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VBE.2025.315

Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer — VBE.2025.315

Ag Versicherungsgericht · 2026-01-09 · Deutsch AG
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 März 2025 in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis im Umfang von 20 % umgewandelt. Bereits am 11. Dezember 2024 hatte sich die Be- schwerdeführerin beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszent- rum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet und zudem am 10. Januar 2025 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung ab dem 1. Februar 2025 gestellt. Am 29. Januar 2025 machte die Beschwerdeführerin dann – zufolge der Verlängerung des bisherigen Anstellungsverhältnisses – einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2025 geltend. Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 stellte das zuständige RAV die Beschwerdeführerin ab dem 3. März 2025 wegen un- genügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für die Dauer von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Diesen Ent- scheid bestätigte der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom

E. 2 Juli 2025.

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be- mühungen nachweisen können (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526).

E. 2.2 Mit Vernehmlassung vom 19. August 2025 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In seinem Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 8 ff.; vgl. auch die Verfügung des RAV vom 2. Mai 2025 in VB 36 f.) geht der Beschwerdegegner im Wesentlichen davon aus, die Be- schwerdeführerin habe vom 1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 nicht alles Zumutbare unternommen, um die ihr drohende Arbeitslosigkeit abzu- wenden. Damit sei sie ihrer Schadenminderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, weshalb sie in ihrer Anspruchsberechtigung für neun

- 3 - Tage einzustellen sei. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber gel- tend, sie habe in den Monaten Januar und Februar 2025 mit je zehn Be- werbungen hinreichende Anstrengungen zur Vermeidung der Arbeitslosig- keit unternommen. Im Dezember 2024 habe sie auf eine Verlängerung des bisherigen Anstellungsverhältnisses hoffen dürfen und daher keine Bewer- bungsbemühungen unternommen. Insgesamt sei eine Sanktion im ver- hängten Umfang damit nicht angezeigt. Damit ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die Beschwer- deführerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025 mit Wirkung ab dem 3. März 2025 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung einge- stellt hat.

E. 2.2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haf- tungsbegrenzung der Arbeitslosenversicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als ver- sicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteili- gung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kau- sal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persön- lichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versi- cherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen).

- 4 -

E. 2.2.2 Ein Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Per- son vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekom- men ist. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts fliesst aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, die Last für die versicherte Person, sich bereits ab dem Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeits- verhältnisses respektive vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während ei- ner allfälligen Kündigungsfrist respektive bei einem befristeten Arbeitsver- hältnis mindestens in den drei letzten Monaten vor der Anmeldung zum Leistungsbezug unaufgefordert um Stellen zu bemühen (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367). Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben beziehungsweise nicht darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20a Abs. 1 und Abs. 3 AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündi- gungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

E. 2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist unter anderem die Quantität ihrer Be- werbungen von Bedeutung. Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, wo- runter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen. In der Praxis werden durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Kontrollperiode als genügend er- achtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369 und BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528; siehe ferner BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 187 mit Hin- weisen).

E. 3.1 Aus den Akten ergibt sich folgender hier massgebender Sachverhalt: Nach- dem die Beschwerdeführerin bereits vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2022 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags in einem Vollpensum für die B._____ AG tätig gewesen war (vgl. hierzu die Angaben der Arbeit- geberin vom 26. Februar 2025 in VB I 43), wurde am 4. Oktober 2022 ein unbefristeter Arbeitsvertrag für die Tätigkeit als Projektverantwortliche im Rahmen eines Pensums von 30 % abgeschlossen (VB 92). Vom 1. Juni bis

31. Dezember 2024 war die Beschwerdeführerin dann in einem befristeten

- 5 - Vollpensum tätig (vgl. den Arbeitsvertrag vom 20. Juni 2024 in VB 91). Das Anstellungsverhältnis wurde mit Arbeitsvertrag vom 4. Februar 2025 (rück- wirkend) bis zum 28. Februar 2025 verlängert (VB 51) und schliesslich mit Arbeitsvertrag wiederum vom 4. Februar 2025 ab dem 1. März 2025 in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis im Umfang von 20 % umgewandelt (VB 50).

E. 3.2 Nach Lage der Akten unternahm die Beschwerdeführerin im Monat Dezem- ber 2024 keine Arbeitsbemühungen, was sie auch selbst in ihrer Be- schwerde entsprechend einräumt. Für die Monate Januar und Februar 2025 sind – wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend gemacht – jeweils zehn Arbeitsbemühungen nachgewiesen (vgl. hierzu VB 46 und VB 48).

E. 4.1 Der Beschwerdegegner hat den Beobachtungszeitraum zur Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchserhebung vorliegend auf die Zeit vom 1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 festgesetzt. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und gibt mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin ab März 2025 geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. den Antrag vom 10. Januar 2025 in VB I 106 ff. und die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2025 in VB I 85) sowie die einschlägige Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.2.) auch zu keinen Weiterungen Anlass. In Anbetracht der gemäss der vorerwähnten konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durchschnittlich geforder- ten zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. E. 2.3.) ging der Beschwerdegegner bei lediglich zwanzig Bewerbungen der Beschwerde- führerin in einem Zeitraum von drei Monaten zu Recht von quantitativ un- genügenden Arbeitsbemühungen aus.

E. 4.2 Dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2024 "berechtigte Hoffnung auf eine Verlängerung" ihres Arbeitsverhältnisses bei ihrer damaligen Arbeit- geberin hegte, vermag daran nichts zu ändern. Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einem bis 31. Dezember 2024 befristeten Ar- beitsverhältnis stand, begründet objektiv betrachtet eine drohende Arbeits- losigkeit. Dies führt rechtsprechungsgemäss zur Pflicht der Beschwerde- führerin, sich vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (vgl. E. 2.2.2.). Dieser Pflicht war sich die Beschwerdeführerin zudem gemäss ihren eigenen Angaben in ihrer Be- schwerde vom 8. Juli 2025 bewusst.

- 6 -

E. 4.3 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung zum Leistungsbezug ungenügende Arbeitsbemühungen er- bracht hat, weshalb der Beschwerdegegner sie zu Recht in der Anspruchs- berechtigung einstellte. Der Beschwerdegegner nahm gestützt auf Ziff. 1.A des Einstellrasters der Rz. D79 der vom SECO herausgegebenen AVIG Praxis ALE ein leichtes Verschulden an und setzte die Sanktion auf neun Einstelltage fest. Angesichts der geschilderten Gegebenheiten sowie vor dem Hintergrund des in Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV vorgegebenen Sanktions- rahmens von einem bis 15 Einstelltagen bei leichtem Verschulden und un- ter Berücksichtigung des dem Beschwerdegegner diesbezüglich zukom- menden Ermessens erscheint eine Einstelldauer von neun Tagen als ver- tretbar.

E. 5.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

E. 5.3 Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Berner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

1. Kammer VBE.2025.315 / sb / GM Art. 4 Urteil vom 9. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____, führerin Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1988 geborene Beschwerdeführerin war vom 1. Juni bis 31. Dezember 2024 in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Vollpensum bei der B._____ AG als Projektverantwortliche beschäftigt. Am 4. Februar 2025 wurde das Anstellungsverhältnis bis zum 28. Februar 2025 verlängert und schliesslich mit Arbeitsvertrag wiederum vom 4. Februar 2025 ab dem

1. März 2025 in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis im Umfang von 20 % umgewandelt. Bereits am 11. Dezember 2024 hatte sich die Be- schwerdeführerin beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszent- rum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet und zudem am 10. Januar 2025 bei der zuständigen Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung ab dem 1. Februar 2025 gestellt. Am 29. Januar 2025 machte die Beschwerdeführerin dann – zufolge der Verlängerung des bisherigen Anstellungsverhältnisses – einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2025 geltend. Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 stellte das zuständige RAV die Beschwerdeführerin ab dem 3. März 2025 wegen un- genügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für die Dauer von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Diesen Ent- scheid bestätigte der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom

2. Juli 2025. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am

8. Juli 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, den Verzicht auf die damit verhängte Sanktion und eventualiter die Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur neuerlichen Entscheidung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2025 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In seinem Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 8 ff.; vgl. auch die Verfügung des RAV vom 2. Mai 2025 in VB 36 f.) geht der Beschwerdegegner im Wesentlichen davon aus, die Be- schwerdeführerin habe vom 1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 nicht alles Zumutbare unternommen, um die ihr drohende Arbeitslosigkeit abzu- wenden. Damit sei sie ihrer Schadenminderungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, weshalb sie in ihrer Anspruchsberechtigung für neun

- 3 - Tage einzustellen sei. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber gel- tend, sie habe in den Monaten Januar und Februar 2025 mit je zehn Be- werbungen hinreichende Anstrengungen zur Vermeidung der Arbeitslosig- keit unternommen. Im Dezember 2024 habe sie auf eine Verlängerung des bisherigen Anstellungsverhältnisses hoffen dürfen und daher keine Bewer- bungsbemühungen unternommen. Insgesamt sei eine Sanktion im ver- hängten Umfang damit nicht angezeigt. Damit ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die Beschwer- deführerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025 mit Wirkung ab dem 3. März 2025 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung einge- stellt hat. 2. 2.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs- leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits- amtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Be- mühungen nachweisen können (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). 2.2. 2.2.1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 526). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haf- tungsbegrenzung der Arbeitslosenversicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als ver- sicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteili- gung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kau- sal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persön- lichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versi- cherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen).

- 4 - 2.2.2. Ein Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Per- son vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekom- men ist. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts fliesst aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, die Last für die versicherte Person, sich bereits ab dem Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeits- verhältnisses respektive vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während ei- ner allfälligen Kündigungsfrist respektive bei einem befristeten Arbeitsver- hältnis mindestens in den drei letzten Monaten vor der Anmeldung zum Leistungsbezug unaufgefordert um Stellen zu bemühen (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367). Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben beziehungsweise nicht darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20a Abs. 1 und Abs. 3 AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündi- gungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist unter anderem die Quantität ihrer Be- werbungen von Bedeutung. Die Quantität der erforderlichen Bewerbungen kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist stets unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse, wo- runter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen, zu beurteilen. In der Praxis werden durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Kontrollperiode als genügend er- achtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369 und BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528; siehe ferner BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 187 mit Hin- weisen). 3. 3.1. Aus den Akten ergibt sich folgender hier massgebender Sachverhalt: Nach- dem die Beschwerdeführerin bereits vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2022 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags in einem Vollpensum für die B._____ AG tätig gewesen war (vgl. hierzu die Angaben der Arbeit- geberin vom 26. Februar 2025 in VB I 43), wurde am 4. Oktober 2022 ein unbefristeter Arbeitsvertrag für die Tätigkeit als Projektverantwortliche im Rahmen eines Pensums von 30 % abgeschlossen (VB 92). Vom 1. Juni bis

31. Dezember 2024 war die Beschwerdeführerin dann in einem befristeten

- 5 - Vollpensum tätig (vgl. den Arbeitsvertrag vom 20. Juni 2024 in VB 91). Das Anstellungsverhältnis wurde mit Arbeitsvertrag vom 4. Februar 2025 (rück- wirkend) bis zum 28. Februar 2025 verlängert (VB 51) und schliesslich mit Arbeitsvertrag wiederum vom 4. Februar 2025 ab dem 1. März 2025 in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis im Umfang von 20 % umgewandelt (VB 50). 3.2. Nach Lage der Akten unternahm die Beschwerdeführerin im Monat Dezem- ber 2024 keine Arbeitsbemühungen, was sie auch selbst in ihrer Be- schwerde entsprechend einräumt. Für die Monate Januar und Februar 2025 sind – wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend gemacht – jeweils zehn Arbeitsbemühungen nachgewiesen (vgl. hierzu VB 46 und VB 48). 4. 4.1. Der Beschwerdegegner hat den Beobachtungszeitraum zur Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchserhebung vorliegend auf die Zeit vom 1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 festgesetzt. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und gibt mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin ab März 2025 geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. den Antrag vom 10. Januar 2025 in VB I 106 ff. und die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2025 in VB I 85) sowie die einschlägige Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.2.) auch zu keinen Weiterungen Anlass. In Anbetracht der gemäss der vorerwähnten konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durchschnittlich geforder- ten zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. E. 2.3.) ging der Beschwerdegegner bei lediglich zwanzig Bewerbungen der Beschwerde- führerin in einem Zeitraum von drei Monaten zu Recht von quantitativ un- genügenden Arbeitsbemühungen aus. 4.2. Dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2024 "berechtigte Hoffnung auf eine Verlängerung" ihres Arbeitsverhältnisses bei ihrer damaligen Arbeit- geberin hegte, vermag daran nichts zu ändern. Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einem bis 31. Dezember 2024 befristeten Ar- beitsverhältnis stand, begründet objektiv betrachtet eine drohende Arbeits- losigkeit. Dies führt rechtsprechungsgemäss zur Pflicht der Beschwerde- führerin, sich vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (vgl. E. 2.2.2.). Dieser Pflicht war sich die Beschwerdeführerin zudem gemäss ihren eigenen Angaben in ihrer Be- schwerde vom 8. Juli 2025 bewusst.

- 6 - 4.3. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung zum Leistungsbezug ungenügende Arbeitsbemühungen er- bracht hat, weshalb der Beschwerdegegner sie zu Recht in der Anspruchs- berechtigung einstellte. Der Beschwerdegegner nahm gestützt auf Ziff. 1.A des Einstellrasters der Rz. D79 der vom SECO herausgegebenen AVIG Praxis ALE ein leichtes Verschulden an und setzte die Sanktion auf neun Einstelltage fest. Angesichts der geschilderten Gegebenheiten sowie vor dem Hintergrund des in Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV vorgegebenen Sanktions- rahmens von einem bis 15 Einstelltagen bei leichtem Verschulden und un- ter Berücksichtigung des dem Beschwerdegegner diesbezüglich zukom- menden Ermessens erscheint eine Einstelldauer von neun Tagen als ver- tretbar. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Berner