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VBE.2025.194

Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer — VBE.2025.194

Ag Versicherungsgericht · 2026-02-04 · Deutsch AG
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Versicherungsgericht

2. Kammer VBE.2025.194 / js / hf Art. 18 Urteil vom 4. Februar 2026 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber i.V. Steiner Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Marco Unternährer, Rechtsanwalt, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), Postfach, 6002 Luzern Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 4. April 2025)

- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1995 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 11. Juli 2019 unter Hinweis auf eine Allergie-Abklärung und psychische Probleme zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV) bei der Beschwerdegegnerin an. Mit Verfügung vom

7. Juli 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch. In der Folge wurden berufliche Massnahmen durchgeführt und, nachdem sich das wöchentliche Arbeitspensum im Rahmen zweier Aufbautrainings ledig- lich auf 3.5 Stunden an vier Tagen hatte steigern lassen und weitere beruf- liche Massnahmen für nicht zielführend befunden worden waren, an- fangs August 2023 abgeschlossen. Nach Rücksprache mit dem Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD) liess die Beschwerdegegnerin eine bidiszipli- näre Begutachtung (psychiatrisch / dermatologisch) durch das Ärztliche Be- gutachtungsinstitut (ABI), Basel, (ABI-Gutachten vom 18. Juni 2024) durch- führen. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vor- bescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 4. April 2025 eine ganze Rente ab dem 1. August 2023 zu. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Mai 2025 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der IV vom 04.04.2025 sei teilweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer rückwirkend nach Ablauf der Wartefrist ab 01.07.2020 mindestens eine halbe IV-Rente auszurichten (abzüglich allfälliger Taggeldleistungen während der Ein- gliederung) zuzüglich Zins zu 5 %.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Marco Unternährer, Rechtsanwalt, Luzern, zu seinem unentgeltlichen Vertreter er- nannt.

- 3 - Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 4. April 2025 (VB 151) zu Recht eine ganze Rente (erst) ab

1. August 2023 zugesprochen hat. 2. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 (VB 59) wies die Beschwerdegegnerin das am 15. Juli 2019 bei ihr eingegangene Rentengesuch des Beschwerdefüh- rers vom 11. Juli 2019 (VB 12) ab. Diese Verfügung erwuchs anschlies- send unangefochten in Rechtskraft. Ein Wiedererwägungsgesuch bzw. eine Neuanmeldung ist nicht aktenkundig. In der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2025 prüfte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers wiederum ab 2019 bzw. 2020, bezog sie sich doch ex- plizit auf das Gesuch vom 15. Juli 2019 und hielt fest, dass seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Februar 2019 durchgehend eine Eingliederungsfähig- keit bestanden habe (VB 151 S. 5). Sie legte indessen nicht dar und es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche rechtliche Grund- lage sie eine erneute Rentenprüfung ab 2019 bzw. 2020 vornahm und dem- entsprechend den Rentenanspruch auch für den Zeitraum bis zur rechts- kräftigen Verfügung vom 7. Juli 2020 nochmals neu beurteilte. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG) verletzt. Dem Beschwerdeführer war es in der Folge nicht möglich, die Ver- fügung vom 4. April 2025 sachgerecht anzufechten. Die unzureichende Be- gründung stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine solche macht denn auch der Beschwerdeführer geltend (vgl. Beschwerde S. 3 Rz. 2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss konstanter Recht- sprechung formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der mate- riellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. BGE 141 V 557 E. 3 S. 563 f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2025 ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zum Erlass einer rechtsgenüglich begründeten neuen Ver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Bei diesem Verfah- rensausgang erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Rügen des Be- schwerdeführers. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. April 2025 aufzuheben und die Sache zum Erlass einer rechtsgenüglich begründeten neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

- 4 - 3.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. April 2025 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer rechtsgenüglich begrün- deten neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

- 5 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 4. Februar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Fischer Steiner