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VBE.2025.361

Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VBE.2025.361

Ag Versicherungsgericht · 2026-04-21 · Deutsch AG
Erwägungen (18 Absätze)

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer und Ausla- gen zulasten der Beschwerdegegnerin." Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgelt- lichen Rechtsbeistand. 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Baden, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2025 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

- 3 - 2.4. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. B._____ vom 29. August 2025 zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Juli 2025 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 77) zu Recht verneint hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich betreffend die der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2025 (VB 77) zugrunde gelegte Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % in einer angepassten Tätigkeit auf die Beurteilung der RAD- Ärztin C._____ vom 1. April 2025 (VB 74 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (Be- schwerde, Ziff. 9 und Ziff. 29). So habe die RAD-Ärztin C._____ die Ge- sundheitsschäden zwar erkannt, sich indessen unzutreffend zu seiner Ar- beitsfähigkeit geäussert. Darüber hinaus habe die RAD-Ärztin fälschlicher- weise festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tä- tigkeit zu 80-100 % arbeitsfähig sei (Beschwerde, Ziff. 22 ff.). Sodann sei von ihr unzutreffend festgestellt worden, dass die posttraumatische Belas- tungsstörung (PTBS) bereits bei der Einreise in die Schweiz vorgelegen habe. So habe sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2021 denn auch nicht in psychiatrischer Behandlung befunden, da dies nicht not- wendig gewesen sei. Erst seit dem Jahr 2021 müsse er sich einer psychi- atrischen Behandlung unterziehen und erst im Jahr 2021 sei auch die PTBS-Diagnose gestellt worden (Beschwerde, Ziff. 20 ff. und Ziff. 27 f.). Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, dass die somatischen Beschwerden ebenfalls nicht hinreichend abgeklärt worden seien (Be- schwerde, Ziff. 9 und Ziff. 30).

E. 3.1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1

- 4 - IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.

E. 3.2 Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und Sozi- alversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegeh- ren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 S. 248 mit Hinweisen; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 14 ff. zu Art. 43 ATSG). Der Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Verwaltungsbehörden und So- zialversicherungsgericht haben zusätzliche Abklärungen stets vorzuneh- men oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An- lass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).

E. 3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.4 Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

E. 3.5 Voll beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis). Entscheidend ist insbesondere, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer

- 5 - persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterla- gen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

E. 4.1 Aus den Akten ergibt sich insbesondere Folgendes:

E. 4.1.1 Im Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Dienste D._____ vom

15. Juni 2021 wurde ein weitgehend unauffälliger psychopathologischer Befund festgehalten und der im Rahmen der Untersuchung durchgeführte GDS-Test (Geriatric Depression Scale) zeigte keine Anzeichen für eine De- pression (VB 5 S. 3).

E. 4.1.2 Dr. med. B._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy- chotherapie, stellte im Bericht vom 10. Oktober 2022 die folgenden Diag- nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 21 S. 4): "F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, gestellt im April 2021 Fehlen eines Auge" Dr. med. B._____ hielt betreffend den psychopathologischen Befund fest, dass der Beschwerdeführer im Antrieb leicht gemindert sei. Weiter sei die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne leicht reduziert. Wahn- und Sinnestäuschungen würden indes negiert. Weiter führte sie aus, dass der Beschwerdeführer mit Schlafstörung, Ein- und Durchschlafstörung mit Alb- träumen sowie Angstüberflutungen zu kämpfen habe. Im Weiteren seien Flash-Backs und Intrusionen eruierbar. Schliesslich habe er eine niedrige Frustrationstoleranz, jedoch lägen keine formalen und inhaltlichen Denk- störungen vor. Schliesslich grüble er viel über seine Situation und aktuelle berufliche Perspektivlosigkeit, mit teilweise panikartigen Reaktionen sowie Insuffizienzerleben. Schliesslich sei keine Eigen- oder Fremdgefährdung eruierbar (VB 21 S. 4). Sodann führte sie aus, dass der Beschwerdeführer durch seine PTBS-Er- krankung trotz vieler Ressourcen und seiner grossen Motivation im Alltag zum Teil eingeschränkt sei (VB 21 S. 3 ff.). Es gebe viele Dinge, die ihn triggern könnten. Er brauche es deshalb, dass man sehr achtsam mit ihm umgehe und vielleicht öfters einmal nachfrage, ob alles verstanden worden sei. Er brauche demnach ein Arbeitsumfeld, das ihm solche Strukturen bie- ten könne (VB 21 S. 4). Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus ein sehr

- 6 - positiver und motivierter Mensch, der sich sehr bemühe, seine Situation zu verbessern und eine Anstellung zu finden (VB 21 S. 5).

E. 4.1.3 In der Aktennotiz vom 30. Januar 2023 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. D._____, Praktische Ärztin, die folgenden Diagnosen fest (VB 26 S. 1): "● V.a. cervicale Diskushernie C7 rechts ● St.n. Enukleation nach Bulbustrauma links unklarer Bindehauttumor ● F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, gestellt im April 2021" Dr. med. D._____ führte sodann aus, dass sie aus versicherungsmedizini- scher Sicht im Wesentlichen eine Unterstützung zur beruflichen Eingliede- rung mit einem Aufbautraining mit zu Beginn drei Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche mit rascher regelmässiger Steigerung mit folgendem Zu- mutbarkeitsprofil befürworte: wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis max. 20 kg, ohne Nachtar- beit, Tätigkeit ohne Anspruch auf Stereosehen, in kleinem Team unter ei- nem wohlwollenden vertrauten Vorgesetzen mit möglicher regulärer Rück- meldung bzw. Unterstützung (VB 26 S. 1).

E. 4.1.4 Mit Verlaufsbericht vom 7. Oktober 2024 informierte Dr. med. B._____ die Beschwerdegegnerin über den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers und stellte die folgenden Diagnosen (VB 67 S. 3): "F43.1 PTBS F32.2 Reaktive Depression, aktuell schwer" Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hielt sie fest, dass die- ser sich entweder nicht verändert oder sich zwischenzeitlich verschlechtert habe (VB 67 S. 2). Weiter führte sie aus, dass sich der gesundheitliche As- pekt verschlechtert habe. Die Vergesslichkeit des Beschwerdeführers habe sich verschlimmert und dieser habe Erinnerungslücken. Aufgrund seiner Krankheit und der anhaltenden Schlafprobleme könne er nicht konstant am Beschäftigungsprogramm teilnehmen, weshalb er viele Absenzen auf- weise. Zudem habe er starke und ständige Rückenschmerzen und auf- grund des Verlusts des einen Auges leide er oft an Kopfschmerzen mit mig- räneartigen Attacken. In Bezug auf den Psychostatus hielt sie fest, dass er phasenweise eine emotionale Instabilität, die sich in Form von Angst, Un- sicherheit und einer verminderten Lebensfreude äussere, aufzeige. Er scheine sodann gelegentlich überfordert von den Anforderungen des All- tags und zeige eine geringe Belastbarkeit bei Stress. Seine soziale Isola- tion verstärke sein Gefühl der Hilflosigkeit und Resignation. Sodann sei er in sozialen Interaktionen bemüht um eine positive Aussenwirkung. Auf die

- 7 - Frage, ob die gestellten Diagnosen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers beeinflussen würde, gab sie an, dass die PTBS-Diagnose seine Ar- beitsfähigkeit stark beeinflusse (VB 67 S. 3).

E. 4.1.5 Die RAD-Ärztin C._____, Fachärztin für Anästhesiologie, hielt im Bericht vom 1. April 2025 folgende Diagnosen fest (VB 74 S. 2): "● St. n. Enukleation nach Bulbustrauma links

- St.n. Bindehauttumor 12/2019 ● Posttraumatische Belastungsstörung, gestellt 04/2021 ● V.a. cervicale Diskushernie C7 rechts" Sie führte aus, dass beim Beschwerdeführer Gesundheitsschäden mit Krankheitswert im Sinne einer Einäugigkeit und einer PTBS bestünden. Die Gesundheitsschäden seien nicht mit einer länger andauernden Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit verbunden. Das Krankheitsbild der PTBS trete als eine verzögerte psychische Reaktion auf ein extrem belastendes Ereignis, eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses auf. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei das kausale Er- eignis der PTBS bei den Kriegshandlungen im Heimatland oder auf der Flucht in die Schweiz verursacht worden, womit die Gesundheitsschäden bereits bei seiner Einreise in die Schweiz am 28. November 2012 vorgele- gen hätten. Die RAD-Ärztin C._____ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer im Aufbautraining in einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis max. 20 kg, ohne Nachtar- beit, Tätigkeit ohne Anspruch auf Stereosehen (bei Einäugigkeit) in einem kleinen Team unter einem wohlwollenden vertrauten Vorgesetzen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit erreicht habe (VB 74 S. 2). Schliesslich hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit – medizi- nisch-theoretisch – zu 80 bis 100 % arbeitsfähig sei (VB 74 S. 2 f.).

E. 4.1.6 In ihrer Antwort vom 29. August 2025 auf die Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers stellte Dr. med. B._____ die nachfolgenden Diag- nosen (vgl. E-Mail vom 29. August 2025, S. 1; eingereicht mit Eingabe vom

2. Dezember 2025): "● F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) – mit intrusiven Erinnerungen, Flashbacks, Schlafstörungen, vegetativer Übererre- gung, emotionaler Instabilität und Vermeidungsverhalten. ● F32.2 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symp- tome – gekennzeichnet durch Antriebsarmut, sozialen Rückzug, Er- schöpfung und vermindertes Selbstwertgefühl ● Chronische Rückenschmerzen – somatische Komorbidität, die die psy- chische Belastbarkeit zusätzlich mindert."

- 8 - Dr. med. B._____ führte aus, dass das Auftreten der heutigen Symptomatik dem klinischen Bild einer verzögerten Manifestation einer PTBS entspre- che. So sei es nach einer Phase des Funktionierens im Überlebensmodus (direkt nach der Flucht habe der Beschwerdeführer – durch die Fokussie- rung auf seine Integration, Aufenthaltsfragen und sprachliche Anpas- sung – die Symptome lang unterdrücken können) zum Trigger in einer neuen Umgebung (erst nach einiger Zeit in der relativen Sicherheit der Schweiz hätten bestimmte Reize – etwa Behördenkontakte, soziale Belas- tungen oder Alltagssituationen – zu einer Reaktivierung traumatischer Er- innerungen geführt) und schliesslich zum durch die psychologische Entlas- tung verursachten Aufbrechen der Störung gekommen (mit zunehmender Stabilität im Alltag Beginn intrusiver Erinnerungen, von Flashbacks, Schlaf- störungen und Panikattacken). Darüber hinaus hielt sie fest, dass diese Entwicklung erst einige Jahre nach der Einreise in die Schweiz eingesetzt habe, was aus fachlicher Sicht typisch für eine verzögerte PTBS sei. Dr. med. B._____ hielt sodann fest, dass sich der Beschwerdeführer vor März 2022 nicht in (kontinuierlicher) psychiatrischer Behandlung befunden habe. Er sei erst seit diesem Zeitpunkt bei ihr in psychiatrisch-psychothe- rapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 aus psychiatrischer Sicht stabil und arbeitsfähig gewesen und habe trotz der in seinem Herkunftsland erlittenen Belastun- gen, insbesondere der Augenerblindung, in der Schweiz verschiedene Tä- tigkeiten ausüben und Arbeitserfahrungen sammeln können (Bericht vom

29. August 2025, S. 1; eingereicht mit Eingabe vom 2. Dezember 2025). Unter Berücksichtigung der Diagnosen sei der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt deutlich eingeschränkt arbeitsfähig. Eine Arbeitsfähigkeit von 80-100 %, wie sie von der Beschwerdegegnerin angenommen werde, sei aus psychiatrischer Sicht nicht realistisch. Die Symptomatik führe zu ra- scher Überforderung, reduzierter Konzentrationsfähigkeit, erhöhter Stress- anfälligkeit und vegetativer Dysregulation. Tätigkeiten mit Zeitdruck, wech- selnden Anforderungen oder hoher sozialer Belastung seien nicht zumut- bar. Schliesslich stellte sie fest, dass in einer angepassten, klar strukturier- ten Tätigkeit mit geringer Reizdichte, ohne Zeitdruck und mit verlässlicher Unterstützung, eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50-60 % "vertretbar" sei. Diese Einschränkung habe sich im Verlauf der Erkrankung zunehmend ver- festigt und sei Ausdruck der Chronifizierung der PTBS (Bericht vom 29. Au- gust 2025, S. 2; eingereicht mit Eingabe vom 2. Dezember 2025).

E. 4.2.1 Vorbemerkend ist darauf hinzuweisen, dass der im Rahmen des Beschwer- deverfahrens mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 eingereichte Bericht von Dr. med. B._____ vom 29. August 2025 – auch wenn er erst nach dem Ver- fügungserlass vom 7. Juli 2025 (VB 77) datiert (vgl. zum

- 9 - verfahrensmässigen Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Gesche- hens BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411) – zu berücksichtigen ist, da er (auch) den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der strit- tigen Verfügung betrifft (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bun- desgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). So nimmt Dr. med. B._____ in diesem Bericht auch Bezug auf die Einschätzung der RAD-Ärztin, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 80-100 % bestehe, und be- urteilt diese Einschätzung als nicht realistisch.

E. 4.2.2 Aus dem knapp begründeten Bericht von 1. April 2025 der RAD-Ärz- tin C._____ geht hervor, dass neben den ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. B._____ vom 10. Oktober 2022 und 7. Oktober 2024 auch die RAD-Aktennotiz von Dr. med. D._____ vom 30. Januar 2023 bei der Beur- teilung berücksichtigt worden ist. Die RAD-Beurteilung ist auf den 1. April 2025 datiert, womit einzig der nach dem Verfügungszeitpunkt verfasste fachärztliche Bericht von Dr. med. B._____ vom 29. August 2025 (vgl. E. 5.2.) nicht berücksichtigt wurde bzw. werden konnte. Die erstmals am

E. 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die somatischen Beschwer- den nicht berücksichtig worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass auf- grund der Berichte über die versuchte Arbeitsintegration Anhaltspunkte für ein Rückenleiden bestehen (vgl. dazu auch VB 67 S. 3). Im Zwischenbe- richt Integration vom 14. März 2024 wurde nämlich darauf hingewiesen, dass diesbezüglich am 18. März 2024 eine Untersuchung erfolgen werde (VB 49 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch keine Berichte über diese Untersuchung eingeholt und entsprechend wurde dies von der RAD- Ärztin auch nicht berücksichtigt. Auch in dieser Hinsicht ist die RAD-Beur- teilung unvollständig und nicht beweiskräftig.

E. 4.3 Insgesamt ist in Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Aktenbe- urteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Entscheidungsgrundlage von zumindest geringen Zweifeln an der Vollstän- digkeit und Zuverlässigkeit der Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin C._____ sowie am Vorliegen eines feststehenden medizinischen Sachverhalts aus- zugehen. Auf der anderen Seite kann jedoch – entgegen dem Vorbringen des Be- schwerdeführers (Rechtsbegehren, Ziff. 1) – auch nicht gestützt auf die Be- richte seiner behandelnden Ärztin entschieden werden. Dies deshalb, weil sich die behandelnden Ärztinnen in erster Linie auf die Behandlung zu kon- zentrieren haben. Daher verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlau- benden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Es ist des Weiteren auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher

- 11 - zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Daher wird im Streitfall eine direkte Leistungszuspra- che einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich damit als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist dem- entsprechend zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit, insbesondere im retrospektiven zeitlichen Verlauf (auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 IVG) bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt, unter Auseinanderset- zung mit den medizinischen Akten zu bestimmen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren des Beschwerdefüh- rers zu verfügen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die an- gefochtene Verfügung vom 7. Juli 2025 aufzuheben und die Sache zur wei- teren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsver- treter zu bezahlen.

- 12 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. April 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V. Gössi Mozzini

E. 8 August 2022 von Dr. med. B._____ gestellte PTBS-Diagnose wurde im Verlaufsbericht vom 7.Oktober 2024 von Dr. med. B._____ erneut bestä- tigt. In diesem Bericht hat Dr. med. B._____ darüber hinaus auf die starke Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die Diagnose hingewiesen. Die PTBS-Diagnose wurde sowohl von der RAD-Ärztin C._____ als auch von der RAD-Ärztin Dr. med. D._____ zur Kenntnis genommen und von diesen auch bestätigt. Gleichwohl ging die Beschwerdegegnerin – ohne dass wei- tere Abklärungen getätigt wurden – von einer medizinisch-theoretischen 80-100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Diese Ar- beitsfähigkeitsbeurteilung wurde weder von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. Juli 2025 noch von der RAD-Ärztin C._____ in der Beurteilung vom 1. April 2025 weiter begründet. Aus den medizinischen Akten geht zwar ein Zumutbarkeitsprofil hervor. Indes ist nicht ersichtlich, dass sich im Verfügungszeitpunkt – abgesehen von Dr. med. B._____ (vgl. E. 5.3.4.) – je ein Facharzt explizit zur Arbeits(un)fähigkeit geäussert hat. Daraus lässt sich schliessen, dass sich die RAD-Ärztin C._____ dies- bezüglich in der Aktenbeurteilung vom 1. April 2025 nicht auf medizinische Berichte gestützt haben kann. Hinzu kommt, dass sich auch im Rahmen der beruflichen Massnahmen keine derart hohe Arbeitsfähigkeit beim Be- schwerdeführer präsentierte. Vielmehr erreichte dieser bei einer zuletzt an- gestrebten Präsenz im 80%-Pensum (20 % Reduktion wegen Kinderbe- treuung) unter Berücksichtigung von Absenzen – u.a. wegen Rücken- und Zahnschmerzen sowie Schlafproblemen – bloss eine effektives Arbeitspen- sum von 52.5 %, wobei sich dabei noch eine verminderte Leistungsfähig- keit zeigte. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeits(un)fä- higkeit ist demnach aufgrund der vorhandenen Akten nicht ausgewiesen und der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich damit bereits vor diesem Hintergrund als ungenügend abgeklärt. Des Weiteren

- 10 - ist darauf hinzuweisen, dass sich die RAD-Ärztin C._____ und letztlich auch die Beschwerdegegnerin mit der im Arztbericht von Dr. med. B._____ am 7. Oktober 2024 gestellten Diagnose "F32.2 Reaktive Depression, ak- tuell schwer" gar nicht auseinandergesetzt haben und weder in der RAD- Beurteilung vom 1. April 2025 noch in der Verfügung vom 7. Juli 2025 dazu Stellung genommen wurde, weshalb der medizinische Sachverhalt auch diesbezüglich nicht in genügender Weise abgeklärt worden ist. Somit ist die reine Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin C._____ unvollständig und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind aufgrund der Beurteilun- gen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B._____ auch anzuzweifeln. Vor diesem Hintergrund hätten weitere Abklärungen betreffend die aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultierenden funktionellen Ein- schränkungen getroffen werden müssen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

3. Kammer VBE.2025.361 / am / nl Art. 74 Urteil vom 21. April 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber i.V. Mozzini Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 7. Juli 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1975 geborene Beschwerdeführer meldete sich unter Angabe von psy- chischen und somatischen Beschwerden am 2. Juni 2022 bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Be- schwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche und medizinische Abklärun- gen und gewährte dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmass- nahmen in Form eines Aufbautrainings und eines Deutschkurses. Nach ge- scheiterten Eingliederungsmassnahmen, Rücksprache mit dem Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juli 2025 einen Anspruch auf eine Rente. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung vom 07.07.2025 sei vollumfänglich aufzuhe- ben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlich geschuldeten Leis- tungen, insbesondere eine Rente der Invalidenversicherung zuzuspre- chen. 2. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer und Ausla- gen zulasten der Beschwerdegegnerin." Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgelt- lichen Rechtsbeistand. 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Baden, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2025 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

- 3 - 2.4. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. B._____ vom 29. August 2025 zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Juli 2025 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 77) zu Recht verneint hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich betreffend die der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2025 (VB 77) zugrunde gelegte Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % in einer angepassten Tätigkeit auf die Beurteilung der RAD- Ärztin C._____ vom 1. April 2025 (VB 74 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (Be- schwerde, Ziff. 9 und Ziff. 29). So habe die RAD-Ärztin C._____ die Ge- sundheitsschäden zwar erkannt, sich indessen unzutreffend zu seiner Ar- beitsfähigkeit geäussert. Darüber hinaus habe die RAD-Ärztin fälschlicher- weise festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tä- tigkeit zu 80-100 % arbeitsfähig sei (Beschwerde, Ziff. 22 ff.). Sodann sei von ihr unzutreffend festgestellt worden, dass die posttraumatische Belas- tungsstörung (PTBS) bereits bei der Einreise in die Schweiz vorgelegen habe. So habe sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2021 denn auch nicht in psychiatrischer Behandlung befunden, da dies nicht not- wendig gewesen sei. Erst seit dem Jahr 2021 müsse er sich einer psychi- atrischen Behandlung unterziehen und erst im Jahr 2021 sei auch die PTBS-Diagnose gestellt worden (Beschwerde, Ziff. 20 ff. und Ziff. 27 f.). Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, dass die somatischen Beschwerden ebenfalls nicht hinreichend abgeklärt worden seien (Be- schwerde, Ziff. 9 und Ziff. 30). 3. 3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1

- 4 - IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. 3.2. Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und Sozi- alversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegeh- ren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 S. 248 mit Hinweisen; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 14 ff. zu Art. 43 ATSG). Der Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Verwaltungsbehörden und So- zialversicherungsgericht haben zusätzliche Abklärungen stets vorzuneh- men oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An- lass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 3.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.5. Voll beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis). Entscheidend ist insbesondere, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer

- 5 - persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterla- gen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Aus den Akten ergibt sich insbesondere Folgendes: 4.1.1. Im Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Dienste D._____ vom

15. Juni 2021 wurde ein weitgehend unauffälliger psychopathologischer Befund festgehalten und der im Rahmen der Untersuchung durchgeführte GDS-Test (Geriatric Depression Scale) zeigte keine Anzeichen für eine De- pression (VB 5 S. 3). 4.1.2. Dr. med. B._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy- chotherapie, stellte im Bericht vom 10. Oktober 2022 die folgenden Diag- nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 21 S. 4): "F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, gestellt im April 2021 Fehlen eines Auge" Dr. med. B._____ hielt betreffend den psychopathologischen Befund fest, dass der Beschwerdeführer im Antrieb leicht gemindert sei. Weiter sei die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne leicht reduziert. Wahn- und Sinnestäuschungen würden indes negiert. Weiter führte sie aus, dass der Beschwerdeführer mit Schlafstörung, Ein- und Durchschlafstörung mit Alb- träumen sowie Angstüberflutungen zu kämpfen habe. Im Weiteren seien Flash-Backs und Intrusionen eruierbar. Schliesslich habe er eine niedrige Frustrationstoleranz, jedoch lägen keine formalen und inhaltlichen Denk- störungen vor. Schliesslich grüble er viel über seine Situation und aktuelle berufliche Perspektivlosigkeit, mit teilweise panikartigen Reaktionen sowie Insuffizienzerleben. Schliesslich sei keine Eigen- oder Fremdgefährdung eruierbar (VB 21 S. 4). Sodann führte sie aus, dass der Beschwerdeführer durch seine PTBS-Er- krankung trotz vieler Ressourcen und seiner grossen Motivation im Alltag zum Teil eingeschränkt sei (VB 21 S. 3 ff.). Es gebe viele Dinge, die ihn triggern könnten. Er brauche es deshalb, dass man sehr achtsam mit ihm umgehe und vielleicht öfters einmal nachfrage, ob alles verstanden worden sei. Er brauche demnach ein Arbeitsumfeld, das ihm solche Strukturen bie- ten könne (VB 21 S. 4). Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus ein sehr

- 6 - positiver und motivierter Mensch, der sich sehr bemühe, seine Situation zu verbessern und eine Anstellung zu finden (VB 21 S. 5). 4.1.3. In der Aktennotiz vom 30. Januar 2023 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. D._____, Praktische Ärztin, die folgenden Diagnosen fest (VB 26 S. 1): "● V.a. cervicale Diskushernie C7 rechts ● St.n. Enukleation nach Bulbustrauma links unklarer Bindehauttumor ● F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, gestellt im April 2021" Dr. med. D._____ führte sodann aus, dass sie aus versicherungsmedizini- scher Sicht im Wesentlichen eine Unterstützung zur beruflichen Eingliede- rung mit einem Aufbautraining mit zu Beginn drei Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche mit rascher regelmässiger Steigerung mit folgendem Zu- mutbarkeitsprofil befürworte: wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis max. 20 kg, ohne Nachtar- beit, Tätigkeit ohne Anspruch auf Stereosehen, in kleinem Team unter ei- nem wohlwollenden vertrauten Vorgesetzen mit möglicher regulärer Rück- meldung bzw. Unterstützung (VB 26 S. 1). 4.1.4. Mit Verlaufsbericht vom 7. Oktober 2024 informierte Dr. med. B._____ die Beschwerdegegnerin über den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers und stellte die folgenden Diagnosen (VB 67 S. 3): "F43.1 PTBS F32.2 Reaktive Depression, aktuell schwer" Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hielt sie fest, dass die- ser sich entweder nicht verändert oder sich zwischenzeitlich verschlechtert habe (VB 67 S. 2). Weiter führte sie aus, dass sich der gesundheitliche As- pekt verschlechtert habe. Die Vergesslichkeit des Beschwerdeführers habe sich verschlimmert und dieser habe Erinnerungslücken. Aufgrund seiner Krankheit und der anhaltenden Schlafprobleme könne er nicht konstant am Beschäftigungsprogramm teilnehmen, weshalb er viele Absenzen auf- weise. Zudem habe er starke und ständige Rückenschmerzen und auf- grund des Verlusts des einen Auges leide er oft an Kopfschmerzen mit mig- räneartigen Attacken. In Bezug auf den Psychostatus hielt sie fest, dass er phasenweise eine emotionale Instabilität, die sich in Form von Angst, Un- sicherheit und einer verminderten Lebensfreude äussere, aufzeige. Er scheine sodann gelegentlich überfordert von den Anforderungen des All- tags und zeige eine geringe Belastbarkeit bei Stress. Seine soziale Isola- tion verstärke sein Gefühl der Hilflosigkeit und Resignation. Sodann sei er in sozialen Interaktionen bemüht um eine positive Aussenwirkung. Auf die

- 7 - Frage, ob die gestellten Diagnosen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers beeinflussen würde, gab sie an, dass die PTBS-Diagnose seine Ar- beitsfähigkeit stark beeinflusse (VB 67 S. 3). 4.1.5. Die RAD-Ärztin C._____, Fachärztin für Anästhesiologie, hielt im Bericht vom 1. April 2025 folgende Diagnosen fest (VB 74 S. 2): "● St. n. Enukleation nach Bulbustrauma links

- St.n. Bindehauttumor 12/2019 ● Posttraumatische Belastungsstörung, gestellt 04/2021 ● V.a. cervicale Diskushernie C7 rechts" Sie führte aus, dass beim Beschwerdeführer Gesundheitsschäden mit Krankheitswert im Sinne einer Einäugigkeit und einer PTBS bestünden. Die Gesundheitsschäden seien nicht mit einer länger andauernden Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit verbunden. Das Krankheitsbild der PTBS trete als eine verzögerte psychische Reaktion auf ein extrem belastendes Ereignis, eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses auf. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei das kausale Er- eignis der PTBS bei den Kriegshandlungen im Heimatland oder auf der Flucht in die Schweiz verursacht worden, womit die Gesundheitsschäden bereits bei seiner Einreise in die Schweiz am 28. November 2012 vorgele- gen hätten. Die RAD-Ärztin C._____ führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer im Aufbautraining in einer wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis max. 20 kg, ohne Nachtar- beit, Tätigkeit ohne Anspruch auf Stereosehen (bei Einäugigkeit) in einem kleinen Team unter einem wohlwollenden vertrauten Vorgesetzen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit erreicht habe (VB 74 S. 2). Schliesslich hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit – medizi- nisch-theoretisch – zu 80 bis 100 % arbeitsfähig sei (VB 74 S. 2 f.). 4.1.6. In ihrer Antwort vom 29. August 2025 auf die Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers stellte Dr. med. B._____ die nachfolgenden Diag- nosen (vgl. E-Mail vom 29. August 2025, S. 1; eingereicht mit Eingabe vom

2. Dezember 2025): "● F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) – mit intrusiven Erinnerungen, Flashbacks, Schlafstörungen, vegetativer Übererre- gung, emotionaler Instabilität und Vermeidungsverhalten. ● F32.2 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symp- tome – gekennzeichnet durch Antriebsarmut, sozialen Rückzug, Er- schöpfung und vermindertes Selbstwertgefühl ● Chronische Rückenschmerzen – somatische Komorbidität, die die psy- chische Belastbarkeit zusätzlich mindert."

- 8 - Dr. med. B._____ führte aus, dass das Auftreten der heutigen Symptomatik dem klinischen Bild einer verzögerten Manifestation einer PTBS entspre- che. So sei es nach einer Phase des Funktionierens im Überlebensmodus (direkt nach der Flucht habe der Beschwerdeführer – durch die Fokussie- rung auf seine Integration, Aufenthaltsfragen und sprachliche Anpas- sung – die Symptome lang unterdrücken können) zum Trigger in einer neuen Umgebung (erst nach einiger Zeit in der relativen Sicherheit der Schweiz hätten bestimmte Reize – etwa Behördenkontakte, soziale Belas- tungen oder Alltagssituationen – zu einer Reaktivierung traumatischer Er- innerungen geführt) und schliesslich zum durch die psychologische Entlas- tung verursachten Aufbrechen der Störung gekommen (mit zunehmender Stabilität im Alltag Beginn intrusiver Erinnerungen, von Flashbacks, Schlaf- störungen und Panikattacken). Darüber hinaus hielt sie fest, dass diese Entwicklung erst einige Jahre nach der Einreise in die Schweiz eingesetzt habe, was aus fachlicher Sicht typisch für eine verzögerte PTBS sei. Dr. med. B._____ hielt sodann fest, dass sich der Beschwerdeführer vor März 2022 nicht in (kontinuierlicher) psychiatrischer Behandlung befunden habe. Er sei erst seit diesem Zeitpunkt bei ihr in psychiatrisch-psychothe- rapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 aus psychiatrischer Sicht stabil und arbeitsfähig gewesen und habe trotz der in seinem Herkunftsland erlittenen Belastun- gen, insbesondere der Augenerblindung, in der Schweiz verschiedene Tä- tigkeiten ausüben und Arbeitserfahrungen sammeln können (Bericht vom

29. August 2025, S. 1; eingereicht mit Eingabe vom 2. Dezember 2025). Unter Berücksichtigung der Diagnosen sei der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt deutlich eingeschränkt arbeitsfähig. Eine Arbeitsfähigkeit von 80-100 %, wie sie von der Beschwerdegegnerin angenommen werde, sei aus psychiatrischer Sicht nicht realistisch. Die Symptomatik führe zu ra- scher Überforderung, reduzierter Konzentrationsfähigkeit, erhöhter Stress- anfälligkeit und vegetativer Dysregulation. Tätigkeiten mit Zeitdruck, wech- selnden Anforderungen oder hoher sozialer Belastung seien nicht zumut- bar. Schliesslich stellte sie fest, dass in einer angepassten, klar strukturier- ten Tätigkeit mit geringer Reizdichte, ohne Zeitdruck und mit verlässlicher Unterstützung, eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50-60 % "vertretbar" sei. Diese Einschränkung habe sich im Verlauf der Erkrankung zunehmend ver- festigt und sei Ausdruck der Chronifizierung der PTBS (Bericht vom 29. Au- gust 2025, S. 2; eingereicht mit Eingabe vom 2. Dezember 2025). 4.2. 4.2.1. Vorbemerkend ist darauf hinzuweisen, dass der im Rahmen des Beschwer- deverfahrens mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 eingereichte Bericht von Dr. med. B._____ vom 29. August 2025 – auch wenn er erst nach dem Ver- fügungserlass vom 7. Juli 2025 (VB 77) datiert (vgl. zum

- 9 - verfahrensmässigen Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Gesche- hens BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411) – zu berücksichtigen ist, da er (auch) den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der strit- tigen Verfügung betrifft (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bun- desgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). So nimmt Dr. med. B._____ in diesem Bericht auch Bezug auf die Einschätzung der RAD-Ärztin, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 80-100 % bestehe, und be- urteilt diese Einschätzung als nicht realistisch. 4.2.2. Aus dem knapp begründeten Bericht von 1. April 2025 der RAD-Ärz- tin C._____ geht hervor, dass neben den ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. B._____ vom 10. Oktober 2022 und 7. Oktober 2024 auch die RAD-Aktennotiz von Dr. med. D._____ vom 30. Januar 2023 bei der Beur- teilung berücksichtigt worden ist. Die RAD-Beurteilung ist auf den 1. April 2025 datiert, womit einzig der nach dem Verfügungszeitpunkt verfasste fachärztliche Bericht von Dr. med. B._____ vom 29. August 2025 (vgl. E. 5.2.) nicht berücksichtigt wurde bzw. werden konnte. Die erstmals am

8. August 2022 von Dr. med. B._____ gestellte PTBS-Diagnose wurde im Verlaufsbericht vom 7.Oktober 2024 von Dr. med. B._____ erneut bestä- tigt. In diesem Bericht hat Dr. med. B._____ darüber hinaus auf die starke Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die Diagnose hingewiesen. Die PTBS-Diagnose wurde sowohl von der RAD-Ärztin C._____ als auch von der RAD-Ärztin Dr. med. D._____ zur Kenntnis genommen und von diesen auch bestätigt. Gleichwohl ging die Beschwerdegegnerin – ohne dass wei- tere Abklärungen getätigt wurden – von einer medizinisch-theoretischen 80-100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Diese Ar- beitsfähigkeitsbeurteilung wurde weder von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. Juli 2025 noch von der RAD-Ärztin C._____ in der Beurteilung vom 1. April 2025 weiter begründet. Aus den medizinischen Akten geht zwar ein Zumutbarkeitsprofil hervor. Indes ist nicht ersichtlich, dass sich im Verfügungszeitpunkt – abgesehen von Dr. med. B._____ (vgl. E. 5.3.4.) – je ein Facharzt explizit zur Arbeits(un)fähigkeit geäussert hat. Daraus lässt sich schliessen, dass sich die RAD-Ärztin C._____ dies- bezüglich in der Aktenbeurteilung vom 1. April 2025 nicht auf medizinische Berichte gestützt haben kann. Hinzu kommt, dass sich auch im Rahmen der beruflichen Massnahmen keine derart hohe Arbeitsfähigkeit beim Be- schwerdeführer präsentierte. Vielmehr erreichte dieser bei einer zuletzt an- gestrebten Präsenz im 80%-Pensum (20 % Reduktion wegen Kinderbe- treuung) unter Berücksichtigung von Absenzen – u.a. wegen Rücken- und Zahnschmerzen sowie Schlafproblemen – bloss eine effektives Arbeitspen- sum von 52.5 %, wobei sich dabei noch eine verminderte Leistungsfähig- keit zeigte. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeits(un)fä- higkeit ist demnach aufgrund der vorhandenen Akten nicht ausgewiesen und der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich damit bereits vor diesem Hintergrund als ungenügend abgeklärt. Des Weiteren

- 10 - ist darauf hinzuweisen, dass sich die RAD-Ärztin C._____ und letztlich auch die Beschwerdegegnerin mit der im Arztbericht von Dr. med. B._____ am 7. Oktober 2024 gestellten Diagnose "F32.2 Reaktive Depression, ak- tuell schwer" gar nicht auseinandergesetzt haben und weder in der RAD- Beurteilung vom 1. April 2025 noch in der Verfügung vom 7. Juli 2025 dazu Stellung genommen wurde, weshalb der medizinische Sachverhalt auch diesbezüglich nicht in genügender Weise abgeklärt worden ist. Somit ist die reine Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin C._____ unvollständig und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind aufgrund der Beurteilun- gen der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B._____ auch anzuzweifeln. Vor diesem Hintergrund hätten weitere Abklärungen betreffend die aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen resultierenden funktionellen Ein- schränkungen getroffen werden müssen. 4.2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die somatischen Beschwer- den nicht berücksichtig worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass auf- grund der Berichte über die versuchte Arbeitsintegration Anhaltspunkte für ein Rückenleiden bestehen (vgl. dazu auch VB 67 S. 3). Im Zwischenbe- richt Integration vom 14. März 2024 wurde nämlich darauf hingewiesen, dass diesbezüglich am 18. März 2024 eine Untersuchung erfolgen werde (VB 49 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch keine Berichte über diese Untersuchung eingeholt und entsprechend wurde dies von der RAD- Ärztin auch nicht berücksichtigt. Auch in dieser Hinsicht ist die RAD-Beur- teilung unvollständig und nicht beweiskräftig. 4.3. Insgesamt ist in Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Aktenbe- urteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Entscheidungsgrundlage von zumindest geringen Zweifeln an der Vollstän- digkeit und Zuverlässigkeit der Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin C._____ sowie am Vorliegen eines feststehenden medizinischen Sachverhalts aus- zugehen. Auf der anderen Seite kann jedoch – entgegen dem Vorbringen des Be- schwerdeführers (Rechtsbegehren, Ziff. 1) – auch nicht gestützt auf die Be- richte seiner behandelnden Ärztin entschieden werden. Dies deshalb, weil sich die behandelnden Ärztinnen in erster Linie auf die Behandlung zu kon- zentrieren haben. Daher verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlau- benden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Es ist des Weiteren auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher

- 11 - zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Daher wird im Streitfall eine direkte Leistungszuspra- che einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich damit als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist dem- entsprechend zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit, insbesondere im retrospektiven zeitlichen Verlauf (auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 IVG) bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt, unter Auseinanderset- zung mit den medizinischen Akten zu bestimmen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren des Beschwerdefüh- rers zu verfügen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die an- gefochtene Verfügung vom 7. Juli 2025 aufzuheben und die Sache zur wei- teren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsver- treter zu bezahlen.

- 12 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. April 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V. Gössi Mozzini