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VBE.2025.203

Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer — VBE.2025.203

Ag Versicherungsgericht · 2025-10-29 · Deutsch AG
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Kammer VBE.2025.203 / sw / GM Art. 148 Urteil vom 29. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Weishaupt Beschwerdefüh- A._____, rer Beschwerdegeg- Syna Arbeitslosenkasse, Legal & Compliance, Römerstrasse 7, nerin Postfach, 4601 Olten Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 2. April 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:

E. 1.1 Der 1966 geborene Beschwerdeführer war bis zu seiner Kündigung per

31. Dezember 2024 bei der B._____ GmbH angestellt. Am 21. November 2024 meldete er sich beim RAV C._____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 6. Januar 2025 bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2025.

E. 1.2 Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin ei- nen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentschädigung ab dem 1. Januar 2025 unter Verweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung von dessen Ehefrau bei der B._____ GmbH. Die dagegen von ihm mit Schrei- ben vom 3. Februar 2025 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegeg- nerin mit Einspracheentscheid vom 2. April 2025 ab.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, so- wie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203 mit weiteren Hinweisen). Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft mass- geblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entschei- dungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt namentlich für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR; BGE 145 V 200 E. 4.2 S. 203 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.2 Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeit- geberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre ar- beitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Ent- scheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich be- einflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Disposi-

- 4 - tionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf er- neut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vor- gehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchs- verhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rech- nung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Perso- nen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung be- stimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, son- dern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Ar- beitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6 und 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. auch BGE 142 V 263 E. 5.3 S. 270; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum AVIG, 6. Auflage 2025, S. 16 ff. mit Hinweisen zur Rechtspre- chung).

E. 2.3 Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Versi- cherungsgericht weitere Unterlagen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Ein- spracheentscheides vom 2. April 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] I 2 ff.) aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als Gesellschaf- terin und Geschäftsführerin (mit Einzelunterschrift) der B._____ GmbH, der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, nach wie vor eine ar- beitgeberähnliche Stellung innehabe. Da der Beschwerdeführer nach Auf- gabe des Anstellungsverhältnisses bei der B._____ GmbH auch keine an- derweitige beitragspflichtige, mindestens sechs Monate dauernde,

- 3 - Tätigkeit nachweisen könne, müsse dessen Anspruchsberechtigung ab dem 1. Januar 2025 verneint werden. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er sei im Unternehmen seiner Ehefrau als regulärer Arbeitnehmer angestellt gewesen. Es habe ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestanden, er sei vollumfänglich weisungsge- bunden gewesen, habe einen monatlich ausbezahlten Lohn erhalten, und es seien sämtliche Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäss abge- rechnet und einbezahlt worden. Er habe über keinerlei Entscheidungsbe- fugnis verfügt und sei nicht unternehmerisch beteiligt gewesen. Zudem sei die wirtschaftliche Notlage der einzige Grund für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewesen (Beschwerde vom 16. April 2025). Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Januar 2025 verneint hat.

E. 3.1 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerde- führer zuletzt, das heisst vor dem per 1. Januar 2025 beantragten Leis- tungsbezug (VB I 39 ff.), bei der B._____ angestellt war (VB I 20 f.), wo er mit Kündigung vom 29. Oktober 2024 per 31. Dezember 2024 aus wirt- schaftlichen Gründen entlassen wurde (VB I 19). Aus dem Auszug des Handelsregisters des Kantons Aargau zur B._____ (Register-Nr. C) geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers damals und weiterhin (VB I 18; aktueller Aargauer Handelsregisterauszug, abrufbar unter www.zefix.ch) als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin (mit Ein- zelunterschrift) der B._____ im Handelsregister eingetragen war.

E. 3.2 Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers in der vorliegend massgeblichen Zeit ab 1. Januar 2025 als im Handelsregister eingetragene Gesellschafte- rin und Geschäftsführerin der B._____ eine arbeitgeberähnliche Stellung zugekommen ist. Denn ist der Betrieb – wie hier die B._____– als GmbH ausgestaltet und bekleidet die Ehepartnerin die Funktion als Gesellschaf- terin, so steht ihre arbeitgeberähnliche Stellung ohne weitere Prüfung im Einzelfall fest (vgl. E. 2.1. hiervor).

E. 3.3 Unter Berücksichtigung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2. hiervor) hat der Beschwerdeführer daher als mitarbeitender Ehe- gatte einer Person im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu gelten. Dabei sind rechtsprechungsgemäss solche im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten von arbeitgeberähnlichen Personen wie der Beschwerdeführer vom An-

- 5 - spruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, und zwar unab- hängig davon, ob sie selber ebenfalls eine arbeitgeberähnliche Stellung in- nehaben (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266; Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2022 vom 21. November 2022 E. 5.1.2). Es ist daher unerheblich, dass der Beschwerdeführer – wie er beschwerdeweise geltend macht – bloss Arbeitnehmer der B._____ GmbH gewesen ist. Zudem spielt – ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers – der Grund, der zur Been- digung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, keine Rolle. Demnach hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 2. April 2025 zu Recht darauf geschlossen, dass der Beschwer- deführer ab dem 1. Januar 2025 dementsprechend keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

E. 3.4 Somit ist festzuhalten, dass ab dem 1. Januar 2025 kein Anspruch des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bestand. Der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 2. April 2025 erweist sich als rechtmässig.

E. 4.1 Nach dem Dargelegten die die Beschwerde abzuweisen.

E. 4.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

E. 4.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 29. Oktober 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Weishaupt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

1. Kammer VBE.2025.203 / sw / GM Art. 148 Urteil vom 29. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Weishaupt Beschwerdefüh- A._____, rer Beschwerdegeg- Syna Arbeitslosenkasse, Legal & Compliance, Römerstrasse 7, nerin Postfach, 4601 Olten Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 2. April 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1966 geborene Beschwerdeführer war bis zu seiner Kündigung per

31. Dezember 2024 bei der B._____ GmbH angestellt. Am 21. November 2024 meldete er sich beim RAV C._____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 6. Januar 2025 bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2025. 1.2. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin ei- nen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentschädigung ab dem 1. Januar 2025 unter Verweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung von dessen Ehefrau bei der B._____ GmbH. Die dagegen von ihm mit Schrei- ben vom 3. Februar 2025 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegeg- nerin mit Einspracheentscheid vom 2. April 2025 ab. 2. 2.1. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2025 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 2. April 2025 zu revidieren und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung an- zuerkennen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutre- ten sei. 2.3. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer dem Versi- cherungsgericht weitere Unterlagen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Ein- spracheentscheides vom 2. April 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] I 2 ff.) aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als Gesellschaf- terin und Geschäftsführerin (mit Einzelunterschrift) der B._____ GmbH, der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, nach wie vor eine ar- beitgeberähnliche Stellung innehabe. Da der Beschwerdeführer nach Auf- gabe des Anstellungsverhältnisses bei der B._____ GmbH auch keine an- derweitige beitragspflichtige, mindestens sechs Monate dauernde,

- 3 - Tätigkeit nachweisen könne, müsse dessen Anspruchsberechtigung ab dem 1. Januar 2025 verneint werden. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er sei im Unternehmen seiner Ehefrau als regulärer Arbeitnehmer angestellt gewesen. Es habe ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestanden, er sei vollumfänglich weisungsge- bunden gewesen, habe einen monatlich ausbezahlten Lohn erhalten, und es seien sämtliche Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäss abge- rechnet und einbezahlt worden. Er habe über keinerlei Entscheidungsbe- fugnis verfügt und sei nicht unternehmerisch beteiligt gewesen. Zudem sei die wirtschaftliche Notlage der einzige Grund für die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewesen (Beschwerde vom 16. April 2025). Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem

1. Januar 2025 verneint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, so- wie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsent- schädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203 mit weiteren Hinweisen). Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft mass- geblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entschei- dungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt namentlich für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR; BGE 145 V 200 E. 4.2 S. 203 mit weiteren Hinweisen). 2.2. Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeit- geberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre ar- beitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Ent- scheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich be- einflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Disposi-

- 4 - tionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf er- neut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vor- gehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchs- verhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rech- nung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Perso- nen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung be- stimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, son- dern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Ar- beitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Ur- teile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6 und 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. auch BGE 142 V 263 E. 5.3 S. 270; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum AVIG, 6. Auflage 2025, S. 16 ff. mit Hinweisen zur Rechtspre- chung). 3. 3.1. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerde- führer zuletzt, das heisst vor dem per 1. Januar 2025 beantragten Leis- tungsbezug (VB I 39 ff.), bei der B._____ angestellt war (VB I 20 f.), wo er mit Kündigung vom 29. Oktober 2024 per 31. Dezember 2024 aus wirt- schaftlichen Gründen entlassen wurde (VB I 19). Aus dem Auszug des Handelsregisters des Kantons Aargau zur B._____ (Register-Nr. C) geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers damals und weiterhin (VB I 18; aktueller Aargauer Handelsregisterauszug, abrufbar unter www.zefix.ch) als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin (mit Ein- zelunterschrift) der B._____ im Handelsregister eingetragen war. 3.2. Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers in der vorliegend massgeblichen Zeit ab 1. Januar 2025 als im Handelsregister eingetragene Gesellschafte- rin und Geschäftsführerin der B._____ eine arbeitgeberähnliche Stellung zugekommen ist. Denn ist der Betrieb – wie hier die B._____– als GmbH ausgestaltet und bekleidet die Ehepartnerin die Funktion als Gesellschaf- terin, so steht ihre arbeitgeberähnliche Stellung ohne weitere Prüfung im Einzelfall fest (vgl. E. 2.1. hiervor). 3.3. Unter Berücksichtigung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2. hiervor) hat der Beschwerdeführer daher als mitarbeitender Ehe- gatte einer Person im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu gelten. Dabei sind rechtsprechungsgemäss solche im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten von arbeitgeberähnlichen Personen wie der Beschwerdeführer vom An-

- 5 - spruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, und zwar unab- hängig davon, ob sie selber ebenfalls eine arbeitgeberähnliche Stellung in- nehaben (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266; Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2022 vom 21. November 2022 E. 5.1.2). Es ist daher unerheblich, dass der Beschwerdeführer – wie er beschwerdeweise geltend macht – bloss Arbeitnehmer der B._____ GmbH gewesen ist. Zudem spielt – ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers – der Grund, der zur Been- digung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, keine Rolle. Demnach hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 2. April 2025 zu Recht darauf geschlossen, dass der Beschwer- deführer ab dem 1. Januar 2025 dementsprechend keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 3.4. Somit ist festzuhalten, dass ab dem 1. Januar 2025 kein Anspruch des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bestand. Der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 2. April 2025 erweist sich als rechtmässig. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten die die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 29. Oktober 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Weishaupt