Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 6. Juli 2023 wegen einer Depression (Erschöpfung) durch psychosoziale Überlastung und ein Cervicalsyndrom bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche sowie medizinische Abklärungen und holte die – unter anderem ein Akten- gutachten von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie sowie für Neurologie, vom 28. Februar 2024 umfassenden – Akten der Krankentaggeldversicherung ein. Nach Rücksprache mit dem Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 2025 ab.
E. 2 Es sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistungen der Invali- denversicherung gutzuheissen und der Beschwerdeführerin wegen In- validität eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter wären von der Invalidenversicherung Eingliederungsmassnahmen in einer geschütz- ten Arbeitsstelle einzuleiten und zu finanzieren.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2025 (VB 41) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Ärztin med. pract. D._____, Praktische Ärztin, vom 1. Februar 2024 (VB 19) und 3. April 2025 (VB 40).
E. 2.1.1 Am 1. Februar 2024 führte die RAD-Ärztin med. pract. D._____ aus, es würden keine dauerinvalidisierenden Diagnosen bestehen, sondern psy- chosoziale Faktoren würden im Vordergrund stehen. In der Gesamtschau habe sich vor dem Hintergrund psychosozial-belastender Umstände (der Ehemann sei seit einem Unfall im Jahr 2008 pflegebedürftig) und damit aus invaliditätsfremden Gründen ein depressives Leiden entwickelt, was aus medizinischer Sicht durchaus nachvollziehbar sei, jedoch als invaliditäts- fremder Faktor gewertet werden müsse. Bislang habe keine fachärztliche psychiatrische Behandlung stattgefunden. Folge dessen liege keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung vor, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränken würde. Somatisch bestehe auch kein invalidisierender Ge- sundheitsschaden, es würden keine neurologischen Ausfälle und kein or- ganischer Befund bestehen. Es sei sicherlich von einer Überlagerung durch die psychosoziale Belastungssituation auszugehen (VB 19 S. 2 f.).
- 4 -
E. 2.1.2 In ihrer Aktenbeurteilung vom 3. April 2025 führte med. pract. D._____ aus, die psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sei aus medizinischer Sicht in der Regel gut behandelbar und zeitlich begrenzt. Bei adäquater Behandlung trete eine deutliche Symptomreduktion in der Regel innerhalb von Wochen ein, so dass ein Wiedereinstieg in die Arbeits- tätigkeit nicht nur möglich, sondern auch sinnvoll sei. Es handle sich um keine dauerinvalidisierende Diagnose. Hinsichtlich des aktuellen MRI-Be- fundes der HWS vom 7. August 2024 würden wie im Vorbefund Abnut- zungserscheinungen beschrieben, die altersbedingt, ohne klinische Funk- tionseinschränkungen sowie ohne sensomotorisches Defizit seien, womit sie sich nicht für eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit qualifizieren wür- den. Es lägen aus medizinischer Sicht damit keine dauerinvalidisierenden Beschwerden vorl. Wie die Beschwerdeführerin bereits in der Anmeldung angegeben habe (VB 1 S. 6), stünden psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund, die jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht in- validenversicherungsrelevant seien. Aus den neu vorgelegten Befunden habe sich im Wesentlichen kein neuer medizinischer Sachverhalt ergeben. In der Gesamtschau bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht aus- weislich der vorliegenden Unterlagen kein Gesundheitsschaden mit Krank- heitswert, der eine länger dauernde und bleibende Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründen würde. Es bestehe ab dem 9. September 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit (VB 40 S. 2 f.).
E. 2.2 Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein Arbeits- unfähigkeitszeugnis ein und beantragte, von der C._____ AG seien zu ge- gebener Zeit weitere Unterlagen betreffend Behandlungsverlauf einzuho- len.
- 3 -
E. 2.2.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 2.2.2 Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel-
- 5 - lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
E. 2.2.3 Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom
22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3.
E. 2.3 Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.
E. 2.4 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Juli 2025 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 verzichtete diese auf das Einreichen einer Stellungnahme.
E. 2.5 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. August 2025 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Zürich, er- nannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 2025 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 41) zu Recht abgewiesen hat. 2.
E. 3 Subeventualiter wären weitere medizinische Abklärungen vorzuneh- men und insbesondere auch zumindest ein unabhängiges Gutachten einzuholen zur Frage ob und inwieweit die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin aus somatischen, psychischen und psychosomati- schen Gründen und der Schmerzen eingeschränkt ist.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt mit Verweis auf die Berichte ihrer behan- delnden Ärzte und insbesondere den Bericht der Praxis E._____ vom 10.Juni 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 2) im Wesentlichen vor, dass ver- schiedene somatische sowie psychiatrische Diagnosen vorliegen würden, welche ihre Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigten. Trotz intensiver Be- handlung durch verschiedene Spezialisten habe keine Verbesserung der Beschwerden erreicht werden können und es sei ihr insbesondere wegen invalidisierender Schmerzen und sogar schwerer Depressionen nicht mög- lich, eine Arbeit zu verrichten (vgl. Beschwerde S. 4 f.; Eingabe vom
25. Juni 2025 S. 1). Es dürfe keinesfalls auf das von der Krankentaggeld- versicherung in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. B._____ vom
28. Februar 2024 abgestellt werden, weil es sich dabei um ein Parteigut- achten und sogar ein blosses Aktengutachten handle. Zudem sei eine psy- chiatrische Beurteilung mangels persönlicher Begutachtung nicht korrekt durchgeführt worden (vgl. Beschwerde S. 5). Wenn nicht auf die Einschät- zung der behandelnden Ärzte abgestellt werde, wäre zumindest ein unab- hängiges und richtiges Gutachten einzuholen, bei welchem die Beschwer- deführerin auch persönlich psychiatrisch untersucht werde. Andernfalls wäre es klar willkürlich, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy- chischen Gründen allenfalls in Kombination mit den somatischen Be- schwerden und der Schmerzproblematik zu verneinen (vgl. Beschwerde S. 6).
E. 3.2.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) und ihre be- handelnden Ärzte in dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Praxis F._____ vom 10. Juni 2025 (BB 2) zur Begründung der aus ihrer Sicht bestehenden höhergradigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde-
- 6 - führerin auf deren Schmerz- beziehungsweise Beschwerdeangaben stüt- zen, ist festzuhalten, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicher- ten Person für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht genü- gen. Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leis- tungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit kor- relierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklär- bar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_152/2024 vom 15. Januar 2025 E. 5.2.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Dies ist gemäss nachvollziehbarer Begründung von med. pract. D._____ nicht der Fall. Die RAD-Beurteilungen von med. pract. D._____ (vgl. E. 2.1. hiervor) sind in sich schlüssig und plausibel begrün- det. Die Akten, auf die sie sich stützte, beruhen (auch) auf mehreren per- sönlichen klinischen sowie einer bildgebenden Untersuchung und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 2.2.3. hiervor). Med. pract. D._____ kam in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Vorberichte, der angegebenen Be- schwerden und der bildgebenden Befunde zur nachvollziehbar begründe- ten Schlussfolgerung, dass in der Gesamtschau aus versicherungsmedizi- nischer Sicht ausweislich der vorliegenden Unterlagen kein Gesundheits- schaden mit Krankheitswert vorliege, der eine länger dauernde und blei- bende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründen würde (vgl. E. 2.1. hiervor).
E. 3.2.2 Dies steht sodann in Übereinstimmung mit den weiteren medizinischen Ein- schätzungen. So wurde im von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen Aktengutachten von Dr. med. B._____ vom 28. Februar 2024 (VB 23), welches gleich zu werten ist wie eine versicherungsinterne Beur- teilung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1 und 8C_682/2017 vom 14. Februar 2018 E. 5, je mit Hinwei- sen), festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer leistungsrelevanten Erkrankung auf psychiatrischem und/oder auch auf neurologischem Fachgebiet weder anamnestisch wahrscheinlich noch an- hand der aktenkundigen Befund- und Verhaltens-Ebene objektiv ausgewie- sen sei (VB 23 S. 23 f.). Dass die RAD-Stellungnahmen von med. pract. D._____ sowie das Aktengutachten der Krankentaggeldversi- cherung nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführe- rin beruhen (vgl. Beschwerde S. 5), schmälert deren Beweiswert rechtspre- chungsgemäss nicht per se (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2014 vom 9. April 2014 E. 4.2; E. 2.2.3. hiervor). Eine der Beurteilung von med. pract. D._____ widersprechende (fach-)ärztliche Einschätzung lässt sich den Akten des Weiteren nicht entnehmen. Auch das nach dem Erlass der Verfügung vom 12. Mai 2025 (VB 41; vgl. zum verfahrensmässigen Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411) von Dr. med. G._____ – bei welchem sich die Beschwer-
- 7 - deführerin seit dem 23. Juni 2025 in psychiatrischer Behandlung befinde (vgl. Eingabe vom 25. Juni 2025 S. 1) – erstellte Arbeitsunfähigkeitszeug- nis vom 23. Juni 2025, mit welchem eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom
23. Juni bis am 31. Juli 2025 festgehalten wurde (Beilage 1 zur Eingabe vom 25. Juni 2025), enthält weder eine Diagnosestellung noch Befunde. Bei Dr. med. G._____ handelt es sich zudem um keinen Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, was bei der Würdigung seiner diesbezügli- chen Beurteilung ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50).
E. 3.2.3 Die Ausklammerung von psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. etwa VB 10 S. 24; 18 S. 3 f., 6; 27 S. 5; BB 2) bei der Beurteilung der Leistungs- fähigkeit entspricht sodann den Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. BGE 145 V 215 E. 6.3 S. 228; BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 293 und E. 4.3.1.1 S. 298; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.1; 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2.2; 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 5.3 mit Hinweisen); somit erweisen sich die Ausfüh- rungen von med. pract. D._____ auch vor diesem Hintergrund als schlüs- sig. Überdies können rechtsprechungsgemäss einzig schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen in- validenversicherungsrechtlich relevant sein (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 4.1.2 und 9C_344/2019 vom 8. August 2019 E. 4.2). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Stö- rung ohne nennenswerte Interferenzen lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeu- tendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaf- tigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen ge- wichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkran- kung geschlossen werden kann. Es ist Aufgabe der medizinischen Sach- verständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Stö- rung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 54 f. mit Hinweisen; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom
1. Februar 2018 E. 4.1.4.2). Es werden aktenkundig keine funktionellen Leistungseinschränkungen in psychiatrischer Hinsicht aufgeführt, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden. Zudem ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin seit April 2023 (lediglich) in psychologischer Behandlung ist (VB 10 S. 23). Damit fehlt es – selbst unter Annahme des Vorliegens einer mittelgradigen depressiven Episode (VB 10 S. 24) – gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung insgesamt sowohl an der Schwere als auch an der Dauerhaftigkeit einer psychischen Krankheit. Womit die Einschätzung von med. pract. D._____ im Einklang mit der vo- rangehend aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht, wo- nach einzig schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in
- 8 - wichtigen Funktionsbereichen invalidenversicherungsrechtlich relevant sein können.
E. 3.2.4 Es gilt des Weiteren auch zu beachten, dass zwischen einer Diagnose und der Arbeitsfähigkeit keine Korrelation besteht (vgl. statt vieler BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 413 und 140 V 193 E. 3.1 S. 195) und daher für die Be- urteilung einer allfälligen Invalidität nicht die Diagnosen, sondern die Aus- wirkungen einer Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 6.2.3). Damit kann entgegen der Beschwerdeführerin auch von gestell- ten Diagnosen (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) nicht auf eine quantitative Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Es ist zudem auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizi- nalpersonen sowie auch behandelnde Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu- gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_515/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 f.) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2).
E. 3.3 Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit den Beurtei- lungen von med. pract. D._____ (vgl. E. 2.1. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Die besagten Beurteilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stel- lungnahmen (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 6; Eingabe vom 25. Juni 2025 S. 2) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von sol- chen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die RAD-Beurteilungen von med. pract. D._____ (vgl. E. 2.1. hiervor) ist damit von keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten, längerdauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Mangels eines invalidi- sierenden Gesundheitsschadens sind damit bereits die materiellen Renten- anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28
- 9 - Abs. 1 IVG nicht erfüllt und die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt sich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2.4). Die Beschwerdegegnerin hat folglich das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 2025 (VB 41) zu Recht abgewiesen. 4.
E. 4 Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen und der Unterzeichnende als ihr unentgeltlicher Rechtsbei- stand einzusetzen.
E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken.
E. 4.3 Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
E. 4.4 Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 10 - 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Fricker
E. 5 Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
1. Kammer VBE.2025.256 / lf / GM Art. 1 Urteil vom 8. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____, führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Lindenstrasse 37, Postfach, 8034 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Migros Pensionskasse, Postfach, 8952 Schlieren Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 12. Mai 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 6. Juli 2023 wegen einer Depression (Erschöpfung) durch psychosoziale Überlastung und ein Cervicalsyndrom bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche sowie medizinische Abklärungen und holte die – unter anderem ein Akten- gutachten von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie sowie für Neurologie, vom 28. Februar 2024 umfassenden – Akten der Krankentaggeldversicherung ein. Nach Rücksprache mit dem Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 2025 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 12. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung der SVA vom 12. Mai 2025 sei aufzuhe- ben.
2. Es sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistungen der Invali- denversicherung gutzuheissen und der Beschwerdeführerin wegen In- validität eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter wären von der Invalidenversicherung Eingliederungsmassnahmen in einer geschütz- ten Arbeitsstelle einzuleiten und zu finanzieren.
3. Subeventualiter wären weitere medizinische Abklärungen vorzuneh- men und insbesondere auch zumindest ein unabhängiges Gutachten einzuholen zur Frage ob und inwieweit die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin aus somatischen, psychischen und psychosomati- schen Gründen und der Schmerzen eingeschränkt ist.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu be- willigen und der Unterzeichnende als ihr unentgeltlicher Rechtsbei- stand einzusetzen.
5. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein Arbeits- unfähigkeitszeugnis ein und beantragte, von der C._____ AG seien zu ge- gebener Zeit weitere Unterlagen betreffend Behandlungsverlauf einzuho- len.
- 3 - 2.3. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Juli 2025 wurde die berufli- che Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 verzichtete diese auf das Einreichen einer Stellungnahme. 2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. August 2025 wurde der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Zürich, er- nannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 2025 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 41) zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2025 (VB 41) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Ärztin med. pract. D._____, Praktische Ärztin, vom 1. Februar 2024 (VB 19) und 3. April 2025 (VB 40). 2.1.1. Am 1. Februar 2024 führte die RAD-Ärztin med. pract. D._____ aus, es würden keine dauerinvalidisierenden Diagnosen bestehen, sondern psy- chosoziale Faktoren würden im Vordergrund stehen. In der Gesamtschau habe sich vor dem Hintergrund psychosozial-belastender Umstände (der Ehemann sei seit einem Unfall im Jahr 2008 pflegebedürftig) und damit aus invaliditätsfremden Gründen ein depressives Leiden entwickelt, was aus medizinischer Sicht durchaus nachvollziehbar sei, jedoch als invaliditäts- fremder Faktor gewertet werden müsse. Bislang habe keine fachärztliche psychiatrische Behandlung stattgefunden. Folge dessen liege keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung vor, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränken würde. Somatisch bestehe auch kein invalidisierender Ge- sundheitsschaden, es würden keine neurologischen Ausfälle und kein or- ganischer Befund bestehen. Es sei sicherlich von einer Überlagerung durch die psychosoziale Belastungssituation auszugehen (VB 19 S. 2 f.).
- 4 - 2.1.2. In ihrer Aktenbeurteilung vom 3. April 2025 führte med. pract. D._____ aus, die psychiatrische Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sei aus medizinischer Sicht in der Regel gut behandelbar und zeitlich begrenzt. Bei adäquater Behandlung trete eine deutliche Symptomreduktion in der Regel innerhalb von Wochen ein, so dass ein Wiedereinstieg in die Arbeits- tätigkeit nicht nur möglich, sondern auch sinnvoll sei. Es handle sich um keine dauerinvalidisierende Diagnose. Hinsichtlich des aktuellen MRI-Be- fundes der HWS vom 7. August 2024 würden wie im Vorbefund Abnut- zungserscheinungen beschrieben, die altersbedingt, ohne klinische Funk- tionseinschränkungen sowie ohne sensomotorisches Defizit seien, womit sie sich nicht für eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit qualifizieren wür- den. Es lägen aus medizinischer Sicht damit keine dauerinvalidisierenden Beschwerden vorl. Wie die Beschwerdeführerin bereits in der Anmeldung angegeben habe (VB 1 S. 6), stünden psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund, die jedoch aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht in- validenversicherungsrelevant seien. Aus den neu vorgelegten Befunden habe sich im Wesentlichen kein neuer medizinischer Sachverhalt ergeben. In der Gesamtschau bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht aus- weislich der vorliegenden Unterlagen kein Gesundheitsschaden mit Krank- heitswert, der eine länger dauernde und bleibende Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründen würde. Es bestehe ab dem 9. September 2023 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit (VB 40 S. 2 f.). 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.2.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut- achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge An- forderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel-
- 5 - lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 2.2.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom
22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt mit Verweis auf die Berichte ihrer behan- delnden Ärzte und insbesondere den Bericht der Praxis E._____ vom 10.Juni 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 2) im Wesentlichen vor, dass ver- schiedene somatische sowie psychiatrische Diagnosen vorliegen würden, welche ihre Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigten. Trotz intensiver Be- handlung durch verschiedene Spezialisten habe keine Verbesserung der Beschwerden erreicht werden können und es sei ihr insbesondere wegen invalidisierender Schmerzen und sogar schwerer Depressionen nicht mög- lich, eine Arbeit zu verrichten (vgl. Beschwerde S. 4 f.; Eingabe vom
25. Juni 2025 S. 1). Es dürfe keinesfalls auf das von der Krankentaggeld- versicherung in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. B._____ vom
28. Februar 2024 abgestellt werden, weil es sich dabei um ein Parteigut- achten und sogar ein blosses Aktengutachten handle. Zudem sei eine psy- chiatrische Beurteilung mangels persönlicher Begutachtung nicht korrekt durchgeführt worden (vgl. Beschwerde S. 5). Wenn nicht auf die Einschät- zung der behandelnden Ärzte abgestellt werde, wäre zumindest ein unab- hängiges und richtiges Gutachten einzuholen, bei welchem die Beschwer- deführerin auch persönlich psychiatrisch untersucht werde. Andernfalls wäre es klar willkürlich, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy- chischen Gründen allenfalls in Kombination mit den somatischen Be- schwerden und der Schmerzproblematik zu verneinen (vgl. Beschwerde S. 6). 3.2. 3.2.1. Soweit sich die Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) und ihre be- handelnden Ärzte in dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Praxis F._____ vom 10. Juni 2025 (BB 2) zur Begründung der aus ihrer Sicht bestehenden höhergradigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerde-
- 6 - führerin auf deren Schmerz- beziehungsweise Beschwerdeangaben stüt- zen, ist festzuhalten, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicher- ten Person für die Begründung einer Arbeitsunfähigkeit allein nicht genü- gen. Vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leis- tungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit kor- relierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklär- bar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_152/2024 vom 15. Januar 2025 E. 5.2.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Dies ist gemäss nachvollziehbarer Begründung von med. pract. D._____ nicht der Fall. Die RAD-Beurteilungen von med. pract. D._____ (vgl. E. 2.1. hiervor) sind in sich schlüssig und plausibel begrün- det. Die Akten, auf die sie sich stützte, beruhen (auch) auf mehreren per- sönlichen klinischen sowie einer bildgebenden Untersuchung und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 2.2.3. hiervor). Med. pract. D._____ kam in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Vorberichte, der angegebenen Be- schwerden und der bildgebenden Befunde zur nachvollziehbar begründe- ten Schlussfolgerung, dass in der Gesamtschau aus versicherungsmedizi- nischer Sicht ausweislich der vorliegenden Unterlagen kein Gesundheits- schaden mit Krankheitswert vorliege, der eine länger dauernde und blei- bende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründen würde (vgl. E. 2.1. hiervor). 3.2.2. Dies steht sodann in Übereinstimmung mit den weiteren medizinischen Ein- schätzungen. So wurde im von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen Aktengutachten von Dr. med. B._____ vom 28. Februar 2024 (VB 23), welches gleich zu werten ist wie eine versicherungsinterne Beur- teilung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1 und 8C_682/2017 vom 14. Februar 2018 E. 5, je mit Hinwei- sen), festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer leistungsrelevanten Erkrankung auf psychiatrischem und/oder auch auf neurologischem Fachgebiet weder anamnestisch wahrscheinlich noch an- hand der aktenkundigen Befund- und Verhaltens-Ebene objektiv ausgewie- sen sei (VB 23 S. 23 f.). Dass die RAD-Stellungnahmen von med. pract. D._____ sowie das Aktengutachten der Krankentaggeldversi- cherung nicht auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführe- rin beruhen (vgl. Beschwerde S. 5), schmälert deren Beweiswert rechtspre- chungsgemäss nicht per se (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_73/2014 vom 9. April 2014 E. 4.2; E. 2.2.3. hiervor). Eine der Beurteilung von med. pract. D._____ widersprechende (fach-)ärztliche Einschätzung lässt sich den Akten des Weiteren nicht entnehmen. Auch das nach dem Erlass der Verfügung vom 12. Mai 2025 (VB 41; vgl. zum verfahrensmässigen Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411) von Dr. med. G._____ – bei welchem sich die Beschwer-
- 7 - deführerin seit dem 23. Juni 2025 in psychiatrischer Behandlung befinde (vgl. Eingabe vom 25. Juni 2025 S. 1) – erstellte Arbeitsunfähigkeitszeug- nis vom 23. Juni 2025, mit welchem eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom
23. Juni bis am 31. Juli 2025 festgehalten wurde (Beilage 1 zur Eingabe vom 25. Juni 2025), enthält weder eine Diagnosestellung noch Befunde. Bei Dr. med. G._____ handelt es sich zudem um keinen Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, was bei der Würdigung seiner diesbezügli- chen Beurteilung ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50). 3.2.3. Die Ausklammerung von psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. etwa VB 10 S. 24; 18 S. 3 f., 6; 27 S. 5; BB 2) bei der Beurteilung der Leistungs- fähigkeit entspricht sodann den Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. BGE 145 V 215 E. 6.3 S. 228; BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 293 und E. 4.3.1.1 S. 298; Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.1; 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2.2; 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 5.3 mit Hinweisen); somit erweisen sich die Ausfüh- rungen von med. pract. D._____ auch vor diesem Hintergrund als schlüs- sig. Überdies können rechtsprechungsgemäss einzig schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen in- validenversicherungsrechtlich relevant sein (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 4.1.2 und 9C_344/2019 vom 8. August 2019 E. 4.2). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Stö- rung ohne nennenswerte Interferenzen lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeu- tendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaf- tigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen ge- wichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkran- kung geschlossen werden kann. Es ist Aufgabe der medizinischen Sach- verständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Stö- rung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 54 f. mit Hinweisen; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom
1. Februar 2018 E. 4.1.4.2). Es werden aktenkundig keine funktionellen Leistungseinschränkungen in psychiatrischer Hinsicht aufgeführt, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würden. Zudem ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin seit April 2023 (lediglich) in psychologischer Behandlung ist (VB 10 S. 23). Damit fehlt es – selbst unter Annahme des Vorliegens einer mittelgradigen depressiven Episode (VB 10 S. 24) – gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung insgesamt sowohl an der Schwere als auch an der Dauerhaftigkeit einer psychischen Krankheit. Womit die Einschätzung von med. pract. D._____ im Einklang mit der vo- rangehend aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht, wo- nach einzig schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in
- 8 - wichtigen Funktionsbereichen invalidenversicherungsrechtlich relevant sein können. 3.2.4. Es gilt des Weiteren auch zu beachten, dass zwischen einer Diagnose und der Arbeitsfähigkeit keine Korrelation besteht (vgl. statt vieler BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 413 und 140 V 193 E. 3.1 S. 195) und daher für die Be- urteilung einer allfälligen Invalidität nicht die Diagnosen, sondern die Aus- wirkungen einer Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 6.2.3). Damit kann entgegen der Beschwerdeführerin auch von gestell- ten Diagnosen (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) nicht auf eine quantitative Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Es ist zudem auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte nicht nur in der Funktion als Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizi- nalpersonen sowie auch behandelnde Therapiekräfte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu- gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_515/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 f.) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). 3.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Be- schwerdeführerin noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit den Beurtei- lungen von med. pract. D._____ (vgl. E. 2.1. hiervor) erwecken könnten (vgl. E. 2.2.2. hiervor). Die besagten Beurteilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stel- lungnahmen (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 6; Eingabe vom 25. Juni 2025 S. 2) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von sol- chen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf die RAD-Beurteilungen von med. pract. D._____ (vgl. E. 2.1. hiervor) ist damit von keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten, längerdauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Mangels eines invalidi- sierenden Gesundheitsschadens sind damit bereits die materiellen Renten- anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 6 und 8 ATSG i.V.m. Art. 28
- 9 - Abs. 1 IVG nicht erfüllt und die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt sich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2.4). Die Beschwerdegegnerin hat folglich das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 2025 (VB 41) zu Recht abgewiesen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versiche- rungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 4.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 10 - 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Fricker