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VBE.2025.406

Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer — VBE.2025.406

Ag Versicherungsgericht · 2026-02-10 · Deutsch AG
Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Kammer VBE.2025.406 / am / hf Art. 20 Urteil vom 10. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber i.V. Mozzini Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 2. September 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1992 geborene Beschwerdeführerin war vom 1. September 2021 bis zum 11. Juni 2024 als Leiterin Administration / ISO-Managerin bei der B._____ AG (ab dem 8. August 2024 [Publikation am 12. August 2024] B._____ AG in Liquidation) angestellt. Nach Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung durch das Bezirksgericht C._____ für den Zeitraum vom

22. April 2024 bis 22. August 2024 wurde am 8. August 2024 der Konkurs (im Nachlassverfahren) über die B._____ AG eröffnet. Dieser wurde am

28. Juli 2025 [Publikation am 22. August 2024] mangels Aktiven eingestellt. Am 20. August 2024 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Insolvenzentschädigung für die ausstehenden Lohnzahlungen vom 1. Februar bis zum 11. Juni 2024 mit dem Hinweis, wonach sie für den Zeitraum vom 1. Februar bis 21. April 2024 bereits eine Insolvenzentschädigung in Form einer Teilzahlung von 60 % der Löhne erhalten habe. Mit Verfügung vom 22. August 2024 wies die Beschwerdegegnerin schliesslich den Antrag auf Ausrichtung der Insolvenzentschädigung ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. September 2025 ab.

E. 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem dann An- spruch auf eine Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen.

E. 2.2 Bei einer Nachlassstundung gelten gemäss Art. 58 AVIG die Be- stimmungen zur Insolvenzentschädigung sinngemäss. Damit müssen die vor der Nachlassstundung entstandenen Lohnforderungen innert der 60- tägigen Frist analog Art. 53 Abs. 1 AVIG seit Bewilligung der Nachlassstun- dung geltend gemacht werden. Die Frist läuft bereits ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im Schweize- rischen Handelsamtsblatt. Wird zu einem späteren Zeitpunkt über den Ar- beitgeber der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitpunkt der Nachlassstun- dung entstandener, aber nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf (BGE 131 V 454 E. 3.2 S. 455 und E. 7 S. 460 mit Hinweisen).

E. 2.3 Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Die gesetzliche Regelung der Insolvenzentschädigung bezweckt den Schutz der Lohnguthaben und die Sicherstellung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitgebers. Mit Blick auf dieses Ziel hat die Insolvenzentschädigung diejenigen ausstehenden Forderungen des (ehemaligen) Arbeitnehmers zu decken, welche erwartungsgemäss bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den letzten vier Monaten ge- mäss Art. 52 Abs. 1 AVIG vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber beglichen worden wären. Mit anderen Worten besteht der Sinn der Insolvenzentschä- digung darin, der versicherten Person jene Lohnsumme sicherzustellen, mit der sie in den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber rechnen durfte (BGE 137 V 96 E. 6.2 S. 100 mit Hinweisen). Unabhängig der zeitlichen Abfolge von mehreren Insolvenztatbeständen (z.B. Nachlassstundung und in der Folge Kon- kurseröffnung) sind für das gleiche Arbeitsverhältnis insgesamt vier Lohn- monate versichert (BBl 2008 7756). Erwirbt der versicherte Arbeitnehmer durch fortgesetzte Arbeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in der Zeit zwischen Nachlassstundung und Konkurseröffnung einen neuen Lohn- anspruch, der ungedeckt bleibt, dann stellt die spätere Konkurseröffnung

- 4 - einen weiteren Versicherungsfall dar (BGE 123 V 106 E. 2b S. 108, vgl. auch seco, Audit-Letter TCRD 2015/1, S. 8; abrufbar unter www.ar- beit.swiss, zuletzt besucht am: 28. Januar 2026). Mit der in Art. 52 Abs. 1 AVIG gesetzten zeitlichen Limite soll verhindert werden, dass der Arbeit- nehmer beliebig lange ohne Lohn beim bisherigen Arbeitgeber bleibt. Spä- testens nach vier Monaten ohne Lohn ist es ihm demnach aus arbeitslo- senversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhält- nis mit dem insolventen Arbeitgeber weiterzuführen. Verbleibt er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, an- statt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eige- nes Risiko (Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2021 vom 17. März 2021 E. 6.3 mit Hinweisen).

E. 3 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid vom

2. September 2025 den Anspruch auf Insolvenzentschädigung für den Zeit- raum vom 22. April bis zum 11. Juni 2024. Sie begründete dies damit, dass die Insolvenzentschädigung mit Ausnahme von Art. 52 Abs. 1bis AVIG je- weils nur die Lohnforderungen von dem entsprechenden Insolvenzent- schädigungs-Ereignis decke. Die Bewilligung der provisorischen Nachlass- stundung stelle ein solches Ereignis dar. Dagegen stelle weder die Ver- längerung der provisorischen Nachlassstundung noch die Überführung in die definitive Nachlassstundung ein weiteres Insolvenzentschädigungs-Er- eignis dar. Da über die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin am 8. August 2024 der Konkurs eröffnet worden sei, würden die während der Nachlass- stundung vom 22. April 2024 bis 22. August 2024 eingegangenen Verbindlichkeiten die Masse verpflichten. Folglich seien die hier in Frage stehenden Löhne vom 22. April bis zum 11. Juni 2024 Masseschulden, welche gemäss Art. 52 Abs. 1bis i.V.m. Art. 58 AVIG nicht von der Insolvenzentschädigung gedeckt seien (vgl. VB S. 4 ff.). In der Beschwerde vom 11. September 2025 hielt die Beschwerdeführerin demgegenüber fest, dass sie für den Zeitraum vom 1. Februar bis 21. April 2024 ihre Löhne (gemeint wohl: Insolvenzentschädigung) erhalten habe. Für den Zeitraum vom 22. April 2024 bis zum 11. Juni 2024 hingegen habe sie von ihrem Arbeitgeber keinen Lohn erhalten, obwohl sie nachweislich gearbeitet habe. Folglich habe sie für diesen Zeitraum Anspruch auf Insol- venzentschädigung.

E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Lohnforderungen aus dem Arbeitsverhält- nis bestehen (vgl. VB S. 29 ff.) und die 60-tägige Verwirkungsfrist zur Gel- tendmachung der Insolvenzentschädigung gewahrt wurde (vgl. E. 2.2. hier- vor). Dies wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht bestritten. Folg-

- 5 - lich besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Insolvenzentschädigung für den beantragten Zeitraum.

E. 4.2 Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Lohnansprüche während der Nachlassstundung nach dem Eintritt des In- solvenzentschädigungs-Ereignisses entstanden und somit lediglich Masse- schulden seien, welche gemäss Art. 52 Abs. 1bis i.V.m. Art. 58 AVIG nicht von der Insolvenzentschädigung gedeckt würden. Es ist darauf hinzuwei- sen, dass der von der Beschwerdegegnerin erwähnte Art. 52 Abs. 1bis AVIG das Konkursverfahren mit nur einem Insolvenzentschädigungs-Er- eignis, namentlich die Konkurseröffnung regelt. Das Nachlassverfahren (mit anschliessender Konkurseröffnung) demgegenüber besteht aus zwei Insolvenzentschädigungsereignissen, namentlich aus der Bewilligung der Nachlassstundung und der Konkurseröffnung (vgl. E. 2.3. hiervor). Die Lohnansprüche vom 22. April bis 11. Juni 2024 liegen vor der Konkurser- öffnung am 8. August 2024 und mithin vor dem zweiten Insolvenzentschä- digungs-Ereignis, womit auch diese Lohnforderungen von der Insolvenz- entschädigung gedeckt sind. Darüber hinaus ist die analoge Anwendbar- keit von Art. 52 Abs. 1bis AVIG im Bereich des Nachlassverfahrens nicht angezeigt. Sinn und Zweck dieser Norm ist die Regelung jener Fälle, in denen die versicherte Person in gutem Glauben über die Konkurseröffnung hinaus weiterarbeitete, weil sie nicht wissen konnte, dass der Konkurs über ihren Arbeitgeber eröffnet wurde. Dies trifft auf die Natur der Nachlassstun- dung nicht zu, da diese anders als die Konkurseröffnung auf Sanierung und nicht Liquidation ausgerichtet ist und durch die Weiterarbeit der Arbeitneh- mer gerade die Arbeitsplätze gesichert werden sollen, was eine Weiterbe- schäftigung ihrer Arbeitnehmer bedingt (vgl. BBl 2008 7756).

E. 4.3 Mit der gerichtlichen Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung am

22. April 2024 wurde ein erstes Insolvenzentschädigungs-Ereignis ausge- löst. Die Beschwerdegegnerin hat die diesbezügliche Insolvenzentschädi- gung in der Folge entsprechend entrichtet. Die Konkurseröffnung am 8. Au- gust 2024 löste in der Folge ein zweites Insolvenzentschädigungs-Ereignis aus (vgl. E. 2.3. hiervor). Da die Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung von gesamthaft vier Lohnmo- naten aus dem (selben) Arbeitsverhältnis hat, ist neben der bereits ausbe- zahlten Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Februar 2024 bis zum 21. April 2024 eine ergänzende Insolvenzentschädigung zu entrich- ten, so dass die gesetzlich festgeschriebenen vier Lohnmonate entschädigt werden.

- 6 -

E. 5.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2025 auf- zuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, der Beschwer- deführerin die Insolvenzentschädigung bis zum Erreichen der gesetzlich vorgesehenen vier Lohnmonaten auszurichten. Die Sache ist zur Neube- rechnung der Insolvenzentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen.

E. 5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

E. 5.3 Ausgangsgemäss hätte die obsiegende Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdeführerin hat jedoch als unvertretene Partei, deren Aufwand den Aufwand, den eine Partei üblicherweise auf sich zu nehmen hat, nicht überschreitet, keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116, 110 V 134 E. 4d S. 134). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. September 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin ver- pflichtet, der Beschwerdeführerin die Insolvenzentschädigung bis zum Er- reichen der gesetzlich vorgesehenen vier Lohnmonaten auszurichten. Die Sache ist zur Neuberechnung der Insolvenzentschädigung und anschlies- senden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli

- 7 - bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Februar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Roth Mozzini

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

2. Kammer VBE.2025.406 / am / hf Art. 20 Urteil vom 10. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber i.V. Mozzini Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 2. September 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1992 geborene Beschwerdeführerin war vom 1. September 2021 bis zum 11. Juni 2024 als Leiterin Administration / ISO-Managerin bei der B._____ AG (ab dem 8. August 2024 [Publikation am 12. August 2024] B._____ AG in Liquidation) angestellt. Nach Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung durch das Bezirksgericht C._____ für den Zeitraum vom

22. April 2024 bis 22. August 2024 wurde am 8. August 2024 der Konkurs (im Nachlassverfahren) über die B._____ AG eröffnet. Dieser wurde am

28. Juli 2025 [Publikation am 22. August 2024] mangels Aktiven eingestellt. Am 20. August 2024 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Insolvenzentschädigung für die ausstehenden Lohnzahlungen vom 1. Februar bis zum 11. Juni 2024 mit dem Hinweis, wonach sie für den Zeitraum vom 1. Februar bis 21. April 2024 bereits eine Insolvenzentschädigung in Form einer Teilzahlung von 60 % der Löhne erhalten habe. Mit Verfügung vom 22. August 2024 wies die Beschwerdegegnerin schliesslich den Antrag auf Ausrichtung der Insolvenzentschädigung ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. September 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2025 erhob die Be- schwerdeführerin am 11. September 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: "Ich beantrage, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und mir die In- solvenzentschädigung für den Zeitraum vom 22.04.2024 bis 11.06.2024 zuzusprechen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 22. April bis 11. Juni 2024 mit dem Einspracheentscheid vom 2. Sep- tember 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] S. 4 ff.) zu Recht verneint hat.

- 3 - 2. 2.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem dann An- spruch auf eine Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. 2.2. Bei einer Nachlassstundung gelten gemäss Art. 58 AVIG die Be- stimmungen zur Insolvenzentschädigung sinngemäss. Damit müssen die vor der Nachlassstundung entstandenen Lohnforderungen innert der 60- tägigen Frist analog Art. 53 Abs. 1 AVIG seit Bewilligung der Nachlassstun- dung geltend gemacht werden. Die Frist läuft bereits ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im Schweize- rischen Handelsamtsblatt. Wird zu einem späteren Zeitpunkt über den Ar- beitgeber der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitpunkt der Nachlassstun- dung entstandener, aber nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf (BGE 131 V 454 E. 3.2 S. 455 und E. 7 S. 460 mit Hinweisen). 2.3. Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderung für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Die gesetzliche Regelung der Insolvenzentschädigung bezweckt den Schutz der Lohnguthaben und die Sicherstellung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers im Konkursfall des Arbeitgebers. Mit Blick auf dieses Ziel hat die Insolvenzentschädigung diejenigen ausstehenden Forderungen des (ehemaligen) Arbeitnehmers zu decken, welche erwartungsgemäss bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in den letzten vier Monaten ge- mäss Art. 52 Abs. 1 AVIG vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber beglichen worden wären. Mit anderen Worten besteht der Sinn der Insolvenzentschä- digung darin, der versicherten Person jene Lohnsumme sicherzustellen, mit der sie in den letzten vier Monaten des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Konkurses über den Arbeitgeber rechnen durfte (BGE 137 V 96 E. 6.2 S. 100 mit Hinweisen). Unabhängig der zeitlichen Abfolge von mehreren Insolvenztatbeständen (z.B. Nachlassstundung und in der Folge Kon- kurseröffnung) sind für das gleiche Arbeitsverhältnis insgesamt vier Lohn- monate versichert (BBl 2008 7756). Erwirbt der versicherte Arbeitnehmer durch fortgesetzte Arbeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in der Zeit zwischen Nachlassstundung und Konkurseröffnung einen neuen Lohn- anspruch, der ungedeckt bleibt, dann stellt die spätere Konkurseröffnung

- 4 - einen weiteren Versicherungsfall dar (BGE 123 V 106 E. 2b S. 108, vgl. auch seco, Audit-Letter TCRD 2015/1, S. 8; abrufbar unter www.ar- beit.swiss, zuletzt besucht am: 28. Januar 2026). Mit der in Art. 52 Abs. 1 AVIG gesetzten zeitlichen Limite soll verhindert werden, dass der Arbeit- nehmer beliebig lange ohne Lohn beim bisherigen Arbeitgeber bleibt. Spä- testens nach vier Monaten ohne Lohn ist es ihm demnach aus arbeitslo- senversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhält- nis mit dem insolventen Arbeitgeber weiterzuführen. Verbleibt er ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, an- statt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eige- nes Risiko (Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2021 vom 17. März 2021 E. 6.3 mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid vom

2. September 2025 den Anspruch auf Insolvenzentschädigung für den Zeit- raum vom 22. April bis zum 11. Juni 2024. Sie begründete dies damit, dass die Insolvenzentschädigung mit Ausnahme von Art. 52 Abs. 1bis AVIG je- weils nur die Lohnforderungen von dem entsprechenden Insolvenzent- schädigungs-Ereignis decke. Die Bewilligung der provisorischen Nachlass- stundung stelle ein solches Ereignis dar. Dagegen stelle weder die Ver- längerung der provisorischen Nachlassstundung noch die Überführung in die definitive Nachlassstundung ein weiteres Insolvenzentschädigungs-Er- eignis dar. Da über die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin am 8. August 2024 der Konkurs eröffnet worden sei, würden die während der Nachlass- stundung vom 22. April 2024 bis 22. August 2024 eingegangenen Verbindlichkeiten die Masse verpflichten. Folglich seien die hier in Frage stehenden Löhne vom 22. April bis zum 11. Juni 2024 Masseschulden, welche gemäss Art. 52 Abs. 1bis i.V.m. Art. 58 AVIG nicht von der Insolvenzentschädigung gedeckt seien (vgl. VB S. 4 ff.). In der Beschwerde vom 11. September 2025 hielt die Beschwerdeführerin demgegenüber fest, dass sie für den Zeitraum vom 1. Februar bis 21. April 2024 ihre Löhne (gemeint wohl: Insolvenzentschädigung) erhalten habe. Für den Zeitraum vom 22. April 2024 bis zum 11. Juni 2024 hingegen habe sie von ihrem Arbeitgeber keinen Lohn erhalten, obwohl sie nachweislich gearbeitet habe. Folglich habe sie für diesen Zeitraum Anspruch auf Insol- venzentschädigung. 4. 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Lohnforderungen aus dem Arbeitsverhält- nis bestehen (vgl. VB S. 29 ff.) und die 60-tägige Verwirkungsfrist zur Gel- tendmachung der Insolvenzentschädigung gewahrt wurde (vgl. E. 2.2. hier- vor). Dies wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht bestritten. Folg-

- 5 - lich besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Insolvenzentschädigung für den beantragten Zeitraum. 4.2. Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Lohnansprüche während der Nachlassstundung nach dem Eintritt des In- solvenzentschädigungs-Ereignisses entstanden und somit lediglich Masse- schulden seien, welche gemäss Art. 52 Abs. 1bis i.V.m. Art. 58 AVIG nicht von der Insolvenzentschädigung gedeckt würden. Es ist darauf hinzuwei- sen, dass der von der Beschwerdegegnerin erwähnte Art. 52 Abs. 1bis AVIG das Konkursverfahren mit nur einem Insolvenzentschädigungs-Er- eignis, namentlich die Konkurseröffnung regelt. Das Nachlassverfahren (mit anschliessender Konkurseröffnung) demgegenüber besteht aus zwei Insolvenzentschädigungsereignissen, namentlich aus der Bewilligung der Nachlassstundung und der Konkurseröffnung (vgl. E. 2.3. hiervor). Die Lohnansprüche vom 22. April bis 11. Juni 2024 liegen vor der Konkurser- öffnung am 8. August 2024 und mithin vor dem zweiten Insolvenzentschä- digungs-Ereignis, womit auch diese Lohnforderungen von der Insolvenz- entschädigung gedeckt sind. Darüber hinaus ist die analoge Anwendbar- keit von Art. 52 Abs. 1bis AVIG im Bereich des Nachlassverfahrens nicht angezeigt. Sinn und Zweck dieser Norm ist die Regelung jener Fälle, in denen die versicherte Person in gutem Glauben über die Konkurseröffnung hinaus weiterarbeitete, weil sie nicht wissen konnte, dass der Konkurs über ihren Arbeitgeber eröffnet wurde. Dies trifft auf die Natur der Nachlassstun- dung nicht zu, da diese anders als die Konkurseröffnung auf Sanierung und nicht Liquidation ausgerichtet ist und durch die Weiterarbeit der Arbeitneh- mer gerade die Arbeitsplätze gesichert werden sollen, was eine Weiterbe- schäftigung ihrer Arbeitnehmer bedingt (vgl. BBl 2008 7756). 4.3. Mit der gerichtlichen Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung am

22. April 2024 wurde ein erstes Insolvenzentschädigungs-Ereignis ausge- löst. Die Beschwerdegegnerin hat die diesbezügliche Insolvenzentschädi- gung in der Folge entsprechend entrichtet. Die Konkurseröffnung am 8. Au- gust 2024 löste in der Folge ein zweites Insolvenzentschädigungs-Ereignis aus (vgl. E. 2.3. hiervor). Da die Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIG Anspruch auf Insolvenzentschädigung von gesamthaft vier Lohnmo- naten aus dem (selben) Arbeitsverhältnis hat, ist neben der bereits ausbe- zahlten Insolvenzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Februar 2024 bis zum 21. April 2024 eine ergänzende Insolvenzentschädigung zu entrich- ten, so dass die gesetzlich festgeschriebenen vier Lohnmonate entschädigt werden.

- 6 - 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. September 2025 auf- zuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, der Beschwer- deführerin die Insolvenzentschädigung bis zum Erreichen der gesetzlich vorgesehenen vier Lohnmonaten auszurichten. Die Sache ist zur Neube- rechnung der Insolvenzentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Ausgangsgemäss hätte die obsiegende Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdeführerin hat jedoch als unvertretene Partei, deren Aufwand den Aufwand, den eine Partei üblicherweise auf sich zu nehmen hat, nicht überschreitet, keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116, 110 V 134 E. 4d S. 134). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. September 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin ver- pflichtet, der Beschwerdeführerin die Insolvenzentschädigung bis zum Er- reichen der gesetzlich vorgesehenen vier Lohnmonaten auszurichten. Die Sache ist zur Neuberechnung der Insolvenzentschädigung und anschlies- senden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli

- 7 - bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Februar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Roth Mozzini