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VBE.2025.291

Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VBE.2025.291

Ag Versicherungsgericht · 2026-02-25 · Deutsch AG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

3. Kammer VBE.2025.291 / nb / nl Art. 40 Urteil vom 25. Februar 2026 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 19. Juni 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin war für die B._____ AG als Betreuerin im Asylwe- sen tätig. Sie kündigte diese Anstellung am 25. Februar 2025 per 31. März 2025 und meldete sich am 31. März 2025 zur Arbeitsvermittlung und am

6. April 2025 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse zum Bezug von Ar- beitslosenentschädigung (ALE) ab dem 1. April 2025 an. Diese tätigte Ab- klärungen im Hinblick auf die Kündigung und verfügte am 7. Mai 2025 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 37 Tagen ab dem 1. April 2025 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheent- scheid vom 19. Juni 2025 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 8. Juli 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Reduktion der Dauer der Einstellung in der An- spruchsberechtigung um mindestens die Hälfte. 2.2. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführe- rin mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20 ff.) zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 37 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der ver- sicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbe- grenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten

- 3 - Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversiche- rung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAU- MER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen). 2.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden ar- beitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschul- det, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufge- löst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.3. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf ARV 2012 Nr. 13 S. 294, 8C_872/2011 E. 3.2). Bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzu- legen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). 3. 3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung bei der B._____ AG am 25. Februar 2025 per 30. April 2025 kündigte, um eine (stattgegebene [VB 66]) Verkürzung der Kündigungsfrist auf einen Monat ersuchte (VB 106) und in der Folge ALE ab dem 1. April 2025 beantragte (vgl. VB 99). Die Beschwerdeführerin führte in der Folge aus, der Verbleib in der bisherigen Anstellung bis zum Finden einer neuen Anstellung sei ihr nicht zumutbar gewesen, da sie wegen Mobbings krank geworden sei (VB 73). 3.2. Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorge- setzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls

- 4 - durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus ge- sundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). Der Möglichkeit dieser Beweisführung hat sich die Beschwerdeführerin indes willentlich verwehrt, indem sie es ablehnte, ihre Ärztin vom Berufsgeheimnis zu entbinden, da sie dies als sehr persönlichen Einschnitt in ihre Privatsphäre betrachtete (VB 55). Inwiefern der Be- schwerdegegner trotz Verweigerung eines rechtsprechungsgemäss für die Annahme einer Unzumutbarkeit des Verbleibs an der bisherigen Arbeits- stelle bis zum Finden einer neuen Anstellung erforderlichen entsprechen- den ärztlichen Zeugnisses durch die Beschwerdeführerin und trotz des Fehlens von dieser bezeichneter weiterer möglicher Beweise den Untersu- chungsgrundsatz verletzt haben sollte (Beschwerde S. 2), erhellt daher nicht. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin gesetzlich verpflichtet gewe- sen, ihre behandelnde Ärztin zu ermächtigen, die für den Beschwerdegeg- ner notwendigen Auskünfte zu erteilen (Art. 28 Abs. 3 ATSG), worauf die- ser die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. April 2025 auch hinge- wiesen hatte (VB 57). Die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum vom 3. Februar bis 14. März 2025 (VB 107 f.) sind für den Beweis einer Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz jedenfalls nicht geeignet, geht aus diesen doch in keiner Weise hervor, aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wor- den ist, bzw. ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit mit der (Situation an der) Arbeitsstelle überhaupt in einem Zusammenhang stand. Darüber hinaus liefern weder das Ausstellen eines (nicht aktenkundigen) nicht den Erwar- tungen der Beschwerdeführerin entsprechenden Arbeitszeugnisses noch eine blosse (gerecht- oder ungerechtfertigte) Massregelung durch die Vor- gesetzten im Zusammenhang mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin im Umgang mit den Bewohnern der Unterkunft (vgl. E-Mail der Beschwer- deführerin vom 26. Januar 2025 an die Geschäftsleitung der ehemaligen Arbeitgeberin in VB 63 f.) hinreichende Anhaltspunkte für ein Mobbing der Beschwerdeführerin im Sinne der einschlägigen Definition gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2018 vom 7. August 2018 E. 5 mit Hinweisen), welches ein Ver- bleiben am bisherigen Arbeitsplatz bis zum Finden einer neuen Stelle als unzumutbar erscheinen liessen. 3.3. Zusammenfassend liegt damit eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und mithin ein sank- tionswürdiges Verhalten vor.

- 5 - 4. 4.1. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeits- stelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausge- setzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der das Verschulden nicht als schwer, sondern lediglich als mittelschwer oder leicht erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2020 vom 4. August 2020 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist im Bereich des schweren Verschuldens als sachgemässer Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurtei- lung grundsätzlich ein Mittelwert in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala zu wählen, somit ein solcher von 45 Einstelltagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 6 mit Hinweisen; BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). 4.2. Der Beschwerdegegner berücksichtigte zum einen die von der Beschwer- deführerin geltend gemachte belastende Situation am Arbeitsplatz schuld- mindernd und zum anderen die freiwillige Verkürzung der ordentlichen Kün- digungsfrist als schulderhöhend und gelangte so zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 37 Tagen (VB 24). Dies erscheint sowohl in der konkreten Würdigung dieser Umstände, ausgehend vom Mittelwert von 45 Tagen, als auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin eine Abklärung der effektiven gesundheitlichen Situation in Missachtung ihrer gesetzlichen Pflichten verunmöglichte (vgl. E. 3.2.) und dadurch Bestand und Ausmass der Belastung nicht vollständig festge- stellt werden konnten, als eher grosszügig, innerhalb des Ermessens des Beschwerdegegners jedoch als vertretbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Die von der Be- schwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten zusätzlichen Punkte (bspw. zwei Bewerbungen, Arbeitsunfähigkeit [vgl. Beschwerde S. 2]) erweisen sich – soweit sie nicht ohnehin bereits im Rahmen der Prü- fung der Zumutbarkeit des Verbleibs an der Arbeitsstelle verworfen wurden (vgl. E. 3.2.) – für die Frage des Verschuldens als irrelevant.

- 6 - 4.3. Zusammenfassend kann es somit bei der verfügten Einstellung in der An- spruchsberechtigung für 37 Tage sein Bewenden haben. Der angefoch- tene Einspracheentscheid erweist sich folglich als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

- 7 - Aarau, 25. Februar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia