde. Bei seinem Vorbringen, es lägen nun weitere (psychiatrische) Diag- nosen vor, die sich nach dem Unfall entwickelt hätten (Beschwerde S. 9 ff.), handelt es sich im Übrigen um eine beweisrechtlich nicht zulässige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; vgl. auch SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2006 E. 3.2 sowie SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3). 6.5. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheent- scheid vom 5. Mai 2025 zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Ge- sundheitszustand des Beschwerdeführers erheblich verbessert habe und spätestens seit dem Gutachten der asim vom 29. Dezember 2017 keine unfallkausale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Von wei- teren diesbezüglichen Abklärungen kann, da davon keine anspruchsrele- vanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, in antizipierter Beweiswürdi- gung abgesehen werden (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hin- weis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 81). Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidenrente des Beschwerdeführers daher zu Recht per 1. September 2018 aufgehoben (VBI 170). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG; § 12 Anwaltstarif).
- 14 - 7.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Ba- den, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurich- ten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 15 - Aarau, 18. Mai 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Bächli