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VBE.2025.202

Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer — VBE.2025.202

Ag Versicherungsgericht · 2025-12-02 · Deutsch AG
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der 1969 geborene Beschwerdeführer ist seit über 20 Jahren als Neben- kassierer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 3. März 2021 stürzte er beim Skifahren auf seine linke Schulter und zog sich dabei Verletzungen an dieser zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem entsprechenden Unfall und erbrachte vorübergehende Leistungen (Heilungskosten, Taggeld), unter anderem für einen am 27. Juni 2023 an der linken Schulter durchgeführten operativen Eingriff. Nach diversen me- dizinischen Abklärungen hielt die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit ihrer internen Versicherungsmedizinerin und verfügte gestützt darauf am

23. Oktober 2024 mangels Unfallkausalität der noch bestehenden gesund- heitlichen Beschwerden die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 30. September 2024. Dagegen liess der Beschwerdeführer am

20. November 2024 unter Einreichung von Stellungnahmen von Dr. med. B._____, Fachärztin für Chirurgie der C._____ AG, und Dr. med. D._____, Facharzt für Radiologie, Einsprache erheben. Nachdem der Beschwerdeführer am 3. Januar 2025 abermals an der linken Schulter operiert worden war und die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit ihrer Versicherungsmedizinerin gehalten hatte, wies die Beschwerdegeg- nerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. März 2025 ab.

E. 2 Unter o/e-Kostenfolge."

E. 2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürli- cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinwei- sen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406).

E. 2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Die Sozialversicherungsorgane und das Ge- richt haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360).

E. 2.3 Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche und adäquate (dazu bei organisch objektiv ausge-

- 4 - wiesenen Unfallfolgen BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103) Ursache des Gesundheitsschadens dar- stellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Ge- sundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals- mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinwei- sen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammen- hang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis- last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56).

E. 2.4 Mit Duplik vom 25. Juli 2025 hielt die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit ihrem Versicherungsmediziner am Antrag auf Beschwer- deabweisung fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 27. März 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 134) zu Recht die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. März 2023 erbrachten Tag- gelder und Heilbehandlungsleistungen per 30. September 2024 eingestellt hat.

E. 3 März 2023 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehende Veränderungen (Kalkschulter [Tendinitis calcarea]) vorübergehend akti- viert. Neue unfallkausale strukturelle Veränderungen seien nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit aufgetreten. Eine (blosse) Schulterdistorsion gelte – unter Verweis auf die entsprechende Angabe im Reintegrationsleit- faden Unfall – in der Regel nach vier bis sechs Wochen als abgeheilt (VB 89). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2024 die per 30. September 2024 leistungseinstellende Verfügung (VB 102).

E. 3.1 Vorliegend unbestritten ist, dass die am 3. Januar 2025 durchgeführte Ope- ration an der linken Schulter des Beschwerdeführers (vgl. VB 129 S. 3 f.) eine die postoperativen Folgen nach dem ersten operativen Eingriff vom

27. Juni 2023 (vgl. VB 14 S. 2) behandelnde Revisionsoperation darstellte (vgl. etwa VB 129 S. 3; 41 S. 2; 91 S. 2 f.; Dr. med. E._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Versicherungsmedizinerin der Beschwer- degegnerin, in VB 132 S. 5 sowie die Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 7. Juli 2025, S. 3). Damit hängt die Kausalität und damit die Leistungs- pflicht hinsichtlich dieser zweiten Operation von jener für die erste Opera- tion ab. Ebenso unbestritten ist, dass im Zeitpunkt des Unfalls des Be- schwerdeführers am 3. März 2023 ein Vorzustand in der linken Schulter in Form einer Tendinitis calcarea des dorsalen Drittels der Supraspinatus- sehne, eine Tendinopathie derselben im mittleren und vorderen Drittel so- wie eine SLAP-Läsion bestand (vgl. Dr. med. D._____ in VB 120 S. 4 und Dr. med. B._____ in VB 119 S. 2 sowie deren Stellungnahme vom

17. April 2025; Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 26. März 2025 in VB 132 S. 4). Damit sind die entsprechenden Befunde unbestrittenermas- sen nicht unfallkausal.

E. 3.2 Fachmedizinisch umstritten ist jedoch die Genese der beim Beschwerde- führer ebenfalls festgestellten (vgl. etwa VB 4 S. 2 f.) und mit der ersten Operation vom 27. Juni 2023 behandelten (vgl. VB 30 S. 2 f.) Bizeps- Pulley-Läsion (vgl. VB 132 S. 4). Diesbezüglich geht aus den medizini- schen Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:

- 5 -

E. 3.2.1 Nach dem Unfall am 3. März 2021 stellte der behandelnde Orthopäde Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, im Erstbericht vom 15. Mai 2023 beim Be- schwerdeführer unter anderem gestützt auf ein am 21. April 2023 durchge- führtes Arthro-MRI der linken Schulter (vgl. VB 71 S. 2 f.) die Diagnose ei- nes traumatischen Risses (Grad I nach Lafosse) der Subscapularissehne am 3. März 2023 mit/bei Biceps-Pulley-Läsion und traumatisierter Tendini- tis calcarea der Supra-/Infraspinatussehne (VB 4 S. 2). Dabei hielt er fest, dass er eine klare Unfallkausalität zwischen der Rissbildung der Subsca- pularissehne nach dem Skisturz vom 3. März 2023 und den klinischen und radiologischen Befunden sehe (VB 4 S. 3). Nach der am 27. Juni 2023 durchgeführten Schulterarthroskopie (vgl. VB 30 S. 2 f.) stellte Dr. med. F._____ im Austrittsbericht vom 29. Juni 2023 die Diagnose eines traumatischen Biceps-Pulley-Risses mit PASTA-Läsion Schulter links nach Unfall vom 3. März 2023 mit/bei traumatisierter Tendinitis calcarea Supra-/ Infraspinatussehne (VB 14 S. 2). In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 hinsichtlich der Kostentragung für die geplante (und letztlich am 3. Ja- nuar 2025 durchgeführte; VB 129 S. 3 f.) Revisionsoperation an der linken Schulter bestätigte Dr. med. F._____, dass die Operation am 27. Juni 2023 aufgrund einer traumatischen Rissbildung des Bizepspulleys durchgeführt worden sei (VB 91 S. 3).

E. 3.2.2 Am 21. Oktober 2024 hielt Dr. med. E._____ fest, das Unfallereignis vom

E. 3.2.3 Mit der dagegen am 20. November 2024 erhobenen Einsprache (VB 118) reichte der Beschwerdeführer einen auf den 18. November 2024 datierten Bericht des radiologischen Facharztes Dr. med. D._____ ein, worin dieser die beiden MRIs der linken Schulter vom 21. April 2023 und 4. März 2024 ausführlich würdigte und dabei insbesondere festhielt, dass sich im MRI vom 21. April 2023 eine Biceps-Pulley-Läsion Grad IV nach Habermeyer mit Ruptur der Pulley-Schlinge, Läsion des Oberrandes der Subscapula- rissehne (Grad I nach La Fosse) sowie direkt angrenzender artikulärseitiger Footprint-Läsion der Supraspinatussehne gezeigt habe (VB 120 S. 2 f.). Im MRI vom 4. März 2024 sei die Läsion der Subscapularissehne bzw. der

- 6 - Pulley-Region nicht mehr abgrenzbar gewesen (VB 120 S. 3 f.). Während die Tendinitis calcarea und die tendinopathischen Veränderungen der Sup- raspinatussehne "hochwahrscheinlich" vorbestehend und möglicherweise durch den Unfall (lediglich) traumatisiert worden seien, sei die Bizeps-Pul- ley-Läsion Grad IV anders zu werten: In der initialen MR-Untersuchung vom 21. April 2023 habe sich eine Auffaserung der Fibrillen der Subsca- pularissehne direkt im Defektbereich sowie eine Längssektion des Sehnen- oberrandes gezeigt. Die aufgefaserten Sehnenanteile seien mit Kontrast- mittel und Ödem durchsetzt. Es liege somit ein umschriebenes, intratendi- nöses Ödem vor, eine Ausfransung des distalen Sehnenendes sowie eine dissezierte Rissform. Diese Befunde würden auf eine frische Traumatisie- rung der Sehne hinweisen. Die Veränderungen hätten sich im zeitlichen Verlauf bis zur (MRI-)Untersuchung vom 4. März 2024 vollständig zurück- gebildet, was betreffend den initialen Befund ebenfalls für eine akute Un- fallkausalität spreche. Insbesondere finde sich kein Ödem mehr, keine Kon- trastmittelpenetration in die Sehne, jedoch eine Glättung der Konturen. Differenzialdiagnostisch entspreche der Befund einem posttraumatischen Residuum sieben Wochen nach Unfall oder einer vorbestehenden degene- rativen Läsion. Der zeitliche Verlauf mit kompletter Auflösung des Befundes nach einem Jahr spreche jedoch gegen eine degenerative Komponente. Zusammenfassend sei die Biceps-Pulley-Läsion Grad IV nach Habermeyer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als akut und unfallkausal einzustu- fen (VB 120 S. 4). Diese Einschätzung teilte die chirurgische Fachärztin Dr. med. B._____ in ihrer gleichentags zuhanden der Rechtsschutzversi- cherung des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme (VB 119, insb. S. 2)

E. 3.2.4 Zu diesen Berichten nahm Dr. med. E._____ am 26. März 2025 Stellung. Nach einigen allgemeinen Ausführungen zur Pulley-Läsion hielt sie im We- sentlichen fest, dass eine solche bei Innenrotation und Flexion über der Horizontalebene oder durch ein subcoracoidales Impingement (Roller- Wringer-Effekt) eintreten könne. Daneben könne es aber (nach Haber- meyer et. al) auch durch aktive Anspannung des Bizeps bei Innenrotation und Adduktion zu nach medial dislozierenden Kräften auf die lange Bi- zepssehne und das Pulley-System kommen, "z. Bsp. bei Überkopfsportar- ten wie Tennis, Handball, Wasserball, etc.". Die lange Bizepssehne laufe dadurch ungehalten im Sulcus intertubercularis und subluxiere. Ähnliches könne durch einen chronisch repetitiven Überlastungsprozess ausgelöst werden. Diese Veränderungen seien als degenerativen Ursprungs im Sinne eines verschleissbedingten komplexen Schadens zu werten (VB 132 S. 4). Zusammenfassend sei die vorliegende Pulley-Läsion als abnüt- zungsbedingte Veränderung im Sinne eines subcoracoidalen Impinge- ments mit Begleitverschleiss der Sehne des Supraspinatus und Subsca- pularis zu werten. Der Sturz auf die Schulter (vom 3. März 2023) habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer strukturellen Läsion geführt.

- 7 - Die Erstoperation vom Juni 2023 habe damit einen unfallfremden Vorzu- stand behandelt, weshalb folglich auch die die Folgen (Vernarbungen) der Erstoperation behandelnde Re-Operation vom 3. Januar 2025 nicht kausal zum Unfallereignis vom 3. März 2023 sei (VB 132 S. 5). Gestützt auf diese Stellungnahme erliess die Beschwerdegegnerin den vorliegend angefoch- tenen Einspracheentscheid (VB 134).

E. 3.2.5 In der Beschwerde vom 8. Mai 2025 stützte sich der Beschwerdeführer massgeblich auf die damit eingereichte neuerliche Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 17. April 2025. Darin hielt diese im Wesentlichen fest, dass Dr. med. E._____ in ihrer Beurteilung vom 26. März 2025 nicht auf die individuellen Fakten im vorliegenden Fall eingegangen sei. Bei ihren allgemeinen Ausführungen zum subcoracoidalen Impingement und zur chronischen Schädigung des Bizeps-Pulley-Systems durch Überkopfsport- arten habe sie verkannt, dass beim Beschwerdeführer weder ein subcora- coidales Impingement dokumentiert worden sei noch bekannt sei, dass er regelmässig Überkopfsportarten ausführe. Dr. med. E._____ habe es da- mit nicht geschafft, den degenerativen Ursprung der vorliegenden Bizeps- Pulley-Läsion überzeugend darzulegen (S. 2 der Stellungnahme). Zudem habe sich Dr. med. E._____ offensichtlich nicht mit der Bildgebung ausei- nandergesetzt, sei MR-bildgebend doch eine frische Bizeps-Pulley-Läsion ausgewiesen (S. 2 f.). Unter Berücksichtigung der degenerativen Verände- rungen im Sinne eines zum Unfallzeitpunkt vorgelegenen Vorzustandes liege überwiegend wahrscheinlich eine richtunggebende Verschlimmerung dieses Vorzustandes an der linken Schulter durch den Unfall vom 3. März 2023 vor. Auf die Beurteilung von Dr. med. E._____ könne nicht abgestellt werden (S. 3).

E. 3.2.6 In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2025 verwies die Beschwerdegegne- rin auf die ausführliche Stellungnahme ihres Versicherungsmediziners Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, vom 4. Juni 2025. Nebst einer Zusammen- fassung des Sachverhalts (S. 1 ff. und 8 f.) und der Wiedergabe massge- bender medizinischer Dokumente (S. 3 und 8 f.) tätigte er darin allgemeine medizinische Ausführungen zur SLAP-Läsion, zur Tendinosis calcarea, zur PASTA-Läsion, zur Oberrandläsion der Subscapularissehne und zur Pul- ley-Läsion (S. 4 ff.). Zu letzterer hielt er insbesondere fest, dass deren Pa- thogenese von primär degenerativ bedingten Sehnenschäden auf dem Bo- den eines anterosuperioren Impingements bis zu rein traumatisch beding- ten anterosuperioren Massenrupturen reiche. Zu einer Pulley-Läsion ohne namhafte Schäden der Rotatorenmanschette käme es nach einem Sturz bzw. Trauma zudem nur selten (S. 5). Auch zu einer isolierten Ruptur der Subscapularissehne komme es sehr selten, wobei diese mehrheitlich trau- matischer Genese sei. Hauptsächlichen Anteil hätten degenerative

- 8 - Läsionen, dann allerdings konsekutiv begleitet von Schäden am Pulley- Komplex und am Supraspinatus und am Subscapularis (S. 7). Die von Dres. med. D._____ und B._____ festgestellte Bizeps-Pulley-Lä- sion Grad IV nach Habermeyer (vgl. E. 3.2.3. hiervor) umfasse eine Ruptur des superioren glenohumeralen Ligaments, des coroacohumeralen Liga- ments sowie eine artikularseitige Avulsion der vorderen Supraspinatus- und Subscapularissehne. Eine solche Schädigung entstehe durch den soge- nannten Scheibenwischereffekt der instabilen langen Bizepssehne. Diese Avulsion entstehe allerdings nicht akut, sondern durch repetitive Luxation der Sehne, wofür ein mittelfristiger Zeitraum anzunehmen sei. Gemäss in- traoperativem Befund habe an der Subscapularissehne lediglich eine ge- ringgradige Tendinopathie ohne Oberrandläsion bestanden, womit per De- finition keine Bizeps-Pulley-Läsion Grad IV nach Habermeyer vorliege. Die Supraspinatussehne hingegen habe einen kleinen artikularseitigen Partial- riss – durch den Operateur fälschlicherweise als PASTA-Läsion bezeich- net – aufgewiesen, welche als posteriore Bizeps-Pulley-Läsion definiert worden sei. Hierbei handle es sich allenfalls um eine Bizeps-Pulley-Läsion Grad II nach Habermeyer. Angesichts der übrigen degenerativen Vorzu- stände (SLAP-Läsion, PASTA-Läsion der mittleren und hinteren Supraspi- natussehne) müsse auch die Pulley-Läsion Grad II als nicht unfallkausal angesehen werden, sondern ebenfalls als verschleissbedingt, zumal die artikualrseitige Avulsion der Supraspinatussehne durch den Scheibenwi- schereffekt nicht innerhalb von sechs Wochen eintrete, vor allem wenn die Schulter schmerzbedingt nur gering belastet werde. Hingegen hätten schon vor dem Ereignis offenbar Schulterschmerzen bestanden, überwiegend wahrscheinlich zurückzuführen auf die Tendinitis calcarea (S. 9). Eine rich- tunggebende Verschlimmerung der Pulley-Läsion (vgl. Ausführung von Dr. med. B._____ in E. 3.2.5. hiervor) könne nicht angenommen werden, da im MRI vom 21. April 2023 degenerative Veränderungen der Supraspi- natussehne (ausgeprägte Tendinopathie mit intratendinöser Partialruptur im anterioren Anteil) beschrieben worden sei, der Operateur aber intraope- rativ an der Supraspinatussehne eine PASTA-Läsion ohne frische Verlet- zungszeichen gesehen habe. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Operation vom 27. Juni 2023 ausschliesslich degenerative und erkrankungsbedingte Vorschäden adressiert habe, nicht aber Folgen aus dem Ereignis vom 3. März 2023. Mangels unfallkausaler Schäden sei auch die postoperative (und angesichts der Beweglichkeit des linken Schulter- gelenks bei der Erstkonsultation am 15. Mai 2023 nicht posttraumatische) adhäsive Capsulitis nicht auf das Ereignis vom 3. März 2023 zurückzufüh- ren. Die erneute Beurteilung von Dr. med. B._____ ändere damit nichts an den bisherigen versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. E._____ (S. 10).

- 9 -

E. 3.2.7 hiervor) gestützt auf die vorliegenden Akten unüberwindbare Wider- sprüche hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität der Bizeps-Pulley-Lä- sion und damit der Unfallkausalität der ersten Operation vom 27. Juni 2023 wie auch der dadurch begründeten Revisionsoperation vom 3. Januar

2025. Daraus ergeben sich einerseits (mindestens geringe) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (blossen) Aktenbeurteilungen von Dres. med. E._____ und G._____, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (E. 4.2. f. hiervor). Andererseits lässt deren fachärztlich an sich plau- sibel begründete Einschätzung, insbesondere jene von Dr. med. G._____, auch kein Abstellen auf die abweichende Beurteilung der Dres. med. F._____, D._____ und B._____ zu. Die Sache ist daher unter Aufhebung des entsprechenden Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung des Untersuchungsgrundsat- zes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) ergänzende (allenfalls externe) medizinische Abklärungen vornehme, nach welchen sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen in Bezug auf das Ereignis vom 3. März 2023 über den 30. September 2024 hinaus (vgl. VB 102; 106; 134) und damit insbesondere für den operativen Eingriff vom

3. Januar 2025 (vgl. VB 129 S. 3 f.; 106) neu entscheidet. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2025 aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

- 12 - 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. März 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

- 13 - Aarau, 2. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler

E. 3.2.8 Mit Duplik vom 25. Juli 2025 reichte die Beschwerdegegnerin einen neuer- lichen Bericht ihres Versicherungsmediziners Dr. med. G._____ vom

23. Juli 2025 ein. Darin hielt er im Wesentlichen fest, dass akute

- 10 - Zerreissungen, auch Teilrupturen, der Sehnen der Rotatorenmanschette sehr schmerzhaft seien und als bedrohlich empfunden würden, sodass Be- troffene sich zeitnah (innert ca. einer Woche) in ärztliche Behandlung be- geben würden. Vorliegend sei dies erst nach gut einem Monat erfolgt. Zu- dem habe für den erstbehandelnden Arzt offenbar kein Anlass dazu be- standen, aufgrund der Schmerzsituation radiologisch eine knöcherne Ver- letzung am linken Schultergelenk auszuschliessen. Eine akute Arbeitsun- fähigkeit in der Tätigkeit als Nebenkassierer habe offenbar nicht bestanden. All dies spreche gegen eine akute Verletzung im Rahmen des Ereignisses vom 3. März 2023 (S. 1). Ödeme würden für einen chronischen degenera- tiven Prozess oder für ein akutes Trauma sprechen; letztere seien aber mit zusätzlichen strukturellen Läsionen verbunden, welche sich intraoperativ jedoch nicht gezeigt hätten. Im Übrigen könne sieben Wochen nach dem Ereignis nicht mehr zwischen einer frischen Verletzung und einem chroni- schen degenerativen Prozess unterschieden werden. Aufgrund der beim operativen Eingriff vom 27. Juni 2023 durchgeführten Tenotomie der lan- gen Bizepssehne sei denn auch der unauffällige Befund in der MRI-Unter- suchung vom 4. März 2024 nachvollziehbar, da dadurch der Grund für den Scheibenwischereffekt (die lange Bizepssehne) behoben worden sei. Da- her sei im MRI von 2024 auch keine weitere chronische Luxation der Bi- zepssehne zu erwarten gewesen, was nicht voraussetze, dass die Pulley- Läsion Grad II nach Habermeyer weiterhin bestanden habe. Es sei an sei- ner bisherigen Beurteilung festzuhalten (S. 2). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

- 11 - 4.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom

22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. Insgesamt bestehen zwischen den Beurteilungen der Dres. med. E._____ (zur deren Kompetenz als Fachärztin im Bereich der Unfallmedizin vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 7.2) und G._____ einerseits (E. 3.2.2., 3.2.4., 3.2.6. und 3.2.8. hiervor) und je- ner des orthopädischen Behandlers Dr. med. F._____ (E. 3.2.1. hiervor) und den Dres. med. D._____ und B._____ andererseits (E. 3.2.3., 3.2.5.,

E. 7 Juli 2025 hielt Dr. med. B._____ fest, dass die MRI-Untersuchung vom

21. April 2023, fast sieben Wochen nach dem Unfall, eine frische Bizeps-

Pulley-Läsion Grad IV nach Habermeyer unter Beteiligung des superioren

glenohumeralen Ligaments, der Supraspinatussehne artikularseitig und

der Subscapularissehne gezeigt habe. Diese Läsion sei bildgebend objek-

tivierbar ausgewiesen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Sehnen-

oberrand der Subscapularissehne signalalteriert und mit Ödem durchsetzt

sei und aufgefaserte Sehnenanteile nachweisbar seien. Es handle sich da-

bei um Kriterien, die eine frische Läsion des Subscapularissehnen-Ober-

randes auswiesen, was Dr. med. G._____ nicht einfach wegdiskutieren

könne. In der MRI-Untersuchung vom 4. März 2024 sei der im MRI vom

21. April 2023 festgestellte objektivierbare pathologische Befund im Be-

reich des Bizeps-Pulley komplett aufgelöst bzw. vernarbt und damit geheilt

gewesen. Dieser zeitliche Verlauf weise ebenfalls überwiegend wahr-

scheinlich auf eine frische Bizeps-Pulley-Läsion im MRI vom 21. April 2023

hin. Es sei naheliegend, dass zum Zeitpunkt des operativen Eingriffs drei

Monate posttraumatisch die Heilung (Reparaturvorgänge) bereits einge-

setzt und sich bereits eine gewisse Vernarbung im Bereich der Subsca-

pularissehne ausgebildet habe, sodass von Auge während der Operation

keine Läsion (mehr) erkannt worden und die verbliebene Veränderung als

(blosse) Tendinopathie interpretiert worden sei (S. 2). Ein Scheibenwi-

schereffekt – wie von Dr. med. G._____ beschrieben (vgl. E. 3.2.6. hier-

vor) – liege hier wahrscheinlich bei keiner der genannten Läsionen vor. Ei-

nerseits sei die Subscapularis-Oberrand-Läsion innerhalb eines Jahres

praktisch vollständig ausgeheilt, andererseits sei die Avulsion im Bereiche

der ventralen Supraspinatussehne klein ausgeprägt, was beides nicht für

eine chronische Luxation der langen Bizepssehne im Rahmen eines dege-

nerativen Geschehens spreche. Zusammenfassend habe objektivierbar

ausgewiesen eine frische Bizeps-Pulley-Läsion Grad IV (und nicht Grad II;

vgl. E. 3.2.6. hiervor) nach Habermeyer bestanden, womit die erste Opera-

tion vom 27. Juni 2023 mit Bizepstenodese überwiegend wahrscheinlich

kausal auf das Ereignis vom 3. März 2023 zurückzuführen sei. Entspre-

chend sei auch die postoperative Schultersteife und damit der zweite ope-

rative Eingriff vom 3. Januar 2025 überwiegend sekundär unfallkausal. Der

Fallabschluss vor dem zweiten Eingriff sei damit zu Unrecht erfolgt. Die

Ausführungen von Dr. med. G._____ zeigten keine neuen Erkenntnisse,

sondern entsprächen lediglich einer neuen Interpretation, welche objekti-

vierbar bildgebend als unzutreffend ausgewiesen sei. An ihren vorange-

henden Beurteilungen sei daher festzuhalten (S. 3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

1. Kammer VBE.2025.202 / ss / GM Art. 185 Urteil vom 2. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, Steinengraben 55, 4051 Basel Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 27. März 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer ist seit über 20 Jahren als Neben- kassierer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 3. März 2021 stürzte er beim Skifahren auf seine linke Schulter und zog sich dabei Verletzungen an dieser zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem entsprechenden Unfall und erbrachte vorübergehende Leistungen (Heilungskosten, Taggeld), unter anderem für einen am 27. Juni 2023 an der linken Schulter durchgeführten operativen Eingriff. Nach diversen me- dizinischen Abklärungen hielt die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit ihrer internen Versicherungsmedizinerin und verfügte gestützt darauf am

23. Oktober 2024 mangels Unfallkausalität der noch bestehenden gesund- heitlichen Beschwerden die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 30. September 2024. Dagegen liess der Beschwerdeführer am

20. November 2024 unter Einreichung von Stellungnahmen von Dr. med. B._____, Fachärztin für Chirurgie der C._____ AG, und Dr. med. D._____, Facharzt für Radiologie, Einsprache erheben. Nachdem der Beschwerdeführer am 3. Januar 2025 abermals an der linken Schulter operiert worden war und die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit ihrer Versicherungsmedizinerin gehalten hatte, wies die Beschwerdegeg- nerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. März 2025 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2025 frist- gerecht Beschwerde und stellte unter Verweis auf eine neuerliche Stellung- nahme von Dr. med. B._____ die folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 27. März 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetz- lichen Leistungen zu erbringen.

2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin nach Rücksprache mit ihrem Versicherungsmediziner die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 7. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit Dr. med. B._____ an den gestellten Rechtsbegehren fest.

- 3 - 2.4. Mit Duplik vom 25. Juli 2025 hielt die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit ihrem Versicherungsmediziner am Antrag auf Beschwer- deabweisung fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 27. März 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 134) zu Recht die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. März 2023 erbrachten Tag- gelder und Heilbehandlungsleistungen per 30. September 2024 eingestellt hat. 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürli- cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinwei- sen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 2.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Die Sozialversicherungsorgane und das Ge- richt haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). 2.3. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche und adäquate (dazu bei organisch objektiv ausge-

- 4 - wiesenen Unfallfolgen BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103) Ursache des Gesundheitsschadens dar- stellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Ge- sundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksals- mässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinwei- sen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammen- hang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis- last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 3. 3.1. Vorliegend unbestritten ist, dass die am 3. Januar 2025 durchgeführte Ope- ration an der linken Schulter des Beschwerdeführers (vgl. VB 129 S. 3 f.) eine die postoperativen Folgen nach dem ersten operativen Eingriff vom

27. Juni 2023 (vgl. VB 14 S. 2) behandelnde Revisionsoperation darstellte (vgl. etwa VB 129 S. 3; 41 S. 2; 91 S. 2 f.; Dr. med. E._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Versicherungsmedizinerin der Beschwer- degegnerin, in VB 132 S. 5 sowie die Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 7. Juli 2025, S. 3). Damit hängt die Kausalität und damit die Leistungs- pflicht hinsichtlich dieser zweiten Operation von jener für die erste Opera- tion ab. Ebenso unbestritten ist, dass im Zeitpunkt des Unfalls des Be- schwerdeführers am 3. März 2023 ein Vorzustand in der linken Schulter in Form einer Tendinitis calcarea des dorsalen Drittels der Supraspinatus- sehne, eine Tendinopathie derselben im mittleren und vorderen Drittel so- wie eine SLAP-Läsion bestand (vgl. Dr. med. D._____ in VB 120 S. 4 und Dr. med. B._____ in VB 119 S. 2 sowie deren Stellungnahme vom

17. April 2025; Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 26. März 2025 in VB 132 S. 4). Damit sind die entsprechenden Befunde unbestrittenermas- sen nicht unfallkausal. 3.2. Fachmedizinisch umstritten ist jedoch die Genese der beim Beschwerde- führer ebenfalls festgestellten (vgl. etwa VB 4 S. 2 f.) und mit der ersten Operation vom 27. Juni 2023 behandelten (vgl. VB 30 S. 2 f.) Bizeps- Pulley-Läsion (vgl. VB 132 S. 4). Diesbezüglich geht aus den medizini- schen Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:

- 5 - 3.2.1. Nach dem Unfall am 3. März 2021 stellte der behandelnde Orthopäde Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, im Erstbericht vom 15. Mai 2023 beim Be- schwerdeführer unter anderem gestützt auf ein am 21. April 2023 durchge- führtes Arthro-MRI der linken Schulter (vgl. VB 71 S. 2 f.) die Diagnose ei- nes traumatischen Risses (Grad I nach Lafosse) der Subscapularissehne am 3. März 2023 mit/bei Biceps-Pulley-Läsion und traumatisierter Tendini- tis calcarea der Supra-/Infraspinatussehne (VB 4 S. 2). Dabei hielt er fest, dass er eine klare Unfallkausalität zwischen der Rissbildung der Subsca- pularissehne nach dem Skisturz vom 3. März 2023 und den klinischen und radiologischen Befunden sehe (VB 4 S. 3). Nach der am 27. Juni 2023 durchgeführten Schulterarthroskopie (vgl. VB 30 S. 2 f.) stellte Dr. med. F._____ im Austrittsbericht vom 29. Juni 2023 die Diagnose eines traumatischen Biceps-Pulley-Risses mit PASTA-Läsion Schulter links nach Unfall vom 3. März 2023 mit/bei traumatisierter Tendinitis calcarea Supra-/ Infraspinatussehne (VB 14 S. 2). In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 hinsichtlich der Kostentragung für die geplante (und letztlich am 3. Ja- nuar 2025 durchgeführte; VB 129 S. 3 f.) Revisionsoperation an der linken Schulter bestätigte Dr. med. F._____, dass die Operation am 27. Juni 2023 aufgrund einer traumatischen Rissbildung des Bizepspulleys durchgeführt worden sei (VB 91 S. 3). 3.2.2. Am 21. Oktober 2024 hielt Dr. med. E._____ fest, das Unfallereignis vom

3. März 2023 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehende Veränderungen (Kalkschulter [Tendinitis calcarea]) vorübergehend akti- viert. Neue unfallkausale strukturelle Veränderungen seien nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit aufgetreten. Eine (blosse) Schulterdistorsion gelte – unter Verweis auf die entsprechende Angabe im Reintegrationsleit- faden Unfall – in der Regel nach vier bis sechs Wochen als abgeheilt (VB 89). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2024 die per 30. September 2024 leistungseinstellende Verfügung (VB 102). 3.2.3. Mit der dagegen am 20. November 2024 erhobenen Einsprache (VB 118) reichte der Beschwerdeführer einen auf den 18. November 2024 datierten Bericht des radiologischen Facharztes Dr. med. D._____ ein, worin dieser die beiden MRIs der linken Schulter vom 21. April 2023 und 4. März 2024 ausführlich würdigte und dabei insbesondere festhielt, dass sich im MRI vom 21. April 2023 eine Biceps-Pulley-Läsion Grad IV nach Habermeyer mit Ruptur der Pulley-Schlinge, Läsion des Oberrandes der Subscapula- rissehne (Grad I nach La Fosse) sowie direkt angrenzender artikulärseitiger Footprint-Läsion der Supraspinatussehne gezeigt habe (VB 120 S. 2 f.). Im MRI vom 4. März 2024 sei die Läsion der Subscapularissehne bzw. der

- 6 - Pulley-Region nicht mehr abgrenzbar gewesen (VB 120 S. 3 f.). Während die Tendinitis calcarea und die tendinopathischen Veränderungen der Sup- raspinatussehne "hochwahrscheinlich" vorbestehend und möglicherweise durch den Unfall (lediglich) traumatisiert worden seien, sei die Bizeps-Pul- ley-Läsion Grad IV anders zu werten: In der initialen MR-Untersuchung vom 21. April 2023 habe sich eine Auffaserung der Fibrillen der Subsca- pularissehne direkt im Defektbereich sowie eine Längssektion des Sehnen- oberrandes gezeigt. Die aufgefaserten Sehnenanteile seien mit Kontrast- mittel und Ödem durchsetzt. Es liege somit ein umschriebenes, intratendi- nöses Ödem vor, eine Ausfransung des distalen Sehnenendes sowie eine dissezierte Rissform. Diese Befunde würden auf eine frische Traumatisie- rung der Sehne hinweisen. Die Veränderungen hätten sich im zeitlichen Verlauf bis zur (MRI-)Untersuchung vom 4. März 2024 vollständig zurück- gebildet, was betreffend den initialen Befund ebenfalls für eine akute Un- fallkausalität spreche. Insbesondere finde sich kein Ödem mehr, keine Kon- trastmittelpenetration in die Sehne, jedoch eine Glättung der Konturen. Differenzialdiagnostisch entspreche der Befund einem posttraumatischen Residuum sieben Wochen nach Unfall oder einer vorbestehenden degene- rativen Läsion. Der zeitliche Verlauf mit kompletter Auflösung des Befundes nach einem Jahr spreche jedoch gegen eine degenerative Komponente. Zusammenfassend sei die Biceps-Pulley-Läsion Grad IV nach Habermeyer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als akut und unfallkausal einzustu- fen (VB 120 S. 4). Diese Einschätzung teilte die chirurgische Fachärztin Dr. med. B._____ in ihrer gleichentags zuhanden der Rechtsschutzversi- cherung des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme (VB 119, insb. S. 2) 3.2.4. Zu diesen Berichten nahm Dr. med. E._____ am 26. März 2025 Stellung. Nach einigen allgemeinen Ausführungen zur Pulley-Läsion hielt sie im We- sentlichen fest, dass eine solche bei Innenrotation und Flexion über der Horizontalebene oder durch ein subcoracoidales Impingement (Roller- Wringer-Effekt) eintreten könne. Daneben könne es aber (nach Haber- meyer et. al) auch durch aktive Anspannung des Bizeps bei Innenrotation und Adduktion zu nach medial dislozierenden Kräften auf die lange Bi- zepssehne und das Pulley-System kommen, "z. Bsp. bei Überkopfsportar- ten wie Tennis, Handball, Wasserball, etc.". Die lange Bizepssehne laufe dadurch ungehalten im Sulcus intertubercularis und subluxiere. Ähnliches könne durch einen chronisch repetitiven Überlastungsprozess ausgelöst werden. Diese Veränderungen seien als degenerativen Ursprungs im Sinne eines verschleissbedingten komplexen Schadens zu werten (VB 132 S. 4). Zusammenfassend sei die vorliegende Pulley-Läsion als abnüt- zungsbedingte Veränderung im Sinne eines subcoracoidalen Impinge- ments mit Begleitverschleiss der Sehne des Supraspinatus und Subsca- pularis zu werten. Der Sturz auf die Schulter (vom 3. März 2023) habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer strukturellen Läsion geführt.

- 7 - Die Erstoperation vom Juni 2023 habe damit einen unfallfremden Vorzu- stand behandelt, weshalb folglich auch die die Folgen (Vernarbungen) der Erstoperation behandelnde Re-Operation vom 3. Januar 2025 nicht kausal zum Unfallereignis vom 3. März 2023 sei (VB 132 S. 5). Gestützt auf diese Stellungnahme erliess die Beschwerdegegnerin den vorliegend angefoch- tenen Einspracheentscheid (VB 134). 3.2.5. In der Beschwerde vom 8. Mai 2025 stützte sich der Beschwerdeführer massgeblich auf die damit eingereichte neuerliche Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 17. April 2025. Darin hielt diese im Wesentlichen fest, dass Dr. med. E._____ in ihrer Beurteilung vom 26. März 2025 nicht auf die individuellen Fakten im vorliegenden Fall eingegangen sei. Bei ihren allgemeinen Ausführungen zum subcoracoidalen Impingement und zur chronischen Schädigung des Bizeps-Pulley-Systems durch Überkopfsport- arten habe sie verkannt, dass beim Beschwerdeführer weder ein subcora- coidales Impingement dokumentiert worden sei noch bekannt sei, dass er regelmässig Überkopfsportarten ausführe. Dr. med. E._____ habe es da- mit nicht geschafft, den degenerativen Ursprung der vorliegenden Bizeps- Pulley-Läsion überzeugend darzulegen (S. 2 der Stellungnahme). Zudem habe sich Dr. med. E._____ offensichtlich nicht mit der Bildgebung ausei- nandergesetzt, sei MR-bildgebend doch eine frische Bizeps-Pulley-Läsion ausgewiesen (S. 2 f.). Unter Berücksichtigung der degenerativen Verände- rungen im Sinne eines zum Unfallzeitpunkt vorgelegenen Vorzustandes liege überwiegend wahrscheinlich eine richtunggebende Verschlimmerung dieses Vorzustandes an der linken Schulter durch den Unfall vom 3. März 2023 vor. Auf die Beurteilung von Dr. med. E._____ könne nicht abgestellt werden (S. 3). 3.2.6. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2025 verwies die Beschwerdegegne- rin auf die ausführliche Stellungnahme ihres Versicherungsmediziners Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, vom 4. Juni 2025. Nebst einer Zusammen- fassung des Sachverhalts (S. 1 ff. und 8 f.) und der Wiedergabe massge- bender medizinischer Dokumente (S. 3 und 8 f.) tätigte er darin allgemeine medizinische Ausführungen zur SLAP-Läsion, zur Tendinosis calcarea, zur PASTA-Läsion, zur Oberrandläsion der Subscapularissehne und zur Pul- ley-Läsion (S. 4 ff.). Zu letzterer hielt er insbesondere fest, dass deren Pa- thogenese von primär degenerativ bedingten Sehnenschäden auf dem Bo- den eines anterosuperioren Impingements bis zu rein traumatisch beding- ten anterosuperioren Massenrupturen reiche. Zu einer Pulley-Läsion ohne namhafte Schäden der Rotatorenmanschette käme es nach einem Sturz bzw. Trauma zudem nur selten (S. 5). Auch zu einer isolierten Ruptur der Subscapularissehne komme es sehr selten, wobei diese mehrheitlich trau- matischer Genese sei. Hauptsächlichen Anteil hätten degenerative

- 8 - Läsionen, dann allerdings konsekutiv begleitet von Schäden am Pulley- Komplex und am Supraspinatus und am Subscapularis (S. 7). Die von Dres. med. D._____ und B._____ festgestellte Bizeps-Pulley-Lä- sion Grad IV nach Habermeyer (vgl. E. 3.2.3. hiervor) umfasse eine Ruptur des superioren glenohumeralen Ligaments, des coroacohumeralen Liga- ments sowie eine artikularseitige Avulsion der vorderen Supraspinatus- und Subscapularissehne. Eine solche Schädigung entstehe durch den soge- nannten Scheibenwischereffekt der instabilen langen Bizepssehne. Diese Avulsion entstehe allerdings nicht akut, sondern durch repetitive Luxation der Sehne, wofür ein mittelfristiger Zeitraum anzunehmen sei. Gemäss in- traoperativem Befund habe an der Subscapularissehne lediglich eine ge- ringgradige Tendinopathie ohne Oberrandläsion bestanden, womit per De- finition keine Bizeps-Pulley-Läsion Grad IV nach Habermeyer vorliege. Die Supraspinatussehne hingegen habe einen kleinen artikularseitigen Partial- riss – durch den Operateur fälschlicherweise als PASTA-Läsion bezeich- net – aufgewiesen, welche als posteriore Bizeps-Pulley-Läsion definiert worden sei. Hierbei handle es sich allenfalls um eine Bizeps-Pulley-Läsion Grad II nach Habermeyer. Angesichts der übrigen degenerativen Vorzu- stände (SLAP-Läsion, PASTA-Läsion der mittleren und hinteren Supraspi- natussehne) müsse auch die Pulley-Läsion Grad II als nicht unfallkausal angesehen werden, sondern ebenfalls als verschleissbedingt, zumal die artikualrseitige Avulsion der Supraspinatussehne durch den Scheibenwi- schereffekt nicht innerhalb von sechs Wochen eintrete, vor allem wenn die Schulter schmerzbedingt nur gering belastet werde. Hingegen hätten schon vor dem Ereignis offenbar Schulterschmerzen bestanden, überwiegend wahrscheinlich zurückzuführen auf die Tendinitis calcarea (S. 9). Eine rich- tunggebende Verschlimmerung der Pulley-Läsion (vgl. Ausführung von Dr. med. B._____ in E. 3.2.5. hiervor) könne nicht angenommen werden, da im MRI vom 21. April 2023 degenerative Veränderungen der Supraspi- natussehne (ausgeprägte Tendinopathie mit intratendinöser Partialruptur im anterioren Anteil) beschrieben worden sei, der Operateur aber intraope- rativ an der Supraspinatussehne eine PASTA-Läsion ohne frische Verlet- zungszeichen gesehen habe. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Operation vom 27. Juni 2023 ausschliesslich degenerative und erkrankungsbedingte Vorschäden adressiert habe, nicht aber Folgen aus dem Ereignis vom 3. März 2023. Mangels unfallkausaler Schäden sei auch die postoperative (und angesichts der Beweglichkeit des linken Schulter- gelenks bei der Erstkonsultation am 15. Mai 2023 nicht posttraumatische) adhäsive Capsulitis nicht auf das Ereignis vom 3. März 2023 zurückzufüh- ren. Die erneute Beurteilung von Dr. med. B._____ ändere damit nichts an den bisherigen versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. E._____ (S. 10).

- 9 - 3.2.7. In ihrer mit der Replik vom 7. Juli 2025 eingereichten Stellungnahme vom

7. Juli 2025 hielt Dr. med. B._____ fest, dass die MRI-Untersuchung vom

21. April 2023, fast sieben Wochen nach dem Unfall, eine frische Bizeps- Pulley-Läsion Grad IV nach Habermeyer unter Beteiligung des superioren glenohumeralen Ligaments, der Supraspinatussehne artikularseitig und der Subscapularissehne gezeigt habe. Diese Läsion sei bildgebend objek- tivierbar ausgewiesen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Sehnen- oberrand der Subscapularissehne signalalteriert und mit Ödem durchsetzt sei und aufgefaserte Sehnenanteile nachweisbar seien. Es handle sich da- bei um Kriterien, die eine frische Läsion des Subscapularissehnen-Ober- randes auswiesen, was Dr. med. G._____ nicht einfach wegdiskutieren könne. In der MRI-Untersuchung vom 4. März 2024 sei der im MRI vom

21. April 2023 festgestellte objektivierbare pathologische Befund im Be- reich des Bizeps-Pulley komplett aufgelöst bzw. vernarbt und damit geheilt gewesen. Dieser zeitliche Verlauf weise ebenfalls überwiegend wahr- scheinlich auf eine frische Bizeps-Pulley-Läsion im MRI vom 21. April 2023 hin. Es sei naheliegend, dass zum Zeitpunkt des operativen Eingriffs drei Monate posttraumatisch die Heilung (Reparaturvorgänge) bereits einge- setzt und sich bereits eine gewisse Vernarbung im Bereich der Subsca- pularissehne ausgebildet habe, sodass von Auge während der Operation keine Läsion (mehr) erkannt worden und die verbliebene Veränderung als (blosse) Tendinopathie interpretiert worden sei (S. 2). Ein Scheibenwi- schereffekt – wie von Dr. med. G._____ beschrieben (vgl. E. 3.2.6. hier- vor) – liege hier wahrscheinlich bei keiner der genannten Läsionen vor. Ei- nerseits sei die Subscapularis-Oberrand-Läsion innerhalb eines Jahres praktisch vollständig ausgeheilt, andererseits sei die Avulsion im Bereiche der ventralen Supraspinatussehne klein ausgeprägt, was beides nicht für eine chronische Luxation der langen Bizepssehne im Rahmen eines dege- nerativen Geschehens spreche. Zusammenfassend habe objektivierbar ausgewiesen eine frische Bizeps-Pulley-Läsion Grad IV (und nicht Grad II; vgl. E. 3.2.6. hiervor) nach Habermeyer bestanden, womit die erste Opera- tion vom 27. Juni 2023 mit Bizepstenodese überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Ereignis vom 3. März 2023 zurückzuführen sei. Entspre- chend sei auch die postoperative Schultersteife und damit der zweite ope- rative Eingriff vom 3. Januar 2025 überwiegend sekundär unfallkausal. Der Fallabschluss vor dem zweiten Eingriff sei damit zu Unrecht erfolgt. Die Ausführungen von Dr. med. G._____ zeigten keine neuen Erkenntnisse, sondern entsprächen lediglich einer neuen Interpretation, welche objekti- vierbar bildgebend als unzutreffend ausgewiesen sei. An ihren vorange- henden Beurteilungen sei daher festzuhalten (S. 3). 3.2.8. Mit Duplik vom 25. Juli 2025 reichte die Beschwerdegegnerin einen neuer- lichen Bericht ihres Versicherungsmediziners Dr. med. G._____ vom

23. Juli 2025 ein. Darin hielt er im Wesentlichen fest, dass akute

- 10 - Zerreissungen, auch Teilrupturen, der Sehnen der Rotatorenmanschette sehr schmerzhaft seien und als bedrohlich empfunden würden, sodass Be- troffene sich zeitnah (innert ca. einer Woche) in ärztliche Behandlung be- geben würden. Vorliegend sei dies erst nach gut einem Monat erfolgt. Zu- dem habe für den erstbehandelnden Arzt offenbar kein Anlass dazu be- standen, aufgrund der Schmerzsituation radiologisch eine knöcherne Ver- letzung am linken Schultergelenk auszuschliessen. Eine akute Arbeitsun- fähigkeit in der Tätigkeit als Nebenkassierer habe offenbar nicht bestanden. All dies spreche gegen eine akute Verletzung im Rahmen des Ereignisses vom 3. März 2023 (S. 1). Ödeme würden für einen chronischen degenera- tiven Prozess oder für ein akutes Trauma sprechen; letztere seien aber mit zusätzlichen strukturellen Läsionen verbunden, welche sich intraoperativ jedoch nicht gezeigt hätten. Im Übrigen könne sieben Wochen nach dem Ereignis nicht mehr zwischen einer frischen Verletzung und einem chroni- schen degenerativen Prozess unterschieden werden. Aufgrund der beim operativen Eingriff vom 27. Juni 2023 durchgeführten Tenotomie der lan- gen Bizepssehne sei denn auch der unauffällige Befund in der MRI-Unter- suchung vom 4. März 2024 nachvollziehbar, da dadurch der Grund für den Scheibenwischereffekt (die lange Bizepssehne) behoben worden sei. Da- her sei im MRI von 2024 auch keine weitere chronische Luxation der Bi- zepssehne zu erwarten gewesen, was nicht voraussetze, dass die Pulley- Läsion Grad II nach Habermeyer weiterhin bestanden habe. Es sei an sei- ner bisherigen Beurteilung festzuhalten (S. 2). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

- 11 - 4.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom

22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. Insgesamt bestehen zwischen den Beurteilungen der Dres. med. E._____ (zur deren Kompetenz als Fachärztin im Bereich der Unfallmedizin vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 7.2) und G._____ einerseits (E. 3.2.2., 3.2.4., 3.2.6. und 3.2.8. hiervor) und je- ner des orthopädischen Behandlers Dr. med. F._____ (E. 3.2.1. hiervor) und den Dres. med. D._____ und B._____ andererseits (E. 3.2.3., 3.2.5., 3.2.7. hiervor) gestützt auf die vorliegenden Akten unüberwindbare Wider- sprüche hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität der Bizeps-Pulley-Lä- sion und damit der Unfallkausalität der ersten Operation vom 27. Juni 2023 wie auch der dadurch begründeten Revisionsoperation vom 3. Januar

2025. Daraus ergeben sich einerseits (mindestens geringe) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (blossen) Aktenbeurteilungen von Dres. med. E._____ und G._____, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (E. 4.2. f. hiervor). Andererseits lässt deren fachärztlich an sich plau- sibel begründete Einschätzung, insbesondere jene von Dr. med. G._____, auch kein Abstellen auf die abweichende Beurteilung der Dres. med. F._____, D._____ und B._____ zu. Die Sache ist daher unter Aufhebung des entsprechenden Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Nachachtung des Untersuchungsgrundsat- zes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) ergänzende (allenfalls externe) medizinische Abklärungen vornehme, nach welchen sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen in Bezug auf das Ereignis vom 3. März 2023 über den 30. September 2024 hinaus (vgl. VB 102; 106; 134) und damit insbesondere für den operativen Eingriff vom

3. Januar 2025 (vgl. VB 129 S. 3 f.; 106) neu entscheidet. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2025 aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

- 12 - 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. März 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).

- 13 - Aarau, 2. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Siegenthaler