Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Der 1980 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 24. April 2017 auf- grund von psychischen Beschwerden erstmalig bei der Beschwerdegegne- rin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration / Rente) der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge wurde Kostengut- sprache für eine berufliche Abklärung vom 20. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 geleistet, während welcher der Beschwerdeführer ein IV-Taggeld be- zog. Mit Mitteilung vom 28. Juni 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostenübernahme für eine erstmalige berufliche Ausbil- dung zum Informatiker EFZ an der B._____ Zürich, vom 22. August 2022 bis 31. Januar 2023 zu. In der Folge wurde die Kostengutsprache mehr- mals jeweils für ein Semester verlängert, gesamthaft bis am 31. Juli 2024. Daraufhin erteilte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 26. August 2024 Kostengutsprache für das Praktikum im Rahmen der erstmaligen be- ruflichen Ausbildung zum Informatiker EFZ vom 12. August 2024 bis
11. August 2026 bei Verein C._____ bzw. der C._____ AG . Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung eines IV-Taggeldes rückwirkend ab dem 22. August 2022 bis zum Ende der Ausbildung am 31. Juli 2026. Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung dieses Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 wurde der Praktikumsver- trag von der C._____ AG per 28. Februar 2025 aufgelöst. Mit Mitteilung vom 21. Mai 2025 wurde daraufhin die Mitteilung betreffend Kostengutspra- che vom 26. August 2024 für die Zeit ab dem 10. März 2025 ersetzt und dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für das Praktikum im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Informatiker EFZ vom
10. März 2025 bis 31. Juli 2026 bei der D._____ GmbH erteilt. Mit Verfü- gung vom 26. Mai 2025 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbe- gehren betreffend das akzessorische IV-Taggeld ab.
E. 2 Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für den Zeitraum seines beruf- lichen Praktikums und somit für den Zeitraum vom 12. August 2024 bis
31. Juli 2026 ein IV-Taggeld auszurichten.
- 3 -
E. 2.1 Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte An- spruch auf Taggelder, wenn sie Leistungen nach Art. 16 IVG (erstmalige berufliche Ausbildung) beziehen oder an Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 (medizinische Massnahmen zur Eingliederung) oder Art. 14a IVG (Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede- rung) teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind (Art. 22 Abs. 2 IVG).
E. 2.2 Versicherte nach Art. 22 Abs. 2 IVG, die eine allgemeinbildende Schule be- suchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 4 IVG).
E. 2.3 Gemäss Rz. 0310 des Kreisschreibens über die Taggelder in der Invaliden- versicherung (KSTI, Stand:1. Juli 2024) besteht in den genannten Fällen auch dann kein Anspruch auf ein Taggeld, wenn der Lehrplan ein obligato- risches Praktikum vorsieht.
E. 2.4 Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Weiterentwicklung der IV betref- fend Neuregelung des Taggeldes grundsätzlich ausgeführt, bei Personen in einer schulisch-akademischen Ausbildung sollten die Anspruchsvoraus- setzungen genauer definiert werden: Schülerinnen und Schüler in allge- meinbildenden Schulen (Fachmittelschulen, Gymnasien) und Schülerinnen und Schüler, die eine berufliche Grundbildung absolvierten, die aus- schliesslich an einer Schule erfolgt, sollten kein Anrecht auf Taggelder mehr haben, da auch die Schülerinnen und Schüler ohne gesundheitliche Einschränkungen während der Absolvierung dieser Ausbildungen keinen Lohn erhielten (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die
- 5 - Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 15. Februar 2017 [17.022; Botschaft], in: BBl 2017 2580). Zu der Einführung des Art. 22 Abs. 4 IVG wurde entsprechend festgehalten, dieser Absatz ziele auf Per- sonen, die im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung eine beruf- liche Grundbildung absolvierten, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, wie Handelsschulen, technische Fachschulen, Berufsschulen oder Infor- matikmittelschulen, oder die eine allgemeinbildende Schule absolvierten (Fachmittelschule und Gymnasium). Diese Personen seien heute neben der Ausbildung selten erwerbstätig. Sofern sie erwerbstätig seien, falle der Verdienst in der Regel sehr gering aus, womit gesundheitlich beeinträch- tigten Personen beim Besuch einer beruflichen Grundbildung, die aus- schliesslich an einer Schule erfolgt, oder einer allgemeinbildenden Schule kaum eine Erwerbseinbusse entstehen könne. Hier stehe wie bei Personen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die Unterstützungspflicht der Eltern im Vordergrund. Ausserdem habe der Besuch einer solchen Schule schon unter Geltung des alten Rechts nur ausnahmsweise zum Bezug eines Tag- geldes berechtigt, habe es ein solches doch erst mit Erreichen des 18. Al- tersjahres gegeben und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Personen die Ausbildung normalerweise bereits abgeschlossen hätten oder kurz vor dem Abschluss stünden (Botschaft 2661). 3.
E. 3 Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgelt- liche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu ge- währen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer absolviert eine erstmalige (vgl. VB 60.1 S. 22) be- rufliche Ausbildung zum Informatiker EFZ an der B._____ (VB 220). Der von ihm besuchte Lehrgang bei der B._____ teilt sich auf in einen rein schu- lischen und einen anschliessenden praktischen Teil. Im 1. und 2. Lehrjahr erfolgt ein Vollzeitunterricht an der B._____, im 3. und 4. Lehrjahr wird ein Praktikum in einem IT-Betrieb absolviert, wobei während einem halben Tag pro Woche weiterhin der Unterricht besucht wird (vgl. http://www.xyz, zu- letzt besucht am 10. Februar 2026). Da in den ersten beiden Schuljahren der beruflichen Grundbildung des Beschwerdeführers der Unterricht aus- schliesslich an der Schule erfolgt, sind in dieser Zeit die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 4 IVG erfüllt (vgl. E. 2.2. hiervor). Auch ohne gesundheitli- che Einschränkung würde der Beschwerdeführer während der Zeit der voll- zeitlichen schulischen Ausbildung in den ersten beiden Ausbildungsjahren kein oder – bei einer Erwerbstätigkeit neben der Schule – ein höchstens geringes Einkommen erzielen, womit ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung kaum eine Erwerbseinbusse entstehen kann. Zudem er- zielen auch Schülerinnen und Schüler ohne gesundheitliche Einschränkun- gen während der Absolvierung dieses ausschliesslich an einer Schule statt- findenden Ausbildungsteils keinen Lohn (vgl. E. 2.4. hiervor). Somit hat die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum der rein schulischen Ausbildung an der B._____ vom 22. August 2022 bis am 11. August 2024 einen Anspruch auf Taggeldleistungen zu Recht verneint.
- 6 -
E. 3.2.1 Die vom Beschwerdeführer bei der B._____ absolvierte berufliche Grund- bildung umfasst gemäss den vorstehenden Ausführungen lediglich zwei Jahre vollzeitliche schulische Ausbildung. Danach sind zwei Jahre Prakti- kum zu absolvieren, was einen obligatorischen Bestandteil der Ausbildung darstellt. Die Beschwerdegegnerin lehnte auch für die Zeit dieses Prakti- kums einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder ab und stützte sich auf Rz. 0310 (KSTI, vgl. E. 2.3 hiervor).
E. 3.2.2 Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchfüh- rungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreis- und Rundschreiben insbeson- dere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend- baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Kon- kretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Be- streben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechts- gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547).
E. 3.2.3 Wie bereits ausgeführt wurde, haben Versicherte während der erstmaligen beruflichen Ausbildung grundsätzlich Anspruch auf Taggelder, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – Leistungen nach Art. 16 IVG (erstmalige be- rufliche Ausbildung) beziehen (Art. 22 Abs. 2 IVG). Als Ausnahme bestimmt Art. 22 Abs. 4 IVG, dass Versicherte nach Abs. 2, die eine allgemeinbil- dende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, keinen Anspruch auf ein Taggeld haben. Die Frage, wie es sich während der Absolvierung eines im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu absolvierenden obligatorischen Praktikums mit dem Anspruch auf ein Taggeld verhält, wird im Gesetz da- gegen nicht geregelt.
E. 3.2.4 Das vom Beschwerdeführer abzuschliessende Praktikum wird am Prakti- kumsort absolviert (vorliegend zunächst bei der C._____ AG bzw. dem Ver- ein C._____ [VB 277, 281], danach bei der D._____ GmbH, [VB 329 332]) und erfolgt damit nicht "ausschliesslich an einer Schule". Der Gesetzgeber begründete den gemäss Art. 22 Abs. 4 IVG ausgeschlossenen Anspruch auf ein Taggeld damit, dass Schülerinnen und Schüler, die eine berufliche Grundbildung absolvierten, die ausschliesslich an einer Schule erfolge, kein Anrecht auf Taggelder mehr haben sollten, da auch die Schülerinnen und Schüler ohne gesundheitliche Einschränkungen während der Absol- vierung dieser Ausbildungen keinen Lohn erhielten (vgl. E. 2.3 hiervor).
- 7 - Damit strebte der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 22 Abs. 4 IVG eine finanzielle Gleichstellung gesundheitlich beeinträchtigter Personen, die eine berufliche Grundausbildung absolvieren, gegenüber gesunden Schülerinnen und Schülern an. Bei der Absolvierung des im Rahmen der Ausbildung bei der B._____ obligatorischen zweijährigen Praktikums kön- nen Praktikanten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein Einkommen von rund Fr. 35'000.00 erzielen http://www.xyz, zuletzt besucht am 10. Feb- ruar 2026), während der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitli- chen Beeinträchtigung kein Einkommen erzielt (VB 277, 281, 329, 332). Die Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf ein Taggeld während der Zeit seines Praktikums würde somit eine Benachteiligung ge- genüber Versicherten ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen bedeuten und damit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer Gleichstellung von jungen Versicherten mit und ohne Behinderung zuwider laufen. Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen im Rahmen eines Kreisschreibens vorgenommene generelle Ausweitung der Verneinung eines Taggeldan- spruches auf Absolventen obligatorischer Praktika im Rahmen einer erst- maligen beruflichen Ausbildung ist nach dem Gesagten als nicht sachge- recht anzusehen, womit vorliegend nicht darauf abzustellen ist und dem Beschwerdeführer für die Zeit seines im Rahmen der Ausbildung zum In- formatiker EFZ zu absolvierenden obligatorischen Praktikums ein Taggeld zuzusprechen ist.
E. 3.2.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
26. Mai 2025 (VB 334) für den Zeitraum von 22. August 2022 bis 11. August 2024 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Taggeld verneint. Für den Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer das obliga- torische Praktikum für die Ausbildung zum Informatiker EFZ absolviert, hat er Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin."
E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2025 (VB 334) ist insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführer für die Zeit, in welcher er das obli- gatorische Praktikum für die Ausbildung zum Informatiker EFZ absolviert, Anspruch auf ein IV-Taggeld hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen.
E. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
- 8 -
E. 4.3.1 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen.
E. 4.3.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 27. Juni 2025 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 14.5 Stunden sowie eine Administrationspauschale von 3 % ausweist. Aus der Kostennote geht kein Betrag hervor, welchen die Rechtsvertreterin zugesprochen haben möchte.
E. 4.3.3 Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsge- richt richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss be- trägt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdever- fahren betreffend IV-Taggeld innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 2'000.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Ak- tenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Te- lefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 1'800.00). Sodann hatte die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Akten- kenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 1'350.00, § 8 AnwT). Bei angestellten, aber im Anwaltsregister eingetragenen Anwälten – wie dies bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Fall ist, welche für Inclusion Handicap arbeitet – erfolgt zudem eine Kürzung von 20 % (= Fr. 1'080.00). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT).
E. 4.3.4 Die eingereichte Kostennote mit stichwortartigen Hinweisen zu den erfass- ten Arbeiten wie zum Beispiel "Aktenstudium und Abklärungen" und "Be- sprechungen / E-Mail-Verkehr mit Klient und B._____" unterscheidet nicht detailliert nach Aufwandposition und enthält kein Datum, an welchem die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden. Dies erlaubt dem Gericht da- mit kein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschä- digung erfassten Arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom
27. Oktober 2017 E. 7.2). Abgesehen davon ist der Fall nicht als überdurch- schnittlich komplex einzustufen. Zudem waren die für ein IV-Taggeld-
- 9 - Verfahren in durchschnittlichem Umfang bestehenden Akten zu studieren. Es geht aus der Kostennote sodann keine Begründung für einen angebli- chen Mehraufwand hervor, der einen ausserordentlichen Zuschlag gemäss § 7 AnwT rechtfertigen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.4; 8C_278/2020 vom
17. August 2020 E. 4.4 und 6.2). Mit dem festgelegten Honorar von Fr. 1'200.00 sind in angemessener Weise die entstandenen, objektiv ge- rechtfertigten Kosten und Aufwendungen gedeckt (notwendige Vertre- tungskosten, Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 6.2 f. und E. 7.2) und die dem vorliegenden Fall angemessenen anwalt- lichen Bemühungen angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ausreichend abgegolten (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.3.; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 6.2; 8C_727/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 26. Mai 2025 insofern abgeändert, als der Be- schwerdeführer für die Zeit, in welcher er das Praktikum für die Ausbildung zum Informatiker EFZ absolviert, Anspruch auf ein IV-Taggeld hat. Im Üb- rigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers, lic. iur. Petra Kern, Rechtsanwältin, Inclu- sion Handicap, Zürich, die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'200.00 zu bezahlen.
- 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Februar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli
Dispositiv
- Kammer VBE.2025.281 / DB / GM Art. 26 Urteil vom 10. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Petra Kern, Rechtsanwältin, Inclusion Handicap, Grütlistrasse 20, 8002 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Taggeld (Verfügung vom 26. Mai 2025) - 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
- Der 1980 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 24. April 2017 auf- grund von psychischen Beschwerden erstmalig bei der Beschwerdegegne- rin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration / Rente) der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge wurde Kostengut- sprache für eine berufliche Abklärung vom 20. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 geleistet, während welcher der Beschwerdeführer ein IV-Taggeld be- zog. Mit Mitteilung vom 28. Juni 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostenübernahme für eine erstmalige berufliche Ausbil- dung zum Informatiker EFZ an der B._____ Zürich, vom 22. August 2022 bis 31. Januar 2023 zu. In der Folge wurde die Kostengutsprache mehr- mals jeweils für ein Semester verlängert, gesamthaft bis am 31. Juli 2024. Daraufhin erteilte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 26. August 2024 Kostengutsprache für das Praktikum im Rahmen der erstmaligen be- ruflichen Ausbildung zum Informatiker EFZ vom 12. August 2024 bis
- August 2026 bei Verein C._____ bzw. der C._____ AG . Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung eines IV-Taggeldes rückwirkend ab dem 22. August 2022 bis zum Ende der Ausbildung am 31. Juli 2026. Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung dieses Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 wurde der Praktikumsver- trag von der C._____ AG per 28. Februar 2025 aufgelöst. Mit Mitteilung vom 21. Mai 2025 wurde daraufhin die Mitteilung betreffend Kostengutspra- che vom 26. August 2024 für die Zeit ab dem 10. März 2025 ersetzt und dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für das Praktikum im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Informatiker EFZ vom
- März 2025 bis 31. Juli 2026 bei der D._____ GmbH erteilt. Mit Verfü- gung vom 26. Mai 2025 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbe- gehren betreffend das akzessorische IV-Taggeld ab.
- 2.1. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Mai 2025 und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 26. Mai 2025 sei aufzuheben und dem Beschwer- deführer sei für den gesamten Zeitraum seiner 4-jährigen Lehre und somit für den Zeitraum vom 22. August 2022 bis 31. Juli 2026 ein IV- Taggeld auszurichten.
- Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für den Zeitraum seines beruf- lichen Praktikums und somit für den Zeitraum vom 12. August 2024 bis
- Juli 2026 ein IV-Taggeld auszurichten. - 3 -
- Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgelt- liche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu ge- währen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Petra Kern, Rechtsanwältin, Inclusion Handicap, Zürich, zu seiner unentgeltlichen Vertreterin ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
- Der Beschwerdeführer hat am 17. August 2022 eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Informatiker EFZ, Fachrichtung Plattformentwicklung, an der B._____ begonnen, für welche die Beschwerdegegnerin die Ausbil- dungskosten übernimmt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 220, 231, 241, 263, 281, 294, 332). Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des vom Beschwerdeführer für die Zeit während dieser Ausbildung gestell- ten Begehrens um Ausrichtung eines Taggeldes damit, dass die Ausbil- dung ausschliesslich an einer Schule mit obligatorischen Praktika erfolge und daher für die Ausrichtung von IV-Taggeldern keine rechtliche Grund- lage bestehe (VB 334). Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, unter Berücksichtigung der Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 (zur per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Weiterentwicklung der IV) habe der Gesetzgeber junge Versicherte mit und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in Be- zug auf IV-Taggeld und Lehrlingslohn gleich behandeln wollen. So beziehe sich Art. 22 Abs. 4 IVG, der regle, wann kein Anspruch auf ein Taggeld bestehe, explizit auf eine erstmalige berufliche Bildung absolvierende Schüler einer Fachmittelschule, eines Gymnasiums oder in einer berufli- chen Grundausbildung, welche ausschliesslich an einer Schule erfolge, wie zum Beispiel Handelsschulen, technische Fachschulen, Berufsschulen oder Informatikmittelschulen. Da auch Schüler ohne gesundheitliche Ein- schränkung während der Absolvierung einer ausschliesslich an einer Schule stattfindenden Ausbildung keinen Lohn erhielten, sollte dies auch für Personen mit gesundheitlicher Einschränkung gelten. Der Beschwerde- führer absolviere jedoch vier Semester seines beruflichen Praktikums in - 4 - Institutionen des geschützten Rahmens – also nicht ausschliesslich an ei- ner Schule – und erhalte im Unterschied zu anderen Schülerinnen und Schülern des gleichen Lehrganges, die gemäss einer Auskunft der B._____ in der Regel einen Praktikumslohn erhielten, keine Entschädigung. Aus die- sem Grund falle die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht unter Art. 22 Abs. 4 IVG und ihm sei somit ein Taggeld auszurichten (Beschwerde S. 5 ff.) Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Mai 2025 (VB 334) zu Recht den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf ein Taggeld der Invalidenversicherung für den Zeitraum vom
- August 2022 bis 31. Juli 2026 verneint hat.
- 2.1. Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte An- spruch auf Taggelder, wenn sie Leistungen nach Art. 16 IVG (erstmalige berufliche Ausbildung) beziehen oder an Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 (medizinische Massnahmen zur Eingliederung) oder Art. 14a IVG (Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede- rung) teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind (Art. 22 Abs. 2 IVG). 2.2. Versicherte nach Art. 22 Abs. 2 IVG, die eine allgemeinbildende Schule be- suchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 4 IVG). 2.3. Gemäss Rz. 0310 des Kreisschreibens über die Taggelder in der Invaliden- versicherung (KSTI, Stand:1. Juli 2024) besteht in den genannten Fällen auch dann kein Anspruch auf ein Taggeld, wenn der Lehrplan ein obligato- risches Praktikum vorsieht. 2.4. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Weiterentwicklung der IV betref- fend Neuregelung des Taggeldes grundsätzlich ausgeführt, bei Personen in einer schulisch-akademischen Ausbildung sollten die Anspruchsvoraus- setzungen genauer definiert werden: Schülerinnen und Schüler in allge- meinbildenden Schulen (Fachmittelschulen, Gymnasien) und Schülerinnen und Schüler, die eine berufliche Grundbildung absolvierten, die aus- schliesslich an einer Schule erfolgt, sollten kein Anrecht auf Taggelder mehr haben, da auch die Schülerinnen und Schüler ohne gesundheitliche Einschränkungen während der Absolvierung dieser Ausbildungen keinen Lohn erhielten (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die - 5 - Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 15. Februar 2017 [17.022; Botschaft], in: BBl 2017 2580). Zu der Einführung des Art. 22 Abs. 4 IVG wurde entsprechend festgehalten, dieser Absatz ziele auf Per- sonen, die im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung eine beruf- liche Grundbildung absolvierten, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, wie Handelsschulen, technische Fachschulen, Berufsschulen oder Infor- matikmittelschulen, oder die eine allgemeinbildende Schule absolvierten (Fachmittelschule und Gymnasium). Diese Personen seien heute neben der Ausbildung selten erwerbstätig. Sofern sie erwerbstätig seien, falle der Verdienst in der Regel sehr gering aus, womit gesundheitlich beeinträch- tigten Personen beim Besuch einer beruflichen Grundbildung, die aus- schliesslich an einer Schule erfolgt, oder einer allgemeinbildenden Schule kaum eine Erwerbseinbusse entstehen könne. Hier stehe wie bei Personen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die Unterstützungspflicht der Eltern im Vordergrund. Ausserdem habe der Besuch einer solchen Schule schon unter Geltung des alten Rechts nur ausnahmsweise zum Bezug eines Tag- geldes berechtigt, habe es ein solches doch erst mit Erreichen des 18. Al- tersjahres gegeben und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Personen die Ausbildung normalerweise bereits abgeschlossen hätten oder kurz vor dem Abschluss stünden (Botschaft 2661).
- 3.1. Der Beschwerdeführer absolviert eine erstmalige (vgl. VB 60.1 S. 22) be- rufliche Ausbildung zum Informatiker EFZ an der B._____ (VB 220). Der von ihm besuchte Lehrgang bei der B._____ teilt sich auf in einen rein schu- lischen und einen anschliessenden praktischen Teil. Im 1. und 2. Lehrjahr erfolgt ein Vollzeitunterricht an der B._____, im 3. und 4. Lehrjahr wird ein Praktikum in einem IT-Betrieb absolviert, wobei während einem halben Tag pro Woche weiterhin der Unterricht besucht wird (vgl. http://www.xyz, zu- letzt besucht am 10. Februar 2026). Da in den ersten beiden Schuljahren der beruflichen Grundbildung des Beschwerdeführers der Unterricht aus- schliesslich an der Schule erfolgt, sind in dieser Zeit die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 4 IVG erfüllt (vgl. E. 2.2. hiervor). Auch ohne gesundheitli- che Einschränkung würde der Beschwerdeführer während der Zeit der voll- zeitlichen schulischen Ausbildung in den ersten beiden Ausbildungsjahren kein oder – bei einer Erwerbstätigkeit neben der Schule – ein höchstens geringes Einkommen erzielen, womit ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung kaum eine Erwerbseinbusse entstehen kann. Zudem er- zielen auch Schülerinnen und Schüler ohne gesundheitliche Einschränkun- gen während der Absolvierung dieses ausschliesslich an einer Schule statt- findenden Ausbildungsteils keinen Lohn (vgl. E. 2.4. hiervor). Somit hat die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum der rein schulischen Ausbildung an der B._____ vom 22. August 2022 bis am 11. August 2024 einen Anspruch auf Taggeldleistungen zu Recht verneint. - 6 - 3.2. 3.2.1. Die vom Beschwerdeführer bei der B._____ absolvierte berufliche Grund- bildung umfasst gemäss den vorstehenden Ausführungen lediglich zwei Jahre vollzeitliche schulische Ausbildung. Danach sind zwei Jahre Prakti- kum zu absolvieren, was einen obligatorischen Bestandteil der Ausbildung darstellt. Die Beschwerdegegnerin lehnte auch für die Zeit dieses Prakti- kums einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder ab und stützte sich auf Rz. 0310 (KSTI, vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.2. Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchfüh- rungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreis- und Rundschreiben insbeson- dere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend- baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Kon- kretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Be- streben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechts- gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547). 3.2.3. Wie bereits ausgeführt wurde, haben Versicherte während der erstmaligen beruflichen Ausbildung grundsätzlich Anspruch auf Taggelder, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – Leistungen nach Art. 16 IVG (erstmalige be- rufliche Ausbildung) beziehen (Art. 22 Abs. 2 IVG). Als Ausnahme bestimmt Art. 22 Abs. 4 IVG, dass Versicherte nach Abs. 2, die eine allgemeinbil- dende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, keinen Anspruch auf ein Taggeld haben. Die Frage, wie es sich während der Absolvierung eines im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu absolvierenden obligatorischen Praktikums mit dem Anspruch auf ein Taggeld verhält, wird im Gesetz da- gegen nicht geregelt. 3.2.4. Das vom Beschwerdeführer abzuschliessende Praktikum wird am Prakti- kumsort absolviert (vorliegend zunächst bei der C._____ AG bzw. dem Ver- ein C._____ [VB 277, 281], danach bei der D._____ GmbH, [VB 329 332]) und erfolgt damit nicht "ausschliesslich an einer Schule". Der Gesetzgeber begründete den gemäss Art. 22 Abs. 4 IVG ausgeschlossenen Anspruch auf ein Taggeld damit, dass Schülerinnen und Schüler, die eine berufliche Grundbildung absolvierten, die ausschliesslich an einer Schule erfolge, kein Anrecht auf Taggelder mehr haben sollten, da auch die Schülerinnen und Schüler ohne gesundheitliche Einschränkungen während der Absol- vierung dieser Ausbildungen keinen Lohn erhielten (vgl. E. 2.3 hiervor). - 7 - Damit strebte der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 22 Abs. 4 IVG eine finanzielle Gleichstellung gesundheitlich beeinträchtigter Personen, die eine berufliche Grundausbildung absolvieren, gegenüber gesunden Schülerinnen und Schülern an. Bei der Absolvierung des im Rahmen der Ausbildung bei der B._____ obligatorischen zweijährigen Praktikums kön- nen Praktikanten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein Einkommen von rund Fr. 35'000.00 erzielen http://www.xyz, zuletzt besucht am 10. Feb- ruar 2026), während der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitli- chen Beeinträchtigung kein Einkommen erzielt (VB 277, 281, 329, 332). Die Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf ein Taggeld während der Zeit seines Praktikums würde somit eine Benachteiligung ge- genüber Versicherten ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen bedeuten und damit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer Gleichstellung von jungen Versicherten mit und ohne Behinderung zuwider laufen. Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen im Rahmen eines Kreisschreibens vorgenommene generelle Ausweitung der Verneinung eines Taggeldan- spruches auf Absolventen obligatorischer Praktika im Rahmen einer erst- maligen beruflichen Ausbildung ist nach dem Gesagten als nicht sachge- recht anzusehen, womit vorliegend nicht darauf abzustellen ist und dem Beschwerdeführer für die Zeit seines im Rahmen der Ausbildung zum In- formatiker EFZ zu absolvierenden obligatorischen Praktikums ein Taggeld zuzusprechen ist. 3.2.5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
- Mai 2025 (VB 334) für den Zeitraum von 22. August 2022 bis 11. August 2024 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Taggeld verneint. Für den Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer das obliga- torische Praktikum für die Ausbildung zum Informatiker EFZ absolviert, hat er Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung.
- 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2025 (VB 334) ist insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführer für die Zeit, in welcher er das obli- gatorische Praktikum für die Ausbildung zum Informatiker EFZ absolviert, Anspruch auf ein IV-Taggeld hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. - 8 - 4.3. 4.3.1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. 4.3.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 27. Juni 2025 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 14.5 Stunden sowie eine Administrationspauschale von 3 % ausweist. Aus der Kostennote geht kein Betrag hervor, welchen die Rechtsvertreterin zugesprochen haben möchte. 4.3.3. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsge- richt richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss be- trägt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdever- fahren betreffend IV-Taggeld innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 2'000.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Ak- tenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Te- lefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 1'800.00). Sodann hatte die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Akten- kenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 1'350.00, § 8 AnwT). Bei angestellten, aber im Anwaltsregister eingetragenen Anwälten – wie dies bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Fall ist, welche für Inclusion Handicap arbeitet – erfolgt zudem eine Kürzung von 20 % (= Fr. 1'080.00). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT). 4.3.4. Die eingereichte Kostennote mit stichwortartigen Hinweisen zu den erfass- ten Arbeiten wie zum Beispiel "Aktenstudium und Abklärungen" und "Be- sprechungen / E-Mail-Verkehr mit Klient und B._____" unterscheidet nicht detailliert nach Aufwandposition und enthält kein Datum, an welchem die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden. Dies erlaubt dem Gericht da- mit kein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschä- digung erfassten Arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom
- Oktober 2017 E. 7.2). Abgesehen davon ist der Fall nicht als überdurch- schnittlich komplex einzustufen. Zudem waren die für ein IV-Taggeld- - 9 - Verfahren in durchschnittlichem Umfang bestehenden Akten zu studieren. Es geht aus der Kostennote sodann keine Begründung für einen angebli- chen Mehraufwand hervor, der einen ausserordentlichen Zuschlag gemäss § 7 AnwT rechtfertigen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.4; 8C_278/2020 vom
- August 2020 E. 4.4 und 6.2). Mit dem festgelegten Honorar von Fr. 1'200.00 sind in angemessener Weise die entstandenen, objektiv ge- rechtfertigten Kosten und Aufwendungen gedeckt (notwendige Vertre- tungskosten, Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 6.2 f. und E. 7.2) und die dem vorliegenden Fall angemessenen anwalt- lichen Bemühungen angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ausreichend abgegolten (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.3.; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 6.2; 8C_727/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5). Das Versicherungsgericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 26. Mai 2025 insofern abgeändert, als der Be- schwerdeführer für die Zeit, in welcher er das Praktikum für die Ausbildung zum Informatiker EFZ absolviert, Anspruch auf ein IV-Taggeld hat. Im Üb- rigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers, lic. iur. Petra Kern, Rechtsanwältin, Inclu- sion Handicap, Zürich, die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'200.00 zu bezahlen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Februar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
1. Kammer VBE.2025.281 / DB / GM Art. 26 Urteil vom 10. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Petra Kern, Rechtsanwältin, Inclusion Handicap, Grütlistrasse 20, 8002 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Taggeld (Verfügung vom 26. Mai 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1980 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 24. April 2017 auf- grund von psychischen Beschwerden erstmalig bei der Beschwerdegegne- rin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration / Rente) der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge wurde Kostengut- sprache für eine berufliche Abklärung vom 20. Januar 2020 bis 31. Juli 2020 geleistet, während welcher der Beschwerdeführer ein IV-Taggeld be- zog. Mit Mitteilung vom 28. Juni 2022 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostenübernahme für eine erstmalige berufliche Ausbil- dung zum Informatiker EFZ an der B._____ Zürich, vom 22. August 2022 bis 31. Januar 2023 zu. In der Folge wurde die Kostengutsprache mehr- mals jeweils für ein Semester verlängert, gesamthaft bis am 31. Juli 2024. Daraufhin erteilte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 26. August 2024 Kostengutsprache für das Praktikum im Rahmen der erstmaligen be- ruflichen Ausbildung zum Informatiker EFZ vom 12. August 2024 bis
11. August 2026 bei Verein C._____ bzw. der C._____ AG . Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Ausrichtung eines IV-Taggeldes rückwirkend ab dem 22. August 2022 bis zum Ende der Ausbildung am 31. Juli 2026. Mit Vorbescheid vom 29. Januar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung dieses Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 wurde der Praktikumsver- trag von der C._____ AG per 28. Februar 2025 aufgelöst. Mit Mitteilung vom 21. Mai 2025 wurde daraufhin die Mitteilung betreffend Kostengutspra- che vom 26. August 2024 für die Zeit ab dem 10. März 2025 ersetzt und dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für das Praktikum im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Informatiker EFZ vom
10. März 2025 bis 31. Juli 2026 bei der D._____ GmbH erteilt. Mit Verfü- gung vom 26. Mai 2025 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbe- gehren betreffend das akzessorische IV-Taggeld ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Mai 2025 und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 26. Mai 2025 sei aufzuheben und dem Beschwer- deführer sei für den gesamten Zeitraum seiner 4-jährigen Lehre und somit für den Zeitraum vom 22. August 2022 bis 31. Juli 2026 ein IV- Taggeld auszurichten.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für den Zeitraum seines beruf- lichen Praktikums und somit für den Zeitraum vom 12. August 2024 bis
31. Juli 2026 ein IV-Taggeld auszurichten.
- 3 -
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgelt- liche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu ge- währen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Petra Kern, Rechtsanwältin, Inclusion Handicap, Zürich, zu seiner unentgeltlichen Vertreterin ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer hat am 17. August 2022 eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Informatiker EFZ, Fachrichtung Plattformentwicklung, an der B._____ begonnen, für welche die Beschwerdegegnerin die Ausbil- dungskosten übernimmt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 220, 231, 241, 263, 281, 294, 332). Die Beschwerdegegnerin begründet die Abweisung des vom Beschwerdeführer für die Zeit während dieser Ausbildung gestell- ten Begehrens um Ausrichtung eines Taggeldes damit, dass die Ausbil- dung ausschliesslich an einer Schule mit obligatorischen Praktika erfolge und daher für die Ausrichtung von IV-Taggeldern keine rechtliche Grund- lage bestehe (VB 334). Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, unter Berücksichtigung der Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 (zur per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Weiterentwicklung der IV) habe der Gesetzgeber junge Versicherte mit und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in Be- zug auf IV-Taggeld und Lehrlingslohn gleich behandeln wollen. So beziehe sich Art. 22 Abs. 4 IVG, der regle, wann kein Anspruch auf ein Taggeld bestehe, explizit auf eine erstmalige berufliche Bildung absolvierende Schüler einer Fachmittelschule, eines Gymnasiums oder in einer berufli- chen Grundausbildung, welche ausschliesslich an einer Schule erfolge, wie zum Beispiel Handelsschulen, technische Fachschulen, Berufsschulen oder Informatikmittelschulen. Da auch Schüler ohne gesundheitliche Ein- schränkung während der Absolvierung einer ausschliesslich an einer Schule stattfindenden Ausbildung keinen Lohn erhielten, sollte dies auch für Personen mit gesundheitlicher Einschränkung gelten. Der Beschwerde- führer absolviere jedoch vier Semester seines beruflichen Praktikums in
- 4 - Institutionen des geschützten Rahmens – also nicht ausschliesslich an ei- ner Schule – und erhalte im Unterschied zu anderen Schülerinnen und Schülern des gleichen Lehrganges, die gemäss einer Auskunft der B._____ in der Regel einen Praktikumslohn erhielten, keine Entschädigung. Aus die- sem Grund falle die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht unter Art. 22 Abs. 4 IVG und ihm sei somit ein Taggeld auszurichten (Beschwerde S. 5 ff.) Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Mai 2025 (VB 334) zu Recht den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf ein Taggeld der Invalidenversicherung für den Zeitraum vom
22. August 2022 bis 31. Juli 2026 verneint hat. 2. 2.1. Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung haben Versicherte An- spruch auf Taggelder, wenn sie Leistungen nach Art. 16 IVG (erstmalige berufliche Ausbildung) beziehen oder an Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 (medizinische Massnahmen zur Eingliederung) oder Art. 14a IVG (Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede- rung) teilgenommen haben, die für diese Ausbildung direkt erforderlich sind (Art. 22 Abs. 2 IVG). 2.2. Versicherte nach Art. 22 Abs. 2 IVG, die eine allgemeinbildende Schule be- suchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 4 IVG). 2.3. Gemäss Rz. 0310 des Kreisschreibens über die Taggelder in der Invaliden- versicherung (KSTI, Stand:1. Juli 2024) besteht in den genannten Fällen auch dann kein Anspruch auf ein Taggeld, wenn der Lehrplan ein obligato- risches Praktikum vorsieht. 2.4. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Weiterentwicklung der IV betref- fend Neuregelung des Taggeldes grundsätzlich ausgeführt, bei Personen in einer schulisch-akademischen Ausbildung sollten die Anspruchsvoraus- setzungen genauer definiert werden: Schülerinnen und Schüler in allge- meinbildenden Schulen (Fachmittelschulen, Gymnasien) und Schülerinnen und Schüler, die eine berufliche Grundbildung absolvierten, die aus- schliesslich an einer Schule erfolgt, sollten kein Anrecht auf Taggelder mehr haben, da auch die Schülerinnen und Schüler ohne gesundheitliche Einschränkungen während der Absolvierung dieser Ausbildungen keinen Lohn erhielten (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die
- 5 - Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 15. Februar 2017 [17.022; Botschaft], in: BBl 2017 2580). Zu der Einführung des Art. 22 Abs. 4 IVG wurde entsprechend festgehalten, dieser Absatz ziele auf Per- sonen, die im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung eine beruf- liche Grundbildung absolvierten, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, wie Handelsschulen, technische Fachschulen, Berufsschulen oder Infor- matikmittelschulen, oder die eine allgemeinbildende Schule absolvierten (Fachmittelschule und Gymnasium). Diese Personen seien heute neben der Ausbildung selten erwerbstätig. Sofern sie erwerbstätig seien, falle der Verdienst in der Regel sehr gering aus, womit gesundheitlich beeinträch- tigten Personen beim Besuch einer beruflichen Grundbildung, die aus- schliesslich an einer Schule erfolgt, oder einer allgemeinbildenden Schule kaum eine Erwerbseinbusse entstehen könne. Hier stehe wie bei Personen ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die Unterstützungspflicht der Eltern im Vordergrund. Ausserdem habe der Besuch einer solchen Schule schon unter Geltung des alten Rechts nur ausnahmsweise zum Bezug eines Tag- geldes berechtigt, habe es ein solches doch erst mit Erreichen des 18. Al- tersjahres gegeben und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Personen die Ausbildung normalerweise bereits abgeschlossen hätten oder kurz vor dem Abschluss stünden (Botschaft 2661). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer absolviert eine erstmalige (vgl. VB 60.1 S. 22) be- rufliche Ausbildung zum Informatiker EFZ an der B._____ (VB 220). Der von ihm besuchte Lehrgang bei der B._____ teilt sich auf in einen rein schu- lischen und einen anschliessenden praktischen Teil. Im 1. und 2. Lehrjahr erfolgt ein Vollzeitunterricht an der B._____, im 3. und 4. Lehrjahr wird ein Praktikum in einem IT-Betrieb absolviert, wobei während einem halben Tag pro Woche weiterhin der Unterricht besucht wird (vgl. http://www.xyz, zu- letzt besucht am 10. Februar 2026). Da in den ersten beiden Schuljahren der beruflichen Grundbildung des Beschwerdeführers der Unterricht aus- schliesslich an der Schule erfolgt, sind in dieser Zeit die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 4 IVG erfüllt (vgl. E. 2.2. hiervor). Auch ohne gesundheitli- che Einschränkung würde der Beschwerdeführer während der Zeit der voll- zeitlichen schulischen Ausbildung in den ersten beiden Ausbildungsjahren kein oder – bei einer Erwerbstätigkeit neben der Schule – ein höchstens geringes Einkommen erzielen, womit ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung kaum eine Erwerbseinbusse entstehen kann. Zudem er- zielen auch Schülerinnen und Schüler ohne gesundheitliche Einschränkun- gen während der Absolvierung dieses ausschliesslich an einer Schule statt- findenden Ausbildungsteils keinen Lohn (vgl. E. 2.4. hiervor). Somit hat die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum der rein schulischen Ausbildung an der B._____ vom 22. August 2022 bis am 11. August 2024 einen Anspruch auf Taggeldleistungen zu Recht verneint.
- 6 - 3.2. 3.2.1. Die vom Beschwerdeführer bei der B._____ absolvierte berufliche Grund- bildung umfasst gemäss den vorstehenden Ausführungen lediglich zwei Jahre vollzeitliche schulische Ausbildung. Danach sind zwei Jahre Prakti- kum zu absolvieren, was einen obligatorischen Bestandteil der Ausbildung darstellt. Die Beschwerdegegnerin lehnte auch für die Zeit dieses Prakti- kums einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder ab und stützte sich auf Rz. 0310 (KSTI, vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.2. Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchfüh- rungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreis- und Rundschreiben insbeson- dere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend- baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Kon- kretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Be- streben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechts- gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547). 3.2.3. Wie bereits ausgeführt wurde, haben Versicherte während der erstmaligen beruflichen Ausbildung grundsätzlich Anspruch auf Taggelder, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – Leistungen nach Art. 16 IVG (erstmalige be- rufliche Ausbildung) beziehen (Art. 22 Abs. 2 IVG). Als Ausnahme bestimmt Art. 22 Abs. 4 IVG, dass Versicherte nach Abs. 2, die eine allgemeinbil- dende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absolvieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, keinen Anspruch auf ein Taggeld haben. Die Frage, wie es sich während der Absolvierung eines im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu absolvierenden obligatorischen Praktikums mit dem Anspruch auf ein Taggeld verhält, wird im Gesetz da- gegen nicht geregelt. 3.2.4. Das vom Beschwerdeführer abzuschliessende Praktikum wird am Prakti- kumsort absolviert (vorliegend zunächst bei der C._____ AG bzw. dem Ver- ein C._____ [VB 277, 281], danach bei der D._____ GmbH, [VB 329 332]) und erfolgt damit nicht "ausschliesslich an einer Schule". Der Gesetzgeber begründete den gemäss Art. 22 Abs. 4 IVG ausgeschlossenen Anspruch auf ein Taggeld damit, dass Schülerinnen und Schüler, die eine berufliche Grundbildung absolvierten, die ausschliesslich an einer Schule erfolge, kein Anrecht auf Taggelder mehr haben sollten, da auch die Schülerinnen und Schüler ohne gesundheitliche Einschränkungen während der Absol- vierung dieser Ausbildungen keinen Lohn erhielten (vgl. E. 2.3 hiervor).
- 7 - Damit strebte der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 22 Abs. 4 IVG eine finanzielle Gleichstellung gesundheitlich beeinträchtigter Personen, die eine berufliche Grundausbildung absolvieren, gegenüber gesunden Schülerinnen und Schülern an. Bei der Absolvierung des im Rahmen der Ausbildung bei der B._____ obligatorischen zweijährigen Praktikums kön- nen Praktikanten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein Einkommen von rund Fr. 35'000.00 erzielen http://www.xyz, zuletzt besucht am 10. Feb- ruar 2026), während der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitli- chen Beeinträchtigung kein Einkommen erzielt (VB 277, 281, 329, 332). Die Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf ein Taggeld während der Zeit seines Praktikums würde somit eine Benachteiligung ge- genüber Versicherten ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen bedeuten und damit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer Gleichstellung von jungen Versicherten mit und ohne Behinderung zuwider laufen. Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen im Rahmen eines Kreisschreibens vorgenommene generelle Ausweitung der Verneinung eines Taggeldan- spruches auf Absolventen obligatorischer Praktika im Rahmen einer erst- maligen beruflichen Ausbildung ist nach dem Gesagten als nicht sachge- recht anzusehen, womit vorliegend nicht darauf abzustellen ist und dem Beschwerdeführer für die Zeit seines im Rahmen der Ausbildung zum In- formatiker EFZ zu absolvierenden obligatorischen Praktikums ein Taggeld zuzusprechen ist. 3.2.5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
26. Mai 2025 (VB 334) für den Zeitraum von 22. August 2022 bis 11. August 2024 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Taggeld verneint. Für den Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer das obliga- torische Praktikum für die Ausbildung zum Informatiker EFZ absolviert, hat er Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Ver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2025 (VB 334) ist insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführer für die Zeit, in welcher er das obli- gatorische Praktikum für die Ausbildung zum Informatiker EFZ absolviert, Anspruch auf ein IV-Taggeld hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
- 8 - 4.3. 4.3.1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. 4.3.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 27. Juni 2025 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 14.5 Stunden sowie eine Administrationspauschale von 3 % ausweist. Aus der Kostennote geht kein Betrag hervor, welchen die Rechtsvertreterin zugesprochen haben möchte. 4.3.3. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsge- richt richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss be- trägt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdever- fahren betreffend IV-Taggeld innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 2'000.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Ak- tenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Te- lefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 1'800.00). Sodann hatte die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Akten- kenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 1'350.00, § 8 AnwT). Bei angestellten, aber im Anwaltsregister eingetragenen Anwälten – wie dies bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Fall ist, welche für Inclusion Handicap arbeitet – erfolgt zudem eine Kürzung von 20 % (= Fr. 1'080.00). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 1'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT). 4.3.4. Die eingereichte Kostennote mit stichwortartigen Hinweisen zu den erfass- ten Arbeiten wie zum Beispiel "Aktenstudium und Abklärungen" und "Be- sprechungen / E-Mail-Verkehr mit Klient und B._____" unterscheidet nicht detailliert nach Aufwandposition und enthält kein Datum, an welchem die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden. Dies erlaubt dem Gericht da- mit kein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschä- digung erfassten Arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom
27. Oktober 2017 E. 7.2). Abgesehen davon ist der Fall nicht als überdurch- schnittlich komplex einzustufen. Zudem waren die für ein IV-Taggeld-
- 9 - Verfahren in durchschnittlichem Umfang bestehenden Akten zu studieren. Es geht aus der Kostennote sodann keine Begründung für einen angebli- chen Mehraufwand hervor, der einen ausserordentlichen Zuschlag gemäss § 7 AnwT rechtfertigen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.4; 8C_278/2020 vom
17. August 2020 E. 4.4 und 6.2). Mit dem festgelegten Honorar von Fr. 1'200.00 sind in angemessener Weise die entstandenen, objektiv ge- rechtfertigten Kosten und Aufwendungen gedeckt (notwendige Vertre- tungskosten, Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 6.2 f. und E. 7.2) und die dem vorliegenden Fall angemessenen anwalt- lichen Bemühungen angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ausreichend abgegolten (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.3.; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 6.2; 8C_727/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 26. Mai 2025 insofern abgeändert, als der Be- schwerdeführer für die Zeit, in welcher er das Praktikum für die Ausbildung zum Informatiker EFZ absolviert, Anspruch auf ein IV-Taggeld hat. Im Üb- rigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsver- treterin des Beschwerdeführers, lic. iur. Petra Kern, Rechtsanwältin, Inclu- sion Handicap, Zürich, die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'200.00 zu bezahlen.
- 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Februar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli