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VBE.2025.273

Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer — VBE.2025.273

Ag Versicherungsgericht · 2026-02-23 · Deutsch AG
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der 1968 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 28. November 2023 unter Angabe einer Verschlechterung der Symptomatik im Zusam- menhang mit einer seit 2003 bestehenden multiplen Sklerose (MS) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte daraufhin medizinische, berufliche und persönliche Abklärungen, im Rah- men welcher sie unter anderem die Akten des zuständigen Krankentag- geldversicherers beizog. Nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Einforderung eines aktuellen Arbeitsvertrages des Beschwerdeführers sprach die Beschwerdegegnerin diesem nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 17. Juni 2025 ab dem 1. September 2024 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine IV-Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente zu.

E. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.

E. 2.2 Massgebend für die Beurteilung der Invalidität ist in erster Linie die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierende funktionelle Ein- schränkung, sprich welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfä- higkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2018 vom 7. September 2018 E. 3.6; BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2024 vom 1. Mai 2025 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 3.3, in SVR 2023 UV Nr. 26 S. 85).

E. 2.3 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Juli 2025 wurde die PAT BVG, St. Gallen, als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerde- führers im Verfahren beigeladen. Diese teilte am 18. August 2025 mit, dass sie an ihrer eigenen Leistungsabweisung (mangels "Einschränkung des massgebenden Lohnes") vom 3. März 2025 festhalte. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2025 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 48) zu Recht (nur) eine IV-Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % zugesprochen hat.

- 3 -

E. 3 Aus den medizinischen Akten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes:

E. 3.1 Im ersten sich in den Akten befindlichen Bericht der Neurologisch-Neuro- chirurgischen Poliklinik des Spitals B._____ vom 9. Oktober 2013 betref- fend die "klinische Visite" vom Vortag stellten die behandelnden Ärzte beim Beschwerdeführer die Diagnose einer MS vom sekundär-progredienten Typ, ES 2003, ED 2003. Der aktuelle EDSS betrage 2,0 (VB 22 S. 2). Im weiteren Behandlungsverlauf erkannten die Ärzte des Spitals B._____, dass es sich bei der MS des Beschwerdeführers um eine solche mit schub- förmigem Verlauf handle (vgl. VB 22 S. 7 ff.). Zudem nahm die Symptoma- tik insgesamt, insbesondere nach einem erneuten Schub im Dezember 2015 (vgl. VB 22 S. 7 ff.), über die Jahre progredient leicht zu, wobei der EDSS stets mit zwischen 1.5 und 2.0 beurteilt wurde (vgl. VB 22 S. 5 f.,

E. 3.2 Im Bericht vom 19. April 2024 hielten die behandelnden Ärzte des Spi- tals B._____, Neurologische Klinik und Poliklinik, hinsichtlich der gleichen- tags erfolgten Untersuchung fest, es sei beim Beschwerdeführer seit der letztmaligen Vorstellung am 25. (recte: 21.) April 2022 (vgl. VB 5 S. 1 ff.) zu

- 4 - einer langsamen Verschlechterung der Mobilität, einer Zunahme der Koor- dinationsschwäche, einer Abnahme der körperlichen Leistungsfähigkeit und einer leichten Zunahme der Fatigue gekommen. Im MRT vom 16. April 2024 habe zudem eine neue Läsion am Temporalhorn des linken Seiten- ventrikels festgestellt werden können. Der aktuelle EDSS wurde mit 3.0 be- wertet, was eine Verschlechterung von 1.0 gegenüber dem letzten EDSS im April 2022 darstelle. Aufgrund der aktuell starken Fatigue werde der Be- schwerdeführer vorübergehend für einen Monat krankgeschrieben (VB 33 S. 3 f.). Ab dem 1. Juli 2024 war der Beschwerdeführer im Rahmen seines (nach eigenen Angaben gesundheitsbedingt reduzierten) 60%-Pensums (vgl. VB 1 und 18.1 je S. 3; 43 S. 2) wieder voll arbeitsfähig (VB 38 S. 37; VB 49 f.).

E. 3.3 In ihrer Aktenbeurteilung vom 16. Januar 2025 hielt RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Anästhesiologie, fest, aus versicherungs- medizinischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer eine neurodegenera- tive Erkrankung, welche schubförmig auftreten könne. Als Hauptbeschwer- den gebe der Beschwerdeführer Schwindel, Gleichgewichtsbeschwerden und eine Abgeschlagenheit sowie Fatigue an, welche über die Jahre pro- gredient seien. Aus Sicht des RAD sei der Verlauf der Pensumsreduktion bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, auch da im letzten MRI im 04/2024 ein neuer Herd nachweisbar gewesen sei. Dr. med. C._____ erachtete daher eine Arbeitsfähigkeit von 60 % seit Sep- tember 2023 als nachvollziehbar. Ob eine weitere Reduktion oder gar Stei- gerung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf möglich wäre, könne prognostisch nicht vorhergesagt werden (VB 41). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin die nunmehr angefoch- tene Verfügung vom 17. Juni 2025 (VB 48). 4. Der Beschwerdeführer behauptet in der vorliegenden Beschwerde nun- mehr eine seit der Anmeldung zum Leistungsbezug im November 2023 ein- getretene leichte Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation. 4.1. Dazu ist einerseits anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin sich bei ih- rer Beurteilung in der angefochtenen Verfügung nicht auf die den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers im Anmeldezeitpunkt im November 2023 dokumentierenden medizinischen Berichte stützte, sondern auf die Beurteilung ihrer RAD-Ärztin Dr. med. C._____ vom 16. Januar 2025, wel- che in ihrer Beurteilung insbesondere den Bericht des Spitals B._____ vom

19. April 2024 mitberücksichtigt hat, in welchem die beim Beschwerdefüh- rer stattgehabte Verschlechterung (seit April 2022) bzw. dessen aktueller Gesundheitszustand ausführlich beschrieben wurde (vgl. E. 3.2. hiervor).

- 5 - Dr. med. C._____ erachtete die Reduktion des Arbeitspensums des Be- schwerdeführers auf 60 % denn namentlich unter Berücksichtigung dieses neuen Berichts und der darin beschriebenen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers – insbesondere des in der darin erwähnten MRI- Untersuchung vom 16. April 2024 entdeckten "neuen Herds" bzw. der neuen Läsion – als nachvollziehbar (vgl. E. 3.3. hiervor). Soweit die vom Beschwerdeführer behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszu- standes die Zeit zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug am 28. No- vember 2023 und dem Zeitpunkt des letzten der Beschwerdegegnerin vor- liegenden Berichts des Spitals B._____ vom 19. April 2024 betrifft, wurde diese damit im Rahmen der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 16. Ja- nuar 2025 und folglich auch im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom

17. Juni 2025 bereits hinreichend berücksichtigt. 4.2. Was eine seither allenfalls eingetretene weitere Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die vorerwähnte Rechtsprechung (E. 2.2.) hinzuweisen, nach welcher letztlich die aus ei- nem Gesundheitsschaden hervorgehende funktionelle Einschränkung bzw. die entsprechende Arbeits(un)fähigkeit entscheidend für die Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs und der allfälligen Höhe einer Invaliden- rente ist, wobei deren Beurteilung den ärztlichen Fachkräften obliegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheits- zustandes ist vorliegend (zumindest seit dem 19. April 2024; vgl. E. 4.1. hiervor) nicht medizinisch ausgewiesen. Der Beschwerdeführer vermochte keine entsprechenden (fach-)ärztlichen Berichte vorzulegen, welche dies belegen würden. Die beschwerdeweise erfolgte Einreichung des ange- passten Arbeitsvertrages vom 30. April 2025, nach welchem das Pensum des Beschwerdeführers per 1. Mai 2025 (von vormals 60 %) auf 45 % re- duziert wurde, reicht vor diesem Hintergrund allein nicht aus, um eine ge- sundheitliche Verschlechterung zu belegen. 4.3. Somit erscheint die medizinische Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C._____ vom 16. Januar 2025 (VB 41) weiterhin plausibel und die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2025 (VB 48) zu Recht darauf abgestellt. Es ist demnach mit überwiegender Wahrschein- lichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) von einer im Verfügungszeit- punkt (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) bestandenen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 40 % in der angestammten (sowie einer lei- densangepassten) Tätigkeit auszugehen. Nach – gemäss Lage der Akten zu Recht – unbestritten gebliebener Invaliditätsgrad-Berechnung hat der Beschwerdeführer somit ab dem 1. September 2024 Anspruch auf eine 25%ige IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28b Abs. 4 IVG). Die Verfügung vom 17. Juni 2025 ist damit nicht zu beanstan- den.

- 6 - 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 23. Juni 2025 abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. Februar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler

E. 7 ff., 10 ff., 13 ff. und 16 ff.; VB 5 S. 7 f., 4 f. und 1 ff.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

1. Kammer VBE.2025.273 / ss / GM Art. 37 Urteil vom 23. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____, führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene PAT BVG, Frongartenstrasse 9, 9001 St. Gallen Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 17. Juni 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 28. November 2023 unter Angabe einer Verschlechterung der Symptomatik im Zusam- menhang mit einer seit 2003 bestehenden multiplen Sklerose (MS) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte daraufhin medizinische, berufliche und persönliche Abklärungen, im Rah- men welcher sie unter anderem die Akten des zuständigen Krankentag- geldversicherers beizog. Nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Einforderung eines aktuellen Arbeitsvertrages des Beschwerdeführers sprach die Beschwerdegegnerin diesem nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 17. Juni 2025 ab dem 1. September 2024 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine IV-Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente zu. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte unter Angabe einer Verschlechte- rung der gesundheitlichen Situation sinngemäss deren Aufhebung sowie die Zusprache einer IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 65 %. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Juli 2025 wurde die PAT BVG, St. Gallen, als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerde- führers im Verfahren beigeladen. Diese teilte am 18. August 2025 mit, dass sie an ihrer eigenen Leistungsabweisung (mangels "Einschränkung des massgebenden Lohnes") vom 3. März 2025 festhalte. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2025 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 48) zu Recht (nur) eine IV-Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % zugesprochen hat.

- 3 - 2. 2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. 2.2. Massgebend für die Beurteilung der Invalidität ist in erster Linie die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierende funktionelle Ein- schränkung, sprich welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfä- higkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2018 vom 7. September 2018 E. 3.6; BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_372/2024 vom 1. Mai 2025 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 3.3, in SVR 2023 UV Nr. 26 S. 85). 3. Aus den medizinischen Akten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: 3.1. Im ersten sich in den Akten befindlichen Bericht der Neurologisch-Neuro- chirurgischen Poliklinik des Spitals B._____ vom 9. Oktober 2013 betref- fend die "klinische Visite" vom Vortag stellten die behandelnden Ärzte beim Beschwerdeführer die Diagnose einer MS vom sekundär-progredienten Typ, ES 2003, ED 2003. Der aktuelle EDSS betrage 2,0 (VB 22 S. 2). Im weiteren Behandlungsverlauf erkannten die Ärzte des Spitals B._____, dass es sich bei der MS des Beschwerdeführers um eine solche mit schub- förmigem Verlauf handle (vgl. VB 22 S. 7 ff.). Zudem nahm die Symptoma- tik insgesamt, insbesondere nach einem erneuten Schub im Dezember 2015 (vgl. VB 22 S. 7 ff.), über die Jahre progredient leicht zu, wobei der EDSS stets mit zwischen 1.5 und 2.0 beurteilt wurde (vgl. VB 22 S. 5 f., 7 ff., 10 ff., 13 ff. und 16 ff.; VB 5 S. 7 f., 4 f. und 1 ff.). 3.2. Im Bericht vom 19. April 2024 hielten die behandelnden Ärzte des Spi- tals B._____, Neurologische Klinik und Poliklinik, hinsichtlich der gleichen- tags erfolgten Untersuchung fest, es sei beim Beschwerdeführer seit der letztmaligen Vorstellung am 25. (recte: 21.) April 2022 (vgl. VB 5 S. 1 ff.) zu

- 4 - einer langsamen Verschlechterung der Mobilität, einer Zunahme der Koor- dinationsschwäche, einer Abnahme der körperlichen Leistungsfähigkeit und einer leichten Zunahme der Fatigue gekommen. Im MRT vom 16. April 2024 habe zudem eine neue Läsion am Temporalhorn des linken Seiten- ventrikels festgestellt werden können. Der aktuelle EDSS wurde mit 3.0 be- wertet, was eine Verschlechterung von 1.0 gegenüber dem letzten EDSS im April 2022 darstelle. Aufgrund der aktuell starken Fatigue werde der Be- schwerdeführer vorübergehend für einen Monat krankgeschrieben (VB 33 S. 3 f.). Ab dem 1. Juli 2024 war der Beschwerdeführer im Rahmen seines (nach eigenen Angaben gesundheitsbedingt reduzierten) 60%-Pensums (vgl. VB 1 und 18.1 je S. 3; 43 S. 2) wieder voll arbeitsfähig (VB 38 S. 37; VB 49 f.). 3.3. In ihrer Aktenbeurteilung vom 16. Januar 2025 hielt RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Anästhesiologie, fest, aus versicherungs- medizinischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer eine neurodegenera- tive Erkrankung, welche schubförmig auftreten könne. Als Hauptbeschwer- den gebe der Beschwerdeführer Schwindel, Gleichgewichtsbeschwerden und eine Abgeschlagenheit sowie Fatigue an, welche über die Jahre pro- gredient seien. Aus Sicht des RAD sei der Verlauf der Pensumsreduktion bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, auch da im letzten MRI im 04/2024 ein neuer Herd nachweisbar gewesen sei. Dr. med. C._____ erachtete daher eine Arbeitsfähigkeit von 60 % seit Sep- tember 2023 als nachvollziehbar. Ob eine weitere Reduktion oder gar Stei- gerung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf möglich wäre, könne prognostisch nicht vorhergesagt werden (VB 41). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin die nunmehr angefoch- tene Verfügung vom 17. Juni 2025 (VB 48). 4. Der Beschwerdeführer behauptet in der vorliegenden Beschwerde nun- mehr eine seit der Anmeldung zum Leistungsbezug im November 2023 ein- getretene leichte Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation. 4.1. Dazu ist einerseits anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin sich bei ih- rer Beurteilung in der angefochtenen Verfügung nicht auf die den Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers im Anmeldezeitpunkt im November 2023 dokumentierenden medizinischen Berichte stützte, sondern auf die Beurteilung ihrer RAD-Ärztin Dr. med. C._____ vom 16. Januar 2025, wel- che in ihrer Beurteilung insbesondere den Bericht des Spitals B._____ vom

19. April 2024 mitberücksichtigt hat, in welchem die beim Beschwerdefüh- rer stattgehabte Verschlechterung (seit April 2022) bzw. dessen aktueller Gesundheitszustand ausführlich beschrieben wurde (vgl. E. 3.2. hiervor).

- 5 - Dr. med. C._____ erachtete die Reduktion des Arbeitspensums des Be- schwerdeführers auf 60 % denn namentlich unter Berücksichtigung dieses neuen Berichts und der darin beschriebenen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers – insbesondere des in der darin erwähnten MRI- Untersuchung vom 16. April 2024 entdeckten "neuen Herds" bzw. der neuen Läsion – als nachvollziehbar (vgl. E. 3.3. hiervor). Soweit die vom Beschwerdeführer behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszu- standes die Zeit zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug am 28. No- vember 2023 und dem Zeitpunkt des letzten der Beschwerdegegnerin vor- liegenden Berichts des Spitals B._____ vom 19. April 2024 betrifft, wurde diese damit im Rahmen der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 16. Ja- nuar 2025 und folglich auch im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom

17. Juni 2025 bereits hinreichend berücksichtigt. 4.2. Was eine seither allenfalls eingetretene weitere Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die vorerwähnte Rechtsprechung (E. 2.2.) hinzuweisen, nach welcher letztlich die aus ei- nem Gesundheitsschaden hervorgehende funktionelle Einschränkung bzw. die entsprechende Arbeits(un)fähigkeit entscheidend für die Frage nach dem Bestehen eines Anspruchs und der allfälligen Höhe einer Invaliden- rente ist, wobei deren Beurteilung den ärztlichen Fachkräften obliegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheits- zustandes ist vorliegend (zumindest seit dem 19. April 2024; vgl. E. 4.1. hiervor) nicht medizinisch ausgewiesen. Der Beschwerdeführer vermochte keine entsprechenden (fach-)ärztlichen Berichte vorzulegen, welche dies belegen würden. Die beschwerdeweise erfolgte Einreichung des ange- passten Arbeitsvertrages vom 30. April 2025, nach welchem das Pensum des Beschwerdeführers per 1. Mai 2025 (von vormals 60 %) auf 45 % re- duziert wurde, reicht vor diesem Hintergrund allein nicht aus, um eine ge- sundheitliche Verschlechterung zu belegen. 4.3. Somit erscheint die medizinische Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C._____ vom 16. Januar 2025 (VB 41) weiterhin plausibel und die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 17. Juni 2025 (VB 48) zu Recht darauf abgestellt. Es ist demnach mit überwiegender Wahrschein- lichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) von einer im Verfügungszeit- punkt (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) bestandenen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 40 % in der angestammten (sowie einer lei- densangepassten) Tätigkeit auszugehen. Nach – gemäss Lage der Akten zu Recht – unbestritten gebliebener Invaliditätsgrad-Berechnung hat der Beschwerdeführer somit ab dem 1. September 2024 Anspruch auf eine 25%ige IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28b Abs. 4 IVG). Die Verfügung vom 17. Juni 2025 ist damit nicht zu beanstan- den.

- 6 - 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 23. Juni 2025 abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. Februar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler