Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Kammer VBE.2025.404 / ad / nl Art. 58 Urteil vom 24. März 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Dettwiler Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 55a, Postfach, 5610 Wohlen AG Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene BVG-Sammelstiftung B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. Juli 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
Dispositiv
- 1.1. Der 1984 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 10. März 2005,
- April 2012 und 7. Oktober 2015 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin wies die Leistungsbe- gehren des Beschwerdeführers vom 10. März 2005 betreffend Umschu- lung bzw. 7. Oktober 2015 betreffend Invalidenrente mit den Verfügungen vom 9. Mai 2007 bzw. 7. Juni 2016 ab und stellte in Bezug auf das Leis- tungsbegehren vom 6. April 2012 mit Mitteilung vom 26. Juli 2013 eine ren- tenausschliessende Eingliederung des Beschwerdeführers nach erfolg- reich absolvierter Umschulung fest. 1.2. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 2. Mai 2022 erneut bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) angemeldet hatte, führte die Beschwerdegegnerin berufliche und medizinische Abklärungen durch, im Rahmen derer sie mit ihrem Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD) Rücksprache nahm. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sowie Einholung des rheumatologisch-psychiatri- schen Gutachtens des Zentrums für Interdisziplinäre Medizinische Begut- achtungen AG (ZIMB) vom 4. April 2025 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Juli 2025 ab.
- 2.1. Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2025 auf- zuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2022 eine Rente aus der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditäts- grades von 52 %, eventualiter 50 %, zuzusprechen.
- Subeventualiter sei die Verfügung vom 14. Juli 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen.
- Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1°% MWST) zu Las- ten der Beschwerdegegnerin." - 3 - 2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beige- laden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom
- Oktober 2025 verzichtete diese auf das Einreichen einer Stellung- nahme. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Wohlen, ernannt. 2.5. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Psychiatrische Dienste C._____ vom 27. Oktober 2025 ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsan- spruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Juli 2025 zu Recht abgewiesen hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 157).
- 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2025 (VB 157) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das rheumatologisch-psychiatrische ZIMB-Gutachten vom 4. April 2025 (VB 151), dem folgende Diagnosen zu entnehmen sind (VB 151 S. 9): "Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit • Chronisches therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyn- drom linksbetont (ICD-10 M54.5) (…) Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit • Depressive Episode, aktuell leichtgradig (ICD-10 F32.0) • (…)." - 4 - Die ZIMB-Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer könne in der zu- letzt ausgeübten Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter 6 Stunden pro Tag anwesend sein. Die Arbeitszeit solle über den ganzen Tag verteilt wer- den, um regelmässige Pausen zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum, seit November 2021 zu 75 % arbeitsfähig (VB 151 S. 10). In Bezug auf eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zum Gutachtenzeitpunkt Januar 2025 nur eine körper- lich leichte, wechselbelastende und adaptierte berufliche Tätigkeit umset- zen, namentlich unter der Voraussetzung einer optimal eingestellten Ar- beitsplatzergonomie, d.h. eines gut abstützenden, höhenverstellbaren Stuhls, eines höhenverstellbaren Arbeitstisches, einer optimalen Positio- nierung von PC-Bildschirm und Computermaus sowie mit der Möglichkeit, nach eigenem Gutdünken regelmässig die Arbeitsposition zu wechseln. Körperlich mittelschwere oder gar schwer belastende Tätigkeiten seien nicht möglich. Auch in einer angepassten Tätigkeit könne der Beschwerde- führer 6 Stunden pro Tag anwesend sein. Die Arbeitszeit solle über den ganzen Tag verteilt werden, um regelmässige Pausen zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei auch in einer angepassten Tätigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum, seit November 2021 zu 75 % arbeitsfähig (VB 151 S. 10 f., 43). Von zwei verschiedenen Neurochirurgen sei im Oktober 2022 respektive März 2023 bei therapieresistenten Beschwerden die Möglichkeit einer Spondylodese im lumbosakralen Übergang übereinstimmend als möglich erachtet worden. Im Gesamtkontext bestehe rheumatologisch-theoretisch eine Chance, dass durch eine Stabilisierung des Segmentes L5/S1 mittel- fristig eine deutliche Schmerzreduktion erzielt werden könne. Da jedoch aus Sicht des Beschwerdeführers eine solche Operation zum Zeitpunkt Ja- nuar 2025 kein Thema sei, könnten im Moment keine weiteren sicheren schmerzlindernden Massnahmen empfohlen werden (VB 151 S. 11). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender - 5 - Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
- 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, auf das ZIMB-Gutach- ten vom 4. April 2025 könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegeg- nerin habe das ZIMB-Gutachten nicht dem RAD zur Beurteilung vorgelegt. Zwar sei der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin aufgefordert worden, zu den ihm zugestellten Unterlagen, insbesondere dem ZIMB-Gut- achten, Stellung zu beziehen, jedoch habe diese keinen neuen Vorbe- scheid erlassen, sondern direkt verfügt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das ZIMB-Gutachten sei widersprüchlich, da ei- nerseits von einer zumutbaren Präsenzzeit des Beschwerdeführers von 6 Stunden ausgegangen, andererseits eine ganztägige Anwesenheit des Beschwerdeführers als erforderlich erachtet werde, um regelmässige Pau- sen zu gewähren. Die ZIMB-Gutachter hätten kein Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit definiert. Der Beschwerdeführer habe in der zu- letzt ausgeübten Tätigkeit gemäss Arbeitgeberfragebogen auch mittel- schwere sowie schwere Gewichte heben müssen, so dass es nicht nach- vollziehbar sei, weshalb die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisheri- gen und in einer angepassten Tätigkeit deckungsgleich ausfalle. Die Vor- nahme eines Einkommensvergleichs führe, unter Zugrundelegung der gut- achterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 25 % und nach Vornahme ei- nes leidensbedingten Abzugs von 25 %, zu einem Anspruch auf eine Inva- lidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52 %, eventualiter 50 %, ab dem 1. Dezember 2022 (Beschwerde S. 4 ff.). 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Dezember 2025 den Bericht der Psy- chiatrische Dienste C._____ vom 27. Oktober 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 4) im Beschwerdeverfahren ein und damit nach Erlass der Verfügung vom 14. Juli 2025, die die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs- befugnis bildet (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411). Der Bericht ist dennoch zu berücksichtigen, da er (auch) den Gesundheitszustand des Beschwerde- führers vor der Verfügung betreffen könnte (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). 3.2.2. Mit Bericht der Psychiatrische Dienste C._____ vom 27. Oktober 2025 di- agnostizierte med. pract. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, eine schwere depressive Störung (ICD-10 F32.2), - 6 - differenzialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2), eine spezifische Angststörung im Zusammenhang mit operativen Eingriffen (ICD-10 F 40.2) sowie durch den unerwarteten Tod der Mutter 2013 und das Auffinden der Leiche (ICD-10 Z63.4), eine Traumatisierung mit Steigerung der Vulnerabilität bezüglich Ängstlichkeit, im Sinne einer an- dauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F60.2). Es liege eine chronifizierte depressive, ängstliche und schmerzbe- zogene Symptomatik vor. Die chronische Rückenerkrankung, erschwert durch die Krebserkrankung, soziale Isolation und existenzielle Unsicher- heit, führe zu einer deutlichen Einschränkung der psychischen Belastbar- keit und der Funktionsfähigkeit im Alltag mit Entwicklung einer stark ausge- prägten depressiven Symptomatik. Die depressive Symptomatik manifes- tiere sich durch Antriebslosigkeit, Insuffizienzgefühle, Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsprobleme und Verlust von Lebensfreude und Sinn. Eine deutliche Burnoutdynamik sei auch erkennbar. Erschwerend be- stehe eine Angst vor medizinischen Eingriffen, welche zusätzlich hemmend wirke und auch die depressive Symptomatik verstärke. Die chronischen Rückenschmerzen und die Erkrankung an Hodenkrebs 2023 wirkten als anhaltende Belastungsfaktoren und verstärkten die Angstsymptomatik. Der Tod der Mutter stelle ein schweres, bis heute nicht vollständig verarbeitetes Verlusttrauma dar, das zur Vulnerabilität beigetragen habe. Da die Symp- tomatik seit mehreren Jahren bestehe, sei von einer Chronifizierung aus- zugehen. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % ar- beitsunfähig und die Wiederaufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit sei nicht realistisch. Es sei von einem längeren Krankheitsverlauf auszugehen. Die Indikation für eine ambulante psychiatrische Behandlung sei gegeben. Aufgrund der Schwere der psychischen Störung sei vorübergehend die In- tensivierung der Behandlung im Rahmen eines stationären Settings sinn- voll, wobei sich der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt dazu nicht imstande fühle. Aus Kapazitätsgründen könnten die Psychiatrische Dienste C._____ die Behandlung nicht übernehmen, jedoch erfolge, sofern der Be- schwerdeführer einverstanden sei, die Überweisung an einen niedergelas- senen Psychiater bzw. die Unterstützung bei der Suche nach einem geeig- neten Behandler. Es bestehe eine Empfehlung für eine medikamentöse Behandlung, die vom Beschwerdeführer aus Angst vor Nebenwirkungen vorerst abgelehnt werde (BB 4 S. 3 f.). 3.3. 3.3.1. Der Bericht der Psychiatrische Dienste C._____ vom 27. Oktober 2025 wurde zeitlich nach dem ZIMB-Gutachten vom 4. April 2025 verfasst. Die ZIMB-Gutachter befassten sich mit einem früheren Bericht der Psychiatri- sche Dienste C._____ vom 17. April 2024, mit dem eine depressive Epi- sode schweren Ausmasses (ICD-10 F32.2) diagnostiziert sowie eine Ar- beitsfähigkeit von höchstens 20 % attestiert worden war (VB 130 S. 2 ff.). Sie hinterfragten die Einteilung des Schweregrades der depressiven - 7 - Episode im Bericht der Psychiatrische Dienste C._____ vom 17. April 2024, zumal ein ambulanter Termin in einigen Monaten vorgeschlagen worden war, was bei einer schweren depressiven Episode unzureichend sei, im Widerspruch zu den Leitlinien keine Medikation empfohlen worden sei und der psychopathologische Befund und der BDI (Beck-Depressions-Inventar) von 23 Punkten klar gegen eine schwere depressive Symptomatik gespro- chen hätten (VB 151 S. 30). Aufgrund der im Bericht der Psychiatrische Dienste C._____ vom 27. Oktober 2025 gestellten Diagnosen, der als chro- nifiziert qualifizierten depressiven, ängstlichen sowie schmerzbezogenen Symptomatik, der Empfehlung einer stationären und medikamentösen Be- handlung sowie der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die psychische Situation des Beschwer- deführers seit dem ZIMB-Gutachten vom 4. April 2025 verändert haben könnte. 3.3.2. 3.3.2.1. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde im ZIMB-Gutachten vom 4. April 2025 ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer angepassten Tätigkeit 6 Stunden pro Tag anwesend sein. Die Arbeitszeit solle über den ganzen Tag verteilt wer- den, um regelmässige Pausen zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei in jeder Tätigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum, seit November 2021 zu 75 % arbeitsfähig (VB 151 S. 10). 3.3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, dass im ZIMB-Gutachten in der bisherigen und in einer leidensadaptierten Tätig- keit die gleich hohe Arbeitsfähigkeit festgestellt werde (Beschwerde S. 6), ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Rheumatologe erhob ein eige- nes Profil der letzten Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund dessen Angaben (VB 151 S. 36), das leicht von jenem im Fragebogen der Arbeit- geberin (VB 101 S. 4) und der Einschätzung der Zentrum für Arbeitsmedizin C._____ vom 28. Februar 2023 (VB 104 S. 20) abweicht. Dies erklärt, wes- halb der Gutachter zur gleichen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der letzten und einer angepassten Tätigkeit kam. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, das Gutachten sei in dieser Hinsicht grundsätzlich nicht schlüssig. Ungeklärt bleibt jedoch, inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers angesichts des differenzierteren Belastbarkeitsprofils der letzten Arbeitgeberin bzw. in der Zentrum für Arbeitsmedizin C._____-Ein- schätzung eingeschränkt ist. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber fest- zuhalten, dass im ZIMB-Gutachten hinsichtlich der angestammten Tätigkeit – unabhängig vom konkreten Belastungsprofil – zu Recht von der letzten Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter ausgegangen wird. In diesem Zu- sammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde- führer die Umschulung vom Sanitärmonteur zum Bürofachmann mit - 8 - zusätzlichem Erwerb des Handelsdiploms aufgenommen hat (Bürofachdip- lom HSV vom 27. Januar 2012; VB 12 S. 3), als er in der angestammten Tätigkeit noch uneingeschränkt arbeitsfähig war. In der Anmeldung vom
- April 2012 machte der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit ab
- Januar 2012 geltend (VB 15 S. 5), was mit seinen Angaben beim Erst- gespräch mit dem zuständigen "Früherfasser Berufliche Integration" der Beschwerdegegnerin (VB 17 S. 1) und den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen der behandelnden Ärzte (VB 24-26, 35.2) übereinstimmt. Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 10. März 2005 ein erstes Mal zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte. 3.3.2.3. Die von den ZIMB-Gutachtern empfohlene Verteilung der Arbeitszeit über den ganzen Tag, um dem Beschwerdeführer regelmässige Pausen zu ge- währen, lässt sich faktisch nicht realisieren, da die Gutachter die dem Be- schwerdeführer mögliche Anwesenheit pro Tag mit lediglich 6 Stunden an- gaben (VB 151 S. 10). Die gutachterliche Angabe einer möglichen Anwe- senheit von 6 Stunden pro Tag bei gleichzeitiger Verteilung der Arbeitszeit über den ganzen Tag ist widersprüchlich. 3.3.2.4. Der gutachterlich attestierte Beginn einer 75%igen Arbeitsfähigkeit im No- vember 2021 widerspricht den echtzeitlichen medizinischen Zeugnissen und Berichten, wonach der Beschwerdeführer seit dem 26. November 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Bericht der Zentrum für Arbeitsme- dizin C._____ vom 28. Februar 2023 [VB 104 S. 13, 19]; Bericht Dr. med. J._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Physi- kalische Medizin und Rehabilitation, vom 7. März 2023 [VB 104 S. 5°ff.]; Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und Bericht Dr. med. K._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. September 2022 [VB 82, 95.2, 95.1 S. 3]; Bericht Dr. med. L._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. Juni 2022 [VB 95.1 S. 5]; Bericht Dr. med. M._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin vom 1. April 2022 [VB 95.1 S. 7 f.]; Berichte Dr. med. N._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, vom 25. Februar 2022 [VB 86 S. 1 f.]) und dementsprechend bis am 31. Mai 2023 Krankentaggelder bezogen hatte (VB 104 S. 8), ohne diesen Widerspruch zu thematisieren oder aufzulösen. 3.3.2.5. Es besteht ein Widerspruch im ZIMB-Gutachten zwischen der Angabe ei- ner 75%igen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit seit November 2021 in der interdisziplinären Konsensbeurteilung (VB 151 S. 10) und derjenigen einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit spätestens seit Oktober 2022, dem Zeitpunkt der letzten dokumentierten neurochirurgischen Evaluation im Kantonsspital C._____, im rheumatologischen Teilgutachten (VB 151 - 9 - S. 43). Dieser Widerspruch wurde von den ZIMB-Gutachtern in der inter- disziplinären Konsensbeurteilung nicht aufgegriffen. Zudem ist die Angabe einer letzten dokumentierten neurochirurgischen Evaluation im Kantonsspi- tal C._____ im Oktober 2022 unzutreffend, fand doch die letzte dokumen- tierte neurochirurgische Evaluation am 9. März 2023 durch Prof. Dr. med. O._____, Facharzt für Neurochirurgie, statt (VB 124 S. 3 f.). Auch erscheint die Festlegung des Datums der letzten neurochirurgischen Evaluation als Beginn der gutachterlich attestierten Arbeits(un)fähigkeit durch die ZIMB-Gutachter arbiträr, da sie einer Begründung entbehrt und weder in der neurochirurgischen Evaluation vom 18. Oktober 2022 im Kan- tonsspital C._____ (VB 92 S. 2 f.) noch in derjenigen vom 9. März 2023 von Dr. med. O._____ (VB 124 S. 3 f.) Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers gemacht wurden.
- Zusammenfassend erweist sich der zur Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers relevante Sachverhalt im Lichte der Untersu- chungsmaxime als unvollständig und nicht rechtsgenüglich erstellt (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
- Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG). Es rechtfertigt sich damit, dem An- trag des Beschwerdeführers entsprechend, die Sache an die Beschwerde- gegnerin zu weiteren Abklärungen, insbesondere bezüglich der Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers aus rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht retrospektiv bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt, zurückzuwei- sen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). An- schliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unterbliebene Vorlage des ZIMB-Gutachtens an den RAD sowie die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens (Beschwerde S. 4 f., 7 f.; Rechtsbegehren Ziff. 1.).
- 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. - 10 - 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 27. März 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Dettwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
3. Kammer VBE.2025.404 / ad / nl Art. 58 Urteil vom 24. März 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Dettwiler Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 55a, Postfach, 5610 Wohlen AG Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene BVG-Sammelstiftung B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. Juli 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1984 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 10. März 2005,
6. April 2012 und 7. Oktober 2015 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin wies die Leistungsbe- gehren des Beschwerdeführers vom 10. März 2005 betreffend Umschu- lung bzw. 7. Oktober 2015 betreffend Invalidenrente mit den Verfügungen vom 9. Mai 2007 bzw. 7. Juni 2016 ab und stellte in Bezug auf das Leis- tungsbegehren vom 6. April 2012 mit Mitteilung vom 26. Juli 2013 eine ren- tenausschliessende Eingliederung des Beschwerdeführers nach erfolg- reich absolvierter Umschulung fest. 1.2. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 2. Mai 2022 erneut bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) angemeldet hatte, führte die Beschwerdegegnerin berufliche und medizinische Abklärungen durch, im Rahmen derer sie mit ihrem Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD) Rücksprache nahm. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sowie Einholung des rheumatologisch-psychiatri- schen Gutachtens des Zentrums für Interdisziplinäre Medizinische Begut- achtungen AG (ZIMB) vom 4. April 2025 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Juli 2025 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2025 auf- zuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2022 eine Rente aus der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditäts- grades von 52 %, eventualiter 50 %, zuzusprechen.
2. Subeventualiter sei die Verfügung vom 14. Juli 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1°% MWST) zu Las- ten der Beschwerdegegnerin."
- 3 - 2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beige- laden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Eingabe vom
15. Oktober 2025 verzichtete diese auf das Einreichen einer Stellung- nahme. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Wohlen, ernannt. 2.5. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Psychiatrische Dienste C._____ vom 27. Oktober 2025 ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsan- spruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Juli 2025 zu Recht abgewiesen hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 157). 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juli 2025 (VB 157) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das rheumatologisch-psychiatrische ZIMB-Gutachten vom 4. April 2025 (VB 151), dem folgende Diagnosen zu entnehmen sind (VB 151 S. 9): "Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
• Chronisches therapieresistentes lumbospondylogenes Schmerzsyn- drom linksbetont (ICD-10 M54.5) (…) Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit
• Depressive Episode, aktuell leichtgradig (ICD-10 F32.0)
• (…)."
- 4 - Die ZIMB-Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer könne in der zu- letzt ausgeübten Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter 6 Stunden pro Tag anwesend sein. Die Arbeitszeit solle über den ganzen Tag verteilt wer- den, um regelmässige Pausen zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum, seit November 2021 zu 75 % arbeitsfähig (VB 151 S. 10). In Bezug auf eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zum Gutachtenzeitpunkt Januar 2025 nur eine körper- lich leichte, wechselbelastende und adaptierte berufliche Tätigkeit umset- zen, namentlich unter der Voraussetzung einer optimal eingestellten Ar- beitsplatzergonomie, d.h. eines gut abstützenden, höhenverstellbaren Stuhls, eines höhenverstellbaren Arbeitstisches, einer optimalen Positio- nierung von PC-Bildschirm und Computermaus sowie mit der Möglichkeit, nach eigenem Gutdünken regelmässig die Arbeitsposition zu wechseln. Körperlich mittelschwere oder gar schwer belastende Tätigkeiten seien nicht möglich. Auch in einer angepassten Tätigkeit könne der Beschwerde- führer 6 Stunden pro Tag anwesend sein. Die Arbeitszeit solle über den ganzen Tag verteilt werden, um regelmässige Pausen zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei auch in einer angepassten Tätigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum, seit November 2021 zu 75 % arbeitsfähig (VB 151 S. 10 f., 43). Von zwei verschiedenen Neurochirurgen sei im Oktober 2022 respektive März 2023 bei therapieresistenten Beschwerden die Möglichkeit einer Spondylodese im lumbosakralen Übergang übereinstimmend als möglich erachtet worden. Im Gesamtkontext bestehe rheumatologisch-theoretisch eine Chance, dass durch eine Stabilisierung des Segmentes L5/S1 mittel- fristig eine deutliche Schmerzreduktion erzielt werden könne. Da jedoch aus Sicht des Beschwerdeführers eine solche Operation zum Zeitpunkt Ja- nuar 2025 kein Thema sei, könnten im Moment keine weiteren sicheren schmerzlindernden Massnahmen empfohlen werden (VB 151 S. 11). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender
- 5 - Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, auf das ZIMB-Gutach- ten vom 4. April 2025 könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegeg- nerin habe das ZIMB-Gutachten nicht dem RAD zur Beurteilung vorgelegt. Zwar sei der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin aufgefordert worden, zu den ihm zugestellten Unterlagen, insbesondere dem ZIMB-Gut- achten, Stellung zu beziehen, jedoch habe diese keinen neuen Vorbe- scheid erlassen, sondern direkt verfügt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das ZIMB-Gutachten sei widersprüchlich, da ei- nerseits von einer zumutbaren Präsenzzeit des Beschwerdeführers von 6 Stunden ausgegangen, andererseits eine ganztägige Anwesenheit des Beschwerdeführers als erforderlich erachtet werde, um regelmässige Pau- sen zu gewähren. Die ZIMB-Gutachter hätten kein Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit definiert. Der Beschwerdeführer habe in der zu- letzt ausgeübten Tätigkeit gemäss Arbeitgeberfragebogen auch mittel- schwere sowie schwere Gewichte heben müssen, so dass es nicht nach- vollziehbar sei, weshalb die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisheri- gen und in einer angepassten Tätigkeit deckungsgleich ausfalle. Die Vor- nahme eines Einkommensvergleichs führe, unter Zugrundelegung der gut- achterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 25 % und nach Vornahme ei- nes leidensbedingten Abzugs von 25 %, zu einem Anspruch auf eine Inva- lidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52 %, eventualiter 50 %, ab dem 1. Dezember 2022 (Beschwerde S. 4 ff.). 3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Dezember 2025 den Bericht der Psy- chiatrische Dienste C._____ vom 27. Oktober 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 4) im Beschwerdeverfahren ein und damit nach Erlass der Verfügung vom 14. Juli 2025, die die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs- befugnis bildet (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411). Der Bericht ist dennoch zu berücksichtigen, da er (auch) den Gesundheitszustand des Beschwerde- führers vor der Verfügung betreffen könnte (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). 3.2.2. Mit Bericht der Psychiatrische Dienste C._____ vom 27. Oktober 2025 di- agnostizierte med. pract. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, eine schwere depressive Störung (ICD-10 F32.2),
- 6 - differenzialdiagnostisch eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2), eine spezifische Angststörung im Zusammenhang mit operativen Eingriffen (ICD-10 F 40.2) sowie durch den unerwarteten Tod der Mutter 2013 und das Auffinden der Leiche (ICD-10 Z63.4), eine Traumatisierung mit Steigerung der Vulnerabilität bezüglich Ängstlichkeit, im Sinne einer an- dauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F60.2). Es liege eine chronifizierte depressive, ängstliche und schmerzbe- zogene Symptomatik vor. Die chronische Rückenerkrankung, erschwert durch die Krebserkrankung, soziale Isolation und existenzielle Unsicher- heit, führe zu einer deutlichen Einschränkung der psychischen Belastbar- keit und der Funktionsfähigkeit im Alltag mit Entwicklung einer stark ausge- prägten depressiven Symptomatik. Die depressive Symptomatik manifes- tiere sich durch Antriebslosigkeit, Insuffizienzgefühle, Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsprobleme und Verlust von Lebensfreude und Sinn. Eine deutliche Burnoutdynamik sei auch erkennbar. Erschwerend be- stehe eine Angst vor medizinischen Eingriffen, welche zusätzlich hemmend wirke und auch die depressive Symptomatik verstärke. Die chronischen Rückenschmerzen und die Erkrankung an Hodenkrebs 2023 wirkten als anhaltende Belastungsfaktoren und verstärkten die Angstsymptomatik. Der Tod der Mutter stelle ein schweres, bis heute nicht vollständig verarbeitetes Verlusttrauma dar, das zur Vulnerabilität beigetragen habe. Da die Symp- tomatik seit mehreren Jahren bestehe, sei von einer Chronifizierung aus- zugehen. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % ar- beitsunfähig und die Wiederaufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit sei nicht realistisch. Es sei von einem längeren Krankheitsverlauf auszugehen. Die Indikation für eine ambulante psychiatrische Behandlung sei gegeben. Aufgrund der Schwere der psychischen Störung sei vorübergehend die In- tensivierung der Behandlung im Rahmen eines stationären Settings sinn- voll, wobei sich der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt dazu nicht imstande fühle. Aus Kapazitätsgründen könnten die Psychiatrische Dienste C._____ die Behandlung nicht übernehmen, jedoch erfolge, sofern der Be- schwerdeführer einverstanden sei, die Überweisung an einen niedergelas- senen Psychiater bzw. die Unterstützung bei der Suche nach einem geeig- neten Behandler. Es bestehe eine Empfehlung für eine medikamentöse Behandlung, die vom Beschwerdeführer aus Angst vor Nebenwirkungen vorerst abgelehnt werde (BB 4 S. 3 f.). 3.3. 3.3.1. Der Bericht der Psychiatrische Dienste C._____ vom 27. Oktober 2025 wurde zeitlich nach dem ZIMB-Gutachten vom 4. April 2025 verfasst. Die ZIMB-Gutachter befassten sich mit einem früheren Bericht der Psychiatri- sche Dienste C._____ vom 17. April 2024, mit dem eine depressive Epi- sode schweren Ausmasses (ICD-10 F32.2) diagnostiziert sowie eine Ar- beitsfähigkeit von höchstens 20 % attestiert worden war (VB 130 S. 2 ff.). Sie hinterfragten die Einteilung des Schweregrades der depressiven
- 7 - Episode im Bericht der Psychiatrische Dienste C._____ vom 17. April 2024, zumal ein ambulanter Termin in einigen Monaten vorgeschlagen worden war, was bei einer schweren depressiven Episode unzureichend sei, im Widerspruch zu den Leitlinien keine Medikation empfohlen worden sei und der psychopathologische Befund und der BDI (Beck-Depressions-Inventar) von 23 Punkten klar gegen eine schwere depressive Symptomatik gespro- chen hätten (VB 151 S. 30). Aufgrund der im Bericht der Psychiatrische Dienste C._____ vom 27. Oktober 2025 gestellten Diagnosen, der als chro- nifiziert qualifizierten depressiven, ängstlichen sowie schmerzbezogenen Symptomatik, der Empfehlung einer stationären und medikamentösen Be- handlung sowie der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die psychische Situation des Beschwer- deführers seit dem ZIMB-Gutachten vom 4. April 2025 verändert haben könnte. 3.3.2. 3.3.2.1. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde im ZIMB-Gutachten vom 4. April 2025 ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer angepassten Tätigkeit 6 Stunden pro Tag anwesend sein. Die Arbeitszeit solle über den ganzen Tag verteilt wer- den, um regelmässige Pausen zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei in jeder Tätigkeit, bezogen auf ein 100%-Pensum, seit November 2021 zu 75 % arbeitsfähig (VB 151 S. 10). 3.3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, dass im ZIMB-Gutachten in der bisherigen und in einer leidensadaptierten Tätig- keit die gleich hohe Arbeitsfähigkeit festgestellt werde (Beschwerde S. 6), ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Der Rheumatologe erhob ein eige- nes Profil der letzten Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund dessen Angaben (VB 151 S. 36), das leicht von jenem im Fragebogen der Arbeit- geberin (VB 101 S. 4) und der Einschätzung der Zentrum für Arbeitsmedizin C._____ vom 28. Februar 2023 (VB 104 S. 20) abweicht. Dies erklärt, wes- halb der Gutachter zur gleichen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der letzten und einer angepassten Tätigkeit kam. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, das Gutachten sei in dieser Hinsicht grundsätzlich nicht schlüssig. Ungeklärt bleibt jedoch, inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers angesichts des differenzierteren Belastbarkeitsprofils der letzten Arbeitgeberin bzw. in der Zentrum für Arbeitsmedizin C._____-Ein- schätzung eingeschränkt ist. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber fest- zuhalten, dass im ZIMB-Gutachten hinsichtlich der angestammten Tätigkeit
– unabhängig vom konkreten Belastungsprofil – zu Recht von der letzten Tätigkeit als technischer Sachbearbeiter ausgegangen wird. In diesem Zu- sammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde- führer die Umschulung vom Sanitärmonteur zum Bürofachmann mit
- 8 - zusätzlichem Erwerb des Handelsdiploms aufgenommen hat (Bürofachdip- lom HSV vom 27. Januar 2012; VB 12 S. 3), als er in der angestammten Tätigkeit noch uneingeschränkt arbeitsfähig war. In der Anmeldung vom
6. April 2012 machte der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit ab
23. Januar 2012 geltend (VB 15 S. 5), was mit seinen Angaben beim Erst- gespräch mit dem zuständigen "Früherfasser Berufliche Integration" der Beschwerdegegnerin (VB 17 S. 1) und den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen der behandelnden Ärzte (VB 24-26, 35.2) übereinstimmt. Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 10. März 2005 ein erstes Mal zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte. 3.3.2.3. Die von den ZIMB-Gutachtern empfohlene Verteilung der Arbeitszeit über den ganzen Tag, um dem Beschwerdeführer regelmässige Pausen zu ge- währen, lässt sich faktisch nicht realisieren, da die Gutachter die dem Be- schwerdeführer mögliche Anwesenheit pro Tag mit lediglich 6 Stunden an- gaben (VB 151 S. 10). Die gutachterliche Angabe einer möglichen Anwe- senheit von 6 Stunden pro Tag bei gleichzeitiger Verteilung der Arbeitszeit über den ganzen Tag ist widersprüchlich. 3.3.2.4. Der gutachterlich attestierte Beginn einer 75%igen Arbeitsfähigkeit im No- vember 2021 widerspricht den echtzeitlichen medizinischen Zeugnissen und Berichten, wonach der Beschwerdeführer seit dem 26. November 2021 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Bericht der Zentrum für Arbeitsme- dizin C._____ vom 28. Februar 2023 [VB 104 S. 13, 19]; Bericht Dr. med. J._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Physi- kalische Medizin und Rehabilitation, vom 7. März 2023 [VB 104 S. 5°ff.]; Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und Bericht Dr. med. K._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. September 2022 [VB 82, 95.2, 95.1 S. 3]; Bericht Dr. med. L._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. Juni 2022 [VB 95.1 S. 5]; Bericht Dr. med. M._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin vom 1. April 2022 [VB 95.1 S. 7 f.]; Berichte Dr. med. N._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, vom 25. Februar 2022 [VB 86 S. 1 f.]) und dementsprechend bis am 31. Mai 2023 Krankentaggelder bezogen hatte (VB 104 S. 8), ohne diesen Widerspruch zu thematisieren oder aufzulösen. 3.3.2.5. Es besteht ein Widerspruch im ZIMB-Gutachten zwischen der Angabe ei- ner 75%igen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit seit November 2021 in der interdisziplinären Konsensbeurteilung (VB 151 S. 10) und derjenigen einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit spätestens seit Oktober 2022, dem Zeitpunkt der letzten dokumentierten neurochirurgischen Evaluation im Kantonsspital C._____, im rheumatologischen Teilgutachten (VB 151
- 9 - S. 43). Dieser Widerspruch wurde von den ZIMB-Gutachtern in der inter- disziplinären Konsensbeurteilung nicht aufgegriffen. Zudem ist die Angabe einer letzten dokumentierten neurochirurgischen Evaluation im Kantonsspi- tal C._____ im Oktober 2022 unzutreffend, fand doch die letzte dokumen- tierte neurochirurgische Evaluation am 9. März 2023 durch Prof. Dr. med. O._____, Facharzt für Neurochirurgie, statt (VB 124 S. 3 f.). Auch erscheint die Festlegung des Datums der letzten neurochirurgischen Evaluation als Beginn der gutachterlich attestierten Arbeits(un)fähigkeit durch die ZIMB-Gutachter arbiträr, da sie einer Begründung entbehrt und weder in der neurochirurgischen Evaluation vom 18. Oktober 2022 im Kan- tonsspital C._____ (VB 92 S. 2 f.) noch in derjenigen vom 9. März 2023 von Dr. med. O._____ (VB 124 S. 3 f.) Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers gemacht wurden. 4. Zusammenfassend erweist sich der zur Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers relevante Sachverhalt im Lichte der Untersu- chungsmaxime als unvollständig und nicht rechtsgenüglich erstellt (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG). Es rechtfertigt sich damit, dem An- trag des Beschwerdeführers entsprechend, die Sache an die Beschwerde- gegnerin zu weiteren Abklärungen, insbesondere bezüglich der Arbeitsfä- higkeit des Beschwerdeführers aus rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht retrospektiv bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt, zurückzuwei- sen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). An- schliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die unterbliebene Vorlage des ZIMB-Gutachtens an den RAD sowie die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens (Beschwerde S. 4 f., 7 f.; Rechtsbegehren Ziff. 1.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
- 10 - 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 11 - Aarau, 27. März 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Dettwiler