Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Ereignisses vom 8. November 2023 mit Einspracheent- scheid vom 21. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 106) zu Recht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ne- ben der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids auch jene der Verfügung vom 12. September 2024 (VB 77) beantragt, ist auf die Be- schwerde in diesem Umfang nicht einzutreten, denn die Verfügung hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2023 vom 12. Juli 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).
E. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG ist der Unfallversicherer, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs- krankheiten leistungspflichtig. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötz- liche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Für die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität eines Be- schwerdebilds genügt eine Teilursächlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2025 vom 11. März 2026 E. 4.1).
E. 2.2 Praxisgemäss hat die versicherte Person die einzelnen Umstände des Un- fallgeschehens glaubhaft zu machen. D.h. sie muss über das konkrete Ge- schehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft machen, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom
17. Dezember 2018 E. 4.2). Kommt die versicherte Person dieser Forde- rung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als un- glaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfall- versicherers (BGE 114 V 298 E. 5b S. 305 f.; vgl. auch Urteile des Bundes- gerichts 8C_180/2025 vom 25. August 2025 E. 3.1.1, 8C_268/2019 vom
2. Juli 2019 E. 3, 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4).
E. 3.1 In ihrem Einspracheentscheid vom 21. August 2025 (VB 106) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die
- 4 - Aktenbeurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. univ. B._____, Praktischer Arzt, vom 2. September 2024 (VB 75). Dieser führte aus, dass die vorgefundenen Befunde und die am 17. November 2023 durchgeführte Amputation der linken Grosszehe nicht Folge oder Teilfolge eines nach- träglich geltend gemachten Unfallereignisses seien, für welches kein einzi- ger nachvollziehbarer Befund ausgewiesen sei. Die Angaben im Dossier seien äusserst widersprüchlich und auch die Schreiben des Rechtsvertre- ters des Beschwerdeführers erweckten den Eindruck, dass kein Interesse an einer ordentlichen und korrekten Sachverhaltsabklärung bestehe. Be- züglich des behaupteten Unfallereignisses werde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass dieser sich am 8. November 2023 in Stahlkappen- schuhen die linke Zehe an einem aufstehenden Wasserablaufgitter anges- tossen habe. Es sei jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer mit ordnungsge- mäss geschnürten Stahlkappenschuhen bei einem aufstehenden Wasser- ablaufgitter eine Zehe habe brechen können. Abgesehen von der geringfü- gigen Gewalteinwirkung durch Anschlagen beim normalen Gehen, verhin- dere ein geschnürter Schuh, dass die Zehe vorne am Schuh dermassen kräftig anschlagen könne, dass es zu einer Fraktur kommen könne. Abge- sehen davon sei dokumentiert, dass der Beschwerdeführer bereits Ende Oktober 2023 mit geröteter und geschwollener Grosszehe in das Heimat- land gereist sei. Auch das "vorliegende Röntgen" vom 11. November 2023 beweise, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des nachträglich be- haupteten Ereignisses vom 8. November 2023 keine Fraktur zugezogen habe. Der Röntgenbefund (VB 14) beweise eine vorbestehende Osteolyse und schliesse eine traumatische Fraktur aus. Das Röntgen sei am 11. No- vember 2023 durchgeführt worden, wobei Teile der Kortikalis und Spon- giosa nicht mehr nachweisbar seien. Würde es sich tatsächlich um eine drei Tage zuvor erlittene Fraktur handeln, so wären auch die entsprechen- den Frakturfragmente nachweisbar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Diagnose eines Diabetes mellitus Typ II bereits vor November 2023 bekannt gewesen sei. Aufgrund der vorliegen- den Dokumentation sei auch belegt, dass die Osteomyelitis bereits vor der Reise in das Heimatland bestanden habe. Gemäss Bericht des Hausarztes sei die Zehe gerötet und geschwollen gewesen und habe (gemäss Telefo- nat vom 22. August 2024) bereits ein Ulcus aufgewiesen. Dass die Entzün- dung vorbestanden habe, bewiesen auch die Laborbefunde aus dem Hei- matland vom 1. November 2023 mit einem CRP von 68,8 mmol/l. Unter Gabe von Antibiotika sei der CRP-Wert auf 46 mmol/l am 8. November 2023 zurückgegangen. Die Unfallkausalität von Befunden und Beschwer- den sei nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit auszuschliessen sei. In der vorliegenden Dokumentation finde sich kein Anhaltspunkt für das vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachte Unfallereignis. Die vorliegende Röntgendokumentation beweise zudem die vorbestehende Osteolyse (VB 75 S. 5 ff.).
- 5 -
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass ein Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und der Operation vom 17. November 2023 bestehe, auch wenn sich der Unfall schon vor dem auf der Unfallmeldung angegebenen Datum vom 8. November 2023 ereignet haben sollte. So halte der Operationsbericht des Spitals G._____ vom 17. November 2023 (VB 2) unter der Rubrik "Diagnose" fest, dass es zu einem Trauma gekom- men sei. Selbst die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Ein- spracheentscheid festgehalten, dass gemäss Bericht des Instituts für Ra- diologie des Spitals G._____ vom 11. November 2023 (VB 14) eine Basis- fraktur der distalen Phalanx Dig. I mit medialseitiger Osteolyse bestehe, und darauf hingewiesen, dass im Operationsbericht des Spitals G._____ vom 19. November 2023 (VB 2) Folgendes stehe: "Der Patient zog sich vor einem Monat eine Bagatellverletzung an der linken Grosszehe zu (…)." (Beschwerde S. 6). Auch wenn das Trauma bzw. Anschlagen des Fusses im Vergleich zum diabetischen Fusssyndrom nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe, sei es doch mindestens teilkausal für die Operation vom
17. November 2023 gewesen (Beschwerde S. 7).
E. 3.3.1 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerde- führer an einem Diabetes mellitus leidet und sich aufgrund einer im Rah- men eines diabetischen Fusssyndroms links aufgetretenen akuten Osteo- myelitis des Endgliedes am 17. November 2023 die linke Grosszehe am- putieren lassen musste (vgl. VB 7). Was das der Beschwerdegegnerin – nach dem fraglichen operativen Eingriff – am 29. November 2023 mit Scha- denmeldung UVG gemeldete Ereignis und die als dessen Folge angege- bene linksseitige Zehenläsion anbelangt, geht aus den Akten Widersprüch- liches hervor. So lassen die verfügbaren Unterlagen keine klaren Schlüsse betreffend den genauen Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls bzw. der in des- sen Zusammenhang geltend gemachten Verletzung zu. Gemäss der Scha- denmeldung vom 29. November 2023 zog sich der Beschwerdeführer die Verletzung am 8. November 2023 (beim Anstossen des Fusses an einem Gitterrost) zu (VB 3), was von ihm bzw. seiner Tochter am 25. Januar und
8. Februar 2024 bestätigt wurde (VB 33, vgl. auch VB 41). Der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. D._____, Praktischer Arzt, führte in seinem "Einweisungszeugnis" an das Spital G._____ vom 9. No- vember 2023 hingegen aus, dass dieser ihm am 8. November 2023 berich- tet habe, vor ca. drei Wochen am Arbeitsplatz ausgerutscht zu sein und den linken Vorfuss angeschlagen zu haben. Vor ca. zehn Tagen sei der Beschwerdeführer in das Heimatland gereist und dort aufgrund einer Ent- zündung der Grosszehe medialseits mit Eiterausfluss im Spital vorstellig geworden. Das Röntgen habe eine Abrissfraktur der distalen Phalanx der Grosszehe links gezeigt. Nach der Rückkehr aus dem Heimatland habe
- 6 - sich der Beschwerdeführer aufgrund der weiteren Verschlechterung des Zustands am 8. November 2023 bei ihm (Dr. med. D._____) vorgestellt (VB 26, vgl. auch VB 22 und 71). Tags zuvor hatte Dr. med. D._____ in seinem ersten ärztlichen Zeugnis vom 8. November 2023 angegeben, dass der Beschwerdeführer wegen Krankheit (und nicht wegen eines Unfalls) in seiner Behandlung stehe (VB 4; vgl. aber auch VB 5 f.). Auf entsprechende telefonische Anfrage von Dr. med. univ. B._____ gab Dr. med. D._____ am
22. August 2024 sodann an, der Beschwerdeführer habe ihn noch vor des- sen Reise in das Heimatland Ende Oktober 2023 mit einer "wüsten" Wunde an der linken Grosszehe aufgesucht. Er – Dr. med. D._____ – habe dem Beschwerdeführer damals mitgeteilt, dass die Wunde behandlungsbedürf- tig sei und dieser die Reise so nicht antreten könne. Der Beschwerdeführer habe jedoch darauf bestanden, in das Heimatland zu fahren und sich dort behandeln zu lassen. Dort sei dann auch der Diabetes diagnostiziert wor- den. Weil er mit ihm – Dr. med. D._____ – nicht zufrieden gewesen sei, habe der Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen bei ihm abgeholt und lasse sich nun von einem anderen Hausarzt behandeln (vgl. Telefonnotiz vom 22. August 2024 [VB 71]). Weitere Aufschlüsse über ein Unfallgesche- hen als (Teil-)Ursache der Zehenbeschwerden hätten medizinischen Un- terlagen der vom Beschwerdeführer im Heimatland konsultierten Ärzte ge- ben können. Trotz mehrfachen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin (VB 38, 44, 51 S. 1, 60, 64) hat der Beschwerdeführer jedoch keine Rönt- genbilder aus dem Heimatland eingereicht, wobei er bestreitet, dass solche bestehen (VB 47 S. 1, 61, 66 S. 1). Dr. med. univ. B._____ wies jedoch in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass es medizinisch ausser Diskus- sion stehe, dass Röntgenbilder angefertigt worden seien, da eine solche Bildgebung aufgrund der vorliegenden Dokumentation mit Schwellung, Rö- tung und Eiterausfluss bei zudem deutlichen Entzündungsparamatern lege artis zwingend sei (VB 75 S. 6). Ausserdem stellte der Beschwerdeführer die Krankengeschichte, die er von Dr. med. D._____ herausverlangt hatte (VB 53, 71), der Beschwerdegegnerin trotz mehrfacher entsprechender Aufforderung nicht zur Verfügung (VB 54 f., 57, 59). Die Beschwerdegeg- nerin weist daher zu Recht auf die widersprüchlichen Aussagen des Be- schwerdeführers und dessen mangelhafte Wahrnehmung seiner Mitwir- kungspflichten hin (Vernehmlassung S. 3 f.). Nach dem Gesagten lassen sich die Umstände des geltend gemachten Geschehnisses wie auch des- sen Zeitpunkt nicht ermitteln. Es war der Beschwerdegegnerin trotz ihrer erheblichen entsprechenden Bemühungen nicht möglich, über das kon- krete Geschehen genaue und ins Einzelne gehende Daten erhältlich und sich damit über die Tatumstände ein Bild zu machen. Soweit der Beschwer- deführer vorbringt, es könne keine Rolle spielen, wann das Ereignis statt- gefunden habe (Beschwerde S. 7), ist ihm nicht zu folgen. Er hat die Um- stände des von ihm geltend gemachten Unfalls glaubhaft zu machen, wobei unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben diesem Erfor- dernis nicht zu genügen vermögen (vgl. E. 2.2. hiervor).
- 7 -
E. 3.3.2 Des Weiteren liegen auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor,
welche ein Unfallereignis (als deren [Teil-]Ursache) nachweisen würden.
Zwar erkannte die Assistenzärztin Dr. med. E._____ vom Institut für Radi-
ologie des Spitals G._____ in ihrem Bericht vom 11. November 2023 Zei-
chen einer Basisfraktur der distalen Phalanx Dig. I mit medialseitiger Oste-
olyse, ca. 6 x 7 mm messend (VB 14). Die Beschwerdegegnerin wies je-
doch zutreffend darauf hin (Vernehmlassung S. 5), dass im Bericht des Spi-
tals G._____ vom 17. November 2023 eine akute Osteomyelitis Dig. I Fuss
links und keine Fraktur diagnostiziert wurde (VB 49, vgl. auch Operations-
bericht des Spitals G._____ vom 17. November 2023 [VB 2] und Austritts-
bericht des Spitals G._____ vom 23. November 2023 [VB 1]) und dass
auch der im Hinblick auf eine Zweitbeurteilung des Röntgenbildes vom
11. November 2023 beigezogene Dr. med. F._____, Facharzt für Radiolo-
gie, am 29. August 2024 keine Hinweise für eine Fraktur vorfand (VB 73).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass im Operationsbericht
des Spitals G._____ vom 17. November 2023 (VB 2) festgehalten worden
sei, dass es zu einem Trauma gekommen sei und er sich eine Bagatellver-
letzung an der linken Grosszehe zugezogen habe (Beschwerde S. 6), ist,
sofern es sich dabei nicht lediglich um die Wiedergabe entsprechender
anamnestischer Angaben handelt, darauf hinzuweisen, dass medizini-
schen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das
Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeu-
tung von Indizien zukommt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 S. 81). Doch selbst
wenn sich der Beschwerdeführer am linken Fuss ein (geringfügiges)
Trauma zugezogen haben sollte, ist aufgrund der Unklarheiten um das Er-
eignis an sich und der damit einhergehenden Beweislosigkeit, welche zu
Lasten des Beschwerdeführers geht, nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit erwiesen, dass die Beschwerden an der linken Grosszehe Folge
oder Teilfolge eines Unfalls im rechtlichen Sinne darstellen. Vor diesem
Hintergrund kann auch offenbleiben, ob eine allfällige unfallbedingte Ein-
wirkung – bei erstelltem Auslösezusammenhang – nicht lediglich eine (an-
spruchshindernde) Gelegenheits- oder Zufallsursache für die am 17. No-
vember 2023 operativ behandelten linksseitigen Fussbeschwerden war
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2025 vom 11. März 2026
E. 4.1 mit Hinweisen; Beschwerde S. 7 Rz. 16; Vernehmlassung S. 5
Rz. 8).
E. 3.4 Unter Würdigung der gesamten Umstände stellt sich die Beschwerdegeg- nerin daher zu Recht auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Unfall vom 8. November 2023 mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit tatsächlich gar nicht erlitten hat (vgl. Vernehmlassung S. 4 Rz. 6). Daher erübrigen sich Weiterungen zu einem allfälligen Kausalzu- sammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Er- eignis vom 8. November 2023. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des
- 8 - Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 f.) ist daher nicht weiter einzu- gehen.
E. 4.1 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre (weitere) Leis- tungspflicht bezüglich der ihr am 29. November 2023 gemeldeten Verlet- zung des linken Zehs zu Recht verneint. Daran vermag der Umstand, dass sie zunächst entsprechende Leistungen erbracht hatte, nichts zu ändern (zur Zulässigkeit der Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro ohne Beru- fung auf den Rückkommenstitel der Widererwägung oder der Revision vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2025 vom 3. Juli 2025 E. 2 mit Hinweis). Die gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2025 erho- bene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 4.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu.
- 9 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 6. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Weishaupt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
3. Kammer VBE.2025.412 / sw / nl Art. 123 Urteil vom 6. Juli 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Weishaupt Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 21. August 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung ob- ligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen ver- sichert. Nachdem – bei Diagnose eines diabetischen Fusssyndroms Hark- less/Wagner 3B links mit akuter Osteomyelitis Dig. I – am 17. November 2023 die Exartikulation seiner linken Grosszehe vorgenommen worden war, liess er der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung vom 29. No- vember 2023 mitteilen, dass er sich am 8. November 2023 den Fuss an einem Wasserablaufgitter angestossen und sich dabei an der linken Zehe verletzt habe. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis zunächst und richtete Versi- cherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie medizinische Abklärungen und nahm in deren Rahmen Rücksprache mit ihrem Versicherungsmedizi- ner. Mit Verfügung vom 12. September 2024 verneinte die Beschwerde- gegnerin einen Anspruch auf Versicherungsleistungen mangels Kausalzu- sammenhangs zwischen dem Ereignis vom 8. November 2023 und den Ze- henbeschwerden links. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Ein- sprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 21. August 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2025 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 21.08.2025 und die Verfügung vom 12.09.2024 aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die gesetzlichen Leistun- gen, namentlich die Heilbehandlungskosten (Operation vom 17.11.2023) und die Kosten für die Spezialschuhe (Kostenvoran- schlag vom 15.12.2023) auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Las- ten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2025 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 18. März 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung von MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, als seinem unentgeltlichen Vertreter. Die Instruktionsrichte- rin wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 8. April 2026 ab.
- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Ereignisses vom 8. November 2023 mit Einspracheent- scheid vom 21. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 106) zu Recht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ne- ben der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids auch jene der Verfügung vom 12. September 2024 (VB 77) beantragt, ist auf die Be- schwerde in diesem Umfang nicht einzutreten, denn die Verfügung hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2023 vom 12. Juli 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). 2. 2.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG ist der Unfallversicherer, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs- krankheiten leistungspflichtig. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötz- liche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Für die Bejahung der natürlichen Unfallkausalität eines Be- schwerdebilds genügt eine Teilursächlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2025 vom 11. März 2026 E. 4.1). 2.2. Praxisgemäss hat die versicherte Person die einzelnen Umstände des Un- fallgeschehens glaubhaft zu machen. D.h. sie muss über das konkrete Ge- schehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft machen, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2018 vom
17. Dezember 2018 E. 4.2). Kommt die versicherte Person dieser Forde- rung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als un- glaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfall- versicherers (BGE 114 V 298 E. 5b S. 305 f.; vgl. auch Urteile des Bundes- gerichts 8C_180/2025 vom 25. August 2025 E. 3.1.1, 8C_268/2019 vom
2. Juli 2019 E. 3, 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4). 3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 21. August 2025 (VB 106) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die
- 4 - Aktenbeurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. univ. B._____, Praktischer Arzt, vom 2. September 2024 (VB 75). Dieser führte aus, dass die vorgefundenen Befunde und die am 17. November 2023 durchgeführte Amputation der linken Grosszehe nicht Folge oder Teilfolge eines nach- träglich geltend gemachten Unfallereignisses seien, für welches kein einzi- ger nachvollziehbarer Befund ausgewiesen sei. Die Angaben im Dossier seien äusserst widersprüchlich und auch die Schreiben des Rechtsvertre- ters des Beschwerdeführers erweckten den Eindruck, dass kein Interesse an einer ordentlichen und korrekten Sachverhaltsabklärung bestehe. Be- züglich des behaupteten Unfallereignisses werde vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass dieser sich am 8. November 2023 in Stahlkappen- schuhen die linke Zehe an einem aufstehenden Wasserablaufgitter anges- tossen habe. Es sei jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer mit ordnungsge- mäss geschnürten Stahlkappenschuhen bei einem aufstehenden Wasser- ablaufgitter eine Zehe habe brechen können. Abgesehen von der geringfü- gigen Gewalteinwirkung durch Anschlagen beim normalen Gehen, verhin- dere ein geschnürter Schuh, dass die Zehe vorne am Schuh dermassen kräftig anschlagen könne, dass es zu einer Fraktur kommen könne. Abge- sehen davon sei dokumentiert, dass der Beschwerdeführer bereits Ende Oktober 2023 mit geröteter und geschwollener Grosszehe in das Heimat- land gereist sei. Auch das "vorliegende Röntgen" vom 11. November 2023 beweise, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des nachträglich be- haupteten Ereignisses vom 8. November 2023 keine Fraktur zugezogen habe. Der Röntgenbefund (VB 14) beweise eine vorbestehende Osteolyse und schliesse eine traumatische Fraktur aus. Das Röntgen sei am 11. No- vember 2023 durchgeführt worden, wobei Teile der Kortikalis und Spon- giosa nicht mehr nachweisbar seien. Würde es sich tatsächlich um eine drei Tage zuvor erlittene Fraktur handeln, so wären auch die entsprechen- den Frakturfragmente nachweisbar. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Diagnose eines Diabetes mellitus Typ II bereits vor November 2023 bekannt gewesen sei. Aufgrund der vorliegen- den Dokumentation sei auch belegt, dass die Osteomyelitis bereits vor der Reise in das Heimatland bestanden habe. Gemäss Bericht des Hausarztes sei die Zehe gerötet und geschwollen gewesen und habe (gemäss Telefo- nat vom 22. August 2024) bereits ein Ulcus aufgewiesen. Dass die Entzün- dung vorbestanden habe, bewiesen auch die Laborbefunde aus dem Hei- matland vom 1. November 2023 mit einem CRP von 68,8 mmol/l. Unter Gabe von Antibiotika sei der CRP-Wert auf 46 mmol/l am 8. November 2023 zurückgegangen. Die Unfallkausalität von Befunden und Beschwer- den sei nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit auszuschliessen sei. In der vorliegenden Dokumentation finde sich kein Anhaltspunkt für das vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachte Unfallereignis. Die vorliegende Röntgendokumentation beweise zudem die vorbestehende Osteolyse (VB 75 S. 5 ff.).
- 5 - 3.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass ein Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und der Operation vom 17. November 2023 bestehe, auch wenn sich der Unfall schon vor dem auf der Unfallmeldung angegebenen Datum vom 8. November 2023 ereignet haben sollte. So halte der Operationsbericht des Spitals G._____ vom 17. November 2023 (VB 2) unter der Rubrik "Diagnose" fest, dass es zu einem Trauma gekom- men sei. Selbst die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Ein- spracheentscheid festgehalten, dass gemäss Bericht des Instituts für Ra- diologie des Spitals G._____ vom 11. November 2023 (VB 14) eine Basis- fraktur der distalen Phalanx Dig. I mit medialseitiger Osteolyse bestehe, und darauf hingewiesen, dass im Operationsbericht des Spitals G._____ vom 19. November 2023 (VB 2) Folgendes stehe: "Der Patient zog sich vor einem Monat eine Bagatellverletzung an der linken Grosszehe zu (…)." (Beschwerde S. 6). Auch wenn das Trauma bzw. Anschlagen des Fusses im Vergleich zum diabetischen Fusssyndrom nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe, sei es doch mindestens teilkausal für die Operation vom
17. November 2023 gewesen (Beschwerde S. 7). 3.3. 3.3.1. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerde- führer an einem Diabetes mellitus leidet und sich aufgrund einer im Rah- men eines diabetischen Fusssyndroms links aufgetretenen akuten Osteo- myelitis des Endgliedes am 17. November 2023 die linke Grosszehe am- putieren lassen musste (vgl. VB 7). Was das der Beschwerdegegnerin – nach dem fraglichen operativen Eingriff – am 29. November 2023 mit Scha- denmeldung UVG gemeldete Ereignis und die als dessen Folge angege- bene linksseitige Zehenläsion anbelangt, geht aus den Akten Widersprüch- liches hervor. So lassen die verfügbaren Unterlagen keine klaren Schlüsse betreffend den genauen Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls bzw. der in des- sen Zusammenhang geltend gemachten Verletzung zu. Gemäss der Scha- denmeldung vom 29. November 2023 zog sich der Beschwerdeführer die Verletzung am 8. November 2023 (beim Anstossen des Fusses an einem Gitterrost) zu (VB 3), was von ihm bzw. seiner Tochter am 25. Januar und
8. Februar 2024 bestätigt wurde (VB 33, vgl. auch VB 41). Der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. D._____, Praktischer Arzt, führte in seinem "Einweisungszeugnis" an das Spital G._____ vom 9. No- vember 2023 hingegen aus, dass dieser ihm am 8. November 2023 berich- tet habe, vor ca. drei Wochen am Arbeitsplatz ausgerutscht zu sein und den linken Vorfuss angeschlagen zu haben. Vor ca. zehn Tagen sei der Beschwerdeführer in das Heimatland gereist und dort aufgrund einer Ent- zündung der Grosszehe medialseits mit Eiterausfluss im Spital vorstellig geworden. Das Röntgen habe eine Abrissfraktur der distalen Phalanx der Grosszehe links gezeigt. Nach der Rückkehr aus dem Heimatland habe
- 6 - sich der Beschwerdeführer aufgrund der weiteren Verschlechterung des Zustands am 8. November 2023 bei ihm (Dr. med. D._____) vorgestellt (VB 26, vgl. auch VB 22 und 71). Tags zuvor hatte Dr. med. D._____ in seinem ersten ärztlichen Zeugnis vom 8. November 2023 angegeben, dass der Beschwerdeführer wegen Krankheit (und nicht wegen eines Unfalls) in seiner Behandlung stehe (VB 4; vgl. aber auch VB 5 f.). Auf entsprechende telefonische Anfrage von Dr. med. univ. B._____ gab Dr. med. D._____ am
22. August 2024 sodann an, der Beschwerdeführer habe ihn noch vor des- sen Reise in das Heimatland Ende Oktober 2023 mit einer "wüsten" Wunde an der linken Grosszehe aufgesucht. Er – Dr. med. D._____ – habe dem Beschwerdeführer damals mitgeteilt, dass die Wunde behandlungsbedürf- tig sei und dieser die Reise so nicht antreten könne. Der Beschwerdeführer habe jedoch darauf bestanden, in das Heimatland zu fahren und sich dort behandeln zu lassen. Dort sei dann auch der Diabetes diagnostiziert wor- den. Weil er mit ihm – Dr. med. D._____ – nicht zufrieden gewesen sei, habe der Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen bei ihm abgeholt und lasse sich nun von einem anderen Hausarzt behandeln (vgl. Telefonnotiz vom 22. August 2024 [VB 71]). Weitere Aufschlüsse über ein Unfallgesche- hen als (Teil-)Ursache der Zehenbeschwerden hätten medizinischen Un- terlagen der vom Beschwerdeführer im Heimatland konsultierten Ärzte ge- ben können. Trotz mehrfachen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin (VB 38, 44, 51 S. 1, 60, 64) hat der Beschwerdeführer jedoch keine Rönt- genbilder aus dem Heimatland eingereicht, wobei er bestreitet, dass solche bestehen (VB 47 S. 1, 61, 66 S. 1). Dr. med. univ. B._____ wies jedoch in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass es medizinisch ausser Diskus- sion stehe, dass Röntgenbilder angefertigt worden seien, da eine solche Bildgebung aufgrund der vorliegenden Dokumentation mit Schwellung, Rö- tung und Eiterausfluss bei zudem deutlichen Entzündungsparamatern lege artis zwingend sei (VB 75 S. 6). Ausserdem stellte der Beschwerdeführer die Krankengeschichte, die er von Dr. med. D._____ herausverlangt hatte (VB 53, 71), der Beschwerdegegnerin trotz mehrfacher entsprechender Aufforderung nicht zur Verfügung (VB 54 f., 57, 59). Die Beschwerdegeg- nerin weist daher zu Recht auf die widersprüchlichen Aussagen des Be- schwerdeführers und dessen mangelhafte Wahrnehmung seiner Mitwir- kungspflichten hin (Vernehmlassung S. 3 f.). Nach dem Gesagten lassen sich die Umstände des geltend gemachten Geschehnisses wie auch des- sen Zeitpunkt nicht ermitteln. Es war der Beschwerdegegnerin trotz ihrer erheblichen entsprechenden Bemühungen nicht möglich, über das kon- krete Geschehen genaue und ins Einzelne gehende Daten erhältlich und sich damit über die Tatumstände ein Bild zu machen. Soweit der Beschwer- deführer vorbringt, es könne keine Rolle spielen, wann das Ereignis statt- gefunden habe (Beschwerde S. 7), ist ihm nicht zu folgen. Er hat die Um- stände des von ihm geltend gemachten Unfalls glaubhaft zu machen, wobei unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben diesem Erfor- dernis nicht zu genügen vermögen (vgl. E. 2.2. hiervor).
- 7 - 3.3.2. Des Weiteren liegen auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche ein Unfallereignis (als deren [Teil-]Ursache) nachweisen würden. Zwar erkannte die Assistenzärztin Dr. med. E._____ vom Institut für Radi- ologie des Spitals G._____ in ihrem Bericht vom 11. November 2023 Zei- chen einer Basisfraktur der distalen Phalanx Dig. I mit medialseitiger Oste- olyse, ca. 6 x 7 mm messend (VB 14). Die Beschwerdegegnerin wies je- doch zutreffend darauf hin (Vernehmlassung S. 5), dass im Bericht des Spi- tals G._____ vom 17. November 2023 eine akute Osteomyelitis Dig. I Fuss links und keine Fraktur diagnostiziert wurde (VB 49, vgl. auch Operations- bericht des Spitals G._____ vom 17. November 2023 [VB 2] und Austritts- bericht des Spitals G._____ vom 23. November 2023 [VB 1]) und dass auch der im Hinblick auf eine Zweitbeurteilung des Röntgenbildes vom
11. November 2023 beigezogene Dr. med. F._____, Facharzt für Radiolo- gie, am 29. August 2024 keine Hinweise für eine Fraktur vorfand (VB 73). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass im Operationsbericht des Spitals G._____ vom 17. November 2023 (VB 2) festgehalten worden sei, dass es zu einem Trauma gekommen sei und er sich eine Bagatellver- letzung an der linken Grosszehe zugezogen habe (Beschwerde S. 6), ist, sofern es sich dabei nicht lediglich um die Wiedergabe entsprechender anamnestischer Angaben handelt, darauf hinzuweisen, dass medizini- schen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeu- tung von Indizien zukommt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2 S. 81). Doch selbst wenn sich der Beschwerdeführer am linken Fuss ein (geringfügiges) Trauma zugezogen haben sollte, ist aufgrund der Unklarheiten um das Er- eignis an sich und der damit einhergehenden Beweislosigkeit, welche zu Lasten des Beschwerdeführers geht, nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit erwiesen, dass die Beschwerden an der linken Grosszehe Folge oder Teilfolge eines Unfalls im rechtlichen Sinne darstellen. Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob eine allfällige unfallbedingte Ein- wirkung – bei erstelltem Auslösezusammenhang – nicht lediglich eine (an- spruchshindernde) Gelegenheits- oder Zufallsursache für die am 17. No- vember 2023 operativ behandelten linksseitigen Fussbeschwerden war (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2025 vom 11. März 2026 E. 4.1 mit Hinweisen; Beschwerde S. 7 Rz. 16; Vernehmlassung S. 5 Rz. 8). 3.4. Unter Würdigung der gesamten Umstände stellt sich die Beschwerdegeg- nerin daher zu Recht auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Unfall vom 8. November 2023 mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit tatsächlich gar nicht erlitten hat (vgl. Vernehmlassung S. 4 Rz. 6). Daher erübrigen sich Weiterungen zu einem allfälligen Kausalzu- sammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Er- eignis vom 8. November 2023. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des
- 8 - Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6 f.) ist daher nicht weiter einzu- gehen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre (weitere) Leis- tungspflicht bezüglich der ihr am 29. November 2023 gemeldeten Verlet- zung des linken Zehs zu Recht verneint. Daran vermag der Umstand, dass sie zunächst entsprechende Leistungen erbracht hatte, nichts zu ändern (zur Zulässigkeit der Leistungseinstellung ex nunc et pro futuro ohne Beru- fung auf den Rückkommenstitel der Widererwägung oder der Revision vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2025 vom 3. Juli 2025 E. 2 mit Hinweis). Die gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2025 erho- bene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu.
- 9 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 6. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Weishaupt