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VBE.2025.348

Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer — VBE.2025.348

Ag Versicherungsgericht · 2026-03-19 · Deutsch AG
Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 Es sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten durch einen Fach- arzt für Wirbelsäulenchirurgie oder Neurochirurgie anzuordnen.

E. 2.1 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

22. August 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren: " 1. Die Verfügung der SVA-Aargau vom 30.06.2025 sei aufzuheben.

E. 2.2 Mit Vernehmlassung vom 1. September 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

E. 2.3.1 Mit Verfügung vom 4. September 2025 lud die Instruktionsrichterin die Vor- sorgeeinrichtung B._____ als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Be- schwerdeführerin im Verfahren bei. Mit Schreiben vom 22. September 2025 teilte diese mit, dass sie gemäss Schreiben der Sammelstiftung C._____ vom 13. Dezember 2023 nicht zuständig sei für die Ausrichtung von Leistungen aus der 2. Säule.

E. 2.3.2 Daraufhin lud die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. September 2025 auch noch die Sammelstiftung C._____ als berufliche Vorsorgeein- richtung der Beschwerdeführerin im Verfahren bei. Diese verzichtete mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 auf eine Stellungnahme.

E. 2.4 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Oktober 2025 wurde das Ge- such der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege abgewiesen.

- 4 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens damit, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der im orthopädischen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 15. November 2024 festgehaltenen Befunde eine angepasste Tätigkeit während 8-9 Stunden pro Tag zumutbar sei und aus dem entsprechenden Einkommensvergleich im Erwerbsbe- reich ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere. Da eine allfällige Einschrän- kung im Haushaltsbereich angesichts der erhobenen Befunde und auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin je- denfalls gering wäre und damit nichts am Ergebnis eines rentenausschlies- senden Invaliditätsgrades änderte, erübrigten sich entsprechende Abklä- rungen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 299 S. 1 ff.). Die Beschwerdeführe- rin macht demgegenüber geltend, das eingeholte orthopädische Gutachten sei keine geeignete Grundlage dafür, ihre gesundheitlichen Einschränkun- gen zuverlässig zu beurteilen. Notwendig sei eine Beurteilung durch einen Facharzt für Wirbelsäulen- oder Neurochirurgie (vgl. Beschwerde S. 1 f.). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Juni 2025 (VB 299) zu Recht verneint hat.

E. 3 Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich der Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 61 lit. f ATSG."

E. 3.1 Die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin mit Urteil VBE.2023.402 vom 12. März 2024 (VB 274) erfolgte, weil sich gestützt auf die damals vor- handenen medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen liess, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund somatischer und/oder psychischer Beschwerden in invalidenversicherungsrechtlich re- levanter Weise in ihrer Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt war. Obwohl die Beschwerdegegnerin in E. 5.2.3 des fraglichen Urteils klar darauf hingewie- sen worden war, dass auch eine psychiatrische Abklärung erforderlich sei (VB 274 S. 10 ff.), tätigte sie in der Folge betreffend den psychischen Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin keinerlei Abklärungen und stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2025 (VB 299) in medizinischer Hinsicht ausschliesslich auf das (monodisziplinäre) ortho- pädische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 15. November 2024 (VB 288.1).

E. 3.2 Mangels jeglicher Abklärungen betreffend den psychischen Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin lässt sich nach wie vor nicht zuverlässig beurteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin in an- spruchsrelevanter Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

- 5 -

E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 30. Juni 2025 (VB 299) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne einer umfassenden Abklärung des (soma- tischen wie auch psychischen) Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh- rerin und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

E. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 4.3 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand verursacht hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der bzw. die Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner bzw. ihrer persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 6 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. Juni 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 19. März 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Ruh

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

2. Kammer VBE.2025.348 / sr / nl Art. 50 Urteil vom 19. März 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene 1 Vorsorgeeinrichtung B._____ Beigeladene 2 Sammelstiftung C._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 30. Juni 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1987 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 21. April 2009 wegen Rückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration) der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) an. Mit Verfügung vom 13. März 2013 verneinte die Beschwerde- gegnerin einen Rentenanspruch mit der Begründung, die Beschwerdefüh- rerin habe nach der zwischenzeitlich gewährten Umschulung rentenaus- schliessend eingegliedert werden können. Am 30. Januar 2015 erfolgte eine Neuanmeldung; dieses Rentenbegehren der Beschwerdeführerin wurde nach entsprechenden Abklärungen mit Verfügung vom 14. Dezem- ber 2017 unter Hinweis auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % bzw. 27 % abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2018.97 vom 30. August 2018 abgewiesen. Am 7. Oktober 2021 mel- dete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug einer Invalidenrente an. Nach entsprechenden Abklärungen und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies diese das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Juli 2023 ab. Die dagegen er- hobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2023.402 vom 12. März 2024 gut, hob die Verfügung vom 14. Juli 2023 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen des Gesundheits- zustandes der Beschwerdeführerin sowohl in somatischer als auch in psy- chischer Hinsicht sowie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rück. 1.2. In der Folge aktualisierte die Beschwerdegegnerin ihre Akten, hielt Rück- sprache mit dem RAD-Arzt Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und gab auf des- sen Empfehlung hin ein orthopädisches Gutachten in Auftrag. Nach Ein- gang des entsprechenden Gutachtens von Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 15. November 2024 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerde- führerin mit Vorbescheid vom 9. Januar 2025 die Abweisung des Renten- begehrens in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Ein- wände erhoben hatte, nahm die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem RAD-Arzt Dr. med. E._____ und wies daraufhin das Rentenbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Juni 2025 ab.

- 3 - 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

22. August 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren: " 1. Die Verfügung der SVA-Aargau vom 30.06.2025 sei aufzuheben.

2. Es sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten durch einen Fach- arzt für Wirbelsäulenchirurgie oder Neurochirurgie anzuordnen.

3. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich der Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 61 lit. f ATSG." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. 2.3.1. Mit Verfügung vom 4. September 2025 lud die Instruktionsrichterin die Vor- sorgeeinrichtung B._____ als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Be- schwerdeführerin im Verfahren bei. Mit Schreiben vom 22. September 2025 teilte diese mit, dass sie gemäss Schreiben der Sammelstiftung C._____ vom 13. Dezember 2023 nicht zuständig sei für die Ausrichtung von Leistungen aus der 2. Säule. 2.3.2. Daraufhin lud die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. September 2025 auch noch die Sammelstiftung C._____ als berufliche Vorsorgeein- richtung der Beschwerdeführerin im Verfahren bei. Diese verzichtete mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 auf eine Stellungnahme. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Oktober 2025 wurde das Ge- such der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege abgewiesen.

- 4 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegeh- rens damit, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der im orthopädischen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 15. November 2024 festgehaltenen Befunde eine angepasste Tätigkeit während 8-9 Stunden pro Tag zumutbar sei und aus dem entsprechenden Einkommensvergleich im Erwerbsbe- reich ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere. Da eine allfällige Einschrän- kung im Haushaltsbereich angesichts der erhobenen Befunde und auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin je- denfalls gering wäre und damit nichts am Ergebnis eines rentenausschlies- senden Invaliditätsgrades änderte, erübrigten sich entsprechende Abklä- rungen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 299 S. 1 ff.). Die Beschwerdeführe- rin macht demgegenüber geltend, das eingeholte orthopädische Gutachten sei keine geeignete Grundlage dafür, ihre gesundheitlichen Einschränkun- gen zuverlässig zu beurteilen. Notwendig sei eine Beurteilung durch einen Facharzt für Wirbelsäulen- oder Neurochirurgie (vgl. Beschwerde S. 1 f.). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Juni 2025 (VB 299) zu Recht verneint hat. 3. 3.1. Die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin mit Urteil VBE.2023.402 vom 12. März 2024 (VB 274) erfolgte, weil sich gestützt auf die damals vor- handenen medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen liess, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund somatischer und/oder psychischer Beschwerden in invalidenversicherungsrechtlich re- levanter Weise in ihrer Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt war. Obwohl die Beschwerdegegnerin in E. 5.2.3 des fraglichen Urteils klar darauf hingewie- sen worden war, dass auch eine psychiatrische Abklärung erforderlich sei (VB 274 S. 10 ff.), tätigte sie in der Folge betreffend den psychischen Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin keinerlei Abklärungen und stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2025 (VB 299) in medizinischer Hinsicht ausschliesslich auf das (monodisziplinäre) ortho- pädische Gutachten von Dr. med. D._____ vom 15. November 2024 (VB 288.1). 3.2. Mangels jeglicher Abklärungen betreffend den psychischen Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin lässt sich nach wie vor nicht zuverlässig beurteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin in an- spruchsrelevanter Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

- 5 - 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 30. Juni 2025 (VB 299) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne einer umfassenden Abklärung des (soma- tischen wie auch psychischen) Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh- rerin und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand verursacht hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der bzw. die Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner bzw. ihrer persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2020 vom 29. April 2021 E. 6 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. Juni 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 19. März 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Ruh