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VBE.2025.335

Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer — VBE.2025.335

AG Versicherungsgericht ·1. Kammer · 2026-02-04 · Deutsch AG
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Gesuch um Über- nahme der Kosten für die Ausbildung zum "HR-Assistenten" an der Schule C._____, mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2025 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 47 ff.) zu Recht abgewiesen hat.

E. 2.1.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Arbeitslosenversicherung finanzi- elle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versi- cherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll nach Art. 59 Abs. 2 AVIG die Ein- gliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes er- schwert vermittelbar sind, gefördert werden.

E. 2.1.2 Es ist jedoch nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die berufliche Ausbildung als solche, d.h. die Grundausbildung, zu fördern. Die Leistun- gen der Versicherung dienen einzig der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, von welcher die versicherte Person bereits betroffen oder unmittelbar be- droht ist (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, Art. 59, S. 296 mit Hinweis). Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur einzusetzen, wenn die Arbeitsmarktlage dies un- mittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosen- versicherung in Zusammenhang stehen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslo- senversicherung, in: Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2470 Rz. 666; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 59, S. 296 mit Hinweis).

E. 2.1.3 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen ar- beitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Die An- spruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente. Das objektive Element be- zieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes für Arbeitskräfte. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versi- cherten Person an diese Nachfrage (KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 59, S. 296 mit Hinweis). Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Ein- zelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung massgebenden Umstände (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 666 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018

- 4 - E. 4.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 111 V 271 sowie SVR 2005 ALV Nr. 9 S. 29, C 147/04 E. 2.1.1 und E. 4).

E. 2.2 Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich in- dividuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Ein- gliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. Die Grenze zwi- schen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einer- seits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtli- chen Sinne andererseits, ist fliessend. Dieselbe Massnahme kann beiderlei Merkmale aufweisen. Es ist im konkreten Fall zu würdigen, welche Um- stände überwiegen. Abzustellen ist u.a. auch auf die arbeitsmarktliche In- dikation der Umschulung oder Weiterbildung, welche nur dann gegeben ist, wenn die Arbeitsmarktlage den Einsatz von arbeitsmarktlichen Massnah- men gebietet. Dies ist erfüllt, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeits- marktliche Massnahme die Vermittelbarkeit erheblich verbessert. Arbeits- marktliche Massnahmen müssen Vorkehren sein, welche der versicherten Person erlauben, sich an die industriellen und technischen Fortschritte an- zupassen oder bereits vorhandene berufliche Fähigkeiten, ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit, auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Stehen einer versicherten Person aufgrund ihrer vielfältigen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt andere Möglichkeiten offen, so fehlt die arbeitsmarktliche Indikation (KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 60, S. 304 ff.).

E. 3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein ursprünglich erlernter Beruf als Anlagenführer (EFZ) sei in 90 % der Fälle mit Schicht- arbeit verbunden, was ihm aus gesundheitlichen Gründen – wie von seiner Hausärztin attestiert – nicht mehr zumutbar sei (Beschwerde Ziff. 1 mit Ver- weis auf die Atteste seiner Hausärztin vom 6. Juni 2025 [VB 105] und vom

8. August 2025 [Beschwerdebeilage]). Die Vermittlungswahrscheinlichkeit für eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich, wie er sie während rund zweier Jahre ausgeübt habe, sei ohne anerkannten kaufmännischen Ab- schluss oder den beantragten HR-Abschluss extrem eingeschränkt, werde ein solcher doch nahezu immer vorausgesetzt (Beschwerde, Ziff. 2). Die beantragte Weiterbildung zum HR-Assistenten entspreche daher nicht ei- nem persönlichen Wunsch, sondern sei arbeitsmarktrechtlich indiziert, ver- hältnismässig und zielführend und ihm daher zu gewähren (Beschwerde, Ziff. 3).

E. 4.1.1 Ausweislich der Akten schloss der Beschwerdeführer im Juli 2018 eine Ausbildung als Anlagenführer EFZ ab (VB 231). Im Februar 2020 wurde er

- 5 - zudem als Berufsbildner in Lehrbetrieben zertifiziert (VB 227). Im Novem- ber 2021 schloss er sodann erfolgreich die Ausbildung zum Versicherungs- vermittler VBV ab (VB 224). Nach dem Abschluss seiner Berufsausbildung als Anlagenführer EFZ war er bis am 31. Oktober 2021 während insgesamt gut zweieinhalb Jahren als Anlagenführer tätig (VB 228; 225; vgl. VB 112). Vom 1. September 2022 bis am 7. November 2024 war er zudem als Sach- bearbeiter / Kundenberater in seinem eigenen Betrieb, der G._____ GmbH, tätig, über welche im Oktober 2024 der Konkurs eröffnet wurde (VB 188; 220 f.; 197).

E. 4.1.2 In der Folge habe der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben mehr- heitlich Stellen als Sachbearbeiter, Kundenberater etc. gesucht (vgl. das Protokoll des Erstgesprächs zwischen ihm und dem Beschwerdegegner vom 16. Dezember 2024 in VB 201). Am 16. Januar 2025 ersuchte er den Beschwerdegegner um Kostengutsprache für eine Weiterbildung zum dipl. Kaufmann VSH (VB 140 ff.). Als Begründung zum Kursgesuch gab er die trotz Praxiserfahrung als Sachbearbeiter / Kundenberater fehlende formelle Ausbildung in diesem (kaufmännischen) Bereich an. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2025 unter Angabe einer fehlenden arbeits- marktlichen Indikation abgewiesen (VB 131). Nach einer beruflichen Stand- ortbestimmung im April und Mai 2025, im Rahmen welcher der Beschwer- deführer primär eine Anstellung als "technischer Sachbearbeiter / Sachbe- arbeiter Kundendienst" anstrebte (VB 114 ff., insb. 117), stellte er am

17. Juni 2025 das mit Verfügung vom 30. Juni 2025 (VB 76 ff.) bzw. dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juli 2025 (VB 47 ff.) abgewiesene Gesuch um Kostengutsprache für eine Weiterbil- dung zum HR-Assistenten (VB 82 ff.). Als Begründung gab er dabei insbe- sondere eine gesundheitlich bedingte – er dürfe aus medizinischer Sicht keine Schichtarbeit mehr leisten – "Neuausrichtung weg vom produktions- gebundenen Umfeld" an (VB 85).

E. 4.2.1 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen ar- beitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Dabei ist massgebend, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers grundsätzlich Stellen bereithält, und ob dieser aus per- sönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (vgl. E. 2.1.3. hiervor sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom

16. April 2018 E. 4.2; 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4). Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers, namentlich die von seiner Hausärztin attestierte Unzu- mutbarkeit von Schichtarbeit (vgl. das Attest vom 6. Juni 2025 in VB 105 sowie jenes vom 8. August 2025 in der Beschwerdebeilage), weder im

- 6 - Erstgespräch mit dem zuständigen Personalberater des Beschwerdegeg- ners am 16. Dezember 2024 (VB 201 ff.) angesprochen wurde, noch der Beschwerdeführer diesen Umstand im Rahmen seines früheren Kursge- suchs zur Weiterbildung zum dipl. Kaufmann VSH (VB 141 ff.) erwähnt hat. Auch im Bericht vom 14. Mai 2025 zur beruflichen Standortbestimmung des Beschwerdeführers wurde explizit keine gesundheitliche Einschränkung festgehalten (VB 114 ff. insb. 120). Die nunmehr behauptete gesundheit- lich begründete Unzumutbarkeit von Schichtarbeit wurde damit nicht bloss erst gut sieben Jahre nach seiner letzten Anstellung im Schichtbetrieb (vgl. E. 4.1.1. hiervor) erstmals medizinisch attestiert, sondern auch erst im Zu- sammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Kursgesuch zur Weiter- bildung zum HR-Assistenten vom 17. Juni 2025 erstmals geltend gemacht (VB 82 ff., insb. 105). Die attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit wird von der Hausärztin des Beschwerdeführers denn auch nicht begrün- det, was indessen Voraussetzung für den Beweiswert einer ärztlichen Be- urteilung ist (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass Leistungen der Arbeitslosenversicherung, und dabei insbesondere Leistungen für Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung, wie erwähnt (vgl. E. 2.1.2. und 2.2.hiervor) nur dann ausge- richtet werden, wenn die Arbeitsmarktlage eine solche Massnahme erfor- dert. Ist die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person jedoch aus gesund- heitlichen Gründen beeinträchtigt, ist grundsätzlich die Invalidenversiche- rung zuständig (A22 der Weisung AVIG AMM [AVIG-Praxis AMM] des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], Stand 1. Juli 2025), bei welcher sich der Beschwerdeführer jedoch (gemäss eigener Angabe zumindest bis zum 14. Juli 2025 [vgl. VB II S. 1]; vgl. aber auch Ziff. 7 der Beschwerde) nicht angemeldet hat.

E. 4.2.2 Letztlich kann die Frage nach dem tatsächlichen Bestehen der vom Be- schwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkung bezüglich Schichtarbeit bzw. deren allfälliger Bedeutung vorliegend jedoch offenblei- ben. Dies da sich, wie bereits der Beschwerdegegner wiederholt zutreffend festgestellt hat (VB 77; 49; S. 2 der Vernehmlassung vom 15. September 2025), auf einschlägigen Stellenportalen verschiedene Stellenausschrei- bungen für eine Tätigkeit als Anlagenführer finden, welche keinen Schicht- betrieb vorsehen (vgl. etwa die Stellenangebote "Maschinenführer:in Stan- genproduktion OEM 100%" vom 12. Mai 2025 oder "Produktionsmitarbei- ter/in" vom 9. Juli 2025 in VB 38 ff.). Damit bestehen im ursprünglich er- lernten Beruf des Beschwerdeführers als Anlagenführer in der gegenwärti- gen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage grundsätzlich offene Stellen, ohne dass eine zusätzliche Ausbildung, insbesondere als HR-Assistent, erfor- derlich wäre. In objektiver Hinsicht besteht demnach keine arbeitsmarktli- che Indikation für die entsprechende Weiterbildung (vgl. E. 2.1.3.).

- 7 -

E. 4.2.3 Angesichts seiner abgeschlossenen Ausbildungen als Anlagenführer und als Versicherungsvermittler, seiner mehrjährigen Berufserfahrung als Anla- genführer und in der Sachbearbeitung / Kundenberatung, seiner verantwor- tungsvollen ehemaligen Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer bei der G._____ GmbH (VB 197), in welcher er die Tätigkeit als Sachbear- beiter / Kundenberater ausgeübt hatte und Personal führte (vgl. den durch den HR-Leiter der G._____ GmbH unterzeichneten Arbeitsvertrag vom

1. September 2022 in VB 221 f.; vgl. zu allem E. 4.1. hiervor), seinen zu- sätzlichen Weiterbildungen (Gesundheits- und Sicherheitsbeauftragter, VB 223 und 226) und seines noch jungen Alters von 25 Jahren sind zudem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus per- sönlichen Gründen im Wettbewerb um die Stellen in seinem erlernten Be- rufsfeld oder einem damit verwandten Tätigkeitsbereich benachteiligt bzw. erschwert vermittelbar wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2; 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4; 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer das

30. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, ist er in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 AVIG unter Mitberücksichtigung von dessen Abs. 2 und Abs. 3bis oh- nehin im Rahmen der Schadenminderung verpflichtet, grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen, auch wenn diese nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt. Auch in subjektiver Hinsicht besteht demnach keine arbeitsmarktli- che Indikation für die Übernahme der Kosten der fraglichen Ausbildung durch die Arbeitslosenversicherung (vgl. E. 2.1.3.).

E. 4.3 Insbesondere unter Mitberücksichtigung der aus den Akten ersichtlichen und explizit geäusserten Absicht des Beschwerdeführers, sich beruflich künftig in Richtung des administrativen Bereichs zu orientieren (vgl. E. 4.1.2. hiervor), bestehen vorliegend Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer bei der beantragten Massnahme um die Realisierung eines unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsches im kaufmännisch-administrativen Bereich geht. Es handelt sich dabei also um einen unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsch und nicht um eine adäquate Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit (vgl. Weisung AVIG AMM, Rz. A17). Die Massnahme ist vor diesem Hin- tergrund nicht spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig, die Ver- mittelbarkeit zu fördern, sondern die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung steht im Vordergrund (vgl. Urteile des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts C 117/00 vom 8. August 2000 E. 2b und C 227/06 vom 28. März 2007 E. 2.2). Zudem ist ein Bildungszertifikat allein ohnehin kein Garant für eine rasche Eingliederung.

- 8 - Unabhängig davon ist letztlich aber unter den gegebenen Umständen oh- nehin nicht davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer mit sei- nen im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. E. 2.1.3. hiervor) bestehenden Qualifikationen, und damit auch ohne die anbegehrte Weiterbildung zum HR-Assistenten (vgl. VB 82 ff.), praktisch keine Arbeits- plätze geben würde, womit die anbegehrte Massnahme nicht arbeitsmarkt- lich indiziert ist. Der Beschwerdegegner hat den Anspruch auf Übernahme der Kosten der beantragten Weiterbildung damit zu Recht verneint.

E. 5.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

E. 5.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

- 9 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 4. Februar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

1. Kammer VBE.2025.335 / ss / GM Art. 23 Urteil vom 4. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 22. Juli 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der im Jahr 2000 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 8. Novem- ber 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungsamt (RAV) Q._____ zur Ar- beitsvermittlung an und beantragte am 25. November 2024 beim Be- schwerdegegner Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. November 2024. Am 16. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer den Beschwerdegeg- ner um Kostengutsprache für eine Weiterbildung zur Erlangung des Han- delsdiploms als Kaufmann VSH an der Schule B._____ vom 10. Februar 2025 bis zum 5. Januar 2026. Nach internen Abklärungen wies der Be- schwerdegegner das Gesuch mit Verfügung vom 27. Januar 2025 ab. Nach einer beruflichen Standortbestimmung im April und Mai 2025 stellte der Be- schwerdeführer beim Beschwerdegegner am 17. Juni 2025 ein Gesuch um Kostengutsprache für eine Weiterbildung zum "HR-Assistenten" an der Schule C._____ vom 3. September 2025 bis zum 3. März 2026. Auch die- ses Begehren wies der Beschwerdegegner nach entsprechenden Abklä- rungen mit Verfügung vom 30. Juni 2025 ab. Die dagegen vom Beschwer- deführer am 9. Juli 2025 erhobene Einsprache wies der Beschwerdegeg- ner nach Rücksprache mit seiner internen Fachstelle mit Einspracheent- scheid vom 22. Juli 2025 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. August 2025 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde und beantragte Fol- gendes: "1. Der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2025 sei aufzuheben.

2. Die beantragte Weiterbildung zum HR-Assistenten an der Schule C._____ vom 3. September 2025 bis 3. März 2026 sei im Rahmen von Art. 59a AVIG zu bewilligen.

3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung unter Berücksichti- gung der tatsächlichen Sach- und Beweislage an die Vorinstanz zu- rückzuweisen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2025 beantragte der Beschwer- degegner nach erneuter Rücksprache mit seiner internen Fachstelle die Abweisung der Beschwerde.

- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Gesuch um Über- nahme der Kosten für die Ausbildung zum "HR-Assistenten" an der Schule C._____, mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2025 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 47 ff.) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Arbeitslosenversicherung finanzi- elle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versi- cherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll nach Art. 59 Abs. 2 AVIG die Ein- gliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes er- schwert vermittelbar sind, gefördert werden. 2.1.2. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die berufliche Ausbildung als solche, d.h. die Grundausbildung, zu fördern. Die Leistun- gen der Versicherung dienen einzig der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, von welcher die versicherte Person bereits betroffen oder unmittelbar be- droht ist (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, Art. 59, S. 296 mit Hinweis). Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur einzusetzen, wenn die Arbeitsmarktlage dies un- mittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosen- versicherung in Zusammenhang stehen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslo- senversicherung, in: Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2470 Rz. 666; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 59, S. 296 mit Hinweis). 2.1.3. Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen ar- beitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Die An- spruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente. Das objektive Element be- zieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes für Arbeitskräfte. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versi- cherten Person an diese Nachfrage (KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 59, S. 296 mit Hinweis). Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Ein- zelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung massgebenden Umstände (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 666 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018

- 4 - E. 4.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 111 V 271 sowie SVR 2005 ALV Nr. 9 S. 29, C 147/04 E. 2.1.1 und E. 4). 2.2. Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich in- dividuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Ein- gliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. Die Grenze zwi- schen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einer- seits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtli- chen Sinne andererseits, ist fliessend. Dieselbe Massnahme kann beiderlei Merkmale aufweisen. Es ist im konkreten Fall zu würdigen, welche Um- stände überwiegen. Abzustellen ist u.a. auch auf die arbeitsmarktliche In- dikation der Umschulung oder Weiterbildung, welche nur dann gegeben ist, wenn die Arbeitsmarktlage den Einsatz von arbeitsmarktlichen Massnah- men gebietet. Dies ist erfüllt, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeits- marktliche Massnahme die Vermittelbarkeit erheblich verbessert. Arbeits- marktliche Massnahmen müssen Vorkehren sein, welche der versicherten Person erlauben, sich an die industriellen und technischen Fortschritte an- zupassen oder bereits vorhandene berufliche Fähigkeiten, ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit, auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Stehen einer versicherten Person aufgrund ihrer vielfältigen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt andere Möglichkeiten offen, so fehlt die arbeitsmarktliche Indikation (KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 60, S. 304 ff.). 3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein ursprünglich erlernter Beruf als Anlagenführer (EFZ) sei in 90 % der Fälle mit Schicht- arbeit verbunden, was ihm aus gesundheitlichen Gründen – wie von seiner Hausärztin attestiert – nicht mehr zumutbar sei (Beschwerde Ziff. 1 mit Ver- weis auf die Atteste seiner Hausärztin vom 6. Juni 2025 [VB 105] und vom

8. August 2025 [Beschwerdebeilage]). Die Vermittlungswahrscheinlichkeit für eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich, wie er sie während rund zweier Jahre ausgeübt habe, sei ohne anerkannten kaufmännischen Ab- schluss oder den beantragten HR-Abschluss extrem eingeschränkt, werde ein solcher doch nahezu immer vorausgesetzt (Beschwerde, Ziff. 2). Die beantragte Weiterbildung zum HR-Assistenten entspreche daher nicht ei- nem persönlichen Wunsch, sondern sei arbeitsmarktrechtlich indiziert, ver- hältnismässig und zielführend und ihm daher zu gewähren (Beschwerde, Ziff. 3). 4. 4.1. 4.1.1. Ausweislich der Akten schloss der Beschwerdeführer im Juli 2018 eine Ausbildung als Anlagenführer EFZ ab (VB 231). Im Februar 2020 wurde er

- 5 - zudem als Berufsbildner in Lehrbetrieben zertifiziert (VB 227). Im Novem- ber 2021 schloss er sodann erfolgreich die Ausbildung zum Versicherungs- vermittler VBV ab (VB 224). Nach dem Abschluss seiner Berufsausbildung als Anlagenführer EFZ war er bis am 31. Oktober 2021 während insgesamt gut zweieinhalb Jahren als Anlagenführer tätig (VB 228; 225; vgl. VB 112). Vom 1. September 2022 bis am 7. November 2024 war er zudem als Sach- bearbeiter / Kundenberater in seinem eigenen Betrieb, der G._____ GmbH, tätig, über welche im Oktober 2024 der Konkurs eröffnet wurde (VB 188; 220 f.; 197). 4.1.2. In der Folge habe der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben mehr- heitlich Stellen als Sachbearbeiter, Kundenberater etc. gesucht (vgl. das Protokoll des Erstgesprächs zwischen ihm und dem Beschwerdegegner vom 16. Dezember 2024 in VB 201). Am 16. Januar 2025 ersuchte er den Beschwerdegegner um Kostengutsprache für eine Weiterbildung zum dipl. Kaufmann VSH (VB 140 ff.). Als Begründung zum Kursgesuch gab er die trotz Praxiserfahrung als Sachbearbeiter / Kundenberater fehlende formelle Ausbildung in diesem (kaufmännischen) Bereich an. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2025 unter Angabe einer fehlenden arbeits- marktlichen Indikation abgewiesen (VB 131). Nach einer beruflichen Stand- ortbestimmung im April und Mai 2025, im Rahmen welcher der Beschwer- deführer primär eine Anstellung als "technischer Sachbearbeiter / Sachbe- arbeiter Kundendienst" anstrebte (VB 114 ff., insb. 117), stellte er am

17. Juni 2025 das mit Verfügung vom 30. Juni 2025 (VB 76 ff.) bzw. dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juli 2025 (VB 47 ff.) abgewiesene Gesuch um Kostengutsprache für eine Weiterbil- dung zum HR-Assistenten (VB 82 ff.). Als Begründung gab er dabei insbe- sondere eine gesundheitlich bedingte – er dürfe aus medizinischer Sicht keine Schichtarbeit mehr leisten – "Neuausrichtung weg vom produktions- gebundenen Umfeld" an (VB 85). 4.2. 4.2.1. Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen ar- beitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Dabei ist massgebend, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers grundsätzlich Stellen bereithält, und ob dieser aus per- sönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (vgl. E. 2.1.3. hiervor sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom

16. April 2018 E. 4.2; 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4). Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers, namentlich die von seiner Hausärztin attestierte Unzu- mutbarkeit von Schichtarbeit (vgl. das Attest vom 6. Juni 2025 in VB 105 sowie jenes vom 8. August 2025 in der Beschwerdebeilage), weder im

- 6 - Erstgespräch mit dem zuständigen Personalberater des Beschwerdegeg- ners am 16. Dezember 2024 (VB 201 ff.) angesprochen wurde, noch der Beschwerdeführer diesen Umstand im Rahmen seines früheren Kursge- suchs zur Weiterbildung zum dipl. Kaufmann VSH (VB 141 ff.) erwähnt hat. Auch im Bericht vom 14. Mai 2025 zur beruflichen Standortbestimmung des Beschwerdeführers wurde explizit keine gesundheitliche Einschränkung festgehalten (VB 114 ff. insb. 120). Die nunmehr behauptete gesundheit- lich begründete Unzumutbarkeit von Schichtarbeit wurde damit nicht bloss erst gut sieben Jahre nach seiner letzten Anstellung im Schichtbetrieb (vgl. E. 4.1.1. hiervor) erstmals medizinisch attestiert, sondern auch erst im Zu- sammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Kursgesuch zur Weiter- bildung zum HR-Assistenten vom 17. Juni 2025 erstmals geltend gemacht (VB 82 ff., insb. 105). Die attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit wird von der Hausärztin des Beschwerdeführers denn auch nicht begrün- det, was indessen Voraussetzung für den Beweiswert einer ärztlichen Be- urteilung ist (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass Leistungen der Arbeitslosenversicherung, und dabei insbesondere Leistungen für Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung, wie erwähnt (vgl. E. 2.1.2. und 2.2.hiervor) nur dann ausge- richtet werden, wenn die Arbeitsmarktlage eine solche Massnahme erfor- dert. Ist die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person jedoch aus gesund- heitlichen Gründen beeinträchtigt, ist grundsätzlich die Invalidenversiche- rung zuständig (A22 der Weisung AVIG AMM [AVIG-Praxis AMM] des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], Stand 1. Juli 2025), bei welcher sich der Beschwerdeführer jedoch (gemäss eigener Angabe zumindest bis zum 14. Juli 2025 [vgl. VB II S. 1]; vgl. aber auch Ziff. 7 der Beschwerde) nicht angemeldet hat. 4.2.2. Letztlich kann die Frage nach dem tatsächlichen Bestehen der vom Be- schwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkung bezüglich Schichtarbeit bzw. deren allfälliger Bedeutung vorliegend jedoch offenblei- ben. Dies da sich, wie bereits der Beschwerdegegner wiederholt zutreffend festgestellt hat (VB 77; 49; S. 2 der Vernehmlassung vom 15. September 2025), auf einschlägigen Stellenportalen verschiedene Stellenausschrei- bungen für eine Tätigkeit als Anlagenführer finden, welche keinen Schicht- betrieb vorsehen (vgl. etwa die Stellenangebote "Maschinenführer:in Stan- genproduktion OEM 100%" vom 12. Mai 2025 oder "Produktionsmitarbei- ter/in" vom 9. Juli 2025 in VB 38 ff.). Damit bestehen im ursprünglich er- lernten Beruf des Beschwerdeführers als Anlagenführer in der gegenwärti- gen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage grundsätzlich offene Stellen, ohne dass eine zusätzliche Ausbildung, insbesondere als HR-Assistent, erfor- derlich wäre. In objektiver Hinsicht besteht demnach keine arbeitsmarktli- che Indikation für die entsprechende Weiterbildung (vgl. E. 2.1.3.).

- 7 - 4.2.3. Angesichts seiner abgeschlossenen Ausbildungen als Anlagenführer und als Versicherungsvermittler, seiner mehrjährigen Berufserfahrung als Anla- genführer und in der Sachbearbeitung / Kundenberatung, seiner verantwor- tungsvollen ehemaligen Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer bei der G._____ GmbH (VB 197), in welcher er die Tätigkeit als Sachbear- beiter / Kundenberater ausgeübt hatte und Personal führte (vgl. den durch den HR-Leiter der G._____ GmbH unterzeichneten Arbeitsvertrag vom

1. September 2022 in VB 221 f.; vgl. zu allem E. 4.1. hiervor), seinen zu- sätzlichen Weiterbildungen (Gesundheits- und Sicherheitsbeauftragter, VB 223 und 226) und seines noch jungen Alters von 25 Jahren sind zudem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus per- sönlichen Gründen im Wettbewerb um die Stellen in seinem erlernten Be- rufsfeld oder einem damit verwandten Tätigkeitsbereich benachteiligt bzw. erschwert vermittelbar wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2; 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4; 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2). Da der Beschwerdeführer das

30. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, ist er in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 AVIG unter Mitberücksichtigung von dessen Abs. 2 und Abs. 3bis oh- nehin im Rahmen der Schadenminderung verpflichtet, grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen, auch wenn diese nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt. Auch in subjektiver Hinsicht besteht demnach keine arbeitsmarktli- che Indikation für die Übernahme der Kosten der fraglichen Ausbildung durch die Arbeitslosenversicherung (vgl. E. 2.1.3.). 4.3. Insbesondere unter Mitberücksichtigung der aus den Akten ersichtlichen und explizit geäusserten Absicht des Beschwerdeführers, sich beruflich künftig in Richtung des administrativen Bereichs zu orientieren (vgl. E. 4.1.2. hiervor), bestehen vorliegend Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer bei der beantragten Massnahme um die Realisierung eines unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsches im kaufmännisch-administrativen Bereich geht. Es handelt sich dabei also um einen unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsch und nicht um eine adäquate Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit (vgl. Weisung AVIG AMM, Rz. A17). Die Massnahme ist vor diesem Hin- tergrund nicht spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig, die Ver- mittelbarkeit zu fördern, sondern die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung steht im Vordergrund (vgl. Urteile des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts C 117/00 vom 8. August 2000 E. 2b und C 227/06 vom 28. März 2007 E. 2.2). Zudem ist ein Bildungszertifikat allein ohnehin kein Garant für eine rasche Eingliederung.

- 8 - Unabhängig davon ist letztlich aber unter den gegebenen Umständen oh- nehin nicht davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer mit sei- nen im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. E. 2.1.3. hiervor) bestehenden Qualifikationen, und damit auch ohne die anbegehrte Weiterbildung zum HR-Assistenten (vgl. VB 82 ff.), praktisch keine Arbeits- plätze geben würde, womit die anbegehrte Massnahme nicht arbeitsmarkt- lich indiziert ist. Der Beschwerdegegner hat den Anspruch auf Übernahme der Kosten der beantragten Weiterbildung damit zu Recht verneint. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

- 9 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 4. Februar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler