Erwägungen (8 Absätze)
E. 3 Dem Beschwerdeführer sei die Insolvenzentschädigung in der Höhe von CHF 20'409.60 auszubezahlen.
E. 3.1 Der Beschwerdegegner führte zur Begründung seines Einspracheentschei- des aus, aufgrund der wiederholten Teillohnzahlungen im Umfang von le- diglich Fr. 1'000.00 hätten bereits nach wenigen Monaten des Arbeitsver- hältnisses dringende Hinweise dafür bestanden, dass die Arbeitgeberin nicht bereit oder in der Lage gewesen sei, die Lohnforderungen zu beglei- chen, und es sich nicht um einen vorübergehenden Liquiditätsengpass ge- handelt habe. Die Lohnforderungen des Beschwerdeführers seien höchst gefährdet gewesen, sodass der Beschwerdeführer konkret mit einem Lohn- verlust hätte rechnen müssen. Er habe seine Lohnforderung nicht konse- quent und kontinuierlich weiterverfolgt, indem er die Arbeit niedergelegt habe, statt betreibungsrechtliche Schritte einzuleiten. Er habe die Schaden- minderungspflicht spätestens dann verletzt, als er nach Beendigung seiner Arbeit für die B._____ GmbH seine offenen Lohnforderungen nicht unver- züglich in Betreibung gesetzt habe (VB 20 ff.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Arbeitnehmenden hätten gewusst, dass die Arbeitgeberin, die B._____ GmbH, nach der Ar- beitsniederlegung in Konkurs fallen würde. Dies sei dann auch geschehen. Wäre sie nicht umgehend in Konkurs gefallen, so hätten sie ihre Forderung auf betreibungsrechtlichem Weg eingefordert. Durch das Zuwarten von we- nigen Wochen, bis die Arbeitgeberin selbst Konkurs angemeldet habe, sei kein zusätzlicher Schaden entstanden, weshalb keine Verletzung der Scha- denminderungspflicht vorgeworfen werden könne (Beschwerde S. 5 ff.). 4.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 10. November 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung mit Einspracheent- scheid vom 31. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20 ff.) zu Recht verneint hat.
- 3 - 2. 2.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem dann An- spruch auf eine Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. 2.2. 2.2.1. Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän- dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfol- gung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich zwar dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren; sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen). 2.2.2. Gefordert ist gemäss ständiger Rechtsprechung eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 mit Hin- weisen; 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Kon- kurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 S. 198). Machen Arbeitnehmer hingegen gegen- über dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohn- forderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisie- ren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3; 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
- 4 - 2.2.3. Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Scha- denminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unter- lassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schaden- minderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzel- falls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtspre- chungsgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom
E. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2024 für die B._____ GmbH tätig war (vgl. VB 73; 82). Gemäss Arbeitsver- trag vom 16. April 2024 wurden ein Monatslohn von brutto Fr. 4'691.00 zzgl. Anteil 13. Monatslohn von brutto Fr. 390.90 sowie Spesen von Fr. 262.00 vereinbart (VB 76). In der Folge wurden dem Beschwerdeführer ge- mäss Lohnabrechnungen und Angaben der B._____ GmbH jeweils
- 5 - lediglich Fr. 1'000.00 in bar bezahlt (vgl. VB 43 f.; 61). Mit Schreiben vom
15. August 2024 an die B._____ GmbH hielt der Beschwerdeführer fest, trotz unzähliger mündlicher Mahnungen seien die Löhne für die Monate April bis Juli 2024 nicht vollständig bezahlt worden. Er gewähre der B._____ GmbH eine letzte Frist bis Ende August 2024, um die ausstehen- den Löhne inklusive Lohn Monat August 2024 zu bezahlen. Andernfalls werde er die Arbeit anfangs September 2024 niederlegen und nicht mehr zur Arbeit erscheinen (VB 42). Daraufhin habe der Beschwerdeführer per
1. September 2024 die Arbeit niedergelegt (vgl. Beschwerde S. 2). Gemäss Auszug aus dem Handelsregister wurde mit Verfügung des Gerichtspräsi- diums C._____ vom 21. November 2024 über die B._____ GmbH gleichen- tags der Konkurs eröffnet (vgl. www.zefix.ch).
E. 4.2 Dem Beschwerdeführer wurde somit seit Beginn des Arbeitsverhältnisses während rund fünf Monaten Arbeitstätigkeit nie der gemäss Arbeitsvertrag geschuldete Monatslohn ausgerichtet, sondern lediglich rund ein Fünftel der geschuldeten Lohnsumme (vgl. VB 61). Gemäss eigenen Angaben war sich der Beschwerdeführer der prekären finanziellen Situation seiner ehe- maligen Arbeitgeberin denn auch bewusst (vgl. Beschwerde S. 5 f.; Replik vom 10. November 2025 S. 2 f.), weshalb er folglich mit deren Zahlungs- unfähigkeit hatte rechnen müssen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.3). Gerade dieser Umstand hätte ein rasches betreibungsrechtliches Vorgehen nötig gemacht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach Niederlegung der Arbeit während rund zweieinhalb Monaten bis zur Konkurseröffnung am 21. November 2024 ausweislich der Akten keinerlei Bemühungen tä- tigte, seine offenen Lohnforderungen (unter anderem auf dem Vollstre- ckungsweg) unmissverständlich einzufordern. Dass die Lohnausstände der B._____ GmbH aus einer angeblichen "Auszahlungsblockade" einer Auf- traggeberin der B._____ GmbH, der D._____ AG, resultierten (vgl. Be- schwerde S. 5), ist unerheblich, denn die offenen Lohnforderungen bestan- den unbestritten einzig gegenüber der B._____ GmbH und nicht gegenüber der D._____ AG (vgl. zum fast deckungsgleichen Sachverhalt Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 91/01 vom 4. September 2001). Unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten kann es so- dann nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfolgverspre- chend sind oder nicht. Vielmehr hat sie im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht grundsätzlich alles ihr Zumutbare zur Wahrung der Lohnansprüche vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Selbst wenn aber die Über- schuldung des Arbeitgebers offensichtlich erschienen wäre, ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Lohnforderungen von Arbeitnehmern kurz vor der Konkurseröffnung oder der Pfändung doch noch beglichen werden
- 6 - (Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2). Folglich kann der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen, wonach die Einleitung einer Betreibung ohnehin nicht erfolgsversprechend gewesen wäre, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 4.3 Zusammenfassend verletzte der Beschwerdeführer angesichts der recht- sprechungsgemäss hohen Anforderungen seine arbeitslosenversiche- rungsrechtliche Schadenminderungspflicht in einer Weise, die die Sanktio- nierung mit einer Leistungsverweigerung rechtfertigt (vgl. E. 2.2.3. hiervor), womit der Beschwerdegegner den Anspruch auf Insolvenzentschädi- gung aus dem Arbeitsverhältnis mit der B._____ GmbH zu Recht verneint hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2025 erhobene Be- schwerde ist demnach abzuweisen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
- 7 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. April 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Schweizer
E. 6 August 2020 E. 2 mit Hinweisen). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
3. Kammer VBE.2025.379 / ms / nl Art. 66 Urteil vom 9. April 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Zürcher Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Hannes Munz, Rechtsanwalt, Denkmalstrasse 2, Postfach, 6006 Luzern Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 31. Juli 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer war seit dem 1. April 2024 als Gipser bei der B._____ GmbH angestellt. Am 21. November 2024 wurde über die B._____ GmbH der Konkurs eröffnet. Am 20. Januar 2025 beantragte der Be- schwerdeführer bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aar- gau die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für ausstehende Lohnfor- derungen für den Zeitraum vom 1. April bis 31. August 2024. Nach diversen Abklärungen wies die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau den Antrag des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. März 2025 mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe seine Schadenminde- rungspflicht verletzt. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Be- schwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2025 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 9. September 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit, Aarau vom 31. Juli 2025 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei die Insolvenzentschädigung zuzusprechen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die Insolvenzentschädigung in der Höhe von CHF 20'409.60 auszubezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 10. November 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung mit Einspracheent- scheid vom 31. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20 ff.) zu Recht verneint hat.
- 3 - 2. 2.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, unter anderem dann An- spruch auf eine Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. 2.2. 2.2.1. Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän- dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfol- gung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich zwar dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren; sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen). 2.2.2. Gefordert ist gemäss ständiger Rechtsprechung eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 mit Hin- weisen; 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortgeschrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Kon- kurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 S. 198). Machen Arbeitnehmer hingegen gegen- über dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohn- forderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu verleihen, signalisie- ren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegenüber der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_408/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3; 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).
- 4 - 2.2.3. Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Scha- denminderungspflicht im Sinne der zu Art. 55 Abs. 1 AVIG ergangenen Rechtsprechung setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unter- lassen vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten Schaden- minderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzel- falls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht rechtspre- chungsgemäss hoch sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom
6. August 2020 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Der Beschwerdegegner führte zur Begründung seines Einspracheentschei- des aus, aufgrund der wiederholten Teillohnzahlungen im Umfang von le- diglich Fr. 1'000.00 hätten bereits nach wenigen Monaten des Arbeitsver- hältnisses dringende Hinweise dafür bestanden, dass die Arbeitgeberin nicht bereit oder in der Lage gewesen sei, die Lohnforderungen zu beglei- chen, und es sich nicht um einen vorübergehenden Liquiditätsengpass ge- handelt habe. Die Lohnforderungen des Beschwerdeführers seien höchst gefährdet gewesen, sodass der Beschwerdeführer konkret mit einem Lohn- verlust hätte rechnen müssen. Er habe seine Lohnforderung nicht konse- quent und kontinuierlich weiterverfolgt, indem er die Arbeit niedergelegt habe, statt betreibungsrechtliche Schritte einzuleiten. Er habe die Schaden- minderungspflicht spätestens dann verletzt, als er nach Beendigung seiner Arbeit für die B._____ GmbH seine offenen Lohnforderungen nicht unver- züglich in Betreibung gesetzt habe (VB 20 ff.). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Arbeitnehmenden hätten gewusst, dass die Arbeitgeberin, die B._____ GmbH, nach der Ar- beitsniederlegung in Konkurs fallen würde. Dies sei dann auch geschehen. Wäre sie nicht umgehend in Konkurs gefallen, so hätten sie ihre Forderung auf betreibungsrechtlichem Weg eingefordert. Durch das Zuwarten von we- nigen Wochen, bis die Arbeitgeberin selbst Konkurs angemeldet habe, sei kein zusätzlicher Schaden entstanden, weshalb keine Verletzung der Scha- denminderungspflicht vorgeworfen werden könne (Beschwerde S. 5 ff.). 4. 4.1. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2024 für die B._____ GmbH tätig war (vgl. VB 73; 82). Gemäss Arbeitsver- trag vom 16. April 2024 wurden ein Monatslohn von brutto Fr. 4'691.00 zzgl. Anteil 13. Monatslohn von brutto Fr. 390.90 sowie Spesen von Fr. 262.00 vereinbart (VB 76). In der Folge wurden dem Beschwerdeführer ge- mäss Lohnabrechnungen und Angaben der B._____ GmbH jeweils
- 5 - lediglich Fr. 1'000.00 in bar bezahlt (vgl. VB 43 f.; 61). Mit Schreiben vom
15. August 2024 an die B._____ GmbH hielt der Beschwerdeführer fest, trotz unzähliger mündlicher Mahnungen seien die Löhne für die Monate April bis Juli 2024 nicht vollständig bezahlt worden. Er gewähre der B._____ GmbH eine letzte Frist bis Ende August 2024, um die ausstehen- den Löhne inklusive Lohn Monat August 2024 zu bezahlen. Andernfalls werde er die Arbeit anfangs September 2024 niederlegen und nicht mehr zur Arbeit erscheinen (VB 42). Daraufhin habe der Beschwerdeführer per
1. September 2024 die Arbeit niedergelegt (vgl. Beschwerde S. 2). Gemäss Auszug aus dem Handelsregister wurde mit Verfügung des Gerichtspräsi- diums C._____ vom 21. November 2024 über die B._____ GmbH gleichen- tags der Konkurs eröffnet (vgl. www.zefix.ch). 4.2. Dem Beschwerdeführer wurde somit seit Beginn des Arbeitsverhältnisses während rund fünf Monaten Arbeitstätigkeit nie der gemäss Arbeitsvertrag geschuldete Monatslohn ausgerichtet, sondern lediglich rund ein Fünftel der geschuldeten Lohnsumme (vgl. VB 61). Gemäss eigenen Angaben war sich der Beschwerdeführer der prekären finanziellen Situation seiner ehe- maligen Arbeitgeberin denn auch bewusst (vgl. Beschwerde S. 5 f.; Replik vom 10. November 2025 S. 2 f.), weshalb er folglich mit deren Zahlungs- unfähigkeit hatte rechnen müssen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.3). Gerade dieser Umstand hätte ein rasches betreibungsrechtliches Vorgehen nötig gemacht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach Niederlegung der Arbeit während rund zweieinhalb Monaten bis zur Konkurseröffnung am 21. November 2024 ausweislich der Akten keinerlei Bemühungen tä- tigte, seine offenen Lohnforderungen (unter anderem auf dem Vollstre- ckungsweg) unmissverständlich einzufordern. Dass die Lohnausstände der B._____ GmbH aus einer angeblichen "Auszahlungsblockade" einer Auf- traggeberin der B._____ GmbH, der D._____ AG, resultierten (vgl. Be- schwerde S. 5), ist unerheblich, denn die offenen Lohnforderungen bestan- den unbestritten einzig gegenüber der B._____ GmbH und nicht gegenüber der D._____ AG (vgl. zum fast deckungsgleichen Sachverhalt Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 91/01 vom 4. September 2001). Unter arbeitslosenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten kann es so- dann nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche erfolgverspre- chend sind oder nicht. Vielmehr hat sie im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht grundsätzlich alles ihr Zumutbare zur Wahrung der Lohnansprüche vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2020 vom 6. August 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Selbst wenn aber die Über- schuldung des Arbeitgebers offensichtlich erschienen wäre, ist keineswegs ausgeschlossen, dass die Lohnforderungen von Arbeitnehmern kurz vor der Konkurseröffnung oder der Pfändung doch noch beglichen werden
- 6 - (Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2). Folglich kann der Beschwerdeführer aus seinen Ausführungen, wonach die Einleitung einer Betreibung ohnehin nicht erfolgsversprechend gewesen wäre, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3. Zusammenfassend verletzte der Beschwerdeführer angesichts der recht- sprechungsgemäss hohen Anforderungen seine arbeitslosenversiche- rungsrechtliche Schadenminderungspflicht in einer Weise, die die Sanktio- nierung mit einer Leistungsverweigerung rechtfertigt (vgl. E. 2.2.3. hiervor), womit der Beschwerdegegner den Anspruch auf Insolvenzentschädi- gung aus dem Arbeitsverhältnis mit der B._____ GmbH zu Recht verneint hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2025 erhobene Be- schwerde ist demnach abzuweisen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
- 7 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. April 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Schweizer