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VBE.2025.337

Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer — VBE.2025.337

Ag Versicherungsgericht · 2026-06-16 · Deutsch AG
Sachverhalt

erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 21) in antizipierter Beweiswürdi- gung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu er- warten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die RAD-Beurteilungen ist damit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit medizinisch-theo- retisch nicht eingeschränkt ist (vgl. E. 2.1.2 ff. hiervor). Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sind damit bereits die materiellen Rentenanspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt. Die Durchführung eines Ein- kommensvergleichs bzw. die Bestimmung der Verwertbarkeit der medizi- nisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit (vgl. Beschwerde S. 18) erübrigte sich damit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2.4). Die Beschwerdegegnerin hat folglich das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (VB 90) zu Recht abgewiesen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

- 10 - Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 4.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, E._____, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten.

- 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 90) zu Recht abgewiesen hat.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2025 (VB 90) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf den neu- ropsychologischen Untersuchungsbericht von lic. phil. B._____, Fachpsy- chologe für Neuropsychologie FSP, vom 20. November 2024 (VB 57), den Untersuchungsbericht von Prof. Dr. med. C._____, Facharzt für Neurologie sowie Praktischer Arzt, vom 27. Januar 2025 zur RAD-internen neurologi- schen Untersuchung vom 27. Januar 2025 (VB 64), den Untersuchungsbe- richt von RAD-Ärztin D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, vom 3. März 2025 zur RAD-internen psychiatrischen Untersuchung vom 27. Januar 2025 (VB 71) sowie die Gesamtwürdigung von Prof. Dr. med. C._____ in dessen Stellungnahme vom 3. April 2025 (VB 76).

E. 2.1.1 Lic. phil. B._____ hielt in seinem Bericht vom 20. November 2024 zur neu- ropsychologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin fest, es habe sich ein schwierig zu interpretierendes Befundbild mit einer Bandbreite von kognitiven Teilleistungen gezeigt, welche von sehr deutlich vermindert bis überdurchschnittlich gereicht hätten. Insgesamt seien die Testwerte mehr- heitlich im Bereich einer leichten geistigen Behinderung bzw. Intelligenz- minderung gelegen, nur wenige Testwerte seien normgemäss gewesen. Es stelle sich die Frage nach der Ursache der verminderten Testleistungen. Dafür würden drei Faktoren in Frage kommen: Die auffällige Leistung in drei Performanzvalidierungsverfahren sowie der Schweregrad und die Breite der bei der Untersuchung gezeigten kognitiven Funktionseinschrän- kungen wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine neuropsycho- logisch unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion gezeigt haben könnte. Es sei aber auch möglich, dass bei der Beschwerdeführerin

- 4 - vorbestehend eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit im Aus- mass einer deutlich ausgeprägten geistigen Behinderung bzw. Intelligenz- minderung vorhanden sei (VB 57 S. 9). Möglich seien auch negative Aus- wirkungen der seit 2011 bekannten MS auf die kognitive Leistungsfähigkeit. Der ausgeprägte Schweregrad und die Breite der festgestellten Einschrän- kungen seien jedoch für eine MS untypisch. Insgesamt sei es dem Unter- sucher nicht möglich, zu entscheiden, welche dieser drei Faktoren in wel- chem Ausmass für die bei der Untersuchung festgestellten eingeschränk- ten Testleistungen ursächlich verantwortlich seien und ob tatsächlich von gültigen Testwerten auszugehen sei. Es könnten deshalb aus neuropsy- chologischer Sicht keine gesicherten Angaben über die tatsächliche kogni- tive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und somit auch keine gesi- cherten Angaben zur Eingliederungsfähigkeit, zur Arbeitsfähigkeit und zu therapeutischen Massnahmen gemacht werden. Er verzichte wegen der unklaren diagnostischen Situation auch auf das Nennen einer Diagnose aus neuropsychologischer Sicht (VB 57 S. 10).

E. 2.1.2 Prof. Dr. med. C._____ führte in seinem Bericht vom 27. Januar 2025 zur gleichentags durchgeführten RAD-internen neurologischen Untersuchung aus, insgesamt würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die be- rufsbezogenen Funktionen im Bereich der Arme beeinträchtigt seien. Im Bereich des Abdomens habe die Beschwerdeführerin eine Sensibilitätsstö- rung rechtsseitig angegeben. Die Bauchhautreflexe seien beidseits mittel- lebhaft auslösbar gewesen. Funktionell sei sie hierdurch nicht beeinträch- tigt. Im Bereich der Beine ergebe sich insgesamt kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin eine relevante Funktionsstörung aufweise, die die berufsbezogenen Funktionen beeinträchtige. Zudem gebe es keinen Hin- weis darauf, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr angegebene regelmässig auftretende Kopfschmerzsymptomatik relevant in ihrer berufs- bezogenen Funktionalität beeinträchtigt sei (VB 64 S. 6 f.). Im letzten neu- rologischen Untersuchungsbericht aus dem Kantonsspital G._____ seien leichte Auffälligkeiten in Bezug auf Armhalteversuch und Beinhalteversuch sowie den Strichgang beschrieben worden. Auch sei die Kraft als ubiquitär auf Kraftgrad IV vermindert beschrieben worden. Im Rahmen der RAD-in- ternen Untersuchung habe sich dieser Befund nicht bestätigt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Reflexe eher schwach ausgeprägt seien und sich keine umgrenzten Lähmungserscheinungen oder pathologischen Fremdre- flexe fänden, sei nach Überzeugung des RAD-Arztes davon auszugehen, dass die im Bericht des Kantonsspitals G._____ beschriebenen Auffällig- keiten eher allgemeiner Natur respektive kooperationsbedingt seien und nicht eine umgrenzte Funktionsbeeinträchtigung des Nervensystems bele- gen würden (VB 64 S. 7).

- 5 -

E. 2.1.3 Am 3. März 2025 führte die RAD-Ärztin D._____ nach der von ihr durchge- führten RAD-internen psychiatrischen Untersuchung sowie nach der Ein- holung einer Fremdanamnese beim Ehemann der Beschwerdeführerin (VB 66) am 27. Januar 2025 aus, als Diagnose lasse sich eine nichtorga- nische Insomnie (ICD-10: F51.0) feststellen (VB 70 S. 2; 71 S. 5). Im Vor- dergrund stehe eine Schlafstörung, welche sowohl psychische, aber auch organische Ursachen haben könne. Es handle sich um eine behandelbare Störung, die Beschwerdeführerin nutze bisher die vorhandenen Therapie- optionen aber nicht ausreichend. Sie habe ihre Krankheitsrolle angenom- men und es zeige sich eine Dekonditionierung. Sie involviere Familienmit- glieder bei alltäglichen Verrichtungen, obwohl dies objektiv nicht notwendig sei. Das Ausmass der subjektiv beklagten Beschwerden sei medizinisch nicht erklärbar. Es sei daher eine Symptomausweitung anzunehmen. Es falle eine Diskrepanz zwischen geklagtem Leid, Dauer des subjektiven Lei- dens und Inanspruchnahme medizinisch-therapeutischer Optionen auf (VB 71 S. 5). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einem Gesundheitsschaden mit länger an- dauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit auszugehen (VB 70 S. 2).

E. 2.1.4 hiervor) und RAD-Ärztin D._____ (vgl. E. 2.1.3. hiervor) sind in sich schlüssig und plausibel begründet. Sie gelangten in Kenntnis der Vorakten, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Ein- schätzungen, in Würdigung der Ergebnisse der von ihnen am 27. Januar 2025 selbst vorgenommenen sowie der in den Akten dokumentierten Un- tersuchungen und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu ihrer nachvollziehbar begründeten fachärztli- chen Einschätzung. Demnach würden sich weder neurologischerseits noch psychiatrischerseits funktionelle Einschränkungen aus fachspezifischen Di- agnosen herleiten lassen, die die berufsbezogene Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin relevant reduzieren würden (VB 76 S. 2). Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen (vgl. Beschwerde S. 20), dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer renten- begründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht (vgl. Urteil 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2). Im Rahmen der Einschätzung der Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit kann die Behandelbarkeit jedoch ein Element für die Bestimmung der Funktionseinschränkung bilden, indem sie den Schweregrad der gesundheitlichen Beeinträchtigung indiziert (vgl. BGE 151 V 194 E. 5.1.4 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss können einzig schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidenversicherungsrechtlich relevant sein (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 4.1.2 und 9C_344/2019 vom 8. August 2019 E. 4.2) und psycho- soziale Belastungsfaktoren sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit auszuklammern (vgl. BGE 145 V 215 E. 6.3 S. 228; BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 293 und E. 4.3.1.1 S. 298; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.1; 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2.2). Es werden jedoch weder aktenkundig funktionelle Leis- tungseinschränkungen in psychiatrischer Hinsicht fachärztlich und losge- löst von psychosozialen Belastungsfaktoren aufgeführt, die sich auf die Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden (vgl. etwa VB 19 S. 3; 21 S. 3; 24 S. 2; 25 S. 68; 28 S. 1, 3; 38 S. 10; 47.1 S. 6, 8; 63 S. 1; 67

- 8 - S. 3, 8; 77 S. 8) noch konnten solche von der RAD-Ärztin D._____ anläss- lich der RAD-internen psychiatrischen Untersuchung vom 27. Januar 2025 festgestellt werden (vgl. E. 2.1.3. hiervor). Damit steht die Einschätzung von RAD-Ärztin D._____, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einem Gesundheitsschaden mit länger andauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit auszugehen sei (VB 70 S .2), mit der vo- rangehend aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang, wonach einzig schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidenversicherungsrechtlich relevant sein können und psychosoziale Belastungsfaktoren auszuklammern sind. Der RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ führte sodann aus neurologischer Sicht nachvollziehbar begründet und mit Bezugnahme auf die medizini- schen Akten sowie auf die im Rahmen der von ihm selbst durchgeführten Untersuchung erhobenen Befunde aus, im Verlauf seien neue Symptome der MS aufgetreten, diese würden die berufsbezogene Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedoch nicht relevant reduzieren (VB 76 S. 2 f.). Soweit sich die Beschwerdeführerin demgegenüber zur Begründung der aus ihrer Sicht bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf ihre Schmerz- bezie- hungsweise Beschwerdeangaben stützt, ist festzuhalten, dass die subjek- tiven Beschwerdeangaben der versicherten Person für die Begründung ei- ner Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen. Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass diese durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Be- funde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen sie zuverlässiger medizi- nischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_152/2024 vom 15. Januar 2025 E. 5.2.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Dies ist gemäss nachvollziehbarer Begründung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ (vgl. E. 2.1.2. und 2.1.4. hiervor) und RAD-Ärztin D._____ nicht der Fall. Zudem lässt sich den Akten keine den RAD-Beurteilungen widersprechende, (fach-)ärztliche Einschätzung ent- nehmen. Es ist sodann auch keine mangelnde Auseinandersetzung der RAD-Ärzte mit den medizinischen Akten, den erhobenen Befunden und den Angaben der Beschwerdeführerin ersichtlich. Aktenkundig wurde über- dies gemäss dem rheumatologischen Konsilium des Kantonsspitals G._____ vom 6. Februar 2024 ein aktueller Schub des FMF aus rheumato- logischer Sicht als unwahrscheinlich eingeschätzt (VB 25 S. 11) und im Juni 2024 ein stabiler Verlauf des FMF festgehalten (VB 38 S. 10). Entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 17, 20 f.) ist damit der Ver- zicht des RAD auf die Empfehlung einer zusätzlichen rheumatologischen Untersuchung mangels entgegenstehender, konkreter Hinweise in den me- dizinischen Akten nicht zu beanstanden, obliegt ihm doch die Einordnung der zu untersuchenden Disziplinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1).

- 9 - Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 19 f.) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). Insgesamt wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdefüh- rerin damit nicht in Abrede gestellt, diese vermag jedoch, wie dargelegt, die von ihr subjektiv empfundene zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit medi- zinisch-theoretisch nicht zu begründen.

E. 2.2.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 2.2.2 Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

E. 2.2.3 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach persönlichen Untersuchungen der Versicherten im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5. 1 S. 232; BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) genügen und der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; Urteile des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.3 und 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Hauptkritik bilde die unvollständige medizinische Beurteilung durch den RAD. Es seien wichtige Aspekte wie z.B. die Diagnose des FMF und deren Auswirkungen auf das Krankheits- geschehen nicht diskutiert worden. In diesem Zusammenhang wäre es un- abdingbar gewesen, in die Gesamtbeurteilung auch einen Rheumatologen einzubeziehen. Aber auch im psychiatrischen Bereich falle auf, dass die Abklärung viele relevante Fragen offen gelassen habe, wesentliche Sach- verhaltselemente nicht erfragt und zur funktionellen Einschränkung nicht Stellung genommen worden seien (vgl. Beschwerde S. 17, 20 f.). Die Be- handelbarkeit einer Krankheit sei kein taugliches Kriterium, um Leistungen

- 7 - abzuweisen (vgl. Beschwerde S. 18, 20). Die Fatigue-Symptomatik werde vom RAD weder thematisiert noch bezogen auf den vorliegenden Fall an- gemessen diskutiert (vgl. Beschwerde S. 19). Aus fast sämtlichen Akten werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sowohl an MS als auch an FMF leide. Beides seien chronische Krankheiten, zwischen denen ein en- ger Zusammenhang bestehe. Entsprechend brauche es eine Diskussion bezüglich der gegenseitigen Beeinflussung und Einschränkungen (vgl. Be- schwerde S. 19 ff.). Die RAD-Abklärung sei damit sowohl von den Fachdis- ziplinen her als auch inhaltlich unvollständig erfolgt (vgl. Beschwerde S. 17, 20 f.).

E. 3.2 Die Beurteilungen von RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ (vgl. E. 2.1.2. und

E. 3.3 Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin noch aus den medizinischen Akten Hinweise, welche Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilungen von RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ (vgl. E. 2.1.2. und 2.1.4. hiervor) und RAD-Ärztin D._____ (vgl. E. 2.1.3. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 2.2.2. f. hiervor). Die besagten Beurteilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stel- lungnahmen (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf deren Beurteilungen abgestellt. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 21) in antizipierter Beweiswürdi- gung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu er- warten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die RAD-Beurteilungen ist damit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit medizinisch-theo- retisch nicht eingeschränkt ist (vgl. E. 2.1.2 ff. hiervor). Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sind damit bereits die materiellen Rentenanspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt. Die Durchführung eines Ein- kommensvergleichs bzw. die Bestimmung der Verwertbarkeit der medizi- nisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit (vgl. Beschwerde S. 18) erübrigte sich damit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2.4). Die Beschwerdegegnerin hat folglich das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (VB 90) zu Recht abgewiesen.

E. 4 Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, E._____, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten.

- 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker

E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

- 10 - Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken.

E. 4.3 Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

E. 4.4 Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

2. Kammer VBE.2025.337 / lf / nl Art. 91 Urteil vom 16. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Pensionskasse SHP, Kronenplatz 1, 8953 Dietikon Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. Juni 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1985 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 29. September 2023 aufgrund ihrer chronischen Erkrankungen Multiple Sklerose (MS) und Familiäres Mittelmeerfieber (FMF) bei der Beschwerdegegnerin zum Be- zug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin persönliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und liess die Be- schwerdeführerin in deren Rahmen auf Empfehlung ihres Regionalen Ärzt- lichen Dienstes (RAD) neuropsychologisch sowie RAD-intern neurologisch und psychiatrisch untersuchen. Nach erneuter Rücksprache mit ihrem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juni 2025 ab mit der Begründung, dass keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht begründbar sei und damit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 26.06.2025 aufzuheben.

2. Es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornimmt, insbesondere die Durchführung einer externen polydisziplinären medizinischen Untersuchung, und da- nach neu verfügt. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Be- schwerdegegnerin." In prozessualer Hinsicht stellte sie zudem folgendes Gesuch: "1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. August 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. August 2025 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beige-

- 3 - laden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 90) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2025 (VB 90) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf den neu- ropsychologischen Untersuchungsbericht von lic. phil. B._____, Fachpsy- chologe für Neuropsychologie FSP, vom 20. November 2024 (VB 57), den Untersuchungsbericht von Prof. Dr. med. C._____, Facharzt für Neurologie sowie Praktischer Arzt, vom 27. Januar 2025 zur RAD-internen neurologi- schen Untersuchung vom 27. Januar 2025 (VB 64), den Untersuchungsbe- richt von RAD-Ärztin D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, vom 3. März 2025 zur RAD-internen psychiatrischen Untersuchung vom 27. Januar 2025 (VB 71) sowie die Gesamtwürdigung von Prof. Dr. med. C._____ in dessen Stellungnahme vom 3. April 2025 (VB 76). 2.1.1. Lic. phil. B._____ hielt in seinem Bericht vom 20. November 2024 zur neu- ropsychologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin fest, es habe sich ein schwierig zu interpretierendes Befundbild mit einer Bandbreite von kognitiven Teilleistungen gezeigt, welche von sehr deutlich vermindert bis überdurchschnittlich gereicht hätten. Insgesamt seien die Testwerte mehr- heitlich im Bereich einer leichten geistigen Behinderung bzw. Intelligenz- minderung gelegen, nur wenige Testwerte seien normgemäss gewesen. Es stelle sich die Frage nach der Ursache der verminderten Testleistungen. Dafür würden drei Faktoren in Frage kommen: Die auffällige Leistung in drei Performanzvalidierungsverfahren sowie der Schweregrad und die Breite der bei der Untersuchung gezeigten kognitiven Funktionseinschrän- kungen wiesen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine neuropsycho- logisch unplausible und logisch inkonsistente Symptomproduktion gezeigt haben könnte. Es sei aber auch möglich, dass bei der Beschwerdeführerin

- 4 - vorbestehend eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit im Aus- mass einer deutlich ausgeprägten geistigen Behinderung bzw. Intelligenz- minderung vorhanden sei (VB 57 S. 9). Möglich seien auch negative Aus- wirkungen der seit 2011 bekannten MS auf die kognitive Leistungsfähigkeit. Der ausgeprägte Schweregrad und die Breite der festgestellten Einschrän- kungen seien jedoch für eine MS untypisch. Insgesamt sei es dem Unter- sucher nicht möglich, zu entscheiden, welche dieser drei Faktoren in wel- chem Ausmass für die bei der Untersuchung festgestellten eingeschränk- ten Testleistungen ursächlich verantwortlich seien und ob tatsächlich von gültigen Testwerten auszugehen sei. Es könnten deshalb aus neuropsy- chologischer Sicht keine gesicherten Angaben über die tatsächliche kogni- tive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und somit auch keine gesi- cherten Angaben zur Eingliederungsfähigkeit, zur Arbeitsfähigkeit und zu therapeutischen Massnahmen gemacht werden. Er verzichte wegen der unklaren diagnostischen Situation auch auf das Nennen einer Diagnose aus neuropsychologischer Sicht (VB 57 S. 10). 2.1.2. Prof. Dr. med. C._____ führte in seinem Bericht vom 27. Januar 2025 zur gleichentags durchgeführten RAD-internen neurologischen Untersuchung aus, insgesamt würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die be- rufsbezogenen Funktionen im Bereich der Arme beeinträchtigt seien. Im Bereich des Abdomens habe die Beschwerdeführerin eine Sensibilitätsstö- rung rechtsseitig angegeben. Die Bauchhautreflexe seien beidseits mittel- lebhaft auslösbar gewesen. Funktionell sei sie hierdurch nicht beeinträch- tigt. Im Bereich der Beine ergebe sich insgesamt kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin eine relevante Funktionsstörung aufweise, die die berufsbezogenen Funktionen beeinträchtige. Zudem gebe es keinen Hin- weis darauf, dass die Beschwerdeführerin durch die von ihr angegebene regelmässig auftretende Kopfschmerzsymptomatik relevant in ihrer berufs- bezogenen Funktionalität beeinträchtigt sei (VB 64 S. 6 f.). Im letzten neu- rologischen Untersuchungsbericht aus dem Kantonsspital G._____ seien leichte Auffälligkeiten in Bezug auf Armhalteversuch und Beinhalteversuch sowie den Strichgang beschrieben worden. Auch sei die Kraft als ubiquitär auf Kraftgrad IV vermindert beschrieben worden. Im Rahmen der RAD-in- ternen Untersuchung habe sich dieser Befund nicht bestätigt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Reflexe eher schwach ausgeprägt seien und sich keine umgrenzten Lähmungserscheinungen oder pathologischen Fremdre- flexe fänden, sei nach Überzeugung des RAD-Arztes davon auszugehen, dass die im Bericht des Kantonsspitals G._____ beschriebenen Auffällig- keiten eher allgemeiner Natur respektive kooperationsbedingt seien und nicht eine umgrenzte Funktionsbeeinträchtigung des Nervensystems bele- gen würden (VB 64 S. 7).

- 5 - 2.1.3. Am 3. März 2025 führte die RAD-Ärztin D._____ nach der von ihr durchge- führten RAD-internen psychiatrischen Untersuchung sowie nach der Ein- holung einer Fremdanamnese beim Ehemann der Beschwerdeführerin (VB 66) am 27. Januar 2025 aus, als Diagnose lasse sich eine nichtorga- nische Insomnie (ICD-10: F51.0) feststellen (VB 70 S. 2; 71 S. 5). Im Vor- dergrund stehe eine Schlafstörung, welche sowohl psychische, aber auch organische Ursachen haben könne. Es handle sich um eine behandelbare Störung, die Beschwerdeführerin nutze bisher die vorhandenen Therapie- optionen aber nicht ausreichend. Sie habe ihre Krankheitsrolle angenom- men und es zeige sich eine Dekonditionierung. Sie involviere Familienmit- glieder bei alltäglichen Verrichtungen, obwohl dies objektiv nicht notwendig sei. Das Ausmass der subjektiv beklagten Beschwerden sei medizinisch nicht erklärbar. Es sei daher eine Symptomausweitung anzunehmen. Es falle eine Diskrepanz zwischen geklagtem Leid, Dauer des subjektiven Lei- dens und Inanspruchnahme medizinisch-therapeutischer Optionen auf (VB 71 S. 5). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einem Gesundheitsschaden mit länger an- dauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit auszugehen (VB 70 S. 2). 2.1.4. Prof. Dr. med. C._____ hielt in seiner Stellungnahme vom 3. April 2025 fest, neurologischerseits hätten sich im Rahmen der RAD-internen Unter- suchung am 27. Januar 2025 keine Funktionseinschränkungen des Ner- vensystems gefunden, die eine Reduktion der beruflichen Leistungsfähig- keit bedingen würden. Im Rahmen der Anamneseerhebung habe die Be- schwerdeführerin mehrfach unkonkrete und pauschale Angaben gemacht und im Rahmen der körperlichen Untersuchung hätten nicht alle von ihr dargebotenen Symptome auf eine Funktionsstörung des Nervensystems zurückgeführt werden können. Psychiatrischerseits sei gemäss dem Be- richt vom 3. März 2025 (vgl. E. 2.1.3. hiervor) eine nichtorganische Insom- nie diagnostiziert worden. Hierbei handle es sich um eine behandelbare Störung. Zusammenfassend bleibe festzustellen, dass sich weder neurolo- gischerseits noch psychiatrischerseits funktionelle Einschränkungen aus fachspezifischen Diagnosen herleiten lassen würden, die die berufsbezo- gene Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin relevant reduzieren wür- den. Zwar bestehe bei der Beschwerdeführerin eine MS. Die Auswirkungen dieser Erkrankung seien jedoch so gering, dass die berufsbezogene Leis- tungsfähigkeit hierdurch nicht relevant beeinträchtigt werde. Psychiatri- scherseits bestehe eine Dekonditionierung und eine Symptomausweitung. Neuropsychologischerseits habe keine Diagnose etabliert werden können (VB 76 S. 2). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der ange- stammten Tätigkeit sei nicht eingeschränkt (VB 76 S. 3).

- 6 - 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 2.2.3. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach persönlichen Untersuchungen der Versicherten im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5. 1 S. 232; BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) genügen und der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; Urteile des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.3 und 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Hauptkritik bilde die unvollständige medizinische Beurteilung durch den RAD. Es seien wichtige Aspekte wie z.B. die Diagnose des FMF und deren Auswirkungen auf das Krankheits- geschehen nicht diskutiert worden. In diesem Zusammenhang wäre es un- abdingbar gewesen, in die Gesamtbeurteilung auch einen Rheumatologen einzubeziehen. Aber auch im psychiatrischen Bereich falle auf, dass die Abklärung viele relevante Fragen offen gelassen habe, wesentliche Sach- verhaltselemente nicht erfragt und zur funktionellen Einschränkung nicht Stellung genommen worden seien (vgl. Beschwerde S. 17, 20 f.). Die Be- handelbarkeit einer Krankheit sei kein taugliches Kriterium, um Leistungen

- 7 - abzuweisen (vgl. Beschwerde S. 18, 20). Die Fatigue-Symptomatik werde vom RAD weder thematisiert noch bezogen auf den vorliegenden Fall an- gemessen diskutiert (vgl. Beschwerde S. 19). Aus fast sämtlichen Akten werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sowohl an MS als auch an FMF leide. Beides seien chronische Krankheiten, zwischen denen ein en- ger Zusammenhang bestehe. Entsprechend brauche es eine Diskussion bezüglich der gegenseitigen Beeinflussung und Einschränkungen (vgl. Be- schwerde S. 19 ff.). Die RAD-Abklärung sei damit sowohl von den Fachdis- ziplinen her als auch inhaltlich unvollständig erfolgt (vgl. Beschwerde S. 17, 20 f.). 3.2. Die Beurteilungen von RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ (vgl. E. 2.1.2. und 2.1.4. hiervor) und RAD-Ärztin D._____ (vgl. E. 2.1.3. hiervor) sind in sich schlüssig und plausibel begründet. Sie gelangten in Kenntnis der Vorakten, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Ein- schätzungen, in Würdigung der Ergebnisse der von ihnen am 27. Januar 2025 selbst vorgenommenen sowie der in den Akten dokumentierten Un- tersuchungen und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden zu ihrer nachvollziehbar begründeten fachärztli- chen Einschätzung. Demnach würden sich weder neurologischerseits noch psychiatrischerseits funktionelle Einschränkungen aus fachspezifischen Di- agnosen herleiten lassen, die die berufsbezogene Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin relevant reduzieren würden (VB 76 S. 2). Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen (vgl. Beschwerde S. 20), dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer renten- begründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht (vgl. Urteil 9C_327/2022 vom 10. Oktober 2023 E. 4.2). Im Rahmen der Einschätzung der Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit kann die Behandelbarkeit jedoch ein Element für die Bestimmung der Funktionseinschränkung bilden, indem sie den Schweregrad der gesundheitlichen Beeinträchtigung indiziert (vgl. BGE 151 V 194 E. 5.1.4 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss können einzig schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidenversicherungsrechtlich relevant sein (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 4.1.2 und 9C_344/2019 vom 8. August 2019 E. 4.2) und psycho- soziale Belastungsfaktoren sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit auszuklammern (vgl. BGE 145 V 215 E. 6.3 S. 228; BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 293 und E. 4.3.1.1 S. 298; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.1; 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2.2). Es werden jedoch weder aktenkundig funktionelle Leis- tungseinschränkungen in psychiatrischer Hinsicht fachärztlich und losge- löst von psychosozialen Belastungsfaktoren aufgeführt, die sich auf die Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden (vgl. etwa VB 19 S. 3; 21 S. 3; 24 S. 2; 25 S. 68; 28 S. 1, 3; 38 S. 10; 47.1 S. 6, 8; 63 S. 1; 67

- 8 - S. 3, 8; 77 S. 8) noch konnten solche von der RAD-Ärztin D._____ anläss- lich der RAD-internen psychiatrischen Untersuchung vom 27. Januar 2025 festgestellt werden (vgl. E. 2.1.3. hiervor). Damit steht die Einschätzung von RAD-Ärztin D._____, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einem Gesundheitsschaden mit länger andauernder Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit auszugehen sei (VB 70 S .2), mit der vo- rangehend aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang, wonach einzig schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidenversicherungsrechtlich relevant sein können und psychosoziale Belastungsfaktoren auszuklammern sind. Der RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ führte sodann aus neurologischer Sicht nachvollziehbar begründet und mit Bezugnahme auf die medizini- schen Akten sowie auf die im Rahmen der von ihm selbst durchgeführten Untersuchung erhobenen Befunde aus, im Verlauf seien neue Symptome der MS aufgetreten, diese würden die berufsbezogene Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedoch nicht relevant reduzieren (VB 76 S. 2 f.). Soweit sich die Beschwerdeführerin demgegenüber zur Begründung der aus ihrer Sicht bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf ihre Schmerz- bezie- hungsweise Beschwerdeangaben stützt, ist festzuhalten, dass die subjek- tiven Beschwerdeangaben der versicherten Person für die Begründung ei- ner Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügen. Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass diese durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Be- funde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen sie zuverlässiger medizi- nischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_152/2024 vom 15. Januar 2025 E. 5.2.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Dies ist gemäss nachvollziehbarer Begründung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ (vgl. E. 2.1.2. und 2.1.4. hiervor) und RAD-Ärztin D._____ nicht der Fall. Zudem lässt sich den Akten keine den RAD-Beurteilungen widersprechende, (fach-)ärztliche Einschätzung ent- nehmen. Es ist sodann auch keine mangelnde Auseinandersetzung der RAD-Ärzte mit den medizinischen Akten, den erhobenen Befunden und den Angaben der Beschwerdeführerin ersichtlich. Aktenkundig wurde über- dies gemäss dem rheumatologischen Konsilium des Kantonsspitals G._____ vom 6. Februar 2024 ein aktueller Schub des FMF aus rheumato- logischer Sicht als unwahrscheinlich eingeschätzt (VB 25 S. 11) und im Juni 2024 ein stabiler Verlauf des FMF festgehalten (VB 38 S. 10). Entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 17, 20 f.) ist damit der Ver- zicht des RAD auf die Empfehlung einer zusätzlichen rheumatologischen Untersuchung mangels entgegenstehender, konkreter Hinweise in den me- dizinischen Akten nicht zu beanstanden, obliegt ihm doch die Einordnung der zu untersuchenden Disziplinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1).

- 9 - Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 19 f.) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). Insgesamt wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdefüh- rerin damit nicht in Abrede gestellt, diese vermag jedoch, wie dargelegt, die von ihr subjektiv empfundene zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit medi- zinisch-theoretisch nicht zu begründen. 3.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin noch aus den medizinischen Akten Hinweise, welche Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilungen von RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ (vgl. E. 2.1.2. und 2.1.4. hiervor) und RAD-Ärztin D._____ (vgl. E. 2.1.3. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 2.2.2. f. hiervor). Die besagten Beurteilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stel- lungnahmen (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf deren Beurteilungen abgestellt. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 21) in antizipierter Beweiswürdi- gung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu er- warten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die RAD-Beurteilungen ist damit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit medizinisch-theo- retisch nicht eingeschränkt ist (vgl. E. 2.1.2 ff. hiervor). Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sind damit bereits die materiellen Rentenanspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt. Die Durchführung eines Ein- kommensvergleichs bzw. die Bestimmung der Verwertbarkeit der medizi- nisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit (vgl. Beschwerde S. 18) erübrigte sich damit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2.4). Die Beschwerdegegnerin hat folglich das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (VB 90) zu Recht abgewiesen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

- 10 - Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 4.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, E._____, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten.

- 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 16. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker