Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Versicherungsgericht war im Urteil VBE.2023.488 vom 25. April 2024 zum Schluss gelangt, dass gestützt auf das Gutachten der Neurologie Tog- genburg AG vom 24. Februar 2023 von der Unzumutbarkeit der ange- stammten und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, wobei aus dem ent- sprechenden Einkommensvergleich ein – rentenausschliessender – Invali- ditätsgrad von 0 % resultiere. Das Bundesgericht begründete die Aufhe- bung dieses Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Versiche- rungsgericht mit Urteil 8C_367/2024 vom 5. Juni 2025 damit, dass das or- thopädisch-psychiatrische Gutachten der Neurologie Toggenburg AG hin- sichtlich der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes mangel- haft und diesbezüglich die Einholung eines Gerichtsgutachtens erforderlich sei, wobei nach dessen Eingang im Rahmen des zu treffenden neuen Ent- scheids auch zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer die für einen Renten- anspruch geltenden versicherungsmässigen Voraussetzungen erfülle.
E. 1.2 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 127) zu Recht abgewiesen hat.
E. 2 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden
- 5 - oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2).
E. 3 In somatischer Hinsicht ist gestützt auf die orthopädische Beurteilung im Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 24. Februar 2023 (VB 113) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund linksseitiger Knie- und rechtsseitiger USG-Beschwerden insofern in seiner Arbeitsfähig- keit eingeschränkt ist, als ihm (ohne zeitliche und/oder leistungsmässige Einschränkung) nur noch wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind, welche kein Gehen auf unebenem Boden, keine Zwangshaltungen des Rückfusses, kein ununterbrochenes Stehen von mehr als zwei Stunden und kein ununterbrochenes Gehen von mehr als zwei Kilometern erfordern (vgl. VB 113.1 S. 6; Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2023.488 vom
25. April 2024 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2024 vom 5. Juni 2025 E. 5 e contrario).
E. 4 Pathologisches Spielen (ICD-10; F63.0)
E. 5 [Anamnestisch Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit/ Jugend (ICD-10; F90.1)
E. 5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gerichtsgutachtens von Prof. Dr. med. B._____ vom 26. Mai 2026 fachärztlich umfassend un- tersucht. Es wurde ferner eine Laboruntersuchung durchgeführt (vgl. S. 5 des Gerichtsgutachtens sowie die Laborbefunde in dessen Anhang). Dabei beurteilte der Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die me- dizinische Situation – unter Würdigung der Vorakten (vgl. S. 59 ff. des Ge- richtsgutachtens) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden
– einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Er äusserte sich zudem einlässlich, plausibel sowie schlüssig zu den mit BGE 141 V 281 zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Erkrankungen eingeführten und mit BGE 145 V 215, 143 V 418 und 143 V 409 auf sämtliche psychischen Beschwerden ausgedehnten Indikatoren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Rechtsprechung, wo- nach das Gericht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me- dizinischen Experten abweicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282), erfüllt das ‒ von den Parteien nicht beanstandete – Gerichtsgutachten
- 7 - von Prof. Dr. med. B._____ vom 26. Mai 2026 die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 5.1. hiervor), weshalb darauf abzustellen ist. Es ist daher gestützt darauf von einer 100%igen Ar- beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in sämtlichen Tätigkeiten seit 2019 auszugehen (vgl. Gerichtsgutachten S. 53).
E. 6 Faktoren: Probleme mit Bezug auf die Ausbildung und das Lese- Schreib-Vermögen (ICD-10; Z55/ Z55.0; V.a. Analphabetismus und niedrige Grundbildung)." Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, eine bisherige Tätigkeit im eigentlichen Sinne liege nicht vor; allenfalls sei der Beschwer- deführer 2017/2018 über etwa ein Jahr als Chauffeur für einen kleinen, ira- nisch geführten Betrieb zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer sei
- 6 - aktuell als nicht arbeitsfähig einzuschätzen. Die krankheitsimmanenten Funktionsdefizite seien ohne vorbereitende therapeutische Massnahmen mit einer Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vereinbar. Allgemein sei hier die hohe emotionale Labilität erwähnt mit formalen Denkstörungen, impulshaftem, zum Teil desorganisiertem Verhalten. Relevant sei aber auch ein aktuell schwer zu quantifizierender Drogenkonsum bei einer ein- getretenen sozialen Isolation (akzentuiert nach Strukturverlust bei Austritt aus stationärer Behandlung Mitte 2022 nach Gefängnisaufenthalt). Die voll- ständige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auch auf jegliche angepasste Tä- tigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Aufgrund der erheblichen leidensbe- dingten funktionellen Einschränkungen könne aktuell kein Tätigkeitsprofil erstellt werden, welches zu erfüllen der Beschwerdeführer in der Lage wäre. Es sei davon auszugehen, dass seit Anfang 2019 "bis heute" konti- nuierlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 52 f. des Ge- richtsgutachtens). 5.
E. 6.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die für einen Anspruch auf eine Rente der IV geltenden versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2024 vom 5. Juni 2025 E. 6).
E. 6.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vor- behältlich Art. 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohn- sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jah- res Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Diese versicherungsmässigen Vorausset- zungen stehen dabei unter Vorbehalt abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 19 zu Art. 6 IVG). Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Verlangt sind dabei drei volle Beitragsjahre im Sinne von Art. 50 AHVV (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 3 zu Art. 36 IVG). Nach Art. 32 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 50 AHVV liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbei- trag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist. Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach diesem Gesetz ver- sichert.
E. 6.2.2 Die Invalidität gilt gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Der Inhalt des Invaliditätsbegriffs hängt somit vom jeweiligen rechtlichen Kontext – der infrage stehenden Leistung – ab. Wann die Invalidität die zur Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat, ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (FREY/MOSIMANN/BOLLINGER/FRÜH,
- 8 - Kommentar AHVG/IVG/ELG, Zürich 2025, N 4 f. zu Art. 4 IVG mit Hinweis auf BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422; BGE 112 V 275 E. 1b S. 277). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind, das heisst frühes- tens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentli- chen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % inva- lid (Art. 8 ATSG) ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom
23. Juli 2020 E. 5.2 mit Hinweisen).
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer hat die afghanische Staatsangehörigkeit (vgl. VB 1 S. 1; VB 2 S. 1). Zwischen der Schweiz und Afghanistan wurde kein Sozi- alversicherungsabkommen geschlossen. Der Leistungsanspruch des Be- schwerdeführers richtet sich folglich ausschliesslich nach schweizerischem Recht.
E. 6.3.2 Hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der rentenspezifischen Invalidität ergibt sich aus dem Gerichtsgutachten, dass der Beschwerdeführer zwar schon im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz am 14. Oktober 2010 an der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mit verschiedenen Komorbidi- täten litt, aber erst seit "Anfang 2019" eine relevante Arbeitsunfähigkeit auf- weist (vgl. Gerichtsgutachten S. 53, S. 56). Folglich ist aufgrund der seither vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten davon auszuge- hen, dass der Versicherungsfall (nach Ablauf des Wartejahrs) im Januar 2020 eingetreten ist (vgl. E. 6.2.2. hiervor).
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer leistete gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vor dem Eintritt der Invalidität im Jahr 2019 von Mai bis Juni sowie im November und Dezember 2017 auf einem Einkommen von Fr. 7'944.00, von Januar bis Dezember 2018 auf einem solchen von Fr. 48'000.00 sowie von April bis Dezember 2019 auf einem solchen von Fr. 25'403.00 Beiträge (vgl. VB 50 S. 2). Da aufgrund der abgerechneten Einkommen der AHV-Mindestbeitrag nach Art. 10 Abs. 1 AHVG in diesen drei Jahren jeweils bezahlt wurde und der Beschwerdeführer seit Jahren Wohnsitz in der Schweiz hat, weist er drei vollständige Beitragsjahre auf, wie sie für einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erforderlich sind (vgl. E. 6.2.1. hiervor).
E. 7 Der Beschwerdeführer meldete sich am 23. März 2020 (erneut) zum Leis- tungsbezug an (VB 35), weshalb der Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren- tenbeginns auf September 2020 festzulegen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
- 9 - Da zu diesem Zeitpunkt eine (schon über ein Jahr andauernde) 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten ausgewiesen ist (vgl. E. 5.2. hier- vor), ergibt sich mit Wirkung ab dem 1. September 2020 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 6.2.).
E. 8.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 19. Oktober 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem
1. September 2020 eine ganze Rente zuzusprechen.
E. 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 8.3 Rechtsprechungsgemäss können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, sofern die Verwaltung den anspruchsrele- vanten Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat und ein Zusammenhang be- steht zwischen diesem Untersuchungsmangel und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies ist unter anderem dann zu bejahen, wenn die Verwaltung auf ein Gutachten abgestellt hat, welches die Anfor- derungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f. mit Hinweisen; Art. 45 Abs. 1 ATSG). Dies trifft vorliegend zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom
23. Juli 2020). Die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 26. Mai 2026 in der Höhe von Fr. 9'560.55 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 8.4 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Oktober 2023 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 2020 eine ganze Rente zugesprochen.
- 10 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Kosten für das Gerichtsgutachten vom 26. Mai 2026 in der Höhe von Fr. 9'560.55 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 4'125.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. September 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
2. Kammer VBE.2025.279 / ms / nl Art. 142 Urteil vom 9. September 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Gabriel Hüni, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 19. Oktober 2023)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1974 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 16. Juni 2015 (Posteingang) aufgrund starker Schmerzen in der rechten Ferse bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integra- tion/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren nach entspre- chenden Abklärungen mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Vo- raussetzungen mit Verfügung vom 13. Februar 2017 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2. Am 23. März 2020 (Posteingang) meldete sich der Beschwerdeführer neu- erlich zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin erneut Abklärungen vor und veranlasste in deren Rahmen – nach Rück- sprache mit einem Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) – eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Neurologie Toggenburg AG in den Fachbereichen Psychiatrie sowie Orthopädie (Gutachten vom 24. Februar 2023). Mit Vorbescheid vom 11. April 2023 stellte sie dem Beschwerdefüh- rer die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht. Aufgrund der da- gegen erhobenen Einwände stellte die Beschwerdegegnerin auf Empfeh- lung ihres RAD Ergänzungsfragen an den psychiatrischen Gutachter, wel- che dieser mit Stellungnahme vom 24. August 2023 beantwortete. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD verneinte die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 19. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." Zudem stellte der Beschwerdeführer folgenden weiteren Antrag: "3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen."
- 3 - 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter wurde MLaw Gabriel Hüni, Rechtsanwalt, Baden, ernannt. 2.4. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer Aus- züge aus einem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. September 2021 sowie aus dem Urteil SST.2023.36 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2023 ein. 2.5. Mit Urteil VBE.2023.488 vom 25. April 2024 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Be- schwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_367/2024 vom 5. Juni 2025 teilweise gut, hob den Entscheid auf und wies die Sache an das Ver- sicherungsgericht zur weiteren Abklärung (Einholung eines Gerichtsgut- achtens) und anschliessenden neuen Entscheidung zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 2.6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. August 2025 wurde dem Be- schwerdeführer auf dessen entsprechendes Gesuch vom 7. August 2025 hin auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt, und zu seinem unentgeltlichen Vertreter wurde MLaw Gabriel Hüni, Rechtsanwalt, Baden, ernannt. 2.7. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2025 wurde Prof. Dr. med. B._____, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, mit der psy- chiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. Das ent- sprechende Gutachten wurde am 26. Mai 2026 erstattet. 2.8. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Mai 2026 wurde den Par- teien Gelegenheit gegeben, zum Gutachten von Prof. Dr. med. B._____ vom 26. Mai 2026 Stellung zu nehmen. 2.9. Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 stellte der Beschwerdeführer folgende An- träge:
- 4 - "1. Die Verfügung vom 19. Oktober 2023 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen in gesetzlicher Höhe, namentlich eine ganze Rente der Invalidenversicherung spätestens ab dem 1. September 2020, zuzüglich Verzugszins von 5 Prozent ab dem Tag 24 Monate nach Entstehung des Anspruchs, zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 19. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.10. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Versicherungsgericht war im Urteil VBE.2023.488 vom 25. April 2024 zum Schluss gelangt, dass gestützt auf das Gutachten der Neurologie Tog- genburg AG vom 24. Februar 2023 von der Unzumutbarkeit der ange- stammten und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, wobei aus dem ent- sprechenden Einkommensvergleich ein – rentenausschliessender – Invali- ditätsgrad von 0 % resultiere. Das Bundesgericht begründete die Aufhe- bung dieses Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Versiche- rungsgericht mit Urteil 8C_367/2024 vom 5. Juni 2025 damit, dass das or- thopädisch-psychiatrische Gutachten der Neurologie Toggenburg AG hin- sichtlich der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes mangel- haft und diesbezüglich die Einholung eines Gerichtsgutachtens erforderlich sei, wobei nach dessen Eingang im Rahmen des zu treffenden neuen Ent- scheids auch zu prüfen sei, ob der Beschwerdeführer die für einen Renten- anspruch geltenden versicherungsmässigen Voraussetzungen erfülle. 1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Ren- tenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 127) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden
- 5 - oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). 3. In somatischer Hinsicht ist gestützt auf die orthopädische Beurteilung im Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 24. Februar 2023 (VB 113) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund linksseitiger Knie- und rechtsseitiger USG-Beschwerden insofern in seiner Arbeitsfähig- keit eingeschränkt ist, als ihm (ohne zeitliche und/oder leistungsmässige Einschränkung) nur noch wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind, welche kein Gehen auf unebenem Boden, keine Zwangshaltungen des Rückfusses, kein ununterbrochenes Stehen von mehr als zwei Stunden und kein ununterbrochenes Gehen von mehr als zwei Kilometern erfordern (vgl. VB 113.1 S. 6; Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2023.488 vom
25. April 2024 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2024 vom 5. Juni 2025 E. 5 e contrario). 4. Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbe- langt, stellte Prof. Dr. med. B._____ im psychiatrischen Gutachten vom 26. Mai 2026 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 46 des Gerichtsgutachtens): "1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, narzissti- schen und dissozialen Anteilen (ICD-10; F61.0)
2. Opiatabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10; F11.24); Anamanestisch Z.n. Polytoxikomanie
3. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert DD leicht- gradige Episode (ICD-10; F33.4 DD F33.1); DD Bipolare Störung (ICD- 10; F31)
4. Pathologisches Spielen (ICD-10; F63.0)
5. [Anamnestisch Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens in der Kindheit/ Jugend (ICD-10; F90.1)
6. Faktoren: Probleme mit Bezug auf die Ausbildung und das Lese- Schreib-Vermögen (ICD-10; Z55/ Z55.0; V.a. Analphabetismus und niedrige Grundbildung)." Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, eine bisherige Tätigkeit im eigentlichen Sinne liege nicht vor; allenfalls sei der Beschwer- deführer 2017/2018 über etwa ein Jahr als Chauffeur für einen kleinen, ira- nisch geführten Betrieb zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer sei
- 6 - aktuell als nicht arbeitsfähig einzuschätzen. Die krankheitsimmanenten Funktionsdefizite seien ohne vorbereitende therapeutische Massnahmen mit einer Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vereinbar. Allgemein sei hier die hohe emotionale Labilität erwähnt mit formalen Denkstörungen, impulshaftem, zum Teil desorganisiertem Verhalten. Relevant sei aber auch ein aktuell schwer zu quantifizierender Drogenkonsum bei einer ein- getretenen sozialen Isolation (akzentuiert nach Strukturverlust bei Austritt aus stationärer Behandlung Mitte 2022 nach Gefängnisaufenthalt). Die voll- ständige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auch auf jegliche angepasste Tä- tigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Aufgrund der erheblichen leidensbe- dingten funktionellen Einschränkungen könne aktuell kein Tätigkeitsprofil erstellt werden, welches zu erfüllen der Beschwerdeführer in der Lage wäre. Es sei davon auszugehen, dass seit Anfang 2019 "bis heute" konti- nuierlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 52 f. des Ge- richtsgutachtens). 5. 5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 5.2. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gerichtsgutachtens von Prof. Dr. med. B._____ vom 26. Mai 2026 fachärztlich umfassend un- tersucht. Es wurde ferner eine Laboruntersuchung durchgeführt (vgl. S. 5 des Gerichtsgutachtens sowie die Laborbefunde in dessen Anhang). Dabei beurteilte der Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die me- dizinische Situation – unter Würdigung der Vorakten (vgl. S. 59 ff. des Ge- richtsgutachtens) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden
– einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Er äusserte sich zudem einlässlich, plausibel sowie schlüssig zu den mit BGE 141 V 281 zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Erkrankungen eingeführten und mit BGE 145 V 215, 143 V 418 und 143 V 409 auf sämtliche psychischen Beschwerden ausgedehnten Indikatoren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Rechtsprechung, wo- nach das Gericht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der me- dizinischen Experten abweicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282), erfüllt das ‒ von den Parteien nicht beanstandete – Gerichtsgutachten
- 7 - von Prof. Dr. med. B._____ vom 26. Mai 2026 die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 5.1. hiervor), weshalb darauf abzustellen ist. Es ist daher gestützt darauf von einer 100%igen Ar- beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in sämtlichen Tätigkeiten seit 2019 auszugehen (vgl. Gerichtsgutachten S. 53). 6. 6.1. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die für einen Anspruch auf eine Rente der IV geltenden versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2024 vom 5. Juni 2025 E. 6). 6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vor- behältlich Art. 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohn- sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jah- res Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Diese versicherungsmässigen Vorausset- zungen stehen dabei unter Vorbehalt abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 19 zu Art. 6 IVG). Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Verlangt sind dabei drei volle Beitragsjahre im Sinne von Art. 50 AHVV (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 3 zu Art. 36 IVG). Nach Art. 32 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 50 AHVV liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbei- trag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist. Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach diesem Gesetz ver- sichert. 6.2.2. Die Invalidität gilt gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Der Inhalt des Invaliditätsbegriffs hängt somit vom jeweiligen rechtlichen Kontext – der infrage stehenden Leistung – ab. Wann die Invalidität die zur Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat, ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (FREY/MOSIMANN/BOLLINGER/FRÜH,
- 8 - Kommentar AHVG/IVG/ELG, Zürich 2025, N 4 f. zu Art. 4 IVG mit Hinweis auf BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422; BGE 112 V 275 E. 1b S. 277). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt sind, das heisst frühes- tens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentli- chen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % inva- lid (Art. 8 ATSG) ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom
23. Juli 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). 6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeführer hat die afghanische Staatsangehörigkeit (vgl. VB 1 S. 1; VB 2 S. 1). Zwischen der Schweiz und Afghanistan wurde kein Sozi- alversicherungsabkommen geschlossen. Der Leistungsanspruch des Be- schwerdeführers richtet sich folglich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 6.3.2. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintritts der rentenspezifischen Invalidität ergibt sich aus dem Gerichtsgutachten, dass der Beschwerdeführer zwar schon im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz am 14. Oktober 2010 an der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mit verschiedenen Komorbidi- täten litt, aber erst seit "Anfang 2019" eine relevante Arbeitsunfähigkeit auf- weist (vgl. Gerichtsgutachten S. 53, S. 56). Folglich ist aufgrund der seither vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten davon auszuge- hen, dass der Versicherungsfall (nach Ablauf des Wartejahrs) im Januar 2020 eingetreten ist (vgl. E. 6.2.2. hiervor). 6.3.3. Der Beschwerdeführer leistete gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vor dem Eintritt der Invalidität im Jahr 2019 von Mai bis Juni sowie im November und Dezember 2017 auf einem Einkommen von Fr. 7'944.00, von Januar bis Dezember 2018 auf einem solchen von Fr. 48'000.00 sowie von April bis Dezember 2019 auf einem solchen von Fr. 25'403.00 Beiträge (vgl. VB 50 S. 2). Da aufgrund der abgerechneten Einkommen der AHV-Mindestbeitrag nach Art. 10 Abs. 1 AHVG in diesen drei Jahren jeweils bezahlt wurde und der Beschwerdeführer seit Jahren Wohnsitz in der Schweiz hat, weist er drei vollständige Beitragsjahre auf, wie sie für einen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erforderlich sind (vgl. E. 6.2.1. hiervor). 7. Der Beschwerdeführer meldete sich am 23. März 2020 (erneut) zum Leis- tungsbezug an (VB 35), weshalb der Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren- tenbeginns auf September 2020 festzulegen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).
- 9 - Da zu diesem Zeitpunkt eine (schon über ein Jahr andauernde) 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten ausgewiesen ist (vgl. E. 5.2. hier- vor), ergibt sich mit Wirkung ab dem 1. September 2020 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. E. 6.2.). 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 19. Oktober 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem
1. September 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.3. Rechtsprechungsgemäss können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, sofern die Verwaltung den anspruchsrele- vanten Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat und ein Zusammenhang be- steht zwischen diesem Untersuchungsmangel und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies ist unter anderem dann zu bejahen, wenn die Verwaltung auf ein Gutachten abgestellt hat, welches die Anfor- derungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f. mit Hinweisen; Art. 45 Abs. 1 ATSG). Dies trifft vorliegend zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom
23. Juli 2020). Die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 26. Mai 2026 in der Höhe von Fr. 9'560.55 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Oktober 2023 aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 2020 eine ganze Rente zugesprochen.
- 10 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Kosten für das Gerichtsgutachten vom 26. Mai 2026 in der Höhe von Fr. 9'560.55 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 4'125.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. September 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer