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VBE.2025.280

Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer — VBE.2025.280

Ag Versicherungsgericht · 2025-12-17 · Deutsch AG
Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Die 1968 geborene Beschwerdeführerin ist als Agentin bei der B._____ AG angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerde- gegnerin gegen Unfallfolgen versichert. Am 11. Juli 2023 stürzte die Be- schwerdeführerin mit dem E-Bike und zog sich dabei eine Fraktur im rech- ten Knie (dislozierte Fraktur des medialen Tibiaplateaus rechts) zu. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Er- eignis vom 11. Juli 2023 und richtete die vorübergehenden gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) aus. Nach der Vornahme von medi- zinischen Abklärungen und Einholung versicherungsmedizinischer Beurtei- lungen stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen mit Verfü- gung vom 7. August 2024 per 11. Dezember 2023 ein und lehnte Leistun- gen im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden ab. Die dage- gen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 ab.

E. 2 Eventualiter: Es sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten erstel- len zu lassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin."

E. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit die- ses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len und Berufskrankheiten gewährt. Die versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 erster Teilsatz UVG). Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird die ver- sicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.

E. 2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.

E. 2.3 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 reichte die Beschwerdegegnerin wei- tere Unterlagen zu den Akten.

- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 26. Mai 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 211) hinsichtlich des Unfalles vom 11. Juli 2023 zu Recht die Taggeldleistungen per 11. De- zember 2023 eingestellt hat und die darüber hinausgehenden Leistungen verneint hat.

E. 2.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache ei- nes Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er- folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfol- ges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; 129 V 402 E. 2.2 S. 405; 125 V 456 E. 5a S. 461 f.).

E. 2.5 Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingren- zung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiese- ner Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitge- hend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit

- 4 - Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Be- schwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbe- zogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehl- entwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Aus- schluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140).

E. 2.6 Die Adäquanzprüfung zwischen dem Unfallereignis und den geklagten ge- sundheitlichen Beschwerden hat im Zeitpunkt des Fallabschlusses zu er- folgen. Der Unfallversicherer hat Heilbehandlung und Taggeldleistungen nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behand- lung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer- den kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prü- fung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsent- schädigung abzuschliessen (vgl. auch: BGE 134 V 109 E. 3 ff. S. 112 ff., 133 V 64 E. 6.6.2; RKUV 2006 U 571 S. 82). Unter namhafter Besserung ist die zu erwartende Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig- keit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu verstehen. Dabei muss die zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen, während unbedeutende Verbes- serungen nicht genügen (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Un- fallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 144 mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung; Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 E. 4.1 vom 5. Juni 2014).

E. 3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versicherungsme- dizinischen Beurteilung von Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. März 2024 (VB 62), die Stellungnahme von Dr. med. D._____, Facharzt für Chirurgie, vom 26. Juni 2024 (VB 134) sowie die versicherungsmedizinischen Beur- teilung von Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, vom 22. Juli 2024 (VB 145).

E. 3.1 In seiner Beurteilung vom 9. März 2024 ging Dr. med. C._____ davon aus, es bestehe für die erlittene Fraktur eine sichere Unfallkausalität. Für die psychogen geltend gemachten physischen Dysfunktionen liege hingegen keine Unfallkausalität vor. Er habe die postoperativen Bilder einsehen kön- nen. Die Plattenanlage sei relativ simpel, das Operationsergebnis gut und das Gelenk mache einen gut rekonstruierten Eindruck. Die Beschwerde- führerin übe einen Beruf aus, der keine erhöhte körperliche Leistungs-

- 5 - fähigkeit voraussetzte (Versicherungsmaklerin) und auch im Homeoffice ausgeübt werden könne. Gelegentliches Autofahren sei erforderlich, was aber ab Erreichen des stockfreien Ganges als praktizierbar beurteilt werden könne. Er erachtete die Beschwerdeführerin bei einem regelhaftem Heil- verlauf und ohne lokale Komplikationen – wie er vorliegend gegeben sei – als ab der 13. Woche zu 50 % arbeitsfähig und ab der 21. Woche als 100 % in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsfähig (VB 62).

E. 3.2 In seiner Stellungnahme 26. Juni 2024 erachtete Dr. med. D._____ die von Dr. med. C._____ attestierte Arbeitsunfähigkeit als einwandfrei sachlich korrekt. Bei der Beschwerdeführerin sei aufgrund des dokumentierten Be- handlungsablaufes ab dem 16. Oktober 2024 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 11. Dezember 2023 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer knieangepassten Tätigkeit auszugehen. Diese sei als Bü- rotätigkeit zu 100 % erfüllt. Das Lenken eines Fahrzeuges sei im vorliegen- den Fall ab der erreichten Knieflexion von 90 Grad bei voller Extension und voll zugestandener Belastbarkeit spätestens ab dem 11. Dezember 2023 zumutbar und ohne relevantes Sicherheitsrisiko im Vergleich zur Normal- population (VB 134 S. 4).

E. 3.3 In ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2024 konnte Dr. med. E._____ die von der behandelnden Psychologin F._____ in ihrem Bericht vom 3. Mai 2024 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 9 S. 2) erwähnte posttraumatische Belas- tungsstörung nicht bestätigen. Es lägen keine zweifelsfreien objektiven Be- funde vor. Die Psychologin folge der Schilderung der Beschwerdeführerin und interpretiere diese. Dr. med. E._____ erachtete hingegen die geltend gemachten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin aufgrund der Ak- tenlage als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Vielmehr sei von einem möglichen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfall bzw. dessen Folgen auszuge- hen. Der psychische Gesundheitsstand der Beschwerdeführerin scheine sich, gestützt auf den Bericht der behandelnden Psychologin F._____, ver- schlechtert zu haben. Sofern diese Feststellung zutreffe, stütze dies die Einschätzung zusätzlich, dass es sich nicht um ein überwiegend wahr- scheinlich unfallkausal erklärbares psychisches Leiden handle. Vielmehr wäre mit zunehmendem Abstand zum Unfallereignis und Besserung der körperlichen Unfallfolgen ein degressiver Verlauf des psychischen Leidens zu erwarten gewesen. Diese ungünstige gesundheitliche Entwicklung stütze die Beurteilung zusätzlich, dass erstens die Einschätzung der be- handelnden Psychologin unzutreffend sei und zweitens andere unbekannte Faktoren wirksam seien. Schliesslich werfe die ungünstige Entwicklung die Frage auf, ob die durchgeführte Psychotherapie nicht nur nicht indiziert, sondern gar kontraproduktiv wirke (VB 145 S. 2 f.).

- 6 -

E. 4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 4.2 Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Ver- sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie- den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105; 142 V 58 E. 5.1 S. 65; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).

E. 4.3 Eine reine Aktenbeurteilung ist nicht an sich schon unzuverlässig. Entschei- dend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersu- chungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_889/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3.1 und U 224/06 E. 3.5; je mit Hinweisen).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin verletze den Untersuchungsgrundsatz, indem sie einzig auf die internen versiche- rungsmedizinischen Stellungnahmen abstelle und die widersprechenden fachärztlichen Beurteilungen nicht berücksichtige. Zudem übersehe die Be- schwerdegegnerin, dass sich aufgrund der Unfallfolgen eine adäquat-kau- sale psychische Fehlentwicklung eingestellt habe, welche ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit begründe (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 3 f.).

- 7 -

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin stützt ihre Vorbringen im Wesentlichen auf fol- gende medizinische Berichte:

E. 5.2.1 Im Bericht vom 3. Mai 2024 erwähnte die behandelnde Psychologin F._____ eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Beschwerdefüh- rerin. Die Beschwerdeführerin leide unter dem Wiedererleben der bedroh- lichen Situation, Schlafstörungen, zunehmender Ängstlichkeit und erhöhter Reagibilität. Das Ausmass werde vermutlich durch das in der Kindheit erlit- tene Trauma des Verlustes der Mutter verstärkt. Die Symptome seien in- nerhalb der ersten sechs Monate nach dem Unfall aufgetreten (BB 9 S. 2).

E. 5.2.2 Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 28. Au- gust 2024 aus, er könne die Stellungnahme von Dr. med. D._____ zu ei- nem gewissen Teil nachvollziehen. Die Zeiten bis zum Wiedereinstieg in den Beruf seien aber sehr generell gehalten und auf einen reinen Bürojob ausgelegt. Nach Aussagen der Beschwerdeführerin sei aber ein grosser Teil ihres Jobs mit Kundenbesuchen verbunden, wofür sie auf das Auto angewiesen sei. Seiner Meinung nach sei eine Beugung des Knies von 90 Grad Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin überhaupt anstän- dig im Auto sitzen könne. Bei den Konsultationen am 6. November 2023, am 21. Dezember 2023 und am 22. Februar 2024 habe eine Flexion von unter bzw. knapp 90 Grad vorgelegen und die Beschwerdeführerin sei für längere Strecken auf Gehstöcke angewiesen gewesen. Es habe folglich keine ausreichende Arbeitsfähigkeit bestanden. Erst bei der Konsultation vom 4. April 2024 habe eine Beugung von 110 Grad vorgelegen. Die Be- weglichkeit im Knie sei erst zu diesem Zeitpunkt gut genug gewesen, um sicher längere Strecken und dem Auto zu bewältigen und Kundenbesuche durchzuführen. Schliesslich erachtete er die Beschwerdeführerin im Zeit- punkt der Stellungnahme rein auf das Knie bezogen als zu 80 % arbeitsfä- hig. Eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit käme aktuell vor allem durch die psychische Belastungssituation zustande (BB 3 S. 1).

E. 5.2.3 Im Austrittsbericht vom 13. Dezember 2024 über die stationäre Behandlung im H._____ diagnostizierten Dr. med. I._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract. J._____, Stationsarzt, eine "F32.1 mittelgradige depressive Episode (remittiert)" und ein "Z73.0 Erschöp- fungssyndrom" bei der Beschwerdeführerin. Sie attestierten der Beschwer- deführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 27. Dezember 2024 und empfahlen eine Steigerung des Pensums um jeweils 10 % (im vier Wo- chen Intervall) bis hin zum ursprünglichen Pensum vom 100 % (BB 4 S. 1 ff.).

- 8 -

E. 5.2.4 Med. pract. K._____, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita- tion, und Dr. med. L._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Reha- bilitation und Rheumaerkrankungen, beurteilten die Beschwerdeführerin in ihrer medizinischen Abklärung vom 27. Februar 2025 in ihrer angestamm- ten Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig. Es bestehe aufgrund der Beschwer- den ein zusätzlicher Pausenbedarf von etwa zwei Stunden, damit die Be- schwerdeführerin zwischendurch die Möglichkeit habe, dass rechte Bein hochlagern zu können, um starke Schmerzen und Schwellungen zu ver- meiden. Im Laufe der Zeit und bei Fortführung der intensiven Trainingsthe- rapie könne eine Pensumsteigerung erreicht werden. In angepasster Tätig- keit, leicht wechselpositionierend, bestehe aktuell eine 80%ige Arbeitsfä- higkeit und eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (zur Entlastung des Beines). Eine Hockestellung sei nicht zumutbar (BB 5 S. 5 f.).

E. 5.3 Die Stellungnahmen von Dr. med. C._____ vom 9. März 2024 und von Dr. med. D._____ vom 26. Juni 2024 sind umfassend, berücksichtigen die massgeblichen Beschwerden sowie Vorakten und sind in ihrer Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes sowie der Einschätzung betreffend der Bedeutung des Unfalls vom 11. Juli 2023 für die von der Beschwerdefüh- rerin beklagten Beschwerden einleuchtend begründet (vgl. E. 4. hiervor). Die Beurteilung von Dr. med. D._____, wonach bei der Beschwerdeführe- rin ab dem 11. Dezember 2023 in einer knieangepassten Tätigkeit von ei- ner 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, ist nachvollziehbar. Ge- mäss ihrem Jobprofil bei B._____ AG kann die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit weitgehend selbstständig und selbstbestimmt planen und ausfüh- ren. Die Tätigkeit ist sitzend und stehend möglich, wird jedoch häufig sit- zend ausgeführt. Für externe Kundentermine wird zwar hauptsächlich das Auto verwendet, diese könnten auch in der entsprechenden Zweignieder- lassung der Beschwerdeführerin oder elektronisch (z.B. per Zoom, Teams, Skype, etc.) stattfinden (vgl. VB 50). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid deshalb nachvollziehbarerweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit vorübergehend, ohne Auto zu fah- ren, zumindest teilweise von zuhause aus hätte wieder aufnehmen können (vgl. VB 211 S. 9). Auch hinsichtlich der in der medizinischen Abklärung vom 27. Februar 2025 attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit, begründet mit dem erhöhten Pausenbedarf (vgl. E. 5.2.4. hiervor), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angesichts des zuvor ausgeführten Jobprofils über die Möglichkeit einer weitgehend selbständigen und selbstbestimmten Planung und Ausführung ihrer Tätigkeit verfügt und sich dementsprechend auch den Pausenbedarf frei einteilten kann. Mit Blick auf die Schadensmin- derungspflicht erscheint es zumutbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Ar- beitstätigkeit knieangepasst organisiert und die Kundentermine in der Zweigniederlassung oder virtuell wahrnimmt (vgl. BGE 140 V 267 S. 274 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dieser Umstand wurde durch die behandelnden

- 9 - Ärzte nicht berücksichtigt, weshalb nicht auf die von ihnen attestierte Ar- beitsunfähigkeit abgestellt werden kann (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Auch die Stellungnahme von Dr. med. G._____ vom 28. August 2024 ver- mag an der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. D._____ keinen Zweifel zu wecken. Schliesslich begründete er die Arbeitsunfähig- keit der Beschwerdeführerin massgeblich mit der berufsbedingten Notwen- digkeit ein Auto führen zu können (vgl. BB 3 S. 1; VB 45). Soweit gemäss Dr. med. G._____ auch nach dem 4. April 2025 noch eine Arbeitsunfähig- keit vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass aus seiner Sicht "die höhergra- dige Arbeitsunfähigkeit aktuell vor allem durch die psychische Belastungs- situation zustande kommt" (BB 3 S. 1). Schliesslich rechtfertigt auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem 11. Dezember 2023 weiterhin eine intensive Physiotherapie absolvierte (vgl. BB 7), rechtspre- chungsgemäss nicht die Annahme, dass dadurch eine namhafte Besse- rung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2). An den Beurteilungen von Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ bestehen damit keine auch nur geringen Zweifel, weshalb auf diese abge- stellt werden kann. Aus somatischer Sicht ist demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 11. Dezember 2023 auszuge- hen. Weitere Abklärungen betreffend den medizinischen Sachverhalt, wie insbesondere die Einholung eines Gutachtens (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2), sind daher nicht angezeigt (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 sowie BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 491 E. 1b S. 494).

E. 6.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht bzw. das Bundesgericht hat be- sondere Regeln für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwick- lungen nach einem Unfall entwickelt. Danach setzt die Bejahung des adä- quaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfaller- eignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es ob- jektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141). Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f. an das Unfallereignis an- zuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Ge- sundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139), bei schweren Unfällen bejaht werden (BGE 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Unfalls allein beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Um- stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder

- 10 - als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamt- würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.):

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehl- entwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- (körperliche) Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 184; 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein ein- ziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsun- fähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkri- terium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen meh- rere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu- zuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in ge- häufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wer- den kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 368; Urteil des Bundesgerichts 8C_375/2010 vom 4. August 2010 E. 3.2). Sofern keines der Kriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist, bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen des Nachweises von vier Kriterien. Demgegenüber müssen bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich drei Kriterien aus- reichen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2010 vom 7. Septem- ber 2010 E. 2.4 mit Hinweisen).

- 11 -

E. 6.2 Angesichts des Ablaufes des Unfalls vom 11. Juli 2023, bei dem die Be- schwerdeführerin auf einer Strasse ohne Fremdbeteiligung bei einer Ge- schwindigkeit von maximal 25 km/h mit dem E-Bike stürzte (VB 93 S. 1 f.) und beim Sturz eine Knieluxationsfraktur erlitt (vgl. VB 17), ist höchstens von einem Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu einem leichten Er- eignis auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom

26. Februar 2018 E. 3.4; 8C_451/2011 vom 18. August 2011 E. 2.4; 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E. 6.1; 8C_390/2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.3), womit für die Bejahung der Adäquanz mindestens vier Adä- quanzkriterien oder eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein müssen (vgl. E. 6.1. hiervor).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es wären mit der Schwere der Verlet- zung, des schwierigen Heilverlaufs und der Dauer der physischen Arbeits- unfähigkeit drei Kriterien erfüllt, weshalb eine adäquate Kausalität für die psychischen Beschwerden vorläge (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 3 f.). Die Be- schwerdeführerin bringt ausweislich der Akten zu Recht nicht vor, dass ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sei. Da jedoch der Sturz mit dem E-Bike vom 11. Juli 2023 als Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu einem leichten Ereignis zu qualifizieren ist (vgl. E. 6.2. hiervor) und es demnach des Nachweises von vier Adäquanzkriterien bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5), ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom

E. 6.3.1 Auch wenn die von der Beschwerdeführerin erlittene Knieverletzung nicht unerheblich war, erfüllt sie rechtsprechungsgemäss das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2023 vom 6. September 2024 E. 5.2). Die Knie- fraktur erscheint darüber hinaus wenig geeignet, eine psychische Fehlre- aktion auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom

E. 6.3.2 Das Kriterium des schwierigen Heilverlaufes und erheblicher Komplikatio- nen ist ebenfalls nicht erfüllt, zumal auch Dr. med. G._____ in seiner Stel- lungnahme vom 28. August 2024 von einem "ordentlichen Verlauf" ausging (vgl. BB 3 S. 1).

- 12 -

E. 6.3.3 Bei der Prüfung des Kriteriums Grad und Dauer der physischen Arbeitsun- fähigkeit sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in welchen die versicherte Person aufgrund einer rein physischen Betrachtungsweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.7; vgl. 8C_632/2028 vom 10. Mai 2019 E. 10.5). Da die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht ab dem 11. Dezember 2023 wieder zu 100 % ar- beitsfähig war, ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt.

E. 6.3.4 Weder ergibt sich aus den Akten noch wird geltend gemacht, dass die rest- lichen vier Kriterien erfüllt seien, womit auch diese zu verneinen sind. Da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Juli 2023 und den psychischen Beschwerden somit nicht erfüllt ist, kann die Frage, welche psychischen Beeinträchtigungen konkret vorliegen und ob diesbezüglich der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, offenge- lassen werden. 7. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht ihre Taggeldleistungen per 11. De- zember 2023 eingestellt. Der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 ist daher nicht zu beanstanden. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 8.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

- 13 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 17. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V. Kathriner Steiner

E. 11 Januar 2023 E. 4.5.3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

1. Kammer VBE.2025.280 / js / GM Art. 182 Urteil vom 17. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber i.V. Steiner Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Dr. iur. Alexander Müller, Rechtsanwalt, Im Grindel 29, Postfach, 8932 Mettmenstetten Beschwerde- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, Postfach, gegnerin 8304 Wallisellen Zustelladresse: Postfach, 8010 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1968 geborene Beschwerdeführerin ist als Agentin bei der B._____ AG angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerde- gegnerin gegen Unfallfolgen versichert. Am 11. Juli 2023 stürzte die Be- schwerdeführerin mit dem E-Bike und zog sich dabei eine Fraktur im rech- ten Knie (dislozierte Fraktur des medialen Tibiaplateaus rechts) zu. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Er- eignis vom 11. Juli 2023 und richtete die vorübergehenden gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) aus. Nach der Vornahme von medi- zinischen Abklärungen und Einholung versicherungsmedizinischer Beurtei- lungen stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen mit Verfü- gung vom 7. August 2024 per 11. Dezember 2023 ein und lehnte Leistun- gen im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden ab. Die dage- gen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26.05.2025 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurich- ten. 2. Eventualiter: Es sei ein unabhängiges medizinisches Gutachten erstel- len zu lassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2025 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 reichte die Beschwerdegegnerin wei- tere Unterlagen zu den Akten.

- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 26. Mai 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 211) hinsichtlich des Unfalles vom 11. Juli 2023 zu Recht die Taggeldleistungen per 11. De- zember 2023 eingestellt hat und die darüber hinausgehenden Leistungen verneint hat. 2. 2.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit die- ses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len und Berufskrankheiten gewährt. Die versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 erster Teilsatz UVG). Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird die ver- sicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. 2.2. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. 2.4. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache ei- nes Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er- folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfol- ges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; 129 V 402 E. 2.2 S. 405; 125 V 456 E. 5a S. 461 f.). 2.5. Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingren- zung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiese- ner Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitge- hend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit

- 4 - Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Be- schwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbe- zogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehl- entwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Aus- schluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). 2.6. Die Adäquanzprüfung zwischen dem Unfallereignis und den geklagten ge- sundheitlichen Beschwerden hat im Zeitpunkt des Fallabschlusses zu er- folgen. Der Unfallversicherer hat Heilbehandlung und Taggeldleistungen nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behand- lung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet wer- den kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prü- fung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsent- schädigung abzuschliessen (vgl. auch: BGE 134 V 109 E. 3 ff. S. 112 ff., 133 V 64 E. 6.6.2; RKUV 2006 U 571 S. 82). Unter namhafter Besserung ist die zu erwartende Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig- keit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu verstehen. Dabei muss die zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen, während unbedeutende Verbes- serungen nicht genügen (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Un- fallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 144 mit Hinweisen auf die Rechtspre- chung; Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 E. 4.1 vom 5. Juni 2014). 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versicherungsme- dizinischen Beurteilung von Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. März 2024 (VB 62), die Stellungnahme von Dr. med. D._____, Facharzt für Chirurgie, vom 26. Juni 2024 (VB 134) sowie die versicherungsmedizinischen Beur- teilung von Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie, vom 22. Juli 2024 (VB 145). 3.1. In seiner Beurteilung vom 9. März 2024 ging Dr. med. C._____ davon aus, es bestehe für die erlittene Fraktur eine sichere Unfallkausalität. Für die psychogen geltend gemachten physischen Dysfunktionen liege hingegen keine Unfallkausalität vor. Er habe die postoperativen Bilder einsehen kön- nen. Die Plattenanlage sei relativ simpel, das Operationsergebnis gut und das Gelenk mache einen gut rekonstruierten Eindruck. Die Beschwerde- führerin übe einen Beruf aus, der keine erhöhte körperliche Leistungs-

- 5 - fähigkeit voraussetzte (Versicherungsmaklerin) und auch im Homeoffice ausgeübt werden könne. Gelegentliches Autofahren sei erforderlich, was aber ab Erreichen des stockfreien Ganges als praktizierbar beurteilt werden könne. Er erachtete die Beschwerdeführerin bei einem regelhaftem Heil- verlauf und ohne lokale Komplikationen – wie er vorliegend gegeben sei – als ab der 13. Woche zu 50 % arbeitsfähig und ab der 21. Woche als 100 % in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsfähig (VB 62). 3.2. In seiner Stellungnahme 26. Juni 2024 erachtete Dr. med. D._____ die von Dr. med. C._____ attestierte Arbeitsunfähigkeit als einwandfrei sachlich korrekt. Bei der Beschwerdeführerin sei aufgrund des dokumentierten Be- handlungsablaufes ab dem 16. Oktober 2024 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 11. Dezember 2023 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer knieangepassten Tätigkeit auszugehen. Diese sei als Bü- rotätigkeit zu 100 % erfüllt. Das Lenken eines Fahrzeuges sei im vorliegen- den Fall ab der erreichten Knieflexion von 90 Grad bei voller Extension und voll zugestandener Belastbarkeit spätestens ab dem 11. Dezember 2023 zumutbar und ohne relevantes Sicherheitsrisiko im Vergleich zur Normal- population (VB 134 S. 4). 3.3. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2024 konnte Dr. med. E._____ die von der behandelnden Psychologin F._____ in ihrem Bericht vom 3. Mai 2024 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 9 S. 2) erwähnte posttraumatische Belas- tungsstörung nicht bestätigen. Es lägen keine zweifelsfreien objektiven Be- funde vor. Die Psychologin folge der Schilderung der Beschwerdeführerin und interpretiere diese. Dr. med. E._____ erachtete hingegen die geltend gemachten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin aufgrund der Ak- tenlage als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Vielmehr sei von einem möglichen Zusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfall bzw. dessen Folgen auszuge- hen. Der psychische Gesundheitsstand der Beschwerdeführerin scheine sich, gestützt auf den Bericht der behandelnden Psychologin F._____, ver- schlechtert zu haben. Sofern diese Feststellung zutreffe, stütze dies die Einschätzung zusätzlich, dass es sich nicht um ein überwiegend wahr- scheinlich unfallkausal erklärbares psychisches Leiden handle. Vielmehr wäre mit zunehmendem Abstand zum Unfallereignis und Besserung der körperlichen Unfallfolgen ein degressiver Verlauf des psychischen Leidens zu erwarten gewesen. Diese ungünstige gesundheitliche Entwicklung stütze die Beurteilung zusätzlich, dass erstens die Einschätzung der be- handelnden Psychologin unzutreffend sei und zweitens andere unbekannte Faktoren wirksam seien. Schliesslich werfe die ungünstige Entwicklung die Frage auf, ob die durchgeführte Psychotherapie nicht nur nicht indiziert, sondern gar kontraproduktiv wirke (VB 145 S. 2 f.).

- 6 - 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Ver- sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie- den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105; 142 V 58 E. 5.1 S. 65; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). 4.3. Eine reine Aktenbeurteilung ist nicht an sich schon unzuverlässig. Entschei- dend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersu- chungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_889/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3.1 und U 224/06 E. 3.5; je mit Hinweisen). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin verletze den Untersuchungsgrundsatz, indem sie einzig auf die internen versiche- rungsmedizinischen Stellungnahmen abstelle und die widersprechenden fachärztlichen Beurteilungen nicht berücksichtige. Zudem übersehe die Be- schwerdegegnerin, dass sich aufgrund der Unfallfolgen eine adäquat-kau- sale psychische Fehlentwicklung eingestellt habe, welche ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit begründe (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 3 f.).

- 7 - 5.2. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Vorbringen im Wesentlichen auf fol- gende medizinische Berichte: 5.2.1. Im Bericht vom 3. Mai 2024 erwähnte die behandelnde Psychologin F._____ eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Beschwerdefüh- rerin. Die Beschwerdeführerin leide unter dem Wiedererleben der bedroh- lichen Situation, Schlafstörungen, zunehmender Ängstlichkeit und erhöhter Reagibilität. Das Ausmass werde vermutlich durch das in der Kindheit erlit- tene Trauma des Verlustes der Mutter verstärkt. Die Symptome seien in- nerhalb der ersten sechs Monate nach dem Unfall aufgetreten (BB 9 S. 2). 5.2.2. Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 28. Au- gust 2024 aus, er könne die Stellungnahme von Dr. med. D._____ zu ei- nem gewissen Teil nachvollziehen. Die Zeiten bis zum Wiedereinstieg in den Beruf seien aber sehr generell gehalten und auf einen reinen Bürojob ausgelegt. Nach Aussagen der Beschwerdeführerin sei aber ein grosser Teil ihres Jobs mit Kundenbesuchen verbunden, wofür sie auf das Auto angewiesen sei. Seiner Meinung nach sei eine Beugung des Knies von 90 Grad Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin überhaupt anstän- dig im Auto sitzen könne. Bei den Konsultationen am 6. November 2023, am 21. Dezember 2023 und am 22. Februar 2024 habe eine Flexion von unter bzw. knapp 90 Grad vorgelegen und die Beschwerdeführerin sei für längere Strecken auf Gehstöcke angewiesen gewesen. Es habe folglich keine ausreichende Arbeitsfähigkeit bestanden. Erst bei der Konsultation vom 4. April 2024 habe eine Beugung von 110 Grad vorgelegen. Die Be- weglichkeit im Knie sei erst zu diesem Zeitpunkt gut genug gewesen, um sicher längere Strecken und dem Auto zu bewältigen und Kundenbesuche durchzuführen. Schliesslich erachtete er die Beschwerdeführerin im Zeit- punkt der Stellungnahme rein auf das Knie bezogen als zu 80 % arbeitsfä- hig. Eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit käme aktuell vor allem durch die psychische Belastungssituation zustande (BB 3 S. 1). 5.2.3. Im Austrittsbericht vom 13. Dezember 2024 über die stationäre Behandlung im H._____ diagnostizierten Dr. med. I._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract. J._____, Stationsarzt, eine "F32.1 mittelgradige depressive Episode (remittiert)" und ein "Z73.0 Erschöp- fungssyndrom" bei der Beschwerdeführerin. Sie attestierten der Beschwer- deführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 27. Dezember 2024 und empfahlen eine Steigerung des Pensums um jeweils 10 % (im vier Wo- chen Intervall) bis hin zum ursprünglichen Pensum vom 100 % (BB 4 S. 1 ff.).

- 8 - 5.2.4. Med. pract. K._____, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita- tion, und Dr. med. L._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Reha- bilitation und Rheumaerkrankungen, beurteilten die Beschwerdeführerin in ihrer medizinischen Abklärung vom 27. Februar 2025 in ihrer angestamm- ten Tätigkeit als zu 80 % arbeitsfähig. Es bestehe aufgrund der Beschwer- den ein zusätzlicher Pausenbedarf von etwa zwei Stunden, damit die Be- schwerdeführerin zwischendurch die Möglichkeit habe, dass rechte Bein hochlagern zu können, um starke Schmerzen und Schwellungen zu ver- meiden. Im Laufe der Zeit und bei Fortführung der intensiven Trainingsthe- rapie könne eine Pensumsteigerung erreicht werden. In angepasster Tätig- keit, leicht wechselpositionierend, bestehe aktuell eine 80%ige Arbeitsfä- higkeit und eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (zur Entlastung des Beines). Eine Hockestellung sei nicht zumutbar (BB 5 S. 5 f.). 5.3. Die Stellungnahmen von Dr. med. C._____ vom 9. März 2024 und von Dr. med. D._____ vom 26. Juni 2024 sind umfassend, berücksichtigen die massgeblichen Beschwerden sowie Vorakten und sind in ihrer Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes sowie der Einschätzung betreffend der Bedeutung des Unfalls vom 11. Juli 2023 für die von der Beschwerdefüh- rerin beklagten Beschwerden einleuchtend begründet (vgl. E. 4. hiervor). Die Beurteilung von Dr. med. D._____, wonach bei der Beschwerdeführe- rin ab dem 11. Dezember 2023 in einer knieangepassten Tätigkeit von ei- ner 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, ist nachvollziehbar. Ge- mäss ihrem Jobprofil bei B._____ AG kann die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit weitgehend selbstständig und selbstbestimmt planen und ausfüh- ren. Die Tätigkeit ist sitzend und stehend möglich, wird jedoch häufig sit- zend ausgeführt. Für externe Kundentermine wird zwar hauptsächlich das Auto verwendet, diese könnten auch in der entsprechenden Zweignieder- lassung der Beschwerdeführerin oder elektronisch (z.B. per Zoom, Teams, Skype, etc.) stattfinden (vgl. VB 50). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid deshalb nachvollziehbarerweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit vorübergehend, ohne Auto zu fah- ren, zumindest teilweise von zuhause aus hätte wieder aufnehmen können (vgl. VB 211 S. 9). Auch hinsichtlich der in der medizinischen Abklärung vom 27. Februar 2025 attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit, begründet mit dem erhöhten Pausenbedarf (vgl. E. 5.2.4. hiervor), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angesichts des zuvor ausgeführten Jobprofils über die Möglichkeit einer weitgehend selbständigen und selbstbestimmten Planung und Ausführung ihrer Tätigkeit verfügt und sich dementsprechend auch den Pausenbedarf frei einteilten kann. Mit Blick auf die Schadensmin- derungspflicht erscheint es zumutbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Ar- beitstätigkeit knieangepasst organisiert und die Kundentermine in der Zweigniederlassung oder virtuell wahrnimmt (vgl. BGE 140 V 267 S. 274 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dieser Umstand wurde durch die behandelnden

- 9 - Ärzte nicht berücksichtigt, weshalb nicht auf die von ihnen attestierte Ar- beitsunfähigkeit abgestellt werden kann (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Auch die Stellungnahme von Dr. med. G._____ vom 28. August 2024 ver- mag an der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. D._____ keinen Zweifel zu wecken. Schliesslich begründete er die Arbeitsunfähig- keit der Beschwerdeführerin massgeblich mit der berufsbedingten Notwen- digkeit ein Auto führen zu können (vgl. BB 3 S. 1; VB 45). Soweit gemäss Dr. med. G._____ auch nach dem 4. April 2025 noch eine Arbeitsunfähig- keit vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass aus seiner Sicht "die höhergra- dige Arbeitsunfähigkeit aktuell vor allem durch die psychische Belastungs- situation zustande kommt" (BB 3 S. 1). Schliesslich rechtfertigt auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem 11. Dezember 2023 weiterhin eine intensive Physiotherapie absolvierte (vgl. BB 7), rechtspre- chungsgemäss nicht die Annahme, dass dadurch eine namhafte Besse- rung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2). An den Beurteilungen von Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ bestehen damit keine auch nur geringen Zweifel, weshalb auf diese abge- stellt werden kann. Aus somatischer Sicht ist demnach von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 11. Dezember 2023 auszuge- hen. Weitere Abklärungen betreffend den medizinischen Sachverhalt, wie insbesondere die Einholung eines Gutachtens (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2), sind daher nicht angezeigt (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 sowie BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 491 E. 1b S. 494). 6. 6.1. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bzw. das Bundesgericht hat be- sondere Regeln für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwick- lungen nach einem Unfall entwickelt. Danach setzt die Bejahung des adä- quaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfaller- eignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es ob- jektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141). Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f. an das Unfallereignis an- zuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Ge- sundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139), bei schweren Unfällen bejaht werden (BGE 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Unfalls allein beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Um- stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder

- 10 - als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamt- würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.):

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzun- gen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehl- entwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- (körperliche) Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 184; 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein ein- ziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsun- fähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkri- terium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen meh- rere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu- zuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in ge- häufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wer- den kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 368; Urteil des Bundesgerichts 8C_375/2010 vom 4. August 2010 E. 3.2). Sofern keines der Kriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist, bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen des Nachweises von vier Kriterien. Demgegenüber müssen bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich drei Kriterien aus- reichen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2010 vom 7. Septem- ber 2010 E. 2.4 mit Hinweisen).

- 11 - 6.2. Angesichts des Ablaufes des Unfalls vom 11. Juli 2023, bei dem die Be- schwerdeführerin auf einer Strasse ohne Fremdbeteiligung bei einer Ge- schwindigkeit von maximal 25 km/h mit dem E-Bike stürzte (VB 93 S. 1 f.) und beim Sturz eine Knieluxationsfraktur erlitt (vgl. VB 17), ist höchstens von einem Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu einem leichten Er- eignis auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom

26. Februar 2018 E. 3.4; 8C_451/2011 vom 18. August 2011 E. 2.4; 8C_605/2010 vom 9. November 2010 E. 6.1; 8C_390/2010 vom 20. Juli 2010 E. 2.3), womit für die Bejahung der Adäquanz mindestens vier Adä- quanzkriterien oder eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein müssen (vgl. E. 6.1. hiervor). 6.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es wären mit der Schwere der Verlet- zung, des schwierigen Heilverlaufs und der Dauer der physischen Arbeits- unfähigkeit drei Kriterien erfüllt, weshalb eine adäquate Kausalität für die psychischen Beschwerden vorläge (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 3 f.). Die Be- schwerdeführerin bringt ausweislich der Akten zu Recht nicht vor, dass ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sei. Da jedoch der Sturz mit dem E-Bike vom 11. Juli 2023 als Unfall im mittleren Bereich an der Grenze zu einem leichten Ereignis zu qualifizieren ist (vgl. E. 6.2. hiervor) und es demnach des Nachweises von vier Adäquanzkriterien bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5), ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom

11. Juli 2023 und den geklagten psychischen Beschwerden der Beschwer- deführerin auch bei den behaupteten drei erfüllten Kriterien zu verneinen. Dennoch ist im Folgenden kurz auf die Kriterien einzugehen: 6.3.1. Auch wenn die von der Beschwerdeführerin erlittene Knieverletzung nicht unerheblich war, erfüllt sie rechtsprechungsgemäss das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2023 vom 6. September 2024 E. 5.2). Die Knie- fraktur erscheint darüber hinaus wenig geeignet, eine psychische Fehlre- aktion auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom

11. Januar 2023 E. 4.5.3). 6.3.2. Das Kriterium des schwierigen Heilverlaufes und erheblicher Komplikatio- nen ist ebenfalls nicht erfüllt, zumal auch Dr. med. G._____ in seiner Stel- lungnahme vom 28. August 2024 von einem "ordentlichen Verlauf" ausging (vgl. BB 3 S. 1).

- 12 - 6.3.3. Bei der Prüfung des Kriteriums Grad und Dauer der physischen Arbeitsun- fähigkeit sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in welchen die versicherte Person aufgrund einer rein physischen Betrachtungsweise arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.7; vgl. 8C_632/2028 vom 10. Mai 2019 E. 10.5). Da die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht ab dem 11. Dezember 2023 wieder zu 100 % ar- beitsfähig war, ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt. 6.3.4. Weder ergibt sich aus den Akten noch wird geltend gemacht, dass die rest- lichen vier Kriterien erfüllt seien, womit auch diese zu verneinen sind. Da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Juli 2023 und den psychischen Beschwerden somit nicht erfüllt ist, kann die Frage, welche psychischen Beeinträchtigungen konkret vorliegen und ob diesbezüglich der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, offenge- lassen werden. 7. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht ihre Taggeldleistungen per 11. De- zember 2023 eingestellt. Der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2025 ist daher nicht zu beanstanden. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 8.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

- 13 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 17. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V. Kathriner Steiner