Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 2001 geborene Beschwerdeführer ist Mitglied der schweizerischen B._____-Nationalmannschaft. In dieser Funktion absolvierte er jährlich RS- oder WK-Tage und erhielt dafür jeweils eine Erwerbsausfallsentschädigung (EO-Entschädigung) gestützt auf den minimalen Tagesansatz. Mit Schrei- ben vom 11. Oktober 2024 beantragte er, dass ihm zusätzlich zur EO-Grun- dentschädigung eine Betriebszulage auszurichten sei. Am 16. Oktober 2024 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine EO-Ab- rechnung ohne Betriebszulage zu. Am 22. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Auszahlung einer Betriebszulage zur EO-Ent- schädigung. Am 9. Januar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer eine EO-Abrechnung wiederum ohne Gewährung einer Betriebszulage in Verfügungsform zu. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 6. Februar 2025 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit (korrigiertem) Einspracheentscheid vom 26. März 2025 ab.
E. 2 Mein Gesuch um Auszahlung der Betriebszulagen vom 22. November 2024 sei gutzuheissen.
E. 2.1 Anspruch auf Betriebszulagen haben unter anderem Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persön- lichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen (Art. 8 Abs. 1 EOG).
E. 2.2 Ein Betrieb liegt vor, wenn die selbstständigerwerbende Person über Räumlichkeiten, Grundstücke, besondere Einrichtungen, Bastelmaschinen oder ein bedeutendes Warenlager verfügt, oder wenn sie eine oder meh- rere Personen dauernd beschäftigt. Die Räumlichkeiten, Grundstücke, be- sonderen Einrichtungen, Maschinen oder das bedeutende Warenlager müssen zur Ausübung des Berufes notwendig sein und ausschliesslich oder vorwiegend hierfür verwendet werden. Wird der Beruf in Räumlichkei- ten oder mittels besonderer Einrichtungen oder Maschinen ausgeübt, die die dienstleistende Person zu andern Zwecken ohnehin benötigen würde (z.B. Wohnräume, Bastelräume oder Bastelmaschinen), oder beschäftigt die Dienst leistende Person zur Ausübung ihres Berufes Arbeitskräfte, die sie zu privaten Zwecken ohnehin beschäftigen würde (z.B. Hausdienstper- sonal), so darf keine Betriebszulage ausgerichtet werden (Rz. 4071 f. der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung [WEO], Stand: 1. Januar 2025). Das Vorliegen eines Betriebes kann zudem bejaht werden, wenn ein erhebli- ches Unternehmerrisiko im Sinne bedeutender Investitionen bestehen (THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungs- recht, Zürich 2014, §49 Rz. 9 S. 370).
E. 2.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei sei- ner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan- wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f. mit Hinweisen).
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E. 3 Die Betriebszulagen der vergangenen vier Jahre seien rückwirkend auszubezahlen.".
E. 3.1 Im Schreiben vom 11. Oktober 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er hätte auch während seiner Tage im WK laufende Kosten für seine Selb- ständigkeit, wie zum Beispiel Miete für eine Zweitwohnung (VB 26). Im Schreiben vom 22. November 2024 machte der Beschwerdeführer weiter geltend, es hätten sich während der Zeit laufende Kosten angehäuft, die ausschliesslich durch seine berufliche Tätigkeit als Profi- B._____ spieler verursacht worden seien (VB 50). In seiner Einsprache vom 6. Februar 2025 gab der Beschwerdeführer zudem an, er trainiere im Nationalen Leis- tungszentrum B._____ in C._____ und habe daher aus zeitlichen, logisti- schen und organisatorischen Gründen in C._____ einen Raum gemietet, in welchem er seine Turnierteilnahmen plane und der ihm als Büro für die Akquise und Betreuung von Sponsoren diene. Zudem benötige er den Raum als Materiallager und übernachte, wenn es der Trainingsplan nicht anders zulasse, auch in diesem Raum (VB 62 f.). Im Weiteren habe er auch eine Angestellte, welche ihn in seiner administrativen Arbeit unterstütze (VB 63). Die Beschwerdegegnerin macht dagegen geltend, die Tätigkeit als selb- ständiger B._____-spieler erfordere keine eigene Betriebsstätte im Sinne der WEO. Daher könne die Miete der Räumlichkeiten nicht als betrieblicher Aufwand anerkannt werden. Zudem sei im eingereichten Mietvertrag aus- drücklich die Benützungsart als Wohnung vermerkt und eine gewerbliche Nutzung der Wohnung sei untersagt (VB 78).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin bezieht sich in ihrem Einspracheentscheid vom
26. März 2025 fälschlicherweise auf den – vom Beschwerdeführer eben- falls eingereichten – Mietvertrag für eine Wohnung in G._____ vom xxx (vgl. VB 31), wenn sie ausführt, die 3.5-Zimmer-Wohnung werde zusam- men mit D._____ bewohnt und es sei im Mietvertrag ausdrücklich die Be- nützungsart als Wohnung vermerkt (VB 79). Der Beschwerdeführer führte in seiner Einsprache vom 6. Februar 2025 jedoch aus, er habe zur Aus- übung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Profi- B._____spieler ei- nen Raum in C._____ gemietet. Dabei handelt es sich um ein gemäss dem "Untermietvertrag für Wohnung" vom yyy in C._____ gemietetes Zimmer (VB 27). Dem Untermietvertrag für das Zimmer in C._____ kann entgegen dem Mietvertrag für die Wohnung in G._____ kein Nutzungszweck entnom- men werden. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch im Einspracheentscheid vom 26. März 2025 korrekt ausführt und was unabhängig davon für beide Räume gelten würde, ist nicht ersichtlich, wieso es als B._____spieler not- wendig sein sollte, eine Betriebsstätte zu unterhalten, da die Haupttätigkeit nicht in diesem Raum ausgeübt werden kann. Zudem ist nicht ersichtlich, wieso es sich bei Material, welches in einem einzelnen Zimmer eingelagert werden kann, in welchem der Beschwerdeführer – wie er selber ausführt –
- 5 - zumindest teilweise auch schläft (vgl. VB 63), um ein bedeutendes Materi- allager im Sinne der WEO (vgl. E. 2.2 hiervor) handeln soll, denn in einem einzelnen Zimmer kann kein umfangreiches Materiallager unterhalten wer- den, wenn daneben noch Platz für eine Schlafstätte und – wie der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde ebenfalls ausführt (vgl. Beschwerde S. 2) – für einen Büroarbeitsplatz für die Akquise und Betreuung von Sponsoren ist. Ebenfalls lässt sich den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers nicht entnehmen, dass dieser bedeutende Investitionen getätigt hat und daher ein erhebliches Unternehmerrisiko bestehen würde. Die Be- schwerdegegnerin hat somit zurecht entschieden, dass das vom Be- schwerdeführer gemietete Zimmer nicht ausreicht, um einen Betrieb im Sinne der WEO (vgl. E. 2.2. hiervor) darzustellen und er somit kein An- spruch auf eine Betriebszulage hat.
E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er beschäftige eine Person als ad- ministrative Unterstützung (Beschwerde S. 3), handelt es sich dabei ledig- lich um eine Behauptung. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ha- ben ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung als Selb- ständigerwerbender angegeben habe, kein Personal zu beschäftigen. Zu- dem sei auch nie eine Lohnmeldung eingegangen (VB 75). Obwohl dem Beschwerdeführer diese Rechtsauffassung mitgeteilt wurde (vgl. VB 76), hat er im Rahmen der Beschwerde weder einen Arbeitsvertrag noch allen- falls vorhandene Lohnabrechnungen eingereicht. Somit ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Betrieb vorliegt, weil der Beschwerdeführer Personal beschäftigt (vgl. E. 2.2 hier- vor).
E. 3.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit mit Einspracheent- scheid vom 26. März 2025 (VB 78) zu Recht den Anspruch des Beschwer- deführers auf eine Betriebszulage zur ordentlichen EO-Entschädigung ab- gewiesen.
E. 4 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, im Kanton F._____ werde für Profi- B._____spieler eine Betriebszulage ausbezahlt (Beschwerde S. 3, Beschwerdebeilage 4), kann er nichts ableiten, da weder die genauen Um- stände der – durch ihn anonymisierten – Person bekannt sind noch die Gründe, aus welchen die Ausgleichskasse F._____ im Fall dieser Person zu einem anderen Ergebnis gekommen ist. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Betriebszulage zur EO-Entschädigung gemäss den vorangehenden Erwägungen jedenfalls nicht erfüllt.
- 6 -
E. 5.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 5.3 Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 7 - Aarau, 9. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
1. Kammer VBE.2025.177 / DB / GM Art. 171 Urteil vom 9. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____, führer Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse Erwerbsersatz, Kyburgerstrasse 15, gegnerin Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO (Einspracheentscheid vom 26. März 2025)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 2001 geborene Beschwerdeführer ist Mitglied der schweizerischen B._____-Nationalmannschaft. In dieser Funktion absolvierte er jährlich RS- oder WK-Tage und erhielt dafür jeweils eine Erwerbsausfallsentschädigung (EO-Entschädigung) gestützt auf den minimalen Tagesansatz. Mit Schrei- ben vom 11. Oktober 2024 beantragte er, dass ihm zusätzlich zur EO-Grun- dentschädigung eine Betriebszulage auszurichten sei. Am 16. Oktober 2024 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine EO-Ab- rechnung ohne Betriebszulage zu. Am 22. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Auszahlung einer Betriebszulage zur EO-Ent- schädigung. Am 9. Januar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer eine EO-Abrechnung wiederum ohne Gewährung einer Betriebszulage in Verfügungsform zu. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 6. Februar 2025 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit (korrigiertem) Einspracheentscheid vom 26. März 2025 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 24. April 2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2025 und stellte folgende Anträge: "1. Der Einsprache-Entscheid vom 26. März 2025 sei aufzuheben.
2. Mein Gesuch um Auszahlung der Betriebszulagen vom 22. November 2024 sei gutzuheissen.
3. Die Betriebszulagen der vergangenen vier Jahre seien rückwirkend auszubezahlen.". 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 26. März 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 78) zu Recht den Antrag auf Auszahlung von Betriebszulagen zur EO-Entschädigung des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
- 3 - 2. 2.1. Anspruch auf Betriebszulagen haben unter anderem Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persön- lichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen (Art. 8 Abs. 1 EOG). 2.2. Ein Betrieb liegt vor, wenn die selbstständigerwerbende Person über Räumlichkeiten, Grundstücke, besondere Einrichtungen, Bastelmaschinen oder ein bedeutendes Warenlager verfügt, oder wenn sie eine oder meh- rere Personen dauernd beschäftigt. Die Räumlichkeiten, Grundstücke, be- sonderen Einrichtungen, Maschinen oder das bedeutende Warenlager müssen zur Ausübung des Berufes notwendig sein und ausschliesslich oder vorwiegend hierfür verwendet werden. Wird der Beruf in Räumlichkei- ten oder mittels besonderer Einrichtungen oder Maschinen ausgeübt, die die dienstleistende Person zu andern Zwecken ohnehin benötigen würde (z.B. Wohnräume, Bastelräume oder Bastelmaschinen), oder beschäftigt die Dienst leistende Person zur Ausübung ihres Berufes Arbeitskräfte, die sie zu privaten Zwecken ohnehin beschäftigen würde (z.B. Hausdienstper- sonal), so darf keine Betriebszulage ausgerichtet werden (Rz. 4071 f. der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung [WEO], Stand: 1. Januar 2025). Das Vorliegen eines Betriebes kann zudem bejaht werden, wenn ein erhebli- ches Unternehmerrisiko im Sinne bedeutender Investitionen bestehen (THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungs- recht, Zürich 2014, §49 Rz. 9 S. 370). 2.3. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei sei- ner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall an- gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti- sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan- wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f. mit Hinweisen).
- 4 - 3. 3.1. Im Schreiben vom 11. Oktober 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er hätte auch während seiner Tage im WK laufende Kosten für seine Selb- ständigkeit, wie zum Beispiel Miete für eine Zweitwohnung (VB 26). Im Schreiben vom 22. November 2024 machte der Beschwerdeführer weiter geltend, es hätten sich während der Zeit laufende Kosten angehäuft, die ausschliesslich durch seine berufliche Tätigkeit als Profi- B._____ spieler verursacht worden seien (VB 50). In seiner Einsprache vom 6. Februar 2025 gab der Beschwerdeführer zudem an, er trainiere im Nationalen Leis- tungszentrum B._____ in C._____ und habe daher aus zeitlichen, logisti- schen und organisatorischen Gründen in C._____ einen Raum gemietet, in welchem er seine Turnierteilnahmen plane und der ihm als Büro für die Akquise und Betreuung von Sponsoren diene. Zudem benötige er den Raum als Materiallager und übernachte, wenn es der Trainingsplan nicht anders zulasse, auch in diesem Raum (VB 62 f.). Im Weiteren habe er auch eine Angestellte, welche ihn in seiner administrativen Arbeit unterstütze (VB 63). Die Beschwerdegegnerin macht dagegen geltend, die Tätigkeit als selb- ständiger B._____-spieler erfordere keine eigene Betriebsstätte im Sinne der WEO. Daher könne die Miete der Räumlichkeiten nicht als betrieblicher Aufwand anerkannt werden. Zudem sei im eingereichten Mietvertrag aus- drücklich die Benützungsart als Wohnung vermerkt und eine gewerbliche Nutzung der Wohnung sei untersagt (VB 78). 3.2. Die Beschwerdegegnerin bezieht sich in ihrem Einspracheentscheid vom
26. März 2025 fälschlicherweise auf den – vom Beschwerdeführer eben- falls eingereichten – Mietvertrag für eine Wohnung in G._____ vom xxx (vgl. VB 31), wenn sie ausführt, die 3.5-Zimmer-Wohnung werde zusam- men mit D._____ bewohnt und es sei im Mietvertrag ausdrücklich die Be- nützungsart als Wohnung vermerkt (VB 79). Der Beschwerdeführer führte in seiner Einsprache vom 6. Februar 2025 jedoch aus, er habe zur Aus- übung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Profi- B._____spieler ei- nen Raum in C._____ gemietet. Dabei handelt es sich um ein gemäss dem "Untermietvertrag für Wohnung" vom yyy in C._____ gemietetes Zimmer (VB 27). Dem Untermietvertrag für das Zimmer in C._____ kann entgegen dem Mietvertrag für die Wohnung in G._____ kein Nutzungszweck entnom- men werden. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch im Einspracheentscheid vom 26. März 2025 korrekt ausführt und was unabhängig davon für beide Räume gelten würde, ist nicht ersichtlich, wieso es als B._____spieler not- wendig sein sollte, eine Betriebsstätte zu unterhalten, da die Haupttätigkeit nicht in diesem Raum ausgeübt werden kann. Zudem ist nicht ersichtlich, wieso es sich bei Material, welches in einem einzelnen Zimmer eingelagert werden kann, in welchem der Beschwerdeführer – wie er selber ausführt –
- 5 - zumindest teilweise auch schläft (vgl. VB 63), um ein bedeutendes Materi- allager im Sinne der WEO (vgl. E. 2.2 hiervor) handeln soll, denn in einem einzelnen Zimmer kann kein umfangreiches Materiallager unterhalten wer- den, wenn daneben noch Platz für eine Schlafstätte und – wie der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde ebenfalls ausführt (vgl. Beschwerde S. 2) – für einen Büroarbeitsplatz für die Akquise und Betreuung von Sponsoren ist. Ebenfalls lässt sich den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers nicht entnehmen, dass dieser bedeutende Investitionen getätigt hat und daher ein erhebliches Unternehmerrisiko bestehen würde. Die Be- schwerdegegnerin hat somit zurecht entschieden, dass das vom Be- schwerdeführer gemietete Zimmer nicht ausreicht, um einen Betrieb im Sinne der WEO (vgl. E. 2.2. hiervor) darzustellen und er somit kein An- spruch auf eine Betriebszulage hat. 3.3. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er beschäftige eine Person als ad- ministrative Unterstützung (Beschwerde S. 3), handelt es sich dabei ledig- lich um eine Behauptung. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ha- ben ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung als Selb- ständigerwerbender angegeben habe, kein Personal zu beschäftigen. Zu- dem sei auch nie eine Lohnmeldung eingegangen (VB 75). Obwohl dem Beschwerdeführer diese Rechtsauffassung mitgeteilt wurde (vgl. VB 76), hat er im Rahmen der Beschwerde weder einen Arbeitsvertrag noch allen- falls vorhandene Lohnabrechnungen eingereicht. Somit ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Betrieb vorliegt, weil der Beschwerdeführer Personal beschäftigt (vgl. E. 2.2 hier- vor). 3.4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit mit Einspracheent- scheid vom 26. März 2025 (VB 78) zu Recht den Anspruch des Beschwer- deführers auf eine Betriebszulage zur ordentlichen EO-Entschädigung ab- gewiesen. 4. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, im Kanton F._____ werde für Profi- B._____spieler eine Betriebszulage ausbezahlt (Beschwerde S. 3, Beschwerdebeilage 4), kann er nichts ableiten, da weder die genauen Um- stände der – durch ihn anonymisierten – Person bekannt sind noch die Gründe, aus welchen die Ausgleichskasse F._____ im Fall dieser Person zu einem anderen Ergebnis gekommen ist. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Betriebszulage zur EO-Entschädigung gemäss den vorangehenden Erwägungen jedenfalls nicht erfüllt.
- 6 - 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
- 7 - Aarau, 9. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli