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VBE.2025.398

Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer — VBE.2025.398

AG Versicherungsgericht ·2. Kammer · 2026-06-29 · Deutsch AG
Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. August 2025 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 147) zu Recht abgewiesen hat.

E. 2 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.

- 4 -

E. 3 Residuelle Periarthropathia humeroscapularis rechts (ICD-10 M75.9)

- […]

- funktionell aktuell weitgehend symmetrische Schulterbewe- gungsfähigkeit, klinisch noch leichte Abschwächung der Maxi- malkraft der Rotatorenmanschette rechts

E. 3.1.1 Im polydisziplinären Gutachten der GA eins AG vom 20. August 2024 (VB 87; Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neu- rologie und Psychiatrie) stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (VB 87.1 S. 9 f.): "1. Seropositive (CCP-AK positive) rheumatoide Arthritis (RA) (IDC-10 M07), ED 2000

- aktuell funktionell eingeschränkte Bewegungsfähigkeit insbe- sondere im Bereich der PIP-Gelenke beidseits

- […]

2. Chronisches lumbospondylogenes/lumbofacettogenes Schmerz- syndrom (ICD-10 M54.5)

- […]

- klinisch funktionell deutliche Dysfunktion lumbal

- Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen

E. 3.1.2 In ihrer (vordergründig) im Hinblick auf eine Prüfung des Beweiswerts des Gutachtens erfolgten Anfrage an den RAD vom 28. Oktober 2024 (VB 96) wies die zuständige Fachspezialistin der Beschwerdegegnerin insbeson- dere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 60 % gearbeitet habe, womit die retrospektive Beurteilung der Gutachter, die von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Anfang 2022 ausgingen, "fraglich" erscheine. Zudem wies sie auf die im Gutachten beschriebenen und aus ihrer Sicht als gut zu wertenden Ressourcen der Beschwerdeführerin hin. So gehe diese regelmässig mit den Hunden ihrer Schwester und ihres Nachbars spazieren, besuche am Wochenende jeweils Cousinen und Schwestern, lese jeden Abend, sei im Mai 2024 mit einer Kollegin an die Nordsee

- 6 - gefahren, wo sie auch Fahrrad gefahren sei, und kümmere sich um die Nachbarin (VB 96 S. 1 f.).

E. 3.1.3 In seiner versicherungsmedizinischen Würdigung vom 18. November 2024

kam RAD-Arzt Dr. med. I._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Schluss, dass die im rheu-

matologischen Teilgutachten der GA eins AG nach erfolgter Konsistenz-

und Plausibilitätsprüfung gezogenen Schlussfolgerungen weder begründet

noch nachvollziehbar seien, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit versi-

cherungsmedizinisch durchweg nicht überzeuge und mit den erhobenen

medizinischen Befunden nicht erklärbar sei (VB 102 S. 3). So könne auf die

erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen zwar abgestellt werden.

Gestützt darauf sei allerdings nicht erstellt, weshalb aus rheumatologischer

Sicht die zeitliche Zumutbarkeit auch für leichtere Tätigkeiten zu 50 % ein-

geschränkt sein soll und dies einerseits durch die Schmerzen sowie den

damit verbundenen Pausenbedarf und andererseits auch noch mit einer

verminderten körperlichen Belastbarkeit begründet werde. Sodann lasse

sich das weiterhin recht dynamische Aktivitätsniveau im Alltag und in der

Freizeit nicht mit einer um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit vereinbaren.

Die annoncierte "aktuell funktionell eingeschränkte Bewegungsfähigkeit

insbesondere im Bereich der PIP-Gelenke" beider Hände lasse sich

schwerlich mit dem regelmässigen Ausführen der Hunde der Schwester

bzw. jenem des Nachbarn und dem Fahrradfahren kombinieren. Solange

keine kohärente SI-Einheit für den Schmerz veröffentlicht werde, würden

prägnant unverbindlich geschilderte Beschwerden auf subjektiver Sinnes-

wahrnehmung beruhen und könnten ebenso wenig wie ein von der Be-

schwerdeführerin geltend gemachter Pausenbedarf zur Beurteilung der Ar-

beitsfähigkeit herangezogen werden. Dies ergebe sich ebenso aus der Mit-

teilung des psychiatrischen Gutachters, der die von der Beschwerdeführe-

rin berichteten Schmerzen im Zusammenhang mit deren "Überzeugung,

nun nur noch mit halber Leistung arbeiten zu können" (vgl. VB 87.4 S. 8),

sehe. Dr. med. I._____ hielt fest, dass aus seiner Sicht in der angestamm-

ten wie auch einer angepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit be-

stehe, wobei die 10%ige Einschränkung einzig auf die Depression bzw. die

dadurch bedingte erhöhte Ermüdbarkeit zurückzuführen sei. Er empfahl da-

her, dem rheumatologischen Gutachter unter Vorlage seiner Stellung-

nahme Ergänzungsfragen zu stellen, wobei er insbesondere die Frage

nach objektivierbaren rheumatologischen Einschränkungen stellte (VB 102

S. 3 ff.).

E. 3.1.4 Nachdem der rheumatologische Gutachter die gestellten medizinischen Rückfragen inhaltlich unbeantwortet gelassen hatte (VB 116 S. 2 f.), gab die Beschwerdegegnerin auf Anraten des RAD-Arztes Dr. med. I._____

- 7 - (VB 118) ein ergänzendes monodisziplinäres Gutachten im Fachgebiet Rheumatologie in Auftrag (VB 128).

E. 3.2 Im entsprechenden rheumatologischen Gutachten vom 4. Juli 2025 stellte die beauftragte Gutachterin, Dr. med. F._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sodann folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 137 S. 22): "Séropositive (anti-CCP positive) rheumatoide Arthritis, ICD 10 M07, Erstdia- gnose 2000

- Zurzeit ohne klinische entzündliche Aktivität Periarthropathia humeroscapularis rechts, ICD10 M 70.9

- Status nach Schulterarthroskopie rechts am 02.11.2023 Chronisches lumbospondylogene Schmerzsyndrom ICD 10 54.5

- degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" Dr. med. F._____ stellte fest, ihre Befundaufnahme unterscheide sich nicht relevant von jener im Rahmen des Gutachtens (der GA eins AG) mit Unter- suchung im März (recte: Juni) 2024 (VB 137 S. 24). Rein körperlich, soma- tisch objektiv und funktionell könne die Beschwerdeführerin seit Anfang 2022 keine körperliche schwere Tätigkeit und keine Tätigkeit in anhalten- den Körperhaltungen ausüben. Die ursprüngliche Tätigkeit als Zollbeamtin mit Einsatz in verschiedenen Fahrzeugen, LKWs, stehend und gehend, sei ihr seit Anfang 2022 folglich nicht mehr zumutbar (VB 137 S. 25). Die aktu- elle Tätigkeit (im Backoffice) sei ideal angepasst. Das entsprechende Zu- mutbarkeitsprofil stimme mit jenem im Gutachten vom März (recte: August) 2024 überein. Es könne rein objektiv somatisch jedoch nicht nachvollzogen werden, warum gemäss dem Gutachten vom 20. August 2024 (vgl. E. 3.1.1. hiervor) eine angepasste Tätigkeit, so wie zur Zeit von der Be- schwerdeführerin verrichtet, nicht in einem beruflichen Vollzeitpensum aus- geübt werden könne. In diesem Zusammenhang wies Dr. med. F._____ darauf hin, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene Leidens- druck nicht zum hohen Aktivitätsniveau passe, welches diese im Alltag habe (VB 137 S. 25). So verrichte sie während der Woche mit gewissen nachvollziehbaren nicht relevanten Schwankungen durchgehend eine voll- zeitige körperliche Beschäftigung (VB 137 S. 26). Die Einschränkung von Seiten des Arbeitgebers (wonach die angepasste Stelle nicht zu 100 % an- geboten werden könne; vgl. VB 55 S. 18) sei medizinisch nicht relevant. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin in der bereits durch ihren Arbeit- geber optimal angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht voll arbeitsfä- hig (VB 137 S. 25 f.). Der medizinischen Beurteilung in der angefochtenen Verfügung vom

12. August 2025 (VB 147) legte die Beschwerdegegnerin letztlich das rheu- matologische Gutachten von Dr. med. F._____ vom 4. Juli 2025 sowie das

- 8 - allgemeininternistische, das neurologische und das psychiatrische Teilgut- achten der GA eins AG (VB 87) zugrunde.

E. 4 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (IDC-10 F33.00)" Aus rheumatologischer Sicht sei einerseits die rheumatoide Arthritis rele- vant. Diese führe zu Einschränkungen der Motorik sowie einer Minderbe- lastbarkeit primär im Bereich beider Hände. An der LWS würden sich so- dann diverse degenerative Veränderungen finden. Im Zusammenspiel mit der muskulären Dysbalance führe dies zu einer Minderbelastbarkeit des Achsenskeletts, sowohl was die Schwere einer Arbeitstätigkeit anbelangen würde als auch in Bezug auf das noch vorhandene Bewegungsausmass. Zudem bestünden sowohl degenerative wie auch postoperative Verände- rung am rechten Schultergelenk. Nach Durchführung einer komplexen en- doskopischen Schulteroperation im November 2023 bestehe noch eine leichte Minderbelastbarkeit des rechtsseitigen Schultergelenks, wenn auch eine inzwischen wieder weitergehend normale Schulterfunktion vorhanden sei. In der Zusammenschau sei aus rheumatologischer Sicht die zeitliche Zumutbarkeit auch für leichtere Tätigkeiten eingeschränkt, einerseits durch die Schmerzen und den damit verbundenen Pausenbedarf und anderer- seits durch eine verminderte körperliche Belastbarkeit (VB 87.1 S. 9). Psychiatrisch könne bei der Beschwerdeführerin eine leichtgradige depres- sive Symptomatik festgestellt werden, welche in der Diagnose einer

- 5 - rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode münde. Dazu bestünden auch Anteile einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die depressive Störung könne eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit (von 10 %; vgl. VB 87.4 S. 9) begründen. Die chronische Schmerzstörung nehme jedoch kein für die Arbeitsfähigkeit relevantes Ausmass an. Dies gelte umso mehr, als die rheumatologisch begründbaren Schmerzen bereits aus rheumatologischer Sicht versicherungsmedizinisch gewürdigt worden seien (VB 87.1 S. 9). Allgemeininternistisch und neurologisch hätten keine Schädigungen fest- gestellt werden können, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfä- higkeit in der angestammten Tätigkeit "beim Zoll" (vgl. VB 87.1 S. 8) ein- schränken würden (VB 87.1 S. 8 f.). Die rheumatologischen Beschwerden würden vorwiegend durch einen er- höhten Pausenbedarf eine Einschränkung der zeitlichen Zumutbarkeit be- gründen (VB 87.1 S. 9). Die Arbeitsfähigkeit sei daher "[r]heumatologisch begründet" auf 50% reduziert. Darin enthalten sei auch die leichte Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (VB 87.1 S. 11). Zumutbar seien weiterhin leichte bis gelegentlich mittelschwere kör- perliche Tätigkeiten in Wechselhaltung respektive mit Wechselbelastung, ohne stereotype Rotationsbewegungen des Achsenskeletts respektive Ar- beiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition und ohne grob-manuelle sowie repetitive manuelle Belastungen. Da der Arbeit- geber der Beschwerdeführerin die Belastungen am Arbeitsplatz berück- sichtigt und eine neue Arbeitsstelle für diese kreiert habe, gelte auch die als angestammte Tätigkeit erachtete momentan ausgeübte Tätigkeit im Backoffice der Zollbehörde (vgl. VB 87.3 S. 4) als optimal angepasste Tä- tigkeit. Retrospektiv hielten die Gutachter fest, es könne angenommen wer- den, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit – nach einer ab Januar 2021 bestan- denen Phase aufgehobener Arbeitsfähigkeit – seit Januar 2022 bestehe (VB 87.1 S. 11 f.).

E. 4.1 Vorbemerkend ist festzuhalten, dass – mit Blick auf die Akten zu Recht – unbestritten blieb, dass hinsichtlich der Beurteilung des allgemein- internistischen, neurologischen und psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf das Gutachten der GA eins AG (VB 87.3, 87.4, 87.6) abgestellt werden kann. Was die Beurteilung des Gesundheitszustands aus rheumatologischer Sicht anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das rheuma- tologische Teilgutachten der GA eins AG die beweisrechtlichen Anforde- rungen vollumfänglich erfülle und darauf abzustützen sei (Beschwerde, Ziff. 16 f.) und es sich beim Gutachten von Dr. med. F._____ – welches den bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten ohnehin nicht zu genügen vermöge – um eine unzulässige second opinion handle (Beschwerde, Ziff. 8 und Ziff. 19 ff.).

E. 4.2.1 Der Versicherer nimmt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Ab- klärungen von Amtes wegen vor (BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). Die me- dizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist eine unab- dingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Um- fang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) entscheiden kann. Dabei kommt Sachverständigengutach- ten eine massgebende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 353 E. 5b S. 360).

E. 4.2.2 Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen die vom Versicherer angeordneten Untersuchungen für die Erstellung des rechtser- heblichen Sachverhalts notwendig sein. In diesem Sinne liegt die medizini- sche Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsan- wendenden Stellen. Diese haben sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreinge- nommenheit gehört (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom

- 9 -

12. März 2010 und BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245, jeweils mit Hinweisen). Die IV-Stelle hat daher nicht das Recht, im Rahmen einer "second opinion" weitere Erhebungen vorzunehmen, wenn ihr das Ergebnis des an sich ge- nügend abgeklärten Sachverhalts nicht gefällt (vgl. BGE 136 V 156 E. 3.3 S. 158).

E. 4.2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 4.2.4 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

E. 4.3 Wie Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 18. November 2024 bezüglich der Würdigung des rheumatologischen Teilgutachtens der GA eins AG zu- treffend feststellte, stützte der rheumatologische Gutachter der GA eins AG, Dr. med. J._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, seine Einschätzung einer in angepasster Tätigkeit um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf die subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin. Demgegenüber fehlen ent- sprechende die attestierte zeitliche Einschränkung erklärende objektivier- bare Befunde, welche einer versicherungsmedizinischen Einschätzung zwingend zugrunde zu legen wären. Die geklagten Beschwerden sind da- her aufgrund dieses Gutachtens rein körperlich, somatisch objektiv und funktionell nicht vollends nachvollziehbar. Sodann ist die um 50 % redu- zierte Belastbarkeit im Sinne der Zumutbarkeit lediglich noch eines Pen- sums von 50 % in angepasster Tätigkeit auch vor dem Hintergrund der im gleichen Zeitraum über längere Zeit mit einem 60%-Pensum verrichteten Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin sowie des von dieser angegebe- nen Aktivitätsgrads nicht nachvollziehbar. So gab die Beschwerdeführerin an, in der Freizeit diverse körperbelastende Aktivitäten zu verrichten (bei schönem Wetter verrichte sie Gartenarbeit, ihre Haushaltsarbeiten erledige sie grösstenteils selbstständig, und sie gehe mit den Hunden ihrer Schwes- tern bzw. Nachbarn spazieren(VB 87.4 S. 4; 102 S. 4).

- 10 - Demnach gelangte RAD-Arzt Dr. med. I._____ zu Recht zum Schluss, dass auf das rheumatologische Teilgutachten der GA eins AG ohne suffiziente Beantwortung von Zusatzfragen nicht abgestellt werden könne. Folglich empfahl er zu Recht, dass dem rheumatologische Teilgutachter Ergän- zungsfragen zu stellen seien (VB 102). Auf diese (berechtigten) Rückfragen ging der rheumatologische Gutachter der GA eins AG, Dr. med. J._____, in der Folge inhaltlich nicht ein und hielt lediglich pauschal fest, dass die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden klinisch-rheumatolo- gisch vollumfänglich nachvollzogen werden könnten (VB 116). Dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der nach wie vor bestehenden Unklarheiten entschied, eine neuerliche rheumatologische Begutachtung durch andere Gutachter in Auftrag zu geben (vgl. Beschwerde, Ziff. 12 ff.), lag damit in ihrem Ermessen (vgl. E. 4.2.1. hiervor) und war angesichts der aufgezeig- ten Mängel des rheumatologischen Teilgutachtens der GA eins AG ge- rechtfertigt, weshalb es sich beim Gutachten von Dr. med. F._____ nicht um eine unzulässige second opinion handelt.

E. 5.1 Zu prüfen ist demnach, ob dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. F._____ vom 4. Juli 2025 Beweiskraft zukommt.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der rheumatologischen Begut- achtung durch Dr. med. F._____ am 2. Mai 2025 umfassend, in Kenntnis der Vorakten (VB 137 S. 2 ff.) sowie unter Berücksichtigung der beklagten Schmerzen (VB 137 S. 11 ff.) untersucht (vgl. zur ausführlichen körperli- chen Untersuchung VB 137 S. 19 ff.). Es wurden eigene Zusatzuntersu- chungen (Röntgen, Labor) durchgeführt (VB 137 S. 21 f.). Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 137 S. 22 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräf- tige medizinische Stellungnahme demnach grundsätzlich gerecht (vgl. E. 4.2.3. hiervor). Dies gilt ebenfalls für die mit Eingabe vom 30. April 2026 durch Dr. med. F._____ beantworteten Rückfragen der Instruktionsrichterin. Dr. med. F._____ hielt darin in Kenntnis der Vorakten fest, dass die von ihr im rheumatologischen Gutachten vom 4. Juli 2025 genannte vollzeitige Zu- mutbarkeit für leichtere, angepasste Tätigkeiten seit 2. August 2021 (Datum der IV-Anmeldung) bestehe, was sie nachvollziehbar und schlüssig damit begründete, dass sich die objektiven Befunde vom 2. August 2021 bis am

4. Juli 2025 betreffend Signifikanz für die Arbeitsfähigkeit, inklusive MEDAS Gutachten (der GA eins AG) vom 20. August 2024, nicht signifikant verän- dert hätten.

- 11 - Ebenfalls hielt Dr. med. F._____ in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom

30. April 2026 in Kenntnis der Vorakten fest, es habe bei der Beschwerde- führerin aufgrund der Schulterarthroskopie/Schulterspiegelung vom 2. No- vember 2023 ab diesem Datum bis Ende Januar 2024 eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit bestanden. Sie begründet diese Feststellung nachvollzieh- bar und schlüssig unter Bezugnahme auf die konkret erfolgte Durchführung der Operation und die anschliessend komplikationslos verlaufene Gene- sung.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht dagegen unter anderem geltend, dass das Gutachten von Dr. med. F._____ nicht den bundesgerichtlichen Anforde- rungen genügen würde. Dies begründete sie damit, dass Dr. med. F._____ als Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Allge- meine Innere Medizin nicht befähigt gewesen sei, ein rheumatologisches Gutachten zu erstellen (Beschwerde, Ziff. 21 ff.). Dieses Vorbingen der Beschwerdeführerin verfängt nicht. So sind Fach- ärzte für Physikalische Medizin und Rehabilitation befähigt, Abklärung und Behandlung des gesamten Spektrums der konservativen muskuloskeletta- len Medizin durchzuführen (vgl. dazu sowie allgemein zum fraglichen Fach- bereich: Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung [SiWF], Weiterbildungsprogramm zum Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Allgemeines, Ziff. 1.1; abrufbar unter: https://www.siwf.ch/files/pdf16/physikalische_medizin_version_inter- net_d.pdf; zuletzt besucht am 29. Juni 2026). Dr. med. F._____ erweist sich damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als fachkompe- tent für eine rheumatologische Begutachtung. Weitere den Inhalt des Gutachtens betreffende Rügen wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

E. 5.4.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich ihr Ge- sundheitszustand seit der polydisziplinären Begutachtung durch die GA eins AG verschlechtert habe. So habe sich insbesondere die Lungen- kapazität objektiv nachweisbar verschlechtert (Beschwerde, S. 15). So- dann seien die bereits im Abklärungsverfahren vermuteten neuropsycholo- gischen Beeinträchtigungen, welche sich in Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit äussern würden, von der Beschwerdegegnerin nicht abge- klärt worden (Beschwerde, S. 15). Diese hätten sich mittlerweile bestätigt (vgl. Eingabe vom 15. Oktober 2025 mit Verweis auf den Bericht vom

30. September 2025).

- 12 -

E. 5.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin die gemäss ihr eingetretene Verschlechte- rung ihres Gesundheitszustandes mit einer Verschlechterung der Lungen- kapazität begründet (vgl. Beschwerde, S. 15), ist festzuhalten, dass der be- handelnde Arzt der Pneumologie K._____ im Bericht vom 12. Juni 2025 zwar reduzierte dynamische und statische Lungenvolumina im Vergleich zur Voruntersuchung feststellte, welche er am ehesten vor dem Hinter- grund einer Gewichtszunahme von 9 kg interpretierte, indes keine Ab- nahme der Lungenkapazität von 10 %, wie sie die Beschwerdeführerin gel- tend macht (vgl. Beschwerde, S. 15), konstatierte. Angesichts der Tatsa- che, dass der Pneumologe lediglich eine Gewichtsabnahme empfahl und eine Verlaufskontrolle erst wieder in einem Jahr vorsah (vgl. VB 136), lässt der veränderte pneumologische Befund nicht auf eine relevante Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung schliessen. Soweit die medizinische Beurteilung des Sach- verhalts durch den (damaligen) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selbst vorgenommen wurde, ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass diese unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2).

E. 5.4.3 Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten neuropsy- chologischen Beeinträchtigungen (Beschwerde, S. 15) hielt Dr. med. I._____ bereits in seinem Bericht vom 14. Juli 2025 fest, dass die geklagten kognitiven Beschwerden vor dem Hintergrund der regelmässigen Ein- nahme von Oxycodon plausibel seien. Dabei handle es sich mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit nicht nur um eine perfektionistische Selbstwahr- nehmung, sondern um reale medikamentös-bedingte Einschränkungen, aufgrund deren sich eher eine verkehrsmedizinische als eine neuropsycho- logische Untersuchung anbiete, wobei letztere bei entsprechendem Erfor- dernis vom neurologischen und/oder psychiatrischen Gutachter veranlasst worden wäre (VB 140 S. 3). Sodann wurde auch im mit Eingabe vom

15. Oktober 2025 eingereichten Bericht der Rehaklinik L._____ vom

30. September 2025 über die am 12. und 18. September 2025 durchge- führte neuropsychologische Untersuchung, die eine (lediglich) leichte neu- ropsychologische Funktionsstörung ergeben hatte, festgehalten, dass sich die kognitiven Beschwerden unter anderem durch die Medikamentenein- nahme erklären liessen. Die Fahreignung der Beschwerdeführerin wurde indes bejaht (vgl. Beilage zur Eingabe vom 15. Oktober 2025, S. 6). Insgesamt kann nach dem Gesagten aufgrund der geklagten und im Be- richt vom 30. September 2025 von Allgemeininternisten bzw. Psychologen festgestellten kognitiven Beschwerden nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (vgl. E. 4.2.1. hiervor) von einer wesentlichen Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes seit der polydisziplinären Begutachtung

- 13 - ausgegangen werden, weshalb dadurch keine Zweifel an der neurologi- schen und/oder psychiatrischen Beurteilung der Gutachter der GA eins AG erweckt werden.

E. 5.5 Insgesamt liegen somit keine konkreten Indizien vor, welche an der Voll- ständigkeit und Schlüssigkeit des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. F._____ vom 4. Juli 2025 und der ergänzenden Stellungnahme vom 30. April 2026 Zweifel zu begründen vermögen (Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. E. 4.2.1. hiervor). Diesen kommt somit Beweiswert zu. Für eine seit den beiden Begutachtungen eingetretene er- hebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gibt es keine An- haltspunkte. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb sich weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren 2) in antizipierter Beweiswürdigung er- übrigen (vgl. BGE 150 V 263 S. 6.1 S. 272 mit Hinweis.). Es ist demnach unter Berücksichtigung der internistischen, neurologischen und psychiatrischen Teilgutachten der GA eins AG und des rheumatologi- schen Gutachtens von Dr. med. F._____ vom 4. Juli 2025 sowie ihrer er- gänzenden Stellungnahme vom 30. April 2026 von einer vollständigen Ar- beitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit Januar 2021 und einer (aus psychischen Gründen reduzierten; vgl. E. 3.1.1. hiervor) 90%igen Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeit in Wechselhaltung respek- tive mit Wechselbelastung, ohne stereotype Rotationsbewegungen des Achsenskeletts respektive Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition und ohne grobmanuelle sowie repetitive manuelle Belastungen) seit 2. August 2021 (Datum der Anmeldung zum Leistungs- bezug), allerdings unterbrochen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom 2. November 2023 bis am 31. Januar 2024, auszu- gehen. Die Beschwerdegegnerin ging demgegenüber mit Verfügung vom

12. August 2025 fälschlicherweise von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Zu prüfen bleibt sodann die Korrektheit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Invaliditätsgrad-Berechnung.

E. 6.1.1 Die Beschwerdegegnerin bemass die Invalidität – nach Lage der Akten zu Recht – in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensver- gleichs (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) und stellte in der Verfü- gung vom 12. August 2025 sowohl für das Validen- als auch für das Invali- deneinkommen auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als B ab. Bei der

- 14 - Festlegung des Validen- und Invalideneinkommens stützte sich die Be- schwerdegegnerin auf die Angaben des Arbeitgebers ab. Das Validenein- kommen wurde entsprechend auf Fr. 101'747.00 beziffert. Das Invaliden- einkommen, bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit, wurde ebenfalls auf Fr. 101'747.00 festgelegt. Schliesslich wurde festge- halten, dass angesichts der Erwerbseinbusse von Fr. 0.00 ein (rentenaus- schliessender) Invaliditätsgrad von 0 % resultiere (VB 147).

E. 6.1.2 Betreffend die Festsetzung der Vergleichseinkommen bringt die Beschwer- deführerin vor, dass das in der angefochtenen Verfügung festgelegte Vali- deneinkommen nicht zu beanstanden, das Invalideneinkommen dagegen falsch ermittelt worden sei. So könnte sie, selbst wenn sie in einer leidens- angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig wäre, ihre jetzige (ange- passte) Tätigkeit im Backoffice bei ihrem bisherigen Arbeitgeber nicht in einem 100%igen Arbeitspensum ausüben. Grund dafür sei, dass ihr Ar- beitsplatz aus sozialen Überlegungen sowie aus Loyalität ihr gegenüber von ihrem Arbeitgeber geschaffen worden sei. Eine Steigerung des Pen- sums auf 100 % sei gemäss der ihrer Beschwerdeschrift beiliegenden E-Mail des Arbeitgebers nicht möglich. Aufgrund dessen, dass sie ausge- bildete Verkäuferin sei und keine kaufmännische Ausbildung absolviert habe, sei bei der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens daher auf die Lohnstrukturerhebung TA1, Kompetenzniveau 1, Dienstleistungen (45 bis 96), Frauen, abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsübli- chen Arbeitszeit, der Nominallohnentwicklung sowie des Pauschalabzugs von 10 % bei Tabellenlöhnen ergebe sich somit ein anrechenbares Invali- deneinkommen von Fr. 49'112.90. Auch bei Annahme einer Arbeitsfähig- keit von 100 % in angepasster Tätigkeit würde bei einem Valideneinkom- men von Fr. 101'747.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 49'112.90 noch ein Invaliditätsgrad von 51.7 % resultieren, weshalb sie Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Beschwerde, Ziff. 27 ff.).

E. 6.2.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau

- 15 - ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein- kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

E. 6.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutba- rer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Er- werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; 135 V 297 E. 5.2). Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellen- gruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa), wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, pri- vater Sektor, abgestellt wird (BGE 126 V 75 E. 7a; Urteile des Bundesge- richts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_58/2021 vom

30. Juni 2021 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus recht- fertigen, auf die Tabelle TA7 respektive T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1, je mit Hinweisen).

E. 6.2.3 Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weni- ger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeit- arbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV [in der zwischen 1. Januar 2022 und

31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung]). Ab dem 1. Januar 2024 werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % ab- gezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).

- 16 -

E. 6.3.1 Das in der Verfügung vom 12. August 2025 (VB 147 S. 2) von der Be- schwerdegegnerin festgestellte Valideneinkommen wurde von der anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

E. 6.3.2 Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend festgehalten und von der Be- schwerdeführerin auch nicht weiter angezweifelt, ist sie in der angestamm- ten Tätigkeit als B im Aussendienst zu 100 % arbeitsunfähig. In einer an- gepassten Tätigkeit (vgl. zum Zumutbarkeitsprofil E. 3.1.1. und E. 3.2. hier- vor) ist die Beschwerdeführerin, wie vorstehend festgestellt, indes zu 90 % arbeitsfähig (vgl. E. 3. ff. hiervor).

E. 6.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführe- rin aufgrund des Ablaufs des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG

– per Januar 2022 – geprüft. Da sich die Beschwerdeführerin am 2. August 2021 zum Leistungsbezug anmeldete, ist der frühestmögliche Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs allerdings der 1. Februar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin (VB 95 S. 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2022 ein Betrag von Fr. 100'159.00 gutgeschrieben wurde. Dieser beruht jedoch zu einem wesentlichen Teil auf einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und stellt insoweit kein für die Bemessung des Invalideneinkommens massgebendes Erwerbseinkom- men dar. Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall sind insoweit Krankentag- geldleistungen gleichzustellen, welche nicht zum Erwerbseinkommen ge- hören (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_666/2024 vom 11. August 2025 E. 4.3.2). Da das im IK-Auszug ausgewiesene Einkommen das tatsächlich erzielbare Erwerbseinkommen nicht widerspiegelt, kann für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht darauf abgestellt werden. Dieses ist für das Jahr 2022 gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu bestimmen.

E. 6.3.4 Betreffend das Invalideneinkommen ab dem Jahr 2023 führte die Be- schwerdeführerin einleuchtend aus, dass sie gemäss Aussagen des Arbeit- gebers nicht mehr sämtliche Aufgaben einer B ausüben könne und statt- dessen die Arbeiten im Bürobereich übernehme. Diese Massnahme sei ei- gentlich befristet und als Teil der Integrationsmassnahme zur vollumfängli- chen Wiedereingliederung angedacht gewesenen. Auch die Arbeitgeberin bestätigte dies in ihrer E-Mail vom 23. Februar 2023 (VB 55 S. 18; Be- schwerdebeilage 5), in der sie darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin

- 17 - nicht mehr sämtliche Aufgaben einer B beim M._____ ausüben könne und daher vorübergehend nicht mehr im Tourenplan mit Früh-, Mittel und Spät- schichten sowie im 360-Grad Team eingesetzt werde. Dies bedeute eine Mehrbelastung für die anderen Mitarbeitenden. Stattdessen habe sie Ar- beiten im Bürobereich übernommen, die nur teilweise in den Aufgabenbe- reich gehörten. Diese Massnahme sei eigentlich zeitlich befristet und als Teil der Integrationsmassnahmen zur vollumfänglichen Wiedereingliede- rung am angestammten Arbeitsplatz gedacht gewesen. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, aus Sicht des Arbeitge- bers könne eine 100%ige Stelle in der angepassten Tätigkeit jedoch gar nicht angeboten werden (VB 55 S. 18, Beschwerdebeilage 5). Der Arbeit- geber schrieb dazu in der obgenannten E-Mail: Trotz Einsatzes der Be- schwerdeführerin an einem angepassten Arbeitsplatz sei es aus gesund- heitlichen Gründen nicht möglich, das Arbeitspensum weiter zu steigern. Die gestellte Frage, ob der Beschwerdeführerin eine "leichte, wechselbe- lastende Tätigkeit" angeboten werden könne, die ihr die Ausübung eines 100%-Pensums ermögliche, müsse daher ganz klar mit Nein beantwortet werden. Die Beschwerdeführerin übe aktuell exakt eine solche Tätigkeit aus. Aus der E-Mail des Arbeitgebers ergibt sich demnach nicht klar, ob er der Beschwerdeführerin aus (vom Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin unabhängigen) betrieblichen Gründen kein höheres Pensum an- bieten kann, oder ob er der Auffassung ist, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen zu keinem höheren Pensum in der gegenwärtig ausgeführten (als angepasst geltenden) Tätigkeit fähig. Für letzteres spricht, dass er darauf hinweist, eine Erhöhung des Pensums sei aus ge- sundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, obwohl die Beschwerde- führerin bereits exakt eine solche "leichte wechselbelastende Tätigkeit" ausführe, und dass er von betrieblichen Gründen, die eine Erhöhung des Pensums verunmöglichen würden, nichts schreibt. Allerdings weist seine vorherige Angabe, wonach es sich bei dieser angepassten Tätigkeit um eine eigens geschaffene Tätigkeit handle, welche einen Mehraufwand für andere Angestellte bedeute, darauf hin, dass allenfalls ein Ausbau des Pensums tatsächlich nicht oder nur in beschränktem Umfang möglich wäre. Es kann indes offenbleiben, ob eine Erhöhung des Pensums auf 90 % mög- lich wäre, da auch bei Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren würde. Auf eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Ab- klärung kann verzichtet werden, wenn auch bei fehlender Möglichkeit einer Erhöhung des Pensums und zur Berechnung des Invalideneinkommens (ev. teilweise, vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 16. Ok- tober 2025, S. 2) auf statistische Daten gemäss LSE abgestellt wird (vgl. E. 6.2.2. hiervor; vgl. zum diesfalls einzig mittels LSE zu ermittelnden Invalideneinkommen: Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2013 vom

- 18 -

6. März 2013, E. 4 und 5), ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad re- sultiert. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Mai 1995 beim jetzigen Arbeitgeber angestellt (VB 11 S. 2, 14 S. 1). Im Zeitraum vom 1. Mai 1995 bis zum Ein- tritt des Gesundheitsschadens im Januar 2021 bestand ihre Arbeitstätigkeit gemäss Angaben ihres Arbeitgebers aus Kabinendienst, Schalterdienst und Kontrolltätigkeiten (VB 14.1 S. 3) bzw. nach eigenen Aussagen aus Perioden im Büro und aus solchen draussen mit Kontrollen. In der nun auf ihr Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, nur noch Bürotätigkeiten auszuüben (VB 87.3 S. 4). Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie in ihrer Bürotätigkeit nunmehr auf zwei Bildschirmen ihre Arbeit verrichte und sie im Rahmen dessen bei- spielsweise Umbuchungen und Fristverlängerungen machen würde (VB 137 S. 10). Sie verfügt demnach insgesamt über eine gut 30-jährige Berufserfahrung (auch) im Bereich der Bürotätigkeiten. Im ursprünglich erlernten Beruf als Verkäuferin hingegen weist sie lediglich eine 2-jährige Berufserfahrung, welche darüber hinaus 35 Jahre zurückliegt, auf (VB 11 S. 2). Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass gemäss den vorstehenden Aussagen der Beschwerdeführerin bei der angepassten Tätigkeit von einer klassi- schen und keinesfalls sehr spezifischen Bürotätigkeit auszugehen ist (vgl. VB 127 S. 10), erscheint es als nicht sachgerecht, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf den von der Beschwerdeführerin erlernten Beruf als Verkäuferin und somit auf den Medianlohn der TA1 der LSE für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1, Dienstleistungen (45 bis 96), Frauen, abzustellen. Aufgrund ihrer jahrelangen Tätigkeit (auch) im Büro, der Tat- sache, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1995 im öffentlichen Sektor tätig ist und sich der LSE-Tabelle TA1 zudem keine Position entneh- men lässt, welche primär Bürotätigkeiten umfasst, erlaubt die Tabelle T17 damit eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens (vgl. statt vie- ler: BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2024 vom 4. März 2025 E. 5). Entsprechend ist das Invalidenein- kommen der 1968 geborenen Beschwerdeführerin gestützt auf den Tabel- lenlohn der LSE 2022, Tabelle T17, Ziff. 44 "Sonstige Bürokräfte und ver- wandte Berufe", für über 50-jährige Frauen festzusetzen. Aufgrund der Änderung der Bestimmung Art. 26bis Abs. 3 IVV per 1. Januar 2024 (vgl. E. 6.2.3. hiervor) ist nachfolgend die Berechnung des Invaliden- einkommens für die Jahre 2022 und 2023 (vgl. E. 6.4. hiernach) und 2024 separat (vgl. E. 6.5. hiernach) vorzunehmen.

E. 6.4 Gestützt auf die LSE 2022, Tabelle T17, Ziff. 44 "Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe", für ab 50-Jährige, Frauen, unter Berücksichtigung der

- 19 - betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit für das Jahr 2022 (vgl. BfS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen, in Stunden pro Woche, Ziff. 84 "SEKTOR III", 2022 = 41.6) beläuft sich das Invalideneinkommen bei einem 90%-Pensum auf Fr. 76'534.31 (Fr. 6'654.00 x 12 x 41.6/ x 0.9). 40 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich entsprechend eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'212.69, was für das Jahr 2022 einem rentenausschleissenden Invaliditätsgrad von aufgerundet 25 % entspricht (Fr. 25'212.69 / Fr. 101'747.00 x 100; zum Runden vgl. BGE 130 V 121). Für das Jahr 2023 beläuft sich das Invalideneinkommen, unter Berücksich- tigung der Nominallohnentwicklung bis 2023 (vgl. BfS, T1.2.10, "Nominal- lohnindex, Frauen 2011-2023, Ziff. 84 "öffentliche Verwaltung", 2022 = 107.7, 2023 = 112.7), der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit für das Jahr 2023 (vgl. BfS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, Ziff. 84 "SEKTOR III", 2023 = 41.6), bei einem 90%-Pensum auf Fr. 78'207.45 (Fr. 6'654.00 x 12 x 41.6/ x 112.7/ x 0.9). Anders als von der Beschwerdeführerin geltend 40 107.7 gemacht (Beschwerde, Ziff. 33), ist ein Pauschalabzug von 10 % für das Jahr 2023 in Anbetracht der 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeitstätigkeit nicht angezeigt (vgl. E. 6.2.3. hiervor). Weitere Gründe für eine leidensbedingten Abzug macht die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten zu Recht nicht geltend. Bei einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'539.55 (Fr. 101'747.00 - Fr. 78'207.45), was für das Jahr 2023 einem (rentenaus- schliessenden; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von aufgerundet 23 % entspricht (Fr. 23'539.55 / Fr. 101'747.00 x 100; zum Runden vgl. BGE 130 V 121).

E. 6.5 In Anwendung des ab dem 1. Januar 2024 geltenden Art. 26bis Abs. 3 IVV ist der Beschwerdeführerin beim Einkommensvergleich per 1. Januar 2024 bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein Pauschalabzug von 10 % zu gewähren (vgl. E. 6.2.3. hiervor). Gestützt auf die LSE 2022, Tabelle T17, Ziff. 44 "Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe", für ab 50-Jäh- rige, Frauen, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2024 (vgl. BfS, T1.2.10, "Nominallohnindex, Frauen 2011-2023, Ziff. 84 "öffentli- che Verwaltung", 2022 = 107.7, 2024 = 115.8), der betriebsüblichen wö- chentlichen Arbeitszeit im Jahr 2024 (vgl. BfS, T 03.02.03.01.04.01, Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Wo- che, Ziff. 84 "SEKTOR III", 2024 = 41.5) und der Arbeitsfähigkeit in einer

- 20 - angepassten Tätigkeit von 90 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 72'148.95 (Fr. 6'654.00 x 12 x 41.5/ x 115.8/ x 0.9 x 0.9). 40 107.7 Bei einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'598.05 (Fr. 101'747.00 - Fr. 72'148.95). Dies ergibt per 1. Januar 2024 einen (ren- tenausschliessenden; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von aufge- rundet 29 % (Fr. 29'598.05 / Fr. 101'747.00 x 100; zum Runden vgl. BGE 130 V 121).

E. 6.6 Allerdings liess die Beschwerdegegnerin ausser Acht, dass die Beschwer- deführerin nach dem am 2. November 2023 erfolgten operativen Eingriff bis am 31. Januar 2024 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. E. 5.2, 5.5 hiervor) und damit Anspruch auf eine vom 1. Novem- ber 2023 bis 30. April 2024 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) befristete ganze Rente hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_243/2022 vom 12. Au- gust 2022 E. 3.2, 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 und 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2, je mit Hinweisen).

E. 7.1 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine vom 1. November 2023 bis 30. April 2024 befristete ganze Rente zuzuspre- chen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

E. 7.3 Die Beschwerdegegnerin hat den rechtserheblichen Sachverhalt vorlie- gend in zeitlicher Hinsicht unvollständig festgestellt, weshalb ihr die Kosten der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 30. April 2026 in der Höhe von Fr. 500.00 aufzuerlegen sind (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

E. 7.4 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung trotz nur teilweisen Obsiegens nur in

- 21 - Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin, die die Zusprache einer unbefristeten halben Rente beantragt hat, obsiegt lediglich insoweit, als ihr (aus in der Be- schwerde nicht geltend gemachten Gründen) eine vom 1. November 2023 bis 30 April 2024 befristete ganze Rente zuzusprechen ist. Es rechtfertigt sich damit, der Beschwerdeführerin die Hälfte der richterlich auf Fr. 2'500.00 festzusetzenden Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG), das heisst Fr. 1'250.00, zuzusprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2.2, 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Der Beschwerdegegnerin steht aufgrund ihrer Stellung als Sozialversiche- rungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. Au- gust 2025 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine vom 1. Novem- ber 2023 bis 30. April 2024 befristete ganze Rente zugesprochen. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden im Umfang von Fr. 400.00 der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 400.00 der Beschwerdegeg- nerin auferlegt. 3. Die Kosten für die zusätzliche Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom

30. April 2026 in der Höhe von Fr. 500.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom

- 22 - siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 29. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Roth Staudenmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

2. Kammer VBE.2025.398 / as / GM Art. 102 Urteil vom 29. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Staudenmann Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde- SVA Aargau,IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Pensionskasse C._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 12. August 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1968 geborene Beschwerdeführerin meldete sich nach vorgängiger Anmeldung zur Früherfassung durch ihren Arbeitgeber am 2. August 2021 unter Angabe gesundheitlicher Beschwerden nach diversen Operationen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug nicht näher bezeichneter Leistun- gen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerde- gegnerin tätigte daraufhin berufliche und medizinische Abklärungen und nahm in deren Rahmen mehrfach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärzt- lichen Dienst (RAD). Am 19. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführerin ge- stützt auf das Ergebnis dieser Abklärungen die Abweisung des Renten- begehrens in Aussicht gestellt. Nach durch die Beschwerdeführerin dage- gen vorgetragenen Einwänden und Rücksprache mit dem RAD erfolgte am

1. Februar 2023 erneut die Ankündigung einer Abweisung des Leistungs- gesuchs. Nachdem auch dagegen Einwände vorgebracht worden waren, liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf Anraten ihres RAD von Ärzten der GA eins AG polydisziplinär begutachten. Der RAD kri- tisierte das rheumatologische Teilgutachten der GA eins AG vom

20. August 2024, weshalb die Beschwerdegegnerin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs Ergänzungsfragen an die GA eins AG stellte. Nachdem der rheumatologische Gutachter der GA eins AG es mit Schreiben vom

17. Januar 2025 abgelehnt hatte, sich zu sämtlichen ihm gestellten Ergän- zungsfragen zu äussern, und nach erneuter Rücksprache mit dem RAD, beauftragte die Beschwerdegegnerin nach Gewährung des rechtlichen Ge- hörs Dr. med. F._____ mit einer ergänzenden rheumatologischen Begut- achtung. Gestützt auf die Erkenntnisse aus dem entsprechenden Gutach- ten vom 4. Juli 2025 und nach Rücksprache mit dem RAD wies die Be- schwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Ver- fügung vom 12. August 2025 ab. 2. 2.1. Am 15. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Ent- scheid fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung vom 12.08.2025 sei vollumfänglich aufzu- heben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine halbe Rente der Invalidenversicherung, zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsge- mässen Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts zurückzuwei- sen.

- 3 -

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer und Spe- sen zulasten der Beschwerdegegnerin." 3.1. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten. 3.2. Mit gleichentags erfolgter Vernehmlassung beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Oktober 2025 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beige- laden und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 verzichtete. 3.4. Mit Eingabe vom 15. Januar 2026 zeigte die Beschwerdeführerin mit ent- sprechender Vollmacht an, dass sie neu nicht mehr durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, sondern durch MLaw Leo Sigg, Rechtsan- walt, anwaltlich vertreten werde. 3.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. März 2026 wurden Dr. med. F._____ Rückfragen zu ihrem rheumatologischen Gutachten ge- stellt, welche diese mit Eingabe vom 30. April 2026 beantwortete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. August 2025 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 147) zu Recht abgewiesen hat. 2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.

- 4 - 3. 3.1. 3.1.1. Im polydisziplinären Gutachten der GA eins AG vom 20. August 2024 (VB 87; Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neu- rologie und Psychiatrie) stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (VB 87.1 S. 9 f.): "1. Seropositive (CCP-AK positive) rheumatoide Arthritis (RA) (IDC-10 M07), ED 2000

- aktuell funktionell eingeschränkte Bewegungsfähigkeit insbe- sondere im Bereich der PIP-Gelenke beidseits

- […]

2. Chronisches lumbospondylogenes/lumbofacettogenes Schmerz- syndrom (ICD-10 M54.5)

- […]

- klinisch funktionell deutliche Dysfunktion lumbal

- Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen

3. Residuelle Periarthropathia humeroscapularis rechts (ICD-10 M75.9)

- […]

- funktionell aktuell weitgehend symmetrische Schulterbewe- gungsfähigkeit, klinisch noch leichte Abschwächung der Maxi- malkraft der Rotatorenmanschette rechts

4. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (IDC-10 F33.00)" Aus rheumatologischer Sicht sei einerseits die rheumatoide Arthritis rele- vant. Diese führe zu Einschränkungen der Motorik sowie einer Minderbe- lastbarkeit primär im Bereich beider Hände. An der LWS würden sich so- dann diverse degenerative Veränderungen finden. Im Zusammenspiel mit der muskulären Dysbalance führe dies zu einer Minderbelastbarkeit des Achsenskeletts, sowohl was die Schwere einer Arbeitstätigkeit anbelangen würde als auch in Bezug auf das noch vorhandene Bewegungsausmass. Zudem bestünden sowohl degenerative wie auch postoperative Verände- rung am rechten Schultergelenk. Nach Durchführung einer komplexen en- doskopischen Schulteroperation im November 2023 bestehe noch eine leichte Minderbelastbarkeit des rechtsseitigen Schultergelenks, wenn auch eine inzwischen wieder weitergehend normale Schulterfunktion vorhanden sei. In der Zusammenschau sei aus rheumatologischer Sicht die zeitliche Zumutbarkeit auch für leichtere Tätigkeiten eingeschränkt, einerseits durch die Schmerzen und den damit verbundenen Pausenbedarf und anderer- seits durch eine verminderte körperliche Belastbarkeit (VB 87.1 S. 9). Psychiatrisch könne bei der Beschwerdeführerin eine leichtgradige depres- sive Symptomatik festgestellt werden, welche in der Diagnose einer

- 5 - rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode münde. Dazu bestünden auch Anteile einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die depressive Störung könne eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit (von 10 %; vgl. VB 87.4 S. 9) begründen. Die chronische Schmerzstörung nehme jedoch kein für die Arbeitsfähigkeit relevantes Ausmass an. Dies gelte umso mehr, als die rheumatologisch begründbaren Schmerzen bereits aus rheumatologischer Sicht versicherungsmedizinisch gewürdigt worden seien (VB 87.1 S. 9). Allgemeininternistisch und neurologisch hätten keine Schädigungen fest- gestellt werden können, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfä- higkeit in der angestammten Tätigkeit "beim Zoll" (vgl. VB 87.1 S. 8) ein- schränken würden (VB 87.1 S. 8 f.). Die rheumatologischen Beschwerden würden vorwiegend durch einen er- höhten Pausenbedarf eine Einschränkung der zeitlichen Zumutbarkeit be- gründen (VB 87.1 S. 9). Die Arbeitsfähigkeit sei daher "[r]heumatologisch begründet" auf 50% reduziert. Darin enthalten sei auch die leichte Ein- schränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (VB 87.1 S. 11). Zumutbar seien weiterhin leichte bis gelegentlich mittelschwere kör- perliche Tätigkeiten in Wechselhaltung respektive mit Wechselbelastung, ohne stereotype Rotationsbewegungen des Achsenskeletts respektive Ar- beiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition und ohne grob-manuelle sowie repetitive manuelle Belastungen. Da der Arbeit- geber der Beschwerdeführerin die Belastungen am Arbeitsplatz berück- sichtigt und eine neue Arbeitsstelle für diese kreiert habe, gelte auch die als angestammte Tätigkeit erachtete momentan ausgeübte Tätigkeit im Backoffice der Zollbehörde (vgl. VB 87.3 S. 4) als optimal angepasste Tä- tigkeit. Retrospektiv hielten die Gutachter fest, es könne angenommen wer- den, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit – nach einer ab Januar 2021 bestan- denen Phase aufgehobener Arbeitsfähigkeit – seit Januar 2022 bestehe (VB 87.1 S. 11 f.). 3.1.2. In ihrer (vordergründig) im Hinblick auf eine Prüfung des Beweiswerts des Gutachtens erfolgten Anfrage an den RAD vom 28. Oktober 2024 (VB 96) wies die zuständige Fachspezialistin der Beschwerdegegnerin insbeson- dere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 60 % gearbeitet habe, womit die retrospektive Beurteilung der Gutachter, die von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Anfang 2022 ausgingen, "fraglich" erscheine. Zudem wies sie auf die im Gutachten beschriebenen und aus ihrer Sicht als gut zu wertenden Ressourcen der Beschwerdeführerin hin. So gehe diese regelmässig mit den Hunden ihrer Schwester und ihres Nachbars spazieren, besuche am Wochenende jeweils Cousinen und Schwestern, lese jeden Abend, sei im Mai 2024 mit einer Kollegin an die Nordsee

- 6 - gefahren, wo sie auch Fahrrad gefahren sei, und kümmere sich um die Nachbarin (VB 96 S. 1 f.). 3.1.3. In seiner versicherungsmedizinischen Würdigung vom 18. November 2024 kam RAD-Arzt Dr. med. I._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Schluss, dass die im rheu- matologischen Teilgutachten der GA eins AG nach erfolgter Konsistenz- und Plausibilitätsprüfung gezogenen Schlussfolgerungen weder begründet noch nachvollziehbar seien, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit versi- cherungsmedizinisch durchweg nicht überzeuge und mit den erhobenen medizinischen Befunden nicht erklärbar sei (VB 102 S. 3). So könne auf die erhobenen Befunde und die gestellten Diagnosen zwar abgestellt werden. Gestützt darauf sei allerdings nicht erstellt, weshalb aus rheumatologischer Sicht die zeitliche Zumutbarkeit auch für leichtere Tätigkeiten zu 50 % ein- geschränkt sein soll und dies einerseits durch die Schmerzen sowie den damit verbundenen Pausenbedarf und andererseits auch noch mit einer verminderten körperlichen Belastbarkeit begründet werde. Sodann lasse sich das weiterhin recht dynamische Aktivitätsniveau im Alltag und in der Freizeit nicht mit einer um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit vereinbaren. Die annoncierte "aktuell funktionell eingeschränkte Bewegungsfähigkeit insbesondere im Bereich der PIP-Gelenke" beider Hände lasse sich schwerlich mit dem regelmässigen Ausführen der Hunde der Schwester bzw. jenem des Nachbarn und dem Fahrradfahren kombinieren. Solange keine kohärente SI-Einheit für den Schmerz veröffentlicht werde, würden prägnant unverbindlich geschilderte Beschwerden auf subjektiver Sinnes- wahrnehmung beruhen und könnten ebenso wenig wie ein von der Be- schwerdeführerin geltend gemachter Pausenbedarf zur Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit herangezogen werden. Dies ergebe sich ebenso aus der Mit- teilung des psychiatrischen Gutachters, der die von der Beschwerdeführe- rin berichteten Schmerzen im Zusammenhang mit deren "Überzeugung, nun nur noch mit halber Leistung arbeiten zu können" (vgl. VB 87.4 S. 8), sehe. Dr. med. I._____ hielt fest, dass aus seiner Sicht in der angestamm- ten wie auch einer angepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit be- stehe, wobei die 10%ige Einschränkung einzig auf die Depression bzw. die dadurch bedingte erhöhte Ermüdbarkeit zurückzuführen sei. Er empfahl da- her, dem rheumatologischen Gutachter unter Vorlage seiner Stellung- nahme Ergänzungsfragen zu stellen, wobei er insbesondere die Frage nach objektivierbaren rheumatologischen Einschränkungen stellte (VB 102 S. 3 ff.). 3.1.4. Nachdem der rheumatologische Gutachter die gestellten medizinischen Rückfragen inhaltlich unbeantwortet gelassen hatte (VB 116 S. 2 f.), gab die Beschwerdegegnerin auf Anraten des RAD-Arztes Dr. med. I._____

- 7 - (VB 118) ein ergänzendes monodisziplinäres Gutachten im Fachgebiet Rheumatologie in Auftrag (VB 128). 3.2. Im entsprechenden rheumatologischen Gutachten vom 4. Juli 2025 stellte die beauftragte Gutachterin, Dr. med. F._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, sodann folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 137 S. 22): "Séropositive (anti-CCP positive) rheumatoide Arthritis, ICD 10 M07, Erstdia- gnose 2000

- Zurzeit ohne klinische entzündliche Aktivität Periarthropathia humeroscapularis rechts, ICD10 M 70.9

- Status nach Schulterarthroskopie rechts am 02.11.2023 Chronisches lumbospondylogene Schmerzsyndrom ICD 10 54.5

- degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" Dr. med. F._____ stellte fest, ihre Befundaufnahme unterscheide sich nicht relevant von jener im Rahmen des Gutachtens (der GA eins AG) mit Unter- suchung im März (recte: Juni) 2024 (VB 137 S. 24). Rein körperlich, soma- tisch objektiv und funktionell könne die Beschwerdeführerin seit Anfang 2022 keine körperliche schwere Tätigkeit und keine Tätigkeit in anhalten- den Körperhaltungen ausüben. Die ursprüngliche Tätigkeit als Zollbeamtin mit Einsatz in verschiedenen Fahrzeugen, LKWs, stehend und gehend, sei ihr seit Anfang 2022 folglich nicht mehr zumutbar (VB 137 S. 25). Die aktu- elle Tätigkeit (im Backoffice) sei ideal angepasst. Das entsprechende Zu- mutbarkeitsprofil stimme mit jenem im Gutachten vom März (recte: August) 2024 überein. Es könne rein objektiv somatisch jedoch nicht nachvollzogen werden, warum gemäss dem Gutachten vom 20. August 2024 (vgl. E. 3.1.1. hiervor) eine angepasste Tätigkeit, so wie zur Zeit von der Be- schwerdeführerin verrichtet, nicht in einem beruflichen Vollzeitpensum aus- geübt werden könne. In diesem Zusammenhang wies Dr. med. F._____ darauf hin, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene Leidens- druck nicht zum hohen Aktivitätsniveau passe, welches diese im Alltag habe (VB 137 S. 25). So verrichte sie während der Woche mit gewissen nachvollziehbaren nicht relevanten Schwankungen durchgehend eine voll- zeitige körperliche Beschäftigung (VB 137 S. 26). Die Einschränkung von Seiten des Arbeitgebers (wonach die angepasste Stelle nicht zu 100 % an- geboten werden könne; vgl. VB 55 S. 18) sei medizinisch nicht relevant. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin in der bereits durch ihren Arbeit- geber optimal angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht voll arbeitsfä- hig (VB 137 S. 25 f.). Der medizinischen Beurteilung in der angefochtenen Verfügung vom

12. August 2025 (VB 147) legte die Beschwerdegegnerin letztlich das rheu- matologische Gutachten von Dr. med. F._____ vom 4. Juli 2025 sowie das

- 8 - allgemeininternistische, das neurologische und das psychiatrische Teilgut- achten der GA eins AG (VB 87) zugrunde. 4. 4.1. Vorbemerkend ist festzuhalten, dass – mit Blick auf die Akten zu Recht – unbestritten blieb, dass hinsichtlich der Beurteilung des allgemein- internistischen, neurologischen und psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf das Gutachten der GA eins AG (VB 87.3, 87.4, 87.6) abgestellt werden kann. Was die Beurteilung des Gesundheitszustands aus rheumatologischer Sicht anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das rheuma- tologische Teilgutachten der GA eins AG die beweisrechtlichen Anforde- rungen vollumfänglich erfülle und darauf abzustützen sei (Beschwerde, Ziff. 16 f.) und es sich beim Gutachten von Dr. med. F._____ – welches den bundesgerichtlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten ohnehin nicht zu genügen vermöge – um eine unzulässige second opinion handle (Beschwerde, Ziff. 8 und Ziff. 19 ff.). 4.2. 4.2.1. Der Versicherer nimmt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Ab- klärungen von Amtes wegen vor (BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). Die me- dizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ist eine unab- dingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherer befindet darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt. Im Rahmen der Verfahrensleitung hat er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit, Um- fang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) entscheiden kann. Dabei kommt Sachverständigengutach- ten eine massgebende Rolle zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). 4.2.2. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen die vom Versicherer angeordneten Untersuchungen für die Erstellung des rechtser- heblichen Sachverhalts notwendig sein. In diesem Sinne liegt die medizini- sche Begutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsan- wendenden Stellen. Diese haben sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreinge- nommenheit gehört (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom

- 9 -

12. März 2010 und BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245, jeweils mit Hinweisen). Die IV-Stelle hat daher nicht das Recht, im Rahmen einer "second opinion" weitere Erhebungen vorzunehmen, wenn ihr das Ergebnis des an sich ge- nügend abgeklärten Sachverhalts nicht gefällt (vgl. BGE 136 V 156 E. 3.3 S. 158). 4.2.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.4. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4.3. Wie Dr. med. I._____ in seinem Bericht vom 18. November 2024 bezüglich der Würdigung des rheumatologischen Teilgutachtens der GA eins AG zu- treffend feststellte, stützte der rheumatologische Gutachter der GA eins AG, Dr. med. J._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, seine Einschätzung einer in angepasster Tätigkeit um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf die subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin. Demgegenüber fehlen ent- sprechende die attestierte zeitliche Einschränkung erklärende objektivier- bare Befunde, welche einer versicherungsmedizinischen Einschätzung zwingend zugrunde zu legen wären. Die geklagten Beschwerden sind da- her aufgrund dieses Gutachtens rein körperlich, somatisch objektiv und funktionell nicht vollends nachvollziehbar. Sodann ist die um 50 % redu- zierte Belastbarkeit im Sinne der Zumutbarkeit lediglich noch eines Pen- sums von 50 % in angepasster Tätigkeit auch vor dem Hintergrund der im gleichen Zeitraum über längere Zeit mit einem 60%-Pensum verrichteten Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin sowie des von dieser angegebe- nen Aktivitätsgrads nicht nachvollziehbar. So gab die Beschwerdeführerin an, in der Freizeit diverse körperbelastende Aktivitäten zu verrichten (bei schönem Wetter verrichte sie Gartenarbeit, ihre Haushaltsarbeiten erledige sie grösstenteils selbstständig, und sie gehe mit den Hunden ihrer Schwes- tern bzw. Nachbarn spazieren(VB 87.4 S. 4; 102 S. 4).

- 10 - Demnach gelangte RAD-Arzt Dr. med. I._____ zu Recht zum Schluss, dass auf das rheumatologische Teilgutachten der GA eins AG ohne suffiziente Beantwortung von Zusatzfragen nicht abgestellt werden könne. Folglich empfahl er zu Recht, dass dem rheumatologische Teilgutachter Ergän- zungsfragen zu stellen seien (VB 102). Auf diese (berechtigten) Rückfragen ging der rheumatologische Gutachter der GA eins AG, Dr. med. J._____, in der Folge inhaltlich nicht ein und hielt lediglich pauschal fest, dass die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden klinisch-rheumatolo- gisch vollumfänglich nachvollzogen werden könnten (VB 116). Dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der nach wie vor bestehenden Unklarheiten entschied, eine neuerliche rheumatologische Begutachtung durch andere Gutachter in Auftrag zu geben (vgl. Beschwerde, Ziff. 12 ff.), lag damit in ihrem Ermessen (vgl. E. 4.2.1. hiervor) und war angesichts der aufgezeig- ten Mängel des rheumatologischen Teilgutachtens der GA eins AG ge- rechtfertigt, weshalb es sich beim Gutachten von Dr. med. F._____ nicht um eine unzulässige second opinion handelt. 5. 5.1. Zu prüfen ist demnach, ob dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. F._____ vom 4. Juli 2025 Beweiskraft zukommt. 5.2. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der rheumatologischen Begut- achtung durch Dr. med. F._____ am 2. Mai 2025 umfassend, in Kenntnis der Vorakten (VB 137 S. 2 ff.) sowie unter Berücksichtigung der beklagten Schmerzen (VB 137 S. 11 ff.) untersucht (vgl. zur ausführlichen körperli- chen Untersuchung VB 137 S. 19 ff.). Es wurden eigene Zusatzuntersu- chungen (Röntgen, Labor) durchgeführt (VB 137 S. 21 f.). Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 137 S. 22 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräf- tige medizinische Stellungnahme demnach grundsätzlich gerecht (vgl. E. 4.2.3. hiervor). Dies gilt ebenfalls für die mit Eingabe vom 30. April 2026 durch Dr. med. F._____ beantworteten Rückfragen der Instruktionsrichterin. Dr. med. F._____ hielt darin in Kenntnis der Vorakten fest, dass die von ihr im rheumatologischen Gutachten vom 4. Juli 2025 genannte vollzeitige Zu- mutbarkeit für leichtere, angepasste Tätigkeiten seit 2. August 2021 (Datum der IV-Anmeldung) bestehe, was sie nachvollziehbar und schlüssig damit begründete, dass sich die objektiven Befunde vom 2. August 2021 bis am

4. Juli 2025 betreffend Signifikanz für die Arbeitsfähigkeit, inklusive MEDAS Gutachten (der GA eins AG) vom 20. August 2024, nicht signifikant verän- dert hätten.

- 11 - Ebenfalls hielt Dr. med. F._____ in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom

30. April 2026 in Kenntnis der Vorakten fest, es habe bei der Beschwerde- führerin aufgrund der Schulterarthroskopie/Schulterspiegelung vom 2. No- vember 2023 ab diesem Datum bis Ende Januar 2024 eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit bestanden. Sie begründet diese Feststellung nachvollzieh- bar und schlüssig unter Bezugnahme auf die konkret erfolgte Durchführung der Operation und die anschliessend komplikationslos verlaufene Gene- sung. 5.3. Die Beschwerdeführerin macht dagegen unter anderem geltend, dass das Gutachten von Dr. med. F._____ nicht den bundesgerichtlichen Anforde- rungen genügen würde. Dies begründete sie damit, dass Dr. med. F._____ als Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation und für Allge- meine Innere Medizin nicht befähigt gewesen sei, ein rheumatologisches Gutachten zu erstellen (Beschwerde, Ziff. 21 ff.). Dieses Vorbingen der Beschwerdeführerin verfängt nicht. So sind Fach- ärzte für Physikalische Medizin und Rehabilitation befähigt, Abklärung und Behandlung des gesamten Spektrums der konservativen muskuloskeletta- len Medizin durchzuführen (vgl. dazu sowie allgemein zum fraglichen Fach- bereich: Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung [SiWF], Weiterbildungsprogramm zum Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Allgemeines, Ziff. 1.1; abrufbar unter: https://www.siwf.ch/files/pdf16/physikalische_medizin_version_inter- net_d.pdf; zuletzt besucht am 29. Juni 2026). Dr. med. F._____ erweist sich damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als fachkompe- tent für eine rheumatologische Begutachtung. Weitere den Inhalt des Gutachtens betreffende Rügen wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. 5.4. 5.4.1. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich ihr Ge- sundheitszustand seit der polydisziplinären Begutachtung durch die GA eins AG verschlechtert habe. So habe sich insbesondere die Lungen- kapazität objektiv nachweisbar verschlechtert (Beschwerde, S. 15). So- dann seien die bereits im Abklärungsverfahren vermuteten neuropsycholo- gischen Beeinträchtigungen, welche sich in Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit äussern würden, von der Beschwerdegegnerin nicht abge- klärt worden (Beschwerde, S. 15). Diese hätten sich mittlerweile bestätigt (vgl. Eingabe vom 15. Oktober 2025 mit Verweis auf den Bericht vom

30. September 2025).

- 12 - 5.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin die gemäss ihr eingetretene Verschlechte- rung ihres Gesundheitszustandes mit einer Verschlechterung der Lungen- kapazität begründet (vgl. Beschwerde, S. 15), ist festzuhalten, dass der be- handelnde Arzt der Pneumologie K._____ im Bericht vom 12. Juni 2025 zwar reduzierte dynamische und statische Lungenvolumina im Vergleich zur Voruntersuchung feststellte, welche er am ehesten vor dem Hinter- grund einer Gewichtszunahme von 9 kg interpretierte, indes keine Ab- nahme der Lungenkapazität von 10 %, wie sie die Beschwerdeführerin gel- tend macht (vgl. Beschwerde, S. 15), konstatierte. Angesichts der Tatsa- che, dass der Pneumologe lediglich eine Gewichtsabnahme empfahl und eine Verlaufskontrolle erst wieder in einem Jahr vorsah (vgl. VB 136), lässt der veränderte pneumologische Befund nicht auf eine relevante Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung schliessen. Soweit die medizinische Beurteilung des Sach- verhalts durch den (damaligen) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selbst vorgenommen wurde, ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass diese unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). 5.4.3. Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten neuropsy- chologischen Beeinträchtigungen (Beschwerde, S. 15) hielt Dr. med. I._____ bereits in seinem Bericht vom 14. Juli 2025 fest, dass die geklagten kognitiven Beschwerden vor dem Hintergrund der regelmässigen Ein- nahme von Oxycodon plausibel seien. Dabei handle es sich mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit nicht nur um eine perfektionistische Selbstwahr- nehmung, sondern um reale medikamentös-bedingte Einschränkungen, aufgrund deren sich eher eine verkehrsmedizinische als eine neuropsycho- logische Untersuchung anbiete, wobei letztere bei entsprechendem Erfor- dernis vom neurologischen und/oder psychiatrischen Gutachter veranlasst worden wäre (VB 140 S. 3). Sodann wurde auch im mit Eingabe vom

15. Oktober 2025 eingereichten Bericht der Rehaklinik L._____ vom

30. September 2025 über die am 12. und 18. September 2025 durchge- führte neuropsychologische Untersuchung, die eine (lediglich) leichte neu- ropsychologische Funktionsstörung ergeben hatte, festgehalten, dass sich die kognitiven Beschwerden unter anderem durch die Medikamentenein- nahme erklären liessen. Die Fahreignung der Beschwerdeführerin wurde indes bejaht (vgl. Beilage zur Eingabe vom 15. Oktober 2025, S. 6). Insgesamt kann nach dem Gesagten aufgrund der geklagten und im Be- richt vom 30. September 2025 von Allgemeininternisten bzw. Psychologen festgestellten kognitiven Beschwerden nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (vgl. E. 4.2.1. hiervor) von einer wesentlichen Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes seit der polydisziplinären Begutachtung

- 13 - ausgegangen werden, weshalb dadurch keine Zweifel an der neurologi- schen und/oder psychiatrischen Beurteilung der Gutachter der GA eins AG erweckt werden. 5.5. Insgesamt liegen somit keine konkreten Indizien vor, welche an der Voll- ständigkeit und Schlüssigkeit des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. F._____ vom 4. Juli 2025 und der ergänzenden Stellungnahme vom 30. April 2026 Zweifel zu begründen vermögen (Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. E. 4.2.1. hiervor). Diesen kommt somit Beweiswert zu. Für eine seit den beiden Begutachtungen eingetretene er- hebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gibt es keine An- haltspunkte. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb sich weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren 2) in antizipierter Beweiswürdigung er- übrigen (vgl. BGE 150 V 263 S. 6.1 S. 272 mit Hinweis.). Es ist demnach unter Berücksichtigung der internistischen, neurologischen und psychiatrischen Teilgutachten der GA eins AG und des rheumatologi- schen Gutachtens von Dr. med. F._____ vom 4. Juli 2025 sowie ihrer er- gänzenden Stellungnahme vom 30. April 2026 von einer vollständigen Ar- beitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit Januar 2021 und einer (aus psychischen Gründen reduzierten; vgl. E. 3.1.1. hiervor) 90%igen Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeit in Wechselhaltung respek- tive mit Wechselbelastung, ohne stereotype Rotationsbewegungen des Achsenskeletts respektive Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition und ohne grobmanuelle sowie repetitive manuelle Belastungen) seit 2. August 2021 (Datum der Anmeldung zum Leistungs- bezug), allerdings unterbrochen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom 2. November 2023 bis am 31. Januar 2024, auszu- gehen. Die Beschwerdegegnerin ging demgegenüber mit Verfügung vom

12. August 2025 fälschlicherweise von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Zu prüfen bleibt sodann die Korrektheit der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Invaliditätsgrad-Berechnung. 6. 6.1. 6.1.1. Die Beschwerdegegnerin bemass die Invalidität – nach Lage der Akten zu Recht – in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensver- gleichs (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) und stellte in der Verfü- gung vom 12. August 2025 sowohl für das Validen- als auch für das Invali- deneinkommen auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als B ab. Bei der

- 14 - Festlegung des Validen- und Invalideneinkommens stützte sich die Be- schwerdegegnerin auf die Angaben des Arbeitgebers ab. Das Validenein- kommen wurde entsprechend auf Fr. 101'747.00 beziffert. Das Invaliden- einkommen, bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit, wurde ebenfalls auf Fr. 101'747.00 festgelegt. Schliesslich wurde festge- halten, dass angesichts der Erwerbseinbusse von Fr. 0.00 ein (rentenaus- schliessender) Invaliditätsgrad von 0 % resultiere (VB 147). 6.1.2. Betreffend die Festsetzung der Vergleichseinkommen bringt die Beschwer- deführerin vor, dass das in der angefochtenen Verfügung festgelegte Vali- deneinkommen nicht zu beanstanden, das Invalideneinkommen dagegen falsch ermittelt worden sei. So könnte sie, selbst wenn sie in einer leidens- angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig wäre, ihre jetzige (ange- passte) Tätigkeit im Backoffice bei ihrem bisherigen Arbeitgeber nicht in einem 100%igen Arbeitspensum ausüben. Grund dafür sei, dass ihr Ar- beitsplatz aus sozialen Überlegungen sowie aus Loyalität ihr gegenüber von ihrem Arbeitgeber geschaffen worden sei. Eine Steigerung des Pen- sums auf 100 % sei gemäss der ihrer Beschwerdeschrift beiliegenden E-Mail des Arbeitgebers nicht möglich. Aufgrund dessen, dass sie ausge- bildete Verkäuferin sei und keine kaufmännische Ausbildung absolviert habe, sei bei der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens daher auf die Lohnstrukturerhebung TA1, Kompetenzniveau 1, Dienstleistungen (45 bis 96), Frauen, abzustellen. Unter Berücksichtigung der betriebsübli- chen Arbeitszeit, der Nominallohnentwicklung sowie des Pauschalabzugs von 10 % bei Tabellenlöhnen ergebe sich somit ein anrechenbares Invali- deneinkommen von Fr. 49'112.90. Auch bei Annahme einer Arbeitsfähig- keit von 100 % in angepasster Tätigkeit würde bei einem Valideneinkom- men von Fr. 101'747.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 49'112.90 noch ein Invaliditätsgrad von 51.7 % resultieren, weshalb sie Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Beschwerde, Ziff. 27 ff.). 6.2. 6.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). Der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau

- 15 - ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein- kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. 6.2.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutba- rer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Er- werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; 135 V 297 E. 5.2). Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellen- gruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa), wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, pri- vater Sektor, abgestellt wird (BGE 126 V 75 E. 7a; Urteile des Bundesge- richts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_58/2021 vom

30. Juni 2021 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus recht- fertigen, auf die Tabelle TA7 respektive T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1, je mit Hinweisen). 6.2.3. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weni- ger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeit- arbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV [in der zwischen 1. Januar 2022 und

31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung]). Ab dem 1. Januar 2024 werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % ab- gezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).

- 16 - 6.3. 6.3.1. Das in der Verfügung vom 12. August 2025 (VB 147 S. 2) von der Be- schwerdegegnerin festgestellte Valideneinkommen wurde von der anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 6.3.2. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend festgehalten und von der Be- schwerdeführerin auch nicht weiter angezweifelt, ist sie in der angestamm- ten Tätigkeit als B im Aussendienst zu 100 % arbeitsunfähig. In einer an- gepassten Tätigkeit (vgl. zum Zumutbarkeitsprofil E. 3.1.1. und E. 3.2. hier- vor) ist die Beschwerdeführerin, wie vorstehend festgestellt, indes zu 90 % arbeitsfähig (vgl. E. 3. ff. hiervor). 6.3.3. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführe- rin aufgrund des Ablaufs des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG

– per Januar 2022 – geprüft. Da sich die Beschwerdeführerin am 2. August 2021 zum Leistungsbezug anmeldete, ist der frühestmögliche Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs allerdings der 1. Februar 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin (VB 95 S. 2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2022 ein Betrag von Fr. 100'159.00 gutgeschrieben wurde. Dieser beruht jedoch zu einem wesentlichen Teil auf einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und stellt insoweit kein für die Bemessung des Invalideneinkommens massgebendes Erwerbseinkom- men dar. Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall sind insoweit Krankentag- geldleistungen gleichzustellen, welche nicht zum Erwerbseinkommen ge- hören (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_666/2024 vom 11. August 2025 E. 4.3.2). Da das im IK-Auszug ausgewiesene Einkommen das tatsächlich erzielbare Erwerbseinkommen nicht widerspiegelt, kann für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht darauf abgestellt werden. Dieses ist für das Jahr 2022 gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu bestimmen. 6.3.4. Betreffend das Invalideneinkommen ab dem Jahr 2023 führte die Be- schwerdeführerin einleuchtend aus, dass sie gemäss Aussagen des Arbeit- gebers nicht mehr sämtliche Aufgaben einer B ausüben könne und statt- dessen die Arbeiten im Bürobereich übernehme. Diese Massnahme sei ei- gentlich befristet und als Teil der Integrationsmassnahme zur vollumfängli- chen Wiedereingliederung angedacht gewesenen. Auch die Arbeitgeberin bestätigte dies in ihrer E-Mail vom 23. Februar 2023 (VB 55 S. 18; Be- schwerdebeilage 5), in der sie darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin

- 17 - nicht mehr sämtliche Aufgaben einer B beim M._____ ausüben könne und daher vorübergehend nicht mehr im Tourenplan mit Früh-, Mittel und Spät- schichten sowie im 360-Grad Team eingesetzt werde. Dies bedeute eine Mehrbelastung für die anderen Mitarbeitenden. Stattdessen habe sie Ar- beiten im Bürobereich übernommen, die nur teilweise in den Aufgabenbe- reich gehörten. Diese Massnahme sei eigentlich zeitlich befristet und als Teil der Integrationsmassnahmen zur vollumfänglichen Wiedereingliede- rung am angestammten Arbeitsplatz gedacht gewesen. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, aus Sicht des Arbeitge- bers könne eine 100%ige Stelle in der angepassten Tätigkeit jedoch gar nicht angeboten werden (VB 55 S. 18, Beschwerdebeilage 5). Der Arbeit- geber schrieb dazu in der obgenannten E-Mail: Trotz Einsatzes der Be- schwerdeführerin an einem angepassten Arbeitsplatz sei es aus gesund- heitlichen Gründen nicht möglich, das Arbeitspensum weiter zu steigern. Die gestellte Frage, ob der Beschwerdeführerin eine "leichte, wechselbe- lastende Tätigkeit" angeboten werden könne, die ihr die Ausübung eines 100%-Pensums ermögliche, müsse daher ganz klar mit Nein beantwortet werden. Die Beschwerdeführerin übe aktuell exakt eine solche Tätigkeit aus. Aus der E-Mail des Arbeitgebers ergibt sich demnach nicht klar, ob er der Beschwerdeführerin aus (vom Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin unabhängigen) betrieblichen Gründen kein höheres Pensum an- bieten kann, oder ob er der Auffassung ist, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen zu keinem höheren Pensum in der gegenwärtig ausgeführten (als angepasst geltenden) Tätigkeit fähig. Für letzteres spricht, dass er darauf hinweist, eine Erhöhung des Pensums sei aus ge- sundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, obwohl die Beschwerde- führerin bereits exakt eine solche "leichte wechselbelastende Tätigkeit" ausführe, und dass er von betrieblichen Gründen, die eine Erhöhung des Pensums verunmöglichen würden, nichts schreibt. Allerdings weist seine vorherige Angabe, wonach es sich bei dieser angepassten Tätigkeit um eine eigens geschaffene Tätigkeit handle, welche einen Mehraufwand für andere Angestellte bedeute, darauf hin, dass allenfalls ein Ausbau des Pensums tatsächlich nicht oder nur in beschränktem Umfang möglich wäre. Es kann indes offenbleiben, ob eine Erhöhung des Pensums auf 90 % mög- lich wäre, da auch bei Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren würde. Auf eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Ab- klärung kann verzichtet werden, wenn auch bei fehlender Möglichkeit einer Erhöhung des Pensums und zur Berechnung des Invalideneinkommens (ev. teilweise, vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 16. Ok- tober 2025, S. 2) auf statistische Daten gemäss LSE abgestellt wird (vgl. E. 6.2.2. hiervor; vgl. zum diesfalls einzig mittels LSE zu ermittelnden Invalideneinkommen: Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2013 vom

- 18 -

6. März 2013, E. 4 und 5), ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad re- sultiert. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Mai 1995 beim jetzigen Arbeitgeber angestellt (VB 11 S. 2, 14 S. 1). Im Zeitraum vom 1. Mai 1995 bis zum Ein- tritt des Gesundheitsschadens im Januar 2021 bestand ihre Arbeitstätigkeit gemäss Angaben ihres Arbeitgebers aus Kabinendienst, Schalterdienst und Kontrolltätigkeiten (VB 14.1 S. 3) bzw. nach eigenen Aussagen aus Perioden im Büro und aus solchen draussen mit Kontrollen. In der nun auf ihr Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, nur noch Bürotätigkeiten auszuüben (VB 87.3 S. 4). Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie in ihrer Bürotätigkeit nunmehr auf zwei Bildschirmen ihre Arbeit verrichte und sie im Rahmen dessen bei- spielsweise Umbuchungen und Fristverlängerungen machen würde (VB 137 S. 10). Sie verfügt demnach insgesamt über eine gut 30-jährige Berufserfahrung (auch) im Bereich der Bürotätigkeiten. Im ursprünglich erlernten Beruf als Verkäuferin hingegen weist sie lediglich eine 2-jährige Berufserfahrung, welche darüber hinaus 35 Jahre zurückliegt, auf (VB 11 S. 2). Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass gemäss den vorstehenden Aussagen der Beschwerdeführerin bei der angepassten Tätigkeit von einer klassi- schen und keinesfalls sehr spezifischen Bürotätigkeit auszugehen ist (vgl. VB 127 S. 10), erscheint es als nicht sachgerecht, bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf den von der Beschwerdeführerin erlernten Beruf als Verkäuferin und somit auf den Medianlohn der TA1 der LSE für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1, Dienstleistungen (45 bis 96), Frauen, abzustellen. Aufgrund ihrer jahrelangen Tätigkeit (auch) im Büro, der Tat- sache, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1995 im öffentlichen Sektor tätig ist und sich der LSE-Tabelle TA1 zudem keine Position entneh- men lässt, welche primär Bürotätigkeiten umfasst, erlaubt die Tabelle T17 damit eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens (vgl. statt vie- ler: BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2024 vom 4. März 2025 E. 5). Entsprechend ist das Invalidenein- kommen der 1968 geborenen Beschwerdeführerin gestützt auf den Tabel- lenlohn der LSE 2022, Tabelle T17, Ziff. 44 "Sonstige Bürokräfte und ver- wandte Berufe", für über 50-jährige Frauen festzusetzen. Aufgrund der Änderung der Bestimmung Art. 26bis Abs. 3 IVV per 1. Januar 2024 (vgl. E. 6.2.3. hiervor) ist nachfolgend die Berechnung des Invaliden- einkommens für die Jahre 2022 und 2023 (vgl. E. 6.4. hiernach) und 2024 separat (vgl. E. 6.5. hiernach) vorzunehmen. 6.4. Gestützt auf die LSE 2022, Tabelle T17, Ziff. 44 "Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe", für ab 50-Jährige, Frauen, unter Berücksichtigung der

- 19 - betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit für das Jahr 2022 (vgl. BfS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen, in Stunden pro Woche, Ziff. 84 "SEKTOR III", 2022 = 41.6) beläuft sich das Invalideneinkommen bei einem 90%-Pensum auf Fr. 76'534.31 (Fr. 6'654.00 x 12 x 41.6/ x 0.9). 40 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich entsprechend eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'212.69, was für das Jahr 2022 einem rentenausschleissenden Invaliditätsgrad von aufgerundet 25 % entspricht (Fr. 25'212.69 / Fr. 101'747.00 x 100; zum Runden vgl. BGE 130 V 121). Für das Jahr 2023 beläuft sich das Invalideneinkommen, unter Berücksich- tigung der Nominallohnentwicklung bis 2023 (vgl. BfS, T1.2.10, "Nominal- lohnindex, Frauen 2011-2023, Ziff. 84 "öffentliche Verwaltung", 2022 = 107.7, 2023 = 112.7), der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit für das Jahr 2023 (vgl. BfS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, Ziff. 84 "SEKTOR III", 2023 = 41.6), bei einem 90%-Pensum auf Fr. 78'207.45 (Fr. 6'654.00 x 12 x 41.6/ x 112.7/ x 0.9). Anders als von der Beschwerdeführerin geltend 40 107.7 gemacht (Beschwerde, Ziff. 33), ist ein Pauschalabzug von 10 % für das Jahr 2023 in Anbetracht der 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeitstätigkeit nicht angezeigt (vgl. E. 6.2.3. hiervor). Weitere Gründe für eine leidensbedingten Abzug macht die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten zu Recht nicht geltend. Bei einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'539.55 (Fr. 101'747.00 - Fr. 78'207.45), was für das Jahr 2023 einem (rentenaus- schliessenden; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von aufgerundet 23 % entspricht (Fr. 23'539.55 / Fr. 101'747.00 x 100; zum Runden vgl. BGE 130 V 121). 6.5. In Anwendung des ab dem 1. Januar 2024 geltenden Art. 26bis Abs. 3 IVV ist der Beschwerdeführerin beim Einkommensvergleich per 1. Januar 2024 bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ein Pauschalabzug von 10 % zu gewähren (vgl. E. 6.2.3. hiervor). Gestützt auf die LSE 2022, Tabelle T17, Ziff. 44 "Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe", für ab 50-Jäh- rige, Frauen, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2024 (vgl. BfS, T1.2.10, "Nominallohnindex, Frauen 2011-2023, Ziff. 84 "öffentli- che Verwaltung", 2022 = 107.7, 2024 = 115.8), der betriebsüblichen wö- chentlichen Arbeitszeit im Jahr 2024 (vgl. BfS, T 03.02.03.01.04.01, Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Wo- che, Ziff. 84 "SEKTOR III", 2024 = 41.5) und der Arbeitsfähigkeit in einer

- 20 - angepassten Tätigkeit von 90 % beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 72'148.95 (Fr. 6'654.00 x 12 x 41.5/ x 115.8/ x 0.9 x 0.9). 40 107.7 Bei einer Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 29'598.05 (Fr. 101'747.00 - Fr. 72'148.95). Dies ergibt per 1. Januar 2024 einen (ren- tenausschliessenden; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von aufge- rundet 29 % (Fr. 29'598.05 / Fr. 101'747.00 x 100; zum Runden vgl. BGE 130 V 121). 6.6. Allerdings liess die Beschwerdegegnerin ausser Acht, dass die Beschwer- deführerin nach dem am 2. November 2023 erfolgten operativen Eingriff bis am 31. Januar 2024 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. E. 5.2, 5.5 hiervor) und damit Anspruch auf eine vom 1. Novem- ber 2023 bis 30. April 2024 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) befristete ganze Rente hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_243/2022 vom 12. Au- gust 2022 E. 3.2, 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 und 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2, je mit Hinweisen). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine vom 1. November 2023 bis 30. April 2024 befristete ganze Rente zuzuspre- chen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.3. Die Beschwerdegegnerin hat den rechtserheblichen Sachverhalt vorlie- gend in zeitlicher Hinsicht unvollständig festgestellt, weshalb ihr die Kosten der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 30. April 2026 in der Höhe von Fr. 500.00 aufzuerlegen sind (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502). 7.4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung trotz nur teilweisen Obsiegens nur in

- 21 - Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin, die die Zusprache einer unbefristeten halben Rente beantragt hat, obsiegt lediglich insoweit, als ihr (aus in der Be- schwerde nicht geltend gemachten Gründen) eine vom 1. November 2023 bis 30 April 2024 befristete ganze Rente zuzusprechen ist. Es rechtfertigt sich damit, der Beschwerdeführerin die Hälfte der richterlich auf Fr. 2'500.00 festzusetzenden Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG), das heisst Fr. 1'250.00, zuzusprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2.2, 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Der Beschwerdegegnerin steht aufgrund ihrer Stellung als Sozialversiche- rungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. Au- gust 2025 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine vom 1. Novem- ber 2023 bis 30. April 2024 befristete ganze Rente zugesprochen. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden im Umfang von Fr. 400.00 der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 400.00 der Beschwerdegeg- nerin auferlegt. 3. Die Kosten für die zusätzliche Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom

30. April 2026 in der Höhe von Fr. 500.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom

- 22 - siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 29. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Roth Staudenmann