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VBE.2025.299

Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer — VBE.2025.299

AG Versicherungsgericht ·1. Kammer · 2026-02-10 · Deutsch AG
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid vom

26. Juni 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 47 ff.) im Wesentlichen da- mit, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter den vom Be- schwerdeführer geschilderten Umständen zwar nicht einfach gewesen sei, doch dieser eine Unzumutbarkeit zum Verbleib am Arbeitsplatz bis zum Auffinden einer neuen Anstellung nicht belegt habe. Mangels verbindlicher Zusage einer anderen Stelle hätte der Beschwerdeführer seine Stelle nicht per 30. April 2025 kündigen dürfen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass seine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund klar dokumentier- ter Missstände erfolgt (mehrfache Funktionsänderungen bereits vor Stel- lenantritt, fehlende fachliche Führung und widersprüchliche Kommunika- tion auf Geschäftsleitungsebene, Verstösse gegen arbeitsvertragliche Ab- sprachen, unhaltbare Arbeitsbedingungen) und seine Arbeitslosigkeit damit nicht selbstverschuldet sei. Zudem habe er bereits ab November 2024

- 3 - Bewerbungen getätigt. Wenn (im Fall der Annahme eines Selbstverschul- dens der Arbeitslosigkeit) überhaupt ein mittelschweres Verschulden vor- liegen sollte, sei die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 28 Tagen jedenfalls "unverhältnismässig streng" (Beschwerde S. 1 f.) Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwer- deführer mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 (VB 47 ff.) zu Recht aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Mai 2025 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

E. 2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden ar- beitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschul- det, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufge- löst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf ARV 2012 Nr. 13 S. 294, 8C_872/2011 E. 3.2). Bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzu- legen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorge- setzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus ge- sundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2).

E. 3.1 Ausweislich der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine am

1. November 2024 angetretene Stelle (VB 113) am 20. Februar 2025 per

30. April 2025 gekündigt hat (VB 119). Zudem ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung keine andere Stelle zugesi- chert war. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer ab November 2024 und damit bereits rund drei Monate vor der Kündigung des Arbeits-

- 4 - verhältnisses Bewerbungen getätigt hat (vgl. Beschwerde S. 2), wobei er die entsprechenden Arbeitsbemühungen auch dokumentiert hat (VB 21 ff.). Eine andere Stelle gilt jedoch erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeits- vertrag tatsächlich und rechtlich zustandegekommen ist (Urteil des Bun- desgerichts 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 5.3.3.), was beim Be- schwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung nicht der Fall war. Demnach gilt die am 1. Mai 2025 eingetretene Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV grundsätzlich als selbstverschul- det. Der Beschwerdeführer ist folglich für eine gewisse Dauer in der An- spruchsberechtigung einzustellen, sofern nicht davon auszugehen ist, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Zu prüfen ist daher, ob es dem Beschwerdefüh- rer unzumutbar gewesen wäre, bis zur Zusicherung einer anderen Stelle an seiner Arbeitsstelle zu verbleiben.

E. 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer, der eine Stelle mit Führungsfunktion innegehabt hatte (vgl. VB 71), bereits anlässlich des Pro- bezeitgesprächs vom 23. Januar 2025 gegenüber dem Arbeitgeber etwa bemängelt hatte, dass der Arbeitsplatz nicht wie erwartet ausgestattet ge- wesen sei, dass keine Schulungen und keine Übergabe stattgefunden hät- ten, dass er keine Informationen betreffend die Anzahl seiner Teammitglie- der erhalten habe, dass die Kommunikation und Koordination mangelhaft seien und dass der Arbeitgeber falsche Versprechungen gemacht habe (VB 86 ff.). Anlässlich des Austrittsgesprächs vom 25. April 2025 nannte der Beschwerdeführer zudem interne Machtkämpfe und eine fehlende kon- struktive Fehlerkultur als Kritikpunkte (VB 90 f.)

E. 3.3 Angesichts der gesamten vom Beschwerdeführer geltend gemachten Um- stände ist es zwar nachvollziehbar, dass die Weiterführung des Arbeitsver- hältnisses für ihn keine Option darstellte. Doch auch wenn Schwierigkeiten am Arbeitsplatz auftreten, ist es der versicherten Person – vor allem bei angespannter Arbeitsmarktlage – grundsätzlich zuzumuten, die Stelle zu- mindest vorübergehend noch beizubehalten und sich aus dem bestehen- den Arbeitsverhältnis heraus nach einer Anschlussstelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003 E. 2.2.1; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, 1987, Nr. 13 zu Art. 30 AVIG; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. 1998, S. 124). Eine Unzumutbarkeit des Verbleibs am Arbeitsplatz bis zum Finden einer Anschlussstelle ist auf- grund der vom Beschwerdeführer genannten Schwierigkeiten am Arbeits- platz daher nicht gegeben.

- 5 -

E. 3.4 Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, wenn sie (u.a.) dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Dieser Nachweis ist mittels eines ärztlichen Zeugnisses zu erbringen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4; 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). Nachdem sich der Beschwerdeführer nur in sehr allgemeiner Form auf seinen Gesundheitszustand beruft, indem er eine "Belastung der Gesundheit und beruflichen Motivation durch unhaltbare Arbeitsbedingun- gen" erwähnt (Beschwerde S. 1), indes weder geltend macht, dass die (vor- läufige) Fortführung des Arbeitsverhältnisses seinem Gesundheitszustand nicht angemessen gewesen wäre, noch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorweist, ist nicht von der Unzumutbarkeit der (vorläufigen) Beibe- haltung der Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen auszugehen.

E. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Anordnung von Einstelltagen wegen Selbstver- schuldens der Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Stets von einem schweren Verschulden ist auszugehen, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung ei- ner neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist statt von entschuldbaren Gründen auch von besonderen Umständen des Einzelfalls auszugehen, welche auch eine mildere Sanktion zulassen und die Verwal- tung und das Sozialversicherungsgericht in ihrem Ermessen nicht auf die Einstellungsdauer eines schweren Verschuldens beschränken (vgl. BGE 130 V 125 E. 3.2 bis E. 3.4 S. 126 ff.). Unter einem entschuldbaren Grund i.S.v. Art. 45 Abs. 4 AVIV ist ein Grund zu verstehen, der das Ver- schulden leichter als schwer erscheinen lassen kann. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Urteilen, in denen statt von entschuldbaren Gründen von besonderen Umständen des Einzelfalls die Rede ist (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f. mit Hinweisen).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer kündigte das ihm aus objektiver Sicht zumutbare Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle. Dies stellt grundsätzlich ein schweres Verschulden dar (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer ist je- doch der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwal- tung setzen darf. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen kön- nen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

- 6 - erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom

28. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, welche der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht (Beschwerde S. 1), können das Verschulden, die Stelle ohne Zusicherung einer neuen gekündigt zu haben, in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 161/06 vom 6. Dezember 2006 E. 3.2).

E. 4.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Gesamtumstände, welchen der Beschwerdeführer ausgesetzt war, schuldmindernd berücksichtigt (VB 50). Die Einstelldauer von lediglich 28 Tagen ist unter Berücksichti- gung der Gegebenheiten des Falles zwar als wohlwollend zu erachten, aber nicht zu beanstanden.

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 28 Tage in der Anspruchsberechti- gung eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuwei- sen.

E. 5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

E. 5.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 26 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Februar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Weishaupt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

1. Kammer VBE.2025.299 / sw / GM Art. 25 Urteil vom 10. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Weishaupt Beschwerde- A._____, führer Beschwerde- Syna Arbeitslosenkasse, Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1982 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 27. März 2025 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Ar- beitsvermittlung an und stellte bei der Beschwerdegegnerin am 23. April 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2025. Mit Ver- fügung vom 9. Mai 2025 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerde- führer ab dem 1. Mai 2025 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da dieser seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe. Die vom Be- schwerdeführer dagegen erhobene Einsprache hiess die Beschwerdegeg- nerin mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 teilweise gut, hob die Verfügung vom 9. Mai 2025 auf und stellte den Beschwerdeführer ab dem

1. Mai 2025 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 4. Juli 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vollständig aufzuheben bzw. die Anzahl Einstelltage auf 16 zu reduzieren. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid vom

26. Juni 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 47 ff.) im Wesentlichen da- mit, dass die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter den vom Be- schwerdeführer geschilderten Umständen zwar nicht einfach gewesen sei, doch dieser eine Unzumutbarkeit zum Verbleib am Arbeitsplatz bis zum Auffinden einer neuen Anstellung nicht belegt habe. Mangels verbindlicher Zusage einer anderen Stelle hätte der Beschwerdeführer seine Stelle nicht per 30. April 2025 kündigen dürfen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass seine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund klar dokumentier- ter Missstände erfolgt (mehrfache Funktionsänderungen bereits vor Stel- lenantritt, fehlende fachliche Führung und widersprüchliche Kommunika- tion auf Geschäftsleitungsebene, Verstösse gegen arbeitsvertragliche Ab- sprachen, unhaltbare Arbeitsbedingungen) und seine Arbeitslosigkeit damit nicht selbstverschuldet sei. Zudem habe er bereits ab November 2024

- 3 - Bewerbungen getätigt. Wenn (im Fall der Annahme eines Selbstverschul- dens der Arbeitslosigkeit) überhaupt ein mittelschweres Verschulden vor- liegen sollte, sei die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 28 Tagen jedenfalls "unverhältnismässig streng" (Beschwerde S. 1 f.) Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwer- deführer mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2025 (VB 47 ff.) zu Recht aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Mai 2025 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden ar- beitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschul- det, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufge- löst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf ARV 2012 Nr. 13 S. 294, 8C_872/2011 E. 3.2). Bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzu- legen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorge- setzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus ge- sundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). 3. 3.1. Ausweislich der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine am

1. November 2024 angetretene Stelle (VB 113) am 20. Februar 2025 per

30. April 2025 gekündigt hat (VB 119). Zudem ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung keine andere Stelle zugesi- chert war. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer ab November 2024 und damit bereits rund drei Monate vor der Kündigung des Arbeits-

- 4 - verhältnisses Bewerbungen getätigt hat (vgl. Beschwerde S. 2), wobei er die entsprechenden Arbeitsbemühungen auch dokumentiert hat (VB 21 ff.). Eine andere Stelle gilt jedoch erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeits- vertrag tatsächlich und rechtlich zustandegekommen ist (Urteil des Bun- desgerichts 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 5.3.3.), was beim Be- schwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung nicht der Fall war. Demnach gilt die am 1. Mai 2025 eingetretene Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV grundsätzlich als selbstverschul- det. Der Beschwerdeführer ist folglich für eine gewisse Dauer in der An- spruchsberechtigung einzustellen, sofern nicht davon auszugehen ist, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Zu prüfen ist daher, ob es dem Beschwerdefüh- rer unzumutbar gewesen wäre, bis zur Zusicherung einer anderen Stelle an seiner Arbeitsstelle zu verbleiben. 3.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer, der eine Stelle mit Führungsfunktion innegehabt hatte (vgl. VB 71), bereits anlässlich des Pro- bezeitgesprächs vom 23. Januar 2025 gegenüber dem Arbeitgeber etwa bemängelt hatte, dass der Arbeitsplatz nicht wie erwartet ausgestattet ge- wesen sei, dass keine Schulungen und keine Übergabe stattgefunden hät- ten, dass er keine Informationen betreffend die Anzahl seiner Teammitglie- der erhalten habe, dass die Kommunikation und Koordination mangelhaft seien und dass der Arbeitgeber falsche Versprechungen gemacht habe (VB 86 ff.). Anlässlich des Austrittsgesprächs vom 25. April 2025 nannte der Beschwerdeführer zudem interne Machtkämpfe und eine fehlende kon- struktive Fehlerkultur als Kritikpunkte (VB 90 f.) 3.3. Angesichts der gesamten vom Beschwerdeführer geltend gemachten Um- stände ist es zwar nachvollziehbar, dass die Weiterführung des Arbeitsver- hältnisses für ihn keine Option darstellte. Doch auch wenn Schwierigkeiten am Arbeitsplatz auftreten, ist es der versicherten Person – vor allem bei angespannter Arbeitsmarktlage – grundsätzlich zuzumuten, die Stelle zu- mindest vorübergehend noch beizubehalten und sich aus dem bestehen- den Arbeitsverhältnis heraus nach einer Anschlussstelle umzusehen (Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003 E. 2.2.1; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, 1987, Nr. 13 zu Art. 30 AVIG; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. 1998, S. 124). Eine Unzumutbarkeit des Verbleibs am Arbeitsplatz bis zum Finden einer Anschlussstelle ist auf- grund der vom Beschwerdeführer genannten Schwierigkeiten am Arbeits- platz daher nicht gegeben.

- 5 - 3.4. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ist eine Arbeit unzumutbar, wenn sie (u.a.) dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Dieser Nachweis ist mittels eines ärztlichen Zeugnisses zu erbringen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4; 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2). Nachdem sich der Beschwerdeführer nur in sehr allgemeiner Form auf seinen Gesundheitszustand beruft, indem er eine "Belastung der Gesundheit und beruflichen Motivation durch unhaltbare Arbeitsbedingun- gen" erwähnt (Beschwerde S. 1), indes weder geltend macht, dass die (vor- läufige) Fortführung des Arbeitsverhältnisses seinem Gesundheitszustand nicht angemessen gewesen wäre, noch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorweist, ist nicht von der Unzumutbarkeit der (vorläufigen) Beibe- haltung der Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen auszugehen. 4. 4.1. Nach dem Gesagten ist die Anordnung von Einstelltagen wegen Selbstver- schuldens der Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Stets von einem schweren Verschulden ist auszugehen, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung ei- ner neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist statt von entschuldbaren Gründen auch von besonderen Umständen des Einzelfalls auszugehen, welche auch eine mildere Sanktion zulassen und die Verwal- tung und das Sozialversicherungsgericht in ihrem Ermessen nicht auf die Einstellungsdauer eines schweren Verschuldens beschränken (vgl. BGE 130 V 125 E. 3.2 bis E. 3.4 S. 126 ff.). Unter einem entschuldbaren Grund i.S.v. Art. 45 Abs. 4 AVIV ist ein Grund zu verstehen, der das Ver- schulden leichter als schwer erscheinen lassen kann. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Urteilen, in denen statt von entschuldbaren Gründen von besonderen Umständen des Einzelfalls die Rede ist (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f. mit Hinweisen). 4.2. Der Beschwerdeführer kündigte das ihm aus objektiver Sicht zumutbare Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle. Dies stellt grundsätzlich ein schweres Verschulden dar (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer ist je- doch der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwal- tung setzen darf. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen kön- nen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

- 6 - erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom

28. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, welche der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht (Beschwerde S. 1), können das Verschulden, die Stelle ohne Zusicherung einer neuen gekündigt zu haben, in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 161/06 vom 6. Dezember 2006 E. 3.2). 4.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Gesamtumstände, welchen der Beschwerdeführer ausgesetzt war, schuldmindernd berücksichtigt (VB 50). Die Einstelldauer von lediglich 28 Tagen ist unter Berücksichti- gung der Gegebenheiten des Falles zwar als wohlwollend zu erachten, aber nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer somit zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 28 Tage in der Anspruchsberechti- gung eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuwei- sen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 26 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Februar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Weishaupt