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VBE.2025.237

Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer — VBE.2025.237

Ag Versicherungsgericht · 2026-02-19 · Deutsch AG
Erwägungen (15 Absätze)

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin (zuzüglich MWST und Auslagen)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

E. 5 Mai 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 169) dem Beschwerdeführer zu Recht eine vom 1. April 2021 bis 30. September 2022 befristete ganze Rente zugesprochen hat. 2. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Wei- terentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestim- mungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkraft- treten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das

55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen auch nach einer Änderung des Invaliditätsgra- des nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern der bisherige Rentenan- spruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sin- ken des Invaliditätsgrades ansteigt. Der am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alt gewesene Beschwerdeführer fällt unter diese Bestimmung. 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das medexperts-Gutachten vom 10. Januar 2024, welches eine allgemeininternistische, eine neuropsy- chologische, eine psychiatrische, eine kardiologische, eine pneumologi- sche sowie eine orthopädische Untersuchung umfasst. Die Gutachter stell- ten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 128 S. 6): "- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD- 10: F33.0)

- Spezifische (isolierte Phobien) (Höhenangst auch Leitern und Gerüste etc.) (ICD-10: F40.2)

- Z. n. schwerer Mitralklappeninsuffizienz mit erfolgter Mitralklappenre- konstruktion mittels Sehnenfaden-Implantation am 03.02.2022 (ICD- 10: I34.0)

- Posttraumatische Arthrose rechtes Sprunggelenk (ICD-10: M19.17) bei

- St. n. Fraktur 1987

- St. n. arthroskopischem Débridement 1999 und 10/2021

- 4 -

- Beginnende Omarthrose (ICD-10: M19.01) beidseits mit/bei

- St. n. arthroskopischer Rekonstruktion Subscapularissehne, Transpo- sition und Tenodese lange Bizepssehne, Bursektomie, Acromioplastik links 06/2021" In der bisherigen Tätigkeit als Maler, Gipser und Lackierer bestehe seit der gutachterlichen Untersuchung (November 2023) eine Arbeitsfähigkeit von 25 %. Als angepasst gelte eine körperlich leichte bis gelegentlich mittel- schwere Tätigkeit ohne dauerhafte körperliche Zwangshaltungen, ohne Ar- beiten oberhalb der eigenen Schulterhöhe und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Vorsicht sei sodann geboten bei unbehandelter resp. unbe- handelbarer OSA bei Tätigkeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung (Beruf- schauffeur, Kontrolle/Bedienung komplexer Anlagen, Maschinen etc.). In solch einer angepassten Tätigkeit bestehe ab Untersuchungszeitpunkt eine 85%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht entspreche die ange- stammte einer optimal angepassten Tätigkeit. Retrospektiv habe von Februar bis 13. Juni 2021 sowohl in der ange- stammten als auch in einer angepassten Tätigkeit aufgrund einer depres- siven Störung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 14. Juni bis zum 24. Oktober 2021 habe in der angestammten Tätigkeit aufgrund orthopädischer Beschwerden sowie einer Depression eine 70%ige Arbeits- unfähigkeit (vgl. diesbezüglich insbesondere das orthopädische Teilgut- achten in VB 128 S. 50 unten) und in einer angepassten Tätigkeit aufgrund einer Depression eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit sowie ab dem 25. Okto- ber 2021 (Erstdiagnose eines Mitralklappenprolapses) bis zum 2. März 2022 ("Entlassung aus Reha") in der angestammten wie auch in einer an- gepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab die- sem Zeitpunkt habe die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in- nert drei Monaten auf 20 % bzw. in einer angepassten Tätigkeit auf 70 % gesteigert werden können (VB 128 S. 7). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020

- 5 - E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lend- fers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des medexperts-Gutachtens vom 10. Januar 2024 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurde zudem eine eigene Zusatzuntersuchung durchgeführt (Laboruntersuchung; vgl. VB 128 S. 76). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zu- sammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 128 S. 52 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, auf das medexperts-Gutachten könne nicht abgestellt werden, widersprächen diesem doch die Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dres. med. B._____, Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin, und C._____ (Beschwerde S. 12 ff.).

E. 5.2 In ihrem Bericht vom 2. Juni 2024 führten die Dres. med. B._____ und C._____ zusammengefasst aus, im medexperts-Gutachten sei der Schwe- regrad des Schlafapnoe-Syndroms nicht einheitlich bewertet worden ("zwi- schen mittelgradig bis schwergradig"). Der Beschwerdeführer leide unter Panikattacken mit der CPAP-Maske und könne damit nicht schlafen. Des Weiteren bestehe eine inadäquate Sinustachycardie, welche bisher durch Medikamente nicht relevant beeinflussbar sei. Zudem sei der Puls zu hoch und die Belastbarkeit dadurch verringert. Die weiterhin bestehende Hyper- ventila-tionsneigung sei "ursächlich nicht klar". Ein Zusammenhang mit der 2021 aufgetretenen, klinisch stark symptomatischen Covid-Infektion im Sinne einer Long-Covid Symptomatik sei durch den Pneumologen zu kei- nem Zeitpunkt in Erwägung gezogen worden. Im Bericht des "Psycholo- gen/Psychiaters 12/2022" sei diese allerdings als Diagnose gelistet wor- den. Die psychotherapeutische Behandlung sei nicht durch den Beschwer- deführer sistiert worden. Vielmehr sei die ihn behandelnde Psychologin pensioniert worden und aus Kapazitätsgründen habe ihm in der Praxis, in der er sich danach bis Ende 2022 habe behandeln lassen, keine weitere Psychotherapie angeboten werden können. Die weitere Behandlung sei im Abschlussbericht jedoch als dringend indiziert beurteilt worden, ebenso eine antidepressive Medikation, die jedoch nie eingeleitet worden sei. Im

- 6 - Rahmen der neuropsychologischen Testung sei die Gutachterin von fal- schen Annahmen hinsichtlich der schulischen und beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers ausgegangen und habe unter anderem von Aus- bildungen zum Facharbeiter in verschiedenen Bereichen berichtet. Der Be- schwerdeführer sei indes lediglich als Maler und Gipser angelernt worden, eine Fachausbildung sei nie absolviert worden. (Beschwerdebeilage [BB] 3).

E. 5.3.1 Die Gutachter stuften das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom als mittelgra- dig ein, was übereinstimmt mit der Diagnose der Klinik D._____, in deren Bericht vom 20. November 2023 (VB 128 S. 86) wie auch mit derjenigen im Bericht von Dr. med. E._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin so- wie für Pneumologie, Klinik F._____, vom 25. Juli 2023 (VB 128 S. 90). Des Weiteren definierten die Gutachter ein Zumutbarkeitsprofil, welches das Schlafapnoe-Syndrom berücksichtigt. So sei aufgrund des unbehandelten Schlafapnoe-Syndroms Vorsicht geboten bei Tätigkeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung, unter anderem bei der Arbeit als Buschauffeur oder bei der Kontrolle oder Bedienung komplexer Anlagen und Maschinen (VB 128 S. 7). Betreffend die Ausführungen der Dres. med. B._____ und C._____, seit der Herzoperation sei eine inadäquate Sinustachycardie beschrieben worden, führte der kardiologische Gutachter in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 aus, die gutachterliche Untersuchung habe einen rhythmi- schen Puls "mit 78/min" ergeben. Auch hätten sich in den letzten kardiolo- gischen Kontrollen neben einer normalen globalen systolischen Pumpfunk- tion in einem durchgeführten Holter EKG keine relevanten Rhythmusstö- rungen gezeigt. Eine weitere Kontrolle vom August 2022 im selben Setting habe anhaltend einen stabilen Befund ergeben (VB 157 S. 3). Diese Ein- schätzungen stimmen mit der vorliegenden Aktenlage überein (vgl. die Be- richte von Dr. med. G._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardiologie, vom 26. Mai 2023, 4. November 2022 und vom 5. August 2022 in VB 124 S. 9 f., S. 22 f.; 113 S. 36 f.). Die medexperts-Gutachter führten betreffend die Hyperventilationsneigung aus, diese sei ohne erkennbare pulmonale Ursache: Es bestünden normale arterielle Blutgase, eine normale Lungenfunktion, eine normale TTE (Trans-Thorakale Echokardiographie) sowie ein normales Thorax-CT (VB 157 S. 3). Atembeschwerden mit funktionell bedeutender Komponen- te, unter anderem mit Hyperventilation, wurden von den Gutachtern denn auch als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gelistet (VB 128 S. 6), was vor diesem Hintergrund ohne weiteres nachvollziehbar ist, zumal auch von den Dres. med. B._____ und C._____ keine diesbe- züglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genannt wurden.

- 7 -

E. 5.3.2 Hinsichtlich des Umstandes, dass seit Frühjahr 2023 keine psychothera- peutische Behandlung mehr stattfinde, legte der psychiatrische Gutachter dar, sollte eine weitere Behandlung als dringlich indiziert beschrieben wor- den sein, so wäre diese vermutlich entsprechend vermittelt worden oder hätte dann, falls notwendig, auch im Rahmen einer Krisenintervention statt- gefunden. Dass zudem keine Antidepressiva, sondern homöopathische Mittel verordnet worden seien, sei eher als Ausdruck einer leichten Symp- tomatik zu verstehen, was sich letztlich auch in den Aussagen des Be- schwerdeführers widerspiegle. Es bestehe somit kein wesentlicher Wider- spruch zum im Gutachten geäusserten Sachverhalt (VB 157 S. 2). Auch diese Einschätzungen sind schlüssig, gab der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung doch an, er habe "auch sehen [wollen], wie er in Situa- tionen mit den Belastungen umgehen könne und dies auch selbst schaffe" (VB 128 S. 25). Dass die Gutachter vor diesem Hintergrund und insbeson- dere auch angesichts der fehlenden antidepressiven Medikation lediglich von einer leichten Symptomatik ausgegangen sind, kann ohne weiteres nachvollzogen werden. Betreffend die Einwände der Dres. med. B._____ und C._____ gegen das neuropsychologische medexperts-Teilgutachten, worin davon ausgegan- gen worden sei, der Beschwerdeführer sei als Maler und Gipser angelernt, und habe keine Fachausbildung dazu gemacht (Beschwerde S. 14), ist schliesslich anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung selbst angegeben hatte, er habe vom 1. September 1983 bis zum 28. Feb- ruar 1985 sowie vom 1. März 1985 bis zum 20. Februar 1989 jeweils eine Lehre absolviert, und betreffend "Ausweis (Fähigkeitszeugnis/Diplom usw.)" die Angaben "Facharbeiter/Anlagenführer für Textilmaschinen" so- wie "Facharbeiter/Forstwart" vermerkte (VB 8 S. 4). Während der neu- ropsychologischen Begutachtung gab er zudem an, er habe die Polytech- nische Oberschule "bis einschliesslich der 9. Klasse als recht guter Schüler absolviert". Danach habe er über 18 Monate eine Ausbildung zum Anla- genführer und im Anschluss daran berufsbegleitend eine Ausbildung zum Facharbeiter Forst über zwei Jahre gemacht (VB 128 S. 72). Die Annahme der neuropsychologischen Gutachterin betreffend den Ausbildungsstand des Beschwerdeführers (VB 128 S. 71) ist daher nachvollziehbar. Im Übri- gen begründete die Neuropsychologin schlüssig, weshalb die Untersu- chungsergebnisse nicht als valider Ausdruck neuropsychologischer Funk- tionsbeeinträchtigungen interpretiert werden könnten. Die während der an- gewandten Symptomvalidierungsverfahren erzielten Werte seien zum Teil bei relativ einfachen Aufgaben mehrere Standardabweichungen unter dem Niveau verschiedener klinischer Gruppen mit guter Anstrengungsbereit- schaft (z.B. 4.8 Standardabweichungen unter dem mittleren Leistungsbe- reich von Patienten mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma und mehr als sechs Standardabweichungen unter dem Durchschnitt von Patienten mit einer Depression) gelegen. Überdies hätten die Ergebnisse des

- 8 - Beschwerdeführers bei einfachen Gedächtnisaufgaben im Leistungsbe- reich von Demenzpatienten gelegen. Eine derart schwere Hirnfunktionsstö- rung habe aber ausgeschlossen werden können (vgl. VB 128 S. 75).

E. 5.4 Gesamthaft vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers das medex- perts-Gutachten vom 10. Januar 2024 nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.

E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer ab 1. April 2021 eine ganze Rente zu. Per Juni 2022 ermittelte sie einen rentenausschlies- senden Invaliditätsgrad von 36 % (vgl. Art. 28b IVG) und befristete die ganze Rente daher unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis Ende September 2022. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm bei der Fest- setzung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn von "min- destens 15 %" bzw. "mindestens 10 %" zu gewähren (Beschwerde S. 6 ff.; S. 10 oben; S. 12 Ziff. 21 und 22).

E. 6.2.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men).

E. 6.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das

- 9 - Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamt- haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Ar- beitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zu- sätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 f. S. 19 f. 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff. mit Hinweisen). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weni- ger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeit- arbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV [in der zwischen 1. Januar 2022 und

31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung]). Gemäss der ab 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV werden (nebst einem allfälligen 10%igen Abzug bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger) vom statistisch bestimmten Wert 10 % abgezogen. Weitere Abzüge sind seit 1. Januar 2024 nicht mehr zulässig.

E. 6.3 Soweit sich der Beschwerdeführer bei der Begründung, weshalb ein lei- densbedingter Abzug zu gewähren sei, auf die Ergebnisse der BASS-Stu- die sowie andere entsprechende Aufsätze bezieht (vgl. Beschwerde S. 6 ff.), ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht unter Auseinander- setzung mit den entsprechenden Quellen an der bisherigen Praxis festge- halten hat (BGE 148 V 174, insbesondere E. 9.2 S. 189 ff.), weshalb der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Beschwerdeführer benennt darüber hinaus keine konkreten Gründe, weshalb vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt wäre. Solche sind mit Blick auf die Akten auch nicht ersichtlich. Insbeson- dere ist darauf hinzuweisen, dass der anzuwendende Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 aus einer Vielzahl geeigneter leichter bis mittelschwe- rer Tätigkeiten beruht, wobei auch die gesundheitsbedingte Unfähigkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einem Abzug führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2024 vom 24. April 2025 E. 4.2 mit Hinweis auf 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2). Auch der Ausschluss von Zwangshaltungen oder Tätigkeiten auf Leitern und Gerüs- ten stellen keine abzugsrelevanten Faktoren dar, ist rechtsprechungsge- mäss doch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswe- gen im Kompetenzniveau 1 finanzielle Nachteile gewärtigen müsste. Es steht ihm ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten bis mittel- schweren Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung, in denen sich die vorgenannten qualitativen Einschränkungen nicht zusätzlich lohnrelevant auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3; 8C_623/2022 vom

- 10 -

12. Januar 2023 E. 5.2.2). Auch das dem Beschwerdeführer retrospektiv zwischenzeitlich noch zumutbare Pensum von 70 % bzw. ab Untersu- chungszeitpunkt von 85 % rechtfertigen keinen Tabellenlohnabzug, resul- tiert bei einem 70%-Pensum gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung doch keine überproportionale Lohneinbusse (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_28/2025 vom 7. Juli 2025 E. 10.6.3; 8C_329/2021 vom 27. Okto- ber 2021 E. 8.6; 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1) und bei 80%- Pensen im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gar ein geringfügig höherer Bruttolohn (vgl. Urteil 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 10.4). Gesamthaft besteht somit kein Anlass zur Gewährung eines leidensbeding- ten Abzugs.

E. 6.4 Es ist nach Lage der Akten zu Recht unumstritten, dass für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis Ende September 2022 Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Die eigentliche Berechnung durch die Beschwerdegegne- rin, welche per Juni 2022 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % ermittelte, wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es bestehen keine An- haltspunkte, wonach diese im Ergebnis nicht korrekt wären. Es verbleibt darauf hinzuweisen, dass auch unter Berücksichtigung der ab Datum der gutachterlichen Untersuchung (die letzte Untersuchung fand am 30. No- vember 2023 statt; vgl. VB 128 S. 1 f.) vorliegenden 85%igen Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessender Invaliditäts- grad resultiert. Gleiches gilt auch ab 1. Januar 2024 unter Einbezug des ab diesem Datum geltenden Art. 26bis Abs. 3 IVV, welcher einen 10%igen Pau- schalabzug vom Invalideneinkommen vorsieht.

E. 7.1 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 5. Mai 2025 zu Recht eine vom 1. April 2021 bis zum

30. September 2022 befristete ganze Rente zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 7.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als

- 11 - Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 19. Februar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Roth Meier

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

3. Kammer VBE.2025.237 / pm / nl Art. 35 Urteil vom 19. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Vorsitz Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 5. Mai 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Maler und Gipser tä- tig und meldete sich am 31. August 2020 bei der Beschwerdegegnerin un- ter Hinweis auf eine rheumatische Erkrankung zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin nahm im Rahmen der daraufhin erfolgten Abklärungen unter anderem Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und stellte dem Beschwerdeführer sodann mit Vorbescheid vom 6. April 2022 rückwirkend die Zusprache einer vom 1. April 2021 bis

31. Juli 2022 befristeten ganzen Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Be- schwerdeführer Einwände, woraufhin die Beschwerdegegnerin erneut ih- ren RAD konsultierte und im Anschluss daran eine polydisziplinäre Begut- achtung des Beschwerdeführers in den Disziplinen Allgemeine Innere Me- dizin, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kardiologie, Pneumologie sowie Orthopädie durch die medexperts ag veranlasste (Gut- achten vom 10. Januar 2024). Mit neuem Vorbescheid vom 23. April 2024 erwog die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine vom 1. April 2021 bis 30. September 2022 befristete ganze Rente zuzusprechen. Nach- dem der Beschwerdeführer dagegen erneut Einwände erhoben hatte, stellte die Beschwerdegegnerin den medexperts-Gutachter Rückfragen, welche diese mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 beantworteten. Mit Ver- fügung vom 5. Mai 2025 entschied die Beschwerdegegnerin schliesslich dem Vorbescheid vom 23. April 2024 entsprechend. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2025 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung vom 05.05.2025 sei in dem Sinne abzuän- dern, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 01.04.2021 eine ganze unbefristete Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei.

2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin (zuzüglich MWST und Auslagen)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

5. Mai 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 169) dem Beschwerdeführer zu Recht eine vom 1. April 2021 bis 30. September 2022 befristete ganze Rente zugesprochen hat. 2. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Wei- terentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4 [zur Publikation vorgesehen]). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestim- mungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkraft- treten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das

55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen auch nach einer Änderung des Invaliditätsgra- des nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern der bisherige Rentenan- spruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sin- ken des Invaliditätsgrades ansteigt. Der am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alt gewesene Beschwerdeführer fällt unter diese Bestimmung. 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das medexperts-Gutachten vom 10. Januar 2024, welches eine allgemeininternistische, eine neuropsy- chologische, eine psychiatrische, eine kardiologische, eine pneumologi- sche sowie eine orthopädische Untersuchung umfasst. Die Gutachter stell- ten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 128 S. 6): "- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD- 10: F33.0)

- Spezifische (isolierte Phobien) (Höhenangst auch Leitern und Gerüste etc.) (ICD-10: F40.2)

- Z. n. schwerer Mitralklappeninsuffizienz mit erfolgter Mitralklappenre- konstruktion mittels Sehnenfaden-Implantation am 03.02.2022 (ICD- 10: I34.0)

- Posttraumatische Arthrose rechtes Sprunggelenk (ICD-10: M19.17) bei

- St. n. Fraktur 1987

- St. n. arthroskopischem Débridement 1999 und 10/2021

- 4 -

- Beginnende Omarthrose (ICD-10: M19.01) beidseits mit/bei

- St. n. arthroskopischer Rekonstruktion Subscapularissehne, Transpo- sition und Tenodese lange Bizepssehne, Bursektomie, Acromioplastik links 06/2021" In der bisherigen Tätigkeit als Maler, Gipser und Lackierer bestehe seit der gutachterlichen Untersuchung (November 2023) eine Arbeitsfähigkeit von 25 %. Als angepasst gelte eine körperlich leichte bis gelegentlich mittel- schwere Tätigkeit ohne dauerhafte körperliche Zwangshaltungen, ohne Ar- beiten oberhalb der eigenen Schulterhöhe und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Vorsicht sei sodann geboten bei unbehandelter resp. unbe- handelbarer OSA bei Tätigkeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung (Beruf- schauffeur, Kontrolle/Bedienung komplexer Anlagen, Maschinen etc.). In solch einer angepassten Tätigkeit bestehe ab Untersuchungszeitpunkt eine 85%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht entspreche die ange- stammte einer optimal angepassten Tätigkeit. Retrospektiv habe von Februar bis 13. Juni 2021 sowohl in der ange- stammten als auch in einer angepassten Tätigkeit aufgrund einer depres- siven Störung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 14. Juni bis zum 24. Oktober 2021 habe in der angestammten Tätigkeit aufgrund orthopädischer Beschwerden sowie einer Depression eine 70%ige Arbeits- unfähigkeit (vgl. diesbezüglich insbesondere das orthopädische Teilgut- achten in VB 128 S. 50 unten) und in einer angepassten Tätigkeit aufgrund einer Depression eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit sowie ab dem 25. Okto- ber 2021 (Erstdiagnose eines Mitralklappenprolapses) bis zum 2. März 2022 ("Entlassung aus Reha") in der angestammten wie auch in einer an- gepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab die- sem Zeitpunkt habe die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in- nert drei Monaten auf 20 % bzw. in einer angepassten Tätigkeit auf 70 % gesteigert werden können (VB 128 S. 7). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020

- 5 - E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lend- fers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des medexperts-Gutachtens vom 10. Januar 2024 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurde zudem eine eigene Zusatzuntersuchung durchgeführt (Laboruntersuchung; vgl. VB 128 S. 76). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zu- sammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 128 S. 52 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, auf das medexperts-Gutachten könne nicht abgestellt werden, widersprächen diesem doch die Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dres. med. B._____, Facharzt für Allgemeine In- nere Medizin, und C._____ (Beschwerde S. 12 ff.). 5.2. In ihrem Bericht vom 2. Juni 2024 führten die Dres. med. B._____ und C._____ zusammengefasst aus, im medexperts-Gutachten sei der Schwe- regrad des Schlafapnoe-Syndroms nicht einheitlich bewertet worden ("zwi- schen mittelgradig bis schwergradig"). Der Beschwerdeführer leide unter Panikattacken mit der CPAP-Maske und könne damit nicht schlafen. Des Weiteren bestehe eine inadäquate Sinustachycardie, welche bisher durch Medikamente nicht relevant beeinflussbar sei. Zudem sei der Puls zu hoch und die Belastbarkeit dadurch verringert. Die weiterhin bestehende Hyper- ventila-tionsneigung sei "ursächlich nicht klar". Ein Zusammenhang mit der 2021 aufgetretenen, klinisch stark symptomatischen Covid-Infektion im Sinne einer Long-Covid Symptomatik sei durch den Pneumologen zu kei- nem Zeitpunkt in Erwägung gezogen worden. Im Bericht des "Psycholo- gen/Psychiaters 12/2022" sei diese allerdings als Diagnose gelistet wor- den. Die psychotherapeutische Behandlung sei nicht durch den Beschwer- deführer sistiert worden. Vielmehr sei die ihn behandelnde Psychologin pensioniert worden und aus Kapazitätsgründen habe ihm in der Praxis, in der er sich danach bis Ende 2022 habe behandeln lassen, keine weitere Psychotherapie angeboten werden können. Die weitere Behandlung sei im Abschlussbericht jedoch als dringend indiziert beurteilt worden, ebenso eine antidepressive Medikation, die jedoch nie eingeleitet worden sei. Im

- 6 - Rahmen der neuropsychologischen Testung sei die Gutachterin von fal- schen Annahmen hinsichtlich der schulischen und beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers ausgegangen und habe unter anderem von Aus- bildungen zum Facharbeiter in verschiedenen Bereichen berichtet. Der Be- schwerdeführer sei indes lediglich als Maler und Gipser angelernt worden, eine Fachausbildung sei nie absolviert worden. (Beschwerdebeilage [BB] 3). 5.3. 5.3.1. Die Gutachter stuften das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom als mittelgra- dig ein, was übereinstimmt mit der Diagnose der Klinik D._____, in deren Bericht vom 20. November 2023 (VB 128 S. 86) wie auch mit derjenigen im Bericht von Dr. med. E._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin so- wie für Pneumologie, Klinik F._____, vom 25. Juli 2023 (VB 128 S. 90). Des Weiteren definierten die Gutachter ein Zumutbarkeitsprofil, welches das Schlafapnoe-Syndrom berücksichtigt. So sei aufgrund des unbehandelten Schlafapnoe-Syndroms Vorsicht geboten bei Tätigkeiten mit Eigen- und Fremdgefährdung, unter anderem bei der Arbeit als Buschauffeur oder bei der Kontrolle oder Bedienung komplexer Anlagen und Maschinen (VB 128 S. 7). Betreffend die Ausführungen der Dres. med. B._____ und C._____, seit der Herzoperation sei eine inadäquate Sinustachycardie beschrieben worden, führte der kardiologische Gutachter in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 aus, die gutachterliche Untersuchung habe einen rhythmi- schen Puls "mit 78/min" ergeben. Auch hätten sich in den letzten kardiolo- gischen Kontrollen neben einer normalen globalen systolischen Pumpfunk- tion in einem durchgeführten Holter EKG keine relevanten Rhythmusstö- rungen gezeigt. Eine weitere Kontrolle vom August 2022 im selben Setting habe anhaltend einen stabilen Befund ergeben (VB 157 S. 3). Diese Ein- schätzungen stimmen mit der vorliegenden Aktenlage überein (vgl. die Be- richte von Dr. med. G._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardiologie, vom 26. Mai 2023, 4. November 2022 und vom 5. August 2022 in VB 124 S. 9 f., S. 22 f.; 113 S. 36 f.). Die medexperts-Gutachter führten betreffend die Hyperventilationsneigung aus, diese sei ohne erkennbare pulmonale Ursache: Es bestünden normale arterielle Blutgase, eine normale Lungenfunktion, eine normale TTE (Trans-Thorakale Echokardiographie) sowie ein normales Thorax-CT (VB 157 S. 3). Atembeschwerden mit funktionell bedeutender Komponen- te, unter anderem mit Hyperventilation, wurden von den Gutachtern denn auch als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gelistet (VB 128 S. 6), was vor diesem Hintergrund ohne weiteres nachvollziehbar ist, zumal auch von den Dres. med. B._____ und C._____ keine diesbe- züglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers genannt wurden.

- 7 - 5.3.2. Hinsichtlich des Umstandes, dass seit Frühjahr 2023 keine psychothera- peutische Behandlung mehr stattfinde, legte der psychiatrische Gutachter dar, sollte eine weitere Behandlung als dringlich indiziert beschrieben wor- den sein, so wäre diese vermutlich entsprechend vermittelt worden oder hätte dann, falls notwendig, auch im Rahmen einer Krisenintervention statt- gefunden. Dass zudem keine Antidepressiva, sondern homöopathische Mittel verordnet worden seien, sei eher als Ausdruck einer leichten Symp- tomatik zu verstehen, was sich letztlich auch in den Aussagen des Be- schwerdeführers widerspiegle. Es bestehe somit kein wesentlicher Wider- spruch zum im Gutachten geäusserten Sachverhalt (VB 157 S. 2). Auch diese Einschätzungen sind schlüssig, gab der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung doch an, er habe "auch sehen [wollen], wie er in Situa- tionen mit den Belastungen umgehen könne und dies auch selbst schaffe" (VB 128 S. 25). Dass die Gutachter vor diesem Hintergrund und insbeson- dere auch angesichts der fehlenden antidepressiven Medikation lediglich von einer leichten Symptomatik ausgegangen sind, kann ohne weiteres nachvollzogen werden. Betreffend die Einwände der Dres. med. B._____ und C._____ gegen das neuropsychologische medexperts-Teilgutachten, worin davon ausgegan- gen worden sei, der Beschwerdeführer sei als Maler und Gipser angelernt, und habe keine Fachausbildung dazu gemacht (Beschwerde S. 14), ist schliesslich anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung selbst angegeben hatte, er habe vom 1. September 1983 bis zum 28. Feb- ruar 1985 sowie vom 1. März 1985 bis zum 20. Februar 1989 jeweils eine Lehre absolviert, und betreffend "Ausweis (Fähigkeitszeugnis/Diplom usw.)" die Angaben "Facharbeiter/Anlagenführer für Textilmaschinen" so- wie "Facharbeiter/Forstwart" vermerkte (VB 8 S. 4). Während der neu- ropsychologischen Begutachtung gab er zudem an, er habe die Polytech- nische Oberschule "bis einschliesslich der 9. Klasse als recht guter Schüler absolviert". Danach habe er über 18 Monate eine Ausbildung zum Anla- genführer und im Anschluss daran berufsbegleitend eine Ausbildung zum Facharbeiter Forst über zwei Jahre gemacht (VB 128 S. 72). Die Annahme der neuropsychologischen Gutachterin betreffend den Ausbildungsstand des Beschwerdeführers (VB 128 S. 71) ist daher nachvollziehbar. Im Übri- gen begründete die Neuropsychologin schlüssig, weshalb die Untersu- chungsergebnisse nicht als valider Ausdruck neuropsychologischer Funk- tionsbeeinträchtigungen interpretiert werden könnten. Die während der an- gewandten Symptomvalidierungsverfahren erzielten Werte seien zum Teil bei relativ einfachen Aufgaben mehrere Standardabweichungen unter dem Niveau verschiedener klinischer Gruppen mit guter Anstrengungsbereit- schaft (z.B. 4.8 Standardabweichungen unter dem mittleren Leistungsbe- reich von Patienten mit schwerem Schädel-Hirn-Trauma und mehr als sechs Standardabweichungen unter dem Durchschnitt von Patienten mit einer Depression) gelegen. Überdies hätten die Ergebnisse des

- 8 - Beschwerdeführers bei einfachen Gedächtnisaufgaben im Leistungsbe- reich von Demenzpatienten gelegen. Eine derart schwere Hirnfunktionsstö- rung habe aber ausgeschlossen werden können (vgl. VB 128 S. 75). 5.4. Gesamthaft vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers das medex- perts-Gutachten vom 10. Januar 2024 nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann. 6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer ab 1. April 2021 eine ganze Rente zu. Per Juni 2022 ermittelte sie einen rentenausschlies- senden Invaliditätsgrad von 36 % (vgl. Art. 28b IVG) und befristete die ganze Rente daher unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis Ende September 2022. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm bei der Fest- setzung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn von "min- destens 15 %" bzw. "mindestens 10 %" zu gewähren (Beschwerde S. 6 ff.; S. 10 oben; S. 12 Ziff. 21 und 22). 6.2. 6.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkom- men). 6.2.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen An- gaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das

- 9 - Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamt- haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Ar- beitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zu- sätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 f. S. 19 f. 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff. mit Hinweisen). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weni- ger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeit- arbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV [in der zwischen 1. Januar 2022 und

31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung]). Gemäss der ab 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV werden (nebst einem allfälligen 10%igen Abzug bei einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger) vom statistisch bestimmten Wert 10 % abgezogen. Weitere Abzüge sind seit 1. Januar 2024 nicht mehr zulässig. 6.3. Soweit sich der Beschwerdeführer bei der Begründung, weshalb ein lei- densbedingter Abzug zu gewähren sei, auf die Ergebnisse der BASS-Stu- die sowie andere entsprechende Aufsätze bezieht (vgl. Beschwerde S. 6 ff.), ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht unter Auseinander- setzung mit den entsprechenden Quellen an der bisherigen Praxis festge- halten hat (BGE 148 V 174, insbesondere E. 9.2 S. 189 ff.), weshalb der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Beschwerdeführer benennt darüber hinaus keine konkreten Gründe, weshalb vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt wäre. Solche sind mit Blick auf die Akten auch nicht ersichtlich. Insbeson- dere ist darauf hinzuweisen, dass der anzuwendende Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 aus einer Vielzahl geeigneter leichter bis mittelschwe- rer Tätigkeiten beruht, wobei auch die gesundheitsbedingte Unfähigkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einem Abzug führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2024 vom 24. April 2025 E. 4.2 mit Hinweis auf 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2). Auch der Ausschluss von Zwangshaltungen oder Tätigkeiten auf Leitern und Gerüs- ten stellen keine abzugsrelevanten Faktoren dar, ist rechtsprechungsge- mäss doch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswe- gen im Kompetenzniveau 1 finanzielle Nachteile gewärtigen müsste. Es steht ihm ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten bis mittel- schweren Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung, in denen sich die vorgenannten qualitativen Einschränkungen nicht zusätzlich lohnrelevant auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3; 8C_623/2022 vom

- 10 -

12. Januar 2023 E. 5.2.2). Auch das dem Beschwerdeführer retrospektiv zwischenzeitlich noch zumutbare Pensum von 70 % bzw. ab Untersu- chungszeitpunkt von 85 % rechtfertigen keinen Tabellenlohnabzug, resul- tiert bei einem 70%-Pensum gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung doch keine überproportionale Lohneinbusse (vgl. Urteile des Bundesge- richts 8C_28/2025 vom 7. Juli 2025 E. 10.6.3; 8C_329/2021 vom 27. Okto- ber 2021 E. 8.6; 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1) und bei 80%- Pensen im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gar ein geringfügig höherer Bruttolohn (vgl. Urteil 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 10.4). Gesamthaft besteht somit kein Anlass zur Gewährung eines leidensbeding- ten Abzugs. 6.4. Es ist nach Lage der Akten zu Recht unumstritten, dass für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis Ende September 2022 Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Die eigentliche Berechnung durch die Beschwerdegegne- rin, welche per Juni 2022 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % ermittelte, wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und es bestehen keine An- haltspunkte, wonach diese im Ergebnis nicht korrekt wären. Es verbleibt darauf hinzuweisen, dass auch unter Berücksichtigung der ab Datum der gutachterlichen Untersuchung (die letzte Untersuchung fand am 30. No- vember 2023 statt; vgl. VB 128 S. 1 f.) vorliegenden 85%igen Arbeitsfähig- keit in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessender Invaliditäts- grad resultiert. Gleiches gilt auch ab 1. Januar 2024 unter Einbezug des ab diesem Datum geltenden Art. 26bis Abs. 3 IVV, welcher einen 10%igen Pau- schalabzug vom Invalideneinkommen vorsieht. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 5. Mai 2025 zu Recht eine vom 1. April 2021 bis zum

30. September 2022 befristete ganze Rente zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als

- 11 - Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 19. Februar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Roth Meier