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VBE.2025.354

Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer — VBE.2025.354

Ag Versicherungsgericht · 2026-04-14 · Deutsch AG
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheent- scheid vom 25. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 9 ff.) den An- spruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

18. März 2025 zu Recht verneint hat.

- 3 -

E. 2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, so- wie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung fin- det sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurz- arbeitsentschädigung entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203). Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft mass- geblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entschei- dungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716 - 716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestim- mende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 S. 203 f. mit Hinweisen).

E. 2.2 Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss ihr Ausscheiden aus der Firma endgültig sein und anhand eindeutiger Kriterien feststehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2). Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stel- lung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeit- gebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer ein- zustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Um- gehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbe- sondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung an arbeit- geberähnliche Personen inhärent ist (Urteil des Eidgenössischen Versi-

- 4 - cherungsgerichts C 92/02 vom 14. April 2003 E. 2 und 4; vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi- cherungsrecht, AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 16 ff. mit Hinweisen).

E. 3.1 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerde- führer zuletzt, das heisst vor dem per 18. März 2025 gestellten Leistungs- gesuch (VB 135 f.), bei der B._____ GmbH als Geschäftsführer angestellt war (VB 140 ff.), wo er mit Kündigung vom 17. Dezember 2024 ausseror- dentlich per 31. Dezember 2024 aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurde (VB 139). Aus dem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich zur B._____ GmbH, in Wallisellen, CHE-aaa, geht hervor, dass die C._____ AG, in Lausen, CHE-bbb, damals und weiterhin als einzige Ge- sellschafterin der B._____ GmbH eingetragen war. Der Beschwerdeführer war bis zum 5. Mai 2025 als Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift) der B._____ GmbH (vgl. Tagesregister-Nr. [...] vom 5. Mai 2025) und bis zum

21. Mai 2025 als Präsident des Verwaltungsrates (mit Einzelunterschrift) der C._____ AG (vgl. Tagesregister-Nr. [...] vom 21. Mai 2025) im Handels- register des Kantons Zürich bzw. des Kantons Basel-Land eingetragen. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich war der Be- schwerdeführer bis zum 26. Mai 2025 zusätzlich auch als Gesellschafter und Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift) und ist seither als Gesellschaf- ter (ohne Zeichnungsberechtigung) der D._____ GmbH, in Wallisellen, CHE-ccc, eingetragen (vgl. Tagesregister-Nr. [...] vom 26. Mai 2025). Am

28. Mai 2025 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Amtsstelle Arbeits- losenversicherung des Kantons Aargau an, er halte 87,5 % der Aktien der C._____ AG, er sei der einzige Gesellschafter der D._____ GmbH und die B._____ GmbH sei eine 100%ige Tochtergesellschaft der C._____ AG (vgl. VB 66 f.).

E. 3.2 Rechtsprechungsgemäss besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähn- liche Stellung im Betrieb behält und dadurch die Entscheidungen des Ar- beitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 324 E. 7b S. 239). Der Beschwerdeführer war in der vorliegend massgeblichen Zeit ab 18. März 2025 im Handelsregister als Geschäfts- führer der B._____ GmbH, Verwaltungsratspräsident der C._____ AG und Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH eingetragen. Die Löschung als Geschäftsführer der B._____ erfolgte erst am 5. Mai 2025 (vgl. E. 3.1. hiervor). Als im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer der B._____ sowie als Verwaltungsratspräsident der C._____ AG behielt der Beschwerdeführer – auch nach seiner Entlassung per 31. Dezember 2024 und der per 5. Mai 2025 erfolgten Löschung aus dem Handelsregister

– die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb (auch denjenigen

- 5 - der 100%igen Tochtergesellschaft B._____) jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Der massgebliche Einfluss des Beschwerdeführers auf die Entscheidungen dieser Unterneh- men aufgrund seiner Stellung darin ergibt sich somit bereits aus dem Ge- setz (vgl. E. 2.1. hiervor). Daran ändert auch das (spätere) Ausscheiden aus dem (derzeit nicht besetzten) Verwaltungsrat der C._____ AG nichts, da der Beschwerdeführer als Mehrheitsaktionär weiterhin die faktische Kontrolle behielt. So war es auch der Beschwerdeführer, der am 2. Juni 2025 die Überschuldungsbenachrichtigungen nach Art. 725b Abs. 3 OR zuhanden der zuständigen Gerichte für alle drei von ihm kontrollierten Un- ternehmungen unterzeichnete (vgl. VB 52 ff.). Im Übrigen ist auch die gel- tend gemachte Verschuldung des Betriebes oder eine angeordnete oder beschlossene Liquidation rechtsprechungsgemäss kein taugliches Krite- rium, um das definitive Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_521/2007 vom 8. August 2008 E. 3.2; 8C_850/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2). Der Beschwerdegegner ging damit zu Recht davon aus, dass dem Beschwer- deführer eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme.

E. 3.3 Der Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für Perso- nen in arbeitgeberähnlicher Stellung gilt absolut. Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2024 vom

26. Juni 2025 E. 4 mit Hinweisen). Entgegen dem Vorbringen des Be- schwerdeführers hat der Beschwerdegegner den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör (vgl. Beschwerde S. 2) nicht verletzt, indem er keine entsprechende Einzelfallprüfung vornahm.

E. 3.4 Somit ist festzuhalten, dass ab dem 18. März 2025 kein Anspruch des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bestand. Der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 25. Juli 2025 erweist sich als rechtmässig.

E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

E. 4.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

- 6 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. April 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

1. Kammer VBE.2025.354 / js / GM Art. 64 Urteil vom 14. April 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____, führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 25. Juli 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 18. März 2025 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte gleichentags Arbeitslosengeldent- schädigung ab demselben Datum. Nachdem der Beschwerdegegner ver- schiedene Abklärungen getätigt hatte, verneinte er mit Verfügung vom

4. Juni 2025 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenent- schädigung ab dem 18. März 2025, da dieser immer noch arbeitgeberähn- liche Stellungen innehabe. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom

25. Juli 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2025 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 22. August 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid des AWA vom 25. Juli 2025 sei aufzuheben.

2. Das AWA sei anzuweisen, meinen Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung ab dem 18. März 2025 anzuerkennen.

3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das AWA zurückzu- weisen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2025 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 24. September 2025 hielt der Beschwerdeführer sinnge- mäss an seinen Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheent- scheid vom 25. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 9 ff.) den An- spruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

18. März 2025 zu Recht verneint hat.

- 3 - 2. 2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, so- wie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung fin- det sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurz- arbeitsentschädigung entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203). Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft mass- geblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entschei- dungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716 - 716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestim- mende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 S. 203 f. mit Hinweisen). 2.2. Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss ihr Ausscheiden aus der Firma endgültig sein und anhand eindeutiger Kriterien feststehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2). Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stel- lung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeit- gebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer ein- zustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Um- gehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbe- sondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung an arbeit- geberähnliche Personen inhärent ist (Urteil des Eidgenössischen Versi-

- 4 - cherungsgerichts C 92/02 vom 14. April 2003 E. 2 und 4; vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversi- cherungsrecht, AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 16 ff. mit Hinweisen). 3. 3.1. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerde- führer zuletzt, das heisst vor dem per 18. März 2025 gestellten Leistungs- gesuch (VB 135 f.), bei der B._____ GmbH als Geschäftsführer angestellt war (VB 140 ff.), wo er mit Kündigung vom 17. Dezember 2024 ausseror- dentlich per 31. Dezember 2024 aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurde (VB 139). Aus dem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich zur B._____ GmbH, in Wallisellen, CHE-aaa, geht hervor, dass die C._____ AG, in Lausen, CHE-bbb, damals und weiterhin als einzige Ge- sellschafterin der B._____ GmbH eingetragen war. Der Beschwerdeführer war bis zum 5. Mai 2025 als Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift) der B._____ GmbH (vgl. Tagesregister-Nr. [...] vom 5. Mai 2025) und bis zum

21. Mai 2025 als Präsident des Verwaltungsrates (mit Einzelunterschrift) der C._____ AG (vgl. Tagesregister-Nr. [...] vom 21. Mai 2025) im Handels- register des Kantons Zürich bzw. des Kantons Basel-Land eingetragen. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich war der Be- schwerdeführer bis zum 26. Mai 2025 zusätzlich auch als Gesellschafter und Geschäftsführer (mit Einzelunterschrift) und ist seither als Gesellschaf- ter (ohne Zeichnungsberechtigung) der D._____ GmbH, in Wallisellen, CHE-ccc, eingetragen (vgl. Tagesregister-Nr. [...] vom 26. Mai 2025). Am

28. Mai 2025 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Amtsstelle Arbeits- losenversicherung des Kantons Aargau an, er halte 87,5 % der Aktien der C._____ AG, er sei der einzige Gesellschafter der D._____ GmbH und die B._____ GmbH sei eine 100%ige Tochtergesellschaft der C._____ AG (vgl. VB 66 f.). 3.2. Rechtsprechungsgemäss besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähn- liche Stellung im Betrieb behält und dadurch die Entscheidungen des Ar- beitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 324 E. 7b S. 239). Der Beschwerdeführer war in der vorliegend massgeblichen Zeit ab 18. März 2025 im Handelsregister als Geschäfts- führer der B._____ GmbH, Verwaltungsratspräsident der C._____ AG und Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH eingetragen. Die Löschung als Geschäftsführer der B._____ erfolgte erst am 5. Mai 2025 (vgl. E. 3.1. hiervor). Als im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer der B._____ sowie als Verwaltungsratspräsident der C._____ AG behielt der Beschwerdeführer – auch nach seiner Entlassung per 31. Dezember 2024 und der per 5. Mai 2025 erfolgten Löschung aus dem Handelsregister

– die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb (auch denjenigen

- 5 - der 100%igen Tochtergesellschaft B._____) jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Der massgebliche Einfluss des Beschwerdeführers auf die Entscheidungen dieser Unterneh- men aufgrund seiner Stellung darin ergibt sich somit bereits aus dem Ge- setz (vgl. E. 2.1. hiervor). Daran ändert auch das (spätere) Ausscheiden aus dem (derzeit nicht besetzten) Verwaltungsrat der C._____ AG nichts, da der Beschwerdeführer als Mehrheitsaktionär weiterhin die faktische Kontrolle behielt. So war es auch der Beschwerdeführer, der am 2. Juni 2025 die Überschuldungsbenachrichtigungen nach Art. 725b Abs. 3 OR zuhanden der zuständigen Gerichte für alle drei von ihm kontrollierten Un- ternehmungen unterzeichnete (vgl. VB 52 ff.). Im Übrigen ist auch die gel- tend gemachte Verschuldung des Betriebes oder eine angeordnete oder beschlossene Liquidation rechtsprechungsgemäss kein taugliches Krite- rium, um das definitive Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_521/2007 vom 8. August 2008 E. 3.2; 8C_850/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2). Der Beschwerdegegner ging damit zu Recht davon aus, dass dem Beschwer- deführer eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme. 3.3. Der Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für Perso- nen in arbeitgeberähnlicher Stellung gilt absolut. Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2024 vom

26. Juni 2025 E. 4 mit Hinweisen). Entgegen dem Vorbringen des Be- schwerdeführers hat der Beschwerdegegner den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör (vgl. Beschwerde S. 2) nicht verletzt, indem er keine entsprechende Einzelfallprüfung vornahm. 3.4. Somit ist festzuhalten, dass ab dem 18. März 2025 kein Anspruch des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bestand. Der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 25. Juli 2025 erweist sich als rechtmässig. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

- 6 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. April 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia