Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 31. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 284) zu Recht die in den Jahren 2018 bis 2021 vom Beschwerdeführer an Subunternehmer geleisteten Barzahlungen von insgesamt Fr. 413'059.00 als prämienpflich- tige Lohnzahlungen für (unselbständige) Arbeitnehmer des Beschwerde- führers qualifiziert und darauf Prämien für die Berufs- und Nichtberufsun- fallversicherung in Höhe von Fr. 30'316.85 erhoben hat.
E. 2.1 Die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmender im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung ausübt (Art. 1 UVV).
E. 2.2.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbst- ständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachver- halte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Per- son jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage tre- ten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1. S. 141 f. mit Hin- weis).
E. 2.2.2 Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte An- gestellte ausführen lassen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten ge- leistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn,
- 4 - sondern Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beziehungs- weise, im Fall einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1 S. 301). Mit einer juristischen Per- son kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die juristische Person an die (natürliche) Person ausrichtet, wel- chen diese als Arbeitnehmer aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erhält. Liegen insgesamt Umstände vor, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsform der GmbH nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen, und die GmbH keine eigentliche unterneh- merische Tätigkeit entfaltete, kommt die rechtliche Selbstständigkeit der GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1. und 4.2.1.).
E. 2.2.3 Akkordanten sind Personen, welchen ein Unternehmer oder Betriebsinha- ber Arbeiten als Unterlieferanten anvertraut. Sie üben in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Als Selbstständigerwerbende gel- ten Akkordanten nur, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation ver- fügen, d.h. kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V 161 E. 3b S. 163; Urteile des Bundesgerichts 9C_618/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.2 und 9C_946/2009 vom 30. Sep- tember 2010 E. 2.2; vgl. auch HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Bei- tragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 135 f. Rz. 4.51 f.). Akkordanten können nur dann als Selbstständigerwerbende qualifiziert werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebes sind und so als gleich- berechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Ak- kordvergeber arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom
15. Oktober 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen; KÄSER, a.a.O., S. 128 Rz. 4.51; vgl. zum Ganzen: UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit/SBVR Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1263 Rz. 199).
E. 2.3 Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV und mit ihnen die an- deren Organe der Sozialversicherung ebenso wenig wie die Steuerbehör- den verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 113 V 92 E. 4b S. 94 f. mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirkli- chung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hin- weisen). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin
- 5 - entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumge- hung vor, wenn – erstens – die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestal- tung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirt- schaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn – zwei- tens – anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich des- halb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachge- mässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und – drittens – wenn das gewählte Vorgehen, sofern es vom Sozialversicherungsträger hinge- nommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 3.1; 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
E. 2.4 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes ge- nügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdar- stellung zu folgen, die das Sozialversicherungsorgan von allen möglichen Geschehnisabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Juli 2025 im Wesentlichen aus, es sei hinsichtlich der vom Be- schwerdeführer vergebenen Arbeiten vom Regelfall der unselbständigen Akkordarbeit auszugehen, da aus den vorliegenden Rechnungen ersicht- lich sei, dass die Subunternehmen B._____ GmbH und die C._____ GmbH nie Empfängerinnen von Direktaufträgen gewesen seien, was für unselb- ständige Akkordtätigkeiten spreche. Unter Berücksichtigung der Rech- nungsstellung zeige dies gerade, dass lediglich eine nach Aufwand bemes- sene Arbeits- bzw. Akkordleistung und keine Werkleistung erbracht worden sei. Arbeitsrapporte, nachvollziehbare Devisierungen oder Rechnungen für Material lägen keine vor. Aufgrund der fehlenden Regelungen über die werkvertragliche Haftung habe diese nur den Beschwerdeführer als Ak- kordvergeber getroffen (VB 284 S. 4 ff.). Des Weiteren habe es sich bei den beiden Subunternehmen nicht um aktive juristische Personen gehan- delt, die als gleichgeordnete Geschäftspartner aufgetreten seien. Die B._____ GmbH habe der Beschwerdegegnerin und der Ausgleichskasse nie effektive Löhne gemeldet und weder Prämien noch Beiträge bezahlt. Zudem sei fraglich, wer die Zahlungen des Beschwerdeführers tatsächlich entgegengenommen habe (VB 284 S. 8 f.). Auch bei der C._____ GmbH könne nicht von einer selbständigen, gleichberechtigt am Markt agierenden Unternehmung mit eigener Geschäftsaktivität ausgegangen werden. Auch diese habe gegenüber der Ausgleichskasse und der Beschwerdegegnerin keine Löhne deklariert und weder Beiträge noch Prämien entrichtet. Zudem habe gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers eine Person die
- 6 - Barzahlungen entgegengenommen, welche nie ein eingetragenes Organ der C._____ GmbH gewesen sei (VB 284 S. 9 ff.). Der vorliegende Sach- verhalt stelle überdies eine Umgehung dar. Der Beschwerdeführer habe die Akkordarbeiten nicht unter Beachtung der notwendigen Dokumentati- ons- und Sorgfaltspflichten vergeben. Es sei davon auszugehen, dass die gestellten Rechnungen, mithin das gesamte Vorgehen, einzig versiche- rungsrechtlichen Motiven, Beiträge einzusparen, gedient habe. Der Be- schwerdeführer habe es insbesondere auch unterlassen, betreffend die beiden Subunternehmen relevante Bestätigungen, wie namentlich solche der Ausgleichskasse und des Unfallversicherers über Anschluss und Zah- lung der Prämien, einzuholen (VB 284 S. 11 f.).
E. 3.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit der B._____ GmbH einerseits und der C._____ GmbH anderseits als Unterak- kordanten (mündlich) Werkverträge abgeschlossen. Zu keiner Zeit habe er Arbeitsverträge mit einzelnen Hilfskräften abgeschlossen (Beschwerde S. 5 f.). Von "versicherungsrechtlichen Motiven, Beiträge einzusparen", könne beim Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise gesprochen wer- den. Er besitze als Unternehmer einen tadellosen Ruf und habe bei der Revision sehr gut mit der Beschwerdegegnerin zusammengearbeitet (Be- schwerde S. 6 f.). Für eine erkennbare Umgehungsabsicht des Beschwer- deführers beständen nicht die geringsten Anzeichen. Die Forderung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer hätte abklären müssen, ob die B._____ GmbH und die C._____ GmbH ihren sozialversicherungs- rechtlichen Verpflichtungen nachkämen, sei völlig weltfremd und verkenne die Usanzen im Geschäftsverkehr. Der Beschwerdeführer habe mit der B._____ GmbH und der C._____ GmbH mündlich Werkverträge abge- schlossen sowie Werklöhne bezahlt und die beiden genannten Unterneh- men hätten die vereinbarte Leistung erbracht. Bei Gipserarbeiten ergäben sich keine komplizierten Haftungsprobleme. Vielmehr würden die Arbeiten nach deren Abschluss kontrolliert, abgenommen und Mängel bei der Rech- nungsstellung berücksichtigt. Von einer Absicht des Beschwerdeführers, den zuständigen Versicherungsträger zu betrügen, dürfe keinesfalls "ver- mutungsweise" ausgegangen werden. Es hätte der Beschwerdegegnerin oblegen, den strikten Beweis für ein widerrechtliches, strafbares Handeln des Beschwerdeführers zu erbringen (Beschwerde S. 8 ff.).
E. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 Bar- zahlungen für Bauarbeiten an die B._____ GmbH über Fr. 124'400.00 und in den Jahren 2018 und 2019 solche an die C._____ GmbH über Fr. 288'659.00 geleistet hat (VB 244, 249), wobei in beiden Fällen unklar ist, ob eine berechtigte Person der Gesellschaft die Zahlungen entgegen- genommen hat (VB 245 S. 2, 4).
- 7 - Bei der B._____ GmbH (CHE-ccc) handelte es sich um eine am 9. April 2018 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in R._____, die Reinigungsarbeiten aller Art, insbesondere Denkmal und Fassaden, sowie die Vermittlung und den Transport bezweckte. Am 22. Dezember 2021 wurde die Gesellschaft, nachdem zuvor Organisationsmängel festgestellt worden waren, gerichtlich aufgelöst und am 10. Februar 2022 wurde der Konkurs über diese eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am gleichen Tag mangels Aktiven eingestellt, was zur Löschung der B._____ GmbH in Liquidation im Handelsregister führte. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war D._____ (VB 245 S. 1; vgl. Handelsregistereintrag zu UID CHE-ccc). Bei der C._____ GmbH (CHE-ddd) handelte es sich um eine am 5. Mai 2017 in das Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragene Gesell- schaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in S._____ mit folgendem Zweck: Erwerb, Bau, Verwaltung und Veräusserung von Immobilien-Anlagen so- wie Planung und Ausführung von Bauten als Generalunternehmung. Am
12. Mai 2020 wurde die Gesellschaft gerichtlich aufgelöst und das Konkurs- verfahren wurde am 6. November 2020 mangels Aktiven eingestellt, was zur Löschung der C._____ GmbH in Liquidation im Handelsregister führte. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war E._____ (VB 245 S. 4; vgl. Handelsregistereintrag zu UID CHE-ddd). Gemäss ihren registrierten Zweckumschreibungen waren die B._____ GmbH und die C._____ GmbH nicht hauptsächlich im Baunebengewerbe tätig.
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 16. Juli 2024 auf, anzugeben, welche Person die Bargeldzahlungen an die beiden frag- lichen Unternehmungen ausgerichtet, empfangen und die Belege unter- schrieben habe, Haftungsbedingungen bekannt zu geben, allfällige schrift- liche Subunternehmerverträge oder weitere schriftliche Dokumentationen der Geschäftsbeziehungen einzureichen und Angaben zur verantwortli- chen Person für die Qualitätskontrolle der erbrachten Leistungen zu ma- chen. Zudem verlangte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer Auskunft darüber, welche Personen die Aufträge ausgeführt hätten, wer diese angewiesen und bezahlt habe sowie die Einreichung allfälliger Per- sonal-/Stundenlisten (VB 239). Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin am 16. Septem- ber 2024 mit, dass die Bargeldzahlungen von ihm ausgerichtet worden und die Empfänger bei der C._____ GmbH F._____ und bei der B._____ GmbH G._____ gewesen seien. Beide Unternehmen seien nicht mehr erreichbar und es seien nur Belege der ausgeführten Arbeiten verfügbar. Verträge gebe es keine, da auf gegenseitiger Vertrauensbasis gearbeitet worden sei.
- 8 - Es sei unbekannt, welche Personen die Arbeiten ausgeführt hätten. Diese dürften von ihrem Arbeitgeber bezahlt worden sein. Personal- und Stun- denlisten existierten nicht (VB 244 S. 1).
E. 4.3.1 Schriftliche Vertragsunterlagen zwischen dem Beschwerdeführer und der
B._____ GmbH bzw. der C._____ GmbH, welche eine selbständige Sub-
unternehmertätigkeit mit eigens entlöhntem Personal zu belegen vermöch-
ten, fehlen gänzlich. Die Rechnungen der B._____ GmbH enthalten den
Hinweis "Regiearbeiten", die Anzahl der Arbeiter, den Stundenansatz von
Fr. 50.00 und die Anzahl verrechneter Stunden. Die Rechnungen der
C._____ GmbH enthalten die Angabe der entsprechenden Baustelle, den
Hinweis "Aushilfe" bzw. "Regie Arbeiten", den Stundenansatz von Fr. 50.00
und die Anzahl verrechneter Stunden. Die Rechnungen wurden jeweils als
"in Bar erhalten" quittiert (VB 244).
Unter Regieleistungen sind im Rahmen eines Werkvertrages Arbeiten zu
verstehen, die nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendun-
gen bezahlt werden, ohne dass zum Voraus ein Preis für das zu erbrin-
gende Werk genau bestimmt wurde (Art. 374 i.V.m. Art. 373 Abs. 1 OR;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 5). Re-
giearbeit, mithin Arbeit nach dem erforderlichen Aufwand pro Zeiteinheit,
kann auch im Rahmen eines Arbeitsvertrages vorgesehen sein (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 4C.464/1999 13. Juni 2000 E. 3). Die Leistung «Arbeit
auf Zeit» ist typisches Merkmal des Arbeitsvertrages (BGE 122 V 169 E. 3c
S. 172).
Unabhängig von der – hier nicht ausschlaggebenden (vgl. E. 2.2.1. hiervor)
– zivilrechtlichen Einordnung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Be-
schwerdeführer und der B._____ GmbH bzw. der C._____ GmbH ist ent-
scheidend, dass mit der Entschädigung der verrichteten Arbeiten mit einem
fixen Stundenlohn in Regiearbeit kein Inkassorisiko für die Subunterneh-
men gegenüber den Kunden des Beschwerdeführers bestand (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.2). Zudem lässt
sich den Rechnungen nicht entnehmen, dass die Subunternehmen eigenes
Material verwendet hätten (vgl. hierzu und hinsichtlich der Inaktivität der
C._____ GmbH auch VB 245 S. 5), was ein Indiz dafür ist, dass diese gar
nicht über die Infrastruktur eines Handwerksunternehmens verfügten, son-
dern Werkzeug und Material vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt er-
halten haben, was einem eigentlichen Arbeitsverhältnis entspricht.
E. 4.3.2 Des Weiteren ist bei der Frage, ob der Akkordant als dem Akkordvergeber gleichgeordneter Geschäftspartner betrachtet werden kann (vgl. E. 2.2.3. hiervor), bei Tätigkeiten im Bauhaupt- oder -nebengewerbe im Besonderen
- 9 - von Bedeutung, wer gegenüber der Bauherrschaft bzw. dem Eigentümer der Bauten für schlecht ausgeführte Arbeiten haftet. Fehlen – wie vorlie- gend – Regelungen über die werkvertragliche Haftung, so ist davon auszu- gehen, dass die Haftung den Akkordvergeber trifft (Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts H 191/05 und U 499/05 vom 30. Juni 2006 E. 4.1). Demnach stand vorliegend der Beschwerdeführer in der Haftung und nicht die beiden Subunternehmen, welche somit nicht als gleichgeord- nete Geschäftspartner betrachtet werden können. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abrechnungsweise, wonach Mängel bei der Rechnungsstellung berücksichtigt worden seien (Be- schwerde S. 10), nichts zu ändern, zumal diese nicht die Haftung gegen- über der Bauherrschaft bzw. dem Eigentümer betreffen. Im Übrigen sind auf den vorliegenden Rechnungen keine Abzüge infolge Schadens ersicht- lich (VB 244).
E. 4.4 Es ist unstrittig, dass die B._____ GmbH im Zusammenhang mit den frag- lichen Arbeiten im Jahr 2021 weder der Beschwerdegegnerin Prämien noch der Ausgleichskasse des Kantons Zürich Beiträge entrichtet hat. Zu- dem war sie nie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Entrichtung der Mehrwertsteuer registriert (VB 245 S. 2). Die C._____ GmbH hat weder der Beschwerdegegnerin noch der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen in den Jahren 2018 und 2019 Lohnsummen gemeldet und damit auch keine Prämien bzw. Beiträge bezahlt (VB 245 S. 6 f.).
E. 4.5 In einer Gesamtschau hat der Beschwerdeführer die vorliegend massge- benden Arbeiten in den Jahren 2018 und 2019 bzw. 2021 zwar formell an zwei juristische Personen vergeben, jedoch bestand eine Geschäftsbezie- hung auf mündlicher Basis mit reinen Barzahlungen in beträchtlichem Um- fang als Entschädigung, und die Vergabe von Gipserarbeiten erfolgte an nicht hauptsächlich in diesem Bereich tätige Subunternehmen. Diese Um- stände sowie die Tatsache, dass die als Arbeitgeberinnen aufgetretenen juristischen Personen der zuständigen Ausgleichskasse keine Lohnsum- men meldeten bzw. keine Prämien entrichteten, lassen – zumindest im Ver- hältnis zum Beschwerdeführer – nicht auf eine eigentliche unternehmeri- sche Tätigkeit der Subunternehmen bezüglich der streitgegenständlichen Arbeiten schliessen. Es überwiegen vorliegend die Indizien für die An- nahme des Regelfalls, wonach Akkordanten eine unselbstständige Er- werbstätigkeit ausüben (vgl. E. 2.2.3. hiervor; zur überwiegenden Wahr- scheinlichkeit: E. 2.4. hiervor). Die rechtliche Selbständigkeit der B._____ GmbH bzw. der C._____ GmbH kommt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht folglich nicht zum Tragen (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Der Beschwerdefüh- rer leistete damit nicht Entschädigungen an eine juristische Person für aus- gerichtete Akkordarbeiten, sondern entrichtete Löhne für die auf Baustellen tätigen Personen, die faktisch seine Arbeitnehmer waren.
- 10 - Es braucht deshalb nicht (zusätzlich) beurteilt zu werden, ob ein rechts- missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers oder der Subunter- nehmen und ein Umgehungstatbestand (vgl. E. 2.3. hiervor) vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2025 vom 30. März 2026 E. 5.1; 8C_122/2024 vom 18. November 2024 E. 5.3; 8C_246/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 5; 8C_647/2023 vom 9. Juli 2024 E. 7). Die Beschwerde- gegnerin hat die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit der B._____ GmbH bzw. der C._____ GmbH zu Recht nicht als Werkvertragsvergabe an Subunternehmen und die Barzahlungen als Lohn für unselbstständige Arbeit (Arbeitnehmer des Beschwerdeführers) qualifiziert, womit eine Prä- mienpflicht des Beschwerdeführers zu bejahen ist.
E. 4.6 Die Berechnung des massgebenden Lohnes und der darauf basierenden Prämien (VB 251) wird vom Beschwerdeführer weder gerügt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese nicht korrekt wären.
E. 5.1 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer zu Recht für die Jahre 2018 bis 2021 Prämien im Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 30'316.85 in Rechnung gestellt, so dass der Einspracheent- scheid vom 31. Juli 2025 (VB 284) zu bestätigen und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 5.2 Die Verfahrenskosten betragen Fr. 400.00 (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. c GebührD). Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 5.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
- 11 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Dettwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
1. Kammer VBE.2025.394 / sw / ad / GM Art. 102 Urteil vom 30. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Zürcher Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Dettwiler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Rechtsanwalt, Krähenbühlstrasse 31, Postfach, 5620 Bremgarten AG Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 31. Juli 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Einzelunternehmens Firma H._____ mit Sitz in Q._____ (CHE-aaa), betreffend welches er für die obligatorische Unfallversicherung seiner Arbeitnehmenden bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen ist. Am 7. Dezember 2023 bzw. am 25. September 2024 führte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer eine Revision mit Betriebsbesuch für die Revisionsperiode vom 1. Januar 2018 bis 31. De- zember 2021 durch. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 teilte die Be- schwerdegegnerin mit, dass hinsichtlich der im Jahr 2021 vom Beschwer- deführer getätigten Barzahlungen an die B._____ GmbH in der Höhe von Fr. 124'400.00 und derjenigen in den Jahren 2018 und 2019 an die C._____ GmbH in der Höhe von insgesamt Fr. 288'659.00 davon auszuge- hen sei, dass die in diesen Gesellschaften beschäftigten Personen in ar- beitsorganisatorischer Hinsicht in das Unternehmen des Beschwerdefüh- rers eingegliedert gewesen seien und es sich daher um Zahlungen an un- selbständige Arbeitnehmer des Beschwerdeführers gehandelt habe. Mit Rechnung vom 16. Oktober 2024 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer für die Jahre 2018 bis 2021 Prämien in der Höhe von insgesamt Fr. 30'316.85 für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für das gesamte Personal. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Be- schwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2025 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 15. September 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2025 sei aufzuheben. 2. Die Forderung der Beschwerdegegnerin gemäss Prämienrechnung nach Revision Nr. bbb vom 16. Oktober 2024 sei auf CHF 1'741.25 herabzuset- zen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2026 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
- 3 - 2.3. Mit Replik vom 4. März 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechts- begehren gemäss Beschwerde vom 15. September 2025 fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 31. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 284) zu Recht die in den Jahren 2018 bis 2021 vom Beschwerdeführer an Subunternehmer geleisteten Barzahlungen von insgesamt Fr. 413'059.00 als prämienpflich- tige Lohnzahlungen für (unselbständige) Arbeitnehmer des Beschwerde- führers qualifiziert und darauf Prämien für die Berufs- und Nichtberufsun- fallversicherung in Höhe von Fr. 30'316.85 erhoben hat. 2. 2.1. Die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmender im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung ausübt (Art. 1 UVV). 2.2. 2.2.1. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbst- ständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachver- halte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Per- son jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage tre- ten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1. S. 141 f. mit Hin- weis). 2.2.2. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte An- gestellte ausführen lassen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten ge- leistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn,
- 4 - sondern Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beziehungs- weise, im Fall einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1 S. 301). Mit einer juristischen Per- son kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die juristische Person an die (natürliche) Person ausrichtet, wel- chen diese als Arbeitnehmer aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erhält. Liegen insgesamt Umstände vor, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsform der GmbH nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen, und die GmbH keine eigentliche unterneh- merische Tätigkeit entfaltete, kommt die rechtliche Selbstständigkeit der GmbH aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1. und 4.2.1.). 2.2.3. Akkordanten sind Personen, welchen ein Unternehmer oder Betriebsinha- ber Arbeiten als Unterlieferanten anvertraut. Sie üben in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Als Selbstständigerwerbende gel- ten Akkordanten nur, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation ver- fügen, d.h. kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V 161 E. 3b S. 163; Urteile des Bundesgerichts 9C_618/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.2 und 9C_946/2009 vom 30. Sep- tember 2010 E. 2.2; vgl. auch HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Bei- tragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 135 f. Rz. 4.51 f.). Akkordanten können nur dann als Selbstständigerwerbende qualifiziert werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebes sind und so als gleich- berechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Ak- kordvergeber arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom
15. Oktober 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen; KÄSER, a.a.O., S. 128 Rz. 4.51; vgl. zum Ganzen: UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit/SBVR Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1263 Rz. 199). 2.3. Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV und mit ihnen die an- deren Organe der Sozialversicherung ebenso wenig wie die Steuerbehör- den verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 113 V 92 E. 4b S. 94 f. mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirkli- chung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hin- weisen). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin
- 5 - entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumge- hung vor, wenn – erstens – die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestal- tung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirt- schaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn – zwei- tens – anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich des- halb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachge- mässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und – drittens – wenn das gewählte Vorgehen, sofern es vom Sozialversicherungsträger hinge- nommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_317/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 3.1; 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 2.4. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes ge- nügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdar- stellung zu folgen, die das Sozialversicherungsorgan von allen möglichen Geschehnisabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Juli 2025 im Wesentlichen aus, es sei hinsichtlich der vom Be- schwerdeführer vergebenen Arbeiten vom Regelfall der unselbständigen Akkordarbeit auszugehen, da aus den vorliegenden Rechnungen ersicht- lich sei, dass die Subunternehmen B._____ GmbH und die C._____ GmbH nie Empfängerinnen von Direktaufträgen gewesen seien, was für unselb- ständige Akkordtätigkeiten spreche. Unter Berücksichtigung der Rech- nungsstellung zeige dies gerade, dass lediglich eine nach Aufwand bemes- sene Arbeits- bzw. Akkordleistung und keine Werkleistung erbracht worden sei. Arbeitsrapporte, nachvollziehbare Devisierungen oder Rechnungen für Material lägen keine vor. Aufgrund der fehlenden Regelungen über die werkvertragliche Haftung habe diese nur den Beschwerdeführer als Ak- kordvergeber getroffen (VB 284 S. 4 ff.). Des Weiteren habe es sich bei den beiden Subunternehmen nicht um aktive juristische Personen gehan- delt, die als gleichgeordnete Geschäftspartner aufgetreten seien. Die B._____ GmbH habe der Beschwerdegegnerin und der Ausgleichskasse nie effektive Löhne gemeldet und weder Prämien noch Beiträge bezahlt. Zudem sei fraglich, wer die Zahlungen des Beschwerdeführers tatsächlich entgegengenommen habe (VB 284 S. 8 f.). Auch bei der C._____ GmbH könne nicht von einer selbständigen, gleichberechtigt am Markt agierenden Unternehmung mit eigener Geschäftsaktivität ausgegangen werden. Auch diese habe gegenüber der Ausgleichskasse und der Beschwerdegegnerin keine Löhne deklariert und weder Beiträge noch Prämien entrichtet. Zudem habe gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers eine Person die
- 6 - Barzahlungen entgegengenommen, welche nie ein eingetragenes Organ der C._____ GmbH gewesen sei (VB 284 S. 9 ff.). Der vorliegende Sach- verhalt stelle überdies eine Umgehung dar. Der Beschwerdeführer habe die Akkordarbeiten nicht unter Beachtung der notwendigen Dokumentati- ons- und Sorgfaltspflichten vergeben. Es sei davon auszugehen, dass die gestellten Rechnungen, mithin das gesamte Vorgehen, einzig versiche- rungsrechtlichen Motiven, Beiträge einzusparen, gedient habe. Der Be- schwerdeführer habe es insbesondere auch unterlassen, betreffend die beiden Subunternehmen relevante Bestätigungen, wie namentlich solche der Ausgleichskasse und des Unfallversicherers über Anschluss und Zah- lung der Prämien, einzuholen (VB 284 S. 11 f.). 3.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit der B._____ GmbH einerseits und der C._____ GmbH anderseits als Unterak- kordanten (mündlich) Werkverträge abgeschlossen. Zu keiner Zeit habe er Arbeitsverträge mit einzelnen Hilfskräften abgeschlossen (Beschwerde S. 5 f.). Von "versicherungsrechtlichen Motiven, Beiträge einzusparen", könne beim Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise gesprochen wer- den. Er besitze als Unternehmer einen tadellosen Ruf und habe bei der Revision sehr gut mit der Beschwerdegegnerin zusammengearbeitet (Be- schwerde S. 6 f.). Für eine erkennbare Umgehungsabsicht des Beschwer- deführers beständen nicht die geringsten Anzeichen. Die Forderung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer hätte abklären müssen, ob die B._____ GmbH und die C._____ GmbH ihren sozialversicherungs- rechtlichen Verpflichtungen nachkämen, sei völlig weltfremd und verkenne die Usanzen im Geschäftsverkehr. Der Beschwerdeführer habe mit der B._____ GmbH und der C._____ GmbH mündlich Werkverträge abge- schlossen sowie Werklöhne bezahlt und die beiden genannten Unterneh- men hätten die vereinbarte Leistung erbracht. Bei Gipserarbeiten ergäben sich keine komplizierten Haftungsprobleme. Vielmehr würden die Arbeiten nach deren Abschluss kontrolliert, abgenommen und Mängel bei der Rech- nungsstellung berücksichtigt. Von einer Absicht des Beschwerdeführers, den zuständigen Versicherungsträger zu betrügen, dürfe keinesfalls "ver- mutungsweise" ausgegangen werden. Es hätte der Beschwerdegegnerin oblegen, den strikten Beweis für ein widerrechtliches, strafbares Handeln des Beschwerdeführers zu erbringen (Beschwerde S. 8 ff.). 4. 4.1. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 Bar- zahlungen für Bauarbeiten an die B._____ GmbH über Fr. 124'400.00 und in den Jahren 2018 und 2019 solche an die C._____ GmbH über Fr. 288'659.00 geleistet hat (VB 244, 249), wobei in beiden Fällen unklar ist, ob eine berechtigte Person der Gesellschaft die Zahlungen entgegen- genommen hat (VB 245 S. 2, 4).
- 7 - Bei der B._____ GmbH (CHE-ccc) handelte es sich um eine am 9. April 2018 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in R._____, die Reinigungsarbeiten aller Art, insbesondere Denkmal und Fassaden, sowie die Vermittlung und den Transport bezweckte. Am 22. Dezember 2021 wurde die Gesellschaft, nachdem zuvor Organisationsmängel festgestellt worden waren, gerichtlich aufgelöst und am 10. Februar 2022 wurde der Konkurs über diese eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am gleichen Tag mangels Aktiven eingestellt, was zur Löschung der B._____ GmbH in Liquidation im Handelsregister führte. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war D._____ (VB 245 S. 1; vgl. Handelsregistereintrag zu UID CHE-ccc). Bei der C._____ GmbH (CHE-ddd) handelte es sich um eine am 5. Mai 2017 in das Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragene Gesell- schaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in S._____ mit folgendem Zweck: Erwerb, Bau, Verwaltung und Veräusserung von Immobilien-Anlagen so- wie Planung und Ausführung von Bauten als Generalunternehmung. Am
12. Mai 2020 wurde die Gesellschaft gerichtlich aufgelöst und das Konkurs- verfahren wurde am 6. November 2020 mangels Aktiven eingestellt, was zur Löschung der C._____ GmbH in Liquidation im Handelsregister führte. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war E._____ (VB 245 S. 4; vgl. Handelsregistereintrag zu UID CHE-ddd). Gemäss ihren registrierten Zweckumschreibungen waren die B._____ GmbH und die C._____ GmbH nicht hauptsächlich im Baunebengewerbe tätig. 4.2. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 16. Juli 2024 auf, anzugeben, welche Person die Bargeldzahlungen an die beiden frag- lichen Unternehmungen ausgerichtet, empfangen und die Belege unter- schrieben habe, Haftungsbedingungen bekannt zu geben, allfällige schrift- liche Subunternehmerverträge oder weitere schriftliche Dokumentationen der Geschäftsbeziehungen einzureichen und Angaben zur verantwortli- chen Person für die Qualitätskontrolle der erbrachten Leistungen zu ma- chen. Zudem verlangte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer Auskunft darüber, welche Personen die Aufträge ausgeführt hätten, wer diese angewiesen und bezahlt habe sowie die Einreichung allfälliger Per- sonal-/Stundenlisten (VB 239). Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin am 16. Septem- ber 2024 mit, dass die Bargeldzahlungen von ihm ausgerichtet worden und die Empfänger bei der C._____ GmbH F._____ und bei der B._____ GmbH G._____ gewesen seien. Beide Unternehmen seien nicht mehr erreichbar und es seien nur Belege der ausgeführten Arbeiten verfügbar. Verträge gebe es keine, da auf gegenseitiger Vertrauensbasis gearbeitet worden sei.
- 8 - Es sei unbekannt, welche Personen die Arbeiten ausgeführt hätten. Diese dürften von ihrem Arbeitgeber bezahlt worden sein. Personal- und Stun- denlisten existierten nicht (VB 244 S. 1). 4.3. 4.3.1. Schriftliche Vertragsunterlagen zwischen dem Beschwerdeführer und der B._____ GmbH bzw. der C._____ GmbH, welche eine selbständige Sub- unternehmertätigkeit mit eigens entlöhntem Personal zu belegen vermöch- ten, fehlen gänzlich. Die Rechnungen der B._____ GmbH enthalten den Hinweis "Regiearbeiten", die Anzahl der Arbeiter, den Stundenansatz von Fr. 50.00 und die Anzahl verrechneter Stunden. Die Rechnungen der C._____ GmbH enthalten die Angabe der entsprechenden Baustelle, den Hinweis "Aushilfe" bzw. "Regie Arbeiten", den Stundenansatz von Fr. 50.00 und die Anzahl verrechneter Stunden. Die Rechnungen wurden jeweils als "in Bar erhalten" quittiert (VB 244). Unter Regieleistungen sind im Rahmen eines Werkvertrages Arbeiten zu verstehen, die nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendun- gen bezahlt werden, ohne dass zum Voraus ein Preis für das zu erbrin- gende Werk genau bestimmt wurde (Art. 374 i.V.m. Art. 373 Abs. 1 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 5). Re- giearbeit, mithin Arbeit nach dem erforderlichen Aufwand pro Zeiteinheit, kann auch im Rahmen eines Arbeitsvertrages vorgesehen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.464/1999 13. Juni 2000 E. 3). Die Leistung «Arbeit auf Zeit» ist typisches Merkmal des Arbeitsvertrages (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). Unabhängig von der – hier nicht ausschlaggebenden (vgl. E. 2.2.1. hiervor)
– zivilrechtlichen Einordnung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Be- schwerdeführer und der B._____ GmbH bzw. der C._____ GmbH ist ent- scheidend, dass mit der Entschädigung der verrichteten Arbeiten mit einem fixen Stundenlohn in Regiearbeit kein Inkassorisiko für die Subunterneh- men gegenüber den Kunden des Beschwerdeführers bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2014 vom 1. Mai 2014 E. 4.2). Zudem lässt sich den Rechnungen nicht entnehmen, dass die Subunternehmen eigenes Material verwendet hätten (vgl. hierzu und hinsichtlich der Inaktivität der C._____ GmbH auch VB 245 S. 5), was ein Indiz dafür ist, dass diese gar nicht über die Infrastruktur eines Handwerksunternehmens verfügten, son- dern Werkzeug und Material vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt er- halten haben, was einem eigentlichen Arbeitsverhältnis entspricht. 4.3.2. Des Weiteren ist bei der Frage, ob der Akkordant als dem Akkordvergeber gleichgeordneter Geschäftspartner betrachtet werden kann (vgl. E. 2.2.3. hiervor), bei Tätigkeiten im Bauhaupt- oder -nebengewerbe im Besonderen
- 9 - von Bedeutung, wer gegenüber der Bauherrschaft bzw. dem Eigentümer der Bauten für schlecht ausgeführte Arbeiten haftet. Fehlen – wie vorlie- gend – Regelungen über die werkvertragliche Haftung, so ist davon auszu- gehen, dass die Haftung den Akkordvergeber trifft (Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts H 191/05 und U 499/05 vom 30. Juni 2006 E. 4.1). Demnach stand vorliegend der Beschwerdeführer in der Haftung und nicht die beiden Subunternehmen, welche somit nicht als gleichgeord- nete Geschäftspartner betrachtet werden können. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abrechnungsweise, wonach Mängel bei der Rechnungsstellung berücksichtigt worden seien (Be- schwerde S. 10), nichts zu ändern, zumal diese nicht die Haftung gegen- über der Bauherrschaft bzw. dem Eigentümer betreffen. Im Übrigen sind auf den vorliegenden Rechnungen keine Abzüge infolge Schadens ersicht- lich (VB 244). 4.4. Es ist unstrittig, dass die B._____ GmbH im Zusammenhang mit den frag- lichen Arbeiten im Jahr 2021 weder der Beschwerdegegnerin Prämien noch der Ausgleichskasse des Kantons Zürich Beiträge entrichtet hat. Zu- dem war sie nie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) für die Entrichtung der Mehrwertsteuer registriert (VB 245 S. 2). Die C._____ GmbH hat weder der Beschwerdegegnerin noch der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen in den Jahren 2018 und 2019 Lohnsummen gemeldet und damit auch keine Prämien bzw. Beiträge bezahlt (VB 245 S. 6 f.). 4.5. In einer Gesamtschau hat der Beschwerdeführer die vorliegend massge- benden Arbeiten in den Jahren 2018 und 2019 bzw. 2021 zwar formell an zwei juristische Personen vergeben, jedoch bestand eine Geschäftsbezie- hung auf mündlicher Basis mit reinen Barzahlungen in beträchtlichem Um- fang als Entschädigung, und die Vergabe von Gipserarbeiten erfolgte an nicht hauptsächlich in diesem Bereich tätige Subunternehmen. Diese Um- stände sowie die Tatsache, dass die als Arbeitgeberinnen aufgetretenen juristischen Personen der zuständigen Ausgleichskasse keine Lohnsum- men meldeten bzw. keine Prämien entrichteten, lassen – zumindest im Ver- hältnis zum Beschwerdeführer – nicht auf eine eigentliche unternehmeri- sche Tätigkeit der Subunternehmen bezüglich der streitgegenständlichen Arbeiten schliessen. Es überwiegen vorliegend die Indizien für die An- nahme des Regelfalls, wonach Akkordanten eine unselbstständige Er- werbstätigkeit ausüben (vgl. E. 2.2.3. hiervor; zur überwiegenden Wahr- scheinlichkeit: E. 2.4. hiervor). Die rechtliche Selbständigkeit der B._____ GmbH bzw. der C._____ GmbH kommt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht folglich nicht zum Tragen (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Der Beschwerdefüh- rer leistete damit nicht Entschädigungen an eine juristische Person für aus- gerichtete Akkordarbeiten, sondern entrichtete Löhne für die auf Baustellen tätigen Personen, die faktisch seine Arbeitnehmer waren.
- 10 - Es braucht deshalb nicht (zusätzlich) beurteilt zu werden, ob ein rechts- missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers oder der Subunter- nehmen und ein Umgehungstatbestand (vgl. E. 2.3. hiervor) vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2025 vom 30. März 2026 E. 5.1; 8C_122/2024 vom 18. November 2024 E. 5.3; 8C_246/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 5; 8C_647/2023 vom 9. Juli 2024 E. 7). Die Beschwerde- gegnerin hat die Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit der B._____ GmbH bzw. der C._____ GmbH zu Recht nicht als Werkvertragsvergabe an Subunternehmen und die Barzahlungen als Lohn für unselbstständige Arbeit (Arbeitnehmer des Beschwerdeführers) qualifiziert, womit eine Prä- mienpflicht des Beschwerdeführers zu bejahen ist. 4.6. Die Berechnung des massgebenden Lohnes und der darauf basierenden Prämien (VB 251) wird vom Beschwerdeführer weder gerügt (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese nicht korrekt wären. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer zu Recht für die Jahre 2018 bis 2021 Prämien im Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 30'316.85 in Rechnung gestellt, so dass der Einspracheent- scheid vom 31. Juli 2025 (VB 284) zu bestätigen und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen ist. 5.2. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 400.00 (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. c GebührD). Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
- 11 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 30. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Dettwiler