Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Rente vom 5. Oktober 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 64) eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustan- des eingetreten ist; zu erwähnen ist die neu hinzugetretene Problematik im Bereich des rechten Knies. Die Beschwerdegegnerin hatte damit den Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers ohne Bindung an ihre früheren Inva- liditätsschätzungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2025 (VB 166) zu Recht das Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers abgewiesen hat.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom
E. 2.2 Dr. med. B._____ stellte in seinem Gutachten vom 27. November 2023
keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(VB 124 S. 47). Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers und auf-
grund der Berichte werde klar, dass in der Vergangenheit zumindest eine
sehr deutlich abgrenzbare depressive Episode vorgelegen habe, allenfalls
in Kombination mit einer vorübergehenden PTBS. Diese sei jedoch durch
den Einsatz von antidepressiver Medikation und einer Gesprächstherapie
gut und leitliniengerecht behandelt worden. Aufgrund der sorgfältigen Be-
handlung und der Motivation des Beschwerdeführers zur Mitarbeit sei die
depressive Symptomatik zum aktuellen Zeitpunkt remittiert. Auf psychiatri-
scher oder psychotherapeutischer Ebene sei vor allem eine weitere Beglei-
tung bei der Wiedereingliederung sinnvoll, um den Beschwerdeführer bei
der Belastungssteuerung zu unterstützen. Der Beschwerdeführer bringe
eine hohe Resilienz und Widerstandskraft mit. Er beschreibe eine Ge-
schichte und eine Familiensituation mit vielen Ressourcen. Der Beschwer-
deführer habe eine hohe Motivation, zu arbeiten, möchte seine Arbeit mög-
lichst gut machen, achte jedoch auch darauf, dass er seine privaten Bezie-
hungen nicht vernachlässige und mit seiner Familie in Kontakt bleibe. Be-
lastend für den Beschwerdeführer sei die unsichere körperliche Situation
mit vielen schwierigen Situationen und Einschränkungen. Die andauernden
Schmerzen und die Verminderung der körperlichen Belastbarkeit würden
eine deutliche Belastung darstellen, jedoch nicht im Sinne einer psychi-
schen Störung (VB 124 S. 48). Aus psychiatrischer Perspektive bestehe
zum aktuellen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Rückwirkend ge-
sehen sei davon auszugehen, dass für den Zeitraum der depressiven Epi-
sode nach dem Arbeitsunfall eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychi-
atrischer Sicht bestanden habe. Dies sei für den Zeitraum von Feb-
ruar 2019 bis zumindest Ende 2019 anzunehmen. In einer angepassten
Tätigkeit ebenso wie in der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer
seit Anfang 2020 zu 100 % arbeitsfähig. Die späteren psychischen Symp-
tome, die auch in den psychiatrischen Berichten beschrieben seien, würden
entsprechend den Schilderungen des Beschwerdeführers aufgrund der
psychopathologischen Befunde nicht die Kriterien für eine ausgeprägte de-
pressive Störung erfüllen (VB 124 S. 49 f.).
E. 2.3.1 In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2024 führte Dr. med. C._____ aus, es könne vollumfänglich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ (vgl. E. 2.1. hiervor) abgestützt werden. Aus rein somatischer Sicht bestehe in einer wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittel- schweren Arbeit ohne längerdauernde Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe sowie ohne Exposition desselben gegenüber unvermittel- ten Schlägen, Stössen oder Vibrationen sowie aufgrund der reduzierten Stabilität des linken Knies ohne längeres Arbeiten in der Hocke oder auf
- 5 - den Knien und ohne Arbeiten an sturzexponierten Stellen gestützt auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Rehaklinik G._____ eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung gelte längs- tens seit der Verfügung vom 5. Oktober 2020 bis zum Eintritt der Arbeits- unfähigkeit nach dem Ereignis vom 24. Oktober 2023. Nach diesem Ereig- nis sei es am 8. Februar 2024 zur Implantation einer unikondylären Knieprothese rechts und einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ledig- lich vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge- kommen. Die bewegungs- und belastungsabhängig verstärkten Dauer- schmerzen über dem rechten Schultergürtel mit schmerzhaft einge- schränkter Beweglichkeit der rechten Schulter vor allem für Armbewegun- gen zur Seite und nach vorne sowie die belastungsabhängigen Schmerzen der linken Schulter seien ebenso wie die reduzierte Stabilisierungsfähigkeit des linken Knies mit wiederholten Giving-way-Episoden und die bewe- gungs- und positionsabhängigen Nackenschmerzen seit der EFL vom April 2023 hinreichend dokumentiert (VB 139).
E. 2.3.2 Dr. med. C._____ führte in der Folge in seiner Stellungnahme vom 26. Feb- ruar 2025 aus, eine über die Operation vom 8. Februar 2024 mit Implanta- tion einer medialen Hemiprothese im Knie rechts hinausgehende Arbeits- unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lasse sich nicht plausibilisieren. Mit Blick auf die chronifizierten Schulterschmerzen rechts ohne Anhalt für eine neurogene Schmerzkomponente oder radikuläre Symptomatik würden mit den im Einwandverfahren neu eingereichten medizinischen Berichten keine Funktionsdefizite oder eine Verschlechterung verifiziert. Es könne da- her auf das nach der EFL an der Rehaklinik G._____ vom 1. Mai 2023 auf- gestellte Belastbarkeitsprofil (vgl. VB 105.22) abgestellt werden. Dem Be- schwerdeführer seien wechselbelastende, körperlich leichte bis mittel- schwere Arbeiten ohne langdauernde Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe sowie ohne Exposition desselben gegenüber unvermittel- ten Schlägen, Stössen oder Vibrationen, ohne längeres Arbeiten in der Ho- cke oder auf den Knien und ohne Arbeiten in sturzexponierten Stellen zu 100 % möglich (VB 162 S. 2). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
- 6 - 3.2. Die von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.3. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.4. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3.5. 3.5.1. Das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 27. November 2023 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräf- tige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.1. hiervor) gerecht. Es ist in Kenntnis der Vorakten erstellt worden (vgl. VB 124 S. 4 ff.), gibt die subjek- tiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 124 S. 32 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen durch den Gutachter (VB 124 S. 37 ff.) und dieser setzt sich mit den subjektiven Beschwerdeangaben
- 7 - bzw. den medizinischen Akten auseinander (VB 124 S. 40 ff.). Das Gutach- ten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der me- dizinischen Situation nachvollziehbar, womit es grundsätzlich geeignet ist, den Beweis für den anspruchserheblichen Sachverhalt zu erbringen. 3.5.2. Ebenso werden die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. C._____ vom
10. Juni 2024 sowie vom 26. Februar 2025 den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellung- nahme (vgl. E. 2.1. hiervor) gerecht. Die Beurteilungen erfolgten in Kennt- nis der Vorakten (VB 139 S. 2; 162 S. 2) und ergingen in Auseinanderset- zung mit den darin dokumentierten Befunden und Einschätzungen (VB 139 S. 2 ff.; 162 S. 2) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist schlüssig und nachvollziehbar begründet worden (VB 139 S. 3 f.; 162 S. 2). Somit kommt den Beurteilungen von Dr. med. C._____ grundsätzlich ebenfalls Beweis- wert zu.
E. 4 April 2025 (VB 166) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 27. November 2023 (VB 124) sowie die Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vom 10. Juni 2024 (VB 139) sowie vom 26. Februar 2025 (VB 162).
- 4 -
E. 4.1.1 Hinsichtlich seiner somatischen Beeinträchtigungen bringt der Beschwer- deführer vor, es habe bis zum Bericht bezüglich der EFL vom 1. Mai 2023 eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und daher sei das Wartejahr erfüllt und es würde ein Rentenanspruch bestehen (Beschwerde S. 8). Bei der EFL-Beurteilung handle es sich um eine versicherungsinterne Beurteilung, welche strengen Beweisanforderungen unterliege (Beschwerde S. 9). Zu- dem habe sich die gesundheitliche Situation seit der EFL-Untersuchung verschlechtert (Beschwerde S. 10 f.).
E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer begründet die von ihm geltend gemachte vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum bis zur EFL-Untersuchung, welche am 5. und 6. April 2023 stattgefunden hat, lediglich damit, dass die betei- ligte Unfallversicherung ein Taggeld auf der Grundlage einer Arbeitsunfä- higkeit von 100 % ausbezahlt habe. Es liegen jedoch keine medizinischen Unterlagen vor, welche gegen die Annahme einer damals bestehenden vollständigen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, wie sie von Dr. med. C._____ angenommen wurde, sprechen würden. Die Unfallversi- cherung beurteilte bis zur durchgeführten EFL jeweils nur die Arbeitsfähig- keit im angestammten Bereich (vgl. VB 77.76 S. 4). Die Beschwerdegeg- nerin sah beim Beschwerdeführer jedoch bereits früh eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten (vgl. VB 79). Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die Akten der beteiligten Unfallversicherung umfas- send gewürdigt. Es liegen keine medizinischen Berichte vor, welche auf eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vor der EFL-Untersuchung hindeuten würden. Soweit der Beschwerdeführer
- 8 - vorbringt, es könne sowieso nicht auf die EFL-Beurteilung vom 1. Mai 2023 abgestützt werden, weil bei der Beurteilung des Beweiswerts entsprechen- der Berichte ein strenger Massstab an die Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit anzulegen sei, macht er konkret lediglich geltend, diese Untersuchung könne eine medizinische Abklärung nicht ersetzen. Er bringt jedoch keine medizinischen Berichte vor, und solche sind aus den Akten auch nicht er- sichtlich, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ergebnisse der EFL- Abklärung zu begründen vermögen. Auch eine langfristige Verschlechte- rung seines Gesundheitszustandes seit der EFL-Untersuchung ist nicht er- sichtlich. Dr. med. C._____ ging in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2025 entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon aus, dass keine Einschränkung betreffend das rechte Knie vorliegen würde, sondern führte lediglich aus, eine über den Zeitpunkt der am 8. Februar 2024 durchgeführten Implantation einer medialen Hemiprothese im Knie rechts hinausgehende Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten lasse sich nicht plausibilisieren (VB 162 S. 2). Auch mit seinem Verweis auf den Bericht von Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. Juni 2024 (Beschwer- debeilage [BB] 1) kann der Beschwerdeführer keine Zweifel an der RAD- Stellungnahme von Dr. med. C._____ begründen, legte dieser in seiner im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 23. Juni 2025 doch korrekt dar, dass Dr. med. D._____ lediglich für die kniegelenksbe- lastende Tätigkeit des Beschwerdeführers eine vollständige Arbeitsunfä- higkeit attestiert habe, dies jedoch eine Tätigkeit ohne längeres Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien und ohne Arbeiten an sturzexponierten Stel- len weiterhin zulasse (VB 168). Weitere medizinische Unterlagen, welche gegen die Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä- tigkeit sprechen würden, liegen nicht vor. Folglich ist die Beschwerdegeg- nerin aus somatischer Sicht zu Recht von einer (jedenfalls) seit Einreichung des erneuten Gesuches vom 5. Juli 2021 (VB 66) bestehenden vollständi- gen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausgegangen.
E. 4.2.1 Hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes bringt der Be- schwerdeführer vor, die Belastung durch die Knie- und Schulterbeschwer- den habe zu IV-relevanten psychischen Beschwerden geführt, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden (Beschwerde S. 12). Zudem habe sich sein psychischer Zustand seit der Begutachtung durch Dr. med. B._____ verschlechtert (Beschwerde S. 13 f.).
E. 4.2.2 Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Be- richt vom 3. Juni 2023 eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittel- gradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.11/F33.2), sowie eine
- 9 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Er führte aus, aus psychiatrischer Sicht sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % aus- zugehen. Der Beschwerdeführer wirke antriebslos, lustlos, müde und er- schöpft. Es seien Konzentrationsschwäche und Vergesslichkeit sowie Zu- kunftsängste und Schuldgefühle gegenüber den Kindern und der Ehefrau vorhanden. Es sei von einer schlechten Prognose auszugehen (VB 107).
E. 4.2.3 In seinem mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom 20. Mai 2025 führte Dr. med. E._____ aus, es sei aktuell von einer rezidivierenden de- pressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit so- matischem Syndrom (ICD-10 F33.11 / F33.2), sowie einer anhaltenden so- matoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei chronischer Schmerz- problematik (Kopfschmerzen/Schultern/Rückenschmerzen) auszugehen. Es sei für die angestammte Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähig- keit und für eine angepasste Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Seit der Begutachtung durch Dr. med. B._____ sei seit Ende 2023/Anfang 2024 von einer Verschlechterung des Gesundheitszu- standes mit zunehmend depressiver und Schulterproblematik auszugehen. Es seien die typischen depressiven Symptome wie gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, "fehlende Interesse/Initiative", Rückzug, Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit sowie Schmerzen als somatische Be- schwerden vorhanden. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei auch langfristig nicht zu erwarten (BB 5).
E. 4.2.4 Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes ei- nerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini- schen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandeln- den Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Solche sind gerade nicht ersichtlich, denn Dr. med. B._____ war im Zeitpunkt seines Gutachtens vom 27. November 2023 die Einschätzung von Dr. med. E._____ vom
3. Juni 2023 (vgl. VB 107) bekannt. Zudem begründete Dr. med. B._____ nachvollziehbar, dass bei den vorliegenden körperlich bedingten Schmerzsymptomen ohne ausgeprägte psychische Überlagerung keine Schmerzstörung diagnostiziert werden könne (VB 124 S. 47). Der Bericht von Dr. med. E._____ vom 20. Mai 2025, der zwar nach Verfügungserlass erstellt wurde, aber Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Erlasses der
- 10 - Verfügung gegebene Situation zulässt und somit in die Beurteilung einzu- beziehen ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2025 vom 24. März 2026 E. 4.1 mit Hinweisen), lässt zudem auf keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation schliessen, wird doch im Wesentlichen in beiden Berichten derselbe psychopathologische Befund aufgeführt. Entsprechend führte auch der von der Beschwerdegeg- nerin zur Beurteilung des neu eingereichten Berichtes von Dr. med. E._____ angefragte med. pract. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2025 aus, den Berich- ten von Dr. med. E._____ vom 3. Juni 2023 und vom 20. Mai 2025 könnten die identischen Dia-gnosen in identischer Ausprägung entnommen werden. Zudem führe Dr. med. E._____ im aktuellen psychopathologischen Befund vor allem subjektive Symptome auf und Angaben zur Alltagsfunktionalität würden nahezu fehlen. Diese wären relevant, da bei einer mittelgradigen depressiven Episode bereits Schwierigkeiten bestehen würden, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen (VB 170). Diese Ausführungen sind nachvollzieh- bar. Somit kann hinsichtlich des Gesundheitszustandes aus psychiatri- scher Sicht weiterhin auf die umfassende und beweiskräftige Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 27. November 2023 (vgl. E. 2.1. hiervor) abge- stützt werden.
E. 4.3 Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen oder das vom Beschwerdeführer beantragte polydisziplinäre Gutachten (Rechtsbegehren Ziff. 3) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 4. April 2025 (VB 166) zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine ange- passte Tätigkeit ausgegangen ist.
E. 5 Angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (vgl. E. 4.3. hiervor) würde selbst bei einem Abstellen auf die von der be- teiligten Unfallversicherung bestimmten – und vom Beschwerdeführer vor- gebrachten (vgl. Beschwerde S. 15 f.) – Vergleichseinkommen (Validenein- kommen von Fr. 78'356.00; Invalideneinkommen von Fr. 67'898.73) unter Berücksichtigung eines – vorliegend offensichtlich nicht gerechtfertigten – maximalen leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen von 25 % ein Invaliditätsgrad von maximal 35 % (Fr. 78'356.00 - [Fr. 67'898.73 x 0.75] / Fr. 78'356.00) und somit kein Rentenanspruch (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c. IVG) entstehen. Weitere Rügen bringt der rechtskundig vertretene Be- schwerdeführer dagegen nicht vor. Somit hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht mit Verfügung vom 4. April 2025 (VB 166) das Renten- begehren des Beschwerdeführers abgewiesen.
- 11 -
E. 6.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. 6.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
- 12 - Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 1. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Bächli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
2. Kammer VBE.2025.224 / DB / nl Art. 83 Urteil vom 1. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Alex Beeler, Rechtsanwalt, Pilatusstrasse 30, Postfach, 6002 Luzern Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 4. April 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. Oktober 2014 aufgrund der Folgen eines im August 2012 erlittenen Unfalles, bei dem er sich am rechten Knie verletzt hatte, erstmalig bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge tätigte die Beschwerde- gegnerin berufliche und medizinische Abklärungen und zog unter anderem die Akten der beteiligten Unfallversicherung bei. Mit Verfügung vom 19. Ap- ril 2016 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers ab, da keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit ausge- wiesen war. Am 11. Oktober 2019 meldete sich der Beschwerdeführer auf- grund durch einen neuen Unfall bedingter starker Schmerzen in beiden Schultern erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (Beruf- liche Integration/Rente) der IV an. Die Beschwerdegegnerin klärte unter Einbezug der involvierten Unfallversicherung die medizinische Situation ab. Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. Juli 2020 wies die Beschwerdegegnerin das erneute Ge- such mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 unter Hinweis auf einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 3 % ab. 1.2. Am 5. Juli 2021 bat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation mit einem als Wiedererwägungsgesuch betitelten Schreiben um eine erneute Prüfung seines Leistungsanspruchs. In der Folge holte die Beschwerde- gegnerin erneut die Unterlagen der beteiligten Unfallversicherung ein und liess den Beschwerdeführer zusätzlich psychiatrisch begutachten (Gutach- ten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. November 2023). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit, die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Rücksprache mit dem RAD verfügte die Beschwerdegeg- nerin am 4. April 2025 ihrem Vorbescheid entsprechend. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 4. April 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
- 3 - "1. Die Verfügung vom 4.4.2025 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Rente bei einer Invalidität von mindes- tens 79% zuzusprechen.
3. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin nach Rücksprache mit dem RAD die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 22. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträ- gen fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Rente vom 5. Oktober 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 64) eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustan- des eingetreten ist; zu erwähnen ist die neu hinzugetretene Problematik im Bereich des rechten Knies. Die Beschwerdegegnerin hatte damit den Ren- tenanspruch des Beschwerdeführers ohne Bindung an ihre früheren Inva- liditätsschätzungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2025 (VB 166) zu Recht das Leistungsbegehren des Be- schwerdeführers abgewiesen hat. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom
4. April 2025 (VB 166) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 27. November 2023 (VB 124) sowie die Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vom 10. Juni 2024 (VB 139) sowie vom 26. Februar 2025 (VB 162).
- 4 - 2.2. Dr. med. B._____ stellte in seinem Gutachten vom 27. November 2023 keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 124 S. 47). Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers und auf- grund der Berichte werde klar, dass in der Vergangenheit zumindest eine sehr deutlich abgrenzbare depressive Episode vorgelegen habe, allenfalls in Kombination mit einer vorübergehenden PTBS. Diese sei jedoch durch den Einsatz von antidepressiver Medikation und einer Gesprächstherapie gut und leitliniengerecht behandelt worden. Aufgrund der sorgfältigen Be- handlung und der Motivation des Beschwerdeführers zur Mitarbeit sei die depressive Symptomatik zum aktuellen Zeitpunkt remittiert. Auf psychiatri- scher oder psychotherapeutischer Ebene sei vor allem eine weitere Beglei- tung bei der Wiedereingliederung sinnvoll, um den Beschwerdeführer bei der Belastungssteuerung zu unterstützen. Der Beschwerdeführer bringe eine hohe Resilienz und Widerstandskraft mit. Er beschreibe eine Ge- schichte und eine Familiensituation mit vielen Ressourcen. Der Beschwer- deführer habe eine hohe Motivation, zu arbeiten, möchte seine Arbeit mög- lichst gut machen, achte jedoch auch darauf, dass er seine privaten Bezie- hungen nicht vernachlässige und mit seiner Familie in Kontakt bleibe. Be- lastend für den Beschwerdeführer sei die unsichere körperliche Situation mit vielen schwierigen Situationen und Einschränkungen. Die andauernden Schmerzen und die Verminderung der körperlichen Belastbarkeit würden eine deutliche Belastung darstellen, jedoch nicht im Sinne einer psychi- schen Störung (VB 124 S. 48). Aus psychiatrischer Perspektive bestehe zum aktuellen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Rückwirkend ge- sehen sei davon auszugehen, dass für den Zeitraum der depressiven Epi- sode nach dem Arbeitsunfall eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychi- atrischer Sicht bestanden habe. Dies sei für den Zeitraum von Feb- ruar 2019 bis zumindest Ende 2019 anzunehmen. In einer angepassten Tätigkeit ebenso wie in der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Anfang 2020 zu 100 % arbeitsfähig. Die späteren psychischen Symp- tome, die auch in den psychiatrischen Berichten beschrieben seien, würden entsprechend den Schilderungen des Beschwerdeführers aufgrund der psychopathologischen Befunde nicht die Kriterien für eine ausgeprägte de- pressive Störung erfüllen (VB 124 S. 49 f.). 2.3. 2.3.1. In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2024 führte Dr. med. C._____ aus, es könne vollumfänglich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ (vgl. E. 2.1. hiervor) abgestützt werden. Aus rein somatischer Sicht bestehe in einer wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittel- schweren Arbeit ohne längerdauernde Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe sowie ohne Exposition desselben gegenüber unvermittel- ten Schlägen, Stössen oder Vibrationen sowie aufgrund der reduzierten Stabilität des linken Knies ohne längeres Arbeiten in der Hocke oder auf
- 5 - den Knien und ohne Arbeiten an sturzexponierten Stellen gestützt auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Rehaklinik G._____ eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung gelte längs- tens seit der Verfügung vom 5. Oktober 2020 bis zum Eintritt der Arbeits- unfähigkeit nach dem Ereignis vom 24. Oktober 2023. Nach diesem Ereig- nis sei es am 8. Februar 2024 zur Implantation einer unikondylären Knieprothese rechts und einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ledig- lich vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge- kommen. Die bewegungs- und belastungsabhängig verstärkten Dauer- schmerzen über dem rechten Schultergürtel mit schmerzhaft einge- schränkter Beweglichkeit der rechten Schulter vor allem für Armbewegun- gen zur Seite und nach vorne sowie die belastungsabhängigen Schmerzen der linken Schulter seien ebenso wie die reduzierte Stabilisierungsfähigkeit des linken Knies mit wiederholten Giving-way-Episoden und die bewe- gungs- und positionsabhängigen Nackenschmerzen seit der EFL vom April 2023 hinreichend dokumentiert (VB 139). 2.3.2. Dr. med. C._____ führte in der Folge in seiner Stellungnahme vom 26. Feb- ruar 2025 aus, eine über die Operation vom 8. Februar 2024 mit Implanta- tion einer medialen Hemiprothese im Knie rechts hinausgehende Arbeits- unfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lasse sich nicht plausibilisieren. Mit Blick auf die chronifizierten Schulterschmerzen rechts ohne Anhalt für eine neurogene Schmerzkomponente oder radikuläre Symptomatik würden mit den im Einwandverfahren neu eingereichten medizinischen Berichten keine Funktionsdefizite oder eine Verschlechterung verifiziert. Es könne da- her auf das nach der EFL an der Rehaklinik G._____ vom 1. Mai 2023 auf- gestellte Belastbarkeitsprofil (vgl. VB 105.22) abgestellt werden. Dem Be- schwerdeführer seien wechselbelastende, körperlich leichte bis mittel- schwere Arbeiten ohne langdauernde Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Brusthöhe sowie ohne Exposition desselben gegenüber unvermittel- ten Schlägen, Stössen oder Vibrationen, ohne längeres Arbeiten in der Ho- cke oder auf den Knien und ohne Arbeiten in sturzexponierten Stellen zu 100 % möglich (VB 162 S. 2). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
- 6 - 3.2. Die von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.3. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.4. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3.5. 3.5.1. Das Gutachten von Dr. med. B._____ vom 27. November 2023 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräf- tige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.1. hiervor) gerecht. Es ist in Kenntnis der Vorakten erstellt worden (vgl. VB 124 S. 4 ff.), gibt die subjek- tiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 124 S. 32 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen durch den Gutachter (VB 124 S. 37 ff.) und dieser setzt sich mit den subjektiven Beschwerdeangaben
- 7 - bzw. den medizinischen Akten auseinander (VB 124 S. 40 ff.). Das Gutach- ten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der me- dizinischen Situation nachvollziehbar, womit es grundsätzlich geeignet ist, den Beweis für den anspruchserheblichen Sachverhalt zu erbringen. 3.5.2. Ebenso werden die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. C._____ vom
10. Juni 2024 sowie vom 26. Februar 2025 den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellung- nahme (vgl. E. 2.1. hiervor) gerecht. Die Beurteilungen erfolgten in Kennt- nis der Vorakten (VB 139 S. 2; 162 S. 2) und ergingen in Auseinanderset- zung mit den darin dokumentierten Befunden und Einschätzungen (VB 139 S. 2 ff.; 162 S. 2) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist schlüssig und nachvollziehbar begründet worden (VB 139 S. 3 f.; 162 S. 2). Somit kommt den Beurteilungen von Dr. med. C._____ grundsätzlich ebenfalls Beweis- wert zu. 4. 4.1. 4.1.1. Hinsichtlich seiner somatischen Beeinträchtigungen bringt der Beschwer- deführer vor, es habe bis zum Bericht bezüglich der EFL vom 1. Mai 2023 eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und daher sei das Wartejahr erfüllt und es würde ein Rentenanspruch bestehen (Beschwerde S. 8). Bei der EFL-Beurteilung handle es sich um eine versicherungsinterne Beurteilung, welche strengen Beweisanforderungen unterliege (Beschwerde S. 9). Zu- dem habe sich die gesundheitliche Situation seit der EFL-Untersuchung verschlechtert (Beschwerde S. 10 f.). 4.1.2. Der Beschwerdeführer begründet die von ihm geltend gemachte vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum bis zur EFL-Untersuchung, welche am 5. und 6. April 2023 stattgefunden hat, lediglich damit, dass die betei- ligte Unfallversicherung ein Taggeld auf der Grundlage einer Arbeitsunfä- higkeit von 100 % ausbezahlt habe. Es liegen jedoch keine medizinischen Unterlagen vor, welche gegen die Annahme einer damals bestehenden vollständigen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, wie sie von Dr. med. C._____ angenommen wurde, sprechen würden. Die Unfallversi- cherung beurteilte bis zur durchgeführten EFL jeweils nur die Arbeitsfähig- keit im angestammten Bereich (vgl. VB 77.76 S. 4). Die Beschwerdegeg- nerin sah beim Beschwerdeführer jedoch bereits früh eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten (vgl. VB 79). Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die Akten der beteiligten Unfallversicherung umfas- send gewürdigt. Es liegen keine medizinischen Berichte vor, welche auf eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vor der EFL-Untersuchung hindeuten würden. Soweit der Beschwerdeführer
- 8 - vorbringt, es könne sowieso nicht auf die EFL-Beurteilung vom 1. Mai 2023 abgestützt werden, weil bei der Beurteilung des Beweiswerts entsprechen- der Berichte ein strenger Massstab an die Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit anzulegen sei, macht er konkret lediglich geltend, diese Untersuchung könne eine medizinische Abklärung nicht ersetzen. Er bringt jedoch keine medizinischen Berichte vor, und solche sind aus den Akten auch nicht er- sichtlich, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ergebnisse der EFL- Abklärung zu begründen vermögen. Auch eine langfristige Verschlechte- rung seines Gesundheitszustandes seit der EFL-Untersuchung ist nicht er- sichtlich. Dr. med. C._____ ging in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2025 entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon aus, dass keine Einschränkung betreffend das rechte Knie vorliegen würde, sondern führte lediglich aus, eine über den Zeitpunkt der am 8. Februar 2024 durchgeführten Implantation einer medialen Hemiprothese im Knie rechts hinausgehende Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten lasse sich nicht plausibilisieren (VB 162 S. 2). Auch mit seinem Verweis auf den Bericht von Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. Juni 2024 (Beschwer- debeilage [BB] 1) kann der Beschwerdeführer keine Zweifel an der RAD- Stellungnahme von Dr. med. C._____ begründen, legte dieser in seiner im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 23. Juni 2025 doch korrekt dar, dass Dr. med. D._____ lediglich für die kniegelenksbe- lastende Tätigkeit des Beschwerdeführers eine vollständige Arbeitsunfä- higkeit attestiert habe, dies jedoch eine Tätigkeit ohne längeres Arbeiten in der Hocke oder auf den Knien und ohne Arbeiten an sturzexponierten Stel- len weiterhin zulasse (VB 168). Weitere medizinische Unterlagen, welche gegen die Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tä- tigkeit sprechen würden, liegen nicht vor. Folglich ist die Beschwerdegeg- nerin aus somatischer Sicht zu Recht von einer (jedenfalls) seit Einreichung des erneuten Gesuches vom 5. Juli 2021 (VB 66) bestehenden vollständi- gen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausgegangen. 4.2. 4.2.1. Hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes bringt der Be- schwerdeführer vor, die Belastung durch die Knie- und Schulterbeschwer- den habe zu IV-relevanten psychischen Beschwerden geführt, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden (Beschwerde S. 12). Zudem habe sich sein psychischer Zustand seit der Begutachtung durch Dr. med. B._____ verschlechtert (Beschwerde S. 13 f.). 4.2.2. Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Be- richt vom 3. Juni 2023 eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittel- gradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.11/F33.2), sowie eine
- 9 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Er führte aus, aus psychiatrischer Sicht sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % aus- zugehen. Der Beschwerdeführer wirke antriebslos, lustlos, müde und er- schöpft. Es seien Konzentrationsschwäche und Vergesslichkeit sowie Zu- kunftsängste und Schuldgefühle gegenüber den Kindern und der Ehefrau vorhanden. Es sei von einer schlechten Prognose auszugehen (VB 107). 4.2.3. In seinem mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom 20. Mai 2025 führte Dr. med. E._____ aus, es sei aktuell von einer rezidivierenden de- pressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit so- matischem Syndrom (ICD-10 F33.11 / F33.2), sowie einer anhaltenden so- matoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei chronischer Schmerz- problematik (Kopfschmerzen/Schultern/Rückenschmerzen) auszugehen. Es sei für die angestammte Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähig- keit und für eine angepasste Tätigkeit von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Seit der Begutachtung durch Dr. med. B._____ sei seit Ende 2023/Anfang 2024 von einer Verschlechterung des Gesundheitszu- standes mit zunehmend depressiver und Schulterproblematik auszugehen. Es seien die typischen depressiven Symptome wie gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, "fehlende Interesse/Initiative", Rückzug, Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit sowie Schmerzen als somatische Be- schwerden vorhanden. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei auch langfristig nicht zu erwarten (BB 5). 4.2.4. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes ei- nerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini- schen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandeln- den Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Solche sind gerade nicht ersichtlich, denn Dr. med. B._____ war im Zeitpunkt seines Gutachtens vom 27. November 2023 die Einschätzung von Dr. med. E._____ vom
3. Juni 2023 (vgl. VB 107) bekannt. Zudem begründete Dr. med. B._____ nachvollziehbar, dass bei den vorliegenden körperlich bedingten Schmerzsymptomen ohne ausgeprägte psychische Überlagerung keine Schmerzstörung diagnostiziert werden könne (VB 124 S. 47). Der Bericht von Dr. med. E._____ vom 20. Mai 2025, der zwar nach Verfügungserlass erstellt wurde, aber Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Erlasses der
- 10 - Verfügung gegebene Situation zulässt und somit in die Beurteilung einzu- beziehen ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2025 vom 24. März 2026 E. 4.1 mit Hinweisen), lässt zudem auf keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation schliessen, wird doch im Wesentlichen in beiden Berichten derselbe psychopathologische Befund aufgeführt. Entsprechend führte auch der von der Beschwerdegeg- nerin zur Beurteilung des neu eingereichten Berichtes von Dr. med. E._____ angefragte med. pract. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2025 aus, den Berich- ten von Dr. med. E._____ vom 3. Juni 2023 und vom 20. Mai 2025 könnten die identischen Dia-gnosen in identischer Ausprägung entnommen werden. Zudem führe Dr. med. E._____ im aktuellen psychopathologischen Befund vor allem subjektive Symptome auf und Angaben zur Alltagsfunktionalität würden nahezu fehlen. Diese wären relevant, da bei einer mittelgradigen depressiven Episode bereits Schwierigkeiten bestehen würden, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen (VB 170). Diese Ausführungen sind nachvollzieh- bar. Somit kann hinsichtlich des Gesundheitszustandes aus psychiatri- scher Sicht weiterhin auf die umfassende und beweiskräftige Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 27. November 2023 (vgl. E. 2.1. hiervor) abge- stützt werden. 4.3. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen oder das vom Beschwerdeführer beantragte polydisziplinäre Gutachten (Rechtsbegehren Ziff. 3) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 4. April 2025 (VB 166) zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine ange- passte Tätigkeit ausgegangen ist. 5. Angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (vgl. E. 4.3. hiervor) würde selbst bei einem Abstellen auf die von der be- teiligten Unfallversicherung bestimmten – und vom Beschwerdeführer vor- gebrachten (vgl. Beschwerde S. 15 f.) – Vergleichseinkommen (Validenein- kommen von Fr. 78'356.00; Invalideneinkommen von Fr. 67'898.73) unter Berücksichtigung eines – vorliegend offensichtlich nicht gerechtfertigten – maximalen leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen von 25 % ein Invaliditätsgrad von maximal 35 % (Fr. 78'356.00 - [Fr. 67'898.73 x 0.75] / Fr. 78'356.00) und somit kein Rentenanspruch (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c. IVG) entstehen. Weitere Rügen bringt der rechtskundig vertretene Be- schwerdeführer dagegen nicht vor. Somit hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht mit Verfügung vom 4. April 2025 (VB 166) das Renten- begehren des Beschwerdeführers abgewiesen.
- 11 - 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
- 12 - Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 1. Juni 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Bächli