Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom
17. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 87 ff.) zu Recht auf Fr. 1'593.00 (und die Höhe des Taggeldes dementsprechend auf Fr. 58.75) und den Höchstanspruch auf 90 Taggelder festgelegt und ob sie mit Ein- spracheentscheid vom 21. Juli 2025 (VB 79 ff.) zu Recht eine vor dem Be- zug von Arbeitslosenentschädigung zu bestehende Wartezeit von fünf Ta- gen angeordnet hat.
E. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvo- raussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheent- scheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung (Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2025 Rechtsbegehren Ziff. 2) hat die Beschwerdegegnerin in den beiden angefochtenen Einspracheent- scheiden nicht befunden, sodass es diesbezüglich an einem Anfechtungs- objekt mangelt und auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem hiesigen Versicherungs- gericht bereits mit Eingabe vom 22. August 2025 die Verfahrensakten zu- kommen lassen. Da die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Leistungsexport (Ein- gabe vom 17. März 2026 S. 4 f.) in den beiden angefochtenen Einsprache- entscheiden nicht befunden hat, liegt auch diesbezüglich kein Anfechtungs- objekt vor, womit auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerde- gegnerin sei aufzufordern, insbesondere die Korrespondenz betreffend
- 5 - seinen Antrag auf Leistungsexport vollständig offenzulegen (Eingabe vom
17. März 2026 Rechtsbegehren Ziff. 2), ebenfalls nicht einzutreten ist.
E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rah- menfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ers- ten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
E. 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der da- für vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätz- lich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91; 128 V 182 E. 3b S. 186). Angerechnet werden auch die in Art. 13 Abs. 2 lit. a bis d AVIG genannten Zeiten, Dienste und Arbeitsunterbrüche. Darunter fallen etwa diejenigen Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).
E. 2.3 Personen sind von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit un- ter anderem wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG) nicht erfüllen konnten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG).
E. 2.4.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Ver- dienstes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
E. 2.4.2 Gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für versicherte Personen, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung bezie- hen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei
- 6 - insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14 AVIG).
E. 2.4.3 Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat Art. 41 AVIV erlassen. Nach Art. 41 Abs. 1 AVIV gelten für den versicherten Verdienst die folgen- den Pauschalansätze: 153 Franken im Tag für Personen mit einem Ab- schluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleich- wertige Ausbildung; lit. a), 127 Franken im Tag für Personen mit einem Ab- schluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung; lit. b), 102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind (lit. c). In Art. 41 Abs. 2 AVIV ist unter bestimmten Voraussetzungen die Kürzung der Pauschalansätze um 50 Prozent vorgesehen.
E. 2.5 Gemäss Art. 40b AVIV ist bei Versicherten, die unmittelbar vor oder wäh- rend der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, für den versicherten Verdienst derjenige Ver- dienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit ent- spricht. Auch bei behinderten Personen, die von der Erfüllung der Beitrags- zeit befreit sind, werden die Pauschalansätze nach Art. 41 AVIV entspre- chend dem Invaliditätsgrad gekürzt (Urteil des Bundesgerichts C 154/06 vom 14. September 2007 E. 7.4).
E. 2.6 Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3). Gemäss Art 27 Abs. 4 AVIG haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Anspruch auf höchstens 90 Taggelder.
E. 2.7 Gemäss Art. 18 Abs. 2 AVIG haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), vor dem erstmaligen Bezug von Arbeits- losenentschädigung in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat fest- gesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung. Nach Art. 6 Abs. 1 AVIV müssen Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen. Nach Art. 6 Abs. 2 AVIV müssen die übrigen Ver- sicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen.
- 7 -
E. 3.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer per 15. Mai 2025 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt (VB 438 ff.), worauf die Beschwerde- gegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf die Periode vom
16. Mai 2025 bis 15. Mai 2027 (vgl. VB 410) und diejenige für die Beitrags- zeit dementsprechend auf die Zeit vom 16. Mai 2023 bis 15. Mai 2025 fest- setzte (vgl. E. 2.1. hiervor). In der Rahmenfrist für die Beitragszeit stand der Beschwerdeführer vom 16. Mai bis 30. September 2023 in einem beitrags- pflichtigen Arbeitsverhältnis mit der B._____ AG (VB 485, 472 ff.) und weist damit eine Beitragszeit von lediglich 4.56 Monaten aus. Die Beschwerde- gegnerin hat damit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (vgl. E. 2.2. hiervor) nicht erfüllt hat.
E. 3.2 Des Weiteren ist zwischen den Parteien – nach Lage der Akten zu Recht
– unumstritten, dass der Beschwerdeführer während der vom 16. Mai 2023 bis 15. Mai 2025 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit ab dem 1. Ok- tober 2023 bis zum 15. Mai 2025 – und damit während mehr als zwölf Mo- naten – in keinem Arbeitsverhältnis stand, die Beitragszeit aufgrund einer vom 15. Mai 2023 bis 15. Mai 2025 infolge Krankheit bestandenen Arbeits- unfähigkeit im Ausmass von 100 % (VB 483) nicht erfüllten konnte und er folglich nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war (vgl. E. 2.3. hiervor). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist somit zur Ermittlung des versicherten Verdienstes des Beschwerdefüh- rers auf Pauschalansätze abzustellen (vgl. E. 2.4.1. hiervor), weshalb sich die geforderte Berücksichtigung des vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit er- zielten Einkommens (Beschwerde vom 24. Juli 2025 S. 2) verbietet und sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Da der Beschwerdeführer über keine mittels Diplomen belegte Ausbildung verfügt (VB 418; vgl. zur Einstufung einer Ausbildung im Ausland: AVIG-Praxis ALE C35 f.), hat die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des versicherten Verdienstes zu Recht auf den Pauschalansatz von Fr. 2'213.00 (Fr. 102.00 x 21.7) abge- stellt (vgl. E. 2.4.2. hiervor) und diesen aufgrund eines beim Beschwerde- führer vorliegenden Invaliditätsgrads von 28 % (VB 433 f.) auf Fr. 1'593.00 (Fr. 2'213.00 x 0.72) gekürzt (vgl. E. 2.5. hiervor).
E. 3.3 Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer als von der Erfüllung der Beitragszeit befreiter Versi- cherter Anspruch auf höchstens 90 Taggelder hat (vgl. E. 2.6. hiervor), was der Beschwerdeführer – zumindest in seiner Beschwerde vom 24. Juli 2025 S. 2 – auch nicht bestreitet. Zudem bringt er in seiner Beschwerde nichts vor, was die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin festgeleg- ten fünf besonderen Wartetage (vgl. E. 2.7. hiervor) in Frage stellen könnte.
- 8 -
E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Das Gesuch um Wiederherstellung der (von der Beschwer- degegnerin gar nicht entzogenen) aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde (Beschwerde vom 24. Juli 2025 Rechtsbegehren Ziff. 5) erweist sich mit der Ausfällung dieses Entscheids als gegenstandslos.
E. 4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Damit erweist sich auch der Antrag des Beschwerdeführers auf "Prozesskostenhilfe" (Eingabe vom
10. Oktober 2025 Rechtsbegehren Ziff. 5) als gegenstandslos.
E. 4.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Partei- entschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
- 9 - Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 27. März 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Weishaupt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
1. Kammer VBE.2025.318 / lf / GM Art. 58 Urteil vom 27. März 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Weishaupt Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH Ost, Postfach, gegnerin 8021 Zürich 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheide vom 17. und 21. Juli 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1981 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 24. April 2025 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsver- mittlung an und stellte am 1. Mai 2025 bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Mai 2025. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 entschied die Beschwerdegegnerin, dass dem Be- schwerdeführer während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom
16. Mai 2025 bis 15. Mai 2027 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 1'593.00 ein Höchstanspruch von 90 Taggeldern zustehe, und setzte die Höhe des Taggelds auf Fr. 58.75 (80 % des versicherten Verdienstes) fest. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 entschied die Beschwerdegegnerin zudem, dass der Beschwerdeführer vor dem erstmaligen Bezug von Ar- beitslosenentschädigung eine besondere Wartezeit von fünf Tagen zu be- stehen habe. Die gegen die Verfügung vom 11. Juni 2025 erhobene Ein- sprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
17. Juli 2025 ab. Die gegen die Verfügung vom 18. Juni 2025 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
21. Juli 2025 ebenfalls ab. 2. 2.1. Gegen diese Einspracheentscheide erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 24. Juli 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid der UNIA Arbeitslosenkasse vom 17. Juli 2025 sowie der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2025 seien aufzu- heben.
2. Es sei festzustellen, dass das Taggeld gemäss Art. 8 AVIG auf Basis meines effektiven durchschnittlichen versicherten Verdienstes aus den sechs besten Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (Sep- tember 2022 – März 2023) zu berechnen ist und nicht nach dem Pau- schalansatz von Art. 41 AVIV.
3. Das Taggeld sei auf CHF 214.44 pro Tag (primär bei 19 Arbeitsta- gen/Monat; eventualiter bei Anwendung des Standarddivisors von 21.7 Tagen entsprechend höherer Monatsleistung von rund CHF 4'600) festzusetzen und die Differenz zu den bereits ausgerich- teten Leistungen sei nachzuzahlen.
4. Die fünf allgemeinen Wartetage seien zu streichen und nachzuzahlen.
5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin."
- 3 - Mit Eingabe vom 11. August 2025 (Datum Posteingang) beantragte der Be- schwerdeführer sodann Folgendes: " 1. Die Taggeldabrechnung gemäss Art. 8 AIVG [sei] auf Grundlage mei- nes letzten versicherten Verdienstes vorzunehmen. 2, De[r] Taggeldsatz [sei] auf 214.44 CHF pro Tag (bzw. rund 4'640 CHF/Monat) festzusetzen.
3. Die bisher zu wenig ausbezahlten Leistungen [seien] nachzuzahlen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Beschwerdeführer die Differenz der unrechtmässig zu tief berechneten Taggelder für 71 bereits bezo- gene Tage nachzuzahlen. (71 Tage x (214 CHF – 58 CHF) = 11.076 CHF).
2. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Beschwerdeführer Schadener- satz für die 329 infolge der Ausreise entgangenen Taggelder zu leis- ten (329 Tage x 214 CHF = 70.406 CHF).
3. Die Beklagte wird verpflichtet, die Gesamtsumme von 81.482 CHF ab dem 16. September 2025 mit gesetzlichen Zinsen zu verzinsen.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, die gesamten Verfahrenskosten zu tra- gen.
5. Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe bewilligt." 2.4. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 begründete der Beschwerdeführer den mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 geltend gemachten Schadenersatzan- spruch. 2.5. Mit Eingabe vom 17. März 2026 (Datum Posteingang) beantragte der Be- schwerdeführer sodann Folgendes: " 1. Die UNIA [sei] aufzufordern, die gesamte Korrespondenz mit mir (E-Mails, Job-Room-Nachrichten, Briefe) dem Gericht vorzulegen.
2. Die UNIA [sei] aufzufordern, insbesondere die Korrespondenz be- treffend meines Antrags auf Leistungsexport (PD U2) vollständig of- fenzulegen.
- 4 -
3. Das vorsätzliche und systematische Fehlverhalten der UNIA [sei] bei der Urteilsfindung vollumfänglich zu berücksichtigen.
4. Mir [sei] den entstandenen Schaden zuzusprechen: 329 Taggelder x 214 CHF = 70.406 CHF, plus Nachzahlung für 71 Tage = 11.076 CHF, total 81.482 CHF zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem 16. September 2025." Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom
17. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 87 ff.) zu Recht auf Fr. 1'593.00 (und die Höhe des Taggeldes dementsprechend auf Fr. 58.75) und den Höchstanspruch auf 90 Taggelder festgelegt und ob sie mit Ein- spracheentscheid vom 21. Juli 2025 (VB 79 ff.) zu Recht eine vor dem Be- zug von Arbeitslosenentschädigung zu bestehende Wartezeit von fünf Ta- gen angeordnet hat. 1.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvo- raussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheent- scheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung (Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2025 Rechtsbegehren Ziff. 2) hat die Beschwerdegegnerin in den beiden angefochtenen Einspracheent- scheiden nicht befunden, sodass es diesbezüglich an einem Anfechtungs- objekt mangelt und auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem hiesigen Versicherungs- gericht bereits mit Eingabe vom 22. August 2025 die Verfahrensakten zu- kommen lassen. Da die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Leistungsexport (Ein- gabe vom 17. März 2026 S. 4 f.) in den beiden angefochtenen Einsprache- entscheiden nicht befunden hat, liegt auch diesbezüglich kein Anfechtungs- objekt vor, womit auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerde- gegnerin sei aufzufordern, insbesondere die Korrespondenz betreffend
- 5 - seinen Antrag auf Leistungsexport vollständig offenzulegen (Eingabe vom
17. März 2026 Rechtsbegehren Ziff. 2), ebenfalls nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rah- menfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ers- ten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.2. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der da- für vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätz- lich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91; 128 V 182 E. 3b S. 186). Angerechnet werden auch die in Art. 13 Abs. 2 lit. a bis d AVIG genannten Zeiten, Dienste und Arbeitsunterbrüche. Darunter fallen etwa diejenigen Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). 2.3. Personen sind von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit un- ter anderem wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG) nicht erfüllen konnten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). 2.4. 2.4.1. Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Ver- dienstes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG). 2.4.2. Gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für versicherte Personen, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung bezie- hen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei
- 6 - insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14 AVIG). 2.4.3. Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat Art. 41 AVIV erlassen. Nach Art. 41 Abs. 1 AVIV gelten für den versicherten Verdienst die folgen- den Pauschalansätze: 153 Franken im Tag für Personen mit einem Ab- schluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleich- wertige Ausbildung; lit. a), 127 Franken im Tag für Personen mit einem Ab- schluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung; lit. b), 102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind (lit. c). In Art. 41 Abs. 2 AVIV ist unter bestimmten Voraussetzungen die Kürzung der Pauschalansätze um 50 Prozent vorgesehen. 2.5. Gemäss Art. 40b AVIV ist bei Versicherten, die unmittelbar vor oder wäh- rend der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, für den versicherten Verdienst derjenige Ver- dienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit ent- spricht. Auch bei behinderten Personen, die von der Erfüllung der Beitrags- zeit befreit sind, werden die Pauschalansätze nach Art. 41 AVIV entspre- chend dem Invaliditätsgrad gekürzt (Urteil des Bundesgerichts C 154/06 vom 14. September 2007 E. 7.4). 2.6. Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3). Gemäss Art 27 Abs. 4 AVIG haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Anspruch auf höchstens 90 Taggelder. 2.7. Gemäss Art. 18 Abs. 2 AVIG haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), vor dem erstmaligen Bezug von Arbeits- losenentschädigung in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat fest- gesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung. Nach Art. 6 Abs. 1 AVIV müssen Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen. Nach Art. 6 Abs. 2 AVIV müssen die übrigen Ver- sicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen.
- 7 - 3. 3.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer per 15. Mai 2025 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt (VB 438 ff.), worauf die Beschwerde- gegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf die Periode vom
16. Mai 2025 bis 15. Mai 2027 (vgl. VB 410) und diejenige für die Beitrags- zeit dementsprechend auf die Zeit vom 16. Mai 2023 bis 15. Mai 2025 fest- setzte (vgl. E. 2.1. hiervor). In der Rahmenfrist für die Beitragszeit stand der Beschwerdeführer vom 16. Mai bis 30. September 2023 in einem beitrags- pflichtigen Arbeitsverhältnis mit der B._____ AG (VB 485, 472 ff.) und weist damit eine Beitragszeit von lediglich 4.56 Monaten aus. Die Beschwerde- gegnerin hat damit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (vgl. E. 2.2. hiervor) nicht erfüllt hat. 3.2. Des Weiteren ist zwischen den Parteien – nach Lage der Akten zu Recht
– unumstritten, dass der Beschwerdeführer während der vom 16. Mai 2023 bis 15. Mai 2025 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit ab dem 1. Ok- tober 2023 bis zum 15. Mai 2025 – und damit während mehr als zwölf Mo- naten – in keinem Arbeitsverhältnis stand, die Beitragszeit aufgrund einer vom 15. Mai 2023 bis 15. Mai 2025 infolge Krankheit bestandenen Arbeits- unfähigkeit im Ausmass von 100 % (VB 483) nicht erfüllten konnte und er folglich nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war (vgl. E. 2.3. hiervor). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist somit zur Ermittlung des versicherten Verdienstes des Beschwerdefüh- rers auf Pauschalansätze abzustellen (vgl. E. 2.4.1. hiervor), weshalb sich die geforderte Berücksichtigung des vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit er- zielten Einkommens (Beschwerde vom 24. Juli 2025 S. 2) verbietet und sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Da der Beschwerdeführer über keine mittels Diplomen belegte Ausbildung verfügt (VB 418; vgl. zur Einstufung einer Ausbildung im Ausland: AVIG-Praxis ALE C35 f.), hat die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des versicherten Verdienstes zu Recht auf den Pauschalansatz von Fr. 2'213.00 (Fr. 102.00 x 21.7) abge- stellt (vgl. E. 2.4.2. hiervor) und diesen aufgrund eines beim Beschwerde- führer vorliegenden Invaliditätsgrads von 28 % (VB 433 f.) auf Fr. 1'593.00 (Fr. 2'213.00 x 0.72) gekürzt (vgl. E. 2.5. hiervor). 3.3. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer als von der Erfüllung der Beitragszeit befreiter Versi- cherter Anspruch auf höchstens 90 Taggelder hat (vgl. E. 2.6. hiervor), was der Beschwerdeführer – zumindest in seiner Beschwerde vom 24. Juli 2025 S. 2 – auch nicht bestreitet. Zudem bringt er in seiner Beschwerde nichts vor, was die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin festgeleg- ten fünf besonderen Wartetage (vgl. E. 2.7. hiervor) in Frage stellen könnte.
- 8 - 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Das Gesuch um Wiederherstellung der (von der Beschwer- degegnerin gar nicht entzogenen) aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde (Beschwerde vom 24. Juli 2025 Rechtsbegehren Ziff. 5) erweist sich mit der Ausfällung dieses Entscheids als gegenstandslos. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Damit erweist sich auch der Antrag des Beschwerdeführers auf "Prozesskostenhilfe" (Eingabe vom
10. Oktober 2025 Rechtsbegehren Ziff. 5) als gegenstandslos. 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Partei- entschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
- 9 - Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 27. März 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Weishaupt