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VBE.2025.211

Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer — VBE.2025.211

Ag Versicherungsgericht · 2025-12-10 · Deutsch AG
Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Der 1957 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin kranken- und unfallversichert, als er am 12. Oktober 2023 gut eineinhalb Meter in die Tiefe stürzte und sich dabei diverse Prellungen am ganzen Körper und Zahnverletzungen zuzog. Nach ersten medizinischen Abklärun- gen nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit ihrem zahnärztlichen Vertrauensarzt und anerkannte mit Mitteilung vom 14. Dezember 2023 ihre Leistungspflicht für den Schaden an Zahn 25, verneinte aber mangels Un- fallkausalität eine Leistungspflicht für die Verletzungen an Zahn 27. Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden, weshalb er wieder- holt Stellungnahmen seines beratenden Zahnarztes einreichte, während die Beschwerdegegnerin nach mehrfacher Rücksprache mit ihrem Vertrau- ensarzt an ihrem Entscheid festhielt. Mit E-Mail vom 25. September 2024 forderte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Erlass einer ein- sprachefähigen Verfügung. Am 15. November 2024 kam die Beschwerde- gegnerin diesem Begehren nach erneuter Rücksprache mit ihrem Vertrau- ensarzt nach und verneinte mit der Begründung der fehlenden Unfallkau- salität weiterhin ihre Leistungspflicht für den Schaden an Zahn 27. Nach- dem der Beschwerdeführer dagegen am 19. Dezember 2024 Einsprache erhoben hatte und beide Seiten wiederholt Beurteilungen ihres jeweiligen beratenden Arztes eingeholt hatten, wies die Beschwerdegegnerin die Ein- sprache vom 19. Dezember letztlich mit Einspracheentscheid vom 15. April 2025 ab.

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung zunächst vor, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, da der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt habe, das bereits im Einspracheverfahren Vorgebrachte wörtlich zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen im Einspracheent- scheid vom 15. April 2025 auseinanderzusetzen. Den Vorbringen des Be- schwerdeführers fehle es an der notwendigen Substanz und Tiefe (Ver- nehmlassung, Ziff. 4 f.).

E. 1.2 Eine Beschwerde hat gemäss Art. 61 lit. b ATSG unter anderem ein Rechts- begehren und eine kurze Begründung dessen zu enthalten (vgl. auch § 43 Abs. 2 VRPG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach § 4 VRPG (vgl. zu dessen Anwendbarkeit Art. 61 ATSG) gelten bei der Anwendung des Rechts Treu und Glauben. Daher sind an die Begründung keine allzu hohen Anforde- rungen zu stellen, dies vor allem auch in Hinblick darauf, dass die Ermitt- lung des massgebenden Sachverhaltes sowie die Rechtsanwendung durch das Versicherungsgericht von Amtes wegen zu erfolgen hat (Art. 61 lit. c ATSG), das Versicherungsgericht somit nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 61 lit. d ATSG). Letztlich genügt, dass aus der Begrün- dung hervorgeht, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuord- nung als unzutreffend erachtet werden (vgl. MIRIAM LENDFERS, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 74 zu Art. 61 ATSG).

E. 1.3 Diese Minimalanforderungen an eine Beschwerdeschrift sind vorliegend mit der Beschwerde vom 13. Mai 2025 erfüllt. Zudem kann der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde le- diglich Vorbringen aus dem Einspracheverfahren wörtlich wiederholt habe, nicht gefolgt werden. So ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das Ein- wandschreiben vom 19. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20), insbesondere mangels Kenntnis der bis dahin erfolglos von der Beschwerdegegnerin angeforderten Berichte ihres Vertrauensarztes (vgl. VB 14; 17 S. 2; 20 S. 2), im Vergleich zu der Beschwerde vom 13. Mai 2025 wesentlich kürzer gehalten ist. Zudem gibt der Beschwerdeführer den

- 4 - Inhalt des Einspracheentscheids vom 15. April 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 1) in Ziffer 10 der Beschwerde ausführlich wieder und bezieht sich im darauffolgenden Vorbringen in Ziffer 11 somit (zumindest implizit) auch ausführlich auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegne- rin. Ohnehin begründet die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid bis zuletzt mit der Beurteilung ihres Vertrauensarztes (BB 1, insb. Erwägungen Ziff. 9 ff.), welcher der Beschwerdeführer bzw. dessen beratender Arzt ge- rade widersprechen (dazu nachfolgend), womit die Ausführungen im Ein- spracheentscheid keinen Raum für gänzlich neue Vorbringen schaffen und insbesondere mit Ziffer 11 der Beschwerde eine ausreichende Auseinan- dersetzung mit dem Einspracheentscheid vorliegt. Auf die Beschwerde vom 13. Mai 2025 ist einzutreten.

E. 1.4 Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungs- pflicht in Bezug auf den Schaden an Zahn 27 mit dem angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 15. April 2025 (BB 1) zu Recht verneint hat. 2.

E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versi- cherungsleistungen in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12.10.2023 zu erbringen.

E. 2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (conditio sine qua non; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hin- weisen; vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406).

E. 2.2 Die Haftung der Versicherung kann nicht mit der Begründung ausgeschlos- sen werden, eine (körperliche) Gesundheitsschädigung sei weitestgehend einem massiven Vorzustand zuzuschreiben, und dem Unfallereignis komme demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zu (Urteil des Bun- desgerichts 8C_399/2008 vom 19. November 2008 E. 1.2 mit Hinweisen). Nur wenn aufgrund des Vorzustands ein alternativer, alltäglicher Belas- tungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, der Unfall mit anderen Worten einen beliebigen und austauschbaren – im Ursache-Wirkungszusammenhang mithin bedeu-

- 5 - tungslosen – Anlass darstellt, ist die natürliche Unfallkausalität zu vernei- nen (Gelegenheits- oder Zufallsursache; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2010 vom 29. November 2010 E. 3.2 mit Hinwei- sen).

E. 2.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Die Sozialversiche- rungsorgane und das Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mittels Angaben me- dizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1). 3. Aus den medizinischen Akten geht bezüglich der vorliegend massgeblichen Zahnschäden, insbesondere der Schädigung des Zahns 27, im Wesentli- chen Folgendes hervor:

E. 3 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die der Rechtsvertretung entstandenen Kosten für die medizinischen Abklärungen in Höhe von total CHF 2'259.00 zu ersetzen.

E. 3.1 Der den Beschwerdeführer behandelnde eidg. dipl. Zahnarzt B._____ gab in seinem Bericht vom 25. Oktober 2023 an, dass das Ereignis vom 19. Ok- tober 2023 zu unfallbedingten Zahnschäden geführt habe: Bei den Zähnen 25 und 27 liege jeweils eine Kronenfraktur ohne Beteiligung der Zahnpulpa vor (VB 2 S. 1)

E. 3.2 In seiner ersten Beurteilung vom 13. Dezember 2023 stellte der zahnärztli- che Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent. C._____, fest, dass gemäss Röntgenaufnahmen vom 21. Juni 2023 erkennbar sei, dass Zahn 27 eine alte Amalgamfüllung mit Sekundärkaries aufgewiesen habe. Hier könne es zur selben Zeit auch bei alltäglicher Belastung zu einer Frak- tur gekommen sein, weshalb für die Versorgung von Zahn 27 keine Kos- tengutsprache abgegeben werden könne (VB 4).

E. 3.3 In seiner von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erbetenen Stel- lungnahme vom 9. Mai 2024 hielt Dr. med. dent. D._____ fest, auf der Rönt- genaufnahme vom 21. Juni 2023 (vor dem Unfall) sei bei Zahn 27 eine Me- tall-Füllung (Amalgam?) und eine Sekundärkaries mesial unterhalb der

- 6 - Füllung erkennbar (VB 9 S. 1). Gemäss Röntgenaufnahme vom 25. Okto- ber 2023 (nach dem Unfall) fehle bei Zahn 27 der mesiale Anteil der Fül- lung. Es könne zudem eine Schädigung der Höcker angenommen werden, da sich im Bereich unterhalb (zervikal) der noch bestehenden Füllung, von mesial bis distal, eine klar abgrenzbare Aufhellung zeige. Diese sei auf der Röntgenaufnahme des Vorzustandes nicht vorhanden und weise auf einen merklichen Substanzverlust in der Krone hin, welcher als Höckerfraktur in- terpretiert werden könne. Zudem sei eine horizontale Frakturlinie mesial im Zahnmaterial erkennbar. Zahn 27 sei vor dem Ereignis funktionstüchtig ge- wesen. Zwar hätte sich die Fraktur des mesialen Anteils der Füllung wegen der Karies auch bei normaler Kautätigkeit ereignen können, nicht aber die zusätzliche Fraktur im Zahnhartgewebe eines Höckers und die mesiale Frakturlinie, welche überwiegend unfallkausal seien. Klinische Fotos sowie eine digitale Kopie der Röntgenaufnahme könnten diese Vermutung noch erhärten (VB 9 S. 2).

E. 3.4 Nach Vorlage dieses Berichts von Dr. med. dent. D._____ nahm Dr. med. dent. C._____ am 29. Mai 2024 erneut Stellung. Demzufolge bleibe es auch nach erneuter Durchsicht der Akten beim gefällten Entscheid. Dr. med. dent. D._____ habe die Sekundärkaries unter der Amalgamfül- lung ebenfalls erkannt und die Möglichkeit einer Fraktur bei alltäglicher Be- lastung bestätigt. Bei einer Fraktur durch unterminierende Karies könne na- türlich auch Zahnhartsubstanz frakturieren, was nichts mit einem Unfaller- eignis zu tun habe (VB 11 S. 2).

E. 3.5 In seiner neuerlichen Stellungnahme vom 19. Juli 2024 hielt Dr. med. dent. D._____ fest, es lägen am Zahn 27 zwei verschiedene Frakturen vor: Eine Fraktur des mesialen Anteils der Amalgamfüllung sowie eine Fraktur der Zahnhartsubstanz im zentralen Bereich bukkal oder palatinal mit einer Frakturlinie mesial. Die Fraktur im Zahnhartgewebe bei Zahn 27 hätte sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei normaler Kautätigkeit er- eignen können. Der Vorzustand habe lediglich eine Sekundärkaries unter- halb des mesialen Anteils der Amalgamfüllung gezeigt. Die Zahnhartsub- stanz im zentralen und distalen Bereich des Zahnes sei im Vorzustand von normaler Struktur ohne unterminierende Karies und ohne eine Fraktur (VB 13 S. 1). Es gäbe keine Anzeichen einer unterminierenden Karies, wo- mit deren Erwähnung durch die Beschwerdegegnerin bzw. Dr. med. dent. C._____ einer unbelegten Vermutung gleichkomme. Auf der Rönt- genaufnahme nach dem Unfall fehle nebst dem erwähnten mesialen Anteil der Amalgamfüllung auch ein bedeutender Anteil der Zahnhartsubstanz, welche im Vorzustand keine pathologische Veränderung gezeigt habe. Die radioluzente Fläche unterhalb der restlichen Füllung sei im Vorzustand nicht vorhanden und deute auf einen durch den Unfall bedingten Verlust von gesunder Zahnhartsubstanz hin. Die Fraktur im Zahnhartgewebe bei

- 7 - Zahn 27 sei daher zumindest teilkausal auf das Unfallereignis zurückzufüh- ren (VB 13 S. 2).

E. 3.6 Zu dieser Beurteilung nahm Dr. med. dent. C._____ am 28. August 2024 erneut Stellung. Er hielt darin fest, dass gemäss Röntgenaufnahme vom

21. Juni 2023 Sekundarkaries unter der Amalgamfüllung vorhanden sei. Diese Tatsache werde auch nicht mehr vom Gutachter bestritten. Die Zahn- hartsubstanz sei in ihrer Struktur bereits durch die Amalgamfüllung ge- schwächt worden. Durch die nicht behandelte Sekundärkaries sei die insta- bile Struktur zusätzlich geschwächt worden, wobei davon auszugehen sei, dass dieser destruktive Prozess unterminierend weiter fortgeschritten sei. So müsse davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Schaden zur selben Zeit wie das deklarierte Ereignis auch bei normaler Kaubelastung hätte entstehen können. Es sei daher nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit nachgewiesen, dass das deklarierte Ereignis alleinige mögliche Ur- sache für den vorliegenden Schaden sei, weshalb die Unfallkausalität wei- terhin abzulehnen sei (VB 15).

E. 3.7 Vor Erlass der vom Beschwerdeführer verlangten (vgl. VB 17) einsprache- fähigen Verfügung (vgl. VB 19), wurde Dr. med. dent. C._____ von der Be- schwerdegegnerin erneut um eine Stellungnahme erbeten. Dieser wieder- holte in seiner Beurteilung vom 16. Oktober 2024 im Wesentlichen seine Ausführungen zur bereits geschwächten Struktur den Zahnhartsubstanz und des fortgesetzten destruktiven Prozesses durch die Karies (vgl. E. 3.6. hiervor) und ergänzte, dass es, wenn nun dieser mesiale Anteil der Amal- gamfüllung frakturiere und verkannte, es mit überwiegender Wahrschein- lichkeit zu einer ungünstigen Krafteinwirkung durch die Verkeilung des los- gelösten Amalgamstückes komme, welche im Sinne einer sprengenden Wirkung die Fraktur der bukkalen Zahnhartsubstanz ausgelöst habe. Somit sei davon auszugehen, dass der Schaden zur selben Zeit wie das dekla- rierte Ereignis auch bei normaler Kaubelastung hätte entstehen können, womit nicht mit überweigernder Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass das Ereignis alleinige mögliche Ursache für den vorliegenden Scha- den sei und weshalb die Unfallkausalität abzulehnen sei (VB 18 S. 2).

E. 3.8 Nach der am 19. Dezember 2024 erhobenen Einsprache (vgl. VB 20) ge- gen die leistungsabweisende Verfügung vom 15. November 2024 (VB 19), wurde Dr. med. dent. C._____ erneut von der Beschwerdegegnerin mit ei- ner Einschätzung betraut. Dieser verwies am 15. Januar 2025 erneut auf die grossflächige Amalgamfüllung und die durch die Sekundärkaries im me- sialen Bereich des Zahnes 27 bereits geschwächte Struktur des Zahnes und hielt fest, dass, wenn nun im okklusalen Bereich eine Krafteinwirkung auf die Amalgamfüllung erfolge, diese Kraft aufgrund der darunterliegen-

- 8 - den Karies nicht durch den Kavitätenboden aufgefangen werde, sondern sich auf die Seitenwände auswirke. Bei dieser Krafteinwirkung könnten diese Wände – wie hier vorliegend – bei normaler Kaubelastung frakturie- ren. Somit sei nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Stabilität des Zahnhart- gewebes durch die unterminierende Karies negativ beeinflusst worden sei und der vorliegende Schaden annährend zur selben Zeit wie das dekla- rierte Ereignis auch bei normaler Kaubelastung hätte entstehen können (VB 21).

E. 3.9 In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2025 hielt Dr. med. dent. D._____ fest, dass sich aus seiner Sicht bei normaler Kautätigkeit zwar die Fraktur des mesialen Anteils der Amalgamfüllung, nicht aber die Fraktur der Zahn- wand ereignen könne. Die Ausführungen von Dr. med. dent. C._____ in seinen Berichten vom 28. September 2024 und 8. Januar 2025 würden seine Argumente zur Kausalität unterstützen (VB 22 S. 3 f.). So sei die Ka- ries im Vorzustand unterhalb des mesialen Anteils der Amalgamfüllung ge- mäss Röntgenaufnahme vom 21. Juni 2023 begrenzt gewesen. Die starke Aufhellung im zentralen Bereich des Zahnes nach dem Unfallereignis (Röntgenaufnahme vom 25. Oktober 2023) stelle mit Sicherheit einen sehr grossen Verlust von Zahnhartsubstanz dar, wie sie bei einer Höckerfraktur auftreten könne. Eine Sekundärkaries in diesem Bereich könne jedoch aus- geschlossen werden. Leider seien keine klinischen Bilder vorhanden, wel- che die Stelle und das Ausmass der Höckerfraktur darstellen könnten. Hätte, wie von Dr. med. dent. C._____ erwähnt, die Kraft auf den mesialen Anteil der Amalgamfüllung eingewirkt, so hätte diese tatsächlich frakturie- ren können; dies erkläre jedoch nicht die Fraktur der ganzen Zahnwand. Bei der erwähnten Krafteinwirkung hätte sich die Druckverteilung auf die Seitenwände des Zahnes entgegen der Ansicht von Dr. med. dent. C._____ nicht verstärkt, sondern verringert, was er medizinisch wei- ter erörterte und mit einer entsprechenden Zeichnung verdeutlichte. Für die Fraktur einer ganzen Zahnwand sei eine Krafteinwirkung auf die Höcker dieser Zahnwand erforderlich gewesen. Vorliegend sei die Fraktur der Zahnwand 27 durch eine äussere, plötzlich auftretende starke Krafteinwir- kung auf die Höcker – das Unfallereignis vom 12. Oktober 2023 – erfolgt, wodurch nebst der Zahnwand auch der mesiale Zahnanteil sowie die Amal- gamfüllung geschädigt worden seien. Der Vorzustand des Zahnes mit der Sekundärkaries im mesialen Bereich der Füllung habe keinen entscheiden- den Einfluss auf die Höckerfraktur gehabt (VB 22 S. 4).

E. 3.10 In der Stellungnahme vom 5. Februar 2025 führte Dr. med. dent. C._____ aus, dass die Ausdehnung der Karies bzw. deren von Dr. med. dent. D._____ vorgenommene Beschränkung auf mesial anhand einer zweidimensionalen Röntgenaufnahme nicht bestimmbar sei. Zwischen den Röntgenaufnahmen vom 21. Juni 2023 und vom 12. Oktober 2023 lägen

- 9 - vier Monate, in welchen sich die Karies weiter habe ausdehnen können. Die Behauptung, eine Sekundärkaries könne ausgeschlossen werden, stimme somit eindeutig nicht. Die von Dr. med. dent. D._____ angefertigte Zeichnung sei rein theoretischer Natur, sei aber klinisch niemals derart ide- alisiert anzutreffen. Klinisch sei es vielmehr so, dass gewisse Unterschnitte vorhanden sein müssten. Je mehr dieser Unterschnitte vorhanden seien, desto frakturanfälliger seien die Seitenwände. Was die Seitenwände auch zu Frakturen provozieren könne, seien die beim Kauvorgang auftretenden Schärkräfte. Es sei auch möglich, dass das frakturierte Amalgamstück ver- kante und so die Sprengung der Seitenwand verursachen könne (VB 23 S. 1). Zudem könne sich Amalgam als fliessfähiges Metall durch stetige Bearbeitung mit der Höckergegenspitze über die Jahre verformen, was ei- nen massiven Druck auf die Seitenwände ausüben könne (VB 23 S. 1 f.). Dies zeige sich klinisch immer wieder, wenn alte Amalgamfüllungen aus- gebohrt würde und darunter feine Risse in der Zahnhartsubstanz erkennbar seien. Mit all diesen Möglichkeiten, wie es auch ohne direkte Unfalleinwir- kung zum vorliegenden Schaden hätte kommen können, sei nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass das Ereignis alleinig kausal sein könne. Wäre die Sekundärkaries zeitnah korrekt behandelt worden, hätte eine Fraktur "mit Wahrscheinlichkeit" verhindert werden kön- nen (VB 23 S. 2).

E. 3.11 In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 8. März 2025 hielt Dr. med. dent. D._____ fest, dass sowohl die Ausdehnung des (unbestritten beste- henden) Sekundärkaries unterhalb der Amalgamfüllung, wie auch das Be- stehen von – von Dr. med. dent. C._____ beschriebenen – häufig auftre- tenden Rissen in der Zahnsubstanz unter der Füllung unbekannt seien. Der Vorzustand des Zahnes könnte zwar durch eine schwächende Sekun- därkaries oder durch eine Rissbildung auch ohne Karies eine Fraktur be- günstigen; die Fraktur der ganzen Zahnwand erfordere aber eine grosse Krafteinwirkung auf den Höcker, wie sie vorliegend durch das Unfallge- schehen entstanden sei. Es gebe leider weder klinische Bilder noch Ein- träge in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers, welche über den Vorzustand und über das Ausmass der Fraktur Auskunft geben könnten. Die Feststellung von Dr. med. dent. C._____, dass eine Fraktur bei recht- zeitiger Behandlung des Sekundärkaries hätte verhindert werden können, bleibe somit eine Vermutung. Da die Krafteinwirkung im Unfallgeschehen mit grösster Wahrscheinlichkeit das Ausmass der Fraktur beeinflusst habe, müsste man zumindest eine Teilkausalität in Erwägung ziehen (VB 24 S. 3).

E. 4 Eventualiter sei durch das Gericht eine Begutachtung durch eine ex- terne Fachstelle zu veranlassen oder die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –"

- 3 -

E. 4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

- 10 - beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 4.2 Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). Beratende Ärzte bzw. Vertrauensärzte ei- nes Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beur- teilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2024 vom 5. September 2025 E. 5.2 mit Hinweis).

E. 4.3 Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom

22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

E. 5.1 Die beiden beratenden Zahnärzte Dres. med. dent. C._____ und D._____ sind sich dahingehend einig, dass bei Zahn 27 bereits vor dem Unfall ein Vorzustand mit Amalgamfüllung und (wenn auch in unklarem Ausmass) Sekundärkaries mesial unterhalb der Füllung vorhanden war (vgl. E. 3.2. ff. hiervor) und sich die Fraktur des mesialen Anteils der Füllung wegen der Karies auch bei normaler Kautätigkeit hätte ereignen können (vgl. E. 3.2. f. und 3.9. hiervor). Ebenso sind sie sich darüber einig, dass beim Beschwer- deführer in der Röntgenaufnahme vom 25. Oktober 2023 – nach dem Un- fallzeitpunkt – gegenüber der Voraufnahme vom 21. Juni 2023 neu eine Zahnhartschädigung (im Sinne einer Höckerfraktur) bestand (vgl. E. 3.3. f. und 3.7. f. hiervor). Diametral auseinander geht derweil deren Beurteilung

- 11 - bezüglich der Frage der (zumindest teilweisen) Unfallkausalität hinsichtlich dieser Zahnhartschädigung (vgl. E. 3.2. ff. hiervor). Dabei begründen die Fachärzte ihre jeweilige Einschätzung ausführlich und an sich nachvollziehbar. Während der beratende Arzt der Beschwerdegeg- nerin Dr. med. dent. C._____ der Ansicht ist, es sei davon auszugehen, dass die Sekundärkaries sich nach der Röntgenaufnahme vom Juni 2023 weiter ausgebreitet habe (vgl. E. 3.6. f. hiervor) und die nunmehr vorlie- gende Zahnhartschädigung an Zahn 27 dadurch oder alternativ etwa durch Verkeilung des losgelösten Amalgamstückes (vgl. E. 3.7. und 3.10. hiervor) oder Verformung des fliessfähigen Amalgams (vgl. E. 3.10. hiervor), jeden- falls aus diversen Gründen auch ohne Unfallgeschehen vom 12. Oktober 2023 hätte eintreten können, vertritt Dr. med. dent. D._____ die Ansicht, dass nur eine starke Krafteinwirkung, wie sie durch das Unfallereignis vom

12. Oktober 2023 entstanden sei, geeignet gewesen sei, (wie hier) eine ganze Zahnwand zu frakturieren (vgl. E. 3.9. und 3.11. hiervor), was – bei frakturbegünstigendem Vorzustand des Zahnes – zumindest eine Teilkau- salität zwischen der Zahnhartschädigung an Zahn 27 und dem Unfallereig- nis vom 12. Oktober 2023 begründe. Diese Widersprüche lassen sich ge- stützt auf die vorliegenden Akten nicht klären.

E. 5.2 Damit bestehen zwischen den beiden fachärztlich Einschätzungen von Dres. med. dent. C._____ und D._____ offensichtliche und gestützt auf die vorliegenden Akten unauflösbare Widersprüche. Daraus ergeben sich ei- nerseits zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der Aktenbeurteilung von Dr. med. dent. C._____, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 4.2. hiervor). Andererseits lässt dessen fachärztlich an sich plausibel begründete Einschätzung auch kein Abstellen auf die diametral divergente Beurteilung von Dr. med. dent. D._____ zu. Die Sache ist daher unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom

15. April 2025 (BB 1) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) ergänzende (allenfalls externe) me- dizinische Abklärungen vornehme, nach welchen sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen in Bezug auf die Schädigung an Zahn 27 neu zu entscheiden hat.

E. 6.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. April 2025 aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

- 12 -

E. 6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

E. 6.3 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

E. 6.4 Die Kosten von Fr. 2'259.00 für die letztlich für den Verfahrensausgang ent- scheidenden Stellungnahmen von Dr. med. dent. D._____ vom 9. Mai und

19. Juli 2024 sowie 28. Januar und 8. März 2025 (vgl. BB 3), werden der Beschwerdegegnerin auferlegt (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. April 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 375.00 zu bezahlen. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kos- ten für die Stellungnahmen von Dr. med. dent. D._____ vom 9. Mai und

19. Juli 2024 sowie 28. Januar und 8. März 2025 in der Höhe von Fr. 2'259.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli

- 13 - bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler

Dispositiv
  1. Kammer VBE.2025.211 / ss / GM Art. 175 Urteil vom 10. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____, führer vertreten durch MLaw Karin Moser, Rechtsanwältin, Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbjoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern Beschwerde- CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, gegnerin Bundesplatz 15, 6002 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 15. April 2025 - 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
  2. Der 1957 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin kranken- und unfallversichert, als er am 12. Oktober 2023 gut eineinhalb Meter in die Tiefe stürzte und sich dabei diverse Prellungen am ganzen Körper und Zahnverletzungen zuzog. Nach ersten medizinischen Abklärun- gen nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit ihrem zahnärztlichen Vertrauensarzt und anerkannte mit Mitteilung vom 14. Dezember 2023 ihre Leistungspflicht für den Schaden an Zahn 25, verneinte aber mangels Un- fallkausalität eine Leistungspflicht für die Verletzungen an Zahn 27. Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden, weshalb er wieder- holt Stellungnahmen seines beratenden Zahnarztes einreichte, während die Beschwerdegegnerin nach mehrfacher Rücksprache mit ihrem Vertrau- ensarzt an ihrem Entscheid festhielt. Mit E-Mail vom 25. September 2024 forderte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Erlass einer ein- sprachefähigen Verfügung. Am 15. November 2024 kam die Beschwerde- gegnerin diesem Begehren nach erneuter Rücksprache mit ihrem Vertrau- ensarzt nach und verneinte mit der Begründung der fehlenden Unfallkau- salität weiterhin ihre Leistungspflicht für den Schaden an Zahn 27. Nach- dem der Beschwerdeführer dagegen am 19. Dezember 2024 Einsprache erhoben hatte und beide Seiten wiederholt Beurteilungen ihres jeweiligen beratenden Arztes eingeholt hatten, wies die Beschwerdegegnerin die Ein- sprache vom 19. Dezember letztlich mit Einspracheentscheid vom 15. April 2025 ab.
  3. 2.1. Am 13. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 15.04.2025 sei aufzuheben.
  4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versi- cherungsleistungen in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12.10.2023 zu erbringen.
  5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die der Rechtsvertretung entstandenen Kosten für die medizinischen Abklärungen in Höhe von total CHF 2'259.00 zu ersetzen.
  6. Eventualiter sei durch das Gericht eine Begutachtung durch eine ex- terne Fachstelle zu veranlassen oder die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –" - 3 - 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin das Nichteintreten auf die Beschwerde vom 13. Mai 2025 bzw. eventu- aliter deren Abweisung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
  7. 1.1. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung zunächst vor, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, da der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt habe, das bereits im Einspracheverfahren Vorgebrachte wörtlich zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen im Einspracheent- scheid vom 15. April 2025 auseinanderzusetzen. Den Vorbringen des Be- schwerdeführers fehle es an der notwendigen Substanz und Tiefe (Ver- nehmlassung, Ziff. 4 f.). 1.2. Eine Beschwerde hat gemäss Art. 61 lit. b ATSG unter anderem ein Rechts- begehren und eine kurze Begründung dessen zu enthalten (vgl. auch § 43 Abs. 2 VRPG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach § 4 VRPG (vgl. zu dessen Anwendbarkeit Art. 61 ATSG) gelten bei der Anwendung des Rechts Treu und Glauben. Daher sind an die Begründung keine allzu hohen Anforde- rungen zu stellen, dies vor allem auch in Hinblick darauf, dass die Ermitt- lung des massgebenden Sachverhaltes sowie die Rechtsanwendung durch das Versicherungsgericht von Amtes wegen zu erfolgen hat (Art. 61 lit. c ATSG), das Versicherungsgericht somit nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 61 lit. d ATSG). Letztlich genügt, dass aus der Begrün- dung hervorgeht, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuord- nung als unzutreffend erachtet werden (vgl. MIRIAM LENDFERS, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 74 zu Art. 61 ATSG). 1.3. Diese Minimalanforderungen an eine Beschwerdeschrift sind vorliegend mit der Beschwerde vom 13. Mai 2025 erfüllt. Zudem kann der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde le- diglich Vorbringen aus dem Einspracheverfahren wörtlich wiederholt habe, nicht gefolgt werden. So ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das Ein- wandschreiben vom 19. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20), insbesondere mangels Kenntnis der bis dahin erfolglos von der Beschwerdegegnerin angeforderten Berichte ihres Vertrauensarztes (vgl. VB 14; 17 S. 2; 20 S. 2), im Vergleich zu der Beschwerde vom 13. Mai 2025 wesentlich kürzer gehalten ist. Zudem gibt der Beschwerdeführer den - 4 - Inhalt des Einspracheentscheids vom 15. April 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 1) in Ziffer 10 der Beschwerde ausführlich wieder und bezieht sich im darauffolgenden Vorbringen in Ziffer 11 somit (zumindest implizit) auch ausführlich auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegne- rin. Ohnehin begründet die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid bis zuletzt mit der Beurteilung ihres Vertrauensarztes (BB 1, insb. Erwägungen Ziff. 9 ff.), welcher der Beschwerdeführer bzw. dessen beratender Arzt ge- rade widersprechen (dazu nachfolgend), womit die Ausführungen im Ein- spracheentscheid keinen Raum für gänzlich neue Vorbringen schaffen und insbesondere mit Ziffer 11 der Beschwerde eine ausreichende Auseinan- dersetzung mit dem Einspracheentscheid vorliegt. Auf die Beschwerde vom 13. Mai 2025 ist einzutreten. 1.4. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungs- pflicht in Bezug auf den Schaden an Zahn 27 mit dem angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 15. April 2025 (BB 1) zu Recht verneint hat.
  8. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (conditio sine qua non; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hin- weisen; vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 2.2. Die Haftung der Versicherung kann nicht mit der Begründung ausgeschlos- sen werden, eine (körperliche) Gesundheitsschädigung sei weitestgehend einem massiven Vorzustand zuzuschreiben, und dem Unfallereignis komme demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zu (Urteil des Bun- desgerichts 8C_399/2008 vom 19. November 2008 E. 1.2 mit Hinweisen). Nur wenn aufgrund des Vorzustands ein alternativer, alltäglicher Belas- tungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, der Unfall mit anderen Worten einen beliebigen und austauschbaren – im Ursache-Wirkungszusammenhang mithin bedeu- - 5 - tungslosen – Anlass darstellt, ist die natürliche Unfallkausalität zu vernei- nen (Gelegenheits- oder Zufallsursache; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2010 vom 29. November 2010 E. 3.2 mit Hinwei- sen). 2.3. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Die Sozialversiche- rungsorgane und das Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mittels Angaben me- dizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1).
  9. Aus den medizinischen Akten geht bezüglich der vorliegend massgeblichen Zahnschäden, insbesondere der Schädigung des Zahns 27, im Wesentli- chen Folgendes hervor: 3.1. Der den Beschwerdeführer behandelnde eidg. dipl. Zahnarzt B._____ gab in seinem Bericht vom 25. Oktober 2023 an, dass das Ereignis vom 19. Ok- tober 2023 zu unfallbedingten Zahnschäden geführt habe: Bei den Zähnen 25 und 27 liege jeweils eine Kronenfraktur ohne Beteiligung der Zahnpulpa vor (VB 2 S. 1) 3.2. In seiner ersten Beurteilung vom 13. Dezember 2023 stellte der zahnärztli- che Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent. C._____, fest, dass gemäss Röntgenaufnahmen vom 21. Juni 2023 erkennbar sei, dass Zahn 27 eine alte Amalgamfüllung mit Sekundärkaries aufgewiesen habe. Hier könne es zur selben Zeit auch bei alltäglicher Belastung zu einer Frak- tur gekommen sein, weshalb für die Versorgung von Zahn 27 keine Kos- tengutsprache abgegeben werden könne (VB 4). 3.3. In seiner von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erbetenen Stel- lungnahme vom 9. Mai 2024 hielt Dr. med. dent. D._____ fest, auf der Rönt- genaufnahme vom 21. Juni 2023 (vor dem Unfall) sei bei Zahn 27 eine Me- tall-Füllung (Amalgam?) und eine Sekundärkaries mesial unterhalb der - 6 - Füllung erkennbar (VB 9 S. 1). Gemäss Röntgenaufnahme vom 25. Okto- ber 2023 (nach dem Unfall) fehle bei Zahn 27 der mesiale Anteil der Fül- lung. Es könne zudem eine Schädigung der Höcker angenommen werden, da sich im Bereich unterhalb (zervikal) der noch bestehenden Füllung, von mesial bis distal, eine klar abgrenzbare Aufhellung zeige. Diese sei auf der Röntgenaufnahme des Vorzustandes nicht vorhanden und weise auf einen merklichen Substanzverlust in der Krone hin, welcher als Höckerfraktur in- terpretiert werden könne. Zudem sei eine horizontale Frakturlinie mesial im Zahnmaterial erkennbar. Zahn 27 sei vor dem Ereignis funktionstüchtig ge- wesen. Zwar hätte sich die Fraktur des mesialen Anteils der Füllung wegen der Karies auch bei normaler Kautätigkeit ereignen können, nicht aber die zusätzliche Fraktur im Zahnhartgewebe eines Höckers und die mesiale Frakturlinie, welche überwiegend unfallkausal seien. Klinische Fotos sowie eine digitale Kopie der Röntgenaufnahme könnten diese Vermutung noch erhärten (VB 9 S. 2). 3.4. Nach Vorlage dieses Berichts von Dr. med. dent. D._____ nahm Dr. med. dent. C._____ am 29. Mai 2024 erneut Stellung. Demzufolge bleibe es auch nach erneuter Durchsicht der Akten beim gefällten Entscheid. Dr. med. dent. D._____ habe die Sekundärkaries unter der Amalgamfül- lung ebenfalls erkannt und die Möglichkeit einer Fraktur bei alltäglicher Be- lastung bestätigt. Bei einer Fraktur durch unterminierende Karies könne na- türlich auch Zahnhartsubstanz frakturieren, was nichts mit einem Unfaller- eignis zu tun habe (VB 11 S. 2). 3.5. In seiner neuerlichen Stellungnahme vom 19. Juli 2024 hielt Dr. med. dent. D._____ fest, es lägen am Zahn 27 zwei verschiedene Frakturen vor: Eine Fraktur des mesialen Anteils der Amalgamfüllung sowie eine Fraktur der Zahnhartsubstanz im zentralen Bereich bukkal oder palatinal mit einer Frakturlinie mesial. Die Fraktur im Zahnhartgewebe bei Zahn 27 hätte sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei normaler Kautätigkeit er- eignen können. Der Vorzustand habe lediglich eine Sekundärkaries unter- halb des mesialen Anteils der Amalgamfüllung gezeigt. Die Zahnhartsub- stanz im zentralen und distalen Bereich des Zahnes sei im Vorzustand von normaler Struktur ohne unterminierende Karies und ohne eine Fraktur (VB 13 S. 1). Es gäbe keine Anzeichen einer unterminierenden Karies, wo- mit deren Erwähnung durch die Beschwerdegegnerin bzw. Dr. med. dent. C._____ einer unbelegten Vermutung gleichkomme. Auf der Rönt- genaufnahme nach dem Unfall fehle nebst dem erwähnten mesialen Anteil der Amalgamfüllung auch ein bedeutender Anteil der Zahnhartsubstanz, welche im Vorzustand keine pathologische Veränderung gezeigt habe. Die radioluzente Fläche unterhalb der restlichen Füllung sei im Vorzustand nicht vorhanden und deute auf einen durch den Unfall bedingten Verlust von gesunder Zahnhartsubstanz hin. Die Fraktur im Zahnhartgewebe bei - 7 - Zahn 27 sei daher zumindest teilkausal auf das Unfallereignis zurückzufüh- ren (VB 13 S. 2). 3.6. Zu dieser Beurteilung nahm Dr. med. dent. C._____ am 28. August 2024 erneut Stellung. Er hielt darin fest, dass gemäss Röntgenaufnahme vom
  10. Juni 2023 Sekundarkaries unter der Amalgamfüllung vorhanden sei. Diese Tatsache werde auch nicht mehr vom Gutachter bestritten. Die Zahn- hartsubstanz sei in ihrer Struktur bereits durch die Amalgamfüllung ge- schwächt worden. Durch die nicht behandelte Sekundärkaries sei die insta- bile Struktur zusätzlich geschwächt worden, wobei davon auszugehen sei, dass dieser destruktive Prozess unterminierend weiter fortgeschritten sei. So müsse davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Schaden zur selben Zeit wie das deklarierte Ereignis auch bei normaler Kaubelastung hätte entstehen können. Es sei daher nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit nachgewiesen, dass das deklarierte Ereignis alleinige mögliche Ur- sache für den vorliegenden Schaden sei, weshalb die Unfallkausalität wei- terhin abzulehnen sei (VB 15). 3.7. Vor Erlass der vom Beschwerdeführer verlangten (vgl. VB 17) einsprache- fähigen Verfügung (vgl. VB 19), wurde Dr. med. dent. C._____ von der Be- schwerdegegnerin erneut um eine Stellungnahme erbeten. Dieser wieder- holte in seiner Beurteilung vom 16. Oktober 2024 im Wesentlichen seine Ausführungen zur bereits geschwächten Struktur den Zahnhartsubstanz und des fortgesetzten destruktiven Prozesses durch die Karies (vgl. E. 3.6. hiervor) und ergänzte, dass es, wenn nun dieser mesiale Anteil der Amal- gamfüllung frakturiere und verkannte, es mit überwiegender Wahrschein- lichkeit zu einer ungünstigen Krafteinwirkung durch die Verkeilung des los- gelösten Amalgamstückes komme, welche im Sinne einer sprengenden Wirkung die Fraktur der bukkalen Zahnhartsubstanz ausgelöst habe. Somit sei davon auszugehen, dass der Schaden zur selben Zeit wie das dekla- rierte Ereignis auch bei normaler Kaubelastung hätte entstehen können, womit nicht mit überweigernder Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass das Ereignis alleinige mögliche Ursache für den vorliegenden Scha- den sei und weshalb die Unfallkausalität abzulehnen sei (VB 18 S. 2). 3.8. Nach der am 19. Dezember 2024 erhobenen Einsprache (vgl. VB 20) ge- gen die leistungsabweisende Verfügung vom 15. November 2024 (VB 19), wurde Dr. med. dent. C._____ erneut von der Beschwerdegegnerin mit ei- ner Einschätzung betraut. Dieser verwies am 15. Januar 2025 erneut auf die grossflächige Amalgamfüllung und die durch die Sekundärkaries im me- sialen Bereich des Zahnes 27 bereits geschwächte Struktur des Zahnes und hielt fest, dass, wenn nun im okklusalen Bereich eine Krafteinwirkung auf die Amalgamfüllung erfolge, diese Kraft aufgrund der darunterliegen- - 8 - den Karies nicht durch den Kavitätenboden aufgefangen werde, sondern sich auf die Seitenwände auswirke. Bei dieser Krafteinwirkung könnten diese Wände – wie hier vorliegend – bei normaler Kaubelastung frakturie- ren. Somit sei nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Stabilität des Zahnhart- gewebes durch die unterminierende Karies negativ beeinflusst worden sei und der vorliegende Schaden annährend zur selben Zeit wie das dekla- rierte Ereignis auch bei normaler Kaubelastung hätte entstehen können (VB 21). 3.9. In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2025 hielt Dr. med. dent. D._____ fest, dass sich aus seiner Sicht bei normaler Kautätigkeit zwar die Fraktur des mesialen Anteils der Amalgamfüllung, nicht aber die Fraktur der Zahn- wand ereignen könne. Die Ausführungen von Dr. med. dent. C._____ in seinen Berichten vom 28. September 2024 und 8. Januar 2025 würden seine Argumente zur Kausalität unterstützen (VB 22 S. 3 f.). So sei die Ka- ries im Vorzustand unterhalb des mesialen Anteils der Amalgamfüllung ge- mäss Röntgenaufnahme vom 21. Juni 2023 begrenzt gewesen. Die starke Aufhellung im zentralen Bereich des Zahnes nach dem Unfallereignis (Röntgenaufnahme vom 25. Oktober 2023) stelle mit Sicherheit einen sehr grossen Verlust von Zahnhartsubstanz dar, wie sie bei einer Höckerfraktur auftreten könne. Eine Sekundärkaries in diesem Bereich könne jedoch aus- geschlossen werden. Leider seien keine klinischen Bilder vorhanden, wel- che die Stelle und das Ausmass der Höckerfraktur darstellen könnten. Hätte, wie von Dr. med. dent. C._____ erwähnt, die Kraft auf den mesialen Anteil der Amalgamfüllung eingewirkt, so hätte diese tatsächlich frakturie- ren können; dies erkläre jedoch nicht die Fraktur der ganzen Zahnwand. Bei der erwähnten Krafteinwirkung hätte sich die Druckverteilung auf die Seitenwände des Zahnes entgegen der Ansicht von Dr. med. dent. C._____ nicht verstärkt, sondern verringert, was er medizinisch wei- ter erörterte und mit einer entsprechenden Zeichnung verdeutlichte. Für die Fraktur einer ganzen Zahnwand sei eine Krafteinwirkung auf die Höcker dieser Zahnwand erforderlich gewesen. Vorliegend sei die Fraktur der Zahnwand 27 durch eine äussere, plötzlich auftretende starke Krafteinwir- kung auf die Höcker – das Unfallereignis vom 12. Oktober 2023 – erfolgt, wodurch nebst der Zahnwand auch der mesiale Zahnanteil sowie die Amal- gamfüllung geschädigt worden seien. Der Vorzustand des Zahnes mit der Sekundärkaries im mesialen Bereich der Füllung habe keinen entscheiden- den Einfluss auf die Höckerfraktur gehabt (VB 22 S. 4). 3.10. In der Stellungnahme vom 5. Februar 2025 führte Dr. med. dent. C._____ aus, dass die Ausdehnung der Karies bzw. deren von Dr. med. dent. D._____ vorgenommene Beschränkung auf mesial anhand einer zweidimensionalen Röntgenaufnahme nicht bestimmbar sei. Zwischen den Röntgenaufnahmen vom 21. Juni 2023 und vom 12. Oktober 2023 lägen - 9 - vier Monate, in welchen sich die Karies weiter habe ausdehnen können. Die Behauptung, eine Sekundärkaries könne ausgeschlossen werden, stimme somit eindeutig nicht. Die von Dr. med. dent. D._____ angefertigte Zeichnung sei rein theoretischer Natur, sei aber klinisch niemals derart ide- alisiert anzutreffen. Klinisch sei es vielmehr so, dass gewisse Unterschnitte vorhanden sein müssten. Je mehr dieser Unterschnitte vorhanden seien, desto frakturanfälliger seien die Seitenwände. Was die Seitenwände auch zu Frakturen provozieren könne, seien die beim Kauvorgang auftretenden Schärkräfte. Es sei auch möglich, dass das frakturierte Amalgamstück ver- kante und so die Sprengung der Seitenwand verursachen könne (VB 23 S. 1). Zudem könne sich Amalgam als fliessfähiges Metall durch stetige Bearbeitung mit der Höckergegenspitze über die Jahre verformen, was ei- nen massiven Druck auf die Seitenwände ausüben könne (VB 23 S. 1 f.). Dies zeige sich klinisch immer wieder, wenn alte Amalgamfüllungen aus- gebohrt würde und darunter feine Risse in der Zahnhartsubstanz erkennbar seien. Mit all diesen Möglichkeiten, wie es auch ohne direkte Unfalleinwir- kung zum vorliegenden Schaden hätte kommen können, sei nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass das Ereignis alleinig kausal sein könne. Wäre die Sekundärkaries zeitnah korrekt behandelt worden, hätte eine Fraktur "mit Wahrscheinlichkeit" verhindert werden kön- nen (VB 23 S. 2). 3.11. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 8. März 2025 hielt Dr. med. dent. D._____ fest, dass sowohl die Ausdehnung des (unbestritten beste- henden) Sekundärkaries unterhalb der Amalgamfüllung, wie auch das Be- stehen von – von Dr. med. dent. C._____ beschriebenen – häufig auftre- tenden Rissen in der Zahnsubstanz unter der Füllung unbekannt seien. Der Vorzustand des Zahnes könnte zwar durch eine schwächende Sekun- därkaries oder durch eine Rissbildung auch ohne Karies eine Fraktur be- günstigen; die Fraktur der ganzen Zahnwand erfordere aber eine grosse Krafteinwirkung auf den Höcker, wie sie vorliegend durch das Unfallge- schehen entstanden sei. Es gebe leider weder klinische Bilder noch Ein- träge in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers, welche über den Vorzustand und über das Ausmass der Fraktur Auskunft geben könnten. Die Feststellung von Dr. med. dent. C._____, dass eine Fraktur bei recht- zeitiger Behandlung des Sekundärkaries hätte verhindert werden können, bleibe somit eine Vermutung. Da die Krafteinwirkung im Unfallgeschehen mit grösster Wahrscheinlichkeit das Ausmass der Fraktur beeinflusst habe, müsste man zumindest eine Teilkausalität in Erwägung ziehen (VB 24 S. 3).
  11. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen - 10 - beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). Beratende Ärzte bzw. Vertrauensärzte ei- nes Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beur- teilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2024 vom 5. September 2025 E. 5.2 mit Hinweis). 4.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom
  12. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
  13. 5.1. Die beiden beratenden Zahnärzte Dres. med. dent. C._____ und D._____ sind sich dahingehend einig, dass bei Zahn 27 bereits vor dem Unfall ein Vorzustand mit Amalgamfüllung und (wenn auch in unklarem Ausmass) Sekundärkaries mesial unterhalb der Füllung vorhanden war (vgl. E. 3.2. ff. hiervor) und sich die Fraktur des mesialen Anteils der Füllung wegen der Karies auch bei normaler Kautätigkeit hätte ereignen können (vgl. E. 3.2. f. und 3.9. hiervor). Ebenso sind sie sich darüber einig, dass beim Beschwer- deführer in der Röntgenaufnahme vom 25. Oktober 2023 – nach dem Un- fallzeitpunkt – gegenüber der Voraufnahme vom 21. Juni 2023 neu eine Zahnhartschädigung (im Sinne einer Höckerfraktur) bestand (vgl. E. 3.3. f. und 3.7. f. hiervor). Diametral auseinander geht derweil deren Beurteilung - 11 - bezüglich der Frage der (zumindest teilweisen) Unfallkausalität hinsichtlich dieser Zahnhartschädigung (vgl. E. 3.2. ff. hiervor). Dabei begründen die Fachärzte ihre jeweilige Einschätzung ausführlich und an sich nachvollziehbar. Während der beratende Arzt der Beschwerdegeg- nerin Dr. med. dent. C._____ der Ansicht ist, es sei davon auszugehen, dass die Sekundärkaries sich nach der Röntgenaufnahme vom Juni 2023 weiter ausgebreitet habe (vgl. E. 3.6. f. hiervor) und die nunmehr vorlie- gende Zahnhartschädigung an Zahn 27 dadurch oder alternativ etwa durch Verkeilung des losgelösten Amalgamstückes (vgl. E. 3.7. und 3.10. hiervor) oder Verformung des fliessfähigen Amalgams (vgl. E. 3.10. hiervor), jeden- falls aus diversen Gründen auch ohne Unfallgeschehen vom 12. Oktober 2023 hätte eintreten können, vertritt Dr. med. dent. D._____ die Ansicht, dass nur eine starke Krafteinwirkung, wie sie durch das Unfallereignis vom
  14. Oktober 2023 entstanden sei, geeignet gewesen sei, (wie hier) eine ganze Zahnwand zu frakturieren (vgl. E. 3.9. und 3.11. hiervor), was – bei frakturbegünstigendem Vorzustand des Zahnes – zumindest eine Teilkau- salität zwischen der Zahnhartschädigung an Zahn 27 und dem Unfallereig- nis vom 12. Oktober 2023 begründe. Diese Widersprüche lassen sich ge- stützt auf die vorliegenden Akten nicht klären. 5.2. Damit bestehen zwischen den beiden fachärztlich Einschätzungen von Dres. med. dent. C._____ und D._____ offensichtliche und gestützt auf die vorliegenden Akten unauflösbare Widersprüche. Daraus ergeben sich ei- nerseits zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der Aktenbeurteilung von Dr. med. dent. C._____, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 4.2. hiervor). Andererseits lässt dessen fachärztlich an sich plausibel begründete Einschätzung auch kein Abstellen auf die diametral divergente Beurteilung von Dr. med. dent. D._____ zu. Die Sache ist daher unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom
  15. April 2025 (BB 1) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) ergänzende (allenfalls externe) me- dizinische Abklärungen vornehme, nach welchen sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen in Bezug auf die Schädigung an Zahn 27 neu zu entscheiden hat.
  16. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. April 2025 aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. - 12 - 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). 6.4. Die Kosten von Fr. 2'259.00 für die letztlich für den Verfahrensausgang ent- scheidenden Stellungnahmen von Dr. med. dent. D._____ vom 9. Mai und
  17. Juli 2024 sowie 28. Januar und 8. März 2025 (vgl. BB 3), werden der Beschwerdegegnerin auferlegt (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75). Das Versicherungsgericht erkennt:
  18. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. April 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen.
  19. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  20. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 375.00 zu bezahlen.
  21. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kos- ten für die Stellungnahmen von Dr. med. dent. D._____ vom 9. Mai und
  22. Juli 2024 sowie 28. Januar und 8. März 2025 in der Höhe von Fr. 2'259.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli - 13 - bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
  23. Kammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

1. Kammer VBE.2025.211 / ss / GM Art. 175 Urteil vom 10. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____, führer vertreten durch MLaw Karin Moser, Rechtsanwältin, Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbjoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern Beschwerde- CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, gegnerin Bundesplatz 15, 6002 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 15. April 2025

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1957 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin kranken- und unfallversichert, als er am 12. Oktober 2023 gut eineinhalb Meter in die Tiefe stürzte und sich dabei diverse Prellungen am ganzen Körper und Zahnverletzungen zuzog. Nach ersten medizinischen Abklärun- gen nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit ihrem zahnärztlichen Vertrauensarzt und anerkannte mit Mitteilung vom 14. Dezember 2023 ihre Leistungspflicht für den Schaden an Zahn 25, verneinte aber mangels Un- fallkausalität eine Leistungspflicht für die Verletzungen an Zahn 27. Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden, weshalb er wieder- holt Stellungnahmen seines beratenden Zahnarztes einreichte, während die Beschwerdegegnerin nach mehrfacher Rücksprache mit ihrem Vertrau- ensarzt an ihrem Entscheid festhielt. Mit E-Mail vom 25. September 2024 forderte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Erlass einer ein- sprachefähigen Verfügung. Am 15. November 2024 kam die Beschwerde- gegnerin diesem Begehren nach erneuter Rücksprache mit ihrem Vertrau- ensarzt nach und verneinte mit der Begründung der fehlenden Unfallkau- salität weiterhin ihre Leistungspflicht für den Schaden an Zahn 27. Nach- dem der Beschwerdeführer dagegen am 19. Dezember 2024 Einsprache erhoben hatte und beide Seiten wiederholt Beurteilungen ihres jeweiligen beratenden Arztes eingeholt hatten, wies die Beschwerdegegnerin die Ein- sprache vom 19. Dezember letztlich mit Einspracheentscheid vom 15. April 2025 ab. 2. 2.1. Am 13. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 15.04.2025 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versi- cherungsleistungen in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12.10.2023 zu erbringen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die der Rechtsvertretung entstandenen Kosten für die medizinischen Abklärungen in Höhe von total CHF 2'259.00 zu ersetzen.

4. Eventualiter sei durch das Gericht eine Begutachtung durch eine ex- terne Fachstelle zu veranlassen oder die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –"

- 3 - 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin das Nichteintreten auf die Beschwerde vom 13. Mai 2025 bzw. eventu- aliter deren Abweisung. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung zunächst vor, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, da der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt habe, das bereits im Einspracheverfahren Vorgebrachte wörtlich zu wiederholen, ohne sich mit den Erwägungen im Einspracheent- scheid vom 15. April 2025 auseinanderzusetzen. Den Vorbringen des Be- schwerdeführers fehle es an der notwendigen Substanz und Tiefe (Ver- nehmlassung, Ziff. 4 f.). 1.2. Eine Beschwerde hat gemäss Art. 61 lit. b ATSG unter anderem ein Rechts- begehren und eine kurze Begründung dessen zu enthalten (vgl. auch § 43 Abs. 2 VRPG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach § 4 VRPG (vgl. zu dessen Anwendbarkeit Art. 61 ATSG) gelten bei der Anwendung des Rechts Treu und Glauben. Daher sind an die Begründung keine allzu hohen Anforde- rungen zu stellen, dies vor allem auch in Hinblick darauf, dass die Ermitt- lung des massgebenden Sachverhaltes sowie die Rechtsanwendung durch das Versicherungsgericht von Amtes wegen zu erfolgen hat (Art. 61 lit. c ATSG), das Versicherungsgericht somit nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 61 lit. d ATSG). Letztlich genügt, dass aus der Begrün- dung hervorgeht, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuord- nung als unzutreffend erachtet werden (vgl. MIRIAM LENDFERS, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 74 zu Art. 61 ATSG). 1.3. Diese Minimalanforderungen an eine Beschwerdeschrift sind vorliegend mit der Beschwerde vom 13. Mai 2025 erfüllt. Zudem kann der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde le- diglich Vorbringen aus dem Einspracheverfahren wörtlich wiederholt habe, nicht gefolgt werden. So ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das Ein- wandschreiben vom 19. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20), insbesondere mangels Kenntnis der bis dahin erfolglos von der Beschwerdegegnerin angeforderten Berichte ihres Vertrauensarztes (vgl. VB 14; 17 S. 2; 20 S. 2), im Vergleich zu der Beschwerde vom 13. Mai 2025 wesentlich kürzer gehalten ist. Zudem gibt der Beschwerdeführer den

- 4 - Inhalt des Einspracheentscheids vom 15. April 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 1) in Ziffer 10 der Beschwerde ausführlich wieder und bezieht sich im darauffolgenden Vorbringen in Ziffer 11 somit (zumindest implizit) auch ausführlich auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegne- rin. Ohnehin begründet die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid bis zuletzt mit der Beurteilung ihres Vertrauensarztes (BB 1, insb. Erwägungen Ziff. 9 ff.), welcher der Beschwerdeführer bzw. dessen beratender Arzt ge- rade widersprechen (dazu nachfolgend), womit die Ausführungen im Ein- spracheentscheid keinen Raum für gänzlich neue Vorbringen schaffen und insbesondere mit Ziffer 11 der Beschwerde eine ausreichende Auseinan- dersetzung mit dem Einspracheentscheid vorliegt. Auf die Beschwerde vom 13. Mai 2025 ist einzutreten. 1.4. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungs- pflicht in Bezug auf den Schaden an Zahn 27 mit dem angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 15. April 2025 (BB 1) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (conditio sine qua non; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hin- weisen; vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 2.2. Die Haftung der Versicherung kann nicht mit der Begründung ausgeschlos- sen werden, eine (körperliche) Gesundheitsschädigung sei weitestgehend einem massiven Vorzustand zuzuschreiben, und dem Unfallereignis komme demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zu (Urteil des Bun- desgerichts 8C_399/2008 vom 19. November 2008 E. 1.2 mit Hinweisen). Nur wenn aufgrund des Vorzustands ein alternativer, alltäglicher Belas- tungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, der Unfall mit anderen Worten einen beliebigen und austauschbaren – im Ursache-Wirkungszusammenhang mithin bedeu-

- 5 - tungslosen – Anlass darstellt, ist die natürliche Unfallkausalität zu vernei- nen (Gelegenheits- oder Zufallsursache; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 9C_242/2010 vom 29. November 2010 E. 3.2 mit Hinwei- sen). 2.3. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Die Sozialversiche- rungsorgane und das Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel- lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mittels Angaben me- dizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1). 3. Aus den medizinischen Akten geht bezüglich der vorliegend massgeblichen Zahnschäden, insbesondere der Schädigung des Zahns 27, im Wesentli- chen Folgendes hervor: 3.1. Der den Beschwerdeführer behandelnde eidg. dipl. Zahnarzt B._____ gab in seinem Bericht vom 25. Oktober 2023 an, dass das Ereignis vom 19. Ok- tober 2023 zu unfallbedingten Zahnschäden geführt habe: Bei den Zähnen 25 und 27 liege jeweils eine Kronenfraktur ohne Beteiligung der Zahnpulpa vor (VB 2 S. 1) 3.2. In seiner ersten Beurteilung vom 13. Dezember 2023 stellte der zahnärztli- che Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. dent. C._____, fest, dass gemäss Röntgenaufnahmen vom 21. Juni 2023 erkennbar sei, dass Zahn 27 eine alte Amalgamfüllung mit Sekundärkaries aufgewiesen habe. Hier könne es zur selben Zeit auch bei alltäglicher Belastung zu einer Frak- tur gekommen sein, weshalb für die Versorgung von Zahn 27 keine Kos- tengutsprache abgegeben werden könne (VB 4). 3.3. In seiner von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erbetenen Stel- lungnahme vom 9. Mai 2024 hielt Dr. med. dent. D._____ fest, auf der Rönt- genaufnahme vom 21. Juni 2023 (vor dem Unfall) sei bei Zahn 27 eine Me- tall-Füllung (Amalgam?) und eine Sekundärkaries mesial unterhalb der

- 6 - Füllung erkennbar (VB 9 S. 1). Gemäss Röntgenaufnahme vom 25. Okto- ber 2023 (nach dem Unfall) fehle bei Zahn 27 der mesiale Anteil der Fül- lung. Es könne zudem eine Schädigung der Höcker angenommen werden, da sich im Bereich unterhalb (zervikal) der noch bestehenden Füllung, von mesial bis distal, eine klar abgrenzbare Aufhellung zeige. Diese sei auf der Röntgenaufnahme des Vorzustandes nicht vorhanden und weise auf einen merklichen Substanzverlust in der Krone hin, welcher als Höckerfraktur in- terpretiert werden könne. Zudem sei eine horizontale Frakturlinie mesial im Zahnmaterial erkennbar. Zahn 27 sei vor dem Ereignis funktionstüchtig ge- wesen. Zwar hätte sich die Fraktur des mesialen Anteils der Füllung wegen der Karies auch bei normaler Kautätigkeit ereignen können, nicht aber die zusätzliche Fraktur im Zahnhartgewebe eines Höckers und die mesiale Frakturlinie, welche überwiegend unfallkausal seien. Klinische Fotos sowie eine digitale Kopie der Röntgenaufnahme könnten diese Vermutung noch erhärten (VB 9 S. 2). 3.4. Nach Vorlage dieses Berichts von Dr. med. dent. D._____ nahm Dr. med. dent. C._____ am 29. Mai 2024 erneut Stellung. Demzufolge bleibe es auch nach erneuter Durchsicht der Akten beim gefällten Entscheid. Dr. med. dent. D._____ habe die Sekundärkaries unter der Amalgamfül- lung ebenfalls erkannt und die Möglichkeit einer Fraktur bei alltäglicher Be- lastung bestätigt. Bei einer Fraktur durch unterminierende Karies könne na- türlich auch Zahnhartsubstanz frakturieren, was nichts mit einem Unfaller- eignis zu tun habe (VB 11 S. 2). 3.5. In seiner neuerlichen Stellungnahme vom 19. Juli 2024 hielt Dr. med. dent. D._____ fest, es lägen am Zahn 27 zwei verschiedene Frakturen vor: Eine Fraktur des mesialen Anteils der Amalgamfüllung sowie eine Fraktur der Zahnhartsubstanz im zentralen Bereich bukkal oder palatinal mit einer Frakturlinie mesial. Die Fraktur im Zahnhartgewebe bei Zahn 27 hätte sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei normaler Kautätigkeit er- eignen können. Der Vorzustand habe lediglich eine Sekundärkaries unter- halb des mesialen Anteils der Amalgamfüllung gezeigt. Die Zahnhartsub- stanz im zentralen und distalen Bereich des Zahnes sei im Vorzustand von normaler Struktur ohne unterminierende Karies und ohne eine Fraktur (VB 13 S. 1). Es gäbe keine Anzeichen einer unterminierenden Karies, wo- mit deren Erwähnung durch die Beschwerdegegnerin bzw. Dr. med. dent. C._____ einer unbelegten Vermutung gleichkomme. Auf der Rönt- genaufnahme nach dem Unfall fehle nebst dem erwähnten mesialen Anteil der Amalgamfüllung auch ein bedeutender Anteil der Zahnhartsubstanz, welche im Vorzustand keine pathologische Veränderung gezeigt habe. Die radioluzente Fläche unterhalb der restlichen Füllung sei im Vorzustand nicht vorhanden und deute auf einen durch den Unfall bedingten Verlust von gesunder Zahnhartsubstanz hin. Die Fraktur im Zahnhartgewebe bei

- 7 - Zahn 27 sei daher zumindest teilkausal auf das Unfallereignis zurückzufüh- ren (VB 13 S. 2). 3.6. Zu dieser Beurteilung nahm Dr. med. dent. C._____ am 28. August 2024 erneut Stellung. Er hielt darin fest, dass gemäss Röntgenaufnahme vom

21. Juni 2023 Sekundarkaries unter der Amalgamfüllung vorhanden sei. Diese Tatsache werde auch nicht mehr vom Gutachter bestritten. Die Zahn- hartsubstanz sei in ihrer Struktur bereits durch die Amalgamfüllung ge- schwächt worden. Durch die nicht behandelte Sekundärkaries sei die insta- bile Struktur zusätzlich geschwächt worden, wobei davon auszugehen sei, dass dieser destruktive Prozess unterminierend weiter fortgeschritten sei. So müsse davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Schaden zur selben Zeit wie das deklarierte Ereignis auch bei normaler Kaubelastung hätte entstehen können. Es sei daher nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit nachgewiesen, dass das deklarierte Ereignis alleinige mögliche Ur- sache für den vorliegenden Schaden sei, weshalb die Unfallkausalität wei- terhin abzulehnen sei (VB 15). 3.7. Vor Erlass der vom Beschwerdeführer verlangten (vgl. VB 17) einsprache- fähigen Verfügung (vgl. VB 19), wurde Dr. med. dent. C._____ von der Be- schwerdegegnerin erneut um eine Stellungnahme erbeten. Dieser wieder- holte in seiner Beurteilung vom 16. Oktober 2024 im Wesentlichen seine Ausführungen zur bereits geschwächten Struktur den Zahnhartsubstanz und des fortgesetzten destruktiven Prozesses durch die Karies (vgl. E. 3.6. hiervor) und ergänzte, dass es, wenn nun dieser mesiale Anteil der Amal- gamfüllung frakturiere und verkannte, es mit überwiegender Wahrschein- lichkeit zu einer ungünstigen Krafteinwirkung durch die Verkeilung des los- gelösten Amalgamstückes komme, welche im Sinne einer sprengenden Wirkung die Fraktur der bukkalen Zahnhartsubstanz ausgelöst habe. Somit sei davon auszugehen, dass der Schaden zur selben Zeit wie das dekla- rierte Ereignis auch bei normaler Kaubelastung hätte entstehen können, womit nicht mit überweigernder Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass das Ereignis alleinige mögliche Ursache für den vorliegenden Scha- den sei und weshalb die Unfallkausalität abzulehnen sei (VB 18 S. 2). 3.8. Nach der am 19. Dezember 2024 erhobenen Einsprache (vgl. VB 20) ge- gen die leistungsabweisende Verfügung vom 15. November 2024 (VB 19), wurde Dr. med. dent. C._____ erneut von der Beschwerdegegnerin mit ei- ner Einschätzung betraut. Dieser verwies am 15. Januar 2025 erneut auf die grossflächige Amalgamfüllung und die durch die Sekundärkaries im me- sialen Bereich des Zahnes 27 bereits geschwächte Struktur des Zahnes und hielt fest, dass, wenn nun im okklusalen Bereich eine Krafteinwirkung auf die Amalgamfüllung erfolge, diese Kraft aufgrund der darunterliegen-

- 8 - den Karies nicht durch den Kavitätenboden aufgefangen werde, sondern sich auf die Seitenwände auswirke. Bei dieser Krafteinwirkung könnten diese Wände – wie hier vorliegend – bei normaler Kaubelastung frakturie- ren. Somit sei nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Stabilität des Zahnhart- gewebes durch die unterminierende Karies negativ beeinflusst worden sei und der vorliegende Schaden annährend zur selben Zeit wie das dekla- rierte Ereignis auch bei normaler Kaubelastung hätte entstehen können (VB 21). 3.9. In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2025 hielt Dr. med. dent. D._____ fest, dass sich aus seiner Sicht bei normaler Kautätigkeit zwar die Fraktur des mesialen Anteils der Amalgamfüllung, nicht aber die Fraktur der Zahn- wand ereignen könne. Die Ausführungen von Dr. med. dent. C._____ in seinen Berichten vom 28. September 2024 und 8. Januar 2025 würden seine Argumente zur Kausalität unterstützen (VB 22 S. 3 f.). So sei die Ka- ries im Vorzustand unterhalb des mesialen Anteils der Amalgamfüllung ge- mäss Röntgenaufnahme vom 21. Juni 2023 begrenzt gewesen. Die starke Aufhellung im zentralen Bereich des Zahnes nach dem Unfallereignis (Röntgenaufnahme vom 25. Oktober 2023) stelle mit Sicherheit einen sehr grossen Verlust von Zahnhartsubstanz dar, wie sie bei einer Höckerfraktur auftreten könne. Eine Sekundärkaries in diesem Bereich könne jedoch aus- geschlossen werden. Leider seien keine klinischen Bilder vorhanden, wel- che die Stelle und das Ausmass der Höckerfraktur darstellen könnten. Hätte, wie von Dr. med. dent. C._____ erwähnt, die Kraft auf den mesialen Anteil der Amalgamfüllung eingewirkt, so hätte diese tatsächlich frakturie- ren können; dies erkläre jedoch nicht die Fraktur der ganzen Zahnwand. Bei der erwähnten Krafteinwirkung hätte sich die Druckverteilung auf die Seitenwände des Zahnes entgegen der Ansicht von Dr. med. dent. C._____ nicht verstärkt, sondern verringert, was er medizinisch wei- ter erörterte und mit einer entsprechenden Zeichnung verdeutlichte. Für die Fraktur einer ganzen Zahnwand sei eine Krafteinwirkung auf die Höcker dieser Zahnwand erforderlich gewesen. Vorliegend sei die Fraktur der Zahnwand 27 durch eine äussere, plötzlich auftretende starke Krafteinwir- kung auf die Höcker – das Unfallereignis vom 12. Oktober 2023 – erfolgt, wodurch nebst der Zahnwand auch der mesiale Zahnanteil sowie die Amal- gamfüllung geschädigt worden seien. Der Vorzustand des Zahnes mit der Sekundärkaries im mesialen Bereich der Füllung habe keinen entscheiden- den Einfluss auf die Höckerfraktur gehabt (VB 22 S. 4). 3.10. In der Stellungnahme vom 5. Februar 2025 führte Dr. med. dent. C._____ aus, dass die Ausdehnung der Karies bzw. deren von Dr. med. dent. D._____ vorgenommene Beschränkung auf mesial anhand einer zweidimensionalen Röntgenaufnahme nicht bestimmbar sei. Zwischen den Röntgenaufnahmen vom 21. Juni 2023 und vom 12. Oktober 2023 lägen

- 9 - vier Monate, in welchen sich die Karies weiter habe ausdehnen können. Die Behauptung, eine Sekundärkaries könne ausgeschlossen werden, stimme somit eindeutig nicht. Die von Dr. med. dent. D._____ angefertigte Zeichnung sei rein theoretischer Natur, sei aber klinisch niemals derart ide- alisiert anzutreffen. Klinisch sei es vielmehr so, dass gewisse Unterschnitte vorhanden sein müssten. Je mehr dieser Unterschnitte vorhanden seien, desto frakturanfälliger seien die Seitenwände. Was die Seitenwände auch zu Frakturen provozieren könne, seien die beim Kauvorgang auftretenden Schärkräfte. Es sei auch möglich, dass das frakturierte Amalgamstück ver- kante und so die Sprengung der Seitenwand verursachen könne (VB 23 S. 1). Zudem könne sich Amalgam als fliessfähiges Metall durch stetige Bearbeitung mit der Höckergegenspitze über die Jahre verformen, was ei- nen massiven Druck auf die Seitenwände ausüben könne (VB 23 S. 1 f.). Dies zeige sich klinisch immer wieder, wenn alte Amalgamfüllungen aus- gebohrt würde und darunter feine Risse in der Zahnhartsubstanz erkennbar seien. Mit all diesen Möglichkeiten, wie es auch ohne direkte Unfalleinwir- kung zum vorliegenden Schaden hätte kommen können, sei nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass das Ereignis alleinig kausal sein könne. Wäre die Sekundärkaries zeitnah korrekt behandelt worden, hätte eine Fraktur "mit Wahrscheinlichkeit" verhindert werden kön- nen (VB 23 S. 2). 3.11. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 8. März 2025 hielt Dr. med. dent. D._____ fest, dass sowohl die Ausdehnung des (unbestritten beste- henden) Sekundärkaries unterhalb der Amalgamfüllung, wie auch das Be- stehen von – von Dr. med. dent. C._____ beschriebenen – häufig auftre- tenden Rissen in der Zahnsubstanz unter der Füllung unbekannt seien. Der Vorzustand des Zahnes könnte zwar durch eine schwächende Sekun- därkaries oder durch eine Rissbildung auch ohne Karies eine Fraktur be- günstigen; die Fraktur der ganzen Zahnwand erfordere aber eine grosse Krafteinwirkung auf den Höcker, wie sie vorliegend durch das Unfallge- schehen entstanden sei. Es gebe leider weder klinische Bilder noch Ein- träge in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers, welche über den Vorzustand und über das Ausmass der Fraktur Auskunft geben könnten. Die Feststellung von Dr. med. dent. C._____, dass eine Fraktur bei recht- zeitiger Behandlung des Sekundärkaries hätte verhindert werden können, bleibe somit eine Vermutung. Da die Krafteinwirkung im Unfallgeschehen mit grösster Wahrscheinlichkeit das Ausmass der Fraktur beeinflusst habe, müsste man zumindest eine Teilkausalität in Erwägung ziehen (VB 24 S. 3). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

- 10 - beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). Beratende Ärzte bzw. Vertrauensärzte ei- nes Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beur- teilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2024 vom 5. September 2025 E. 5.2 mit Hinweis). 4.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom

22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Die beiden beratenden Zahnärzte Dres. med. dent. C._____ und D._____ sind sich dahingehend einig, dass bei Zahn 27 bereits vor dem Unfall ein Vorzustand mit Amalgamfüllung und (wenn auch in unklarem Ausmass) Sekundärkaries mesial unterhalb der Füllung vorhanden war (vgl. E. 3.2. ff. hiervor) und sich die Fraktur des mesialen Anteils der Füllung wegen der Karies auch bei normaler Kautätigkeit hätte ereignen können (vgl. E. 3.2. f. und 3.9. hiervor). Ebenso sind sie sich darüber einig, dass beim Beschwer- deführer in der Röntgenaufnahme vom 25. Oktober 2023 – nach dem Un- fallzeitpunkt – gegenüber der Voraufnahme vom 21. Juni 2023 neu eine Zahnhartschädigung (im Sinne einer Höckerfraktur) bestand (vgl. E. 3.3. f. und 3.7. f. hiervor). Diametral auseinander geht derweil deren Beurteilung

- 11 - bezüglich der Frage der (zumindest teilweisen) Unfallkausalität hinsichtlich dieser Zahnhartschädigung (vgl. E. 3.2. ff. hiervor). Dabei begründen die Fachärzte ihre jeweilige Einschätzung ausführlich und an sich nachvollziehbar. Während der beratende Arzt der Beschwerdegeg- nerin Dr. med. dent. C._____ der Ansicht ist, es sei davon auszugehen, dass die Sekundärkaries sich nach der Röntgenaufnahme vom Juni 2023 weiter ausgebreitet habe (vgl. E. 3.6. f. hiervor) und die nunmehr vorlie- gende Zahnhartschädigung an Zahn 27 dadurch oder alternativ etwa durch Verkeilung des losgelösten Amalgamstückes (vgl. E. 3.7. und 3.10. hiervor) oder Verformung des fliessfähigen Amalgams (vgl. E. 3.10. hiervor), jeden- falls aus diversen Gründen auch ohne Unfallgeschehen vom 12. Oktober 2023 hätte eintreten können, vertritt Dr. med. dent. D._____ die Ansicht, dass nur eine starke Krafteinwirkung, wie sie durch das Unfallereignis vom

12. Oktober 2023 entstanden sei, geeignet gewesen sei, (wie hier) eine ganze Zahnwand zu frakturieren (vgl. E. 3.9. und 3.11. hiervor), was – bei frakturbegünstigendem Vorzustand des Zahnes – zumindest eine Teilkau- salität zwischen der Zahnhartschädigung an Zahn 27 und dem Unfallereig- nis vom 12. Oktober 2023 begründe. Diese Widersprüche lassen sich ge- stützt auf die vorliegenden Akten nicht klären. 5.2. Damit bestehen zwischen den beiden fachärztlich Einschätzungen von Dres. med. dent. C._____ und D._____ offensichtliche und gestützt auf die vorliegenden Akten unauflösbare Widersprüche. Daraus ergeben sich ei- nerseits zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der Aktenbeurteilung von Dr. med. dent. C._____, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 4.2. hiervor). Andererseits lässt dessen fachärztlich an sich plausibel begründete Einschätzung auch kein Abstellen auf die diametral divergente Beurteilung von Dr. med. dent. D._____ zu. Die Sache ist daher unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom

15. April 2025 (BB 1) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) ergänzende (allenfalls externe) me- dizinische Abklärungen vornehme, nach welchen sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen in Bezug auf die Schädigung an Zahn 27 neu zu entscheiden hat. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. April 2025 aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

- 12 - 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). 6.4. Die Kosten von Fr. 2'259.00 für die letztlich für den Verfahrensausgang ent- scheidenden Stellungnahmen von Dr. med. dent. D._____ vom 9. Mai und

19. Juli 2024 sowie 28. Januar und 8. März 2025 (vgl. BB 3), werden der Beschwerdegegnerin auferlegt (BGE 140 V 70 E. 6.1 S. 75). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. April 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 375.00 zu bezahlen. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kos- ten für die Stellungnahmen von Dr. med. dent. D._____ vom 9. Mai und

19. Juli 2024 sowie 28. Januar und 8. März 2025 in der Höhe von Fr. 2'259.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli

- 13 - bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler