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VBE.2025.353

Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer — VBE.2025.353

Ag Versicherungsgericht · 2026-05-29 · Deutsch AG
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

23. Juni 2025 dem Beschwerdeführer zu Recht eine lediglich vom 1. Juli 2018 bis 31. Oktober 2018 befristete ganze Invalidenrente sowie ab 1. Ja- nuar 2024 eine Rente in Höhe von 30 % einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 42 % zugesprochen hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 285).

E. 2 Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Wei- terentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Ent- sprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis Ende 2021 nach den altrechtlichen

- 4 - Bestimmungen und ab Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem In- krafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das

55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt gemäss lit. b Abs. 2 der Über- gangsbestimmungen auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt. Der am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführer fällt unter diese Bestimmung.

E. 3 Chronische Schulterbeschwerden der dominanten linken Seite (ICD-10 M79.61/Z98.8)" Die Gutachter führten aus, die Arbeitsunfähigkeit für früher ausgeübte, kör- perlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten sei durch die Be- funde vom Bewegungsapparat her begründet. Bei körperlich angepassten Tätigkeiten würden sowohl aus psychiatrischer als auch orthopädischer Sicht gewisse Leistungseinschränkungen bestehen. Eine Kumulation der Einschränkungen erfolge nicht, da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden können. In der bisherigen Tätigkeit be- trage die Arbeitsfähigkeit 0 %. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit immer wieder sitzenden Anteilen wäre eine Präsenz von sechs bis acht Stunden täglich möglich. Es bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Ren- dement. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeitsfähigkeit somit 70 %. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Mai 2017 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit August 2018 angenommen werden, unterbrochen durch die postoperativ aufgehobene Arbeitsfähigkeit vom August 2021 bis Februar 2022 (VB 258.2 S. 9). Das Scheitern der beruflichen Wiederein- gliederung könne nicht auf eine somatische oder psychiatrische Krankheit zurückgeführt werden. Der Cannabiskonsum wirke ungünstig auf die Moti- vation des Beschwerdeführers (VB 258.2 S. 10). Es seien Inkonsistenzen

- 5 - festgestellt worden zwischen den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und Einschränkungen und den objektiven medizinischen Be- funden. Eine hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Alltagsaktivitäten nicht plausibel er- klärbar (VB 258.2 S. 7).

E. 3.1.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.1.2 Die von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

E. 3.2 Das bidisziplinäre GA eins-Gutachten vom 27. Januar 2023 (VB 258) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweis- kräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.1.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten erstellt (VB 258.3), gibt die subjek- tiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (VB 258.4 S. 2 ff.; 258.5 S. 1 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten Fachdisziplinen (VB 258.4 S. 6 f.; 258.5 S. 3 ff.) und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den sub- jektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten in den betei- ligten Fachgebieten auseinander (VB 258.4 S. 7 ff.; 258.5 S. 6 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar, womit es grundsätzlich geeig- net ist, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachver- halt zu erbringen (vgl. E. 3.1.2. hiervor).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die interdiszip- linäre Annahme einer nicht kumulierenden Überlagerung psychischer und

- 6 - somatischer Einschränkungen sei mit den Feststellungen der behandeln- den Ärzte nicht vereinbar. Das GA eins Gutachten leide an mehreren me- thodischen und inhaltlichen Mängeln und setze sich nicht substantiiert mit den Einschätzungen der behandelnden Fachärztinnen und Fachärzte aus- einander (Beschwerde S. 5 f.). Zudem setze sich das Gutachten nicht mit dem Scheitern der beruflichen Wiedereingliederung auseinander, was vom Versicherungsgericht als Abklärungsdefizit (des Gutachtens der Medex- perts AG) hervorgehoben worden sei (Replik S. 3).

E. 4.2 Den medizinischen Akten ist im Wesentliches Folgendes zu entnehmen:

E. 4.2.1 Dr. med. B._____, Praktische Ärztin, führte in ihrem Bericht vom 14. Juni 2017 zuhanden der Krankentaggeldversicherung aus, der Beschwerdefüh- rer leide an einem Burnout Syndrom ICD 10 Z73.0 mit Ausbildung eines Erschöpfungssyndroms (Z73) und Probleme mit Bezug auf die Berufstätig- keit (Z56). Der Beschwerdeführer habe vor zwei Jahren bereits ein Burnout erlitten. Das aktuelle Leiden habe sich diesen Frühling manifestiert. Der Beschwerdeführer sei seit dem 28. April 2017 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig und könne die Arbeit in den nächsten Tagen nicht wieder aufnehmen (VB 124 S. 6).

E. 4.2.2 Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti- zierte in seinem zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Gut- achten mit Kurzuntersuchung vom 30. August 2017 eine Anpassungsstö- rung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23) sowie akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und führte aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2013 ein erstes "Burnout" erlitten. Im Frühjahr 2017 seien erneut Einschlafstörungen aufgetreten und die Hausärztin des Beschwerdeführers habe ihm eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit attestiert. Bei der aktuellen Untersuchung sei die Psychomotorik lebendig, der Beschwerdeführer sei kooperativ und gebe offen Auskunft über seine aktuelle Lebenssituation und seine Arbeit. Die Konzentration, die Aufmerksamkeit, die Merkfähigkeit und Auffassungsgabe seien unver- ändert und es fänden sich keine Anzeichen von Gedächtnisstörungen. Der affektive Rapport sei gut herstellbar, teilweise etwas bedrückt. Wahngedan- ken, Halluzinationen und Hinweise auf konkrete Ängste sowie Auffälligkei- ten in Bezug auf eine Ich-Störung und Suizidgedanken würden fehlen. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die autonome Verkehrsfähigkeit sei mittelgradig beeinträchtigt, die Durchhaltefähigkeit mittel- bis schwer- gradig beeinträchtig. Zudem liege eine leichtgradige Beeinträchtigung der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der familiären bzw. intimen Beziehungen sowie der spontanen Aktivitäten vor. Es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

- 7 - vor. Eine Behandlung mit einem Antidepressivum sei dringend angezeigt (VB 126 S. 4 ff.).

E. 4.2.3 Im Austrittsbericht der Klinik E._____ vom 20. Juli 2018 wurde eine mittel- gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Hauptdiagnose sowie als psychiatrische Nebendiagnose akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften, impulsiven und emotional-instabilen Anteilen gestellt. Es wurde ausgeführt, im Verlauf der Behandlung sei eine deutliche Besserung eingetreten und der berufliche Wiedereinstieg vorbesprochen worden. Bis zum 6. August 2018 liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor, danach sei ein stufenweiser Einstieg mit 40 % (entweder 4x10 % oder 2x20 %) ge- plant (VB 143).

E. 4.2.4 Im Bericht der Psychiatrischen Deinste J._____ vom 8. Februar 2019 wird ausgeführt, es liege eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) vor. Es werde eine schrittweise Absetzung von Quetiapin Retard und eine Behandlung mit Valdoxan empfohlen. Zudem scheine es sinnvoll, Sertralin abzusetzen (VB 153).

E. 4.2.5 Der Stellungnahme der Psychiatrischen Dienste J._____ vom 23. Juli 2019 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei seit 2018 in ambulanter psy- chiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Er sei zu 100 % krankge- schrieben. Aufgrund von Motivation, Therapieadhärenz und guten Res- sourcen des Beschwerdeführers sei die Prognose als gut anzusehen. Eine Zustandsverschlechterung unter erhöhter Belastung könne aber nicht aus- geschlossen werden (VB 169).

E. 4.2.6 Dr. med. K._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 14. Oktober 2020 aus, dem Beschwerdeführer seien ohne weitere medizinische Massnah- men keine Überkopfarbeiten, keine längeren Haltearbeiten, keine mono- ton-repetitiven Arbeiten sowie kein Tragen/Heben von Gewichten über 5 kg zumutbar (VB 210). An dieser Beurteilung hielt er auch nach Durchführung eines MRI in seinem Bericht vom 12. November 2020 fest (VB 212).

E. 4.2.7 Dr. med. F._____, Fachärztin für Orthopädie, führte in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 aus, beim Beschwerdeführer sei die Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit aus orthopädischer Sicht stark eingeschränkt. Sowohl die Rücken- als auch die Schulter- und Ellbogenbeschwerden und die Hüftbe- schwerden würden keine schwere körperliche Arbeit zulassen. Insbeson- dere könne kein vollschichtiges Stehen und Gehen und auch kein Heben

- 8 - und Tragen sowie das Arbeiten in Zwangshaltungen empfohlen werden. In diesen Bereichen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Leichte Tätigkeiten im Wechsel von sitzen, stehen und gehen, ohne Heben und Tragen und ohne Zwangshaltungen dürften zu 30-50 % zumutbar sein (VB 213 S. 8 f.).

E. 4.2.8 Med. pract. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diag- nostizierte in ihrem Bericht vom 11. Februar 2022 als Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, eine posttrau- matische Belastungsstörung sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk- samkeitsstörung. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Ja- nuar 2021 bei ihr in Behandlung. Aufgrund der fehlenden Behandlungser- folge trotz Compliance des Beschwerdeführers in der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung sei die rezidivierende Depression, die Impulskontrollstörung und die Aggression im Rahmen einer komplexen Traumafolgestörung zu interpretieren. Der Beschwerdeführer sei im Affekt ratlos, deprimiert, innerlich unruhig, affektlabil, gereizt, im Antrieb subjektiv gehemmt, bei anstehenden Aufgaben objektiv gesteigert, motorisch unru- hig und logorrhoisch. Es bestehe ein sozialer Rückzug, der Kontakt be- schränke sich auf einige wenige Personen. Er fühle sich in Menschenan- sammlungen sehr unwohl und rasch gereizt. Ab und zu seien suizidale Ge- danken vorhanden. Der schützende Faktor sei seine Partnerin. Der Be- schwerdeführer schütze sich durch den Rückzug und Alkoholabstinenz vor dem Risiko von Gewaltdurchbrüchen (VB 240 S. 3 f.). Aufgrund der ra- schen Erschöpfbarkeit seien dem Beschwerdeführer maximal vier Stunden strukturierte Tätigkeit pro Tag zumutbar, aber nicht regelmässig. Das Ren- dement sei in dieser Zeit ebenfalls reduziert, da der Beschwerdeführer seine Ressourcen nicht einteilen könne (VB 240 S. 5).

E. 4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer dem Gutachten der GA eins vom 27. Januar 2023 (VB 258) die bereits vor der Begutachtung erfolgte abweichende Be- urteilung seiner behandelnden Ärzte gegenüberstellen lässt, ist der Erfah- rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Weiter lässt es die unterschiedli- che Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini- schen Experten andererseits (statt vieler: BGE 137 V 210 E. 1.2.4. S. 224 mit Hinweis auf BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

- 9 - Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un- gewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2022 vom 13. April 2022 E. 4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall:

E. 4.3.2 Den Gutachtern lagen sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen vor. Nach Erstattung des Gutachtens gingen keine neuen Berichte behan- delnder Ärzte mehr ein. Zudem macht der Beschwerdeführer weder in sei- nem Einwand vom 8. Mai 2023 (VB 263) noch in seiner Beschwerde vom

25. August 2025 oder seiner Replik vom 19. Januar 2026 geltend, sein Ge- sundheitszustand habe sich seit der Begutachtung verschlechtert.

E. 4.3.3 Die Gutachter setzten sich auch mit den vorhandenen Akten auseinander. Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2022 aus, das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers im beruflichen und privaten Bereich weiche auseinan- der. Er sei in seinem Leben aber nicht einfach inaktiv, so widme er sich den Haushaltsarbeiten, hat Kontakte zu den Bekannten seiner Partnerin und deren Familie. Bei einer schweren depressiven Episode wären Tätigkeiten und Aktivitäten gar nicht mehr möglich, was beim Beschwerdeführer nicht zutreffe. Daher könne nicht auf die Beurteilung von med. pract. G._____ abgestützt werden. Zudem könne die affektive Symptomatik im Verlauf auch wechselnd ausgeprägt sein. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit er- folge aber gemittelt im Verlauf. Daher könne eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestätigt werden, auch rückwirkend beurteilt könne eine höhergradige Ar- beitsunfähigkeit seit der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit 2017 nicht begrün- det werden (VB 258.4 S. 8 f.). Im Rahmen psychiatrischer Beurteilungen besteht zudem immer ein gewis- ser Ermessensspielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinische In- terpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Ex- perte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind ausweislich der Akten weder Hinweise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte schlüssig dargetan, wonach die Einschätzung des psychiatrischen Gutach- ters Dr. med. H._____ nicht lege artis erfolgt wäre, hat er doch seine Her- leitung der Diagnosen gestützt auf einen von ihm im Rahmen der Begut- achtung erhobenen psychopathologischen Befund nach AMDP begründet. Dies gilt insbesondere, da der Gutachter, wie vorangehend ausgeführt, nachvollziehbar begründete, weshalb er die Auffassung der Behandlerin nicht teilt. Eine mangelnde gutachterliche Auseinandersetzung mit den Be- urteilungen der behandelnden Ärzte ist damit nicht ersichtlich. Auch mit

- 10 - dem gescheiterten Arbeitsversuch setzte sich Dr. med. H._____ auseinan- der, indem er ausführte, es bestehe eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, welche mit der Beurteilung seiner versi- cherungsmedizinischen Untersuchung kontrastiere. Der Beschwerdeführer sei enttäuscht, wodurch regressive Tendenzen entstehen würden, wobei das Scheitern dann nicht mehr nur medizinisch begründet sei (VB 258.4 S. 12).

E. 4.3.4 Auch Dr. med. L._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, setzte sich im Rahmen seiner Begutach- tung vom 30. November 2022 mit den Akten auseinander. Er führte gestützt auf seine erhobenen Befunde aus, bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine thorakolumbal mittelgradig eingeschränkte und zervikal weitgehend freie Beweglichkeit gezeigt. Auch an den unteren Extremitäten bestehe eine weitgehend freie Auslenkung. An den Schultern habe der Be- schwerdeführer insbesondere rechts eine Einschränkung oberhalb der Ho- rizontalen gezeigt. Er habe ein auffallendes Schmerzgebaren demonstriert, wobei er trotz nur geringster Berührung mit den Fingerkuppen massiv rea- giert habe, sodass die Prüfung vorzeitig beendet werden musste. Während die Untersuchung der unteren Extremitäten in Rückenlage unter Angabe von Rückenschmerzen praktisch unmöglich gewesen sei, sei die Vor- nahme derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen ohne relevante Einschränkung und offenbar schmerzfrei gelungen. Diskre- pant sei auch gewesen, dass die unter erheblichem Krafteinsatz durchge- führte Schulterprüfung problemlos und die unmittelbar anschliessende Un- tersuchung der Ellbogen keinesfalls toleriert worden sei. Auf radiologischer Ebene seien an zervikaler und lumbaler Wirbelsäule sowie Iliosakral- und Hüftgelenken (sic) keine höhergradigen Veränderungen gefunden worden. Die äusserst diffus beklagten Beschwerden könnten durch die klinischen und radiologischen Befunde auf rein orthopädischer Ebene keinesfalls klar begründet werden (VB 258.5 S. 7). Die Einschätzung einer selbst quantita- tiv hochgradig verminderten Arbeitsfähigkeit erschliesse sich weder aus der heutigen Untersuchung noch aus den von Dr. med. F._____ in ihrem Be- richt vom 1. Oktober 2020 dokumentierten klinischen und radiologischen Befunden (VB 258.5 S. 8). Auch Dr. med. L._____ hat seine Diagnosen gestützt auf eigene Befunde nachvollziehbar begründet und die abwei- chenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers berücksichtigt.

E. 4.4 Zusammenfassend sind demnach keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des GA eins Gutachtens vom

27. Januar 2023 (VB 258) sprechen. Die Begründung der Gutachter ist auch in der Hinsicht nachvollziehbar, dass keine Kumulation der Einschrän- kungen erfolgt, da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige

- 11 - Pausen genutzt werden könnten (VB 258.2 S. 9). Der medizinische Sach- verhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, wes- halb auf weitere Abklärungen oder ein erneutes polydisziplinäres (Gerichts-) Gutachten (vgl. Beschwerde S. 6) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 136 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen).

E. 5.1.1 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades. Diese wird insoweit beanstandet, als die Beschwerdegegnerin nicht bereits ab dem 1. August 2018 einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenom- men hat (vgl. Replik S. 8).

E. 5.1.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein- kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schät- zen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent- haltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Be- messung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppel- ten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 f. S. 19 f. 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff. mit Hinweisen).

E. 5.1.3 Rechtsprechungsgemäss verdienen Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % gut 4 % weniger als solche mit einem Be- schäftigungsgrad von 90 %. Dies stellt aber rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3 mit Hinweisen). Das verminderte Rendement, der zusätzliche Pausenbedarf und die psychische

- 12 - Belastbarkeitslimitation (vgl. Replik S. 8) sind bereits im Rahmen der redu- zierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, gehen die Gutachter doch von einer Präsenz von sechs bis acht Stunden (und somit einer Anwesenheit im Rah- men eines vollen Pensums) unter Berücksichtigung der Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf und reduzierten Rende- ment von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht nicht bereits ab dem 1. August 2018 einen leidensbedingten Abzug gewährt. An- sonsten wurde die Berechnung des Invaliditätsgrades – nach Lage der Ak- ten zu Recht – nicht beanstandet.

E. 5.2 Anzufügen ist allerdings, dass die Beschwerdegegnerin – trotz korrekter Erwähnung in der Verfügung vom 23. Juni 2025 (VB 285 S. 6) – in ihrer Beurteilung ausser Acht liess, dass der Beschwerdeführer nach dem am

31. August 2021 erfolgten operativen Schultereingriff aus gutachterlich-or- thopädischer Sicht vollständig arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten war, ehe er spätestens sechs Monate später, mithin Ende Februar 2022, wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht habe (vgl. VB 258.5 S. 10) und da- mit Anspruch auf eine vom 1. August 2021 bis 31. Mai 2022 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) befristete ganze Rente hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_243/2022 vom 12. August 2022 E. 3.2, 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 und 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2, je mit Hinwei- sen).

E. 6.1 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2025 (VB 285) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde demgemäss abzuän- dern, als dem Beschwerdeführer zusätzlich zur bereits zugesprochenen Rente eine vom 1. August 2021 bis 31. Mai 2022 befristete ganze Rente zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 6.3 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung trotz nur teilweisen Obsiegens nur in

- 13 - Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer, der die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente über den 31. August 2018 hinaus beantragt hat, obsiegt lediglich insoweit, als ihm (aus in der Beschwerde nicht geltend gemachten Grün- den) eine vom 1. August 2021 bis 31. Mai 2022 befristete ganze Rente zuzusprechen ist. Es rechtfertigt sich damit, dem Beschwerdeführer die Hälfte der richterlich auf Fr. 2'500.00 festzusetzenden Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG), das heisst Fr. 1'250.00, zuzusprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.2.2; Urteile des Bundesge- richts 8C_533/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2.2, 8C_478/2015 vom

12. Februar 2016 E. 5). Der Beschwerdegegnerin steht aufgrund ihrer Stel- lung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Juni 2025 demgemäss abgeändert, dass der Beschwerdeführer auch für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis am 31. Mai 2022 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden im Umfang von Fr. 400.00 dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 400.00 der Beschwerde- gegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

- 14 - Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 29. Mai 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Bächli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

2. Kammer VBE.2025.353 / DB / nl Art. 81 Urteil vom 29. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Postfach, 4143 Dornach Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Pensionskasse der ISS Schweiz, Vulkanplatz 3, 8048 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 23. Juni 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1973 geborene Beschwerdeführer meldete sich erstmals am 26. Okto- ber 2004 aufgrund eines schweren Rückenschadens für eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit bei der Beschwerdegegnerin an. Mit Einsprache- entscheid vom 7. August 2006 wurde dieser Anspruch abgewiesen. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 5. Januar 2007 erneut bei der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Rückenschadens zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 – und bestätigt durch das Urteil des Versiche- rungsgerichtes VBE.2007.710 vom 28. Oktober 2008 – wies die Beschwer- degegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. 1.2. Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. Januar 2018 aufgrund eines seit 2017 bestehenden Burnouts sowie der Rücken-OP im Jahr 2006 mit Ver- steifung L2-L5 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leis- tungen (berufliche Massnahmen, Rente) der IV an. Die Beschwerdegegne- rin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab. Dazu liess sie den Beschwerdeführer insbesondere durch die medex- perts AG, St. Gallen, bidisziplinär (psychiatrisch-orthopädisch) begutach- ten. Gestützt auf das am 29. Juni 2020 erstattete Gutachten und nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. August 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend In- validenrente in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Einwände und nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD erliess sie schliesslich am 29. Dezember 2020 eine gleichlautende Verfügung. Die ge- gen die Verfügung erhobene Beschwerde vom 30. Januar 2021 hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.62 vom 18. Mai 2021 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück. Diese tätigte in der Folge weitere medizinische Abklärungen und liess den Beschwerdeführer psychiatrisch-orthopädisch begutachten (Gut- achten der GA eins AG Gutachterstelle, Frick [GA eins] vom 18. Oktober 2022). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 21. März 2023 die Zusprache einer befristeten gan- zen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis 31. Oktober 2018 in Aussicht. Den dagegen erhobenen Einwand vom 8. Mai 2023 hiess die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit der Gutachtenstelle und ihren psychiatrischen sowie orthopädischen RAD-Fachärzten insofern gut, als sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2025 zusätzlich zur vom 1. Juli 2018 bis 31. Oktober 2018 befristeten ganzen Invalidenrente ab

1. Januar 2024 eine Invalidenrente in Höhe von 30 % einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 42 % zusprach.

- 3 - 2. 2.1. Mit Eingabe vom 25. August 2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2025 und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 23.06.2025 teilweise aufzuheben, indem dem Beschwerdeführer über den 31.10.2018 hinaus eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen sei.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2025 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. September 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren bei- geladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom

9. Februar 2026 schloss sich diese den Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin ohne eigene Bemerkungen an. 2.4. Mit Replik vom 19. Januar 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen An- trägen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

23. Juni 2025 dem Beschwerdeführer zu Recht eine lediglich vom 1. Juli 2018 bis 31. Oktober 2018 befristete ganze Invalidenrente sowie ab 1. Ja- nuar 2024 eine Rente in Höhe von 30 % einer ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 42 % zugesprochen hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 285). 2. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Wei- terentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Ent- sprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis Ende 2021 nach den altrechtlichen

- 4 - Bestimmungen und ab Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem In- krafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das

55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt gemäss lit. b Abs. 2 der Über- gangsbestimmungen auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt. Der am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdeführer fällt unter diese Bestimmung. 3. In ihrer Verfügung vom 23. Juni 2025 (VB 285) stützte sich die Beschwer- degegnerin aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der GA eins vom 27. Januar 2023, welches eine psychiatrische und eine orthopädische Beurteilung beinhaltet. Darin wurden folgende Di- agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 258.2 S. 8): "1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgra- dige Episode (ICD-10 F33.00/F33.10)

2. Chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2/Z98.8) […]

3. Chronische Schulterbeschwerden der dominanten linken Seite (ICD-10 M79.61/Z98.8)" Die Gutachter führten aus, die Arbeitsunfähigkeit für früher ausgeübte, kör- perlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten sei durch die Be- funde vom Bewegungsapparat her begründet. Bei körperlich angepassten Tätigkeiten würden sowohl aus psychiatrischer als auch orthopädischer Sicht gewisse Leistungseinschränkungen bestehen. Eine Kumulation der Einschränkungen erfolge nicht, da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen genutzt werden können. In der bisherigen Tätigkeit be- trage die Arbeitsfähigkeit 0 %. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit immer wieder sitzenden Anteilen wäre eine Präsenz von sechs bis acht Stunden täglich möglich. Es bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Ren- dement. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeitsfähigkeit somit 70 %. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Mai 2017 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit August 2018 angenommen werden, unterbrochen durch die postoperativ aufgehobene Arbeitsfähigkeit vom August 2021 bis Februar 2022 (VB 258.2 S. 9). Das Scheitern der beruflichen Wiederein- gliederung könne nicht auf eine somatische oder psychiatrische Krankheit zurückgeführt werden. Der Cannabiskonsum wirke ungünstig auf die Moti- vation des Beschwerdeführers (VB 258.2 S. 10). Es seien Inkonsistenzen

- 5 - festgestellt worden zwischen den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und Einschränkungen und den objektiven medizinischen Be- funden. Eine hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Alltagsaktivitäten nicht plausibel er- klärbar (VB 258.2 S. 7). 3.1. 3.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.1.2. Die von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.2. Das bidisziplinäre GA eins-Gutachten vom 27. Januar 2023 (VB 258) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweis- kräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.1.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten erstellt (VB 258.3), gibt die subjek- tiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (VB 258.4 S. 2 ff.; 258.5 S. 1 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten Fachdisziplinen (VB 258.4 S. 6 f.; 258.5 S. 3 ff.) und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den sub- jektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten in den betei- ligten Fachgebieten auseinander (VB 258.4 S. 7 ff.; 258.5 S. 6 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar, womit es grundsätzlich geeig- net ist, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachver- halt zu erbringen (vgl. E. 3.1.2. hiervor). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die interdiszip- linäre Annahme einer nicht kumulierenden Überlagerung psychischer und

- 6 - somatischer Einschränkungen sei mit den Feststellungen der behandeln- den Ärzte nicht vereinbar. Das GA eins Gutachten leide an mehreren me- thodischen und inhaltlichen Mängeln und setze sich nicht substantiiert mit den Einschätzungen der behandelnden Fachärztinnen und Fachärzte aus- einander (Beschwerde S. 5 f.). Zudem setze sich das Gutachten nicht mit dem Scheitern der beruflichen Wiedereingliederung auseinander, was vom Versicherungsgericht als Abklärungsdefizit (des Gutachtens der Medex- perts AG) hervorgehoben worden sei (Replik S. 3). 4.2. Den medizinischen Akten ist im Wesentliches Folgendes zu entnehmen: 4.2.1. Dr. med. B._____, Praktische Ärztin, führte in ihrem Bericht vom 14. Juni 2017 zuhanden der Krankentaggeldversicherung aus, der Beschwerdefüh- rer leide an einem Burnout Syndrom ICD 10 Z73.0 mit Ausbildung eines Erschöpfungssyndroms (Z73) und Probleme mit Bezug auf die Berufstätig- keit (Z56). Der Beschwerdeführer habe vor zwei Jahren bereits ein Burnout erlitten. Das aktuelle Leiden habe sich diesen Frühling manifestiert. Der Beschwerdeführer sei seit dem 28. April 2017 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig und könne die Arbeit in den nächsten Tagen nicht wieder aufnehmen (VB 124 S. 6). 4.2.2. Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnosti- zierte in seinem zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Gut- achten mit Kurzuntersuchung vom 30. August 2017 eine Anpassungsstö- rung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23) sowie akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) und führte aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2013 ein erstes "Burnout" erlitten. Im Frühjahr 2017 seien erneut Einschlafstörungen aufgetreten und die Hausärztin des Beschwerdeführers habe ihm eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit attestiert. Bei der aktuellen Untersuchung sei die Psychomotorik lebendig, der Beschwerdeführer sei kooperativ und gebe offen Auskunft über seine aktuelle Lebenssituation und seine Arbeit. Die Konzentration, die Aufmerksamkeit, die Merkfähigkeit und Auffassungsgabe seien unver- ändert und es fänden sich keine Anzeichen von Gedächtnisstörungen. Der affektive Rapport sei gut herstellbar, teilweise etwas bedrückt. Wahngedan- ken, Halluzinationen und Hinweise auf konkrete Ängste sowie Auffälligkei- ten in Bezug auf eine Ich-Störung und Suizidgedanken würden fehlen. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die autonome Verkehrsfähigkeit sei mittelgradig beeinträchtigt, die Durchhaltefähigkeit mittel- bis schwer- gradig beeinträchtig. Zudem liege eine leichtgradige Beeinträchtigung der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der familiären bzw. intimen Beziehungen sowie der spontanen Aktivitäten vor. Es liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

- 7 - vor. Eine Behandlung mit einem Antidepressivum sei dringend angezeigt (VB 126 S. 4 ff.). 4.2.3. Im Austrittsbericht der Klinik E._____ vom 20. Juli 2018 wurde eine mittel- gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Hauptdiagnose sowie als psychiatrische Nebendiagnose akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften, impulsiven und emotional-instabilen Anteilen gestellt. Es wurde ausgeführt, im Verlauf der Behandlung sei eine deutliche Besserung eingetreten und der berufliche Wiedereinstieg vorbesprochen worden. Bis zum 6. August 2018 liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor, danach sei ein stufenweiser Einstieg mit 40 % (entweder 4x10 % oder 2x20 %) ge- plant (VB 143). 4.2.4. Im Bericht der Psychiatrischen Deinste J._____ vom 8. Februar 2019 wird ausgeführt, es liege eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) vor. Es werde eine schrittweise Absetzung von Quetiapin Retard und eine Behandlung mit Valdoxan empfohlen. Zudem scheine es sinnvoll, Sertralin abzusetzen (VB 153). 4.2.5. Der Stellungnahme der Psychiatrischen Dienste J._____ vom 23. Juli 2019 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei seit 2018 in ambulanter psy- chiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Er sei zu 100 % krankge- schrieben. Aufgrund von Motivation, Therapieadhärenz und guten Res- sourcen des Beschwerdeführers sei die Prognose als gut anzusehen. Eine Zustandsverschlechterung unter erhöhter Belastung könne aber nicht aus- geschlossen werden (VB 169). 4.2.6. Dr. med. K._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 14. Oktober 2020 aus, dem Beschwerdeführer seien ohne weitere medizinische Massnah- men keine Überkopfarbeiten, keine längeren Haltearbeiten, keine mono- ton-repetitiven Arbeiten sowie kein Tragen/Heben von Gewichten über 5 kg zumutbar (VB 210). An dieser Beurteilung hielt er auch nach Durchführung eines MRI in seinem Bericht vom 12. November 2020 fest (VB 212). 4.2.7. Dr. med. F._____, Fachärztin für Orthopädie, führte in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 aus, beim Beschwerdeführer sei die Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit aus orthopädischer Sicht stark eingeschränkt. Sowohl die Rücken- als auch die Schulter- und Ellbogenbeschwerden und die Hüftbe- schwerden würden keine schwere körperliche Arbeit zulassen. Insbeson- dere könne kein vollschichtiges Stehen und Gehen und auch kein Heben

- 8 - und Tragen sowie das Arbeiten in Zwangshaltungen empfohlen werden. In diesen Bereichen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Leichte Tätigkeiten im Wechsel von sitzen, stehen und gehen, ohne Heben und Tragen und ohne Zwangshaltungen dürften zu 30-50 % zumutbar sein (VB 213 S. 8 f.). 4.2.8. Med. pract. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diag- nostizierte in ihrem Bericht vom 11. Februar 2022 als Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, ge- genwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, eine posttrau- matische Belastungsstörung sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerk- samkeitsstörung. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei seit Ja- nuar 2021 bei ihr in Behandlung. Aufgrund der fehlenden Behandlungser- folge trotz Compliance des Beschwerdeführers in der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung sei die rezidivierende Depression, die Impulskontrollstörung und die Aggression im Rahmen einer komplexen Traumafolgestörung zu interpretieren. Der Beschwerdeführer sei im Affekt ratlos, deprimiert, innerlich unruhig, affektlabil, gereizt, im Antrieb subjektiv gehemmt, bei anstehenden Aufgaben objektiv gesteigert, motorisch unru- hig und logorrhoisch. Es bestehe ein sozialer Rückzug, der Kontakt be- schränke sich auf einige wenige Personen. Er fühle sich in Menschenan- sammlungen sehr unwohl und rasch gereizt. Ab und zu seien suizidale Ge- danken vorhanden. Der schützende Faktor sei seine Partnerin. Der Be- schwerdeführer schütze sich durch den Rückzug und Alkoholabstinenz vor dem Risiko von Gewaltdurchbrüchen (VB 240 S. 3 f.). Aufgrund der ra- schen Erschöpfbarkeit seien dem Beschwerdeführer maximal vier Stunden strukturierte Tätigkeit pro Tag zumutbar, aber nicht regelmässig. Das Ren- dement sei in dieser Zeit ebenfalls reduziert, da der Beschwerdeführer seine Ressourcen nicht einteilen könne (VB 240 S. 5). 4.3. 4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer dem Gutachten der GA eins vom 27. Januar 2023 (VB 258) die bereits vor der Begutachtung erfolgte abweichende Be- urteilung seiner behandelnden Ärzte gegenüberstellen lässt, ist der Erfah- rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Weiter lässt es die unterschiedli- che Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini- schen Experten andererseits (statt vieler: BGE 137 V 210 E. 1.2.4. S. 224 mit Hinweis auf BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

- 9 - Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un- gewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2022 vom 13. April 2022 E. 4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall: 4.3.2. Den Gutachtern lagen sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen vor. Nach Erstattung des Gutachtens gingen keine neuen Berichte behan- delnder Ärzte mehr ein. Zudem macht der Beschwerdeführer weder in sei- nem Einwand vom 8. Mai 2023 (VB 263) noch in seiner Beschwerde vom

25. August 2025 oder seiner Replik vom 19. Januar 2026 geltend, sein Ge- sundheitszustand habe sich seit der Begutachtung verschlechtert. 4.3.3. Die Gutachter setzten sich auch mit den vorhandenen Akten auseinander. Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 14. Dezember 2022 aus, das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers im beruflichen und privaten Bereich weiche auseinan- der. Er sei in seinem Leben aber nicht einfach inaktiv, so widme er sich den Haushaltsarbeiten, hat Kontakte zu den Bekannten seiner Partnerin und deren Familie. Bei einer schweren depressiven Episode wären Tätigkeiten und Aktivitäten gar nicht mehr möglich, was beim Beschwerdeführer nicht zutreffe. Daher könne nicht auf die Beurteilung von med. pract. G._____ abgestützt werden. Zudem könne die affektive Symptomatik im Verlauf auch wechselnd ausgeprägt sein. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit er- folge aber gemittelt im Verlauf. Daher könne eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestätigt werden, auch rückwirkend beurteilt könne eine höhergradige Ar- beitsunfähigkeit seit der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit 2017 nicht begrün- det werden (VB 258.4 S. 8 f.). Im Rahmen psychiatrischer Beurteilungen besteht zudem immer ein gewis- ser Ermessensspielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinische In- terpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Ex- perte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind ausweislich der Akten weder Hinweise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte schlüssig dargetan, wonach die Einschätzung des psychiatrischen Gutach- ters Dr. med. H._____ nicht lege artis erfolgt wäre, hat er doch seine Her- leitung der Diagnosen gestützt auf einen von ihm im Rahmen der Begut- achtung erhobenen psychopathologischen Befund nach AMDP begründet. Dies gilt insbesondere, da der Gutachter, wie vorangehend ausgeführt, nachvollziehbar begründete, weshalb er die Auffassung der Behandlerin nicht teilt. Eine mangelnde gutachterliche Auseinandersetzung mit den Be- urteilungen der behandelnden Ärzte ist damit nicht ersichtlich. Auch mit

- 10 - dem gescheiterten Arbeitsversuch setzte sich Dr. med. H._____ auseinan- der, indem er ausführte, es bestehe eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung, welche mit der Beurteilung seiner versi- cherungsmedizinischen Untersuchung kontrastiere. Der Beschwerdeführer sei enttäuscht, wodurch regressive Tendenzen entstehen würden, wobei das Scheitern dann nicht mehr nur medizinisch begründet sei (VB 258.4 S. 12). 4.3.4. Auch Dr. med. L._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, setzte sich im Rahmen seiner Begutach- tung vom 30. November 2022 mit den Akten auseinander. Er führte gestützt auf seine erhobenen Befunde aus, bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine thorakolumbal mittelgradig eingeschränkte und zervikal weitgehend freie Beweglichkeit gezeigt. Auch an den unteren Extremitäten bestehe eine weitgehend freie Auslenkung. An den Schultern habe der Be- schwerdeführer insbesondere rechts eine Einschränkung oberhalb der Ho- rizontalen gezeigt. Er habe ein auffallendes Schmerzgebaren demonstriert, wobei er trotz nur geringster Berührung mit den Fingerkuppen massiv rea- giert habe, sodass die Prüfung vorzeitig beendet werden musste. Während die Untersuchung der unteren Extremitäten in Rückenlage unter Angabe von Rückenschmerzen praktisch unmöglich gewesen sei, sei die Vor- nahme derselben Manöver in sitzender Position mit hängenden Beinen ohne relevante Einschränkung und offenbar schmerzfrei gelungen. Diskre- pant sei auch gewesen, dass die unter erheblichem Krafteinsatz durchge- führte Schulterprüfung problemlos und die unmittelbar anschliessende Un- tersuchung der Ellbogen keinesfalls toleriert worden sei. Auf radiologischer Ebene seien an zervikaler und lumbaler Wirbelsäule sowie Iliosakral- und Hüftgelenken (sic) keine höhergradigen Veränderungen gefunden worden. Die äusserst diffus beklagten Beschwerden könnten durch die klinischen und radiologischen Befunde auf rein orthopädischer Ebene keinesfalls klar begründet werden (VB 258.5 S. 7). Die Einschätzung einer selbst quantita- tiv hochgradig verminderten Arbeitsfähigkeit erschliesse sich weder aus der heutigen Untersuchung noch aus den von Dr. med. F._____ in ihrem Be- richt vom 1. Oktober 2020 dokumentierten klinischen und radiologischen Befunden (VB 258.5 S. 8). Auch Dr. med. L._____ hat seine Diagnosen gestützt auf eigene Befunde nachvollziehbar begründet und die abwei- chenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers berücksichtigt. 4.4. Zusammenfassend sind demnach keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des GA eins Gutachtens vom

27. Januar 2023 (VB 258) sprechen. Die Begründung der Gutachter ist auch in der Hinsicht nachvollziehbar, dass keine Kumulation der Einschrän- kungen erfolgt, da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige

- 11 - Pausen genutzt werden könnten (VB 258.2 S. 9). Der medizinische Sach- verhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, wes- halb auf weitere Abklärungen oder ein erneutes polydisziplinäres (Gerichts-) Gutachten (vgl. Beschwerde S. 6) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 136 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). 5. 5.1. 5.1.1. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades. Diese wird insoweit beanstandet, als die Beschwerdegegnerin nicht bereits ab dem 1. August 2018 einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen vorgenom- men hat (vgl. Replik S. 8). 5.1.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein- kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schät- zen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent- haltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Be- messung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppel- ten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 f. S. 19 f. 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff. mit Hinweisen). 5.1.3. Rechtsprechungsgemäss verdienen Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % gut 4 % weniger als solche mit einem Be- schäftigungsgrad von 90 %. Dies stellt aber rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3 mit Hinweisen). Das verminderte Rendement, der zusätzliche Pausenbedarf und die psychische

- 12 - Belastbarkeitslimitation (vgl. Replik S. 8) sind bereits im Rahmen der redu- zierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, gehen die Gutachter doch von einer Präsenz von sechs bis acht Stunden (und somit einer Anwesenheit im Rah- men eines vollen Pensums) unter Berücksichtigung der Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf und reduzierten Rende- ment von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht nicht bereits ab dem 1. August 2018 einen leidensbedingten Abzug gewährt. An- sonsten wurde die Berechnung des Invaliditätsgrades – nach Lage der Ak- ten zu Recht – nicht beanstandet. 5.2. Anzufügen ist allerdings, dass die Beschwerdegegnerin – trotz korrekter Erwähnung in der Verfügung vom 23. Juni 2025 (VB 285 S. 6) – in ihrer Beurteilung ausser Acht liess, dass der Beschwerdeführer nach dem am

31. August 2021 erfolgten operativen Schultereingriff aus gutachterlich-or- thopädischer Sicht vollständig arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten war, ehe er spätestens sechs Monate später, mithin Ende Februar 2022, wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht habe (vgl. VB 258.5 S. 10) und da- mit Anspruch auf eine vom 1. August 2021 bis 31. Mai 2022 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) befristete ganze Rente hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_243/2022 vom 12. August 2022 E. 3.2, 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 und 8C_777/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2, je mit Hinwei- sen). 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2025 (VB 285) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde demgemäss abzuän- dern, als dem Beschwerdeführer zusätzlich zur bereits zugesprochenen Rente eine vom 1. August 2021 bis 31. Mai 2022 befristete ganze Rente zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung trotz nur teilweisen Obsiegens nur in

- 13 - Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer, der die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente über den 31. August 2018 hinaus beantragt hat, obsiegt lediglich insoweit, als ihm (aus in der Beschwerde nicht geltend gemachten Grün- den) eine vom 1. August 2021 bis 31. Mai 2022 befristete ganze Rente zuzusprechen ist. Es rechtfertigt sich damit, dem Beschwerdeführer die Hälfte der richterlich auf Fr. 2'500.00 festzusetzenden Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG), das heisst Fr. 1'250.00, zuzusprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.2.2; Urteile des Bundesge- richts 8C_533/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2.2, 8C_478/2015 vom

12. Februar 2016 E. 5). Der Beschwerdegegnerin steht aufgrund ihrer Stel- lung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Juni 2025 demgemäss abgeändert, dass der Beschwerdeführer auch für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis am 31. Mai 2022 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden im Umfang von Fr. 400.00 dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 400.00 der Beschwerde- gegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

- 14 - Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 29. Mai 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Bächli