Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Die 1970 geborene Beschwerdeführerin war vom 1. November 2015 bis am 31. Juli 2022 als kaufmännische Angestellte bei der B._____ AG ange- stellt und aufgrund der am 12. Juli 2022 vereinbarten Abredeversicherung in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 13. Ja- nuar 2023 auf einer schneebedeckten Strasse ausrutschte, dabei stürzte und sich eine intraartikuläre mehrfragmentäre distale Radiusfraktur rechts sowie eine Abrissfraktur am Processus styloideus zuzog. Für die Folgen dieses Ereignisses erbrachte die Beschwerdegegnerin vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nachdem die Beschwerdegeg- nerin bis am 31. Oktober 2023 Taggelder ausgerichtet und die Beschwer- deführerin von der beratenden Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersuchen lassen hat, stellte sie mit Verfügung vom 24. Februar 2025 die Heilbehandlung per 13. Feb- ruar 2025 unter gleichzeitiger Zusprechung einer Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % und (impliziten) Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, ein. Die dagegen erhobene Ein- sprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 ab.
E. 1.1 In der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2025 beantragte die Beschwer- degegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 16. Ok- tober 2025 die teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Heilbe- handlung, da der Endzustand per 13. Februar 2025 noch nicht erreicht ge- wesen sei, sowie betreffend Integritätsentschädigung, da weitere Abklärun- gen notwendig seien. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
E. 1.2 Das hiesige Versicherungsgericht ist jedoch nicht an die Parteibegehren gebunden (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158). Anfechtungsgegenstand ist zudem der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025, in welchem die Beschwerdegeg- nerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 13. Feb- ruar 2025 die Einsprache abwies und die Taggelder per 31. Oktober 2023 sowie die Heilbehandlungen per 13. Februar 2025 einstellte, den Anspruch
- 4 - der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % bejahte und ihren Rentenanspruch verneinte (Vernehmlassungsbeilage [VB] 150). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 (VB 150) zu Recht die Taggelder per 31. Oktober 2023 und die Heilbehandlungen per 13. Februar 2025 eingestellt und den An- spruch auf eine Invalidenrente verneint sowie eine Integritätsentschädi- gung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen hat. 2.
E. 2 Die Beschwerde vom 12. Juni 2025 betreffend Taggelder sei vollum- fänglich abzuweisen.
E. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die ver- sicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfall- folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritäts- entschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
E. 2.2 Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässi- gen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteil des Bundesge- richts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Ebenso wie der leistungs- begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen je- der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits- schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang
- 5 - gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56).
E. 2.3 Gemäss Art. 19 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortset-
zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund-
heitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung
und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16
Abs. 2 zweiter Satz UVG). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies,
der Versicherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der In-
validenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das
Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes er-
wartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung
der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs
auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschlies-
sen (BGE 144 V 354 E. 4.1 S. 357 f.; 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinwei-
sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.2).
Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des
Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick
darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die
erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Ar-
beitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver-
deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber,
dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge-
wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht
(BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen). Bei Bagatellunfällen, die zu
keiner, oder Ereignissen, die nur zu einer sehr kurzen Arbeitsunfähigkeit
führen, kann der Fallabschluss hingegen nicht von der Steigerung der Ar-
beitsfähigkeit abhängen. Hier richtet sich die Einstellung der unfallbeding-
ten Heilbehandlung nach dem rein medizinisch zu beurteilenden Heilungs-
erfolg, der von weiteren ärztlichen Massnahmen noch erwartet werden
kann (THOMAS FLÜCKIGER, in Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler
Kommentar Unfallversicherungsgesetz, 2019 [BSK UVG], N. 12 zu
Art. 19 UVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014
vom 10. Juli 2014 E. 3.2).
3.
E. 3 Die Beschwerde vom 12. Juni 2025 betreffend Integritätsentschädigung sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass die Beschwerdegeg- nerin zu verpflichten sei, zu einem späteren Zeitpunkt über eine allfäl- lige Integritätsentschädigung zu entscheiden.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom
15. Mai 2025 (VB 150) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 13. Februar 2025, welche diese
- 6 - gestützt auf eine Untersuchung vom 9. August 2024 erstellte. Dr. med. C._____ stellte folgende Diagnosen (VB 134 S. 6): "Unfall vom 13.01.2023: Sturz auf eisiger Strasse mit/bei
• mehrfragmentärer distaler intraartikulärer Radiusfraktur rechts und Abriss des Processus styloideus
• konservative Behandlung mit Reposition in Lokalanästhesie am 13.01.2023
• verzögerte Diagnose einer komplexen TCFF-Läsion und ödematösen Veränderung des Processus styloideus ulnae, welcher durchgebaut war, keine höhergradigen sekundär degenerativen Veränderungen radiokarpal (MRT Handgelenk rechts 24.06.2024).
• Aktuell:
• Symptomatische TFCC-Läsion rechts
• In achsengerechter Stellung konsolidierte Fraktur" Die angegebenen Beschwerden am dominanten rechten Handgelenk seien überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls vom 13. Januar 2023. Aus dem unfallkausalen Schadensbild resultiere ein Dauerschaden am rechten Handgelenk. Der status quo sine könne nicht erreicht werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei von weiteren Therapiemassnahmen keine namhafte Besse- rung mehr zu erwarten. Der medizinische Endzustand sei mit Datum der Berichterstellung erreicht. Die körperliche Integrität der Beschwerdeführe- rin sei aufgrund der Unfallfolgen dauerhaft beeinträchtigt. Es würden Be- lastungsschmerzen am rechten Handgelenk bei handgelenksbelastenden Arbeiten sowie im Längsverlauf ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung ei- ner radiokarpalen Arthrose bei intraartikulärem Frakturtypus bestehen. Der Integritätsschaden am rechten Handgelenk betrage unter Berücksichtigung einer zukünftigen Verschlimmerung (radiokarpale Arthrose mässig) 5 %. Medizinisch-theoretisch bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte. Für die Tätigkeit als selbstständig erwerbende Masseurin sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit an- gegeben worden (VB 134 S. 7 f.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin reichte mit Beschwerde vom 12. Juni 2025 zwei Berichte von Dr. med. D._____, Fachärztin für Chirurgie sowie für Hand- chirurgie, ein. Im Bericht vom 26. Mai 2025 wurde neu eine Inkongruenz des PT-Gelenks rechts mit Gelenkserguss diagnostiziert (Beschwerdebei- lage [BB] 3). Im Bericht vom 10. Juni 2025 stellte Dr. med. D._____ die Di- agnose einer Bandruptur im Pisotriquetralgelenk rechts mit Inkongruenz des Gelenkspaltes. Falls die Hauptbeschwerden ausgehend von diesem Befund seien, müsste zu einem weiteren Zeitpunkt eine Pisiformeresektion vorgenommen werden, da es sonst je länger, je mehr zu einer schmerzhaf- ten pisotriquetralen Arthrose kommen werde (BB 4).
- 7 -
E. 3.3 Nachdem Dr. med. C._____ die beiden Berichte von Dr. med. D._____ vom
26. Mai und 10. Juni 2025 vorgelegt wurden, führte diese in ihrer Beurtei- lung vom 16. Oktober 2025 aus, es würden neue diagnostische Aspekte vorliegen. Sie empfahl dabei eine bildgebende Reevaluation mit Arthro- MRT des rechten Handgelenks mit Frage nach Arthroseausmass sowie Lä- sionen im Halteapparat des OS pisiforme und revidierte ihre versicherungs- medizinische Beurteilung vom Februar 2025. Der medizinische Endzu- stand sei am 13. Februar 2025 noch nicht erreicht gewesen. Die im Juni vorgenommene diagnostisch-therapeutische Infiltration des Pisotriquetral- gelenks habe zur Behandlung von Unfallfolgen gedient. Sollte bei der bild- gebenden Reevaluation mit Arthro-MRT des rechten Handgelenks liga- mentäre Läsionen im Bereich des Halteapparates des Os pisiforme nach- gewiesen werden, würde sie die Pisotriquetrale Arthrose als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal klassifizieren. Bei positivem Ansprechen auf die durchgeführte Infiltration, aber ausbleibendem langfristigen Therapieef- fekt, bestehe als weitere Therapieoption eine operative Resektion des OS pisiforme. Zum unfallbedingten Schadensausmass und Integritätsschaden könne sie nach Abschluss der handchirurgischen Behandlung und durch- geführter Zusatzdiagnostik noch einmal Stellung nehmen. Eine Arbeitsun- fähigkeit aufgrund der Pisotriquetralarthrose resultiere in der Tätigkeit als Kauffrau nicht. Es handle sich hierbei um eine nicht handgelenksbelas- tende Arbeit. Es stünden entsprechende ergonomische Hilfsmittel zur Ver- fügung, mit welchen eine optimale Platzierung des Handgelenks mit Ent- lastung der ulnaren Handgelenksseite auch bei längerdauerndem Schrei- ben am PC möglich sei (Beilage 2 S. 3 f. zur Vernehmlassung vom 24. Ok- tober 2025).
E. 3.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.4.2 Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
- 8 - Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
E. 4 Die Beschwerde vom 12. Juni 2025 betreffend Invalidenrente sei voll- umfänglich abzuweisen."
E. 4.1 Nach Lage der Akten ist zu Recht unumstritten, dass die Beschwerden am dominanten rechten Handgelenk überwiegend wahrscheinlich die natürlich kausale Folge des Unfalls vom 13. Januar 2023 darstellen und der status quo sine nicht mehr erreicht werden kann (vgl. E. 3.1.). Zu prüfen bleibt, ob von weiteren Therapiemassnahmen noch eine namhafte Besserung zu er- warten ist. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, sie sei auch bei einfachen Büroarbeiten eingeschränkt und müsse sich weiterhin Behandlungen und Therapien unterziehen, weshalb auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 13. Februar 2025 nicht abgestellt werden könne und der Endzustand somit noch nicht erreicht sei (Beschwerde S. 6 ff.).
E. 4.2.1 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Fallabschluss nicht voraus- setzt, dass die Beschwerdeführerin vollständig erholt oder dass eine ärztli- che Behandlung nicht länger erforderlich ist, sondern lediglich, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Ge- sundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. das Urteil des Bun- desgerichts 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.6; E. 2.3. hiervor). Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Untersuchung von Dr. med. C._____ vom 9. August 2024 umfassend untersucht und diese begründete in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2025 nachvollziehbar und schlüs- sig, dass medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bestehe (E. 3.1.). Diese Beurteilung von Dr. med. C._____ beruht auf einer persönlichen Un- tersuchung und wurde unter Berücksichtigung der Vorakten sowie der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden abgegeben.
E. 4.2.2 Die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 13. Februar 2025 steht sodann auch nicht im Widerspruch zu den weiteren medizinischen Akten. So schlossen die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals E._____ die Be- handlung Ende März 2023 ab, äusserten sich dabei aber nicht zur Arbeits- fähigkeit in der Tätigkeit als kaufmännische Angestellte (Ambulanter Be- richt vom 30. März 2023 in VB 33). Die übrigen behandelnden Ärzte äus- serten sich ebenfalls nicht zur massgebenden Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, sondern lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der selbstständigen
- 9 - Tätigkeit als Masseurin (vgl. den Bericht von Dr. med. F._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Intensivmedizin, vom 12. Mai 2023 in VB 45, wonach die Beschwerdeführerin als Masseurin 20 % arbeitsfähig sei, da die Belastung in den Händen höher sei als in anderen Berufen; und deren Bericht vom 13. Mai 2024 in VB 96 S. 3 f., wonach bei der Beschwer- deführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als medizinische Masseurin bei Druck und Einsatz der Hand mit Kraft Schmerzen aufträten; vgl. diesbezüglich auch den Bericht der Ergotherapeutin G._____ vom 6. Mai 2024 in VB 96 S. 5. f., wonach die Schmerzen, die vor allem bei Druck und beim Einsatz der Hand mit Kraft aufträten, die Beschwerdeführerin vor allem in der Aus- übung ihres Berufs als medizinische Masseurin stark einschränken). Dr. med. H._____, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 3. Novem- ber 2023 aus, zehn Wochen nach dem Unfall am 13. Januar 2023 sei die Beschwerdeführerin uneingeschränkt arbeitsfähig in ihrer angestammten, 60%igen Arbeitstätigkeit als Kauffrau gewesen (VB 82 S. 5 f.). Zwar ent- spricht dies nicht einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä- tigkeit, wie dies Dr. med. C._____ attestierte (vgl. E. 3.1. und E. 3.3. hier- vor). Dass der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht zumutbar wäre, führte Dr. med. H._____ je- doch nicht aus. Im Übrigen führte die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Tätigkeit als Masseurin – was umso mehr für ihre Tätigkeit als kaufmänni- sche Angestellte gelten muss – selbst aus, sie könne seit der Behandlung beim Osteopathen wieder unbeschwert arbeiten und müsse nur wenige Griffe weglassen (E-Mail vom 30. Oktober 2023 in VB 79; vgl. diesbezüg- lich auch die Telefonnotiz vom 11. April 2023 in VB 31, wonach es ihr vor allem um die selbstständige Tätigkeit gehe; und die Telefonnotiz vom
E. 4.2.3 Da sich eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nach Mass- gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä- higkeit bestimmt (E. 2.3.) und die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte spätestens seit der Beurteilung von Dr. med.
- 10 - C._____ vom 13. Februar 2025 wieder 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.1.), kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung seither keine nam- hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden, zumal der Unfall nicht zu einer sehr kurzen Arbeitsunfähigkeit geführt hat (vgl. E. 2.3.; vgl. auch Beschwerde S. 5, worin die Beschwerdeführerin selbst ausführt, sie sei längere Zeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen). Dr. med. C._____ ging in ihrer Beurteilung vom 13. Februar 2025 daher zu Recht davon aus, dass von weiteren Therapiemassnahmen keine namhafte Bes- serung mehr zu erwarten ist (E. 3.1.). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie nach Kenntnisnahme der Berichte von Dr. med. D._____ vom 26. Mai und 10. Juni 2025 mit ihrer Beurteilung vom 16. Oktober 2025 aufgrund des Vorliegens neuer diagnostischer Aspekte ihre versicherungs- medizinische Beurteilung vom 13. Februar 2023 revidierte und ausführte, der medizinische Endzustand sei am 13. Februar 2025 noch nicht erreicht gewesen. So hat sie trotzdem ausgeführt, eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Pisotriquetralarthrose resultiere in der Tätigkeit als Kauffrau nicht (E. 3.3.), was, wie bereits ausgeführt wurde, nach Lage der Akten nachvoll- zogen werden kann (vgl. E. 4.2.1. f.). Es ist somit im Ergebnis nicht zu be- anstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
15. Mai 2025 nach Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Okto- ber 2023 spätestens per 13. Februar 2025 den Fallabschluss vornahm und auch die Heilbehandlungen einstellte.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich betreffend Arbeitsfähigkeit und namhafte Besserung des Gesundheitszustandes weder aus den Aus- führungen der Beschwerdeführerin noch aus den medizinischen Akten Hin- weise ergeben, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 13. Februar 2025 zu schaffen vermögen (vgl. diesbezüglich E. 3.4.2. hiervor). Die besagte ärztliche Beurteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtspre- chung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 3.4.1. hier- vor). Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf diese abgestellt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erweist sich diesbezüg- lich als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen, wie insbe- sondere die Erstellung eines medizinischen Gutachtens (vgl. Beschwerde S. 10 f.), in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom
15. Mai 2025 (VB 150) daher zu Recht die Taggelder per 31. Oktober 2023 und die Heilbehandlungen per 13. Februar 2025 eingestellt. Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmän- nische Angestellte 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.1.), kommt eine Invalidi- tät (vgl. Art. 8 ATSG; vgl. auch E. 2.1.) sodann nicht in Betracht. Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausführt, sie sei höchstens 80 %
- 11 - arbeitsfähig, wobei ein erhöhter Pausenbedarf bestehe, weshalb sie An- spruch auf eine Invalidenrente habe (Beschwerde S. 8), ist darauf hinzu- weisen, dass eine solche Arbeitsfähigkeitseinschätzung bereits deshalb nicht von Relevanz ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 (VB 150) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint.
E. 5 Juli 2023 in VB 56, wonach sich die Arbeitsunfähigkeit auf die Tätigkeit als Masseurin beziehe). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei einfa- chen Büroarbeiten (vgl. Beschwerde S. 6, 8 und 10, ohne dabei auf medi- zinische Berichte zu verweisen) ist aus den Akten somit nicht ersichtlich. Die Schmerzen, die am PC bei längerem Bedienen der Maus aufträten (Be- schwerde S. 6), wurden von Dr. med. C._____ in ihren Beurteilungen vom
13. Februar und 16. Oktober 2025 berücksichtigt (vgl. VB 134 S. 4 und Bei- lage 2 S. 4 zur Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024). Auch eine Zu- nahme der Beschwerden seit der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom
13. Februar 2025 (vgl. Beschwerde S. 10) kann den Akten nicht entnom- men werden. So wird im Bericht von Dr. med. D._____ vom 26. Mai 2025 ausgeführt, die Beschwerdeführerin stelle eine Besserung der Beschwer- den fest (BB 3).
E. 5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (vgl. E. 2.1.).
E. 5.2.1 Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grundla- gen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri- tätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär be- messen (RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungs- recht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 166 mit Hinweisen).
E. 5.2.2 Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegeg- nerin im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 (VB 150) auf die Beurtei- lung von Dr. med. C._____ vom 13. Februar 2025. Diese schätzte den In- tegritätsschaden aufgrund von Belastungsschmerzen und einem im Längs- verlauf erhöhten Risiko für die Entwicklung einer radiokarpalen Arthrose bei einem intraartikulären Frakturtyp unter Berücksichtigung einer zukünftigen Verschlimmerung (radiokarpale Arthrose mässig) auf 5 % (VB 134 S. 7 f.; vgl. diesbezüglich auch den Bericht des Röntgeninstituts I._____ vom
24. Juni 2024 in VB 102, wonach eine beginnende Radiokarpalarthrose vorliegen würde). Im Bericht vom 10. Juni 2025 hat Dr. med. D._____ aus- geführt, aufgrund der Bandruptur könne es ohne Pisiformresektion je län- ger, je mehr zu einer schmerzhaften pisotriquetralen Arthrose kommen (BB 4). Da Dr. med. C._____ in ihrer versicherungsmedizinischen Stellung- nahme vom 13. Februar 2025 lediglich das erhöhte Risiko für die Entwick- lung einer radiokarpalen Arthrose bei einem intraartikulären Frakturtyp nicht jedoch die in diesem Zeitpunkt bereits vorgelegene pisotriquetrale Arthrose berücksichtigte und selbst ausführte, eine bildgebende Reevalua- tion mit Arthro-MRT des rechten Handgelenkes sei angezeigt und dabei vorschlug, sie könne zum Integritätsschaden nach Abschluss der hand-
- 12 - chirurgischen Behandlung und durchgeführter Zusatzdiagnostik noch ein- mal Stellung nehmen (Beilage 2 S. 4 zur Vernehmlassung vom 24. Okto- ber 2025), kann auf ihre ursprüngliche Einschätzung des Integritätsscha- dens vom 13. Februar 2025 nicht abgestellt werden. Nach durchgeführter bildgebender Reevaluation mit Arthro-MRT ist diese Dr. med. C._____ vor- zulegen, sodass sie ex ante im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 13. Feb- ruar 2025 gemäss Art. 10 i. V. m. Art. 19 Abs. 1 UVG (vgl. MAX B. BERGER in BSK UVG, a.a.O., N. 25 zu Art. 24 UVG, mit Hinweisen) die Höhe des Integritätsschadens erneut einschätzen kann.
E. 6.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 betreffend den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Ziffer. 17) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 6.3.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerde- gegnerin Anspruch auf Ersatz der Hälfte der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2008 vom 7. Juli 2008 E. 7)).
E. 6.3.2 Mit der Eingabe vom 14. November 2025 macht die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'674.30 geltend Die pauschale Grundentschädigung (vgl. diesbezüglich die Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 5.2; 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 5.3, 6.2 f.) beträgt, falls das Verfahren vollständig durchgeführt wurde, Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Um dem Ermessensmissbrauchs- oder Willkürverbot (Art. 9 BV) standzuhalten, wird mit unterschiedlich hohen Grundpauscha- len im Ergebnis der objektiv erforderliche Vertretungsaufwand berücksich- tigt. Praxisgemäss ist im durchschnittlichen Beschwerdeverfahren betref- fend Unfallversicherung die Grundentschädigung innerhalb des genannten Rahmens auf Fr. 3'300.00 festzulegen. Hiervon erfolgt vorliegend ein Ab- schlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführ- ten Verhandlung (= Fr. 2'970.00). Ein ausserordentlicher oder geringer Auf- wand (§ 7 AnwT) ergibt sich aus den Akten nicht. Der Rechtsvertreter hatte
- 13 - die Beschwerdeführerin jedoch bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 2'227.50, § 8 AnwT). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesen- pauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 betreffend den Anspruch auf eine Integritätsentschädi- gung (Ziffer. 17) aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Parteientschädigung, Fr. 1'250.00 ausmachend, zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 14 - Aarau, 19. Februar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Reisinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
1. Kammer VBE.2025.262 / dr / GM Art. 33 Urteil vom 19. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- Solida Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, Postfach, gegnerin 8048 Zürich vertreten durch Martin Bürkle, Rechtsanwalt, und Michelle Ris-Enz, Rechtsanwältin, Klausstrasse 33, 8024 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1970 geborene Beschwerdeführerin war vom 1. November 2015 bis am 31. Juli 2022 als kaufmännische Angestellte bei der B._____ AG ange- stellt und aufgrund der am 12. Juli 2022 vereinbarten Abredeversicherung in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 13. Ja- nuar 2023 auf einer schneebedeckten Strasse ausrutschte, dabei stürzte und sich eine intraartikuläre mehrfragmentäre distale Radiusfraktur rechts sowie eine Abrissfraktur am Processus styloideus zuzog. Für die Folgen dieses Ereignisses erbrachte die Beschwerdegegnerin vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nachdem die Beschwerdegeg- nerin bis am 31. Oktober 2023 Taggelder ausgerichtet und die Beschwer- deführerin von der beratenden Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersuchen lassen hat, stellte sie mit Verfügung vom 24. Februar 2025 die Heilbehandlung per 13. Feb- ruar 2025 unter gleichzeitiger Zusprechung einer Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % und (impliziten) Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, ein. Die dagegen erhobene Ein- sprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Solida Versicherungen AG vom
15. Mai 2025 aufzuheben;
2. Es seien der Beschwerdeführerin, eventuell nach Vornahme weiterer Abklärungen, die gesetzlichen Leistungen nach UVG zuzusprechen, insbesondere weitere Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Heil- kosten usw.), weitere Taggelder sowie später Integritätsentschädigung von mindestens 10% und Rente von mindestens 20%; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin;" 2.2. In der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2025 stellte die Beschwerdegeg- nerin folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beschwerde vom 12. Juni 2025 betreffend Heilbehandlungskosten sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass die Beschwerdegeg- nerin zu verpflichten sei, über den 13. Februar 2025 hinaus die Heilbe- handlungskosten zu übernehmen.
- 3 -
2. Die Beschwerde vom 12. Juni 2025 betreffend Taggelder sei vollum- fänglich abzuweisen.
3. Die Beschwerde vom 12. Juni 2025 betreffend Integritätsentschädigung sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass die Beschwerdegeg- nerin zu verpflichten sei, zu einem späteren Zeitpunkt über eine allfäl- lige Integritätsentschädigung zu entscheiden.
4. Die Beschwerde vom 12. Juni 2025 betreffend Invalidenrente sei voll- umfänglich abzuweisen." 2.3. In der Eingabe vom 14. November 2025 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2025 Stellung und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Solida Versicherungen AG vom
15. Mai 2025 aufzuheben;
2. Es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin die ihr nach Abklärungsergebnis zustehenden gesetzlichen Leistungen nach UVG ausrichte, insbesondere weitere Pflegeleistungen und Kos- tenvergütungen (Heilungskosten usw.) und Geldleistungen; Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, d.h. Zusprache einer Parteientschädigung im Betrage von Fr. 3'674.30." Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. In der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2025 beantragte die Beschwer- degegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 16. Ok- tober 2025 die teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Heilbe- handlung, da der Endzustand per 13. Februar 2025 noch nicht erreicht ge- wesen sei, sowie betreffend Integritätsentschädigung, da weitere Abklärun- gen notwendig seien. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. 1.2. Das hiesige Versicherungsgericht ist jedoch nicht an die Parteibegehren gebunden (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158). Anfechtungsgegenstand ist zudem der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025, in welchem die Beschwerdegeg- nerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 13. Feb- ruar 2025 die Einsprache abwies und die Taggelder per 31. Oktober 2023 sowie die Heilbehandlungen per 13. Februar 2025 einstellte, den Anspruch
- 4 - der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % bejahte und ihren Rentenanspruch verneinte (Vernehmlassungsbeilage [VB] 150). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 (VB 150) zu Recht die Taggelder per 31. Oktober 2023 und die Heilbehandlungen per 13. Februar 2025 eingestellt und den An- spruch auf eine Invalidenrente verneint sowie eine Integritätsentschädi- gung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die ver- sicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfall- folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritäts- entschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.2. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässi- gen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Urteil des Bundesge- richts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2). Ebenso wie der leistungs- begründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen je- der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits- schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang
- 5 - gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3. Gemäss Art. 19 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortset- zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der In- validenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes er- wartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschlies- sen (BGE 144 V 354 E. 4.1 S. 357 f.; 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.2). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Ar- beitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen). Bei Bagatellunfällen, die zu keiner, oder Ereignissen, die nur zu einer sehr kurzen Arbeitsunfähigkeit führen, kann der Fallabschluss hingegen nicht von der Steigerung der Ar- beitsfähigkeit abhängen. Hier richtet sich die Einstellung der unfallbeding- ten Heilbehandlung nach dem rein medizinisch zu beurteilenden Heilungs- erfolg, der von weiteren ärztlichen Massnahmen noch erwartet werden kann (THOMAS FLÜCKIGER, in Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, 2019 [BSK UVG], N. 12 zu Art. 19 UVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom
15. Mai 2025 (VB 150) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 13. Februar 2025, welche diese
- 6 - gestützt auf eine Untersuchung vom 9. August 2024 erstellte. Dr. med. C._____ stellte folgende Diagnosen (VB 134 S. 6): "Unfall vom 13.01.2023: Sturz auf eisiger Strasse mit/bei
• mehrfragmentärer distaler intraartikulärer Radiusfraktur rechts und Abriss des Processus styloideus
• konservative Behandlung mit Reposition in Lokalanästhesie am 13.01.2023
• verzögerte Diagnose einer komplexen TCFF-Läsion und ödematösen Veränderung des Processus styloideus ulnae, welcher durchgebaut war, keine höhergradigen sekundär degenerativen Veränderungen radiokarpal (MRT Handgelenk rechts 24.06.2024).
• Aktuell:
• Symptomatische TFCC-Läsion rechts
• In achsengerechter Stellung konsolidierte Fraktur" Die angegebenen Beschwerden am dominanten rechten Handgelenk seien überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls vom 13. Januar 2023. Aus dem unfallkausalen Schadensbild resultiere ein Dauerschaden am rechten Handgelenk. Der status quo sine könne nicht erreicht werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei von weiteren Therapiemassnahmen keine namhafte Besse- rung mehr zu erwarten. Der medizinische Endzustand sei mit Datum der Berichterstellung erreicht. Die körperliche Integrität der Beschwerdeführe- rin sei aufgrund der Unfallfolgen dauerhaft beeinträchtigt. Es würden Be- lastungsschmerzen am rechten Handgelenk bei handgelenksbelastenden Arbeiten sowie im Längsverlauf ein erhöhtes Risiko für die Entwicklung ei- ner radiokarpalen Arthrose bei intraartikulärem Frakturtypus bestehen. Der Integritätsschaden am rechten Handgelenk betrage unter Berücksichtigung einer zukünftigen Verschlimmerung (radiokarpale Arthrose mässig) 5 %. Medizinisch-theoretisch bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte. Für die Tätigkeit als selbstständig erwerbende Masseurin sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit an- gegeben worden (VB 134 S. 7 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin reichte mit Beschwerde vom 12. Juni 2025 zwei Berichte von Dr. med. D._____, Fachärztin für Chirurgie sowie für Hand- chirurgie, ein. Im Bericht vom 26. Mai 2025 wurde neu eine Inkongruenz des PT-Gelenks rechts mit Gelenkserguss diagnostiziert (Beschwerdebei- lage [BB] 3). Im Bericht vom 10. Juni 2025 stellte Dr. med. D._____ die Di- agnose einer Bandruptur im Pisotriquetralgelenk rechts mit Inkongruenz des Gelenkspaltes. Falls die Hauptbeschwerden ausgehend von diesem Befund seien, müsste zu einem weiteren Zeitpunkt eine Pisiformeresektion vorgenommen werden, da es sonst je länger, je mehr zu einer schmerzhaf- ten pisotriquetralen Arthrose kommen werde (BB 4).
- 7 - 3.3. Nachdem Dr. med. C._____ die beiden Berichte von Dr. med. D._____ vom
26. Mai und 10. Juni 2025 vorgelegt wurden, führte diese in ihrer Beurtei- lung vom 16. Oktober 2025 aus, es würden neue diagnostische Aspekte vorliegen. Sie empfahl dabei eine bildgebende Reevaluation mit Arthro- MRT des rechten Handgelenks mit Frage nach Arthroseausmass sowie Lä- sionen im Halteapparat des OS pisiforme und revidierte ihre versicherungs- medizinische Beurteilung vom Februar 2025. Der medizinische Endzu- stand sei am 13. Februar 2025 noch nicht erreicht gewesen. Die im Juni vorgenommene diagnostisch-therapeutische Infiltration des Pisotriquetral- gelenks habe zur Behandlung von Unfallfolgen gedient. Sollte bei der bild- gebenden Reevaluation mit Arthro-MRT des rechten Handgelenks liga- mentäre Läsionen im Bereich des Halteapparates des Os pisiforme nach- gewiesen werden, würde sie die Pisotriquetrale Arthrose als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal klassifizieren. Bei positivem Ansprechen auf die durchgeführte Infiltration, aber ausbleibendem langfristigen Therapieef- fekt, bestehe als weitere Therapieoption eine operative Resektion des OS pisiforme. Zum unfallbedingten Schadensausmass und Integritätsschaden könne sie nach Abschluss der handchirurgischen Behandlung und durch- geführter Zusatzdiagnostik noch einmal Stellung nehmen. Eine Arbeitsun- fähigkeit aufgrund der Pisotriquetralarthrose resultiere in der Tätigkeit als Kauffrau nicht. Es handle sich hierbei um eine nicht handgelenksbelas- tende Arbeit. Es stünden entsprechende ergonomische Hilfsmittel zur Ver- fügung, mit welchen eine optimale Platzierung des Handgelenks mit Ent- lastung der ulnaren Handgelenksseite auch bei längerdauerndem Schrei- ben am PC möglich sei (Beilage 2 S. 3 f. zur Vernehmlassung vom 24. Ok- tober 2025). 3.4. 3.4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
- 8 - Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4. 4.1. Nach Lage der Akten ist zu Recht unumstritten, dass die Beschwerden am dominanten rechten Handgelenk überwiegend wahrscheinlich die natürlich kausale Folge des Unfalls vom 13. Januar 2023 darstellen und der status quo sine nicht mehr erreicht werden kann (vgl. E. 3.1.). Zu prüfen bleibt, ob von weiteren Therapiemassnahmen noch eine namhafte Besserung zu er- warten ist. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, sie sei auch bei einfachen Büroarbeiten eingeschränkt und müsse sich weiterhin Behandlungen und Therapien unterziehen, weshalb auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 13. Februar 2025 nicht abgestellt werden könne und der Endzustand somit noch nicht erreicht sei (Beschwerde S. 6 ff.). 4.2. 4.2.1. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Fallabschluss nicht voraus- setzt, dass die Beschwerdeführerin vollständig erholt oder dass eine ärztli- che Behandlung nicht länger erforderlich ist, sondern lediglich, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Ge- sundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. das Urteil des Bun- desgerichts 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.6; E. 2.3. hiervor). Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Untersuchung von Dr. med. C._____ vom 9. August 2024 umfassend untersucht und diese begründete in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2025 nachvollziehbar und schlüs- sig, dass medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte bestehe (E. 3.1.). Diese Beurteilung von Dr. med. C._____ beruht auf einer persönlichen Un- tersuchung und wurde unter Berücksichtigung der Vorakten sowie der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden abgegeben. 4.2.2. Die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 13. Februar 2025 steht sodann auch nicht im Widerspruch zu den weiteren medizinischen Akten. So schlossen die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals E._____ die Be- handlung Ende März 2023 ab, äusserten sich dabei aber nicht zur Arbeits- fähigkeit in der Tätigkeit als kaufmännische Angestellte (Ambulanter Be- richt vom 30. März 2023 in VB 33). Die übrigen behandelnden Ärzte äus- serten sich ebenfalls nicht zur massgebenden Tätigkeit als kaufmännische Angestellte, sondern lediglich zur Arbeitsfähigkeit in der selbstständigen
- 9 - Tätigkeit als Masseurin (vgl. den Bericht von Dr. med. F._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Intensivmedizin, vom 12. Mai 2023 in VB 45, wonach die Beschwerdeführerin als Masseurin 20 % arbeitsfähig sei, da die Belastung in den Händen höher sei als in anderen Berufen; und deren Bericht vom 13. Mai 2024 in VB 96 S. 3 f., wonach bei der Beschwer- deführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als medizinische Masseurin bei Druck und Einsatz der Hand mit Kraft Schmerzen aufträten; vgl. diesbezüglich auch den Bericht der Ergotherapeutin G._____ vom 6. Mai 2024 in VB 96 S. 5. f., wonach die Schmerzen, die vor allem bei Druck und beim Einsatz der Hand mit Kraft aufträten, die Beschwerdeführerin vor allem in der Aus- übung ihres Berufs als medizinische Masseurin stark einschränken). Dr. med. H._____, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 3. Novem- ber 2023 aus, zehn Wochen nach dem Unfall am 13. Januar 2023 sei die Beschwerdeführerin uneingeschränkt arbeitsfähig in ihrer angestammten, 60%igen Arbeitstätigkeit als Kauffrau gewesen (VB 82 S. 5 f.). Zwar ent- spricht dies nicht einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä- tigkeit, wie dies Dr. med. C._____ attestierte (vgl. E. 3.1. und E. 3.3. hier- vor). Dass der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht zumutbar wäre, führte Dr. med. H._____ je- doch nicht aus. Im Übrigen führte die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Tätigkeit als Masseurin – was umso mehr für ihre Tätigkeit als kaufmänni- sche Angestellte gelten muss – selbst aus, sie könne seit der Behandlung beim Osteopathen wieder unbeschwert arbeiten und müsse nur wenige Griffe weglassen (E-Mail vom 30. Oktober 2023 in VB 79; vgl. diesbezüg- lich auch die Telefonnotiz vom 11. April 2023 in VB 31, wonach es ihr vor allem um die selbstständige Tätigkeit gehe; und die Telefonnotiz vom
5. Juli 2023 in VB 56, wonach sich die Arbeitsunfähigkeit auf die Tätigkeit als Masseurin beziehe). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei einfa- chen Büroarbeiten (vgl. Beschwerde S. 6, 8 und 10, ohne dabei auf medi- zinische Berichte zu verweisen) ist aus den Akten somit nicht ersichtlich. Die Schmerzen, die am PC bei längerem Bedienen der Maus aufträten (Be- schwerde S. 6), wurden von Dr. med. C._____ in ihren Beurteilungen vom
13. Februar und 16. Oktober 2025 berücksichtigt (vgl. VB 134 S. 4 und Bei- lage 2 S. 4 zur Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024). Auch eine Zu- nahme der Beschwerden seit der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom
13. Februar 2025 (vgl. Beschwerde S. 10) kann den Akten nicht entnom- men werden. So wird im Bericht von Dr. med. D._____ vom 26. Mai 2025 ausgeführt, die Beschwerdeführerin stelle eine Besserung der Beschwer- den fest (BB 3). 4.2.3. Da sich eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes nach Mass- gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä- higkeit bestimmt (E. 2.3.) und die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte spätestens seit der Beurteilung von Dr. med.
- 10 - C._____ vom 13. Februar 2025 wieder 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.1.), kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung seither keine nam- hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden, zumal der Unfall nicht zu einer sehr kurzen Arbeitsunfähigkeit geführt hat (vgl. E. 2.3.; vgl. auch Beschwerde S. 5, worin die Beschwerdeführerin selbst ausführt, sie sei längere Zeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen). Dr. med. C._____ ging in ihrer Beurteilung vom 13. Februar 2025 daher zu Recht davon aus, dass von weiteren Therapiemassnahmen keine namhafte Bes- serung mehr zu erwarten ist (E. 3.1.). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie nach Kenntnisnahme der Berichte von Dr. med. D._____ vom 26. Mai und 10. Juni 2025 mit ihrer Beurteilung vom 16. Oktober 2025 aufgrund des Vorliegens neuer diagnostischer Aspekte ihre versicherungs- medizinische Beurteilung vom 13. Februar 2023 revidierte und ausführte, der medizinische Endzustand sei am 13. Februar 2025 noch nicht erreicht gewesen. So hat sie trotzdem ausgeführt, eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Pisotriquetralarthrose resultiere in der Tätigkeit als Kauffrau nicht (E. 3.3.), was, wie bereits ausgeführt wurde, nach Lage der Akten nachvoll- zogen werden kann (vgl. E. 4.2.1. f.). Es ist somit im Ergebnis nicht zu be- anstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
15. Mai 2025 nach Einstellung der Taggeldleistungen per 31. Okto- ber 2023 spätestens per 13. Februar 2025 den Fallabschluss vornahm und auch die Heilbehandlungen einstellte. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich betreffend Arbeitsfähigkeit und namhafte Besserung des Gesundheitszustandes weder aus den Aus- führungen der Beschwerdeführerin noch aus den medizinischen Akten Hin- weise ergeben, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 13. Februar 2025 zu schaffen vermögen (vgl. diesbezüglich E. 3.4.2. hiervor). Die besagte ärztliche Beurteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtspre- chung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 3.4.1. hier- vor). Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf diese abgestellt. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erweist sich diesbezüg- lich als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen, wie insbe- sondere die Erstellung eines medizinischen Gutachtens (vgl. Beschwerde S. 10 f.), in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom
15. Mai 2025 (VB 150) daher zu Recht die Taggelder per 31. Oktober 2023 und die Heilbehandlungen per 13. Februar 2025 eingestellt. Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmän- nische Angestellte 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 3.1.), kommt eine Invalidi- tät (vgl. Art. 8 ATSG; vgl. auch E. 2.1.) sodann nicht in Betracht. Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausführt, sie sei höchstens 80 %
- 11 - arbeitsfähig, wobei ein erhöhter Pausenbedarf bestehe, weshalb sie An- spruch auf eine Invalidenrente habe (Beschwerde S. 8), ist darauf hinzu- weisen, dass eine solche Arbeitsfähigkeitseinschätzung bereits deshalb nicht von Relevanz ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). Die Beschwerdegegnerin hat mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 (VB 150) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (vgl. E. 2.1.). 5.2. 5.2.1. Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grundla- gen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri- tätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär be- messen (RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungs- recht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 166 mit Hinweisen). 5.2.2. Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegeg- nerin im Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 (VB 150) auf die Beurtei- lung von Dr. med. C._____ vom 13. Februar 2025. Diese schätzte den In- tegritätsschaden aufgrund von Belastungsschmerzen und einem im Längs- verlauf erhöhten Risiko für die Entwicklung einer radiokarpalen Arthrose bei einem intraartikulären Frakturtyp unter Berücksichtigung einer zukünftigen Verschlimmerung (radiokarpale Arthrose mässig) auf 5 % (VB 134 S. 7 f.; vgl. diesbezüglich auch den Bericht des Röntgeninstituts I._____ vom
24. Juni 2024 in VB 102, wonach eine beginnende Radiokarpalarthrose vorliegen würde). Im Bericht vom 10. Juni 2025 hat Dr. med. D._____ aus- geführt, aufgrund der Bandruptur könne es ohne Pisiformresektion je län- ger, je mehr zu einer schmerzhaften pisotriquetralen Arthrose kommen (BB 4). Da Dr. med. C._____ in ihrer versicherungsmedizinischen Stellung- nahme vom 13. Februar 2025 lediglich das erhöhte Risiko für die Entwick- lung einer radiokarpalen Arthrose bei einem intraartikulären Frakturtyp nicht jedoch die in diesem Zeitpunkt bereits vorgelegene pisotriquetrale Arthrose berücksichtigte und selbst ausführte, eine bildgebende Reevalua- tion mit Arthro-MRT des rechten Handgelenkes sei angezeigt und dabei vorschlug, sie könne zum Integritätsschaden nach Abschluss der hand-
- 12 - chirurgischen Behandlung und durchgeführter Zusatzdiagnostik noch ein- mal Stellung nehmen (Beilage 2 S. 4 zur Vernehmlassung vom 24. Okto- ber 2025), kann auf ihre ursprüngliche Einschätzung des Integritätsscha- dens vom 13. Februar 2025 nicht abgestellt werden. Nach durchgeführter bildgebender Reevaluation mit Arthro-MRT ist diese Dr. med. C._____ vor- zulegen, sodass sie ex ante im Zeitpunkt des Fallabschlusses am 13. Feb- ruar 2025 gemäss Art. 10 i. V. m. Art. 19 Abs. 1 UVG (vgl. MAX B. BERGER in BSK UVG, a.a.O., N. 25 zu Art. 24 UVG, mit Hinweisen) die Höhe des Integritätsschadens erneut einschätzen kann. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 betreffend den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Ziffer. 17) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. 6.3.1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin zu Lasten der Beschwerde- gegnerin Anspruch auf Ersatz der Hälfte der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2008 vom 7. Juli 2008 E. 7)). 6.3.2. Mit der Eingabe vom 14. November 2025 macht die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'674.30 geltend Die pauschale Grundentschädigung (vgl. diesbezüglich die Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 5.2; 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 5.3, 6.2 f.) beträgt, falls das Verfahren vollständig durchgeführt wurde, Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Um dem Ermessensmissbrauchs- oder Willkürverbot (Art. 9 BV) standzuhalten, wird mit unterschiedlich hohen Grundpauscha- len im Ergebnis der objektiv erforderliche Vertretungsaufwand berücksich- tigt. Praxisgemäss ist im durchschnittlichen Beschwerdeverfahren betref- fend Unfallversicherung die Grundentschädigung innerhalb des genannten Rahmens auf Fr. 3'300.00 festzulegen. Hiervon erfolgt vorliegend ein Ab- schlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführ- ten Verhandlung (= Fr. 2'970.00). Ein ausserordentlicher oder geringer Auf- wand (§ 7 AnwT) ergibt sich aus den Akten nicht. Der Rechtsvertreter hatte
- 13 - die Beschwerdeführerin jedoch bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 2'227.50, § 8 AnwT). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesen- pauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. Mai 2025 betreffend den Anspruch auf eine Integritätsentschädi- gung (Ziffer. 17) aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Parteientschädigung, Fr. 1'250.00 ausmachend, zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 14 - Aarau, 19. Februar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Reisinger