Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20 ff.) im Wesentli- chen aus, dass der Beschwerdeführer kein spezifisches Unternehmerrisiko trage und in seiner täglichen Arbeitsgestaltung zwar teilweise frei, faktisch aber dennoch wirtschaftlich und arbeitsorganisatorisch von der B._____ AG abhängig sei und dementsprechend AHV-rechtlich einer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit nachgehe. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er habe im Hinblick auf die Weiterführung seiner "Profession" in selbständiger Er- werbstätigkeit nach der Pensionierung die "A._____ Consulting" als Einzel- unternehmen in das Handelsregister eintragen lassen. Er arbeite für die B._____ AG in einem Mandatsverhältnis. Er sei deswegen nicht einverstan- den, dass die AHV-Beiträge für diese Erwerbstätigkeit der B._____ AG
- 3 - aufgebürdet werden sollen. Diese müssten über die "A._____ Consulting" abgerechnet werden (vgl. Beschwerde S. 2). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die Tätig- keit des Beschwerdeführers als Berater der B._____ AG mit Einsprache- entscheid vom 7. August 2025 zu Recht als unselbständige Tätigkeit qua- lifiziert hat.
E. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die sozialversicherungsrechtliche Bei- tragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in ei- nem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. Art. 5 und 8 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt für die Beitragserhebung von Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleis- tete Arbeit darstellt.
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation bieten, ohne jedoch aus- schlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beur- teilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141 f. mit Hinweis auf BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112 f.).
- 4 -
E. 2.3.1 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräum- lichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat. Für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleich- zeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne in- dessen von diesen abhängig zu sein. Massgeblich ist dabei nicht die recht- liche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, son- dern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172 mit Hin- weisen).
E. 2.3.2 Von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von einem "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeord- net und in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not- wendigkeit über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten sowie das An- gewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der alleinigen Abhängig- keit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeüb- ten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust des Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2023 vom 25. April 2024 E. 4.2). Wenn eine Person kein spezifi- sches Unternehmerrisiko trägt, jedoch einer gewissen Weisungsbefugnis untersteht, ist daher eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er arbeite für die B._____ AG auf Mandatsbasis und sei deswegen als selbständig erwer- bend zu qualifizieren (vgl. Beschwerde S. 2).
E. 3.2 Im als "Mandatsvertrag" bezeichneten, das Projekt "Einführung der BTM- Betriebsbewilligung und GMP-Lizenz" betreffenden Vertrag vom 20. De- zember 2022 zwischen der B._____ AG und dem Beschwerdeführer wird der Beschwerdeführer als "Auftragnehmer/-in" bezeichnet (vgl. VB 7 f.). Dies lässt per se noch nicht auf eine sozialversicherungsrechtlich selbstän- dige Erwerbstätigkeit schliessen, ist doch rechtsprechungsgemäss nicht
- 5 - die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses, sondern sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zur Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, entschei- dend (vgl. E. 2.2. hiervor). Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde seine "Hilfe" bei der B._____ AG nach Abschluss des im Mandatsvertrag vom 20. Dezember 2022 er- wähnten Projekts weiterhin benötigt. Er sei daher von der B._____ AG nicht nur für das fragliche Projekt hinzugezogen worden. Gegenüber Dritten trete er im Namen der B._____ AG auf (vgl. Aktennotiz der Beschwerdegegnerin zum Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer vom 20. November 2024 [VB 9]). Auf der Webseite der B._____ AG ist der Beschwerdeführer unter "Unser Team" als Chief Compliance Officer aufgeführt und wird als Leiter des Qualitätsmanagementsystems, der Qualitätssicherung sowie als Be- täubungsmittelverantwortlicher der B._____ AG bezeichnet (vgl. Webseite der B._____ AG, abrufbar unter: https://aaa.ch/de/unser-team/, zuletzt be- sucht am 15. April 2026). Die Angaben des Beschwerdeführers sowie die Informationen auf der Webseite der B._____ AG sind Indizien für eine zu- mindest teilweise Eingliederung des Beschwerdeführers in die Arbeitsorga- nisation der letzteren. Dem Vertrag vom 20. Dezember 2022 lässt sich so- dann entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der B._____ AG Erreichbarkeitsanforderungen und Reportingpflichten zu erfüllen hat sowie im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu deren Vertretung ge- genüber Dritten befugt ist. Dies und insbesondere das "bis auf Weiteres" vereinbarte Arbeitspensum von 50 % sprechen für eine arbeitnehmerähn- liche Stellung des Beschwerdeführers (vgl. VB 7 f.). Weiter sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen und es wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit der fraglichen Erwerbstätigkeit erhebliche Investitionen getä- tigt hätte, eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal be- schäftigen oder anderweitige Kosten zu tragen hätte, die unabhängig vom Arbeitserfolg anfielen (vgl. dazu auch die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Anmeldung vom 18. Oktober 2024 [VB 5]). Ein spezifisches Un- ternehmensrisiko ist damit nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer ist nur zur persönlichen Arbeitsleistung gegenüber der B._____ AG verpflichtet. Sein Risiko beschränkt sich – ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer in Bezug auf Lohnforderungen – auf den Ausfall seiner Honorarforderungen (vertrag- lich vereinbarte Entschädigung von Fr. 150.00 pro Stunde) gegenüber der B._____ AG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 4.1). Zwar erfordern insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen – und damit auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B._____ AG – ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende In- vestitionen. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist in solchen Fällen gegenüber dem Investitionsrisiko jedoch erhöhtes Gewicht beizumessen
- 6 - (Urteile des Bundesgerichts 9C_739/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.3; 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).
E. 3.3 Insgesamt weist die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B._____ AG aufgrund des Ausgeführten die typischen Merkmale eines Arbeitsvertrages auf. Soweit ersichtlich, ist er zudem ausschliesslich bzw. zumindest haupt- sächlich für die B._____ AG tätig. Der Beschwerdeführer ist damit sowohl in betriebswirtschaftlicher als auch in arbeitsorganisatorischer Hinsicht als abhängig von der B._____ AG zu qualifizieren. Somit überwiegen klar die- jenigen Argumente, die für eine AHV-rechtliche Qualifikation seiner Er- werbstätigkeit als unselbständig sprechen. Der Einspracheentscheid vom
E. 7 August 2025 erweist sich demnach als rechtens. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht rich- ten. Für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht betragen die Gebüh- ren Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 (§ 20 Abs. 1 lit. c GebührD). Für das vorlie- gende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss Verfahrens- ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 7 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. April 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
1. Kammer VBE.2025.373 / js / GM Art. 70 Urteil vom 20. April 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____, führer Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, Postfach, gegnerin 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 7. August 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1957 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 18. Oktober 2024 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbender für die Tätigkeit als Berater in der "pharmazeutischen-chemischen Industrie" an und gab
– unter Beilage eines entsprechenden Mandatsvertrags – an, bereits Auf- träge für die Firma B._____ AG ausgeführt zu haben. Gestützt auf die Er- gebnisse ihrer daraufhin durchgeführten Abklärungen entschied die Be- schwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2024, dass die Tätig- keit des Beschwerdeführers als Berater für die Firma B._____ AG AHV- rechtlich nicht als selbständig erwerbend gelte. Die von diesem dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 7. August 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2025 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 4. September 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Anerkennung seiner Tätigkeit als Berater in der pharmazeutisch-chemischen Industrie als AHV- rechtlich selbständig erwerbend. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2025 beantragte die Beschwer- degegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20 ff.) im Wesentli- chen aus, dass der Beschwerdeführer kein spezifisches Unternehmerrisiko trage und in seiner täglichen Arbeitsgestaltung zwar teilweise frei, faktisch aber dennoch wirtschaftlich und arbeitsorganisatorisch von der B._____ AG abhängig sei und dementsprechend AHV-rechtlich einer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit nachgehe. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, er habe im Hinblick auf die Weiterführung seiner "Profession" in selbständiger Er- werbstätigkeit nach der Pensionierung die "A._____ Consulting" als Einzel- unternehmen in das Handelsregister eintragen lassen. Er arbeite für die B._____ AG in einem Mandatsverhältnis. Er sei deswegen nicht einverstan- den, dass die AHV-Beiträge für diese Erwerbstätigkeit der B._____ AG
- 3 - aufgebürdet werden sollen. Diese müssten über die "A._____ Consulting" abgerechnet werden (vgl. Beschwerde S. 2). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die Tätig- keit des Beschwerdeführers als Berater der B._____ AG mit Einsprache- entscheid vom 7. August 2025 zu Recht als unselbständige Tätigkeit qua- lifiziert hat. 2. 2.1. Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die sozialversicherungsrechtliche Bei- tragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in ei- nem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. Art. 5 und 8 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt für die Beitragserhebung von Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleis- tete Arbeit darstellt. 2.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation bieten, ohne jedoch aus- schlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beur- teilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 S. 141 f. mit Hinweis auf BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112 f.).
- 4 - 2.3. 2.3.1. Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräum- lichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat. Für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleich- zeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne in- dessen von diesen abhängig zu sein. Massgeblich ist dabei nicht die recht- liche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, son- dern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172 mit Hin- weisen). 2.3.2. Von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von einem "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeord- net und in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Not- wendigkeit über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten sowie das An- gewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der alleinigen Abhängig- keit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeüb- ten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust des Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2023 vom 25. April 2024 E. 4.2). Wenn eine Person kein spezifi- sches Unternehmerrisiko trägt, jedoch einer gewissen Weisungsbefugnis untersteht, ist daher eine unselbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er arbeite für die B._____ AG auf Mandatsbasis und sei deswegen als selbständig erwer- bend zu qualifizieren (vgl. Beschwerde S. 2). 3.2. Im als "Mandatsvertrag" bezeichneten, das Projekt "Einführung der BTM- Betriebsbewilligung und GMP-Lizenz" betreffenden Vertrag vom 20. De- zember 2022 zwischen der B._____ AG und dem Beschwerdeführer wird der Beschwerdeführer als "Auftragnehmer/-in" bezeichnet (vgl. VB 7 f.). Dies lässt per se noch nicht auf eine sozialversicherungsrechtlich selbstän- dige Erwerbstätigkeit schliessen, ist doch rechtsprechungsgemäss nicht
- 5 - die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses, sondern sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zur Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, entschei- dend (vgl. E. 2.2. hiervor). Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde seine "Hilfe" bei der B._____ AG nach Abschluss des im Mandatsvertrag vom 20. Dezember 2022 er- wähnten Projekts weiterhin benötigt. Er sei daher von der B._____ AG nicht nur für das fragliche Projekt hinzugezogen worden. Gegenüber Dritten trete er im Namen der B._____ AG auf (vgl. Aktennotiz der Beschwerdegegnerin zum Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer vom 20. November 2024 [VB 9]). Auf der Webseite der B._____ AG ist der Beschwerdeführer unter "Unser Team" als Chief Compliance Officer aufgeführt und wird als Leiter des Qualitätsmanagementsystems, der Qualitätssicherung sowie als Be- täubungsmittelverantwortlicher der B._____ AG bezeichnet (vgl. Webseite der B._____ AG, abrufbar unter: https://aaa.ch/de/unser-team/, zuletzt be- sucht am 15. April 2026). Die Angaben des Beschwerdeführers sowie die Informationen auf der Webseite der B._____ AG sind Indizien für eine zu- mindest teilweise Eingliederung des Beschwerdeführers in die Arbeitsorga- nisation der letzteren. Dem Vertrag vom 20. Dezember 2022 lässt sich so- dann entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der B._____ AG Erreichbarkeitsanforderungen und Reportingpflichten zu erfüllen hat sowie im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu deren Vertretung ge- genüber Dritten befugt ist. Dies und insbesondere das "bis auf Weiteres" vereinbarte Arbeitspensum von 50 % sprechen für eine arbeitnehmerähn- liche Stellung des Beschwerdeführers (vgl. VB 7 f.). Weiter sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen und es wird auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit der fraglichen Erwerbstätigkeit erhebliche Investitionen getä- tigt hätte, eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal be- schäftigen oder anderweitige Kosten zu tragen hätte, die unabhängig vom Arbeitserfolg anfielen (vgl. dazu auch die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Anmeldung vom 18. Oktober 2024 [VB 5]). Ein spezifisches Un- ternehmensrisiko ist damit nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer ist nur zur persönlichen Arbeitsleistung gegenüber der B._____ AG verpflichtet. Sein Risiko beschränkt sich – ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer in Bezug auf Lohnforderungen – auf den Ausfall seiner Honorarforderungen (vertrag- lich vereinbarte Entschädigung von Fr. 150.00 pro Stunde) gegenüber der B._____ AG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2011 vom 26. April 2011 E. 4.1). Zwar erfordern insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen – und damit auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B._____ AG – ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende In- vestitionen. Der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ist in solchen Fällen gegenüber dem Investitionsrisiko jedoch erhöhtes Gewicht beizumessen
- 6 - (Urteile des Bundesgerichts 9C_739/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.3; 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3.3. Insgesamt weist die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B._____ AG aufgrund des Ausgeführten die typischen Merkmale eines Arbeitsvertrages auf. Soweit ersichtlich, ist er zudem ausschliesslich bzw. zumindest haupt- sächlich für die B._____ AG tätig. Der Beschwerdeführer ist damit sowohl in betriebswirtschaftlicher als auch in arbeitsorganisatorischer Hinsicht als abhängig von der B._____ AG zu qualifizieren. Somit überwiegen klar die- jenigen Argumente, die für eine AHV-rechtliche Qualifikation seiner Er- werbstätigkeit als unselbständig sprechen. Der Einspracheentscheid vom
7. August 2025 erweist sich demnach als rechtens. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht rich- ten. Für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht betragen die Gebüh- ren Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 (§ 20 Abs. 1 lit. c GebührD). Für das vorlie- gende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss Verfahrens- ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 7 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. April 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia