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VBE.2025.343

Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer — VBE.2025.343

Ag Versicherungsgericht · 2026-05-13 · Deutsch AG
Erwägungen (21 Absätze)

E. 2 Eventualiter sei die Verfügung vom 20. Juni 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen.

E. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Über- wachung bedarf (Art. 9 ATSG). Die Hilflosenentschädigungen der Invali- denversicherung werden in drei Betragsstufen entsprechend dem Grad der Hilflosigkeit ausbezahlt (vgl. Art. 42ter Abs. 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV).

E. 2.2 Als leichte Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 IVV gilt, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebens- verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange- wiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wendigen Pflege bedarf (lit. c; sog. "Sonderfall"), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Beglei- tung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist (lit. e).

E. 2.3 Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde (vgl. Ziff. 2076 f. KSH). Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleine- ren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität auf- weisen. "Dauernd" heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung er- füllt sein, wenn bei einer versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle

- 4 - zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Per- son ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.3.5.2 mit Hinweisen).

E. 2.4 Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne einer schweren Sinnesschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (vgl. E. 2.2. hiervor) gelten bei blinden und hochgradig sehschwachen Ver- sicherten, bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen sowie bei Menschen mit körperlicher Behinderung, die sich aufgrund der Schwere ihrer Behinderung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe in einer weiteren Umgebung der Wohnung fortbewegen können, als erfüllt. In solchen Fällen ist keine weitere Abklärung erforderlich (Rand- ziffer [Rz.] 3011 des Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit [KSH; Stand: 1. Januar 2025]). Treten andere Gebrechen auf, die den Hilflosig- keitsgrad beeinflussen könnten, sind weitere Abklärungen notwendig (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_691/2019 vom 31. März 2020 E. 4.2; Rz. 3012 KSH).

E. 2.5 Gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behin- derten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. Für die Bestim- mung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang 2 des Kreis- schreibens über Hilflosigkeit (KSH) enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.4).

E. 2.6 Nach der Rechtsprechung ist bei der Bearbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin oder der Arzt hat an- zugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geis- tigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungs- träger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist zu erkennen, wenn als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beein- trächtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy- sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf all-

- 5 - tägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fach- person nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Person, regelmässig der Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandlichen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Er hat in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen An- gaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststell- bare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Um- stand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkre- ten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

E. 3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 20. Juni 2025 (VB 99) im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht für eine Hilflosenent- schädigung für Minderjährige (inkl. Intensivpflegezuschlag) der Fachspe- zialistin C._____ vom 25. April 2025 (VB 87) sowie deren Stellungnahme vom 12. Juni 2025 (VB 97).

E. 3.1 In ihrem Abklärungsbericht vom 25. April 2025 führte die Fachspezialistin C._____ aus, die Beschwerdeführerin sei seit August 2015 in der Lebens- verrichtung "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" hilflos. Es sei ihr derzeit noch nicht möglich, selbständig mit den öffentlichen Ver- kehrsmitteln zu reisen. Sie könne aufgrund des fehlenden Zeitmanage- ments die Fahrplanzeiten nicht einhalten, komme aufgrund der vielen Leute und bei kurzfristigen Änderungen in Stress und wisse sich nicht zu helfen. Gemäss Angaben der Eltern müsse die Beschwerdeführerin seit Kinder- garten im Freien begleitet werden. Die Beschwerdeführerin könne sich ak- tiv an einem Dialog beteiligen, die Kommunikation mit ihr sei jedoch "be- hindert". In ihrer Sprache, Mimik und Gestik sei die Beschwerdeführerin für ihre Umwelt schwer verständlich, sie könne kaum verbalisieren, welche Ge- fühle sie erlebe. Die soziale Reaktion entspreche wenig den erwarteten so- zialen Regeln (VB 87 S. 9). Eine Hilflosigkeit in weiteren anrechenbaren Lebensverrichtungen läge nicht vor (vgl. VB 87 S. 13). Die Beschwerdefüh- rerin halte sich zudem viele Stunden alleine im Zimmer auf und könne auch wenige Stunden alleine gelassen werden. Eine persönliche Überwachung gemäss IV-Gesetzgebung sei nicht erforderlich (VB 87 S. 11)

E. 3.2 In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2025 führte die Fachspezialistin C._____ aus, die gemäss KSH unter Ziff. 3011 sowie in Art. 37 Abs. 3 lit. d

- 6 - IVV aufgeführten Beispiele für eine Voraussetzung für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades würden als abschliessend gelten. Bei der Beschwerdeführerin sei weder eine schwere Sinnesschädigung noch ein schweres körperliches Gebrechen ausgewiesen. Zudem bedürfe die Beschwerdeführerin keiner dauernden persönlichen Überwachung oder durch das Gebrechen bedingte ständige und besonders aufwendige Pflege. Eine lebenspraktische Begleitung könne zudem frühestens ab dem

18. Altersjahr geprüft werden. Es sei daher am Abklärungsbericht vom

29. (recte: 25.) April 2025 festzuhalten (VB 97 S. 2).

E. 3.3 Die Abklärung wurde am 17. April 2025 bei der Beschwerdeführerin zu Hause durchgeführt. Das Gespräch wurde dabei mit der Beschwerdefüh- rerin sowie ihren Eltern geführt (vgl. VB 87 S. 2 f.). Die Abklärungsperson berücksichtigte in ihrem Bericht die Angaben der Eltern sowie der Be- schwerdeführerin (VB 87 S. 2 ff.). Zudem war der Abklärungsperson auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bekannt (VB 87 S. 2). In- sofern erfüllt der Abklärungsbericht vom 25. April 2025 (VB 87) unter Be- rücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni 2025 (VB 97) grundsätzlich die beweisrechtlichen Anforderungen, um als zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu dienen (vgl. E. 2.6 hiervor).

E. 4 Gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht unbestritten ist, dass die Be- schwerdeführerin aus körperlicher Sicht selbständig alle Lebensverrich- tungen ausüben kann (vgl. auch Beschwerde Rz. 29). Die Beschwerdefüh- rerin bringt jedoch vor, dass ihre psychische Erkrankung einer schweren Sinnesschädigung oder einem körperlichen Gebrechen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV entspreche, in diesem Bereich eine echte Ge- setzeslücke vorliege und diese demgemäss zu ergänzen sei, dass sie da- her Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe. Zu- dem sei sie auch zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Unterstützung angewiesen (Beschwerde S. 5 ff.). Überdies liege eine dauernde persön- liche Überwachungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV vor, wodurch sie entweder bereits gestützt darauf (Beschwerde S. 13 ff.) oder zumindest in Kombination beider Anspruchsgrundlagen (Beschwerde S. 18) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe.

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 19. August 2025 vor, es liege eine Gesetzeslücke vor und legt Art. 37 Abs. 2 lit. d IVV ent- sprechend aus (vgl. Beschwerde S. 6). Bei diesem Artikel handelt es sich jedoch nicht um eine Gesetzes-, sondern um eine Verordnungsbestim- mung. Es ist daher grundsätzlich zu prüfen, ob die Grenzen der gesetzlich

- 7 - eingeräumten Befugnisse eingehalten worden sind (BGE 141 II 169 S. 173 E. 3.4).

E. 4.1.2 Art. 37 Abs. 2 lit. d IVV stützt sich im Grundsatz auf Art. 42 IVG. Art. 42 IVG und insbesondere dessen Absatz 2 ist bloss zu entnehmen, es sei zu un- terscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer Hilflosigkeit. Im Weiteren wird auf Art. 9 ATSG verwiesen, welcher ausführt, eine Person gelte als hilflos, wenn sie wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Über- wachung bedarf. Dass Art. 37 Abs. 2 lit. d IVV nicht mit Art. 42 IVG oder Art. 9 ATSG vereinbar wäre oder dass der Verordnungsgeber seine einge- räumten Befugnisse nicht eingehalten hätte (vgl. E. 4.1.1. hiervor), ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht vor- gebracht. Die Norm von Art. 42 IVG räumt dem Verordnungsgeber einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der Verordnung ein, wodurch die vom Bundesrat vorgenommene Ausgestaltung für die rechts- anwendenden Behörden verbindlich ist (BGE 144 II 454 E. 3.3 S. 461). Es ist im Folgenden zu prüfen, wie die vorgebrachte Verordnungsbestimmung zu verstehen ist.

E. 4.1.3 Das Gesetz sowie eine darauf basierende Verordnung sind in erster Linie nach deren Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht klar und sind verschie- dene Auslegungen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Ausle- gungselemente nach der wahren Tragweite einer Norm gesucht werden (BGE 146 V 129 E. 5.5.1. S. 136 f. mit Hinweisen). Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV spricht ausdrücklich davon, dass die Hilflosigkeit als leicht gelte, wenn eine versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Schwere körperliche Gebrechen liegen unbestritte- nermassen nicht vor (vgl. E. 3 hiervor). Ein Sinn ist definitionsgemäss die Fähigkeit, mittels eines Sinnesorgans einen Reiz auf- oder wahrzunehmen (vgl. hierzu Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 1621 zum Begriff "Sinne"). Die Autismus-Spektrum-Störung ist dagegen ein nach ICD-10 diagnostiziertes Syndrom, welches definitionsgemäss eine Beein- trächtigung im Denken, der Emotionsregulierung oder im Verhalten umfasst und als psychische Störung definiert wird (vgl. hierzu Pschyrem- bel Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 1677 zum Begriff "Störung, psychische"). Die Autismus-Spektrum-Störung kann somit bereits defini- tionsgemäss nicht als Sinnesschädigung angesehen werden. Mit dem kla- ren Wortlaut hat der Verordnungsgeber seinen weiten Spielraum (vgl. E. 4.1.2. hiervor) genutzt und einen bewussten Entscheid für verein- fachte Abklärungen bei bestimmten Sinnesstörungen getroffen, welche ty- pischerweise zu Schwierigkeiten bei der Interaktion mit dem Umfeld führen.

- 8 - Zudem hat das Bundesgericht ausgeführt, die vom BSV vorgenommene frühere Konkretisierung von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV, eine Hilflosigkeit leich- ten Grades liege bei Körperbehinderten vor, habe sich grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt erwiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 642/06 vom 22. August 2007 E. 6.2 mit Verweis auf Rz. 8062 ff. des Kreisschrei- bens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH, in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung]). Auch im Rahmen einer histo- rischen Auslegung zeigt sich, dass Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV – welches im Übrigen früher auch als "Blindengeld" bezeichnet wurde (vgl. MEYER/ REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 47 zu Art. 42-42ter IVG mit Verweis auf BGE 108 V 222) – dafür gedacht war und ist, die Abklärungen im Rahmen von offensichtlichen kör- perlichen Einschränkungen zu vereinfachen. Somit liegt keine Lücke vor, welche durch Auslegung gefüllt werden müsste.

E. 4.1.4 Die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin mag mit den in Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV beschriebenen Einschränkungen durchaus ver- gleichbar sein (vgl. Beschwerde S. 10). So lässt sich auch der von der Be- schwerdeführerin eingereichten Studie "Why Deaf-Blindness and Autism can look so much alike" entnehmen, dass Taubstummheit in einigen Fällen viele der Besonderheiten zeigen kann, welche auch im Zusammenhang mit Autismus auftreten würden (Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 1). Ausserdem wird in der Studie ausgeführt, dass bei Personen mit einer Autismus-Spek- trum-Störung mit Anpassungen im Umgang mit den sensorischen Anforde- rungen eine bessere Beteiligung und erfolgreichere Interaktion mit der Um- welt erreicht werden könne (BB 3 S. 15). Daraus lässt sich aber gerade nicht entnehmen, dass die Autismus-Spektrum-Störung bereits eine Stö- rung der Sinne verursacht, sondern es sich vielmehr um eine sensorische Verarbeitungsstörung handelt und somit nicht vom Wortlaut bzw. Zweck der Verordnungsbestimmung umfasst ist. Die Einzelfallprüfung eines An- spruches gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV stellt zudem weder eine Ver- letzung der Rechtsgleichheit noch eine Bagatellisierung der vorhandenen Einschränkungen dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2019 vom

31. März 2020 E. 4.2). Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV kann die Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer Diagnose einer Autismus-Spektrum-Stö- rung somit bereits aufgrund des Wortlautes der Bestimmung keinen An- spruch auf eine Hilflosigkeit leichten Grades begründen.

E. 4.2 Zur Überwachungsbedürftigkeit hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, die persönliche Überwachung müsse eine gewisse Intensität aufweisen. Es liege bei der Beschwerdeführerin keine Selbst- und Fremdgefährdung vor. Zudem könne die Beschwerdeführerin auch wenige Stunden alleine gelas- sen werden. Daher sei keine persönliche Überwachung gemäss IV-Gesetz-

- 9 - gebung erforderlich (VB 87 S. 11). Aus den Akten ergibt sich unbestritte- nermassen, dass die Beschwerdeführerin mehr Unterstützung als gleich- altrige Jugendliche in der Fortbewegung sowie in der Pflege gesell- schaftlicher Kontakte benötigt (vgl. VB 87 S. 9) und die Autonomieschritte viel später erfolgen würden als normalerweise zu erwarten wäre. Beim Weg in die Schule würde die Beschwerdeführerin Begleitung durch Bezugsper- sonen benötigen (VB 76 S. 3 ff.). Dass die Beschwerdeführerin dabei sich selbst – oder andere – in Gefahr bringen würde, wie sie in der Beschwerde ausführt (vgl. Beschwerde S. 16), lässt sich den Akten jedoch nicht entneh- men. Zudem ist es der Beschwerdeführerin möglich, mehrere Stunden al- leine im Zimmer zu verbringen (VB 87 S. 11). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ohne eine Aufsichtsperson nicht das Haus verlassen könnte oder dass sie bereits im Garten eine ständige Präsenz einer Aufsichtsperson benötigen würde (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_224/2019 vom 27. Juni 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Unter- stützungsbedürftigkeit in diesem Bereich wurde im Übrigen bereits aner- kannt, indem die Beschwerdegegnerin seit August 2015 von einer Hilflosig- keit im Bereich "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" aus- ging, da der Beschwerdeführerin das selbständige Reisen mit den öffent- lichen Verkehrsmitteln derzeit nicht möglich sei und die Eltern zudem an- gegeben hätten, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem Kindergarten im Freien begleiten müssten (VB 87 S. 9). Die Anrechnung des Unter- stützungsbedarfs im Rahmen der Überwachungsbedürftigkeit würde zu einer doppelten Berücksichtigung ein und derselben Leistung führen, was zu einer rechtsungleichen Gesetzesanwendung führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2023 vom 9. Juli 2024 E. 5.2.3.). Ein An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV besteht somit ebenfalls nicht.

E. 4.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

20. Juni 2025 (VB 99) somit zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige abgewiesen.

E. 5.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

- 10 -

E. 5.3 Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

- 11 - Aarau, 13. Mai 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Bächli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

2. Kammer VBE.2025.343 / DB / hf Art. 71 Urteil vom 13. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Zürcher Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B._____ diese vertreten durch Brigitta Brunner, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5400 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 20. Juni 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 2010 geborene Beschwerdeführerin bezog bereits verschiedene Leis- tungen der Beschwerdegegnerin, unter anderem in Bezug auf die Geburts- gebrechen Ziff. 498 sowie 310 gemäss Anhang der Verordnung über Ge- burtsgebrechen (GgV-Anhang). Die Beschwerdegegnerin leistete zudem Kostengutsprache für Behandlungen im Zusammenhang mit dem Geburts- gebrechen Ziff. 405 gemäss Anhang der Verordnung über die Geburtsge- brechen (GgV-EDI-Anhang). Ebenso leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Ein- gliederungsmöglichkeiten. 1.2. Mit Anmeldung vom 8. September 2024 beantragten die Eltern der Be- schwerdeführerin für diese unter Verweis auf Autismus und ADHS eine Hilf- losenentschädigung für Minderjährige. Nach Einholung medizinischer Ak- ten und einer in der Folge durchgeführten Abklärung bei der Beschwerde- führerin zu Hause (Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige [inkl. Intensivpflegezuschlag] vom 25. April 2025) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

30. April 2025 die Abweisung ihres Begehrens in Aussicht. Nach erneuter Rücksprache mit dem internen Abklärungsdienst entschied die Beschwer- degegnerin mit Verfügung vom 20. Juni 2025 ihrem Vorbescheid ent- sprechend. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin fristge- recht Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2025 und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 20. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei der Be- schwerdeführerin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leich- ten Grade gemäss Art. 37 Abs. 3 litt. d resp. litt. b IVV anzuerkennen.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 20. Juni 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und gesetz- licher Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. September 2025 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

20. Juni 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 99) zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung abgewiesen hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Über- wachung bedarf (Art. 9 ATSG). Die Hilflosenentschädigungen der Invali- denversicherung werden in drei Betragsstufen entsprechend dem Grad der Hilflosigkeit ausbezahlt (vgl. Art. 42ter Abs. 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV). 2.2. Als leichte Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 IVV gilt, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebens- verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange- wiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wendigen Pflege bedarf (lit. c; sog. "Sonderfall"), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Beglei- tung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist (lit. e). 2.3. Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde (vgl. Ziff. 2076 f. KSH). Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleine- ren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität auf- weisen. "Dauernd" heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung er- füllt sein, wenn bei einer versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle

- 4 - zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Per- son ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.3.5.2 mit Hinweisen). 2.4. Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sinne einer schweren Sinnesschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (vgl. E. 2.2. hiervor) gelten bei blinden und hochgradig sehschwachen Ver- sicherten, bei Kindern mit schwerer Hörschädigung, die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erhebliche Hilfe von Drittpersonen benötigen sowie bei Menschen mit körperlicher Behinderung, die sich aufgrund der Schwere ihrer Behinderung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe in einer weiteren Umgebung der Wohnung fortbewegen können, als erfüllt. In solchen Fällen ist keine weitere Abklärung erforderlich (Rand- ziffer [Rz.] 3011 des Kreisschreibens des BSV über Hilflosigkeit [KSH; Stand: 1. Januar 2025]). Treten andere Gebrechen auf, die den Hilflosig- keitsgrad beeinflussen könnten, sind weitere Abklärungen notwendig (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_691/2019 vom 31. März 2020 E. 4.2; Rz. 3012 KSH). 2.5. Gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behin- derten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. Für die Bestim- mung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang 2 des Kreis- schreibens über Hilflosigkeit (KSH) enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.4). 2.6. Nach der Rechtsprechung ist bei der Bearbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin oder der Arzt hat an- zugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geis- tigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungs- träger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist zu erkennen, wenn als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beein- trächtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über phy- sische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf all-

- 5 - tägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fach- person nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Person, regelmässig der Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandlichen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Er hat in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen An- gaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststell- bare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Um- stand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkre- ten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 20. Juni 2025 (VB 99) im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht für eine Hilflosenent- schädigung für Minderjährige (inkl. Intensivpflegezuschlag) der Fachspe- zialistin C._____ vom 25. April 2025 (VB 87) sowie deren Stellungnahme vom 12. Juni 2025 (VB 97). 3.1. In ihrem Abklärungsbericht vom 25. April 2025 führte die Fachspezialistin C._____ aus, die Beschwerdeführerin sei seit August 2015 in der Lebens- verrichtung "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" hilflos. Es sei ihr derzeit noch nicht möglich, selbständig mit den öffentlichen Ver- kehrsmitteln zu reisen. Sie könne aufgrund des fehlenden Zeitmanage- ments die Fahrplanzeiten nicht einhalten, komme aufgrund der vielen Leute und bei kurzfristigen Änderungen in Stress und wisse sich nicht zu helfen. Gemäss Angaben der Eltern müsse die Beschwerdeführerin seit Kinder- garten im Freien begleitet werden. Die Beschwerdeführerin könne sich ak- tiv an einem Dialog beteiligen, die Kommunikation mit ihr sei jedoch "be- hindert". In ihrer Sprache, Mimik und Gestik sei die Beschwerdeführerin für ihre Umwelt schwer verständlich, sie könne kaum verbalisieren, welche Ge- fühle sie erlebe. Die soziale Reaktion entspreche wenig den erwarteten so- zialen Regeln (VB 87 S. 9). Eine Hilflosigkeit in weiteren anrechenbaren Lebensverrichtungen läge nicht vor (vgl. VB 87 S. 13). Die Beschwerdefüh- rerin halte sich zudem viele Stunden alleine im Zimmer auf und könne auch wenige Stunden alleine gelassen werden. Eine persönliche Überwachung gemäss IV-Gesetzgebung sei nicht erforderlich (VB 87 S. 11) 3.2. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2025 führte die Fachspezialistin C._____ aus, die gemäss KSH unter Ziff. 3011 sowie in Art. 37 Abs. 3 lit. d

- 6 - IVV aufgeführten Beispiele für eine Voraussetzung für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades würden als abschliessend gelten. Bei der Beschwerdeführerin sei weder eine schwere Sinnesschädigung noch ein schweres körperliches Gebrechen ausgewiesen. Zudem bedürfe die Beschwerdeführerin keiner dauernden persönlichen Überwachung oder durch das Gebrechen bedingte ständige und besonders aufwendige Pflege. Eine lebenspraktische Begleitung könne zudem frühestens ab dem

18. Altersjahr geprüft werden. Es sei daher am Abklärungsbericht vom

29. (recte: 25.) April 2025 festzuhalten (VB 97 S. 2). 3.3. Die Abklärung wurde am 17. April 2025 bei der Beschwerdeführerin zu Hause durchgeführt. Das Gespräch wurde dabei mit der Beschwerdefüh- rerin sowie ihren Eltern geführt (vgl. VB 87 S. 2 f.). Die Abklärungsperson berücksichtigte in ihrem Bericht die Angaben der Eltern sowie der Be- schwerdeführerin (VB 87 S. 2 ff.). Zudem war der Abklärungsperson auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bekannt (VB 87 S. 2). In- sofern erfüllt der Abklärungsbericht vom 25. April 2025 (VB 87) unter Be- rücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni 2025 (VB 97) grundsätzlich die beweisrechtlichen Anforderungen, um als zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu dienen (vgl. E. 2.6 hiervor). 4. Gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht unbestritten ist, dass die Be- schwerdeführerin aus körperlicher Sicht selbständig alle Lebensverrich- tungen ausüben kann (vgl. auch Beschwerde Rz. 29). Die Beschwerdefüh- rerin bringt jedoch vor, dass ihre psychische Erkrankung einer schweren Sinnesschädigung oder einem körperlichen Gebrechen im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV entspreche, in diesem Bereich eine echte Ge- setzeslücke vorliege und diese demgemäss zu ergänzen sei, dass sie da- her Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe. Zu- dem sei sie auch zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Unterstützung angewiesen (Beschwerde S. 5 ff.). Überdies liege eine dauernde persön- liche Überwachungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV vor, wodurch sie entweder bereits gestützt darauf (Beschwerde S. 13 ff.) oder zumindest in Kombination beider Anspruchsgrundlagen (Beschwerde S. 18) einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 19. August 2025 vor, es liege eine Gesetzeslücke vor und legt Art. 37 Abs. 2 lit. d IVV ent- sprechend aus (vgl. Beschwerde S. 6). Bei diesem Artikel handelt es sich jedoch nicht um eine Gesetzes-, sondern um eine Verordnungsbestim- mung. Es ist daher grundsätzlich zu prüfen, ob die Grenzen der gesetzlich

- 7 - eingeräumten Befugnisse eingehalten worden sind (BGE 141 II 169 S. 173 E. 3.4). 4.1.2. Art. 37 Abs. 2 lit. d IVV stützt sich im Grundsatz auf Art. 42 IVG. Art. 42 IVG und insbesondere dessen Absatz 2 ist bloss zu entnehmen, es sei zu un- terscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer Hilflosigkeit. Im Weiteren wird auf Art. 9 ATSG verwiesen, welcher ausführt, eine Person gelte als hilflos, wenn sie wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Über- wachung bedarf. Dass Art. 37 Abs. 2 lit. d IVV nicht mit Art. 42 IVG oder Art. 9 ATSG vereinbar wäre oder dass der Verordnungsgeber seine einge- räumten Befugnisse nicht eingehalten hätte (vgl. E. 4.1.1. hiervor), ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht vor- gebracht. Die Norm von Art. 42 IVG räumt dem Verordnungsgeber einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der Verordnung ein, wodurch die vom Bundesrat vorgenommene Ausgestaltung für die rechts- anwendenden Behörden verbindlich ist (BGE 144 II 454 E. 3.3 S. 461). Es ist im Folgenden zu prüfen, wie die vorgebrachte Verordnungsbestimmung zu verstehen ist. 4.1.3. Das Gesetz sowie eine darauf basierende Verordnung sind in erster Linie nach deren Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht klar und sind verschie- dene Auslegungen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Ausle- gungselemente nach der wahren Tragweite einer Norm gesucht werden (BGE 146 V 129 E. 5.5.1. S. 136 f. mit Hinweisen). Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV spricht ausdrücklich davon, dass die Hilflosigkeit als leicht gelte, wenn eine versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Schwere körperliche Gebrechen liegen unbestritte- nermassen nicht vor (vgl. E. 3 hiervor). Ein Sinn ist definitionsgemäss die Fähigkeit, mittels eines Sinnesorgans einen Reiz auf- oder wahrzunehmen (vgl. hierzu Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 1621 zum Begriff "Sinne"). Die Autismus-Spektrum-Störung ist dagegen ein nach ICD-10 diagnostiziertes Syndrom, welches definitionsgemäss eine Beein- trächtigung im Denken, der Emotionsregulierung oder im Verhalten umfasst und als psychische Störung definiert wird (vgl. hierzu Pschyrem- bel Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 1677 zum Begriff "Störung, psychische"). Die Autismus-Spektrum-Störung kann somit bereits defini- tionsgemäss nicht als Sinnesschädigung angesehen werden. Mit dem kla- ren Wortlaut hat der Verordnungsgeber seinen weiten Spielraum (vgl. E. 4.1.2. hiervor) genutzt und einen bewussten Entscheid für verein- fachte Abklärungen bei bestimmten Sinnesstörungen getroffen, welche ty- pischerweise zu Schwierigkeiten bei der Interaktion mit dem Umfeld führen.

- 8 - Zudem hat das Bundesgericht ausgeführt, die vom BSV vorgenommene frühere Konkretisierung von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV, eine Hilflosigkeit leich- ten Grades liege bei Körperbehinderten vor, habe sich grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt erwiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 642/06 vom 22. August 2007 E. 6.2 mit Verweis auf Rz. 8062 ff. des Kreisschrei- bens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH, in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung]). Auch im Rahmen einer histo- rischen Auslegung zeigt sich, dass Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV – welches im Übrigen früher auch als "Blindengeld" bezeichnet wurde (vgl. MEYER/ REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 47 zu Art. 42-42ter IVG mit Verweis auf BGE 108 V 222) – dafür gedacht war und ist, die Abklärungen im Rahmen von offensichtlichen kör- perlichen Einschränkungen zu vereinfachen. Somit liegt keine Lücke vor, welche durch Auslegung gefüllt werden müsste. 4.1.4. Die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin mag mit den in Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV beschriebenen Einschränkungen durchaus ver- gleichbar sein (vgl. Beschwerde S. 10). So lässt sich auch der von der Be- schwerdeführerin eingereichten Studie "Why Deaf-Blindness and Autism can look so much alike" entnehmen, dass Taubstummheit in einigen Fällen viele der Besonderheiten zeigen kann, welche auch im Zusammenhang mit Autismus auftreten würden (Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 1). Ausserdem wird in der Studie ausgeführt, dass bei Personen mit einer Autismus-Spek- trum-Störung mit Anpassungen im Umgang mit den sensorischen Anforde- rungen eine bessere Beteiligung und erfolgreichere Interaktion mit der Um- welt erreicht werden könne (BB 3 S. 15). Daraus lässt sich aber gerade nicht entnehmen, dass die Autismus-Spektrum-Störung bereits eine Stö- rung der Sinne verursacht, sondern es sich vielmehr um eine sensorische Verarbeitungsstörung handelt und somit nicht vom Wortlaut bzw. Zweck der Verordnungsbestimmung umfasst ist. Die Einzelfallprüfung eines An- spruches gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV stellt zudem weder eine Ver- letzung der Rechtsgleichheit noch eine Bagatellisierung der vorhandenen Einschränkungen dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2019 vom

31. März 2020 E. 4.2). Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV kann die Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer Diagnose einer Autismus-Spektrum-Stö- rung somit bereits aufgrund des Wortlautes der Bestimmung keinen An- spruch auf eine Hilflosigkeit leichten Grades begründen. 4.2. Zur Überwachungsbedürftigkeit hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, die persönliche Überwachung müsse eine gewisse Intensität aufweisen. Es liege bei der Beschwerdeführerin keine Selbst- und Fremdgefährdung vor. Zudem könne die Beschwerdeführerin auch wenige Stunden alleine gelas- sen werden. Daher sei keine persönliche Überwachung gemäss IV-Gesetz-

- 9 - gebung erforderlich (VB 87 S. 11). Aus den Akten ergibt sich unbestritte- nermassen, dass die Beschwerdeführerin mehr Unterstützung als gleich- altrige Jugendliche in der Fortbewegung sowie in der Pflege gesell- schaftlicher Kontakte benötigt (vgl. VB 87 S. 9) und die Autonomieschritte viel später erfolgen würden als normalerweise zu erwarten wäre. Beim Weg in die Schule würde die Beschwerdeführerin Begleitung durch Bezugsper- sonen benötigen (VB 76 S. 3 ff.). Dass die Beschwerdeführerin dabei sich selbst – oder andere – in Gefahr bringen würde, wie sie in der Beschwerde ausführt (vgl. Beschwerde S. 16), lässt sich den Akten jedoch nicht entneh- men. Zudem ist es der Beschwerdeführerin möglich, mehrere Stunden al- leine im Zimmer zu verbringen (VB 87 S. 11). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ohne eine Aufsichtsperson nicht das Haus verlassen könnte oder dass sie bereits im Garten eine ständige Präsenz einer Aufsichtsperson benötigen würde (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_224/2019 vom 27. Juni 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Unter- stützungsbedürftigkeit in diesem Bereich wurde im Übrigen bereits aner- kannt, indem die Beschwerdegegnerin seit August 2015 von einer Hilflosig- keit im Bereich "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" aus- ging, da der Beschwerdeführerin das selbständige Reisen mit den öffent- lichen Verkehrsmitteln derzeit nicht möglich sei und die Eltern zudem an- gegeben hätten, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem Kindergarten im Freien begleiten müssten (VB 87 S. 9). Die Anrechnung des Unter- stützungsbedarfs im Rahmen der Überwachungsbedürftigkeit würde zu einer doppelten Berücksichtigung ein und derselben Leistung führen, was zu einer rechtsungleichen Gesetzesanwendung führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2023 vom 9. Juli 2024 E. 5.2.3.). Ein An- spruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV besteht somit ebenfalls nicht. 4.3. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

20. Juni 2025 (VB 99) somit zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige abgewiesen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

- 10 - 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

- 11 - Aarau, 13. Mai 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Bächli