Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der 1963 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 10. November 2023 bei der Beschwerdegegnerin unter Angabe diverser körperlicher Be- schwerden zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese klärte in der Folge den Sachverhalt in medizinischer und beruflicher Hinsicht ab und konsul- tierte ihren internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf des- sen medizinische Beurteilung vom 22. Januar 2025 stellte die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Januar 2025 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dagegen gerich- teten Einwänden durch den Beschwerdeführer und der Einreichung neuer medizinischer Unterlagen nahm die Beschwerdegegnerin erneut Rück- sprache mit dem RAD. Gestützt darauf entschied sie mit Verfügung vom
18. Juli 2025 wie vorbeschieden.
E. 2 Eventualiter es [sic!] sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen.
E. 2.1 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. September 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung vom 18.07.2025 der Beschwerdegegnerin sei aufzuhe- ben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
E. 2.2 Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
E. 2.3 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurde die REVOR Sammelstiftung, Bern, als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Be- schwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.
- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 52) zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. 2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom
18. Juli 2025 (VB 52) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Ak- tenbeurteilungen ihres RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
22. Januar (VB 37) und 11. Juni 2025 (VB 51).
E. 3.1 In seiner Aktenbeurteilung vom 22. Januar 2025 hielt Dr. med. B._____ fest, beim Beschwerdeführer sei ein St. n. Laminoplastie HWK 3/4 sowie Fusion HWK 5 bis BWK 2 am 12. Januar 2024 wegen zervikaler Myelopa- thie und Foramenstenosen nach ACDF HWK 5 bis 7 im Jahr 1985 sowie eine lumbale Spinalstenose recessal nach Dekompression 2015 zu diag- nostizieren. Spätestens seit der CT-gesteuerten therapeutischen epidura- len Infiltration vom 1. Oktober 2024 bestehe in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Immobilienmakler qualitativ wie quantitativ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit müsse nicht definiert werden, da es keine körperlich leichtere Tätigkeit als die des Immobilien- maklers gäbe (VB 37 S. 1).
E. 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer gegen den darauf gestützten Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2025 (VB 38) Einwand erhoben und neue (insb. medizinische) Unterlagen eingereicht hatte (VB 43 und 48 f.), wurde Dr. med. B._____ um neuerliche Stellungnahme gebeten (VB 50). Dieser hielt am 11. Juni 2025 im Wesentlichen fest, aus dem nicht- medizinischen Einwandschreiben der Rechtsschutzversicherung des Be- schwerdeführers vom 29. Februar 2025 erschliesse sich kein Grund, den
- 4 - Vorbescheid vom 23. Januar 2025 aufzuheben. Im neu eingereichten Be- richt des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates sowie leitender Arzt der Wirbelsäulenchirurgie des Spi- tals D._____, vom 12. Mai 2025, lasse sich nirgends eine klinische Funkti- onsanalyse im Sinne eigener Untersuchungen finden. Symptome und Lei- densdruck würden bekanntlich nur wenig mit der Bildgebung korrelieren, so dass die Klinik sowie das Aktivitätslevel in Diagnostik und Therapie füh- rend sein müssten. In der Praxis hiesse das, die Wirbelsäule sei in einer strukturierten Untersuchung zu beurteilen, sogenannte "red flags" und Dif- ferenzialdiagnosen auszuschliessen sowie die weiterführende Diagnostik effizient einzuleiten. In der Hochschulmedizin würden Gangprüfung, In- spektion, Palpation, Beweglichkeit, Nervendehnungszeichen, Neurostatus, ISG-Prüfung – Vorlaufphänomen und Spine-Test gefordert. Ohnehin weise das Schreiben von Dr. med. C._____ (gemeint ist wohl dessen nachträglich zu den Einwandschreiben eingereichte Stellungnahme vom 12. Mai 2025) vielfältige und erhebliche Mängel auf. So stütze sich dieser auf vom Be- schwerdeführer berichtete Missempfindungen (Gangunsicherheit, Belast- barkeit, Fatigue, Koordinationsmangel, Schmerzen etc.), die ohne jedwede Funktionseinbusse als fakultativ zusammengetragene Negativerlebnisse aus der Biografie des Beschwerdeführers keinen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit generieren würden. Die behauptete "klinische Eindeutig- keit" werde nicht durch reproduzierbare Befunde belegt, die polemische Kritik an "gängiger Begutachtungspraxis" widerspreche den Grundsätzen neutraler Beurteilung, morphologische Veränderungen würden direkt mit Funktionseinschränkungen gleichgesetzt und die behauptete 80%ige Ar- beitsunfähigkeit werde nicht durch objektive Funktionstests belegt. Mit den im Bericht von Dr. med. C._____ vom 12. Mai 2025 genannten Befunden liesse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht plausibilisieren. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien mangels dieser zu entnehmenden Di- agnosen oder Befunden sowie einer nachvollziehbaren Begründung der at- testierten Arbeitsfähigkeit nicht geeignet, eine rentenrechtlich relevante Leistungseinschränkung glaubhaft zu machen. Die zuletzt ausgeübte Tä- tigkeit des Beschwerdeführers als Immobilienmakler stelle mit dem länge- ren Gehen und Stehen bei Besichtigungsterminen, dem Treppensteigen in verschiedenen Immobilienobjekten, der Flyerverteilung, dem Home Staging (Inszenieren, Dekorieren, leichte Gegenstände bewegen) und Au- tofahren zu Kundenterminen eine leichte körperliche Belastung dar. Die Büroarbeitsanteile fielen unter sehr leichte körperliche Komponenten. Wei- tere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (VB 51 S. 2 f.).
E. 4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
- 5 - Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 4.2 Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
E. 4.3 Voll beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis). Entscheidend ist insbesondere, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterla- gen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde vom 10. September 2025 die Korrektheit der Beurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____. Vielmehr sei der Beurteilung von Dr. med. C._____ und den von diesem ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen folgend eine Arbeitsunfähig- keit von 80 % ausgewiesen. Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin weitere Untersuchungen vorzunehmen (Beschwerde, Ziff. 7 ff.).
- 6 -
E. 5.2.1 Dr. med. B._____ hat in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2025 (VB 37) unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen medizinischen (und beruflichen) Akten plausibel dargelegt, weshalb der Be- schwerdeführer in seiner angestammten, von Dr. med. B._____ als körper- lich leicht qualifizierten Tätigkeit als Immobilienmakler aus seiner Sicht spä- testens seit der epiduralen Infiltration vom 1. Oktober 2024 (vgl. VB 35 S. 8) nicht mehr eingeschränkt gewesen sei (vgl. E. 3.1. hiervor; zum beruflichen Aspekt E. 5.2.2. hiernach). In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2025 hat Dr. med. B._____ sodann die darin von ihm erwähnten (VB 51 S. 2), im Nachgang zum Vorbescheid vom 23. Januar 2025 (VB 38) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Unterlagen – die Einwandschreiben vom 20. Februar (VB 43 S. 1 ff.) und
21. Mai 2025 (VB 48 S. 1 ff.), den Bericht des den Beschwerdeführer be- handelnden Wirbelsäulenchirurgen Dr. med. C._____ vom 12. Mai 2025 (VB 48 S. 11 ff.), dessen Stellungnahme vom selben Tag (VB 49 S. 3 f.) sowie die von ihm zwischen Dezember 2024 und April 2025 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (VB 48 S. 6 ff.), wie auch die Arbeitstätig- keitsbeschreibung des letzten Arbeitgebers des Beschwerdeführers (VB 48 S. 14) – ausführlich und nachvollziehbar medizinisch gewürdigt (VB 51; vgl. E. 3.2. hiervor). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Be- schwerde, Ziff. 11) ist es dabei durchaus die Aufgabe des RAD, die bereits vorhandenen Befunde und Berichte zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 5.5 mit Hinweisen; MEYER/REICH- MUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Rz. 2 zu Art. 54a IVG). Insbesondere hat Dr. med. B._____ zutreffend dar- gelegt, dass sich Dr. med. C._____ in seinem Bericht vom 12. Mai 2025 und der gleichentags verfassten Stellungnahme (zumindest fast) aus- schliesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt habe. In der Sprechstunde vom 12. Mai 2025 schilderte der Beschwerde- führer zwar diverse, insbesondere körperliche Beschwerden, welche Dr. med. C._____ denn auch ausführlich wiedergab (VB 48 S. 11 f.). Kli- nisch zeigte sich jedoch mit Ausnahme eines leicht ataktischen Gangbilds mit Unsicherheiten insbesondere beim Richtungswechsel, einer instabilen 180°-Drehung und eines einmal beobachteten Einknickens ein unauffälli- ges Bild (VB 48 S. 12). Diverse der subjektiv geltend gemachten Beschwer- den, wie etwa eine Fatigue, eine Kraftlosigkeit oder eine reduzierte Belast- barkeit, liessen sich entsprechend klinisch nicht bestätigen und damit nicht objektivieren. Betreffend die von Dr. med. C._____ festgehaltene Aussage des Beschwerdeführers in der Sprechstunde, dass die Beschwerden seine Alltagsfunktionalität erheblich beeinträchtigen würden (VB 48 S. 11), ist auf seine im früheren Bericht vom 3. Juni 2024 gemachte Feststellung hinzu- weisen, dass der Beschwerdeführer weder bei den Verrichtungen des all- täglichen Lebens (ADL) noch bei den instrumentellen Alltagsaktivitäten
- 7 - (IADL) eingeschränkt sei (VB 22 S. 7). Auch merkte Dr. med. B._____ zu- treffend an, dass den von Dr. med. C._____ ausgestellten Arbeitsunfähig- keitszeugnissen (VB 48 S. 6 ff.) kein hinreichender Beweiswert zukommt, weil sie die attestierte (teilweise) Arbeitsunfähigkeit nicht begründen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und sie damit
– entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. 12 f.) – nicht weiter zu berücksichtigen sind (VB 51 S. 3). Letztlich kam Dr. med. B._____ damit nachvollziehbar zum Schluss, dass die von Dr. med. C._____ ausgewiesene 80%ige Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers objektiv nicht nachvollziehbar sei. Da Dr. med. B._____ mit den sich im Dossier befindlichen medizinischen Akten über genügend Unterlagen verfügte, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, sowie mangels ob- jektivierbarer Hinweise auf Beschwerden, die den Beschwerdeführer in sei- ner angestammten Tätigkeit funktionell einschränken würden (vgl. dazu nachfolgend), ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. B._____ auf die Vor- nahme bzw. Veranlassung einer eigenen Untersuchung verzichtet und seine fachmedizinische Beurteilung gestützt auf die Akten vorgenommen hat (vgl. E. 4.3. hiervor sowie den Beschwerdeführer in Beschwerde, Ziff. 11). Entsprechend sind dessen Würdigungen, insbesondere jene in der ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juni 2025, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. 11) zu berücksichtigen.
E. 5.2.2 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, Dr. med. B._____ habe sich im Rahmen seiner Beurteilungen nicht genügend mit dem Belastungs- profil eines Immobilienmaklers auseinandergesetzt (Beschwerde, Ziff. 8 ff.). Insbesondere habe er unbeachtet gelassen, dass das lange Ste- hen, das Bewegen von Dekoration und das Autofahren zu Besichtigungs- terminen mit erheblichen Belastungen verbunden seien (Beschwerde, Ziff. 9). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C._____ in seinem Bericht vom 3. Juni 2024 weder beim Stehen noch beim Sitzen (etwa im Auto) eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers festgestellt hat (VB 22 S. 8). Auch in den späteren, insbesondere den im Einwandverfahren ein- gereichten Berichten (vgl. E. 5.2.1. hiervor) finden sich keine entsprechen- den fachmedizinischen Feststellungen. Bezüglich der Lasten attestierte Dr. med. C._____ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 3. Juni 2024 zwar eine Beschränkung auf leichte und nichtkörperliche Arbeiten (VB 22 S. 4). Die Arbeitgeberin stellte jedoch bereits im Fragebogen vom 14. De- zember 2023 fest, dass Heben und Tragen von jeglichen Gewichten (leicht: 0-10 kg, mittelschwer: 10-25 kg, schwer: über 25 kg) nur selten (1–5% oder bis ca. ½ h pro Tag) erforderlich war (VB 16.1 S. 4), wobei eine Auswahl wie "nie, 0 %" nicht zur Auswahl stand. Im Übrigen stellte die vormalige
- 8 - Arbeitgeberin im besagten Fragebogen fest, dass der Grossteil der ange- stammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Immobilienmakler sitzend verrichtet werde und aus telefonischen Kundenkontakten und (dem Verfas- sen von) E-Mails bestünde (VB 16.1 S. 4).
E. 5.3 Angesichts dieses Tätigkeitsprofils und der einzigen klinisch objektivierba- ren Befunde des Beschwerdeführers in Form von Gangunsicherheiten und Rotationsproblemen (vgl. E. 5.2.1. hiervor) ist nicht ersichtlich, weshalb die- ser spätestens nach der epiduralen Infiltration vom 1. Oktober 2024 in sei- ner angestammten Tätigkeit als Immobilienmakler weiterhin eingeschränkt (gewesen) sein soll. Die eingereichten medizinischen Berichte und die Vor- bringen des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters, bei welchen es sich um Vorbringen medizinischer Laien handelt, denen kein Beweiswert zukommt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. Au- gust 2017 E. 4.1.2 und 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1), vermögen keine Zweifel an der diesbezüglichen Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ (vgl. E. 3 hiervor) zu begründen. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2025 (VB 52) zu Recht auf dessen beweiskräftige Beurteilung abgestellt und da- mit zutreffend festgestellt, dass mangels längerandauernder oder andau- ernder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (während eines Jahres, vgl. E. 2 hiervor; bzgl. den beruflichen Massnahmen ist mangels Einschränkung keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit möglich [vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG]) kein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers besteht. Weitere Abklä- rungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) versprechen keine zusätzlichen we- sentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist.
E. 6.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
- 9 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. Februar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
1. Kammer VBE.2025.388 / ss / GM Art. 30 Urteil vom 13. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene REVOR Sammelstiftung, Gutenbergstrasse 48, 3011 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 18. Juli 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 10. November 2023 bei der Beschwerdegegnerin unter Angabe diverser körperlicher Be- schwerden zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese klärte in der Folge den Sachverhalt in medizinischer und beruflicher Hinsicht ab und konsul- tierte ihren internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf des- sen medizinische Beurteilung vom 22. Januar 2025 stellte die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Januar 2025 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach dagegen gerich- teten Einwänden durch den Beschwerdeführer und der Einreichung neuer medizinischer Unterlagen nahm die Beschwerdegegnerin erneut Rück- sprache mit dem RAD. Gestützt darauf entschied sie mit Verfügung vom
18. Juli 2025 wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 10. September 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung vom 18.07.2025 der Beschwerdegegnerin sei aufzuhe- ben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.
2. Eventualiter es [sic!] sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Auslagen und MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurde die REVOR Sammelstiftung, Bern, als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Be- schwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.
- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 52) zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. 2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom
18. Juli 2025 (VB 52) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Ak- tenbeurteilungen ihres RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Ortho- pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
22. Januar (VB 37) und 11. Juni 2025 (VB 51). 3.1. In seiner Aktenbeurteilung vom 22. Januar 2025 hielt Dr. med. B._____ fest, beim Beschwerdeführer sei ein St. n. Laminoplastie HWK 3/4 sowie Fusion HWK 5 bis BWK 2 am 12. Januar 2024 wegen zervikaler Myelopa- thie und Foramenstenosen nach ACDF HWK 5 bis 7 im Jahr 1985 sowie eine lumbale Spinalstenose recessal nach Dekompression 2015 zu diag- nostizieren. Spätestens seit der CT-gesteuerten therapeutischen epidura- len Infiltration vom 1. Oktober 2024 bestehe in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Immobilienmakler qualitativ wie quantitativ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit müsse nicht definiert werden, da es keine körperlich leichtere Tätigkeit als die des Immobilien- maklers gäbe (VB 37 S. 1). 3.2. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den darauf gestützten Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2025 (VB 38) Einwand erhoben und neue (insb. medizinische) Unterlagen eingereicht hatte (VB 43 und 48 f.), wurde Dr. med. B._____ um neuerliche Stellungnahme gebeten (VB 50). Dieser hielt am 11. Juni 2025 im Wesentlichen fest, aus dem nicht- medizinischen Einwandschreiben der Rechtsschutzversicherung des Be- schwerdeführers vom 29. Februar 2025 erschliesse sich kein Grund, den
- 4 - Vorbescheid vom 23. Januar 2025 aufzuheben. Im neu eingereichten Be- richt des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates sowie leitender Arzt der Wirbelsäulenchirurgie des Spi- tals D._____, vom 12. Mai 2025, lasse sich nirgends eine klinische Funkti- onsanalyse im Sinne eigener Untersuchungen finden. Symptome und Lei- densdruck würden bekanntlich nur wenig mit der Bildgebung korrelieren, so dass die Klinik sowie das Aktivitätslevel in Diagnostik und Therapie füh- rend sein müssten. In der Praxis hiesse das, die Wirbelsäule sei in einer strukturierten Untersuchung zu beurteilen, sogenannte "red flags" und Dif- ferenzialdiagnosen auszuschliessen sowie die weiterführende Diagnostik effizient einzuleiten. In der Hochschulmedizin würden Gangprüfung, In- spektion, Palpation, Beweglichkeit, Nervendehnungszeichen, Neurostatus, ISG-Prüfung – Vorlaufphänomen und Spine-Test gefordert. Ohnehin weise das Schreiben von Dr. med. C._____ (gemeint ist wohl dessen nachträglich zu den Einwandschreiben eingereichte Stellungnahme vom 12. Mai 2025) vielfältige und erhebliche Mängel auf. So stütze sich dieser auf vom Be- schwerdeführer berichtete Missempfindungen (Gangunsicherheit, Belast- barkeit, Fatigue, Koordinationsmangel, Schmerzen etc.), die ohne jedwede Funktionseinbusse als fakultativ zusammengetragene Negativerlebnisse aus der Biografie des Beschwerdeführers keinen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit generieren würden. Die behauptete "klinische Eindeutig- keit" werde nicht durch reproduzierbare Befunde belegt, die polemische Kritik an "gängiger Begutachtungspraxis" widerspreche den Grundsätzen neutraler Beurteilung, morphologische Veränderungen würden direkt mit Funktionseinschränkungen gleichgesetzt und die behauptete 80%ige Ar- beitsunfähigkeit werde nicht durch objektive Funktionstests belegt. Mit den im Bericht von Dr. med. C._____ vom 12. Mai 2025 genannten Befunden liesse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht plausibilisieren. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien mangels dieser zu entnehmenden Di- agnosen oder Befunden sowie einer nachvollziehbaren Begründung der at- testierten Arbeitsfähigkeit nicht geeignet, eine rentenrechtlich relevante Leistungseinschränkung glaubhaft zu machen. Die zuletzt ausgeübte Tä- tigkeit des Beschwerdeführers als Immobilienmakler stelle mit dem länge- ren Gehen und Stehen bei Besichtigungsterminen, dem Treppensteigen in verschiedenen Immobilienobjekten, der Flyerverteilung, dem Home Staging (Inszenieren, Dekorieren, leichte Gegenstände bewegen) und Au- tofahren zu Kundenterminen eine leichte körperliche Belastung dar. Die Büroarbeitsanteile fielen unter sehr leichte körperliche Komponenten. Wei- tere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (VB 51 S. 2 f.). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
- 5 - Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4.3. Voll beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis). Entscheidend ist insbesondere, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterla- gen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde vom 10. September 2025 die Korrektheit der Beurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____. Vielmehr sei der Beurteilung von Dr. med. C._____ und den von diesem ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen folgend eine Arbeitsunfähig- keit von 80 % ausgewiesen. Eventualiter habe die Beschwerdegegnerin weitere Untersuchungen vorzunehmen (Beschwerde, Ziff. 7 ff.).
- 6 - 5.2. 5.2.1. Dr. med. B._____ hat in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2025 (VB 37) unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen medizinischen (und beruflichen) Akten plausibel dargelegt, weshalb der Be- schwerdeführer in seiner angestammten, von Dr. med. B._____ als körper- lich leicht qualifizierten Tätigkeit als Immobilienmakler aus seiner Sicht spä- testens seit der epiduralen Infiltration vom 1. Oktober 2024 (vgl. VB 35 S. 8) nicht mehr eingeschränkt gewesen sei (vgl. E. 3.1. hiervor; zum beruflichen Aspekt E. 5.2.2. hiernach). In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2025 hat Dr. med. B._____ sodann die darin von ihm erwähnten (VB 51 S. 2), im Nachgang zum Vorbescheid vom 23. Januar 2025 (VB 38) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Unterlagen – die Einwandschreiben vom 20. Februar (VB 43 S. 1 ff.) und
21. Mai 2025 (VB 48 S. 1 ff.), den Bericht des den Beschwerdeführer be- handelnden Wirbelsäulenchirurgen Dr. med. C._____ vom 12. Mai 2025 (VB 48 S. 11 ff.), dessen Stellungnahme vom selben Tag (VB 49 S. 3 f.) sowie die von ihm zwischen Dezember 2024 und April 2025 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (VB 48 S. 6 ff.), wie auch die Arbeitstätig- keitsbeschreibung des letzten Arbeitgebers des Beschwerdeführers (VB 48 S. 14) – ausführlich und nachvollziehbar medizinisch gewürdigt (VB 51; vgl. E. 3.2. hiervor). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Be- schwerde, Ziff. 11) ist es dabei durchaus die Aufgabe des RAD, die bereits vorhandenen Befunde und Berichte zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 5.5 mit Hinweisen; MEYER/REICH- MUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Rz. 2 zu Art. 54a IVG). Insbesondere hat Dr. med. B._____ zutreffend dar- gelegt, dass sich Dr. med. C._____ in seinem Bericht vom 12. Mai 2025 und der gleichentags verfassten Stellungnahme (zumindest fast) aus- schliesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt habe. In der Sprechstunde vom 12. Mai 2025 schilderte der Beschwerde- führer zwar diverse, insbesondere körperliche Beschwerden, welche Dr. med. C._____ denn auch ausführlich wiedergab (VB 48 S. 11 f.). Kli- nisch zeigte sich jedoch mit Ausnahme eines leicht ataktischen Gangbilds mit Unsicherheiten insbesondere beim Richtungswechsel, einer instabilen 180°-Drehung und eines einmal beobachteten Einknickens ein unauffälli- ges Bild (VB 48 S. 12). Diverse der subjektiv geltend gemachten Beschwer- den, wie etwa eine Fatigue, eine Kraftlosigkeit oder eine reduzierte Belast- barkeit, liessen sich entsprechend klinisch nicht bestätigen und damit nicht objektivieren. Betreffend die von Dr. med. C._____ festgehaltene Aussage des Beschwerdeführers in der Sprechstunde, dass die Beschwerden seine Alltagsfunktionalität erheblich beeinträchtigen würden (VB 48 S. 11), ist auf seine im früheren Bericht vom 3. Juni 2024 gemachte Feststellung hinzu- weisen, dass der Beschwerdeführer weder bei den Verrichtungen des all- täglichen Lebens (ADL) noch bei den instrumentellen Alltagsaktivitäten
- 7 - (IADL) eingeschränkt sei (VB 22 S. 7). Auch merkte Dr. med. B._____ zu- treffend an, dass den von Dr. med. C._____ ausgestellten Arbeitsunfähig- keitszeugnissen (VB 48 S. 6 ff.) kein hinreichender Beweiswert zukommt, weil sie die attestierte (teilweise) Arbeitsunfähigkeit nicht begründen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und sie damit
– entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. 12 f.) – nicht weiter zu berücksichtigen sind (VB 51 S. 3). Letztlich kam Dr. med. B._____ damit nachvollziehbar zum Schluss, dass die von Dr. med. C._____ ausgewiesene 80%ige Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers objektiv nicht nachvollziehbar sei. Da Dr. med. B._____ mit den sich im Dossier befindlichen medizinischen Akten über genügend Unterlagen verfügte, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, sowie mangels ob- jektivierbarer Hinweise auf Beschwerden, die den Beschwerdeführer in sei- ner angestammten Tätigkeit funktionell einschränken würden (vgl. dazu nachfolgend), ist nicht zu beanstanden, dass Dr. med. B._____ auf die Vor- nahme bzw. Veranlassung einer eigenen Untersuchung verzichtet und seine fachmedizinische Beurteilung gestützt auf die Akten vorgenommen hat (vgl. E. 4.3. hiervor sowie den Beschwerdeführer in Beschwerde, Ziff. 11). Entsprechend sind dessen Würdigungen, insbesondere jene in der ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juni 2025, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff. 11) zu berücksichtigen. 5.2.2. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, Dr. med. B._____ habe sich im Rahmen seiner Beurteilungen nicht genügend mit dem Belastungs- profil eines Immobilienmaklers auseinandergesetzt (Beschwerde, Ziff. 8 ff.). Insbesondere habe er unbeachtet gelassen, dass das lange Ste- hen, das Bewegen von Dekoration und das Autofahren zu Besichtigungs- terminen mit erheblichen Belastungen verbunden seien (Beschwerde, Ziff. 9). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C._____ in seinem Bericht vom 3. Juni 2024 weder beim Stehen noch beim Sitzen (etwa im Auto) eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers festgestellt hat (VB 22 S. 8). Auch in den späteren, insbesondere den im Einwandverfahren ein- gereichten Berichten (vgl. E. 5.2.1. hiervor) finden sich keine entsprechen- den fachmedizinischen Feststellungen. Bezüglich der Lasten attestierte Dr. med. C._____ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 3. Juni 2024 zwar eine Beschränkung auf leichte und nichtkörperliche Arbeiten (VB 22 S. 4). Die Arbeitgeberin stellte jedoch bereits im Fragebogen vom 14. De- zember 2023 fest, dass Heben und Tragen von jeglichen Gewichten (leicht: 0-10 kg, mittelschwer: 10-25 kg, schwer: über 25 kg) nur selten (1–5% oder bis ca. ½ h pro Tag) erforderlich war (VB 16.1 S. 4), wobei eine Auswahl wie "nie, 0 %" nicht zur Auswahl stand. Im Übrigen stellte die vormalige
- 8 - Arbeitgeberin im besagten Fragebogen fest, dass der Grossteil der ange- stammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Immobilienmakler sitzend verrichtet werde und aus telefonischen Kundenkontakten und (dem Verfas- sen von) E-Mails bestünde (VB 16.1 S. 4). 5.3. Angesichts dieses Tätigkeitsprofils und der einzigen klinisch objektivierba- ren Befunde des Beschwerdeführers in Form von Gangunsicherheiten und Rotationsproblemen (vgl. E. 5.2.1. hiervor) ist nicht ersichtlich, weshalb die- ser spätestens nach der epiduralen Infiltration vom 1. Oktober 2024 in sei- ner angestammten Tätigkeit als Immobilienmakler weiterhin eingeschränkt (gewesen) sein soll. Die eingereichten medizinischen Berichte und die Vor- bringen des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters, bei welchen es sich um Vorbringen medizinischer Laien handelt, denen kein Beweiswert zukommt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. Au- gust 2017 E. 4.1.2 und 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1), vermögen keine Zweifel an der diesbezüglichen Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ (vgl. E. 3 hiervor) zu begründen. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2025 (VB 52) zu Recht auf dessen beweiskräftige Beurteilung abgestellt und da- mit zutreffend festgestellt, dass mangels längerandauernder oder andau- ernder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (während eines Jahres, vgl. E. 2 hiervor; bzgl. den beruflichen Massnahmen ist mangels Einschränkung keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit möglich [vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG]) kein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers besteht. Weitere Abklä- rungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) versprechen keine zusätzlichen we- sentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
- 9 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. Februar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler