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VBE.2025.368

Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer — VBE.2025.368

Ag Versicherungsgericht · 2026-04-20 · Deutsch AG
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerde- führer mit Einspracheentscheid vom 26. August 2025 (Vernehmlassungs- beilagen [VB] 39 ff.) zu Recht unrechtmässig ausgerichtete ALE im Betrag von Fr. 2'865.30 (vgl. auch die Verfügung in VB 51 ff.) zurückgefordert hat.

E. 2.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis- tungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

E. 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind,

- 3 - zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (we- gen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsa- chen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2020 vom 31. Oktober 2020 E. 3).

E. 2.3 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zugunsten oder zuungunsten der ver- sicherten Person zurückkommen, soweit die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweis auf BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzu- treffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestim- mungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2016 vom 16. Januar 2017 E. 2.1.2).

E. 2.4 Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus un- selbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen- verdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3).

E. 3.1 Der vorliegend relevante Sachverhalt ist zwischen den Parteien unumstrit- ten und ergibt sich aus den Akten wie folgt: Bei der Beschwerdegegnerin ging am 4. Februar 2025 das Formular "An- gaben der versicherten Person" für den Monat Januar 2025 ein, auf wel- chem der Beschwerdeführer (wie daraufhin auch in den Formularen für die Folgemonate) deklariert hatte, seit dem 6. Januar 2025 bis auf Weiteres für die B._____ AG (bzw. die "C._____ Ltd."; vgl. etwa VB 86) tätig (gewesen) zu sein (VB 89 f.). Mit Schreiben vom 4. April 2025 wurde der Beschwer- deführer aufgefordert, das Formular "Bescheinigung Zwischenverdienst" für die Monate Januar bis März 2025 einzureichen (VB 83). Daran wurde er mit Schreiben vom 16. Juni 2025 erinnert (VB 79). Am 25. Juni 2025 (vgl.

- 4 - VB 67) reichte der Beschwerdeführer die Bescheinigungen über Zwischen- verdienste der Monate Januar bis Mai 2025 der D._____ AG (Personalver- leiher) ein (VB 69 ff.). Für den Monat Januar 2025 wurde darin ein Brutto- lohn des Beschwerdeführers von Fr. 6'493.10 ausgewiesen (VB 77 f.). Gleichentags erstellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldabrechnung für den Monat Januar 2025 und zahlte dem Beschwerdeführer ALE in der Höhe von Fr. 3'324.45 aus (VB 64). Für die Folgemonate wurde wegen der (Höhe der) erzielten Zwischenverdienste keine ALE ausgerichtet (vgl. Ab- rechnungen für die Monate Februar bis Juni 2025 in VB 55 und 58 ff.). Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 forderte die Beschwerdegegnerin unter Be- rücksichtigung des Zwischenverdienstes ab dem 6. Januar 2025 und unter Anrechnung von drei entschädigungsberechtigten kontrollierten Tagen im fraglichen Monat Fr. 2'865.30 der für den Januar 2025 ausbezahlten ALE zurück (VB 51 ff.).

E. 3.2 Die Auszahlung einer ALE von 23 Taggeldern für den Januar 2025 trotz Vorliegens eines gar den versicherten Verdienst übersteigenden Zwischen- verdienstes ab dem 6. Januar 2025 erweist sich offenkundig als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. E. 2.3. f.). Entspre- chend erweisen sich Fr. 2'865.30 respektive 20 der für diesen Monat aus- bezahlten Taggelder (jene ab dem 6. Januar 2025 [vgl. Abrechnung zur Rückforderung in VB 56]) als unrechtmässig bezogene Leistung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht be- stritten. Er stört sich vielmehr daran, dass die Auszahlung ohne sein Ver- schulden und trotz Vorliegens sämtlicher relevanter Unterlagen erfolgte (sowie, dass ihm anscheinend zunächst eine Meldepflichtverletzung unter- stellt worden war [vgl. VB 49]). Es ist in der Tat schwer verständlich, wie die Beschwerdegegnerin trotz Vorliegens aller relevanter Unterlagen, auf deren Eingang sie für die Berechnung und Auszahlung der ALE darüber hinaus gewartet hatte, für den Monat Januar 2025 23 Taggelder ausbezahlt hat. Dies erweist sich hinsichtlich der Rückerstattungspflicht des Beschwer- deführers jedoch als unerheblich. Diese knüpft lediglich an einen unrecht- mässigen Leistungsbezug an und gilt gar gegenüber Dritten (vgl. Art. 2 Abs. 1 ATSV). So lässt sich eine Leistungszusprache auch in Wiedererwä- gung ziehen, wenn der unrechtmässige Bezug allein vom Versicherungs- träger zu verantworten ist; ob das Verhalten der versicherten Person res- pektive des Leistungsempfängers kausal für die Leistungsausrichtung war, spielt keine Rolle. Somit setzt die Wiedererwägung weder ein Verschulden noch eine Meldepflichtverletzung voraus (JOHANNA DORMANN, in: Frésard- Fellay et al., Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage 2025, N. 22 zu Art. 25 ATSG mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom

1. Juli 2021 E. 5.3 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 25/02 vom 23. September 2002 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_764/2019 vom 4. Juni 2020 E. 7; 9C_328/2015 vom 23. Septem- ber 2015 E. 1; 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1).

- 5 -

E. 3.3 Entsprechend hat der Beschwerdeführer für den Monat Januar 2025 ALE im Betrag von Fr. 2'865.30 zu Unrecht bezogen. Die für die Rückforderung geltende Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG wurde offensichtlich ge- wahrt und gibt vorliegend zu keinerlei Weiterungen Anlass. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom

26. August 2025 zu Recht zur Rückerstattung von für den Monat Januar 2025 zu viel ausbezahlter ALE in der Höhe von Fr. 2'865.30 verpflichtet. Für die Regelung der Zahlungsmodalitäten, eine eventuelle Stundung oder Ratenzahlung ist das hiesige Versicherungsgericht nicht zuständig. Der Be- schwerdeführer kann sich mit diesen Ansinnen an die Beschwerdegegnerin wenden. Diese hat in ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2025 be- reits auf die Möglichkeit einer Vereinbarung über eine Ratenzahlung hinge- wiesen, sobald die vorliegende Streitsache rechtskräftig erledigt worden sei. Ebenso steht es dem Beschwerdeführer frei, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des angefochtenen Entscheides bzw. des vorliegenden Urteils bei der Beschwerdegegnerin ein Erlassgesuch zu stellen (vgl. Art. 4 Abs. 4 ATSV sowie die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 14. Juli 2025 in VB 52 in fine).

E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

E. 4.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Partei- entschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. April 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

1. Kammer VBE.2025.368 / nb / GM Art. 66 Urteil vom 20. April 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Syna Arbeitslosenkasse, Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 26. August 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1989 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 13. Novem- ber 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenent- schädigung (ALE) ab dem 1. Dezember 2023 an. Mit Abrechnung vom

25. Juni 2025 zahlte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Januar 2025 ALE in der Höhe von Fr. 3'324.45 aus. Mit Verfügung vom

14. Juli 2025 forderte die Beschwerdegegnerin für den Monat Januar 2025 aufgrund der Ausserachtlassung eines vom Beschwerdeführer erzielten Zwischenverdiensts zu viel ausbezahlte ALE im Betrag von Fr. 2'865.30 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheent- scheid vom 26. August 2025 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2025 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheid sowie eine Reduktion der Rückerstattungssumme bzw. eine Stundung der Rückforderung oder die Gewährung einer Ratenzahlung. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Novem- ber 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerde- führer mit Einspracheentscheid vom 26. August 2025 (Vernehmlassungs- beilagen [VB] 39 ff.) zu Recht unrechtmässig ausgerichtete ALE im Betrag von Fr. 2'865.30 (vgl. auch die Verfügung in VB 51 ff.) zurückgefordert hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis- tungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 2.2. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind,

- 3 - zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (we- gen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsa- chen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2020 vom 31. Oktober 2020 E. 3). 2.3. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zugunsten oder zuungunsten der ver- sicherten Person zurückkommen, soweit die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweis auf BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzu- treffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestim- mungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2016 vom 16. Januar 2017 E. 2.1.2). 2.4. Nach Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus un- selbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischen- verdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 3. 3.1. Der vorliegend relevante Sachverhalt ist zwischen den Parteien unumstrit- ten und ergibt sich aus den Akten wie folgt: Bei der Beschwerdegegnerin ging am 4. Februar 2025 das Formular "An- gaben der versicherten Person" für den Monat Januar 2025 ein, auf wel- chem der Beschwerdeführer (wie daraufhin auch in den Formularen für die Folgemonate) deklariert hatte, seit dem 6. Januar 2025 bis auf Weiteres für die B._____ AG (bzw. die "C._____ Ltd."; vgl. etwa VB 86) tätig (gewesen) zu sein (VB 89 f.). Mit Schreiben vom 4. April 2025 wurde der Beschwer- deführer aufgefordert, das Formular "Bescheinigung Zwischenverdienst" für die Monate Januar bis März 2025 einzureichen (VB 83). Daran wurde er mit Schreiben vom 16. Juni 2025 erinnert (VB 79). Am 25. Juni 2025 (vgl.

- 4 - VB 67) reichte der Beschwerdeführer die Bescheinigungen über Zwischen- verdienste der Monate Januar bis Mai 2025 der D._____ AG (Personalver- leiher) ein (VB 69 ff.). Für den Monat Januar 2025 wurde darin ein Brutto- lohn des Beschwerdeführers von Fr. 6'493.10 ausgewiesen (VB 77 f.). Gleichentags erstellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldabrechnung für den Monat Januar 2025 und zahlte dem Beschwerdeführer ALE in der Höhe von Fr. 3'324.45 aus (VB 64). Für die Folgemonate wurde wegen der (Höhe der) erzielten Zwischenverdienste keine ALE ausgerichtet (vgl. Ab- rechnungen für die Monate Februar bis Juni 2025 in VB 55 und 58 ff.). Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 forderte die Beschwerdegegnerin unter Be- rücksichtigung des Zwischenverdienstes ab dem 6. Januar 2025 und unter Anrechnung von drei entschädigungsberechtigten kontrollierten Tagen im fraglichen Monat Fr. 2'865.30 der für den Januar 2025 ausbezahlten ALE zurück (VB 51 ff.). 3.2. Die Auszahlung einer ALE von 23 Taggeldern für den Januar 2025 trotz Vorliegens eines gar den versicherten Verdienst übersteigenden Zwischen- verdienstes ab dem 6. Januar 2025 erweist sich offenkundig als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (vgl. E. 2.3. f.). Entspre- chend erweisen sich Fr. 2'865.30 respektive 20 der für diesen Monat aus- bezahlten Taggelder (jene ab dem 6. Januar 2025 [vgl. Abrechnung zur Rückforderung in VB 56]) als unrechtmässig bezogene Leistung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht be- stritten. Er stört sich vielmehr daran, dass die Auszahlung ohne sein Ver- schulden und trotz Vorliegens sämtlicher relevanter Unterlagen erfolgte (sowie, dass ihm anscheinend zunächst eine Meldepflichtverletzung unter- stellt worden war [vgl. VB 49]). Es ist in der Tat schwer verständlich, wie die Beschwerdegegnerin trotz Vorliegens aller relevanter Unterlagen, auf deren Eingang sie für die Berechnung und Auszahlung der ALE darüber hinaus gewartet hatte, für den Monat Januar 2025 23 Taggelder ausbezahlt hat. Dies erweist sich hinsichtlich der Rückerstattungspflicht des Beschwer- deführers jedoch als unerheblich. Diese knüpft lediglich an einen unrecht- mässigen Leistungsbezug an und gilt gar gegenüber Dritten (vgl. Art. 2 Abs. 1 ATSV). So lässt sich eine Leistungszusprache auch in Wiedererwä- gung ziehen, wenn der unrechtmässige Bezug allein vom Versicherungs- träger zu verantworten ist; ob das Verhalten der versicherten Person res- pektive des Leistungsempfängers kausal für die Leistungsausrichtung war, spielt keine Rolle. Somit setzt die Wiedererwägung weder ein Verschulden noch eine Meldepflichtverletzung voraus (JOHANNA DORMANN, in: Frésard- Fellay et al., Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage 2025, N. 22 zu Art. 25 ATSG mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom

1. Juli 2021 E. 5.3 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 25/02 vom 23. September 2002 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_764/2019 vom 4. Juni 2020 E. 7; 9C_328/2015 vom 23. Septem- ber 2015 E. 1; 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1).

- 5 - 3.3. Entsprechend hat der Beschwerdeführer für den Monat Januar 2025 ALE im Betrag von Fr. 2'865.30 zu Unrecht bezogen. Die für die Rückforderung geltende Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 2 ATSG wurde offensichtlich ge- wahrt und gibt vorliegend zu keinerlei Weiterungen Anlass. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom

26. August 2025 zu Recht zur Rückerstattung von für den Monat Januar 2025 zu viel ausbezahlter ALE in der Höhe von Fr. 2'865.30 verpflichtet. Für die Regelung der Zahlungsmodalitäten, eine eventuelle Stundung oder Ratenzahlung ist das hiesige Versicherungsgericht nicht zuständig. Der Be- schwerdeführer kann sich mit diesen Ansinnen an die Beschwerdegegnerin wenden. Diese hat in ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2025 be- reits auf die Möglichkeit einer Vereinbarung über eine Ratenzahlung hinge- wiesen, sobald die vorliegende Streitsache rechtskräftig erledigt worden sei. Ebenso steht es dem Beschwerdeführer frei, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des angefochtenen Entscheides bzw. des vorliegenden Urteils bei der Beschwerdegegnerin ein Erlassgesuch zu stellen (vgl. Art. 4 Abs. 4 ATSV sowie die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 14. Juli 2025 in VB 52 in fine). 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Partei- entschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. April 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia