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VBE.2025.382

Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer — VBE.2025.382

Ag Versicherungsgericht · 2026-03-13 · Deutsch AG
Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des me- dizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

- 3 -

E. 2.1 Gegen die Verfügung vom 19. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. September 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung vom 19.08.2025 sei vollumfänglich aufzu- heben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Rente der Invalidenversicherung zuzu- sprechen.

E. 2.2 Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

E. 2.3 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beige- laden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, worauf diese mit Eingabe vom 6. November 2025 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente mit Verfügung vom 19. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 185) zu Recht verneint hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die polydisziplinäre SMAB-Be- gutachtung, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie unter- sucht wurde. Die SMAB-Gutachter stellten in ihrer Expertise vom 17. Sep- tember 2024 interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 167.1 S. 7): "1. Chronischer primärer Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2)

2. Radikulopathie an mehreren Lokalisationen: C6 rechts bei leichtgra- diger neuroforaminaler Enge C5/6 bei Unkarthrose mit Kontakt der Osteophyten zur Wurzel C6 sowie L5 bds (rechtsbetont) bei Dis- kushernie L4/5 rechts mit Sequester und Verlagerung der rechten L5- Wurzel und Kontakt zur linken L5-Wurzel, derzeit beide ohne klinisch nachweisbares sensomotorisches Defizit (ICD 10: M54.10)

3. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak- toren (ICD 10: F45.41)". Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit (VB 167.1 S. 7). Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in an- gestammter Tätigkeit würden vor allem die Radikulopathien, die durch die schweren degenerativen HWS- und LWS-Veränderungen verursacht wür- den, sowie der Spannungskopfschmerz begründen, wobei eine Verbesse- rung durch medizinische Massnahmen nicht zu erwarten sei. Die

- 4 - psychiatrisch diagnostizierte chronische Schmerzstörung führe nur zu ge- ringen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Die genannten neurologischen und psychischen Diagnosen würden zudem in gleichem Umfang das Rendement in adaptierten Tätigkeiten einschrän- ken. Die psychiatrischen Diagnosen würden durch die Etablierung einer adäquaten Therapie verbesserbar erscheinen, jedoch hätte eine derartige Verbesserung keine Auswirkung auf die Gesamtarbeitsfähigkeit, da sich die massgeblichen neurologischen Diagnosen nicht verbessern lassen würden (VB 167.1 S. 7 f.). Angepasst seien körperlich einfache Tätigkeiten, mit flexibler Arbeitszeit- und Pausenregelung und einem gut strukturierten Arbeitsplatz. Lärmschutzmassnahmen und eine Reduktion von Publikums- verkehr seien empfehlenswert. Möglich seien überwiegend leichte bis sel- ten und nicht repetitiv mittelschwere Tätigkeiten in einem Wechselrhythmus von Sitzen, Stehen und Gehen. Längeres Arbeiten über Kopf oder in Ober- körperzwangshaltungen seien zu vermeiden. Monotone und repetitive Dau- erbelastungen der Hände (längeres Arbeiten mit der Tastatur oder der Computermaus, ständiges Greifen und Halten) seien zu vermeiden, gege- benenfalls unter Zuhilfenahme von Arbeitsplatzeinrichtungen (ergonomi- sche Maus und Tastatur). Es solle nur selten ein Ersteigen von Leitern und Gerüsten erforderlich sein (VB 167.1 S. 8). Ab dem 10. Februar 2021 habe die Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten mit kurzen Unterbrüchen bis Mai 2022 0 % betragen. Seit Juli 2023 bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Kinderbetreuerin während der Anwesenheitszeit eine Einschränkung der Leistung von 80 % wegen erhöhtem Pausenbedarf sowie zur Einnahme von Entlastungspositionen und folglich eine Arbeitsfähigkeit von 20 %. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 10. Februar 2021 bis Mai 2022 eine 0 %ige Arbeitsfähigkeit bestanden, welche bis Juli 2023 auf 50 % habe ge- steigert werden können. Ab Oktober 2023 sei eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 90 % eingetreten, welche seit dem Zeitpunkt der gut- achterlichen Untersuchung im Juli 2024 Geltung habe. (VB 167.1 S. 9). Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2025 hielten die Gutachter an ihrer Ein- schätzung fest (VB 178). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

- 5 - 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten (sowie den Anforderungen in Art. 72bis IVV für bi- und polydisziplinäre Gutachten entsprechenden) Gutachten externer Spezialärzte darf Beweis- wert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kie- ser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 3.3. Das SMAB-Gutachten vom 17. September 2024 ist für die streitigen Be- lange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (VB 167.2 S. 26 f.; 167.3 S. 2 f.; 167.4 S. 3; 167.5 S. 2 f.), ist in Kenntnis der Vorakten (VB 167.2 S. 1 ff.) abgegeben worden, ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur- teilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerun- gen der Experten sind begründet. Dem Gutachten kommt somit grundsätz- lich Beweiswert im Sinne der vorerwähnten Kriterien zu.

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Spesenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin."

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf ein Schreiben von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Psychologe lic. phil. C._____ vom 17. Dezember 2024 geltend, ihr Ge- sundheitszustand sowie die Diagnostik hätten sich seit der Beurteilung durch die SMAB verändert und es hätte eine neue Diagnose gestellt wer- den müssen. Zudem hätten Dr. med. B._____ sowie Psychologe lic. phil. C._____ zentrale und objektiv nachvollziehbare Aspekte aufge- zeigt, die im Rahmen der Begutachtung entweder nicht erkannt oder unzu- reichend gewürdigt worden seien (Beschwerde S. 15 f.).

E. 4.1.2 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 hielten Dr. med. B._____ und Psy- chologe lic. phil. C._____ fest, seit ihrem Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2023 habe sich ihre Einschätzung in Bezug auf die Diagnostik verändert. Die Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) habe revidiert und durch eine neue Diagnose ersetzt werden müssen. Sie hätten stattdessen die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsände- rung nach Extrembelastung (ICD-10: F62) gestellt. Die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit zweifellos extreme Belastungen erleiden müs- sen. Eine der grössten Belastungen diesbezüglich seien psychische und

- 6 - physische Gewalterfahrungen in der Kindheit gewesen, vor allem durch den Vater. Diese Belastung sei so extrem gewesen, dass die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit nicht ausreiche. Die Persönlichkeitsänderung sei andau- ernd und äussere sich bei der Beschwerdeführerin in unflexiblem und an- gepasstem Verhalten, das zu Beeinträchtigungen in den zwischenmensch- lichen, sozialen und beruflichen Beziehungen führe. Aufgrund der aufge- führten Diagnosen mit potenziell signifikantem Leidenswert würden sie eine auch nur geringfügige verwertbare Rest-Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits- markt absolut in Frage stellen und sie würden davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer gegenwärtigen gesundheitlichen Situation auf eine Berentung durch die IV angewiesen sei (VB 172 S. 12 f.).

E. 4.1.3 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be- stellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf- drängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2020 vom 8. April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). So gilt es auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funk- tion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen sowie auch be- handelnde Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aus- sagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_515/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.2.3; 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.4.2, je mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 6.3.3). Der psychiatrische Gutachter nahm am 9. Mai 2025 zum Schreiben von Dr. med. B._____ und Psychologe lic. phil. C._____ vom 17. Dezember 2024 Stellung und hielt fest, dass die neu vergebene Diagnose "andau- ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung" auch nach wieder- holter kritischer Synopse der vorliegenden fachpsychologischen und -psy- chiatrischen Berichte nicht nachvollzogen werden könne. Die Diagnose könne allein deshalb schon nicht vergeben werden, da für eine andauernde Persönlichkeitsänderung die Persönlichkeitsentwicklung eines Menschen bereits abgeschlossen sein müsse. Im Hinblick auf das kindliche Alter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der potentiell traumatisch verarbeiteten Gewalt sei davon nicht auszugehen. Im Bericht werde eine "misstrauische Haltung der Welt gegenüber" als vorliegend benannt. In der gutachterlichen

- 7 - Untersuchung hätte lediglich anamnestiziert werden können, dass die Be- schwerdeführerin "länger brauche, um jemanden an sich heranzulassen", was sie aber auf die Partnerwahl bezogen habe. Ein sozialer Rückzug sei von der Beschwerdeführerin explizit verneint worden. Auch habe auf Symp- tomebene weder ein Gefühl der Leere noch – bei ruhiger Psychomotorik und ausgeglichenem Stressniveau – eine chronische Nervosität wie bei ständigem Bedrohtsein vorgefunden werden können. Auch habe die Be- schwerdeführerin vorhandene Freundschaften geschildert, was die im Be- richt vorliegende Entfremdung zwar nicht gänzlich relativiere, aber doch kri- tisch hinterfragen lasse. Somit würden aus gutachterlicher Sicht weder das Eingangskriterium noch die weiteren Diagnosekriterien erfüllt. Auch hätten sich weder auf anamnestischer noch Symptomebene klinisch relevante Persönlichkeitspathologien ergeben (VB 178 S. 2). Folglich begründete der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar, weshalb der diagnostischen Ein- schätzung von Dr. med. B._____ und Psychologe lic. phil. C._____ nicht gefolgt werden könne. Daran vermag auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben von Dr. med. B._____ sowie Psychologe lic. phil. C._____ vom 28. August 2025 nichts zu ändern, denn dieses ent- hält im Wesentlichen eine Wiedergabe der von Dr. med. B._____ sowie Psychologe lic. phil. C._____ veranlassten Überprüfung der diagnosti- schen Einschätzung des psychiatrischen Gutachters mittels Künstlicher In- telligenz (Beschwerdebeilage 4). Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um eine eigenständige medizinische Beurteilung. Diesbezüglich ist ohne- hin anzumerken, dass es rechtsprechungsgemäss für die Belange der In- validenversicherung grundsätzlich nicht auf die gestellte Diagnose an- kommt, sondern auf die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281.; Urteil des Bundes- gerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). Dr. med. B._____ und Psychologe lic. phil. C._____ legten jedoch nicht dar, aufgrund welcher konkreten funktionellen Einschränkungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit resultieren soll. Weiter zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, welche wichtigen Aspekte im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Solche sind ausweislich der Akten auch nicht erkennbar. Eine Veränderung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung (vgl. Beschwerde S. 15) lässt sich anhand der Akten ebenfalls nicht nachvollziehen, denn Dr. med. B._____ und Psychologe lic. phil. C._____ teilten weder mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 noch mit Schreiben vom 28. August 2025 neu erhobene Befunde mit. Allein eine neu gestellte psychiatrische Diagnose lässt nicht auf eine Veränderung des Gesundheitszustands schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2). Es bestehen somit keine Zweifel an der Einschätzung des psychiatrischen SMAB-Gutachters.

- 8 -

E. 4.2.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der behandelnde Arzt gehe davon aus, dass den bestehenden somatischen Beschwerden eine rheu- matologische Erkrankung zugrunde liegen könnte. Aus diesem Grund wür- den derzeit ergänzende rheumatologische Abklärungen durchgeführt, de- ren Ergebnisse noch ausstehen würden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass auch der somatische Sachverhalt nicht hinreichend ab- geklärt worden sei (Beschwerde S. 16).

E. 4.2.2 Grundsätzlich obliegt es dem RAD, eine umfassende Einordnung vorzu- nehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Feb- ruar 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Dem kam der RAD-Arzt med. pract. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, nach und führte in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2024 aus, es sei ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachgebieten (Psy- chiatrie, Rheumatologie bzw. Orthopädie, Neurologie) in Auftrag zu geben (VB 150 S. 1). Des Weiteren liegt der Beizug weiterer Experten durch die involvierten Gut- achter bei entsprechender Indikation ebenso wie die Wahl der nötigen Un- tersuchungen und Abklärungen für eine umfassende Expertise in deren Er- messen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_147/2020 vom 21. Ap- ril 2020 E. 3.2; 8C_151/2019 vom 20. August 2019 E. 6.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C/593/2020 vom 24. November 2020 E. 4.1.1 in fine). Ausweislich des SMAB-Gutachtens bestehen keine Hin- weise, wonach weitere Abklärungen notwendig gewesen wären. Zudem bilden (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates rechtspre- chungsgemäss sowohl Gegenstand des Fachgebiets der Orthopädie als auch der Rheumatologie. Die beiden Fachrichtungen überschneiden sich in der Diagnostik und Beurteilung der Krankheitsbilder sodann weitgehend (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2021 vom 4. Februar 2022 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2017 vom 1. März 2018 E. 4.3). Mit dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Aufgebot zur rheu- matologischen Sprechstunde vermag die Beschwerdeführerin auch keine Notwendigkeit zu einer neuerlichen Begutachtung aufzuzeigen, denn dar- aus gehen keinerlei Befunde hervor, welche auf eine seit der Begutachtung veränderte gesundheitliche Situation hinweisen.

E. 4.3 Zusammenfassend sind keine konkreten Indizien ersichtlich, welche gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens vom 17. September 2024 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme sprechen, sodass da- rauf abzustellen ist (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit,

- 9 - vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als hinreichend abgeklärt, weshalb sich in antizipierter Beweis- würdigung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) weitere Abklärungen erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Gestützt auf das beweiskräftige SMAB- Gutachten ist davon auszugehen, dass ab 10. Februar 2021 die Arbeitsfä- higkeit in jeglichen Tätigkeiten bis Mai 2022 aufgehoben war. Seit Juli 2023 besteht in der bisherigen Tätigkeit als Kinderbetreuerin eine Arbeitsfähig- keit von 20 %. In einer angepassten Tätigkeit bestand ab Juli 2023 bis zur gutachterlichen Untersuchung im Juli 2024 (vgl. VB 167.1 S. 3) eine Ar- beitsfähigkeit von 50 %. Ab Juli 2024 ist mit überwiegender Wahrschein- lichkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen (vgl. VB 167.1 S. 9).

E. 5 Die Invaliditätsgradbemessung wird von der rechtskundig vertretenen Be- schwerdeführerin nicht gerügt; die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen per 2023 (Valideneinkommen: Fr. 66'093.00; Invali- deneinkommen: Fr. 55'580.00 [bei 100%iger Arbeitsfähigkeit und ohne Ab- zug]; vgl. VB 185 S. 2) sind ausweislich der Akten denn auch grundsätzlich korrekt. Die Beschwerdegegnerin ging jedoch davon aus, dass die Be- schwerdeführerin bereits im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe- ginns im Oktober 2023 in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig gewesen sei (VB 185 S. 2). Gestützt auf die Beurteilung der SMAB-Gut- achter war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in angepasster Tä- tigkeit jedoch lediglich zu 50 % arbeitsfähig, denn diese gingen erst ab Un- tersuchungszeitpunkt von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 90 % aus ("[…]Steigerung auf aktuell AF 90 % ab Zeitpunkt der aktuellen Unter- suchung"; VB 167.1 S. 9). Damit kann vor dem Zeitpunkt der gutachterli- chen Untersuchungen im Juli 2024 noch nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. Weiter ist gemäss der bis am 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein Teilzeitabzug von 10 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen. Demnach ergibt sich per Oktober 2023 ein Invalideneinkommen von Fr. 25'011.00 (Fr. 55'580.00 x 0.5 x 0.9). Bei Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein Invalidi- tätsgrad von 62 % (Fr. 66'093.00 - Fr. 25'011.00 / Fr. 66'093.00) und damit ein Anspruch auf eine Rente in Höhe von 62 % einer ganzen Rente (vgl. Art. 28b Abs. 2 IVG). Ab dem 1. Januar 2024 werden bei Vorliegen einer funktionellen Leistungs- fähigkeit von 50 Prozent oder weniger vom statistisch bestimmten Wert 20 % abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Entsprechend beträgt das Invali- deneinkommen ab diesem Zeitpunkt neu Fr. 22'811.00 (Fr. 55'580.00 / 111.3 x 114.2 [vgl. LSE-Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2010 - 2024] = Fr. 57'028.00 x 0.5 x 0.8). Bei einem indexierten

- 10 - Valideneinkommen von Fr. 68'081.00 (66'093.00 / 106.4 x 109.6) ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 45'270.00 und einen Invaliditätsgrad von gerundet 66 % (zum Runden: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2022 vom 18. August 2022 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 130 V 121). Die Be- schwerdeführerin hat folglich ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente in Höhe von 66 % einer ganzen Rente (vgl. Art. 28b Abs. 2 IVG). Ab Juli 2024 (Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen) ist die gut- achterlich attestierte 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 46'193.00 ergibt (Fr. 57'028.00 x 0.9 x 0.9 [10%iger Abzug gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV]). Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt sich für diesen Zeitpunkt ein rentenausschliessender (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) Invali- ditätsgrad von 32 % (Fr. 68'081.00 - 46'193.00 / Fr. 68'081.00) Die Rente ist daher in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis zum 31. Oktober 2024 zu befristen.

E. 6.1 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist vom

1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 eine Rente in Höhe von 62 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2024 eine Rente in Höhe von 66 % einer ganzen Rente zuzusprechen. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen.

E. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 und 9C_672/2008 vom 23. Ok- tober 2008 E. 5.2.1).

E. 6.3 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung trotz nur teilweisen Obsiegens nur in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin, die die Zusprache einer unbefristeten Rente be- antragt hat, obsiegt lediglich insoweit, als ihr (aus in der Beschwerde nicht geltend gemachten Gründen) eine vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober

- 11 - 2024 befristete Rente zuzusprechen ist. Es rechtfertigt sich damit, der Be- schwerdeführerin die Hälfte der richterlich auf Fr. 2'500.00 festzusetzenden Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG), das heisst Fr. 1'250.00, zu- zusprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2.2, 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Der Beschwerdegegnerin steht aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Au- gust 2025 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 eine Rente in Höhe von 62 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2024 eine Rente in Höhe von 66 % einer ganzen Rente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden im Umfang von Fr. 400.00 der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 400.00 der Beschwerdegeg- nerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als

- 12 - Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. März 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

2. Kammer VBE.2025.382 / ms / nl Art. 44 Urteil vom 13. März 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 19. August 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1980 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Juni 2013 bei der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) an. Diese verneinte mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen respektive Rentenleis- tungen. Auf eine erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin trat die IV- Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 13. Februar 2015 nicht ein. 1.2. Mit Gesuch vom 13. Januar 2022 (Posteingang bei der Beschwerdegegne- rin: 10. Februar 2022) meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres zwischenzeitlich erfolgten Umzugs in den Kanton Aargau bei der nunmehr zuständigen Beschwerdegegnerin aufgrund eines Bandscheibenvorfalls erneut zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in erwerblicher und me- dizinischer Hinsicht sowie dem Einholen der Akten der Krankentaggeldver- sicherung gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 19. September 2022 bis zum 1. Oktober 2023 berufliche Eingliede- rungsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings unter Zusprache der ent- sprechenden Taggelder. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin po- lydisziplinär begutachten (Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG, St. Gallen [SMAB], vom 17. September 2024). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und dem Einholen einer ergänzen- den gutachterlichen Stellungnahme verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. August 2025 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 19. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. September 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung vom 19.08.2025 sei vollumfänglich aufzu- heben und der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere eine Rente der Invalidenversicherung zuzu- sprechen.

2. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des me- dizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

- 3 -

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Spesenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beige- laden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, worauf diese mit Eingabe vom 6. November 2025 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente mit Verfügung vom 19. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 185) zu Recht verneint hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die polydisziplinäre SMAB-Be- gutachtung, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie unter- sucht wurde. Die SMAB-Gutachter stellten in ihrer Expertise vom 17. Sep- tember 2024 interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 167.1 S. 7): "1. Chronischer primärer Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2)

2. Radikulopathie an mehreren Lokalisationen: C6 rechts bei leichtgra- diger neuroforaminaler Enge C5/6 bei Unkarthrose mit Kontakt der Osteophyten zur Wurzel C6 sowie L5 bds (rechtsbetont) bei Dis- kushernie L4/5 rechts mit Sequester und Verlagerung der rechten L5- Wurzel und Kontakt zur linken L5-Wurzel, derzeit beide ohne klinisch nachweisbares sensomotorisches Defizit (ICD 10: M54.10)

3. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak- toren (ICD 10: F45.41)". Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit (VB 167.1 S. 7). Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in an- gestammter Tätigkeit würden vor allem die Radikulopathien, die durch die schweren degenerativen HWS- und LWS-Veränderungen verursacht wür- den, sowie der Spannungskopfschmerz begründen, wobei eine Verbesse- rung durch medizinische Massnahmen nicht zu erwarten sei. Die

- 4 - psychiatrisch diagnostizierte chronische Schmerzstörung führe nur zu ge- ringen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit. Die genannten neurologischen und psychischen Diagnosen würden zudem in gleichem Umfang das Rendement in adaptierten Tätigkeiten einschrän- ken. Die psychiatrischen Diagnosen würden durch die Etablierung einer adäquaten Therapie verbesserbar erscheinen, jedoch hätte eine derartige Verbesserung keine Auswirkung auf die Gesamtarbeitsfähigkeit, da sich die massgeblichen neurologischen Diagnosen nicht verbessern lassen würden (VB 167.1 S. 7 f.). Angepasst seien körperlich einfache Tätigkeiten, mit flexibler Arbeitszeit- und Pausenregelung und einem gut strukturierten Arbeitsplatz. Lärmschutzmassnahmen und eine Reduktion von Publikums- verkehr seien empfehlenswert. Möglich seien überwiegend leichte bis sel- ten und nicht repetitiv mittelschwere Tätigkeiten in einem Wechselrhythmus von Sitzen, Stehen und Gehen. Längeres Arbeiten über Kopf oder in Ober- körperzwangshaltungen seien zu vermeiden. Monotone und repetitive Dau- erbelastungen der Hände (längeres Arbeiten mit der Tastatur oder der Computermaus, ständiges Greifen und Halten) seien zu vermeiden, gege- benenfalls unter Zuhilfenahme von Arbeitsplatzeinrichtungen (ergonomi- sche Maus und Tastatur). Es solle nur selten ein Ersteigen von Leitern und Gerüsten erforderlich sein (VB 167.1 S. 8). Ab dem 10. Februar 2021 habe die Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten mit kurzen Unterbrüchen bis Mai 2022 0 % betragen. Seit Juli 2023 bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Kinderbetreuerin während der Anwesenheitszeit eine Einschränkung der Leistung von 80 % wegen erhöhtem Pausenbedarf sowie zur Einnahme von Entlastungspositionen und folglich eine Arbeitsfähigkeit von 20 %. In einer angepassten Tätigkeit habe vom 10. Februar 2021 bis Mai 2022 eine 0 %ige Arbeitsfähigkeit bestanden, welche bis Juli 2023 auf 50 % habe ge- steigert werden können. Ab Oktober 2023 sei eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 90 % eingetreten, welche seit dem Zeitpunkt der gut- achterlichen Untersuchung im Juli 2024 Geltung habe. (VB 167.1 S. 9). Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2025 hielten die Gutachter an ihrer Ein- schätzung fest (VB 178). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

- 5 - 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten (sowie den Anforderungen in Art. 72bis IVV für bi- und polydisziplinäre Gutachten entsprechenden) Gutachten externer Spezialärzte darf Beweis- wert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver- lässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kie- ser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 3.3. Das SMAB-Gutachten vom 17. September 2024 ist für die streitigen Be- lange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (VB 167.2 S. 26 f.; 167.3 S. 2 f.; 167.4 S. 3; 167.5 S. 2 f.), ist in Kenntnis der Vorakten (VB 167.2 S. 1 ff.) abgegeben worden, ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur- teilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerun- gen der Experten sind begründet. Dem Gutachten kommt somit grundsätz- lich Beweiswert im Sinne der vorerwähnten Kriterien zu. 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht unter Hinweis auf ein Schreiben von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Psychologe lic. phil. C._____ vom 17. Dezember 2024 geltend, ihr Ge- sundheitszustand sowie die Diagnostik hätten sich seit der Beurteilung durch die SMAB verändert und es hätte eine neue Diagnose gestellt wer- den müssen. Zudem hätten Dr. med. B._____ sowie Psychologe lic. phil. C._____ zentrale und objektiv nachvollziehbare Aspekte aufge- zeigt, die im Rahmen der Begutachtung entweder nicht erkannt oder unzu- reichend gewürdigt worden seien (Beschwerde S. 15 f.). 4.1.2. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 hielten Dr. med. B._____ und Psy- chologe lic. phil. C._____ fest, seit ihrem Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2023 habe sich ihre Einschätzung in Bezug auf die Diagnostik verändert. Die Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) habe revidiert und durch eine neue Diagnose ersetzt werden müssen. Sie hätten stattdessen die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsände- rung nach Extrembelastung (ICD-10: F62) gestellt. Die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit zweifellos extreme Belastungen erleiden müs- sen. Eine der grössten Belastungen diesbezüglich seien psychische und

- 6 - physische Gewalterfahrungen in der Kindheit gewesen, vor allem durch den Vater. Diese Belastung sei so extrem gewesen, dass die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin als Erklärung für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit nicht ausreiche. Die Persönlichkeitsänderung sei andau- ernd und äussere sich bei der Beschwerdeführerin in unflexiblem und an- gepasstem Verhalten, das zu Beeinträchtigungen in den zwischenmensch- lichen, sozialen und beruflichen Beziehungen führe. Aufgrund der aufge- führten Diagnosen mit potenziell signifikantem Leidenswert würden sie eine auch nur geringfügige verwertbare Rest-Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits- markt absolut in Frage stellen und sie würden davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer gegenwärtigen gesundheitlichen Situation auf eine Berentung durch die IV angewiesen sei (VB 172 S. 12 f.). 4.1.3. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be- stellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf- drängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2020 vom 8. April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). So gilt es auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funk- tion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen sowie auch be- handelnde Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aus- sagen (Urteile des Bundesgerichts 8C_515/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.2.3; 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.4.2, je mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2019 vom 3. Juni 2019 E. 6.3.3). Der psychiatrische Gutachter nahm am 9. Mai 2025 zum Schreiben von Dr. med. B._____ und Psychologe lic. phil. C._____ vom 17. Dezember 2024 Stellung und hielt fest, dass die neu vergebene Diagnose "andau- ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung" auch nach wieder- holter kritischer Synopse der vorliegenden fachpsychologischen und -psy- chiatrischen Berichte nicht nachvollzogen werden könne. Die Diagnose könne allein deshalb schon nicht vergeben werden, da für eine andauernde Persönlichkeitsänderung die Persönlichkeitsentwicklung eines Menschen bereits abgeschlossen sein müsse. Im Hinblick auf das kindliche Alter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der potentiell traumatisch verarbeiteten Gewalt sei davon nicht auszugehen. Im Bericht werde eine "misstrauische Haltung der Welt gegenüber" als vorliegend benannt. In der gutachterlichen

- 7 - Untersuchung hätte lediglich anamnestiziert werden können, dass die Be- schwerdeführerin "länger brauche, um jemanden an sich heranzulassen", was sie aber auf die Partnerwahl bezogen habe. Ein sozialer Rückzug sei von der Beschwerdeführerin explizit verneint worden. Auch habe auf Symp- tomebene weder ein Gefühl der Leere noch – bei ruhiger Psychomotorik und ausgeglichenem Stressniveau – eine chronische Nervosität wie bei ständigem Bedrohtsein vorgefunden werden können. Auch habe die Be- schwerdeführerin vorhandene Freundschaften geschildert, was die im Be- richt vorliegende Entfremdung zwar nicht gänzlich relativiere, aber doch kri- tisch hinterfragen lasse. Somit würden aus gutachterlicher Sicht weder das Eingangskriterium noch die weiteren Diagnosekriterien erfüllt. Auch hätten sich weder auf anamnestischer noch Symptomebene klinisch relevante Persönlichkeitspathologien ergeben (VB 178 S. 2). Folglich begründete der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar, weshalb der diagnostischen Ein- schätzung von Dr. med. B._____ und Psychologe lic. phil. C._____ nicht gefolgt werden könne. Daran vermag auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben von Dr. med. B._____ sowie Psychologe lic. phil. C._____ vom 28. August 2025 nichts zu ändern, denn dieses ent- hält im Wesentlichen eine Wiedergabe der von Dr. med. B._____ sowie Psychologe lic. phil. C._____ veranlassten Überprüfung der diagnosti- schen Einschätzung des psychiatrischen Gutachters mittels Künstlicher In- telligenz (Beschwerdebeilage 4). Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um eine eigenständige medizinische Beurteilung. Diesbezüglich ist ohne- hin anzumerken, dass es rechtsprechungsgemäss für die Belange der In- validenversicherung grundsätzlich nicht auf die gestellte Diagnose an- kommt, sondern auf die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281.; Urteil des Bundes- gerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). Dr. med. B._____ und Psychologe lic. phil. C._____ legten jedoch nicht dar, aufgrund welcher konkreten funktionellen Einschränkungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit resultieren soll. Weiter zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, welche wichtigen Aspekte im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Solche sind ausweislich der Akten auch nicht erkennbar. Eine Veränderung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung (vgl. Beschwerde S. 15) lässt sich anhand der Akten ebenfalls nicht nachvollziehen, denn Dr. med. B._____ und Psychologe lic. phil. C._____ teilten weder mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 noch mit Schreiben vom 28. August 2025 neu erhobene Befunde mit. Allein eine neu gestellte psychiatrische Diagnose lässt nicht auf eine Veränderung des Gesundheitszustands schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2019 vom 5. September 2019 E. 4.2.2). Es bestehen somit keine Zweifel an der Einschätzung des psychiatrischen SMAB-Gutachters.

- 8 - 4.2. 4.2.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der behandelnde Arzt gehe davon aus, dass den bestehenden somatischen Beschwerden eine rheu- matologische Erkrankung zugrunde liegen könnte. Aus diesem Grund wür- den derzeit ergänzende rheumatologische Abklärungen durchgeführt, de- ren Ergebnisse noch ausstehen würden. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass auch der somatische Sachverhalt nicht hinreichend ab- geklärt worden sei (Beschwerde S. 16). 4.2.2. Grundsätzlich obliegt es dem RAD, eine umfassende Einordnung vorzu- nehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Feb- ruar 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Dem kam der RAD-Arzt med. pract. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, nach und führte in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2024 aus, es sei ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachgebieten (Psy- chiatrie, Rheumatologie bzw. Orthopädie, Neurologie) in Auftrag zu geben (VB 150 S. 1). Des Weiteren liegt der Beizug weiterer Experten durch die involvierten Gut- achter bei entsprechender Indikation ebenso wie die Wahl der nötigen Un- tersuchungen und Abklärungen für eine umfassende Expertise in deren Er- messen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_147/2020 vom 21. Ap- ril 2020 E. 3.2; 8C_151/2019 vom 20. August 2019 E. 6.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C/593/2020 vom 24. November 2020 E. 4.1.1 in fine). Ausweislich des SMAB-Gutachtens bestehen keine Hin- weise, wonach weitere Abklärungen notwendig gewesen wären. Zudem bilden (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates rechtspre- chungsgemäss sowohl Gegenstand des Fachgebiets der Orthopädie als auch der Rheumatologie. Die beiden Fachrichtungen überschneiden sich in der Diagnostik und Beurteilung der Krankheitsbilder sodann weitgehend (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2021 vom 4. Februar 2022 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2017 vom 1. März 2018 E. 4.3). Mit dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Aufgebot zur rheu- matologischen Sprechstunde vermag die Beschwerdeführerin auch keine Notwendigkeit zu einer neuerlichen Begutachtung aufzuzeigen, denn dar- aus gehen keinerlei Befunde hervor, welche auf eine seit der Begutachtung veränderte gesundheitliche Situation hinweisen. 4.3. Zusammenfassend sind keine konkreten Indizien ersichtlich, welche gegen die Zuverlässigkeit des SMAB-Gutachtens vom 17. September 2024 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme sprechen, sodass da- rauf abzustellen ist (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit,

- 9 - vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als hinreichend abgeklärt, weshalb sich in antizipierter Beweis- würdigung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) weitere Abklärungen erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Gestützt auf das beweiskräftige SMAB- Gutachten ist davon auszugehen, dass ab 10. Februar 2021 die Arbeitsfä- higkeit in jeglichen Tätigkeiten bis Mai 2022 aufgehoben war. Seit Juli 2023 besteht in der bisherigen Tätigkeit als Kinderbetreuerin eine Arbeitsfähig- keit von 20 %. In einer angepassten Tätigkeit bestand ab Juli 2023 bis zur gutachterlichen Untersuchung im Juli 2024 (vgl. VB 167.1 S. 3) eine Ar- beitsfähigkeit von 50 %. Ab Juli 2024 ist mit überwiegender Wahrschein- lichkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen (vgl. VB 167.1 S. 9). 5. Die Invaliditätsgradbemessung wird von der rechtskundig vertretenen Be- schwerdeführerin nicht gerügt; die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen per 2023 (Valideneinkommen: Fr. 66'093.00; Invali- deneinkommen: Fr. 55'580.00 [bei 100%iger Arbeitsfähigkeit und ohne Ab- zug]; vgl. VB 185 S. 2) sind ausweislich der Akten denn auch grundsätzlich korrekt. Die Beschwerdegegnerin ging jedoch davon aus, dass die Be- schwerdeführerin bereits im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbe- ginns im Oktober 2023 in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig gewesen sei (VB 185 S. 2). Gestützt auf die Beurteilung der SMAB-Gut- achter war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in angepasster Tä- tigkeit jedoch lediglich zu 50 % arbeitsfähig, denn diese gingen erst ab Un- tersuchungszeitpunkt von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 90 % aus ("[…]Steigerung auf aktuell AF 90 % ab Zeitpunkt der aktuellen Unter- suchung"; VB 167.1 S. 9). Damit kann vor dem Zeitpunkt der gutachterli- chen Untersuchungen im Juli 2024 noch nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. Weiter ist gemäss der bis am 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ein Teilzeitabzug von 10 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen. Demnach ergibt sich per Oktober 2023 ein Invalideneinkommen von Fr. 25'011.00 (Fr. 55'580.00 x 0.5 x 0.9). Bei Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen ergibt sich ein Invalidi- tätsgrad von 62 % (Fr. 66'093.00 - Fr. 25'011.00 / Fr. 66'093.00) und damit ein Anspruch auf eine Rente in Höhe von 62 % einer ganzen Rente (vgl. Art. 28b Abs. 2 IVG). Ab dem 1. Januar 2024 werden bei Vorliegen einer funktionellen Leistungs- fähigkeit von 50 Prozent oder weniger vom statistisch bestimmten Wert 20 % abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Entsprechend beträgt das Invali- deneinkommen ab diesem Zeitpunkt neu Fr. 22'811.00 (Fr. 55'580.00 / 111.3 x 114.2 [vgl. LSE-Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2010 - 2024] = Fr. 57'028.00 x 0.5 x 0.8). Bei einem indexierten

- 10 - Valideneinkommen von Fr. 68'081.00 (66'093.00 / 106.4 x 109.6) ergibt dies eine Erwerbseinbusse von Fr. 45'270.00 und einen Invaliditätsgrad von gerundet 66 % (zum Runden: Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2022 vom 18. August 2022 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 130 V 121). Die Be- schwerdeführerin hat folglich ab dem 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente in Höhe von 66 % einer ganzen Rente (vgl. Art. 28b Abs. 2 IVG). Ab Juli 2024 (Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen) ist die gut- achterlich attestierte 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 46'193.00 ergibt (Fr. 57'028.00 x 0.9 x 0.9 [10%iger Abzug gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV]). Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt sich für diesen Zeitpunkt ein rentenausschliessender (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) Invali- ditätsgrad von 32 % (Fr. 68'081.00 - 46'193.00 / Fr. 68'081.00) Die Rente ist daher in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis zum 31. Oktober 2024 zu befristen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist vom

1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 eine Rente in Höhe von 62 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2024 eine Rente in Höhe von 66 % einer ganzen Rente zuzusprechen. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 und 9C_672/2008 vom 23. Ok- tober 2008 E. 5.2.1). 6.3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung trotz nur teilweisen Obsiegens nur in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin, die die Zusprache einer unbefristeten Rente be- antragt hat, obsiegt lediglich insoweit, als ihr (aus in der Beschwerde nicht geltend gemachten Gründen) eine vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober

- 11 - 2024 befristete Rente zuzusprechen ist. Es rechtfertigt sich damit, der Be- schwerdeführerin die Hälfte der richterlich auf Fr. 2'500.00 festzusetzenden Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG), das heisst Fr. 1'250.00, zu- zusprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2.2, 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Der Beschwerdegegnerin steht aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Au- gust 2025 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 eine Rente in Höhe von 62 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2024 eine Rente in Höhe von 66 % einer ganzen Rente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden im Umfang von Fr. 400.00 der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 400.00 der Beschwerdegeg- nerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als

- 12 - Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. März 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer