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VBE.2025.311

Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer — VBE.2025.311

Ag Versicherungsgericht · 2026-01-29 · Deutsch AG
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. Dezember 2024 beim Regio- nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 23. Februar 2025 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

12. November 2024. Mit Verfügung vom 29. April 2025 verneinte die Öf- fentliche Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, da er die Mindestbeitragszeit von zwölf Mona- ten nicht erfüllt habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Be- schwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 ab.

E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rah- menfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ers- ten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

E. 2.2 Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdegegner ging im Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 zusammengefasst davon aus, der Beschwerdeführer habe keinen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung, da er innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (24. Dezember 2022 bis 23. Dezember 2024) weder wäh- rend zwölf Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen noch (für eine genügend lange Dauer) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 28 ff.). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Arbeitstätig- keit im Zeitraum vom 21. November bis 18. Dezember 2022 ebenfalls zu berücksichtigen sei. Zudem führe seine vom 23. November bis 11. Dezem- ber 2024 bestandene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu einer Ver- längerung der Beitragsrahmenfrist um zwei Jahre. Er habe daher die Bei- tragszeit erfüllt (Beschwerde S. 1).

- 3 - Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

24. Dezember 2024 zu Recht verneint hat.

E. 2.2.1 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der da- für vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätz- lich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91; 128 V 182 E. 3b S. 186). Angerechnet werden auch die in Art. 13 Abs. 2 lit. a bis d AVIG genannten Zeiten, Dienste und Arbeitsunterbrüche. Darunter fallen etwa diejenigen Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).

E. 2.2.2 Personen sind von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG befreit, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeits- verhältnis standen und die Beitragszeit unter anderem wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG) nicht erfüllen konnten. Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Min- destbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Lücken in der Beitragszeit können nicht mit Perioden der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgefüllt wer- den (BGE 141 V 674 E. 4 S. 677 ff. mit Hinweisen).

- 4 -

E. 3.1 Der Beschwerdegegner prüfte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung mit der Eröffnung einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem

24. Dezember 2024 und gelangte zum Schluss, es sei in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 24. Dezember 2022 bis 23. Dezember 2024 weder die Beitragszeit erfüllt noch sei der Beschwerdeführer während der erfor- derlichen Dauer von mehr als zwölf Monaten von deren Erfüllung befreit gewesen. Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit gelangte der Be- schwerdegegner auf eine Beitragszeit von insgesamt 11.007 Monaten (VB 29) und eine von deren Erfüllung befreite Zeitspanne von 0.840 Mona- ten (VB 30).

E. 3.2 Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. April 2025 dauerte das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der B._____ GmbH vom

12. September 2023 bis 11. November 2024 (VB 84, vgl. auch VB 168 ff., 172 ff., 178). Allerdings hat der Beschwerdeführer nach Angabe der B._____ GmbH vom 12. März bis 9. Juni 2024 unbezahlten Urlaub bezo- gen (VB 79, 86), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Da sich der unbezahlte Urlaub auf mehr als einen ganzen Kalendermonat belief, gilt dieser Zeitraum nicht als Beitragszeit (vgl. Staatssekretariat für Wirt- schaft [SECO], Audit Letter TCRD, Ausgabe 2016/2 S. 7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2021 vom 15. April 2021 E. 4 und 5). Sodann kann auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitstätigkeit bei der C._____ AG vom 21. November bis 18. Dezember 2022 nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden, da diese vor Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit (24. Dezember 2022 bis 23. Dezember 2024) ausgeübt wurde (VB 117 ff.). Schliesslich liegt auch keine Ausnahme vom Grundsatz der zweijährigen Rahmenfristen (vgl. Art. 9a, Art. 9b AVIG) vor. Demnach hat der Beschwerdegegner zu Recht eine Beitragszeit von rund 11 Mona- ten angenommen und ist von der Nichterfüllung der (mindestens zwölfmo- natigen) Beitragszeit (vgl. E. 2.2.1. hiervor) ausgegangen.

E. 3.3 Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (24. Dezember 2022 bis

23. Dezember 2024) war der Beschwerdeführer nur vom 28. November bis

23. Dezember 2024 – und damit weniger als einen Monat lang – arbeitsun- fähig (VB 152). Der Beschwerdeführer war somit nicht während mehr als zwölf Monaten von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit (vgl. E. 2.2.2. hiervor).

E. 3.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

24. Dezember 2024 zurecht mangels Erfüllung der Beitragszeit bzw.

- 5 - fehlender Befreiung von deren Erfüllung verneint. Die gegen den Ein- spracheentscheid vom 13. Juni 2025 erhobene Beschwerde ist folglich ab- zuweisen.

E. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

E. 4.2 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Par- teientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

- 6 - Aarau, 29. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Weishaupt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

1. Kammer VBE.2025.311 / sw / GM Art. 17 Urteil vom 29. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Weishaupt Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. Dezember 2024 beim Regio- nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 23. Februar 2025 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

12. November 2024. Mit Verfügung vom 29. April 2025 verneinte die Öf- fentliche Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, da er die Mindestbeitragszeit von zwölf Mona- ten nicht erfüllt habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Be- schwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit (vom Beschwerdegegner an das hiesige Versicherungsgericht weitergeleiteten) Eingabe vom 11. Juli 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einsprache- entscheids vom 13. Juni 2025 und die Zusprache einer Arbeitslosenent- schädigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdegegner ging im Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 zusammengefasst davon aus, der Beschwerdeführer habe keinen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung, da er innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (24. Dezember 2022 bis 23. Dezember 2024) weder wäh- rend zwölf Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen noch (für eine genügend lange Dauer) von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 28 ff.). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Arbeitstätig- keit im Zeitraum vom 21. November bis 18. Dezember 2022 ebenfalls zu berücksichtigen sei. Zudem führe seine vom 23. November bis 11. Dezem- ber 2024 bestandene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu einer Ver- längerung der Beitragsrahmenfrist um zwei Jahre. Er habe daher die Bei- tragszeit erfüllt (Beschwerde S. 1).

- 3 - Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

24. Dezember 2024 zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rah- menfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ers- ten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.2. 2.2.1. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der da- für vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätz- lich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91; 128 V 182 E. 3b S. 186). Angerechnet werden auch die in Art. 13 Abs. 2 lit. a bis d AVIG genannten Zeiten, Dienste und Arbeitsunterbrüche. Darunter fallen etwa diejenigen Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). 2.2.2. Personen sind von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG befreit, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeits- verhältnis standen und die Beitragszeit unter anderem wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG) nicht erfüllen konnten. Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Min- destbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Lücken in der Beitragszeit können nicht mit Perioden der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufgefüllt wer- den (BGE 141 V 674 E. 4 S. 677 ff. mit Hinweisen).

- 4 - 3. 3.1. Der Beschwerdegegner prüfte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung mit der Eröffnung einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem

24. Dezember 2024 und gelangte zum Schluss, es sei in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 24. Dezember 2022 bis 23. Dezember 2024 weder die Beitragszeit erfüllt noch sei der Beschwerdeführer während der erfor- derlichen Dauer von mehr als zwölf Monaten von deren Erfüllung befreit gewesen. Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit gelangte der Be- schwerdegegner auf eine Beitragszeit von insgesamt 11.007 Monaten (VB 29) und eine von deren Erfüllung befreite Zeitspanne von 0.840 Mona- ten (VB 30). 3.2. Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. April 2025 dauerte das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der B._____ GmbH vom

12. September 2023 bis 11. November 2024 (VB 84, vgl. auch VB 168 ff., 172 ff., 178). Allerdings hat der Beschwerdeführer nach Angabe der B._____ GmbH vom 12. März bis 9. Juni 2024 unbezahlten Urlaub bezo- gen (VB 79, 86), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Da sich der unbezahlte Urlaub auf mehr als einen ganzen Kalendermonat belief, gilt dieser Zeitraum nicht als Beitragszeit (vgl. Staatssekretariat für Wirt- schaft [SECO], Audit Letter TCRD, Ausgabe 2016/2 S. 7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2021 vom 15. April 2021 E. 4 und 5). Sodann kann auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitstätigkeit bei der C._____ AG vom 21. November bis 18. Dezember 2022 nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden, da diese vor Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit (24. Dezember 2022 bis 23. Dezember 2024) ausgeübt wurde (VB 117 ff.). Schliesslich liegt auch keine Ausnahme vom Grundsatz der zweijährigen Rahmenfristen (vgl. Art. 9a, Art. 9b AVIG) vor. Demnach hat der Beschwerdegegner zu Recht eine Beitragszeit von rund 11 Mona- ten angenommen und ist von der Nichterfüllung der (mindestens zwölfmo- natigen) Beitragszeit (vgl. E. 2.2.1. hiervor) ausgegangen. 3.3. Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (24. Dezember 2022 bis

23. Dezember 2024) war der Beschwerdeführer nur vom 28. November bis

23. Dezember 2024 – und damit weniger als einen Monat lang – arbeitsun- fähig (VB 152). Der Beschwerdeführer war somit nicht während mehr als zwölf Monaten von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit (vgl. E. 2.2.2. hiervor). 3.4. Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

24. Dezember 2024 zurecht mangels Erfüllung der Beitragszeit bzw.

- 5 - fehlender Befreiung von deren Erfüllung verneint. Die gegen den Ein- spracheentscheid vom 13. Juni 2025 erhobene Beschwerde ist folglich ab- zuweisen. 4. 4.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Par- teientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

- 6 - Aarau, 29. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Weishaupt