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VBE.2025.210

Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer — VBE.2025.210

Ag Versicherungsgericht · 2026-01-15 · Deutsch AG
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin ei- nen Rentenanspruch, da der Beschwerdeführer mit dem fraglichen Ge- sundheitsschaden schon in die Schweiz eingereist sei (Vernehmlassungs- beilage [VB] 67). Wie den Akten zu entnehmen ist, geht es bei diesem Ge- sundheitsschaden um eine hochgradige Schwerhörigkeit beidseits (vgl. VB 20 S. 5; 54; 56). Die Rechtskraft dieser Verfügung vom 4. Januar 2016 steht dem Eintritt eines neuen Versicherungsfalles im Sinne einer Erhö- hung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesund- heitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung nicht entgegen. Denn entsteht ein neuer Versicherungsfall, präjudiziert bei ma- terieller Verschiedenheit der Invaliditätsursachen die der ersten Ableh- nungsverfügung zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft das neue Leistungsgesuch nicht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_268/2023 vom 15. November 2023 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 369 E. 3.1.2; vgl. weiter auch Urteil des Bundesgerichts 9C_697/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5). Solche neue Gesundheitsstörungen liegen beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen (vgl. VB 67) vor. Denn gemäss MEDAS-Gutachten vom 11. Januar 2024 bestehen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neu degenerative Veränderungen an der rechten Schulter und an beiden Kniegelenken (VB 183.1 S. 6).

E. 2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwer- deführers in medizinischer Hinsicht mit der Verfügung vom 31. März 2025 (VB 195) im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom

11. Januar 2024. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, das Gutachten vom 11. Ja- nuar 2024 berücksichtige wesentliche Aspekte seines Gesundheitszustan- des nicht. So bestünden an seinem linken Knie Schäden, die nicht bekannt gewesen seien und somit nicht hätten berücksichtigt werden können. Er sei durch die Schäden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Beschwerde).

E. 3.1 Die MEDAS-Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit als "Allrounder Küchengehilfe" (VB 183.1 S. 6): " Eingeschränkte Schulterbelastbarkeit rechts bei degenerativen Verän- derungen mit

- SLAP IV Läsion mit Degeneration der Supraspinatus- und Subsca- pularissehne ohne Riss und hochgradig mit Riss der langen Bicepssehne und geringgradiger AC Arthrose (Arthro-MRI vom 03.07.2023)

- 4 - Mässiggradige mediale Gonarthrose rechts mit Innenmeniscusläsion (MRI vom 08.05.2023) Beginnende mediale Gonarthrose mit Femoropatellararthrose links (MRI vom 03.07.2023)" Die Gutachterin Dr. med. B._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte an den Knien "[n]or- male Gelenkkonturen, kein[en] Erguss, lokale Druckdolenz im Bereich des medialen Gelenkspaltes bds, und lateral rechts. Stabilität gut und symm. Patellae normal geführt. Keine Meniskuszeichen bds[,] Flexion/Extension 110-5-0" fest (VB 185.5 S. 12). Aufgrund der orthopädischen Diagnosen seien das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg rechts wie auch Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen des Rumpfes und ständige Überkopfarbeiten rechts wie auch Arbeiten in gebückter, kniender und gehockter Stellung nicht mehr zumutbar. Rein gehende, rein stehende und rein sitzende Arbeiten wie auch das Gehen auf unebenem Boden und das Begehen von Treppen oder Gerüsten seien nicht mehr zumutbar. Das Hantieren mit vibrierenden und schlagenden Maschinen rechts sei ebenfalls nicht mehr zumutbar (VB 183.1 S. 7; 183.5 S. 17). Aus orthopädischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr in der ange- stammten Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des zuvor angeführten Zumutbarkeitsprofils sei bei einer Leistungsein- schränkung von 20 % eine maximale Präsenz von achteinhalb Stunden täglich möglich. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit liege deshalb bei 80 %. Betreffend die Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf retrospektiv gebe es Akten zu Rückenschmerzen im Jahre 2012, die jedoch keine län- ger andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Ab 2018 gebe es spärliche Akten zur Schulterproblematik nach dem Unfallereignis von Januar 2018. Es habe daher vermutlich ab Januar 2018 keine Arbeitsunfä- higkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) in der schweren angestammten Arbeit mehr bestanden. In einer leichten wechselseitigen Arbeit könne jedoch – ausser einer Arbeitsunfähigkeit von sechs bis acht Wochen ab Januar 2018 – pos- tuliert werden, dass nie eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % bestan- den habe (VB 183.5 S. 16 f.). Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stimmt mit derjenigen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Gutachter überein (vgl. VB 183.1 S. 8).

E. 3.2 Zu den geltend gemachten Kniebeschwerden lässt sich den Akten Folgen- des entnehmen:

- 5 -

E. 3.2.1 Im Schreiben vom 16. April 2025 an die Beschwerdegegnerin hielt Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, es seien neu Schä- den am linken Knie des Beschwerdeführers festgestellt worden, die dessen Arbeitsfähigkeit beinträchtigen würden (VB 198 S. 2).

E. 3.2.2 In seinem Bericht vom 24. April 2025 über die Konsultation vom 22. April 2025 stellte Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Diagnosen einer Gonalgie links bei fortgeschrittener medialer Gonarthrose und anterolateraler Tibia- plateau-Insuffizienzfraktur sowie einer medial und retropatellär betonter Gonarthrose und eines medialen Meniskusradiärrisses Pars intermedia rechts. Der Beschwerdeführer klage über starke Knieschmerzen links, die ca. im Dezember begonnen hätten. Insbesondere Treppensteigen sei schmerzhaft. Der Beschwerdeführer habe ein leicht hinkendes Gangbild, Knie beidseits mit Gelenkerguss, Knie links mit Druckdolenz lateral und medial. Die Flexion/Extension betrage 130-0-0° (Bericht vom 24. April 2025 in den Beschwerdebeilagen [BB], vgl. auch VB 198 S. 5 f.).

E. 3.2.3 Im Bericht vom 17. August 2025 über die Konsultation vom 12. August 2025 wiederholte Dr. med. D._____ im Wesentlichen die im Bericht vom

24. April 2024 gestellten Diagnosen. Die MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 3. Juli 2025 der Klinik E._____ zeige eine fortgeschrittene me- diale Gonarthrose mit Chondropathie Grad IV und Überlastungsödem sub- chondral. Es bestünden eine Zyste im Femurkondylus medial, ausgeprägte Osteophyten und ein komplett degenerierter medialer Meniskus. Der late- rale Meniskus sei intakt. Lateral femorotibial bestünden eine Chondropa- thie Grad II-III und beginnende Osteophyten, retropatellär eine fokale Chondropathie am Apex mit subchondralem Überlastungsödem. Kollate- ralbänder und HKB [hinteres Kreuzband] seien intakt. VKB [vorderes Kreuzband] sei mucoid degenerativ verändert. Die MRI-Untersuchung des linken Knies vom 2. Juli 2025 der Klinik E._____ zeige medial fermorotibial eine Chondropathie Grad III mit Überlastungsödem tibialbetont. Es bestün- den eine degenerative mediale Meniscopathie, Osteophyten und lateral femorotibial eine Chondropathie Grad II bei intaktem Meniskus. Retropa- tellär bestehe ein deutliches Überlastungsödem am Apex mit subchondra- len Zysten und Chondropathie Grad II bis fokal III. Die Kollateral- und Kreuzbänder seien intakt. Beim Beschwerdeführer zeige sich eine fortge- schrittene medialbetonte Gonarthrose, rechts ausgeprägter als links. Die Indikation zur endoprothetischen Versorgung sei rechts sicher gegeben. Auf der linken Seite würde er versuchen die Operation noch hinauszuzö- gern (Bericht vom 17. August 2025 in den Beilagen zur Eingabe des Be- schwerdeführers vom 29. August 2025).

- 6 -

E. 3.2.4 Im an das Versicherungsgericht gerichteten Schreiben vom 31. August 2025 wies Dr. med. C._____ erneut darauf hin, dass die Probleme im linken Knie bei der versicherungsmässigen Untersuchung noch nicht bekannt ge- wesen seien (Schreiben vom 31. August 2025 in den Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2025).

E. 4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 4.2 Aus dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 17. August 2025 lassen sich

– unter Verweis auf die MRI-Untersuchung vom 2. Juli bzw. 3. Juli 2025 in der Klinik E._____ – unter anderem die Befunde einer degenerativen me- dialen Meniscopathie am linken Knie sowie eines komplett degenerierten medialen Meniskus rechts entnehmen. Dr. med. D._____ diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine fortgeschrittene medialbetonte Gonarthrose, rechts stärker als links (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Zudem hatte er bereits in sei- nem Bericht vom 24. April 2025 einen Gelenkerguss an beiden Knien fest- gestellt (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Demgegenüber gingen die MEDAS-Gutach- ter in ihrem Gutachten vom 11. Januar 2024 davon aus, dass noch kein Gelenkerguss beim Beschwerdeführer bestehe, und diagnostizierten be- treffend das linke Knie (nur) eine beginnende mediale Gonarthrose mit Femoropatellararthrose links (vgl. E. 3.1. hiervor). Es ist davon auszuge- hen, dass diese – sich in den Befunden widerspiegelnde – gesundheitliche Verschlechterung vor dem Erlass der Verfügung vom 31. März 2025 ein- getreten ist, klagt der Beschwerdeführer doch bereits seit Dezember 2024 über starke Schmerzen am linken Knie (vgl. VB 198 S. 5). Die der Diag- nose zugrundeliegenden MRI-Aufnahmen wurden bereits am 3. April 2025 erstellt, mithin nur wenige Tage nach dem Erlass der Verfügung vom

31. März 2025. Mit Blick darauf ist die gutachterliche Einschätzung betref- fend die Knieproblematik links hinsichtlich der Zeit bis zum Erlass der Ver- fügung vom 31. März 2025 als nicht umfassend einzustufen (vgl. E. 4.1. hiervor). In diesem Zusammenhang kann auch auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Prof. Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. Juni 2025 hinge- wiesen werden, der sich – wie bereits in seiner Stellungnahme vom 28. Ja- nuar 2025 (VB 194 S. 4), damals insbesondere mit Blick auf die ORL-Lei- den – für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aussprach und nun darlegte, dass

- 7 - er eine Neubewertung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der geänderten Ge- wichtung der Gesundheitsstörungen empfehle (VB 201 S. 1). Es bedarf folglich ergänzender Abklärung, ob diese Verschlechterung hinsichtlich des linken Knies die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepass- ten Tätigkeit zusätzlich einschränkt. Nach dem Ausgeführten ist die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessenden Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 5.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen ist.

E. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

E. 5.3 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand verursacht hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Ange- legenheiten auf sich zu nehmen hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2020 vom 29. April 2021 E. 6 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom

31. März 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 8 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 15. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber i.V.: Möckli Steiner

Dispositiv
  1. Kammer VBE.2025.210 / js / GM Art. 8 Urteil vom 15. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Möckli, Vorsitzende Oberrichterin Fischer Oberrichter Roth Gerichtsschreiber i.V. Steiner Beschwerde- A._____, führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 31. März 2025) - 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
  2. 1.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 4. Januar 2016 ei- nen Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund der hochgradigen beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit, da bei Eintritt dieses Gesundheits- schadens bzw. des Versicherungsfalls die erforderliche dreijährige Bei- tragsdauer noch nicht erfüllt war (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG). 1.2. Am 20. Juli 2020 meldete sich der 1982 geborene Beschwerdeführer unter Hinweis auf körperliche Beschwerden und psychische Störungen erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche In- tegration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Rücksprache mit dem Regional Ärztlichen Dienst (RAD) liess die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Medizinische Abklä- rungsstelle Bern ZVMB GmbH (MEDAS Bern) polydisziplinär (internistisch, oto-rhino-laryngologisch, psychiatrisch, neuropsychologisch und orthopä- disch) begutachten (Gutachten vom 11. Januar 2024). Mit Vorbescheid vom 14. März 2024 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer die Abweisung des Rentengesuches in Aussicht. Nachdem der Be- schwerdeführer dagegen Einwand erhoben und die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem RAD genommen hatte, entschied sie mit Verfügung vom 31. März 2025 im Sinne des Vorbescheids.
  3. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2025 frist- gerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und eine erneute Überprüfung des Falles und er- suchte zugleich um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 29. August 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Oktober 2025 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten be- willigt. - 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
  4. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin ei- nen Rentenanspruch, da der Beschwerdeführer mit dem fraglichen Ge- sundheitsschaden schon in die Schweiz eingereist sei (Vernehmlassungs- beilage [VB] 67). Wie den Akten zu entnehmen ist, geht es bei diesem Ge- sundheitsschaden um eine hochgradige Schwerhörigkeit beidseits (vgl. VB 20 S. 5; 54; 56). Die Rechtskraft dieser Verfügung vom 4. Januar 2016 steht dem Eintritt eines neuen Versicherungsfalles im Sinne einer Erhö- hung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesund- heitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung nicht entgegen. Denn entsteht ein neuer Versicherungsfall, präjudiziert bei ma- terieller Verschiedenheit der Invaliditätsursachen die der ersten Ableh- nungsverfügung zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft das neue Leistungsgesuch nicht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_268/2023 vom 15. November 2023 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 369 E. 3.1.2; vgl. weiter auch Urteil des Bundesgerichts 9C_697/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5). Solche neue Gesundheitsstörungen liegen beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen (vgl. VB 67) vor. Denn gemäss MEDAS-Gutachten vom 11. Januar 2024 bestehen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neu degenerative Veränderungen an der rechten Schulter und an beiden Kniegelenken (VB 183.1 S. 6).
  5. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwer- deführers in medizinischer Hinsicht mit der Verfügung vom 31. März 2025 (VB 195) im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom
  6. Januar 2024. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, das Gutachten vom 11. Ja- nuar 2024 berücksichtige wesentliche Aspekte seines Gesundheitszustan- des nicht. So bestünden an seinem linken Knie Schäden, die nicht bekannt gewesen seien und somit nicht hätten berücksichtigt werden können. Er sei durch die Schäden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Beschwerde).
  7. 3.1. Die MEDAS-Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit als "Allrounder Küchengehilfe" (VB 183.1 S. 6): " Eingeschränkte Schulterbelastbarkeit rechts bei degenerativen Verän- derungen mit - SLAP IV Läsion mit Degeneration der Supraspinatus- und Subsca- pularissehne ohne Riss und hochgradig mit Riss der langen Bicepssehne und geringgradiger AC Arthrose (Arthro-MRI vom 03.07.2023) - 4 - Mässiggradige mediale Gonarthrose rechts mit Innenmeniscusläsion (MRI vom 08.05.2023) Beginnende mediale Gonarthrose mit Femoropatellararthrose links (MRI vom 03.07.2023)" Die Gutachterin Dr. med. B._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte an den Knien "[n]or- male Gelenkkonturen, kein[en] Erguss, lokale Druckdolenz im Bereich des medialen Gelenkspaltes bds, und lateral rechts. Stabilität gut und symm. Patellae normal geführt. Keine Meniskuszeichen bds[,] Flexion/Extension 110-5-0" fest (VB 185.5 S. 12). Aufgrund der orthopädischen Diagnosen seien das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg rechts wie auch Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen des Rumpfes und ständige Überkopfarbeiten rechts wie auch Arbeiten in gebückter, kniender und gehockter Stellung nicht mehr zumutbar. Rein gehende, rein stehende und rein sitzende Arbeiten wie auch das Gehen auf unebenem Boden und das Begehen von Treppen oder Gerüsten seien nicht mehr zumutbar. Das Hantieren mit vibrierenden und schlagenden Maschinen rechts sei ebenfalls nicht mehr zumutbar (VB 183.1 S. 7; 183.5 S. 17). Aus orthopädischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr in der ange- stammten Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des zuvor angeführten Zumutbarkeitsprofils sei bei einer Leistungsein- schränkung von 20 % eine maximale Präsenz von achteinhalb Stunden täglich möglich. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit liege deshalb bei 80 %. Betreffend die Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf retrospektiv gebe es Akten zu Rückenschmerzen im Jahre 2012, die jedoch keine län- ger andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Ab 2018 gebe es spärliche Akten zur Schulterproblematik nach dem Unfallereignis von Januar 2018. Es habe daher vermutlich ab Januar 2018 keine Arbeitsunfä- higkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) in der schweren angestammten Arbeit mehr bestanden. In einer leichten wechselseitigen Arbeit könne jedoch – ausser einer Arbeitsunfähigkeit von sechs bis acht Wochen ab Januar 2018 – pos- tuliert werden, dass nie eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % bestan- den habe (VB 183.5 S. 16 f.). Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stimmt mit derjenigen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Gutachter überein (vgl. VB 183.1 S. 8). 3.2. Zu den geltend gemachten Kniebeschwerden lässt sich den Akten Folgen- des entnehmen: - 5 - 3.2.1. Im Schreiben vom 16. April 2025 an die Beschwerdegegnerin hielt Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, es seien neu Schä- den am linken Knie des Beschwerdeführers festgestellt worden, die dessen Arbeitsfähigkeit beinträchtigen würden (VB 198 S. 2). 3.2.2. In seinem Bericht vom 24. April 2025 über die Konsultation vom 22. April 2025 stellte Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Diagnosen einer Gonalgie links bei fortgeschrittener medialer Gonarthrose und anterolateraler Tibia- plateau-Insuffizienzfraktur sowie einer medial und retropatellär betonter Gonarthrose und eines medialen Meniskusradiärrisses Pars intermedia rechts. Der Beschwerdeführer klage über starke Knieschmerzen links, die ca. im Dezember begonnen hätten. Insbesondere Treppensteigen sei schmerzhaft. Der Beschwerdeführer habe ein leicht hinkendes Gangbild, Knie beidseits mit Gelenkerguss, Knie links mit Druckdolenz lateral und medial. Die Flexion/Extension betrage 130-0-0° (Bericht vom 24. April 2025 in den Beschwerdebeilagen [BB], vgl. auch VB 198 S. 5 f.). 3.2.3. Im Bericht vom 17. August 2025 über die Konsultation vom 12. August 2025 wiederholte Dr. med. D._____ im Wesentlichen die im Bericht vom
  8. April 2024 gestellten Diagnosen. Die MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 3. Juli 2025 der Klinik E._____ zeige eine fortgeschrittene me- diale Gonarthrose mit Chondropathie Grad IV und Überlastungsödem sub- chondral. Es bestünden eine Zyste im Femurkondylus medial, ausgeprägte Osteophyten und ein komplett degenerierter medialer Meniskus. Der late- rale Meniskus sei intakt. Lateral femorotibial bestünden eine Chondropa- thie Grad II-III und beginnende Osteophyten, retropatellär eine fokale Chondropathie am Apex mit subchondralem Überlastungsödem. Kollate- ralbänder und HKB [hinteres Kreuzband] seien intakt. VKB [vorderes Kreuzband] sei mucoid degenerativ verändert. Die MRI-Untersuchung des linken Knies vom 2. Juli 2025 der Klinik E._____ zeige medial fermorotibial eine Chondropathie Grad III mit Überlastungsödem tibialbetont. Es bestün- den eine degenerative mediale Meniscopathie, Osteophyten und lateral femorotibial eine Chondropathie Grad II bei intaktem Meniskus. Retropa- tellär bestehe ein deutliches Überlastungsödem am Apex mit subchondra- len Zysten und Chondropathie Grad II bis fokal III. Die Kollateral- und Kreuzbänder seien intakt. Beim Beschwerdeführer zeige sich eine fortge- schrittene medialbetonte Gonarthrose, rechts ausgeprägter als links. Die Indikation zur endoprothetischen Versorgung sei rechts sicher gegeben. Auf der linken Seite würde er versuchen die Operation noch hinauszuzö- gern (Bericht vom 17. August 2025 in den Beilagen zur Eingabe des Be- schwerdeführers vom 29. August 2025). - 6 - 3.2.4. Im an das Versicherungsgericht gerichteten Schreiben vom 31. August 2025 wies Dr. med. C._____ erneut darauf hin, dass die Probleme im linken Knie bei der versicherungsmässigen Untersuchung noch nicht bekannt ge- wesen seien (Schreiben vom 31. August 2025 in den Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2025).
  9. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Aus dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 17. August 2025 lassen sich – unter Verweis auf die MRI-Untersuchung vom 2. Juli bzw. 3. Juli 2025 in der Klinik E._____ – unter anderem die Befunde einer degenerativen me- dialen Meniscopathie am linken Knie sowie eines komplett degenerierten medialen Meniskus rechts entnehmen. Dr. med. D._____ diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine fortgeschrittene medialbetonte Gonarthrose, rechts stärker als links (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Zudem hatte er bereits in sei- nem Bericht vom 24. April 2025 einen Gelenkerguss an beiden Knien fest- gestellt (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Demgegenüber gingen die MEDAS-Gutach- ter in ihrem Gutachten vom 11. Januar 2024 davon aus, dass noch kein Gelenkerguss beim Beschwerdeführer bestehe, und diagnostizierten be- treffend das linke Knie (nur) eine beginnende mediale Gonarthrose mit Femoropatellararthrose links (vgl. E. 3.1. hiervor). Es ist davon auszuge- hen, dass diese – sich in den Befunden widerspiegelnde – gesundheitliche Verschlechterung vor dem Erlass der Verfügung vom 31. März 2025 ein- getreten ist, klagt der Beschwerdeführer doch bereits seit Dezember 2024 über starke Schmerzen am linken Knie (vgl. VB 198 S. 5). Die der Diag- nose zugrundeliegenden MRI-Aufnahmen wurden bereits am 3. April 2025 erstellt, mithin nur wenige Tage nach dem Erlass der Verfügung vom
  10. März 2025. Mit Blick darauf ist die gutachterliche Einschätzung betref- fend die Knieproblematik links hinsichtlich der Zeit bis zum Erlass der Ver- fügung vom 31. März 2025 als nicht umfassend einzustufen (vgl. E. 4.1. hiervor). In diesem Zusammenhang kann auch auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Prof. Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. Juni 2025 hinge- wiesen werden, der sich – wie bereits in seiner Stellungnahme vom 28. Ja- nuar 2025 (VB 194 S. 4), damals insbesondere mit Blick auf die ORL-Lei- den – für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aussprach und nun darlegte, dass - 7 - er eine Neubewertung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der geänderten Ge- wichtung der Gesundheitsstörungen empfehle (VB 201 S. 1). Es bedarf folglich ergänzender Abklärung, ob diese Verschlechterung hinsichtlich des linken Knies die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepass- ten Tätigkeit zusätzlich einschränkt. Nach dem Ausgeführten ist die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessenden Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
  11. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen 5.3. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand verursacht hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Ange- legenheiten auf sich zu nehmen hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2020 vom 29. April 2021 E. 6 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt:
  12. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom
  13. März 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen.
  14. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt.
  15. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 8 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 15. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
  16. Kammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber i.V.: Möckli Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

1. Kammer VBE.2025.210 / js / GM Art. 8 Urteil vom 15. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Möckli, Vorsitzende Oberrichterin Fischer Oberrichter Roth Gerichtsschreiber i.V. Steiner Beschwerde- A._____, führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 31. März 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 4. Januar 2016 ei- nen Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund der hochgradigen beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit, da bei Eintritt dieses Gesundheits- schadens bzw. des Versicherungsfalls die erforderliche dreijährige Bei- tragsdauer noch nicht erfüllt war (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG). 1.2. Am 20. Juli 2020 meldete sich der 1982 geborene Beschwerdeführer unter Hinweis auf körperliche Beschwerden und psychische Störungen erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche In- tegration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Rücksprache mit dem Regional Ärztlichen Dienst (RAD) liess die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch die Medizinische Abklä- rungsstelle Bern ZVMB GmbH (MEDAS Bern) polydisziplinär (internistisch, oto-rhino-laryngologisch, psychiatrisch, neuropsychologisch und orthopä- disch) begutachten (Gutachten vom 11. Januar 2024). Mit Vorbescheid vom 14. März 2024 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer die Abweisung des Rentengesuches in Aussicht. Nachdem der Be- schwerdeführer dagegen Einwand erhoben und die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem RAD genommen hatte, entschied sie mit Verfügung vom 31. März 2025 im Sinne des Vorbescheids. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2025 frist- gerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und eine erneute Überprüfung des Falles und er- suchte zugleich um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 29. August 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Oktober 2025 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten be- willigt.

- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin ei- nen Rentenanspruch, da der Beschwerdeführer mit dem fraglichen Ge- sundheitsschaden schon in die Schweiz eingereist sei (Vernehmlassungs- beilage [VB] 67). Wie den Akten zu entnehmen ist, geht es bei diesem Ge- sundheitsschaden um eine hochgradige Schwerhörigkeit beidseits (vgl. VB 20 S. 5; 54; 56). Die Rechtskraft dieser Verfügung vom 4. Januar 2016 steht dem Eintritt eines neuen Versicherungsfalles im Sinne einer Erhö- hung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesund- heitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung nicht entgegen. Denn entsteht ein neuer Versicherungsfall, präjudiziert bei ma- terieller Verschiedenheit der Invaliditätsursachen die der ersten Ableh- nungsverfügung zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft das neue Leistungsgesuch nicht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_268/2023 vom 15. November 2023 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 369 E. 3.1.2; vgl. weiter auch Urteil des Bundesgerichts 9C_697/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5). Solche neue Gesundheitsstörungen liegen beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen (vgl. VB 67) vor. Denn gemäss MEDAS-Gutachten vom 11. Januar 2024 bestehen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neu degenerative Veränderungen an der rechten Schulter und an beiden Kniegelenken (VB 183.1 S. 6). 2. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwer- deführers in medizinischer Hinsicht mit der Verfügung vom 31. März 2025 (VB 195) im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom

11. Januar 2024. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, das Gutachten vom 11. Ja- nuar 2024 berücksichtige wesentliche Aspekte seines Gesundheitszustan- des nicht. So bestünden an seinem linken Knie Schäden, die nicht bekannt gewesen seien und somit nicht hätten berücksichtigt werden können. Er sei durch die Schäden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Beschwerde). 3. 3.1. Die MEDAS-Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit als "Allrounder Küchengehilfe" (VB 183.1 S. 6): " Eingeschränkte Schulterbelastbarkeit rechts bei degenerativen Verän- derungen mit

- SLAP IV Läsion mit Degeneration der Supraspinatus- und Subsca- pularissehne ohne Riss und hochgradig mit Riss der langen Bicepssehne und geringgradiger AC Arthrose (Arthro-MRI vom 03.07.2023)

- 4 - Mässiggradige mediale Gonarthrose rechts mit Innenmeniscusläsion (MRI vom 08.05.2023) Beginnende mediale Gonarthrose mit Femoropatellararthrose links (MRI vom 03.07.2023)" Die Gutachterin Dr. med. B._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte an den Knien "[n]or- male Gelenkkonturen, kein[en] Erguss, lokale Druckdolenz im Bereich des medialen Gelenkspaltes bds, und lateral rechts. Stabilität gut und symm. Patellae normal geführt. Keine Meniskuszeichen bds[,] Flexion/Extension 110-5-0" fest (VB 185.5 S. 12). Aufgrund der orthopädischen Diagnosen seien das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg rechts wie auch Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen des Rumpfes und ständige Überkopfarbeiten rechts wie auch Arbeiten in gebückter, kniender und gehockter Stellung nicht mehr zumutbar. Rein gehende, rein stehende und rein sitzende Arbeiten wie auch das Gehen auf unebenem Boden und das Begehen von Treppen oder Gerüsten seien nicht mehr zumutbar. Das Hantieren mit vibrierenden und schlagenden Maschinen rechts sei ebenfalls nicht mehr zumutbar (VB 183.1 S. 7; 183.5 S. 17). Aus orthopädischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr in der ange- stammten Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des zuvor angeführten Zumutbarkeitsprofils sei bei einer Leistungsein- schränkung von 20 % eine maximale Präsenz von achteinhalb Stunden täglich möglich. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit liege deshalb bei 80 %. Betreffend die Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf retrospektiv gebe es Akten zu Rückenschmerzen im Jahre 2012, die jedoch keine län- ger andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Ab 2018 gebe es spärliche Akten zur Schulterproblematik nach dem Unfallereignis von Januar 2018. Es habe daher vermutlich ab Januar 2018 keine Arbeitsunfä- higkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) in der schweren angestammten Arbeit mehr bestanden. In einer leichten wechselseitigen Arbeit könne jedoch – ausser einer Arbeitsunfähigkeit von sechs bis acht Wochen ab Januar 2018 – pos- tuliert werden, dass nie eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % bestan- den habe (VB 183.5 S. 16 f.). Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stimmt mit derjenigen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Gutachter überein (vgl. VB 183.1 S. 8). 3.2. Zu den geltend gemachten Kniebeschwerden lässt sich den Akten Folgen- des entnehmen:

- 5 - 3.2.1. Im Schreiben vom 16. April 2025 an die Beschwerdegegnerin hielt Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, es seien neu Schä- den am linken Knie des Beschwerdeführers festgestellt worden, die dessen Arbeitsfähigkeit beinträchtigen würden (VB 198 S. 2). 3.2.2. In seinem Bericht vom 24. April 2025 über die Konsultation vom 22. April 2025 stellte Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Diagnosen einer Gonalgie links bei fortgeschrittener medialer Gonarthrose und anterolateraler Tibia- plateau-Insuffizienzfraktur sowie einer medial und retropatellär betonter Gonarthrose und eines medialen Meniskusradiärrisses Pars intermedia rechts. Der Beschwerdeführer klage über starke Knieschmerzen links, die ca. im Dezember begonnen hätten. Insbesondere Treppensteigen sei schmerzhaft. Der Beschwerdeführer habe ein leicht hinkendes Gangbild, Knie beidseits mit Gelenkerguss, Knie links mit Druckdolenz lateral und medial. Die Flexion/Extension betrage 130-0-0° (Bericht vom 24. April 2025 in den Beschwerdebeilagen [BB], vgl. auch VB 198 S. 5 f.). 3.2.3. Im Bericht vom 17. August 2025 über die Konsultation vom 12. August 2025 wiederholte Dr. med. D._____ im Wesentlichen die im Bericht vom

24. April 2024 gestellten Diagnosen. Die MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 3. Juli 2025 der Klinik E._____ zeige eine fortgeschrittene me- diale Gonarthrose mit Chondropathie Grad IV und Überlastungsödem sub- chondral. Es bestünden eine Zyste im Femurkondylus medial, ausgeprägte Osteophyten und ein komplett degenerierter medialer Meniskus. Der late- rale Meniskus sei intakt. Lateral femorotibial bestünden eine Chondropa- thie Grad II-III und beginnende Osteophyten, retropatellär eine fokale Chondropathie am Apex mit subchondralem Überlastungsödem. Kollate- ralbänder und HKB [hinteres Kreuzband] seien intakt. VKB [vorderes Kreuzband] sei mucoid degenerativ verändert. Die MRI-Untersuchung des linken Knies vom 2. Juli 2025 der Klinik E._____ zeige medial fermorotibial eine Chondropathie Grad III mit Überlastungsödem tibialbetont. Es bestün- den eine degenerative mediale Meniscopathie, Osteophyten und lateral femorotibial eine Chondropathie Grad II bei intaktem Meniskus. Retropa- tellär bestehe ein deutliches Überlastungsödem am Apex mit subchondra- len Zysten und Chondropathie Grad II bis fokal III. Die Kollateral- und Kreuzbänder seien intakt. Beim Beschwerdeführer zeige sich eine fortge- schrittene medialbetonte Gonarthrose, rechts ausgeprägter als links. Die Indikation zur endoprothetischen Versorgung sei rechts sicher gegeben. Auf der linken Seite würde er versuchen die Operation noch hinauszuzö- gern (Bericht vom 17. August 2025 in den Beilagen zur Eingabe des Be- schwerdeführers vom 29. August 2025).

- 6 - 3.2.4. Im an das Versicherungsgericht gerichteten Schreiben vom 31. August 2025 wies Dr. med. C._____ erneut darauf hin, dass die Probleme im linken Knie bei der versicherungsmässigen Untersuchung noch nicht bekannt ge- wesen seien (Schreiben vom 31. August 2025 in den Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. August 2025). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Aus dem Bericht von Dr. med. D._____ vom 17. August 2025 lassen sich

– unter Verweis auf die MRI-Untersuchung vom 2. Juli bzw. 3. Juli 2025 in der Klinik E._____ – unter anderem die Befunde einer degenerativen me- dialen Meniscopathie am linken Knie sowie eines komplett degenerierten medialen Meniskus rechts entnehmen. Dr. med. D._____ diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine fortgeschrittene medialbetonte Gonarthrose, rechts stärker als links (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Zudem hatte er bereits in sei- nem Bericht vom 24. April 2025 einen Gelenkerguss an beiden Knien fest- gestellt (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Demgegenüber gingen die MEDAS-Gutach- ter in ihrem Gutachten vom 11. Januar 2024 davon aus, dass noch kein Gelenkerguss beim Beschwerdeführer bestehe, und diagnostizierten be- treffend das linke Knie (nur) eine beginnende mediale Gonarthrose mit Femoropatellararthrose links (vgl. E. 3.1. hiervor). Es ist davon auszuge- hen, dass diese – sich in den Befunden widerspiegelnde – gesundheitliche Verschlechterung vor dem Erlass der Verfügung vom 31. März 2025 ein- getreten ist, klagt der Beschwerdeführer doch bereits seit Dezember 2024 über starke Schmerzen am linken Knie (vgl. VB 198 S. 5). Die der Diag- nose zugrundeliegenden MRI-Aufnahmen wurden bereits am 3. April 2025 erstellt, mithin nur wenige Tage nach dem Erlass der Verfügung vom

31. März 2025. Mit Blick darauf ist die gutachterliche Einschätzung betref- fend die Knieproblematik links hinsichtlich der Zeit bis zum Erlass der Ver- fügung vom 31. März 2025 als nicht umfassend einzustufen (vgl. E. 4.1. hiervor). In diesem Zusammenhang kann auch auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Prof. Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. Juni 2025 hinge- wiesen werden, der sich – wie bereits in seiner Stellungnahme vom 28. Ja- nuar 2025 (VB 194 S. 4), damals insbesondere mit Blick auf die ORL-Lei- den – für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aussprach und nun darlegte, dass

- 7 - er eine Neubewertung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der geänderten Ge- wichtung der Gesundheitsstörungen empfehle (VB 201 S. 1). Es bedarf folglich ergänzender Abklärung, ob diese Verschlechterung hinsichtlich des linken Knies die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepass- ten Tätigkeit zusätzlich einschränkt. Nach dem Ausgeführten ist die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessenden Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen 5.3. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand verursacht hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Ange- legenheiten auf sich zu nehmen hat (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2020 vom 29. April 2021 E. 6 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom

31. März 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 8 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 15. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber i.V.: Möckli Steiner