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VBE.2025.401

Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VBE.2025.401

Ag Versicherungsgericht · 2026-05-20 · Deutsch AG
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 12. August 2025 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 1009 ff. [Beschwerdeführerin 1]) von der Beschwerdeführerin 1 für das Jahr 2022 zu Recht mangels einer vollen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis AHVV Beiträge wie bei Nichterwerbstätigen erhoben hat. Anschliessend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

12. August 2025 (vgl. VB 399 ff. [Beschwerdeführer 2]) vom Beschwerde- führer 2 zu Recht Beiträge als Nichterwerbstätiger erhoben hat. Soweit nicht anders erwähnt, wird nachfolgend auf die Vernehmlassungsbeilagen des Verfahrens der Beschwerdeführerin 1 verwiesen.

E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig ge- wesenen und vorliegend anwendbaren Fassung; nachfolgend: aArt. 3 Abs. 1 AHVG) sind versicherte Personen beitragspflichtig, solange sie eine

- 4 - Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitrags- pflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Al- tersjahr vollendet haben.

E. 2.2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versi- cherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbstän- diger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Nichterwerbstätige bezahlen einen Bei- trag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt Fr. 413.00, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Er- werbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Ar- beitgeberbeitrages, weniger als Fr. 413.00 entrichten, gelten als Nichter- werbstätige (vgl. Art. 10 aAbs. 1 AHVG).

E. 2.2.2 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die die- ser als Nichterwerbstätiger schuldet (aArt. 10 Abs. 3 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von Fr. 413.00 (aArt. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich auf- grund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (vgl. aArt. 28 Abs. 1 AHVV).

E. 2.2.3.1 Nach Art. 28bis AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbs- einkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV (Beiträge der Nichterwerbstätigen) entsprechen (Vergleichsrechnung). Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen. Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 AHVV anwendbar, welcher besagt, dass Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, verlangen können, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wur- den, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben.

E. 2.2.3.2 Die Abgrenzung der nicht dauernd voll erwerbstätigen Personen von den dauernd voll erwerbstätigen Personen ist danach zu beurteilen, ob die be- treffende Person während mindestens neun Kalendermonaten und

- 5 - (kumulativ) zu während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit er- werbstätig ist. Sind diese Kriterien erfüllt, gilt die betreffende Person in AHV-beitragsrechtlicher Hinsicht als erwerbstätig (vgl. UELI KIESER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Rz. 6 zu Art. 10 AHVG). Bei der Prüfung, ob in AHV-beitragsrechtlicher Sicht eine volle Er- werbstätigkeit besteht, ist dort, wo nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt wird, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; der Zeit- aufwand ist vielmehr nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berück- sichtigen. Damit bei Betätigungen, denen sowohl eine ehrenamtliche wie auch eine erwerbliche Motivation zugrunde liegen, von voller Erwerbstätig- keit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines an- gemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (vgl. UELI KIE- SER, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 10 AHVG; BGE 140 V 338 E. 2.2.2. f. S. 341 Urteil des Bundesgerichts 9C_845/2013 vom 29. Juli 2024 E. 2.2.2). Die subjek- tiv behauptete Erwerbsabsicht muss zudem aufgrund der konkreten wirt- schaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 4 AHVG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 ist Damenschneiderin (VB 753) und seit dem Jahr 2012 als Gewandmeisterin im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbs- tätigkeit für die Gruppe D._____ tätig (VB 316, 839; Beschwerde S. 4). Sie beantragt, es sei ihr eine volle Erwerbstätigkeit gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV anzuerkennen. Sie macht diesbezüglich geltend, ihre Aufwendun- gen müssten als Ganzes beurteilt werden. Verwaltungs- und Vertriebsge- meinkosten seien sogenannte indirekte Leistungsbereiche, die nicht unmit- telbar in den Produktionsprozess eingebunden seien, und daher würden sie lediglich als Gemeinkosten auf die Kostenträger überwälzt. Bei Damen- schneiderinnen liege der verrechenbare Anteil gemäss ChatGPT bei 50- 55 %. Mit der Gruppe D._____ sei vereinbart worden, dass einfach die Näharbeiten für die Instandstellung und Neuerstellung der Kostüme ver- rechnet würden, die zur Gewinnerzielung die Gemeinkosten decken müss- ten. Obwohl die mit dem Auftrag verbundenen Arbeiten wie Administration oder Sitzungen nicht direkt verrechnet würden, seien sie inhärenter und unabdingbarer Bestandteil des Jobs der "Gwandmeisterin" und nicht bloss Liebhaberei (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 S. 4).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist seit Januar 2002 als selbstständige Damen- schneiderin im Stundenlohn tätig (VB 1 ff., 753). In den Akten liegt eine Rechnung vom 13. April 2002, welche einen Stundenlohn von Fr. 40.00 zeigt (VB 8). Die Steuerbehörde meldete folgende Einkommen: Fr. 11‘208.00 (2010; VB 126), Fr. 11‘190.00 (2011; VB 138 f.),

- 6 - Fr. 29‘006.00 (2012; VB 163 f.; Fr. 13‘140.00 (2013; VB 193 f.), Fr. 23‘386.00 (2014; VB 214 f.), Fr. 15‘966.00 (2015; Fr. 234 f.), Fr. 32‘088.00 (2016; Fr. 252 f.), Fr. 17‘178.00 (2017; VB 274 f.), Fr. 21‘068.00 (2018; 289 f.), Fr. 18‘466.00 (2019; VB 358 f.), Fr. 493.00; (2020; VB 383 f.; Corona-Entschädigungen), Fr. 16‘462.00 (2021; VB 405 f.), Fr. 17‘395.00 (2022; VB 435 f.) und Fr. 17‘631.00 (2023; VB 981 f.; vgl. zum Ganzen auch IK-Auszug, insb. betreffend die Jahre 2002-2009; VB 415 ff.). Die Beschwerdeführerin 1 gab zu ihrer Tätigkeit betreffend das hier fragliche Jahr 2022 mit E-Mail vom 14. Mai 2025 an, bei ihrer mit Abstand grössten Kundschaft, der Gruppe D._____, bei der sie seit 2012 Gewandmeisterin sei, falle viel Fronarbeit an, die nicht verrechnet werden könne, d.h. es würden nur die Näharbeiten für die Instandstellung und Neuerstellung der Kostüme bezahlt. Damit verbundene Tätigkeiten (Administration, Commissions-Sitzungen, Kostümzusammenstellung, Klei- deraus- und -rückgabe, Fahrten zum Arsenal sowie zum Stoff- und Materi- aleinkauf) könnten nicht verrechnet werden. Das Jahrestotal dieser Arbei- ten schätze sie auf über 1‘000 Stunden, sicherlich mehr als 900 Stunden (VB 839). Der Beschwerdeführer 2 bestätigte bei einem Telefongespräch am 5. Juni 2025, dass die Beschwerdeführerin 1 an unvergüteten Sitzun- gen teilnehme. Der Stundenlohn sei eine Mischrechnung (VB 879). Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits am

15. Mai 2020 darlegte, sie sei grösstenteils als Gewandmeisterin der Gruppe D._____ tätig. Der weitaus grösste Teil ihres Arbeits-Umsatzes falle [dabei] in den (geraden) Jahren an (VB 296). Die Beschwerdeführe- rin 1 gab an, sie habe im Jahr 2016 der Gruppe D._____ 356.25 Stunden zu Fr. 65.00 und im Jahr 2018 312.25 Stunden zu Fr. 65.00 in Rechnung gestellt (VB 298). Die Beschwerdeführerin 1 legte für das Jahr 2022 keine konkreten Zahlen offen, wieviel Stunden sie ihrer Kundschaft in Rechnung stellte. Aufgrund des steuerbaren Einkommens im Jahr 2018 von Fr. 21‘068.00 (VB 289 f.) im Vergleich zum steuerbaren Einkommen im Jahr 2022 von Fr. 17‘395.00 muss jedoch geschlossen werden, dass dies im Jahr 2022 nicht mehr waren als im Jahr 2018. Auch der Erlös im Jahr 2022 von Fr. 22‘877.25 (VB 809) und einem Stundenansatz von Fr. 65.00 legt nahe, dass sie in diesem Jahr nicht mehr Stunden verrechnen konnte. Selbst bei Annahme, der Stundenlohn von Fr. 65.00 sei eine Abgeltung für verschiedene Aufwände (Mischrechnung; VB 879), scheint nicht ausgewie- sen, dass die Beschwerdeführerin 1 während zumindest der halben übli- chen Arbeitszeit oder während mindestens 900 Stunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 6) einer Tätigkeit mit Erwerbsabsicht nachging. Gegen eine volle Erwerbstätigkeit (mit Er- werbsabsicht) spricht auch, dass die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2022 einen Lohn erwirtschaftete, der mit über 30 % deutlich unter dem Lohn liegt, welcher bei einer Damenschneiderin in unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem 50 %-Pensum zu erwarten wäre (Fr. 28'221.30 = Fr. 4‘501.00 [LSE 2022, TA1, Frauen, Pos. 13-15, Herstellung von Textilien und Bekleidung, Kompetenzniveau 2] x 12 Monate x 41.8 Stunden [Tabelle

- 7 - T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen, 2022, Pos. 13-15, Herstellung von Textilien und Bekleidung] / 40 Stun- den x 0.5; vgl. steuerbares Einkommen 2022 von Fr. 17‘395.00 [VB 435 f.] zuzüglich Beiträge [vgl. E. 4.1. nachfolgend]).

E. 3.3 Entsprechend dem Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin 1 im hier massgeblichen Beitragsjahr 2022 nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig war. Die Beschwerdeführerin 1 ist damit als nicht dauerhaft voll selbständig erwerbstätige Person zu qualifi- zieren, womit eine Vergleichsrechnung i.S.v. Art. 28bis AHVV vorzunehmen ist.

E. 4.1 Zu vergleichen sind folglich die Beiträge, die die Beschwerdeführerin 1 als Selbständigerwerbende zu entrichten hätte, mit denjenigen, die sie als Nichterwerbstätige zu bezahlen hätte (vgl. E. 2.2.3.1 hiervor). Die von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise (VB 966 ff.) bzw. im Einspracheent- scheid (VB 974 ff.) vorgenommene Vergleichsrechnung rügt die Beschwer- deführerin 1 hinsichtlich der Berechnung des Gesamtbetrages der erhobe- nen Beiträge – nach Lage der Akten zu Recht – nicht. Ob, wie von der Beschwerdeführerin 1 vorgebracht, die von der Beschwerdegegnerin auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit berechneten Beiträge von Fr. 1'004.40 zutreffend sind oder ob vielmehr die von der Beschwerde- führerin 1 vorgenommene Berechnung mit einer Beitragshöhe von Fr. 1'010.40 korrekt ist, kann offenbleiben. Eine Korrektur im beantragten Umfang von Fr. 6.00 hat weder Auswirkungen auf die Grundlage der Bei- tragserhebung noch auf die Höhe des mit der Vergleichsrechnung festge- legten Gesamtbeitrages.

E. 4.2 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdefüh- rerin 1 zu Recht zur Entrichtung von Beiträgen wie Nichterwerbstätige in der aus der Vergleichsrechnung nach Art. 28bis und 30 AHVV resultieren- den Höhe verpflichtet. Die gegen den Einspracheentscheid vom 12. August 2025 (VB 1009 ff.) von der Beschwerdeführerin 1 erhobene Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, da die AHV-Beiträge der Be- schwerdeführerin 1 den doppelten Mindestbeitrag übersteigen würden, sei er beitragsbefreit (vgl. Beschwerde des Beschwerdeführers 2 S. 2).

- 8 -

E. 5.2 Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gelten bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindest- beitrages bezahlt hat. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 – wie soeben ausgeführt (vgl. E. 1. – 4. hiervor) – Beiträge wie Nichterwerbstätige zu ent- richten hat, kann keine Beitragsbefreiung des Beschwerdeführers 2 ge- stützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG erfolgen, zumal sich dessen Anwen- dungsbereich rechtsprechungsgemäss nicht auf Versicherte erstreckt, wel- che – wie die Beschwerdeführerin 1 – zwar erwerbstätig sind, aber als nicht dauernd voll Erwerbstätige Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten ha- ben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2021 vom 25. August 2021 E. 2.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2018 vom 13. No- vember 2018 E. 5; BGE 139 V 12 E. 5.1 S. 15 f.; UELI KIESER, a.a.O., N. 43 zu Art. 3 AHVG). Demnach wurden dem Beschwerdeführer 2 von der Be- schwerdegegnerin zu Recht persönliche Beiträge für Nichterwerbstätige auferlegt.

E. 5.3 In betraglicher Hinsicht wird die Beitragsbemessung vom Beschwerdefüh- rer 2 nicht beanstandet (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweisen). Diese gibt denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. Folglich ist die Be- schwerde des Beschwerdeführers 2 ebenfalls abzuweisen.

E. 6.1 Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Beitragspflicht und damit keine Leis- tung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG, weshalb sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2) und gemäss § 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret (SAR 662.110) Fr. 200.00 – Fr. 1'000.00 betragen. Für die vorliegenden Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerde- führer 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 33 Abs. 1 VRPG).

E. 6.2 Den Beschwerdeführenden steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht beschliesst: Die Verfahren VBE.2025.401 und VBE.2025.402 werden vereinigt.

- 9 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 werden Verfah- renskosten von je Fr. 200.00 auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

- 10 - Aarau, 20.Mai 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Dettwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

3. Kammer VBE.2025.401 und VBE.2025.402 / ad / nl Art. 91 Urteil vom 20. Mai 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiberin Dettwiler Beschwerde- A._____ führerin 1 vertreten durch B._____ Beschwerde- B._____ führer 2 Beschwerdegeg- SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau nerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG-Beiträge (Einspracheentscheide vom 12. August 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin 1 meldete sich im Mai 2003 bei der Beschwerde- gegnerin als Selbständigerwerbende an. Mit Verfügung vom 19. April 2024 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführerin 1 als Selbständigerwerbende für das Jahr 2022 fest. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin 1 Einsprache und nach Erhalt der Verfügung vom 14. Februar 2025, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 2 (Ehemann der Beschwerdeführerin 1) persönli- che Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2022 auferlegt hatte, erhob sie weitere Einwände. Darüber hinaus trat sie auch mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen in Kontakt. Nach weiteren Abklärungen kam die Be- schwerdegegnerin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 1 im Jahre 2022 nicht dauernd voll erwerbstätig war, und gab ihr – nach der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs – die Möglichkeit, ihre Einsprache zurückzu- ziehen. Da zwar weitere Korrespondenz, jedoch kein Rückzug der Einspra- che erfolgte, erliess die Beschwerdegegnerin in der Folge die Verfügung vom 23. Juni 2025, mit der die Beschwerdegegnerin die Beiträge der Be- schwerdeführerin 1 nach den Bestimmungen wie bei Nichterwerbstätigen festsetzte. Die gegen die Verfügungen vom 19. April 2024 und 23. Juni 2025 erhobenen Einsprachen wies sie mit Einspracheentscheid vom

12. August 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. August 2025 erhob die Be- schwerdeführerin 1 am 15. September 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien persönliche Beiträge für Selbständiger- werbende in Höhe von Fr. 1010.90 festzusetzen. Im Übrigen sei der Ein- spracheentscheid aufzuheben. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 14. November 2025 nahm die Beschwerdeführerin 1 Stel- lung zur Vernehmlassung. 2.4. Dieses Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2025.401 er- fasst.

- 3 - 3. 3.1. Der Beschwerdeführer 2, welcher sich im Juni 2017 als Nichterwerbstätiger bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte, erhob gegen die Verfü- gung vom 14. Februar 2025, mit welcher ihm persönliche Beiträge für Nichterwerbstätige auferlegt worden waren, Einsprache, welche mit Ein- spracheentscheid vom 12. August 2025 von der Beschwerdegegnerin ab- gewiesen wurde. 3.2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. August 2025 erhob der Be- schwerdeführer 2 am 15. September 2025 fristgerecht Beschwerde und be- antragte sinngemäss dessen Aufhebung. 3.3. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 14. November 2025 nahm der Beschwerdeführer 2 Stel- lung zur Vernehmlassung. 3.5. Dieses Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2025.402 er- fasst. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 12. August 2025 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 1009 ff. [Beschwerdeführerin 1]) von der Beschwerdeführerin 1 für das Jahr 2022 zu Recht mangels einer vollen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis AHVV Beiträge wie bei Nichterwerbstätigen erhoben hat. Anschliessend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

12. August 2025 (vgl. VB 399 ff. [Beschwerdeführer 2]) vom Beschwerde- führer 2 zu Recht Beiträge als Nichterwerbstätiger erhoben hat. Soweit nicht anders erwähnt, wird nachfolgend auf die Vernehmlassungsbeilagen des Verfahrens der Beschwerdeführerin 1 verwiesen. 2. 2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig ge- wesenen und vorliegend anwendbaren Fassung; nachfolgend: aArt. 3 Abs. 1 AHVG) sind versicherte Personen beitragspflichtig, solange sie eine

- 4 - Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitrags- pflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Al- tersjahr vollendet haben. 2.2. 2.2.1. Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versi- cherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbstän- diger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Nichterwerbstätige bezahlen einen Bei- trag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt Fr. 413.00, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Er- werbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Ar- beitgeberbeitrages, weniger als Fr. 413.00 entrichten, gelten als Nichter- werbstätige (vgl. Art. 10 aAbs. 1 AHVG). 2.2.2. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die die- ser als Nichterwerbstätiger schuldet (aArt. 10 Abs. 3 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von Fr. 413.00 (aArt. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich auf- grund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (vgl. aArt. 28 Abs. 1 AHVV). 2.2.3. 2.2.3.1. Nach Art. 28bis AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbs- einkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV (Beiträge der Nichterwerbstätigen) entsprechen (Vergleichsrechnung). Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen. Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 AHVV anwendbar, welcher besagt, dass Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, verlangen können, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wur- den, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben. 2.2.3.2. Die Abgrenzung der nicht dauernd voll erwerbstätigen Personen von den dauernd voll erwerbstätigen Personen ist danach zu beurteilen, ob die be- treffende Person während mindestens neun Kalendermonaten und

- 5 - (kumulativ) zu während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit er- werbstätig ist. Sind diese Kriterien erfüllt, gilt die betreffende Person in AHV-beitragsrechtlicher Hinsicht als erwerbstätig (vgl. UELI KIESER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Rz. 6 zu Art. 10 AHVG). Bei der Prüfung, ob in AHV-beitragsrechtlicher Sicht eine volle Er- werbstätigkeit besteht, ist dort, wo nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt wird, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; der Zeit- aufwand ist vielmehr nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berück- sichtigen. Damit bei Betätigungen, denen sowohl eine ehrenamtliche wie auch eine erwerbliche Motivation zugrunde liegen, von voller Erwerbstätig- keit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines an- gemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (vgl. UELI KIE- SER, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 10 AHVG; BGE 140 V 338 E. 2.2.2. f. S. 341 Urteil des Bundesgerichts 9C_845/2013 vom 29. Juli 2024 E. 2.2.2). Die subjek- tiv behauptete Erwerbsabsicht muss zudem aufgrund der konkreten wirt- schaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 4 AHVG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin 1 ist Damenschneiderin (VB 753) und seit dem Jahr 2012 als Gewandmeisterin im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbs- tätigkeit für die Gruppe D._____ tätig (VB 316, 839; Beschwerde S. 4). Sie beantragt, es sei ihr eine volle Erwerbstätigkeit gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV anzuerkennen. Sie macht diesbezüglich geltend, ihre Aufwendun- gen müssten als Ganzes beurteilt werden. Verwaltungs- und Vertriebsge- meinkosten seien sogenannte indirekte Leistungsbereiche, die nicht unmit- telbar in den Produktionsprozess eingebunden seien, und daher würden sie lediglich als Gemeinkosten auf die Kostenträger überwälzt. Bei Damen- schneiderinnen liege der verrechenbare Anteil gemäss ChatGPT bei 50- 55 %. Mit der Gruppe D._____ sei vereinbart worden, dass einfach die Näharbeiten für die Instandstellung und Neuerstellung der Kostüme ver- rechnet würden, die zur Gewinnerzielung die Gemeinkosten decken müss- ten. Obwohl die mit dem Auftrag verbundenen Arbeiten wie Administration oder Sitzungen nicht direkt verrechnet würden, seien sie inhärenter und unabdingbarer Bestandteil des Jobs der "Gwandmeisterin" und nicht bloss Liebhaberei (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 S. 4). 3.2. Die Beschwerdeführerin 1 ist seit Januar 2002 als selbstständige Damen- schneiderin im Stundenlohn tätig (VB 1 ff., 753). In den Akten liegt eine Rechnung vom 13. April 2002, welche einen Stundenlohn von Fr. 40.00 zeigt (VB 8). Die Steuerbehörde meldete folgende Einkommen: Fr. 11‘208.00 (2010; VB 126), Fr. 11‘190.00 (2011; VB 138 f.),

- 6 - Fr. 29‘006.00 (2012; VB 163 f.; Fr. 13‘140.00 (2013; VB 193 f.), Fr. 23‘386.00 (2014; VB 214 f.), Fr. 15‘966.00 (2015; Fr. 234 f.), Fr. 32‘088.00 (2016; Fr. 252 f.), Fr. 17‘178.00 (2017; VB 274 f.), Fr. 21‘068.00 (2018; 289 f.), Fr. 18‘466.00 (2019; VB 358 f.), Fr. 493.00; (2020; VB 383 f.; Corona-Entschädigungen), Fr. 16‘462.00 (2021; VB 405 f.), Fr. 17‘395.00 (2022; VB 435 f.) und Fr. 17‘631.00 (2023; VB 981 f.; vgl. zum Ganzen auch IK-Auszug, insb. betreffend die Jahre 2002-2009; VB 415 ff.). Die Beschwerdeführerin 1 gab zu ihrer Tätigkeit betreffend das hier fragliche Jahr 2022 mit E-Mail vom 14. Mai 2025 an, bei ihrer mit Abstand grössten Kundschaft, der Gruppe D._____, bei der sie seit 2012 Gewandmeisterin sei, falle viel Fronarbeit an, die nicht verrechnet werden könne, d.h. es würden nur die Näharbeiten für die Instandstellung und Neuerstellung der Kostüme bezahlt. Damit verbundene Tätigkeiten (Administration, Commissions-Sitzungen, Kostümzusammenstellung, Klei- deraus- und -rückgabe, Fahrten zum Arsenal sowie zum Stoff- und Materi- aleinkauf) könnten nicht verrechnet werden. Das Jahrestotal dieser Arbei- ten schätze sie auf über 1‘000 Stunden, sicherlich mehr als 900 Stunden (VB 839). Der Beschwerdeführer 2 bestätigte bei einem Telefongespräch am 5. Juni 2025, dass die Beschwerdeführerin 1 an unvergüteten Sitzun- gen teilnehme. Der Stundenlohn sei eine Mischrechnung (VB 879). Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 bereits am

15. Mai 2020 darlegte, sie sei grösstenteils als Gewandmeisterin der Gruppe D._____ tätig. Der weitaus grösste Teil ihres Arbeits-Umsatzes falle [dabei] in den (geraden) Jahren an (VB 296). Die Beschwerdeführe- rin 1 gab an, sie habe im Jahr 2016 der Gruppe D._____ 356.25 Stunden zu Fr. 65.00 und im Jahr 2018 312.25 Stunden zu Fr. 65.00 in Rechnung gestellt (VB 298). Die Beschwerdeführerin 1 legte für das Jahr 2022 keine konkreten Zahlen offen, wieviel Stunden sie ihrer Kundschaft in Rechnung stellte. Aufgrund des steuerbaren Einkommens im Jahr 2018 von Fr. 21‘068.00 (VB 289 f.) im Vergleich zum steuerbaren Einkommen im Jahr 2022 von Fr. 17‘395.00 muss jedoch geschlossen werden, dass dies im Jahr 2022 nicht mehr waren als im Jahr 2018. Auch der Erlös im Jahr 2022 von Fr. 22‘877.25 (VB 809) und einem Stundenansatz von Fr. 65.00 legt nahe, dass sie in diesem Jahr nicht mehr Stunden verrechnen konnte. Selbst bei Annahme, der Stundenlohn von Fr. 65.00 sei eine Abgeltung für verschiedene Aufwände (Mischrechnung; VB 879), scheint nicht ausgewie- sen, dass die Beschwerdeführerin 1 während zumindest der halben übli- chen Arbeitszeit oder während mindestens 900 Stunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 6) einer Tätigkeit mit Erwerbsabsicht nachging. Gegen eine volle Erwerbstätigkeit (mit Er- werbsabsicht) spricht auch, dass die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2022 einen Lohn erwirtschaftete, der mit über 30 % deutlich unter dem Lohn liegt, welcher bei einer Damenschneiderin in unselbständiger Erwerbstätigkeit in einem 50 %-Pensum zu erwarten wäre (Fr. 28'221.30 = Fr. 4‘501.00 [LSE 2022, TA1, Frauen, Pos. 13-15, Herstellung von Textilien und Bekleidung, Kompetenzniveau 2] x 12 Monate x 41.8 Stunden [Tabelle

- 7 - T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen, 2022, Pos. 13-15, Herstellung von Textilien und Bekleidung] / 40 Stun- den x 0.5; vgl. steuerbares Einkommen 2022 von Fr. 17‘395.00 [VB 435 f.] zuzüglich Beiträge [vgl. E. 4.1. nachfolgend]). 3.3. Entsprechend dem Dargelegten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin 1 im hier massgeblichen Beitragsjahr 2022 nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit erwerbstätig war. Die Beschwerdeführerin 1 ist damit als nicht dauerhaft voll selbständig erwerbstätige Person zu qualifi- zieren, womit eine Vergleichsrechnung i.S.v. Art. 28bis AHVV vorzunehmen ist. 4. 4.1. Zu vergleichen sind folglich die Beiträge, die die Beschwerdeführerin 1 als Selbständigerwerbende zu entrichten hätte, mit denjenigen, die sie als Nichterwerbstätige zu bezahlen hätte (vgl. E. 2.2.3.1 hiervor). Die von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise (VB 966 ff.) bzw. im Einspracheent- scheid (VB 974 ff.) vorgenommene Vergleichsrechnung rügt die Beschwer- deführerin 1 hinsichtlich der Berechnung des Gesamtbetrages der erhobe- nen Beiträge – nach Lage der Akten zu Recht – nicht. Ob, wie von der Beschwerdeführerin 1 vorgebracht, die von der Beschwerdegegnerin auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit berechneten Beiträge von Fr. 1'004.40 zutreffend sind oder ob vielmehr die von der Beschwerde- führerin 1 vorgenommene Berechnung mit einer Beitragshöhe von Fr. 1'010.40 korrekt ist, kann offenbleiben. Eine Korrektur im beantragten Umfang von Fr. 6.00 hat weder Auswirkungen auf die Grundlage der Bei- tragserhebung noch auf die Höhe des mit der Vergleichsrechnung festge- legten Gesamtbeitrages. 4.2. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdefüh- rerin 1 zu Recht zur Entrichtung von Beiträgen wie Nichterwerbstätige in der aus der Vergleichsrechnung nach Art. 28bis und 30 AHVV resultieren- den Höhe verpflichtet. Die gegen den Einspracheentscheid vom 12. August 2025 (VB 1009 ff.) von der Beschwerdeführerin 1 erhobene Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, da die AHV-Beiträge der Be- schwerdeführerin 1 den doppelten Mindestbeitrag übersteigen würden, sei er beitragsbefreit (vgl. Beschwerde des Beschwerdeführers 2 S. 2).

- 8 - 5.2. Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gelten bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindest- beitrages bezahlt hat. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 – wie soeben ausgeführt (vgl. E. 1. – 4. hiervor) – Beiträge wie Nichterwerbstätige zu ent- richten hat, kann keine Beitragsbefreiung des Beschwerdeführers 2 ge- stützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG erfolgen, zumal sich dessen Anwen- dungsbereich rechtsprechungsgemäss nicht auf Versicherte erstreckt, wel- che – wie die Beschwerdeführerin 1 – zwar erwerbstätig sind, aber als nicht dauernd voll Erwerbstätige Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten ha- ben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2021 vom 25. August 2021 E. 2.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2018 vom 13. No- vember 2018 E. 5; BGE 139 V 12 E. 5.1 S. 15 f.; UELI KIESER, a.a.O., N. 43 zu Art. 3 AHVG). Demnach wurden dem Beschwerdeführer 2 von der Be- schwerdegegnerin zu Recht persönliche Beiträge für Nichterwerbstätige auferlegt. 5.3. In betraglicher Hinsicht wird die Beitragsbemessung vom Beschwerdefüh- rer 2 nicht beanstandet (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweisen). Diese gibt denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. Folglich ist die Be- schwerde des Beschwerdeführers 2 ebenfalls abzuweisen. 6. 6.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Beitragspflicht und damit keine Leis- tung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG, weshalb sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2) und gemäss § 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret (SAR 662.110) Fr. 200.00 – Fr. 1'000.00 betragen. Für die vorliegenden Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerde- führer 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 33 Abs. 1 VRPG). 6.2. Den Beschwerdeführenden steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht beschliesst: Die Verfahren VBE.2025.401 und VBE.2025.402 werden vereinigt.

- 9 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 werden Verfah- renskosten von je Fr. 200.00 auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

- 10 - Aarau, 20.Mai 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Gössi Dettwiler