Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 12. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 266 Beilage 2 S. 1 ff.) zu Recht ihre vorübergehenden Leistungen per 31. Oktober 2024 einstellte, den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte und ihm eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsscha- den von 38 % zusprach.
E. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die ver- sicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfall- folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritäts- entschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 2.2 Gemäss Art. 19 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortset- zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der In- validenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes er- wartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschlies- sen (BGE 144 V 354 E. 4.1 S. 357 f.; 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.2). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach
- 5 - Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Ar- beitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen). Bei Bagatellunfällen, die zu keiner, oder Ereignissen, die nur zu einer sehr kurzen Arbeitsunfähigkeit führen, kann der Fallabschluss hingegen nicht von der Steigerung der Ar- beitsfähigkeit abhängen. Hier richtet sich die Einstellung der unfallbeding- ten Heilbehandlung nach dem rein medizinisch zu beurteilenden Heilungs- erfolg, der von weiteren ärztlichen Massnahmen noch erwartet werden kann (THOMAS FLÜCKIGER, in Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, 2019 [BSK UVG], N. 12 zu Art. 19 UVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2).
E. 3 Olecranonfraktur Typ Schatzker D rechts vom 24.11.2020 mit/bei (...)
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom
12. August 2025 (VB 266 Beilage 2 S. 1 ff.) in neurologischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre asim-Gutachten vom 28. Oktober 2024, dem eine neurologische sowie eine psychiatrische Untersuchung zugrunde liegt. Die Gutachter Dres. med. C._____, Facharzt für Neurologie, und D._____, Facharzt für Oto-Rhyno-Laryngologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten darin folgende unfallkausalen Diagnosen (VB 244 S. 9): "Verkehrsunfall am 24.11.2020 mit/bei
1. Komplexer Mittelgesichtsfraktur mit osteosynthetischer Versorgung
2. Fraktur des Ulna- und Radiusschaftes rechts vom 24.11.2020, kombi- niert Typ 2R2C/2U2C vom 24.11.2020 (...)
- postoperatives Schmerzsyndrom; DD wahrscheinlicher noziplasti- scher Schmerz (...)
E. 3.2 Nach Eingang des bidisziplinären asim-Gutachtens vom 28. Oktober 2024 nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit Dr. med. B._____, welche in ihrer psychiatrischen Fallbeurteilung vom 8. Februar 2025 ausführte, sie könne dem Gutachter bei der Diagnose einer nicht näher bezeichneten
- 8 - Angststörung F 41.8 folgen. Diese bilde das Unwohlsein, die Unruhe und die vegetativen Symptome in Menschengruppen am ehesten ab. Die Diagnose einer Panikstörung sei aber nicht zulässig. Es fehle das zentrale Kriterium der Panikstörung, der maximalen, höchst bedrohlichen Angst. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren F45.41 sei insgesamt zu bestätigen. Be- merkenswert sei, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter lediglich eine dauernde Schmerzintensität von zwei bis drei (auf einer Skala von null bis zehn) hauptsächlich im rechten Arm und im Gesicht angebe. Ob diese Schmerzintensität einem dauernden intensiven und quälenden Schmerz entspreche, wie es die Diagnosekriterien nach ICD-10 für diese Diagnose fordern, müsse in Frage gestellt werden. Gegen einen dauernden intensiven und quälenden Schmerz spreche denn auch der Verzicht auf weitergehende schmerztherapeutische Interventionen. Dem Vorschlag der asim-Gutachter für einen tagesklinischen Aufenthalt stehe sie sodann kri- tisch gegenüber. So werde der Beschwerdeführer als kaum introspektions- fähig beschrieben, seien dessen Deutschkenntnisse mangelhaft und dürfte der psychische Leidensdruck geringer sein als geltend gemacht. Damit sei fraglich, ob und was er von einer tagesklinischen Behandlung profitieren würde. Es sei nicht plausibel, dass nach einer tagesklinischen Behandlung mit einem wesentlich besseren Gesundheitszustand und einer höheren Ar- beitsfähigkeit zu rechnen sei. Sie erachte aus psychiatrischer Sicht den Endzustand als erreicht, auch wenn in Zukunft nicht auszuschliessen sei, dass künftig gewisse Beschwerde- und Symptomshifts stattfinden könnten. Diese seien aber in geringfügigem Rahmen zu erwarten. Eine unfallbe- dingte, dauerhafte, erhebliche Schädigung der psychischen Integrität liege nicht vor. Es sei lediglich eine minimale Beeinträchtigung festzustellen. Aus psychiatrischer Sicht sei ab dem 28. Oktober 2024 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen. Für eine leidensangepasste Tätig- keit gelte die gleiche Einschätzung wie für die bisherige Tätigkeit (VB 250). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge in ihrem Einspracheentscheid vom 12. August 2025 fest, auf die im asim-Gutachten vorgenommene Be- urteilung der psychischen Beschwerden könne nicht abgestellt werden (VB 266 Beilage 2 S. 1 ff.), und sie stützte sich in psychiatrischer Hinsicht auf die psychiatrische Fallbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 8. Feb- ruar 2025 (VB 250). 4.
E. 4 Scaphiodfraktur beidseits und nicht dislozierte Fraktur des distalen Os triquetrum und Os trapezium links vom 24.11.2020 mit/bei (...)
E. 4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
- 9 - Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 4.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lend- fers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des asim-Gutachtens vom
28. Oktober 2024 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Si- tuation in Kenntnis der Vorakten (VB 244 S. 17 ff.) und unter Berücksichti- gung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.
E. 5 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 9. Septem- ber 2025 im Wesentlichen vor, bezüglich der Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung seines Gesund- heitszustandes erwartet werden könne, sei auf das asim-Gutachten abzu- stellen, wonach aus psychiatrischer Sicht keine adäquate Therapie stattge- funden habe, der Endzustand somit noch nicht erreicht sei (Beschwerde S. 11) und deshalb Taggeldleistungen und Heilkosten auch über den
31. Oktober 2024 hinaus auszurichten seien (Rechtsbegehren Ziff. 1). Dr. med. B._____ führe nicht aus, weshalb die Behandlung nicht zielfüh- rend sein soll (Beschwerde S. 10), weshalb auf ihre Aktenbeurteilung nicht abgestellt werden könne. Das Gutachten vermöge jedoch betreffend die angestammte Tätigkeit nicht zu überzeugen. So werde darin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen, ob- wohl ein Vergleich der angestammten Tätigkeit mit dem formulierten Anfor- derungsprofil einer angepassten Tätigkeit zeige, dass er die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne (Beschwerde S. 15). Eventualiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Invaliditätsgrad sei wesentlich über 10 %, weshalb ihm eine Invalidenrente auszurichten sei (Beschwerde S. 17; Rechtsbegehren Ziff. 2). Ihm sei sodann eine Integritätsentschädi- gung gestützt auf einen Integritätsschaden in der Höhe von mindestens 60 % zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 3).
- 10 -
E. 6.1 Unumstritten ist, dass aus somatischer Sicht von der Fortsetzung der ärzt- lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden kann und diesbezüglich so- mit der Endzustand erreicht ist (vgl. Beschwerde S. 7; Einspracheentscheid vom 12. August 2025 in VB 266 Beilage 2 S. 1 ff.). Streitig ist hingegen, ob der Endzustand auch aus psychiatrischer Sicht erreicht ist.
E. 6.2 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde diesbezüglich ausgeführt, dass mit einer lege artis Behandlung eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, da bisher keine adäquate Therapie stattgefunden habe. Es sei zudem unbedingt ein tagesklinischer Aufenthalt zu versuchen. Der End- zustand sei daher noch nicht erreicht (VB 244 S. 11 und 12 f.). Die versi- cherungsinterne Ärztin Dr. med. B._____ führte hingegen aus, es sei nicht plausibel, dass nach einer tagesklinischen Behandlung mit einem wesent- lich besseren Gesundheitszustand und einer höheren Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Sie erachtete aus psychiatrischer Sicht den Endzustand als erreicht. Dies begründete sie zudem damit, dass der Beschwerdeführer als kaum introspektionsfähig beschrieben werde, dessen Deutschkenntnisse mangelhaft seien und der psychische Leidensdruck geringer sein dürfte als geltend gemacht. Gemäss Dr. med. B._____ sei – entgegen der Feststel- lung der asim-Gutachter – aus psychiatrischer Sicht zudem ab dem 28. Ok- tober 2024 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tä- tigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen (VB 250).
E. 6.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorgehensweise, wonach der Versi- cherer das Gutachten einer medizinischen Fachperson seines Vertrauens unterbreitet, damit diese zur medizinischen Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit Stellung nehme, grundsätzlich zulässig ist (Urteil des Bun- desgerichts 8C_408/2009 vom 25. Mai 2010 E. 6.2 mit Hinweisen). Bei ei- ner abweichenden Beurteilung eines versicherungsinternen Arztes von ei- nem Gutachten muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch mit dem Gutachter Rücksprache zwecks Bereinigung der diskrepanten Würdigungen vorgenommen werden. Können die verbleibenden Zweifel nicht ausgeräumt werden, ist allenfalls eine neutrale psychiatrische Begut- achtung einzuholen, bevor über das Leistungsbegehren entschieden wer- den kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Feb- ruar 2014 E. 3., insb. 3.3.; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, bestehen divergierende Einschät- zungen hinsichtlich der Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Be- handlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwartet werden kann und in welchem Umfang bei dem
- 11 - Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit besteht. Eine Rücksprache mit den Gutachtern erfolgte nicht, stattdessen wurde in Abweichung zur gutachter- lichen Beurteilung verfügt. Es rechtfertigt sich damit, die Sache zu weiteren Abklärungen betreffend Fallabschluss und Arbeitsfähigkeit an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 7.1 Sodann ist die Schwere des Integritätsschadens zu prüfen.
E. 7.2 Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grundla- gen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integri- tätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär be- messen (RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungs- recht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 166 mit Hinweisen).
E. 7.3 Im asim-Gutachten vom 28. Oktober 2024 wird ausgeführt, dass die Zu- nahme der Kopfschmerzsymptomatik und die Gesichtsschmerzen bei der Ermittlung des Integritätsschadens nicht berücksichtig worden seien, da eine deutliche Überlappung mit dem psychiatrischen Krankheitsbild einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren anzunehmen sei und diesbezüglich noch kein Endzustand vorliege (VB 244 S. 14, vgl. E. 3.1.). Wie hiervor erwähnt, bestehen divergierende Einschätzungen hinsichtlich der Frage, ob von der Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers erwartet werden kann (E. 6.3.). Die Sache ist daher auch in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Ab- klärung zurückzuweisen.
E. 8 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die Beschwerdegegnerin sei dazu zu verpflichten, für die Anwaltskosten im Einspracheverfahren aufzu- kommen (Beschwerde S. 18). Im Einspracheverfahren werden in der Regel jedoch keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Nachdem vorliegend keine Gründe für ein Abweichen von dieser Regel er- sichtlich sind, ist dieser Antrag abzuweisen.
- 12 -
E. 9.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 9.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 9.3 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. August 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
- 13 - Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Reisinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
2. Kammer VBE.2025.369 / dr / nl Art. 117 Urteil vom 20. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft AG, gegnerin Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Zustelladresse: PCLHC, Postfach, 8010 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 12. August 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer war seit Oktober 2018 bei der Firma E._____, angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 24. No- vember 2020 einen Autounfall erlitt, und sich dabei verletzte. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammen- hang mit diesem Unfall und erbrachte vorübergehende Leistungen (Heilbe- handlung und Taggeld). Nach Einholen eines polydisziplinären Gutachtens (Gutachten der asim Begutachtung, Basel [asim-Gutachten vom 31. De- zember 2022]) setzte die Beschwerdegegnerin das auf einer 100%igen Ar- beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers beruhende Taggeld mit Verfügung vom 6. März 2023 – unter Gewährung einer Übergangsfrist für einen Be- rufswechsel von drei Monaten bis zum 31. Mai 2023 – per 1. Juni 2023 auf ein auf einer Einkommenseinbusse von 32 % beruhendes Taggeld herab. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 13. September 2023 teilweise gut und nahm die Herabsetzung des Taggeldes – unter Gewährung einer Übergangsfrist von vier Monaten bis am 30. Juni 2023 – per 1. Juli 2023 vor; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Mit Urteil VBE.2023.434 vom 27. Mai 2024 hiess das hiesige Versicherungsgericht die Beschwerde vom 16. Oktober 2023 teil- weise gut, soweit darauf eingetreten wurde, hob den Einspracheentscheid vom 13. September 2023 auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, das Taggeld über den 30. Juni 2023 hinaus im bisherigen Umfang einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu bezahlen, im Übrigen wurde die Be- schwerde abgewiesen. 1.2. Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf Empfehlung der asim-Gutachter erneut (bidisziplinär) durch die asim hatte begutachten lassen (asim-Gutachten vom 28. Oktober 2024) und Rücksprache mit Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, genom- men hatte (psychiatrische Fallbeurteilung vom 8. Februar 2025), stellte sie ihre vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 17. April 2025 per
31. Oktober 2024 ein, verneinte dabei den Anspruch auf eine Invaliden- rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 0 %, sprach dem Beschwerde- führer eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 38 % zu und verneinte dabei den Anspruch auf eine unentgeltliche Rechts- pflege. Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. April 2025 wies die Be- schwerdegegnerin mit Zwischenverfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege vom 17. Juli 2025 und mit Einspracheentscheid vom 12. Au- gust 2025 ab.
- 3 - 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Septem- ber 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12.08.2025 sei vollum- fänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien auch nach dem 31.10.2024 die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere Taggeldleistungen und Heilkosten, zuzusprechen.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzuspre- chen.
3. Die Integritätsentschädigung sei auf mindestens 60 % zu erhöhen.
4. Subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ord- nungsgemässen Abklärung des medizinischen Sachverhalts zurück- zuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und gesetzli- cher Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin." Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 9. Septem- ber 2025 zudem, dass die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet wird, für die Anwaltskosten im Einspracheverfahren aufzukommen (Beschwerde S. 18). Zudem stellte er folgenden Antrag: "Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 9. Septem- ber 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdeführers. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und zu seinem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Ba- den, ernannt.
- 4 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 12. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 266 Beilage 2 S. 1 ff.) zu Recht ihre vorübergehenden Leistungen per 31. Oktober 2024 einstellte, den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte und ihm eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsscha- den von 38 % zusprach. 2. 2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die ver- sicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfall- folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritäts- entschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.2. Gemäss Art. 19 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortset- zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der In- validenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes er- wartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschlies- sen (BGE 144 V 354 E. 4.1 S. 357 f.; 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.2). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach
- 5 - Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Ar- beitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen). Bei Bagatellunfällen, die zu keiner, oder Ereignissen, die nur zu einer sehr kurzen Arbeitsunfähigkeit führen, kann der Fallabschluss hingegen nicht von der Steigerung der Ar- beitsfähigkeit abhängen. Hier richtet sich die Einstellung der unfallbeding- ten Heilbehandlung nach dem rein medizinisch zu beurteilenden Heilungs- erfolg, der von weiteren ärztlichen Massnahmen noch erwartet werden kann (THOMAS FLÜCKIGER, in Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, 2019 [BSK UVG], N. 12 zu Art. 19 UVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom
12. August 2025 (VB 266 Beilage 2 S. 1 ff.) in neurologischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre asim-Gutachten vom 28. Oktober 2024, dem eine neurologische sowie eine psychiatrische Untersuchung zugrunde liegt. Die Gutachter Dres. med. C._____, Facharzt für Neurologie, und D._____, Facharzt für Oto-Rhyno-Laryngologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten darin folgende unfallkausalen Diagnosen (VB 244 S. 9): "Verkehrsunfall am 24.11.2020 mit/bei
1. Komplexer Mittelgesichtsfraktur mit osteosynthetischer Versorgung
2. Fraktur des Ulna- und Radiusschaftes rechts vom 24.11.2020, kombi- niert Typ 2R2C/2U2C vom 24.11.2020 (...)
- postoperatives Schmerzsyndrom; DD wahrscheinlicher noziplasti- scher Schmerz (...)
3. Olecranonfraktur Typ Schatzker D rechts vom 24.11.2020 mit/bei (...)
4. Scaphiodfraktur beidseits und nicht dislozierte Fraktur des distalen Os triquetrum und Os trapezium links vom 24.11.2020 mit/bei (...)
5. Commotio cerebri/mild traumatic brain injury Residuen/Folgeerkrankungen
• Postoperatives Schmerzsyndrom, DD wahrscheinlicher noziplas- tischer Schmerz
• CRPS-Kriterien nicht erfüllt
• Neuropathisches Schmerzsyndrom des Nervus maxillaris rechts mit ausgeprägter Allodynie und sensiblem Defizit, geringer des Nervus ophthalmicus rechts mit Hypästhesie und Allodynie
- 6 -
• Läsion des Endastes des Nervus maxillaris links mit neuropathi- schem Schmerzsyndrom mit Hypästhesie und Allodynie des Na- senflügels linksseitig
• Zunahme der Frequenz einer vorbestehenden Migräne mit Aura (ICHD-III 1.2) nach der Commotio cerebri bei dem Unfall am 24.11.2020
• Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
• Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
• Abduktionsschwäche des rechten Auges DD nerval/mechanisch, DD i.R. des vorbestehenden Duane-Syndroms (vgl. ophthalmolo- gisches Gutachten 29.12.2022)" Hinsichtlich der somatischen Unfallfolgen könne zwischenzeitlich durch eine weitere medikamentöse, gegebenenfalls auch invasive und konserva- tiv physiotherapeutische und ergotherapeutische Behandlung keine nam- hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erreicht werden. Die me- dikamentösen Massnahmen seien weitgehend ausgeschöpft worden, auch eine weitere Intensivierung der bisher nicht umgesetzten Empfehlungen er- scheine vor dem Hintergrund der Schmerzchronifizierung und der deutli- chen Überlappung mit dem psychiatrischen Krankheitsbild nicht zielfüh- rend. Aus somatischer Sicht sei ein Endzustand erreicht. Die Fortführung der bisher etablierten Schmerztherapie sei dennoch sinnvoll, um das Zu- standsbild aufrecht zu erhalten und eine weitere Verschlechterung zu ver- hindern. Aus Sicht des psychiatrischen Gutachters sei der Endzustand noch nicht erreicht, da bisher keine adäquate Therapie stattgefunden habe. Eine psychiatrische Behandlung habe es seit sieben Monaten nicht gege- ben. Der Explorand habe weder Techniken zur kognitiven Schmerzbear- beitung noch Entspannungsverfahren erlernt, die ihm bei der Bewältigung von Schmerzen oder bei Angststörungen helfen würden. Auch kenne er nicht die Zusammenhänge zwischen Meidung und Angststörung. Insofern sei mit einer lege artis Behandlung trotz prognostisch ungünstiger Faktoren wie einer einfachen Struktur des Exploranden und fehlender Introspek- tionsfähigkeit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes, insbeson- dere im Bereich der Anpassungsstörung, möglich. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei dadurch zu erwarten. Ob eine volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könne, sei unklar, werde aber insgesamt von den Gutachtern als unwahrscheinlich erachtet (VB 244 S. 11). Sodann gehen die Gutachter davon aus, dass durch einen tageskli- nischen Aufenthalt, der unbedingt zu versuchen sei, und einer lege artis vorgenommenen Behandlung trotz der prognostisch ungünstigen Faktoren noch mit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Erst wenn diese versucht worden seien und nicht gegriffen hätten, könne von einem Endzustand ausgegangen werden (VB 244 S. 12 f.). Insgesamt könne eine leichte Verbesserung im Vergleich zum Zeitpunkt der Vorbeurteilung sowohl somatisch als auch psychiatrisch bezüglich der
- 7 - für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehenden Diagno- sen festgestellt werden, so dass die Gutachter den Beschwerdeführer kon- sensual als zu 80 % arbeitsfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein- schätzen. Die Einschränkung gegenüber einem Vollpensum sei durch die Schmerzsymptomatik und die psychiatrische Erkrankung, die dadurch be- dingte Verlangsamung und den schmerzbedingt erhöhten Pausen- und Er- holungsbedarf zu begründen (VB 244 S. 10). Aus somatischer Sicht könne der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten durchführen, die mit erhöhter An- forderung an Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit einhergehen. Schwere und mittelschwere Tätigkeiten könnten mit dem rechten Arm nicht ausgeübt werden. Schicht- und Nachtdiensttätigkeiten sowie Tätigkeiten mit erhöhtem Stress und Zeitdruck seien aufgrund der Migräneerkrankung ungeeignet. Aufgrund der Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung sei der Beschwerdeführer leichtgradig in seiner Gruppenfähigkeit einge- schränkt. Teamarbeiten seien ihm dennoch möglich (VB 244 S. 10 f.). Die Tätigkeit im angestammten Beruf als Pizzakurier/Allrounder mit gleichför- miger Aufgabenstellung ohne Stressfaktoren könne als optimal angepasst gesehen werden. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer vergleichbaren Verweistätigkeit betrage konsensuell 80 % (VB 244 S. 12). Aus aktueller neurologischer Sicht bestehe aufgrund des chronischen Schmerzsyndroms mit Gesichtsschmerzen, Schmerzen im Bereich der rechten oberen Extremität und aufgrund der verstärkt nach dem minimal brain injury am 24. November 2023 aufgetretenen Kopfschmerzen eine zu- sätzliche dauerhafte Schädigung der Integrität. Bezüglich der Schmerzen an der rechten oberen Extremität sei eine Überlappung der orthopädisch definierten Integritätsschädigung mit dem neurologischen Fachgebiet an- zunehmen. Unter Berücksichtigung dieser Überlappung und der Tatsache, dass die rechte obere Extremität eine höhere Funktionsfähigkeit habe als lediglich eine Beihand, könne aus neurologischer Sicht ein Integritätsscha- den von zusätzlichen 5 % angenommen werden. Nicht berücksichtigt sei hierbei die Zunahme der Kopfschmerzsymptomatik und die Gesichts- schmerzen. Diesbezüglich sei eine deutliche Überlappung mit dem psychi- atrischen Krankheitsbild einer chronischen Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren anzunehmen. Da diesbezüglich noch kein Endzustand vorliege, könne die neurologische Beurteilung eines Integri- tätsschadens aufgrund der Kopfschmerzen und der Gesichtsschmerzen erst nach Erreichen eines Endzustandes hinsichtlich der chronischen Schmerzstörung erfolgen (VB 244 S. 14). 3.2. Nach Eingang des bidisziplinären asim-Gutachtens vom 28. Oktober 2024 nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit Dr. med. B._____, welche in ihrer psychiatrischen Fallbeurteilung vom 8. Februar 2025 ausführte, sie könne dem Gutachter bei der Diagnose einer nicht näher bezeichneten
- 8 - Angststörung F 41.8 folgen. Diese bilde das Unwohlsein, die Unruhe und die vegetativen Symptome in Menschengruppen am ehesten ab. Die Diagnose einer Panikstörung sei aber nicht zulässig. Es fehle das zentrale Kriterium der Panikstörung, der maximalen, höchst bedrohlichen Angst. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren F45.41 sei insgesamt zu bestätigen. Be- merkenswert sei, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter lediglich eine dauernde Schmerzintensität von zwei bis drei (auf einer Skala von null bis zehn) hauptsächlich im rechten Arm und im Gesicht angebe. Ob diese Schmerzintensität einem dauernden intensiven und quälenden Schmerz entspreche, wie es die Diagnosekriterien nach ICD-10 für diese Diagnose fordern, müsse in Frage gestellt werden. Gegen einen dauernden intensiven und quälenden Schmerz spreche denn auch der Verzicht auf weitergehende schmerztherapeutische Interventionen. Dem Vorschlag der asim-Gutachter für einen tagesklinischen Aufenthalt stehe sie sodann kri- tisch gegenüber. So werde der Beschwerdeführer als kaum introspektions- fähig beschrieben, seien dessen Deutschkenntnisse mangelhaft und dürfte der psychische Leidensdruck geringer sein als geltend gemacht. Damit sei fraglich, ob und was er von einer tagesklinischen Behandlung profitieren würde. Es sei nicht plausibel, dass nach einer tagesklinischen Behandlung mit einem wesentlich besseren Gesundheitszustand und einer höheren Ar- beitsfähigkeit zu rechnen sei. Sie erachte aus psychiatrischer Sicht den Endzustand als erreicht, auch wenn in Zukunft nicht auszuschliessen sei, dass künftig gewisse Beschwerde- und Symptomshifts stattfinden könnten. Diese seien aber in geringfügigem Rahmen zu erwarten. Eine unfallbe- dingte, dauerhafte, erhebliche Schädigung der psychischen Integrität liege nicht vor. Es sei lediglich eine minimale Beeinträchtigung festzustellen. Aus psychiatrischer Sicht sei ab dem 28. Oktober 2024 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen. Für eine leidensangepasste Tätig- keit gelte die gleiche Einschätzung wie für die bisherige Tätigkeit (VB 250). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Folge in ihrem Einspracheentscheid vom 12. August 2025 fest, auf die im asim-Gutachten vorgenommene Be- urteilung der psychischen Beschwerden könne nicht abgestellt werden (VB 266 Beilage 2 S. 1 ff.), und sie stützte sich in psychiatrischer Hinsicht auf die psychiatrische Fallbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 8. Feb- ruar 2025 (VB 250). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
- 9 - Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lend- fers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des asim-Gutachtens vom
28. Oktober 2024 fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Si- tuation in Kenntnis der Vorakten (VB 244 S. 17 ff.) und unter Berücksichti- gung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 5. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 9. Septem- ber 2025 im Wesentlichen vor, bezüglich der Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung seines Gesund- heitszustandes erwartet werden könne, sei auf das asim-Gutachten abzu- stellen, wonach aus psychiatrischer Sicht keine adäquate Therapie stattge- funden habe, der Endzustand somit noch nicht erreicht sei (Beschwerde S. 11) und deshalb Taggeldleistungen und Heilkosten auch über den
31. Oktober 2024 hinaus auszurichten seien (Rechtsbegehren Ziff. 1). Dr. med. B._____ führe nicht aus, weshalb die Behandlung nicht zielfüh- rend sein soll (Beschwerde S. 10), weshalb auf ihre Aktenbeurteilung nicht abgestellt werden könne. Das Gutachten vermöge jedoch betreffend die angestammte Tätigkeit nicht zu überzeugen. So werde darin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen, ob- wohl ein Vergleich der angestammten Tätigkeit mit dem formulierten Anfor- derungsprofil einer angepassten Tätigkeit zeige, dass er die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne (Beschwerde S. 15). Eventualiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Invaliditätsgrad sei wesentlich über 10 %, weshalb ihm eine Invalidenrente auszurichten sei (Beschwerde S. 17; Rechtsbegehren Ziff. 2). Ihm sei sodann eine Integritätsentschädi- gung gestützt auf einen Integritätsschaden in der Höhe von mindestens 60 % zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 3).
- 10 - 6. 6.1. Unumstritten ist, dass aus somatischer Sicht von der Fortsetzung der ärzt- lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden kann und diesbezüglich so- mit der Endzustand erreicht ist (vgl. Beschwerde S. 7; Einspracheentscheid vom 12. August 2025 in VB 266 Beilage 2 S. 1 ff.). Streitig ist hingegen, ob der Endzustand auch aus psychiatrischer Sicht erreicht ist. 6.2. Im psychiatrischen Teilgutachten wurde diesbezüglich ausgeführt, dass mit einer lege artis Behandlung eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei, da bisher keine adäquate Therapie stattgefunden habe. Es sei zudem unbedingt ein tagesklinischer Aufenthalt zu versuchen. Der End- zustand sei daher noch nicht erreicht (VB 244 S. 11 und 12 f.). Die versi- cherungsinterne Ärztin Dr. med. B._____ führte hingegen aus, es sei nicht plausibel, dass nach einer tagesklinischen Behandlung mit einem wesent- lich besseren Gesundheitszustand und einer höheren Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Sie erachtete aus psychiatrischer Sicht den Endzustand als erreicht. Dies begründete sie zudem damit, dass der Beschwerdeführer als kaum introspektionsfähig beschrieben werde, dessen Deutschkenntnisse mangelhaft seien und der psychische Leidensdruck geringer sein dürfte als geltend gemacht. Gemäss Dr. med. B._____ sei – entgegen der Feststel- lung der asim-Gutachter – aus psychiatrischer Sicht zudem ab dem 28. Ok- tober 2024 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tä- tigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen (VB 250). 6.3. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorgehensweise, wonach der Versi- cherer das Gutachten einer medizinischen Fachperson seines Vertrauens unterbreitet, damit diese zur medizinischen Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit Stellung nehme, grundsätzlich zulässig ist (Urteil des Bun- desgerichts 8C_408/2009 vom 25. Mai 2010 E. 6.2 mit Hinweisen). Bei ei- ner abweichenden Beurteilung eines versicherungsinternen Arztes von ei- nem Gutachten muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch mit dem Gutachter Rücksprache zwecks Bereinigung der diskrepanten Würdigungen vorgenommen werden. Können die verbleibenden Zweifel nicht ausgeräumt werden, ist allenfalls eine neutrale psychiatrische Begut- achtung einzuholen, bevor über das Leistungsbegehren entschieden wer- den kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Feb- ruar 2014 E. 3., insb. 3.3.; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, bestehen divergierende Einschät- zungen hinsichtlich der Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Be- handlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erwartet werden kann und in welchem Umfang bei dem
- 11 - Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit besteht. Eine Rücksprache mit den Gutachtern erfolgte nicht, stattdessen wurde in Abweichung zur gutachter- lichen Beurteilung verfügt. Es rechtfertigt sich damit, die Sache zu weiteren Abklärungen betreffend Fallabschluss und Arbeitsfähigkeit an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. 7. 7.1. Sodann ist die Schwere des Integritätsschadens zu prüfen. 7.2. Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grundla- gen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integri- tätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär be- messen (RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungs- recht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 166 mit Hinweisen). 7.3. Im asim-Gutachten vom 28. Oktober 2024 wird ausgeführt, dass die Zu- nahme der Kopfschmerzsymptomatik und die Gesichtsschmerzen bei der Ermittlung des Integritätsschadens nicht berücksichtig worden seien, da eine deutliche Überlappung mit dem psychiatrischen Krankheitsbild einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren anzunehmen sei und diesbezüglich noch kein Endzustand vorliege (VB 244 S. 14, vgl. E. 3.1.). Wie hiervor erwähnt, bestehen divergierende Einschätzungen hinsichtlich der Frage, ob von der Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers erwartet werden kann (E. 6.3.). Die Sache ist daher auch in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Ab- klärung zurückzuweisen. 8. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, die Beschwerdegegnerin sei dazu zu verpflichten, für die Anwaltskosten im Einspracheverfahren aufzu- kommen (Beschwerde S. 18). Im Einspracheverfahren werden in der Regel jedoch keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Nachdem vorliegend keine Gründe für ein Abweichen von dieser Regel er- sichtlich sind, ist dieser Antrag abzuweisen.
- 12 - 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 9.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. August 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
- 13 - Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. Juli 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Reisinger