Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die 1985 geborene und als Inhaberin und Leiterin einer Kindertagesstätte tätige Beschwerdeführerin meldete sich am 24. Oktober 2021 aufgrund von Asthma und Rheuma bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leis- tungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2023 stellte sie der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerde- führerin auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) orthopä- disch-pneumologisch Begutachten (Gutachten der medexperts AG [medexperts] vom 27. Februar 2025). Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 wies die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab.
E. 2 Für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit sei eine arbeitsmedizinische Beurteilung basierend auf dem medizinisch festgehaltenen Gesundheitszustand des medizinischen Gutachtens der medexperts AG durch das Gericht einzuholen.
E. 2.1 Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2025 und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 09.05.2025 aufzuheben.
E. 2.2 Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.
E. 2.3 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juli 2025 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 verzichtete diese auf eine Stellungnahme.
- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
9. Mai 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 99) zu Recht den Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verfügung vom 9. Mai 2025 (VB 99) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das orthopädisch-pneumo- logische medexperts-Gutachten vom 27. Februar 2025. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde dabei eine "Chronisch rezidivie- rende Lumbalgie (ICD-10: M47.86)" gestellt (VB 96 S. 5). Die Gutachter führten aus, aufgrund der Degeneration der LWS könne von einem etwas erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf ausgegangen werden, eine we- sentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch kaum zu begrün- den. Aus pneumologischer Sicht sei die Situation aktuell kontrolliert, das Asthma bronchiale wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (VB 96 S. 5). Die Beschwerdeführerin sei in ihren Fähigkeiten und Ressourcen nicht wesentlich eingeschränkt. In der angestammten Tätigkeit als Leiterin einer Kita könne die Beschwerdeführerin acht Stunden täglich anwesend sein. Tätigkeiten in Zwangshaltungen und mit Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, also auch das regelmässige Tragen von Kleinkindern, sollten vermieden werden. Inwieweit dies durch entspre- chende Anpassungen innerhalb der angestammten Tätigkeit geleistet wer- den könne, bleibe abzuklären. Vorausgesetzt, dass der Anteil der nicht-an- gepassten Tätigkeiten bei ca. 10 % liege, könne die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 90 % beurteilt werden, dies gelte seit dem Zeitpunkt der Erstanmeldung im Oktober 2021 (VB 96 S. 6). Für Tätigkeiten ohne Staub- und Dampfbelastungen in Wechselbelastung, ohne körperliche Zwangshaltungen, insbesondere ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne regelmässiges Bücken, Hocken, Kriechen, ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen auf die Wirbelsäule, ohne Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen und ohne Tragen und Bewegen von schweren und regelmässig mittelschweren Lasten bestehe seit jeher eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (VB 96 S. 7).
E. 3 Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, insbesondere berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschu- lung, zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Be- schwerdegegnerin."
E. 3.1.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet
- 4 - und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.1.2 Die von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
E. 3.2 Das medexperts-Gutachten vom 9. Mai 2025 (VB 96) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medi- zinische Stellungnahme (vgl. E. 3.1.1, hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. VB 96 S. 25 ff.), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 96 S. 9 ff.; 19 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten Fachdiszipli- nen (vgl. VB 96 S. 12 ff.; 21) und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwer- deangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (VB 96 S. 15 ff; 21 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar, womit es grund- sätzlich geeignet ist, den Beweis für den anspruchserheblichen medizini- schen Sachverhalt zu erbringen (vgl. E. 3.1.1. f. hiervor).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es könne nicht auf das medexperts- Gutachten abgestützt werden, da sich die Gutachter offensichtlich nicht mit der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin und den darin tat- sächlich anfallenden Aufgaben auseinandergesetzt hätten. Der Anteil der nicht-angepassten Tätigkeiten dürfte rund 50 % und somit genau dem An- teil entsprechen, welche sie seit längerem nicht mehr ausführen könne. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % sei daher nicht nachvollziehbar und mit dem gutachterlich festgelegten Zumutbarkeitsprofil nicht in Einklang zu bringen (Beschwerde S. 11 ff.). Daher sei auch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 13).
E. 4.2.1 Aus dem medexperts-Gutachten ergibt sich, dass bei der Beschwerdefüh- rerin für Tätigkeiten ohne Staub- und Dampfbelastungen in Wechselbelas- tung, ohne körperliche Zwangshaltungen, insbesondere ohne Überkopf-
- 5 - arbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne regelmässiges Bü- cken, Hocken, Kriechen, ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen auf die Wirbelsäule, ohne Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen und ohne Tragen und Bewegen von schweren und regelmässig mittelschweren Lasten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht (vgl. E. 2. hier- vor). Nach dem Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz (bzw. das Versiche- rungsgericht) nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, son- dern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Die Beschwerdeführerin rügt das von den medexperts-Gutachtern festgelegte Zumutbarkeitsprofil inhaltlich nicht substantiiert, was ausweislich der Akten nicht zu beanstanden ist. Sie rügt allerdings, dass sich das Zumutbarkeitsprofil nicht mit der von den Gutach- tern festgelegten Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 90 % in Einklang bringen lasse, da sie bei ihrer Tätigkeit als Leiterin und Inhaberin einer Kinderkrippe nicht angepasste Arbeiten in wesentlich höherem Um- fang zu verrichten habe als von den Gutachtern angenommen (Be- schwerde Rz. 36).
E. 4.2.2 Die Gutachter haben betreffend Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä- tigkeit ausgeführt, Tätigkeiten in Zwangshaltungen und mit Heben und Tra- gen von schweren und mittelschweren Lasten, also auch das regelmässige Tragen von Kleinkindern, sollten vermieden werden. Inwieweit die Einhal- tung durch entsprechende Anpassungen innerhalb der angestammten Tä- tigkeit geleistet werden könne, bleibe abzuklären. Vorausgesetzt, dass der Anteil der nicht-angepassten Tätigkeiten bei ca. 10 % liege, könne die Ar- beitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 90 % beurteilt werden (vgl. E. 2 hiervor). Die Beschwerdeführerin hatte demgegenüber im "Fragebogen für Arbeitgebende" vom 1. Dezember 2021 ausgeführt, in ihrer Tätigkeit als Kita-Leiterin / Gruppenleiterin" komme die Gruppenleitung und Betreuung der Kinder oft (3 bis rund 5 ¼ Stunden pro Tag) vor. Sie habe ab dem Mit- tagessen jeweils auf der Gruppe gearbeitet (VB 16 S. 4 f.). Die RAD-Ärztin der Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2024 in der Folge aus, zur genauen Beurteilung sei eine Arbeitsplatzbe- schreibung als Kita-Leiterin notwendig (VB 70 S. 4). Die Beschwerdeführe- rin hat daraufhin im "Fragebogen für Selbständigerwerbende und Unter- nehmer/innen" ausgeführt, ihre Tätigkeit beinhalte zu 50 % Administration sowie zu 50 % Gruppenleiterin. Als Gruppenleiterin habe sie zum einen auch administrative Arbeiten wie das Erstellen & Durchführen von Tages- Wochen- und Projektplänen der Kinder und der Gruppe als auch Gesprä- che mit den Eltern. Zudem müsse sie eine Gruppe von 12-18 Kindern an- leiten, führen und begleiten, täglich mindestens eine Stunde spazieren ge- hen, die Mahlzeiten und Mittagssituation gestalten oder auch Pflegemass-
- 6 - nahmen durchführen. Nach hygienischen Vorschriften müsse sie zudem viermal täglich Tisch und Boden putzen, täglich Badezimmer gründlich rei- nigen und desinfizieren sowie wöchentlich alle Räume gründlich reinigen. Die Tätigkeit als Gruppenleiterin könne sie aufgrund der Beschwerden, wel- che mindestens 1x pro Monat auftreten und im Schnitt zwei oder mehr Wo- chen anhalten würden, aufgrund der notwendigen Gewährleistung des Per- sonalschlüssels auf der Gruppe nicht ausüben. Sie müsse jederzeit ge- währleisten, dass genug ausgelernte Fachkräfte anwesend seien, um die Bewilligung weiterhin zu erhalten. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie könne die Kinder nicht heben, schlecht zu den Kindern auf den Boden sitzen und diese nicht im Spiel, beim Singkreis oder den Aktivitäten begleiten (VB 77.1 S. 2 f.). Sie habe eine ausgelernte FaBe K einstellen müssen. Seit dieser Anstellung verrichte sie hauptsächlich die administra- tiven Arbeiten. Die Anstellung sei notwendig gewesen, weil sie verpflichtet sei, den Personalschlüssel zu den anwesenden Kindern einzuhalten und jederzeit zu gewährleisten, dass genug ausgelernte Fachkräfte anwesend seien, damit sie die Bewilligung weiterhin erhalte (VB 77.1 S. 3).
E. 4.2.3 Auch wenn sich angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin im "Fra- gebogen für Arbeitgebende" und im "Fragebogen für Selbständigerwer- bende und Unternehmer/innen" sowie gestützt auf die Aktenlage der exakte Anteil der nicht dem zumutbaren Tätigkeitsprofil entsprechenden Arbeiten, die die Beschwerdeführerin als Kleinkindererzieherin und Leiterin einer Kindertagesstätte auszuüben hat, nicht genau beziffern lässt, ist über- wiegend wahrscheinlich, dass dieser Anteil höher liegt als die von den Gut- achtern angenommenen 10 %. Die Gutachter selbst waren sich denn auch offenbar über den genauen Anteil der von der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit auszuübenden und nicht zumutbaren Arbeiten un- sicher, weshalb sie ausführten, es bleibe abzuklären, inwieweit die Einhal- tung durch entsprechende Anpassungen innerhalb der angestammten Tä- tigkeit geleistet werden könne. Ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nahmen sie entsprechend unter dem Vorbehalt "vorausgesetzt, dass der Anteil […] bei ca. 10 % liegt" vor (vgl. E. 2. hier- vor).
E. 4.3 Da somit die Annahme der medexperts-Gutachter, der Anteil der nicht-an- gepassten Tätigkeiten in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdefüh- rerin betrage ca. 10 %, sich als nicht zutreffend erweist, kann nicht auf die gestützt darauf im Gutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit abgestellt werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Gutachten vom 27. Februar 2025 und dem darin formulierten Anforderungsprofil Beweiswert zukommt. Es liegt nämlich pra- xisgemäss nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende
- 7 - Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (be- stimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.). Die Arbeitsunfähigkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff des formel- len Gesetzes dar (Art. 16 ATSG). Der Arztperson kommt bei der Folgenab- schätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu, sondern sie nimmt hierzu Stellung. Dies ist durch die rechtsanwendende Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 ff.). Einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann daher grundsätzlich die Massgeblichkeit abgesprochen werden, ohne dass die Expertise ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2022 vom 6. September 2022 E. 2.4; vgl. ferner BGE 145 V 361 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 144 V 50). Dies ist insbesondere in der vor- liegenden Konstellation der Fall, bei der es um die nicht-medizinische bzw. juristische Frage geht, ob ein konkretes Jobprofil der bescheinigten Arbeits- fähigkeit entspricht (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 4.4 Damit kommt dem medexperts-Gutachten vom 27. Februar 2025 Beweis- wert zu und es ist auf das darin festgehaltenen Anforderungsprofil für an- gepasste Tätigkeiten abzustellen. Die Beschwerdegegnerin wird gestützt darauf abzuklären haben, wie hoch der Anteil der nicht mehr zumutbaren Arbeiten in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin (und damit deren noch bestehende Arbeitsfähigkeit als Kleinkindererzieherin und Lei- terin einer Kindertagesstätte) tatsächlich ist und wie sich die gutachterlich festgestellten Einschränkungen erwerblich – allenfalls im Rahmen einer Abklärung für Selbständigerwerbende – auswirken (ausserordentliche Be- messungsmethode, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom
E. 7 Juli 2016 E. 4 mit Hinweisen). Zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang allenfalls auch, ob der Beschwerdeführerin im Lichte der gesamten objek- tiven und subjektiven Gegebenheiten ein Berufswechsel unter Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit zumutbar wäre. Zu beachten ist hierbei, dass nach der Rechtsprechung die Betriebsaufgabe unter Beachtung der Schadenminderungspflicht nur unter strengen Voraussetzungen unzumut- bar ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_92/2023 vom 18. Januar 2024 E. 5.3.2. f.; 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E. 4.4). 5. Zusammenfassend erweist sich der anspruchsrelevante Sachverhalt vor diesem Hintergrund im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 14 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechts- genüglich abgeklärt. Es rechtfertigt sich damit, die Sache zur weiteren
- 8 - Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Be- schwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu verfügen. 6. Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3), hat sie dies im Ver- waltungsverfahren bisher nie beantragt und die Beschwerdegegnerin folg- lich in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2025 (VB 99) auch nicht über einen ent- sprechenden Anspruch befunden. Insoweit ist daher auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen statt vie- ler: Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 7.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu- heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 7.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 9 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
1. Kammer VBE.2025.260 / DB / GM Art. 176 Urteil vom 10. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene FUTURA Vorsorgestiftung, Gass 2, Postfach, 5242 Lupfig Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 9. Mai 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1985 geborene und als Inhaberin und Leiterin einer Kindertagesstätte tätige Beschwerdeführerin meldete sich am 24. Oktober 2021 aufgrund von Asthma und Rheuma bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leis- tungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge berufliche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2023 stellte sie der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerde- führerin auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) orthopä- disch-pneumologisch Begutachten (Gutachten der medexperts AG [medexperts] vom 27. Februar 2025). Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 wies die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2025 und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 09.05.2025 aufzuheben.
2. Für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch angepasster Tätigkeit sei eine arbeitsmedizinische Beurteilung basierend auf dem medizinisch festgehaltenen Gesundheitszustand des medizinischen Gutachtens der medexperts AG durch das Gericht einzuholen.
3. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, insbesondere berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschu- lung, zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Be- schwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Juli 2025 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 verzichtete diese auf eine Stellungnahme.
- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
9. Mai 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 99) zu Recht den Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verfügung vom 9. Mai 2025 (VB 99) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das orthopädisch-pneumo- logische medexperts-Gutachten vom 27. Februar 2025. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde dabei eine "Chronisch rezidivie- rende Lumbalgie (ICD-10: M47.86)" gestellt (VB 96 S. 5). Die Gutachter führten aus, aufgrund der Degeneration der LWS könne von einem etwas erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf ausgegangen werden, eine we- sentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch kaum zu begrün- den. Aus pneumologischer Sicht sei die Situation aktuell kontrolliert, das Asthma bronchiale wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (VB 96 S. 5). Die Beschwerdeführerin sei in ihren Fähigkeiten und Ressourcen nicht wesentlich eingeschränkt. In der angestammten Tätigkeit als Leiterin einer Kita könne die Beschwerdeführerin acht Stunden täglich anwesend sein. Tätigkeiten in Zwangshaltungen und mit Heben und Tragen von schweren und mittelschweren Lasten, also auch das regelmässige Tragen von Kleinkindern, sollten vermieden werden. Inwieweit dies durch entspre- chende Anpassungen innerhalb der angestammten Tätigkeit geleistet wer- den könne, bleibe abzuklären. Vorausgesetzt, dass der Anteil der nicht-an- gepassten Tätigkeiten bei ca. 10 % liege, könne die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 90 % beurteilt werden, dies gelte seit dem Zeitpunkt der Erstanmeldung im Oktober 2021 (VB 96 S. 6). Für Tätigkeiten ohne Staub- und Dampfbelastungen in Wechselbelastung, ohne körperliche Zwangshaltungen, insbesondere ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne regelmässiges Bücken, Hocken, Kriechen, ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen auf die Wirbelsäule, ohne Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen und ohne Tragen und Bewegen von schweren und regelmässig mittelschweren Lasten bestehe seit jeher eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % (VB 96 S. 7). 3. 3.1. 3.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet
- 4 - und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.1.2. Die von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.2. Das medexperts-Gutachten vom 9. Mai 2025 (VB 96) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medi- zinische Stellungnahme (vgl. E. 3.1.1, hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. VB 96 S. 25 ff.), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 96 S. 9 ff.; 19 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten Fachdiszipli- nen (vgl. VB 96 S. 12 ff.; 21) und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwer- deangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (VB 96 S. 15 ff; 21 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammen- hänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar, womit es grund- sätzlich geeignet ist, den Beweis für den anspruchserheblichen medizini- schen Sachverhalt zu erbringen (vgl. E. 3.1.1. f. hiervor). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es könne nicht auf das medexperts- Gutachten abgestützt werden, da sich die Gutachter offensichtlich nicht mit der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin und den darin tat- sächlich anfallenden Aufgaben auseinandergesetzt hätten. Der Anteil der nicht-angepassten Tätigkeiten dürfte rund 50 % und somit genau dem An- teil entsprechen, welche sie seit längerem nicht mehr ausführen könne. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % sei daher nicht nachvollziehbar und mit dem gutachterlich festgelegten Zumutbarkeitsprofil nicht in Einklang zu bringen (Beschwerde S. 11 ff.). Daher sei auch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 13). 4.2. 4.2.1. Aus dem medexperts-Gutachten ergibt sich, dass bei der Beschwerdefüh- rerin für Tätigkeiten ohne Staub- und Dampfbelastungen in Wechselbelas- tung, ohne körperliche Zwangshaltungen, insbesondere ohne Überkopf-
- 5 - arbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne regelmässiges Bü- cken, Hocken, Kriechen, ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen auf die Wirbelsäule, ohne Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen und ohne Tragen und Bewegen von schweren und regelmässig mittelschweren Lasten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht (vgl. E. 2. hier- vor). Nach dem Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz (bzw. das Versiche- rungsgericht) nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, son- dern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Die Beschwerdeführerin rügt das von den medexperts-Gutachtern festgelegte Zumutbarkeitsprofil inhaltlich nicht substantiiert, was ausweislich der Akten nicht zu beanstanden ist. Sie rügt allerdings, dass sich das Zumutbarkeitsprofil nicht mit der von den Gutach- tern festgelegten Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 90 % in Einklang bringen lasse, da sie bei ihrer Tätigkeit als Leiterin und Inhaberin einer Kinderkrippe nicht angepasste Arbeiten in wesentlich höherem Um- fang zu verrichten habe als von den Gutachtern angenommen (Be- schwerde Rz. 36). 4.2.2. Die Gutachter haben betreffend Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tä- tigkeit ausgeführt, Tätigkeiten in Zwangshaltungen und mit Heben und Tra- gen von schweren und mittelschweren Lasten, also auch das regelmässige Tragen von Kleinkindern, sollten vermieden werden. Inwieweit die Einhal- tung durch entsprechende Anpassungen innerhalb der angestammten Tä- tigkeit geleistet werden könne, bleibe abzuklären. Vorausgesetzt, dass der Anteil der nicht-angepassten Tätigkeiten bei ca. 10 % liege, könne die Ar- beitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 90 % beurteilt werden (vgl. E. 2 hiervor). Die Beschwerdeführerin hatte demgegenüber im "Fragebogen für Arbeitgebende" vom 1. Dezember 2021 ausgeführt, in ihrer Tätigkeit als Kita-Leiterin / Gruppenleiterin" komme die Gruppenleitung und Betreuung der Kinder oft (3 bis rund 5 ¼ Stunden pro Tag) vor. Sie habe ab dem Mit- tagessen jeweils auf der Gruppe gearbeitet (VB 16 S. 4 f.). Die RAD-Ärztin der Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2024 in der Folge aus, zur genauen Beurteilung sei eine Arbeitsplatzbe- schreibung als Kita-Leiterin notwendig (VB 70 S. 4). Die Beschwerdeführe- rin hat daraufhin im "Fragebogen für Selbständigerwerbende und Unter- nehmer/innen" ausgeführt, ihre Tätigkeit beinhalte zu 50 % Administration sowie zu 50 % Gruppenleiterin. Als Gruppenleiterin habe sie zum einen auch administrative Arbeiten wie das Erstellen & Durchführen von Tages- Wochen- und Projektplänen der Kinder und der Gruppe als auch Gesprä- che mit den Eltern. Zudem müsse sie eine Gruppe von 12-18 Kindern an- leiten, führen und begleiten, täglich mindestens eine Stunde spazieren ge- hen, die Mahlzeiten und Mittagssituation gestalten oder auch Pflegemass-
- 6 - nahmen durchführen. Nach hygienischen Vorschriften müsse sie zudem viermal täglich Tisch und Boden putzen, täglich Badezimmer gründlich rei- nigen und desinfizieren sowie wöchentlich alle Räume gründlich reinigen. Die Tätigkeit als Gruppenleiterin könne sie aufgrund der Beschwerden, wel- che mindestens 1x pro Monat auftreten und im Schnitt zwei oder mehr Wo- chen anhalten würden, aufgrund der notwendigen Gewährleistung des Per- sonalschlüssels auf der Gruppe nicht ausüben. Sie müsse jederzeit ge- währleisten, dass genug ausgelernte Fachkräfte anwesend seien, um die Bewilligung weiterhin zu erhalten. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie könne die Kinder nicht heben, schlecht zu den Kindern auf den Boden sitzen und diese nicht im Spiel, beim Singkreis oder den Aktivitäten begleiten (VB 77.1 S. 2 f.). Sie habe eine ausgelernte FaBe K einstellen müssen. Seit dieser Anstellung verrichte sie hauptsächlich die administra- tiven Arbeiten. Die Anstellung sei notwendig gewesen, weil sie verpflichtet sei, den Personalschlüssel zu den anwesenden Kindern einzuhalten und jederzeit zu gewährleisten, dass genug ausgelernte Fachkräfte anwesend seien, damit sie die Bewilligung weiterhin erhalte (VB 77.1 S. 3). 4.2.3. Auch wenn sich angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin im "Fra- gebogen für Arbeitgebende" und im "Fragebogen für Selbständigerwer- bende und Unternehmer/innen" sowie gestützt auf die Aktenlage der exakte Anteil der nicht dem zumutbaren Tätigkeitsprofil entsprechenden Arbeiten, die die Beschwerdeführerin als Kleinkindererzieherin und Leiterin einer Kindertagesstätte auszuüben hat, nicht genau beziffern lässt, ist über- wiegend wahrscheinlich, dass dieser Anteil höher liegt als die von den Gut- achtern angenommenen 10 %. Die Gutachter selbst waren sich denn auch offenbar über den genauen Anteil der von der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit auszuübenden und nicht zumutbaren Arbeiten un- sicher, weshalb sie ausführten, es bleibe abzuklären, inwieweit die Einhal- tung durch entsprechende Anpassungen innerhalb der angestammten Tä- tigkeit geleistet werden könne. Ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nahmen sie entsprechend unter dem Vorbehalt "vorausgesetzt, dass der Anteil […] bei ca. 10 % liegt" vor (vgl. E. 2. hier- vor). 4.3. Da somit die Annahme der medexperts-Gutachter, der Anteil der nicht-an- gepassten Tätigkeiten in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdefüh- rerin betrage ca. 10 %, sich als nicht zutreffend erweist, kann nicht auf die gestützt darauf im Gutachten vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit abgestellt werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Gutachten vom 27. Februar 2025 und dem darin formulierten Anforderungsprofil Beweiswert zukommt. Es liegt nämlich pra- xisgemäss nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende
- 7 - Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (be- stimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.). Die Arbeitsunfähigkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff des formel- len Gesetzes dar (Art. 16 ATSG). Der Arztperson kommt bei der Folgenab- schätzung der von ihr erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu, sondern sie nimmt hierzu Stellung. Dies ist durch die rechtsanwendende Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu würdigen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 S. 194 ff.). Einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann daher grundsätzlich die Massgeblichkeit abgesprochen werden, ohne dass die Expertise ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2022 vom 6. September 2022 E. 2.4; vgl. ferner BGE 145 V 361 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 144 V 50). Dies ist insbesondere in der vor- liegenden Konstellation der Fall, bei der es um die nicht-medizinische bzw. juristische Frage geht, ob ein konkretes Jobprofil der bescheinigten Arbeits- fähigkeit entspricht (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.4. Damit kommt dem medexperts-Gutachten vom 27. Februar 2025 Beweis- wert zu und es ist auf das darin festgehaltenen Anforderungsprofil für an- gepasste Tätigkeiten abzustellen. Die Beschwerdegegnerin wird gestützt darauf abzuklären haben, wie hoch der Anteil der nicht mehr zumutbaren Arbeiten in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin (und damit deren noch bestehende Arbeitsfähigkeit als Kleinkindererzieherin und Lei- terin einer Kindertagesstätte) tatsächlich ist und wie sich die gutachterlich festgestellten Einschränkungen erwerblich – allenfalls im Rahmen einer Abklärung für Selbständigerwerbende – auswirken (ausserordentliche Be- messungsmethode, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom
7. Juli 2016 E. 4 mit Hinweisen). Zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang allenfalls auch, ob der Beschwerdeführerin im Lichte der gesamten objek- tiven und subjektiven Gegebenheiten ein Berufswechsel unter Aufnahme einer unselbstständigen Tätigkeit zumutbar wäre. Zu beachten ist hierbei, dass nach der Rechtsprechung die Betriebsaufgabe unter Beachtung der Schadenminderungspflicht nur unter strengen Voraussetzungen unzumut- bar ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_92/2023 vom 18. Januar 2024 E. 5.3.2. f.; 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E. 4.4). 5. Zusammenfassend erweist sich der anspruchsrelevante Sachverhalt vor diesem Hintergrund im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 14 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechts- genüglich abgeklärt. Es rechtfertigt sich damit, die Sache zur weiteren
- 8 - Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Be- schwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu verfügen. 6. Soweit die Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3), hat sie dies im Ver- waltungsverfahren bisher nie beantragt und die Beschwerdegegnerin folg- lich in ihrer Verfügung vom 9. Mai 2025 (VB 99) auch nicht über einen ent- sprechenden Anspruch befunden. Insoweit ist daher auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen statt vie- ler: Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu- heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 9 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli