Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Kammer VBE.2025.239 / lf / GM Art. 47 Urteil vom 17. März 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Zürcher Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____, führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 29. April 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheent- scheid vom 29. April 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 56) zu Recht die Abrechnung vom 15. Mai 2024 für die Kontrollperiode April 2024 (VB 139) revisionsweise aufgehoben und Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'144.00 vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat.
- 3 -
E. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. Novem- ber 2010 E. 3.4). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Einspracheentscheid vom 29. April 2025 (VB 56). Soweit der Be- schwerdeführer sinngemäss die Rechtmässigkeit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 23. Mai 2024 (VB 136) in Frage stellt (vgl. Beschwerde), fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegen- stand. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.
E. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Die Festlegung ei- ner (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufi- gen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrecht- mässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantwor- ten ist, ob bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Schliesslich ist gegebenen- falls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 18 ff. zu Art. 25 ATSG). Bei nachträglichen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung können Leistungen während der laufenden sechsmonatigen Vollstre- ckungsfrist zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen der Rück- forderung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. Sep- tember 2015 E. 2.3 mit Hinweisen), unabhängig davon, ob die zur Rückfor- derung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (vgl. BGE 129 V 110 E. 1 S. 110 ff. mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 3.2).
E. 2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versi- cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweisen). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsge- suchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen
- 4 - Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Ent- scheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revi- sionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glau- ben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tat- sache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3). Ist die Würdigung neuer Tat- sachen oder Beweismittel umstritten und bildet sie Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, besteht die sichere Kenntnis i.d.R. erst dann, wenn das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist. Massgebend ist der Eintritt der Rechtskraft eines weiterziehbaren Entscheids oder der Empfang des Urteils des Bundesgerichts (THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, All- gemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 50 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 143 V 105 E. 2.5.2).
E. 3.1 Aufgrund der vom zuständigen RAV am 23. Mai 2024 verfügten Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage ab dem 1. April 2024 (VB 136) erweist sich die am 15. Mai 2024 erfolgte Ab- rechnung von 14.9 Taggeldern für den Monat April 2024 (VB 139) als falsch, hätte der Beschwerdeführer doch aufgrund der wegen Nichterfül- lens der Kontrollpflicht erfolgten Sanktionierung nur Anspruch auf 9.9 Tag- gelder (VB 116) gehabt. Dies wusste die Öffentliche Arbeitslosenkasse im Zeitpunkt der Abrechnung der Taggelder am 15. Mai 2024 jedoch trotz hin- reichender Sorgfalt nicht, da die fragliche Einstellungsverfügung des RAV erst am 23. Mai 2024 (VB 136) erging. Bei der am 23. Mai 2024 verfügten fünftägigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. April 2024 handelt es sich somit um eine erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG. Der Beschwerdegegner ist damit berechtigt gewesen, revisionsweise gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG auf die Abrechnung vom
15. Mai 2024 (VB 139) zurückzukommen (vgl. E. 2. hiervor; Urteil des Bun- desgericht 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 3.2.1, 3.3.2).
E. 3.2 Wie zu Recht von keiner Seite bestritten wird, können Leistungen bei nach- träglichen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung während der lau- fenden sechsmonatigen Vollstreckungsfrist (Art. 30 Abs. 3 AVIG) zurück- gefordert werden, dies jedoch nur, wenn die Voraussetzungen der Rückfor-
- 5 - derung, und dabei insbesondere auch die für die prozessuale Revision gel- tenden Fristen, erfüllt sind (vgl. E. 2 hiervor; Urteil des Bundesgericht 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.3, 3.2.1 und 3.2.3. mit Hinwei- sen; AVIG-Praxis ALE Rz. D50 in der auf den 1. Januar 2026 geänderten Fassung).
E. 3.3 Die Verfügung des zuständigen RAV datiert vom 23. Mai 2024, womit da- von ausgegangen werden kann, dass sie dem Beschwerdeführer – ebenso wie der Öffentlichen Arbeitslosenkasse (vgl. VB 136) – nicht vor dem
24. Mai 2024 zugestellt wurde. Mangels Anfechtung erwuchs die Verfü- gung vom 23. Mai somit (frühestens) am 25. Juni 2024 in Rechtskraft. Ein auf sicherer Grundlage fussendes Wissen über die erhebliche neue Tatsa- che lag folglich frühestens am 25. Juni 2024 vor (vgl. E. 2.2. in fine hiervor). Nachdem die relative 90-tägige Revisionsfrist gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG damit nicht vor dem 25. Juni 2024 zu laufen begann, erging die Verfügung vom 19. September 2024, mit der die Öffentliche Arbeitslosenkasse die re- visionsweise Aufhebung der Abrechnung vom 15. Mai 2024 für die Kon- trollperiode April 2024 (VB 139) und die Rückforderung der für den Monat April 2024 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'144.00 2024 geltend gemacht hat (VB 118), sowohl fristgerecht wie auch innerhalb der sechsmonatigen Vollstreckungsfrist.
E. 3.4 Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG der Abrechnung vom 15. Mai 2024 (VB 139) und für die Rückforde- rung von Arbeitslosenentschädigung sind somit erfüllt. Der vom Beschwer- degegner errechnete Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 1'144.00 wird vom Beschwerdeführer sodann nicht gerügt und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
29. April 2025 (VB 56) erweist sich demnach als rechtens.
E. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist.
E. 4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 4.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu.
- 6 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 17. März 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Fricker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
1. Kammer VBE.2025.239 / lf / GM Art. 47 Urteil vom 17. März 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Zürcher Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____, führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 29. April 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1978 geborenen Beschwerdeführer meldete sich am 7. Juni 2023 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 30. Juni 2023 Arbeitslosenent- schädigung ab dem 1. Juli 2023. Er bezog daraufhin mit Unterbrüchen ab dem 3. Juli 2023 Arbeitslosenentschädigung (Rahmenfrist vom 3. Juli 2023 bis 2. Juli 2025). Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 stellte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) mit Wirkung ab dem 1. April 2024 für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, da er für den Mo- nat März 2024 den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen nicht bzw. nicht fristgerecht eingereicht und damit die Kontrollpflicht nicht erfüllt hatte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge hob die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau mit Verfügung vom 19. September 2024 die am 15. Mai 2024 erstellte Abrechnung für die Kontrollperiode April 2024 revisionsweise auf und forderte die für den Mo- nat April 2024 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'144.00 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Be- schwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 29. April 2025 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 29. April 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2025 fristge- recht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Einspracheentscheids. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheent- scheid vom 29. April 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 56) zu Recht die Abrechnung vom 15. Mai 2024 für die Kontrollperiode April 2024 (VB 139) revisionsweise aufgehoben und Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'144.00 vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat.
- 3 - 1.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zustän- dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den be- schwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. Novem- ber 2010 E. 3.4). Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Einspracheentscheid vom 29. April 2025 (VB 56). Soweit der Be- schwerdeführer sinngemäss die Rechtmässigkeit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 23. Mai 2024 (VB 136) in Frage stellt (vgl. Beschwerde), fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegen- stand. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. 2. 2.1. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Die Festlegung ei- ner (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufi- gen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrecht- mässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantwor- ten ist, ob bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Schliesslich ist gegebenen- falls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 18 ff. zu Art. 25 ATSG). Bei nachträglichen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung können Leistungen während der laufenden sechsmonatigen Vollstre- ckungsfrist zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen der Rück- forderung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. Sep- tember 2015 E. 2.3 mit Hinweisen), unabhängig davon, ob die zur Rückfor- derung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (vgl. BGE 129 V 110 E. 1 S. 110 ff. mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 3.2). 2.2. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versi- cherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweisen). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsge- suchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen
- 4 - Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Ent- scheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revi- sionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glau- ben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tat- sache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3). Ist die Würdigung neuer Tat- sachen oder Beweismittel umstritten und bildet sie Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens, besteht die sichere Kenntnis i.d.R. erst dann, wenn das Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist. Massgebend ist der Eintritt der Rechtskraft eines weiterziehbaren Entscheids oder der Empfang des Urteils des Bundesgerichts (THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, All- gemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 50 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 143 V 105 E. 2.5.2). 3. 3.1. Aufgrund der vom zuständigen RAV am 23. Mai 2024 verfügten Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage ab dem 1. April 2024 (VB 136) erweist sich die am 15. Mai 2024 erfolgte Ab- rechnung von 14.9 Taggeldern für den Monat April 2024 (VB 139) als falsch, hätte der Beschwerdeführer doch aufgrund der wegen Nichterfül- lens der Kontrollpflicht erfolgten Sanktionierung nur Anspruch auf 9.9 Tag- gelder (VB 116) gehabt. Dies wusste die Öffentliche Arbeitslosenkasse im Zeitpunkt der Abrechnung der Taggelder am 15. Mai 2024 jedoch trotz hin- reichender Sorgfalt nicht, da die fragliche Einstellungsverfügung des RAV erst am 23. Mai 2024 (VB 136) erging. Bei der am 23. Mai 2024 verfügten fünftägigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. April 2024 handelt es sich somit um eine erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG. Der Beschwerdegegner ist damit berechtigt gewesen, revisionsweise gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG auf die Abrechnung vom
15. Mai 2024 (VB 139) zurückzukommen (vgl. E. 2. hiervor; Urteil des Bun- desgericht 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 3.2.1, 3.3.2). 3.2. Wie zu Recht von keiner Seite bestritten wird, können Leistungen bei nach- träglichen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung während der lau- fenden sechsmonatigen Vollstreckungsfrist (Art. 30 Abs. 3 AVIG) zurück- gefordert werden, dies jedoch nur, wenn die Voraussetzungen der Rückfor-
- 5 - derung, und dabei insbesondere auch die für die prozessuale Revision gel- tenden Fristen, erfüllt sind (vgl. E. 2 hiervor; Urteil des Bundesgericht 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.3, 3.2.1 und 3.2.3. mit Hinwei- sen; AVIG-Praxis ALE Rz. D50 in der auf den 1. Januar 2026 geänderten Fassung). 3.3. Die Verfügung des zuständigen RAV datiert vom 23. Mai 2024, womit da- von ausgegangen werden kann, dass sie dem Beschwerdeführer – ebenso wie der Öffentlichen Arbeitslosenkasse (vgl. VB 136) – nicht vor dem
24. Mai 2024 zugestellt wurde. Mangels Anfechtung erwuchs die Verfü- gung vom 23. Mai somit (frühestens) am 25. Juni 2024 in Rechtskraft. Ein auf sicherer Grundlage fussendes Wissen über die erhebliche neue Tatsa- che lag folglich frühestens am 25. Juni 2024 vor (vgl. E. 2.2. in fine hiervor). Nachdem die relative 90-tägige Revisionsfrist gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG damit nicht vor dem 25. Juni 2024 zu laufen begann, erging die Verfügung vom 19. September 2024, mit der die Öffentliche Arbeitslosenkasse die re- visionsweise Aufhebung der Abrechnung vom 15. Mai 2024 für die Kon- trollperiode April 2024 (VB 139) und die Rückforderung der für den Monat April 2024 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'144.00 2024 geltend gemacht hat (VB 118), sowohl fristgerecht wie auch innerhalb der sechsmonatigen Vollstreckungsfrist. 3.4. Die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG der Abrechnung vom 15. Mai 2024 (VB 139) und für die Rückforde- rung von Arbeitslosenentschädigung sind somit erfüllt. Der vom Beschwer- degegner errechnete Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 1'144.00 wird vom Beschwerdeführer sodann nicht gerügt und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
29. April 2025 (VB 56) erweist sich demnach als rechtens. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu.
- 6 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 17. März 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Fricker