Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Der 1995 geborene Beschwerdeführer war als Strassenbauer angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin ge- gen Unfallfolgen versichert. Am 4. August 2020 verletzte er sich bei einem Treppensturz an der rechten Schulter. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge vorübergehende Leistungen (für Heilbehandlung/Taggeld). Nach entsprechenden Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeld- und Heilkostenleistungen ein und verneinte mit Verfügung vom
24. August 2022 und nach erhobener Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 6. September 2022 einen Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschä- digung. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsge- richt mit Urteil VBE.2022.370 vom 2. März 2023 teilweise gut, hob den Ein- spracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück. Nachdem die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen getätigt hatte, teilte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2024 mit, sie stelle die vorübergehenden Leistungen per
31. August 2024 ein. Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 sprach sie ihm so- dann ab dem 1. September 2024 eine Invalidenrente bei einem Invaliditäts- grad von 14 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsent- schädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einsprache- entscheid vom 26. November 2024 ab.
E. 2 Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 26. November 2024 in- sofern abzuändern, als dem Beschwerdeführer eine höhere Invaliden- rente sowie eine Integritätsentschädigung, ausgehend von einem In- tegritätsschaden von mindestens 15%, zuzusprechen sei.
E. 2.1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invali- denrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Referenz- alters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
- 4 -
E. 2.2 Gemäss Art. 19 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortset- zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der In- validenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes er- wartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschlies- sen (BGE 144 V 354 E. 4.1 S. 357 f.; 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinwie- sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.2). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Ar- beitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen). 3.
E. 2.3 Mit Vernehmlassung vom 31. März 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
E. 2.4 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. April 2025 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Beatrix Scheuplein, Advokatin, Liestal, zu seiner unentgeltlichen Vertreterin er- nannt.
E. 2.5 Mit Beschluss vom 24. November 2025 wurde der Beschwerdeführer da- rauf hingewiesen, dass das Gericht nach Lage der Akten allenfalls von ei- nem Invaliditätsgrad von 13 % ausgehen könnte. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich zur daraus eventuell resultierenden Schlechterstellung zu äussern oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerde- führer hielt mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die im Zusammen- hang mit dem Ereignis vom 4. August 2020 ausgerichteten vorübergehen- den Leistungen mit Einspracheentscheid vom 26. November 2024 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 926) zu Recht per 31. August 2024 eingestellt und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % zugesprochen und einen Anspruch auf eine Integritätsentschädi- gung verneint hat. 2.
E. 3 Subeventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und ein versicherungsunabhängiges Gutachten einzuholen.
E. 3.1 Dr. med. B._____, Fachärztin für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedi- zin der Beschwerdegegnerin, ging in ihrer Beurteilung vom 3. Juli 2024 vom Vorliegen folgender Diagnosen aus (VB 757 S. 7): "Rechte Schulter: Status nach anteriorer inferiorer Schulterluxation rechts im Sommer 2020 − Status nach arthroskopischer Refixation des vorderen Labrums am 18.08.2020 − assoziierte SLAP-Läsion − Status nach Schulterarthroskopie, subpectorale Bicepstenodese und offene Latarjet-Operation rechts am 27.01.2023 − Status nach arthroskopischer Implantatentfernung, MGHL-Release und anteriores Kapsel-Release Schulter rechts am 07.05.2024 Linke Schulter: Anteriore Schulterinstabilität links mit/bei: − Anteroinferiorer Labrumläsion links mit HAGL-Läsion und Biceps- tendinopathie"
- 5 - In der angestammten Tätigkeit als Strassenbauer sei der Beschwerdefüh- rer nicht mehr arbeitsfähig. Zumutbar sei eine leichte bis maximal mittel- schwere Tätigkeit ganztags ohne längerdauernde Tätigkeiten über Kopf respektive über der Horizontalen, ohne Stossen, selten Ziehen, ohne kör- perfernes Hantieren von Lasten und ohne Schläge/Vibrationsbelastungen (dies gelte für beide Schultern). Der medizinische Endzustand sei inzwi- schen erreicht. Von weiteren Behandlungen sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Dies gelte auch für die linke, noch nicht operierte Schul- ter. Auch nach einer Operation würde sich das Belastungsprofil nicht än- dern (VB 757 S. 7 f.).
E. 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen einge- reicht hatte, nahm Dr. med. B._____ am 15. November 2024 erneut Stel- lung. Zusammengefasst legte sie dar, an der Beurteilung vom 3.Juli 2024 könne festgehalten werden. Das SPECT-CT und CT zeigten keine wesent- lichen Auffälligkeiten. Das Belastungsprofil berücksichtige die Restbe- schwerden (chronifizierte subjektive Schmerzen und Instabilität) des Versi- cherten ganzheitlich, gelte für beide Schultern und stehe im Einklang mit dem (von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau eingeholten orthopädisch-psychiatrischen) Gutachten der Neurologie Toggenburg vom
22. März 2024. Eine Verschlimmerung der (chronifizierten) Beschwerden seit der Beurteilung vom 3. Juli 2024 und auch weitere Eingriffe (aktuell sei noch nicht klar was für eine Operation geplant sei) würden keine Änderung des Belastbarkeitsprofils bewirken (VB 904).
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST und Aus- lagen) zulasten der Beschwerdegegnerin." Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege.
- 3 -
E. 4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 4.2 Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
- 6 - S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt den von der Beschwerdegegnerin festgesetz- ten Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. August 2024 mit Verweis auf die Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte Dres. med. C._____ und D._____, beides Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Beschwerde S. 7 f.).
E. 5.2 Es ist unumstritten, dass in der angestammten Tätigkeit als Strassenbauer keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Ebenfalls leuchtet gestützt auf die Aus- führungen von Dr. med. B._____ vom 3. Juli 2024 und 15. November 2024 ein, dass in einer angepassten Tätigkeit noch eine 100%ige Arbeitsfähig- keit vorliegt. Diese Einschätzung deckt sich denn auch mit der Beurteilung des von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau eingeholten Gutachtens der Neurologie Toggenburg vom 22. März 2024 (vgl. VB 805 S. 7 f.). Die Gutachter gingen sodann ebenfalls davon aus, dass die Ar- beitsfähigkeit durch (orthopädische) Behandlungsmassnahmen nicht mehr gesteigert werden könne (VB 805 S. 8). Weder Dr. med. C._____ noch Dr. med. D._____ äusserten sich in ihren Berichten vom 6. September 2024 bzw. vom 15. Oktober 2024 zur Frage, ob von einer weiteren Behand- lung noch mit einer namhaften Besserung der unfallbedingten Gesund- heitsbeeinträchtigung zu rechnen sei. Dr. med. C._____ ging von einer komplexen Situation der Schmerzproblematik aus und empfahl die Durch- führung einer SPECT-CT-Untersuchung, da sich anhand der Bildgebungen nicht erschliessen lassen könne, ob ein vollständiges Anwachsen des Kno- chenfortsatzes von der Latarjet-Operation erfolgt sei (VB 861 S. 3). Dr. med. D._____ erachtete sodann eine Fehlstellungsanalyse beider Schultern als angezeigt. Sollte sich eine mehrheitlich normale Konfiguration des Akromions zeigen, wäre bei multidirektionaler Instabilität gegebenen- falls eine IGHL-Rekonstruktion zu diskutieren. Bei mehrheitlich prädomi- nant posteriorer Instabilität könne alternativ gegebenenfalls auch eine Kor- rektur-osteotomie des Akromions oder eine posteriore Augmentation des Akromions nach Scapinelli erfolgen (VB 885 S. 3). Beide Ärzte äusserten sich nicht zum Einfluss der Schulterbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. B._____ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2024 unter anderem zum zwischenzeitlich durchgeführten SPECT-CT und hielt an ihrer Beurteilung vom 3. Juli 2024 fest, mit der Begründung, es seien keine wesentlichen Auffälligkeiten zu erkennen und das von ihr
- 7 - definierte Belastungsprofil berücksichtige die Restbeschwerden (Schmer- zen und Instabilität der Schultern). Der Beschwerdeführer bleibe arbeitsfä- hig in einer angepassten Tätigkeit (VB 904 S. 1).
E. 5.3 Dr. med. B._____ nahm am 28. März 2025 sodann erneut Stellung, nach- dem sich der Beschwerdeführer weiteren Behandlungen und Untersuchun- gen unterzogen hatte. Wie schon im CT vom 6. November 2024 vermutet worden sei, habe sich ein zu hoch stehendes und flaches Acromion (beid- seits) auch in der an der Universitätsklinik E._____ durchgeführten CARD- Analyse vom 2. Dezember 2024 (vgl. VB 965 S. 1) bestätigt. Im Bericht von Prof. Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, vom 5. Februar 2025 (VB 965), sei die- ser davon ausgegangen, dass es sich hier um eine prädisponierende Situ- ation handle. Bei der von Prof. Dr. med. F._____ vorgeschlagenen experi- mentellen Operation handle es sich um eine Umstellungsosteotomie des Acromions. Bei dem beschriebenen Hochstand des Acromions (beidseits) handle es sich um eine angeborene Normvariante. Entsprechend stehe die geplante Operation in keinem kausalen Zusammenhang zu den Unfallfol- gen (VB 1005 S. 4 f.).
E. 5.4 Gesamthaft sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche ge- gen die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von Dr. med. B._____ sprechen. Auf deren Beurteilung kann demnach vollumfänglich abgestellt werden.
E. 6.1 Der Invaliditätsgrad und damit der Rentenanspruch kann dann noch nicht beurteilt werden, wenn zwar der medizinisch-therapeutische Endzustand erreicht ist, aber noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche- rung im Gange sind. Das Ergebnis solcher Massnahmen ist abzuwarten, wenn sie Unfallfolgen betreffen und geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflus- sen. Relevante Massnahmen sind insbesondere die Umschulung gemäss Art. 17 IVG und die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG, nicht jedoch eine Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz [BSK-UVG], 2019, N. 18 zu Art. 19 UVG mit Hinweisen, unter anderem auf Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.2.2). Nach Lage der Akten wurden dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom
28. November 2024 und somit nach dem angefochtenen Einspracheent- scheid, berufliche Eingliederungsmassnahme in Form von Berufsbera-
- 8 - tungsgesprächen und -analysen gewährt (VB 940). Es ist diesbezüglich auf die gefestigte Praxis zu verweisen, wonach Berufsberatung i.S.v. Art. 15 IVG (und Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG) keine Auswirkungen auf die (unfallbedingte) Arbeitsfähigkeit haben. Diese Massnahmen sind somit in Bezug auf den Fallabschluss in der Unfallversicherung grundsätzlich irre- levant (Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 4.1 unter anderem mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin hatte demnach die Ergebnisse der beruflichen Eingliederung vor Fallab- schluss nicht abzuwarten.
E. 7.1 Die Beschwerdegegnerin errechnete im angefochtenen Einspracheent- scheid gestützt auf die Tabellenlöhne der Eidgenössischen Lohnstrukturer- hebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) ein Valideneinkommen von Fr. 74'634.00, ein Invalideneinkommen (unter anderem unter Berück- sichtigung eines 5%igen Abzugs vom Tabellenlohn; vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) von Fr. 64'504.00 und eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'130.00 was einem Invaliditätsgrad von gerundet 14 % entspricht (VB 926 S. 6).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer bemängelt die Festsetzung des Valideneinkom- mens. Seiner Ansicht nach wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewe- sen, das Valideneinkommen gestützt auf den tatsächlich erzielten Ver- dienst, den er als Temporärmitarbeiter im Strassenbau erzielt habe, festzu- setzen (Beschwerde S. 9 f.).
E. 7.3 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 2.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue- rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an- geknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits- schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_505/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.2).
- 9 -
E. 7.4 Gemäss Einsatzvertrag vom 9. Juli 2020 war der Beschwerdeführer tem- porär als Strassenbauer angestellt. Dieser Einsatzvertrag war vom 13. Juli 2020 bis zum 27. Juli 2020 befristet (VB 1). Dass der Beschwerdeführer über diesen Zeitraum hinaus weiterbeschäftigt worden wäre oder eine an- dere Anstellung gefunden hätte (vgl. Beschwerde S. 9 unten und Stellung- nahme vom 19. Dezember 2025), kann den Akten nicht entnommen wer- den und deckt sich auch nicht mit den Angaben im Auszug aus dem indivi- duellen Konto des Beschwerdeführers (IK). Diesem ist lediglich für den Mo- nat Juli 2020 ein Eintrag betreffend den Arbeitgeber das G._____ ag, Z._____, zu entnehmen (VB 193 S. 4). Gemäss IK-Auszug war der Be- schwerdeführer in unterschiedlichsten Anstellungen, jeweils während eher kurzen Zeitspannen tätig und mehrfach temporär angestellt. Angesichts dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Vali- deneinkommens zu Recht nicht auf den bei der das G._____ ag erzielten Verdienst, sondern auf die statistischen Werte der LSE abgestellt. Dass der Einsatzvertrag vom 9. Juli 2020 allenfalls "aufgrund des Unfalls" aufgelöst wurde, wie der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2025 geltend macht, vermag daran nichts zu ändern (vgl. zum Ganzen SVR 2019 IV Nr. 28 S. 86, 9C_401/2018 E. 5.2.2). Unzutreffend ist indes die im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommene Anpassung an die Lohnentwicklung gestützt auf Quartalsschätzungen des BfS (vgl. VB 811 S. 1). Diese erreichen als blosse Vermutung den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. etwa Urteile des Bundes- gerichts 8C_529/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.1; 8C_701/2018 vom
28. Februar 2019 E. 6.1.2; 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.1). Zu- dem bilden die auf kumulierten Lohndaten basierenden Quartalsschätzun- gen der Nominallohnentwicklung die Veränderung in Prozent gegenüber der gleichen Periode des Vorjahres ab und haben daher eine andere Ver- gleichsbasis als der Nominallohnindex, welcher sich auf ein Basisjahr so- wie ergänzend auf das Vorjahr bezieht (vgl. STEPHAN BERNER, Die Bedeu- tung von Quartalsschätzungen für die Anpassung der Vergleichseinkom- men an die Lohnentwicklung bei der Invaliditätsgradberechnung, SZS 2025 S. 10 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem seit
1. Januar 2022 bestehenden Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) in den ab 1. Juli 2022 resp. ab 1. Juli 2023 geltenden Fassungen (Anhang III; Rz. 3201 Fussnote 2) die Anwen- dung von Quartalsschätzungen ausdrücklich untersagt wird (vgl. zum Thema der Quartalsschätzungen ausführlich: BERNER, a.a.O., S. 3 ff.). Massgebend ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts damit die Tabelle T1.10 zur Nominallohnentwicklung (vgl. BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.7).
- 10 -
E. 7.5 Das Valideneinkommen beträgt gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2022, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. die LSE-Tabelle betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) so- wie der Lohnentwicklung bis 2023 (mangels aktuellerer Daten; vgl. die LSE- Tabelle Nominallohnindex, Männer, 2011-2023) Fr. 73'692.00 (Fr. 5'825 x
E. 12 x 41.2/ x 108.7/ ). 40 106.2 Das Invalideneinkommen beträgt gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2022, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, der Lohnentwicklung bis 2023 (mangels aktuellerer Daten) sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 5 % Fr. 64'107.00 (Fr. 5'305.00 x 12 x 41.7/ x 108.9/ x 0.95). 40 107.1 Die Erwerbseinbusse beträgt Fr. 9'585.00 (Fr. 73'692.00 - Fr. 64'107.00). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (Fr. 9'585.00 / Fr. 73'692.00). 8. 8.1. Die Beschwerdegegnerin errechnete einen versicherten Verdienst von Fr. 61'398.00 (VB 821 S. 1; 810). Dabei ging sie unter anderem von einem bei der das G._____ ag im Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2020 erzielten Ein- kommen von Fr. 5'181.00 aus (140.25 Stunden à Fr. 34.11 ["Basislohn Bauhaupt ave"] zuzüglich 8.3 % ["13. Gehalt Bauhaupt ave"]; vgl. VB 810; VB 1). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, betreffend die An- stellung bei der das G._____ ag sei die Feiertagsentschädigung, die Sams- tagszulage von 25 % sowie die Mittagsentschädigung nicht berücksichtigt worden (Beschwerde S. 8 f.). 8.2. Nach Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versi- cherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemes- sung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Be- messung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Dazu gehören insbesondere Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge (VOLLENWEIDER/BRUNNER, in: BSK-UVG, a.a.O., N. 10 zu Art. 15 UVG). Ferienentschädigungen gehören indes nur dann zum massgebenden Lohn, wenn der Ferienanspruch in zulässiger Weise mit den periodischen Lohnzahlungen abgegolten wird. Erfolgt aber eine Abgeltung von im Unfall- zeitpunkt noch nicht bezogenen Ferien, ist diese gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. d UVV bzw. Art. 8 lit. c AHVV nicht zum versicherten Verdienst hinzuzu- rechnen (VOLLENWEIDER/BRUNNER, a.a.O., N. 13 zu Art. 15 UVG). Nach
- 11 - Lage der Akten hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Anstellung bei der das G._____ ag vom 13. Juli bis zum 27. Juli 2020 keine Ferien bezo- gen (vgl. den Stundennachweis in VB 2). Die Ferienentschädigung ist da- her nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes. Hinzuzurechnen sind hingegen die Feiertagsentschädigung, die gemäss Einsatzvertrag vom
9. Juli 2020 Fr. 0.95 pro Stunde beträgt (vgl. VB 1; gerundet Fr. 133.24 ausmachend [140.25 Stunden x Fr. 0.95]) sowie ein Samstagszuschlag von Fr. 80.80 (25 %, vgl. die Lohnabrechnung Juli 2020 in VB 978). Der versicherte Verdienst beträgt somit gerundet Fr. 61'612.00 (Fr. 61'398.00 + Fr. 133.24 + Fr. 80.80). 9. 9.1. Gemäss Art. 24 UVG hat der Versicherte, der durch den Unfall (bzw. die Berufskrankheit [Art. 9 Abs. 3 UVG; BGE 133 V 224]) eine dauernde erheb- liche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Abs. 1). 9.2. Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grundla- gen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri- tätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär be- messen (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2022 vom 30. Mai 2023 E. 6.1 mit Hinweisen). 9.3. Dr. med. B._____ führte in ihrer Beurteilung vom 3. Juli 2024 betreffend Integritätsschaden aus, gemäss vorliegendem Bericht vom 24. Juni 2024 von Prof. Dr. med. H._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsspital I._____, be- stehe keine wesentliche Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter. Betreffend die linke Schulter sei zuletzt am 29. November 2022 folgende Beweglichkeit dokumentiert worden: Aktive Schulterflexion 180°, aktive Abduktion 180°. Die letzte Bildgebung sei am 11. Oktober 2023 er- folgt. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 29. Dezember 2022 habe sich eine nicht progrediente Unterminierung ohne Ablösung auch gegen den in- ferioren Glenoidrand gezeigt. Die Befunde seien unverändert. Auch ge- mäss der Telefonkonsultation mit Prof. Dr. med. H._____ vom 17. Oktober 2023 habe sich im Vergleich zu den Voraufnahmen ein stationärer Befund gezeigt. Es zeige sich eine anteroinferiore Labrumläsion mit einer Hill- Sachs-Läsion ohne ausgeprägten ventralen Knochendefekt. Eine Ope-
- 12 - ration dränge sich aber nicht auf. Zusammengefasst sei aufgrund der klini- schen Beweglichkeit und fehlenden arthrotischen Veränderungen im Be- reich der rechten und linken Schulter keine Integritätsentschädigung ge- schuldet. Der Integritätsschaden liege unterhalb der Erheblichkeitsgrenze (siehe dazu auch Suva-Tabelle 1.2 betreffend Integritätsschaden bei Funk- tionsstörung an der oberen Extremitäten; VB 757 S. 8). In der Kurzbeurtei- lung vom 9. Juli 2024 legte Dr. med. B._____ ergänzend dar, gemäss der Suva-Tabelle wäre bei einer Beweglichkeit bis 30° über der Horizontale ("also 120°") eine Integritätsentschädigung von 10 % geschuldet. Beim Be- schwerdeführer sei hingegen eine Beweglichkeit von 170° bzw. 180° doku- mentiert worden. Des Weiteren hätten sich auf den zuletzt erfolgten Bild- gebungen keine arthrotischen Veränderungen ergeben (VB 776). Diese Ausführungen leuchten ohne Weiteres ein und es sind keine diesen entge- genstehenden medizinischen Einschätzungen aktenkundig, welche auf eine relevante Integritätseinbusse hinweisen würden. 10. 10.1. Zusammengefasst erweist sich der von der Beschwerdegegnerin per
31. August 2024 vorgenommene Fallabschluss korrekt. Der Invaliditäts- grad ist hingegen auf 13 % und der versicherte auf Fr. 61'612.00 festzuset- zen und der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde entsprechend abzuändern. 10.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 10.3. 10.3.1. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 10.3.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom
E. 14 April 2025 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 13.67 Stun- den zu Fr. 250.00, Barauslagen von Fr. 158.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 289.61, total somit Fr. 3'865.10 ausweist. Mit Stellungnahme vom
E. 19 Dezember 2025 reichte sie eine aktualisierte Kostennote gleichen Da- tums zu den Akten, welche nunmehr einen Zeitaufwand von 15.67 Stunden zu Fr. 250.00, Barauslagen von Fr. 158.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 330.09, total somit Fr. 4'405.35 ausweist.
- 13 - 10.3.3. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsge- richt richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss be- trägt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdever- fahren betreffend UVG innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Akten- studium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Tele- fonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung, welcher indes mit dem Zuschlag in gleicher Höhe für die zusätzliche Rechtsschrift vom 19. Dezember 2025 verrechnet wird. Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 3'650.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT). 10.3.4. Die zuzusprechende, reine Stundenentschädigung (Honorar ohne Spesen- pauschale, zuzüglich MwSt.) beträgt nach dem Dargelegten Fr. 3'567.30, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von 19.73 Stunden entspricht. Der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand beträgt hingegen nur 15.67 Stunden, womit eine weitere Überprü- fung der Kostennote nicht erforderlich ist. Rechtsprechungsgemäss hat es demnach mit der hiervor dargelegten Entschädigung von Fr. 3'300.00 sein Bewenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. Septem- ber 2020 E. 4.1.3; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.3; 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.2). 10.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung ver- pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 26. November 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2024 Anspruch auf eine Invaliden- rente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 61'612.00 hat.
- 14 - 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Beatrix Scheuplein, Advokatin, Liestal, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Versicherungsgericht
1. Kammer VBE.2025.12 / pm / GM Art. 6 Urteil vom 14. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Ersatzrichter Hess Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durch Beatrix Scheuplein, Advokatin, Zeughausplatz 34, Postfach, 4410 Liestal Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 26. November 2024)
- 2 - Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1995 geborene Beschwerdeführer war als Strassenbauer angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin ge- gen Unfallfolgen versichert. Am 4. August 2020 verletzte er sich bei einem Treppensturz an der rechten Schulter. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge vorübergehende Leistungen (für Heilbehandlung/Taggeld). Nach entsprechenden Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeld- und Heilkostenleistungen ein und verneinte mit Verfügung vom
24. August 2022 und nach erhobener Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 6. September 2022 einen Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschä- digung. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsge- richt mit Urteil VBE.2022.370 vom 2. März 2023 teilweise gut, hob den Ein- spracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück. Nachdem die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen getätigt hatte, teilte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2024 mit, sie stelle die vorübergehenden Leistungen per
31. August 2024 ein. Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 sprach sie ihm so- dann ab dem 1. September 2024 eine Invalidenrente bei einem Invaliditäts- grad von 14 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsent- schädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einsprache- entscheid vom 26. November 2024 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 26. November 2024 aufzuheben. Es sei der per 31. August 2024 erfolgte Fallabschluss aufzuheben und es seien weiterhin Taggelder- und Heilungskosten auszurichten.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 26. November 2024 in- sofern abzuändern, als dem Beschwerdeführer eine höhere Invaliden- rente sowie eine Integritätsentschädigung, ausgehend von einem In- tegritätsschaden von mindestens 15%, zuzusprechen sei.
3. Subeventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und ein versicherungsunabhängiges Gutachten einzuholen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST und Aus- lagen) zulasten der Beschwerdegegnerin." Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege.
- 3 - 2.2. Mit Eingaben vom 27. Januar und 4. Februar 2025, E-Mail vom 12. Februar 2025 und weiteren Eingaben vom 13. Februar und 24. März 2025 reichte der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Unterlagen ein. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. April 2025 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Beatrix Scheuplein, Advokatin, Liestal, zu seiner unentgeltlichen Vertreterin er- nannt. 2.5. Mit Beschluss vom 24. November 2025 wurde der Beschwerdeführer da- rauf hingewiesen, dass das Gericht nach Lage der Akten allenfalls von ei- nem Invaliditätsgrad von 13 % ausgehen könnte. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich zur daraus eventuell resultierenden Schlechterstellung zu äussern oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerde- führer hielt mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die im Zusammen- hang mit dem Ereignis vom 4. August 2020 ausgerichteten vorübergehen- den Leistungen mit Einspracheentscheid vom 26. November 2024 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 926) zu Recht per 31. August 2024 eingestellt und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % zugesprochen und einen Anspruch auf eine Integritätsentschädi- gung verneint hat. 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invali- denrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Referenz- alters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
- 4 - 2.2. Gemäss Art. 19 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortset- zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der In- validenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes er- wartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschlies- sen (BGE 144 V 354 E. 4.1 S. 357 f.; 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinwie- sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.2). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Ar- beitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen). 3. 3.1. Dr. med. B._____, Fachärztin für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedi- zin der Beschwerdegegnerin, ging in ihrer Beurteilung vom 3. Juli 2024 vom Vorliegen folgender Diagnosen aus (VB 757 S. 7): "Rechte Schulter: Status nach anteriorer inferiorer Schulterluxation rechts im Sommer 2020 − Status nach arthroskopischer Refixation des vorderen Labrums am 18.08.2020 − assoziierte SLAP-Läsion − Status nach Schulterarthroskopie, subpectorale Bicepstenodese und offene Latarjet-Operation rechts am 27.01.2023 − Status nach arthroskopischer Implantatentfernung, MGHL-Release und anteriores Kapsel-Release Schulter rechts am 07.05.2024 Linke Schulter: Anteriore Schulterinstabilität links mit/bei: − Anteroinferiorer Labrumläsion links mit HAGL-Läsion und Biceps- tendinopathie"
- 5 - In der angestammten Tätigkeit als Strassenbauer sei der Beschwerdefüh- rer nicht mehr arbeitsfähig. Zumutbar sei eine leichte bis maximal mittel- schwere Tätigkeit ganztags ohne längerdauernde Tätigkeiten über Kopf respektive über der Horizontalen, ohne Stossen, selten Ziehen, ohne kör- perfernes Hantieren von Lasten und ohne Schläge/Vibrationsbelastungen (dies gelte für beide Schultern). Der medizinische Endzustand sei inzwi- schen erreicht. Von weiteren Behandlungen sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Dies gelte auch für die linke, noch nicht operierte Schul- ter. Auch nach einer Operation würde sich das Belastungsprofil nicht än- dern (VB 757 S. 7 f.). 3.2. Nachdem der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen einge- reicht hatte, nahm Dr. med. B._____ am 15. November 2024 erneut Stel- lung. Zusammengefasst legte sie dar, an der Beurteilung vom 3.Juli 2024 könne festgehalten werden. Das SPECT-CT und CT zeigten keine wesent- lichen Auffälligkeiten. Das Belastungsprofil berücksichtige die Restbe- schwerden (chronifizierte subjektive Schmerzen und Instabilität) des Versi- cherten ganzheitlich, gelte für beide Schultern und stehe im Einklang mit dem (von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau eingeholten orthopädisch-psychiatrischen) Gutachten der Neurologie Toggenburg vom
22. März 2024. Eine Verschlimmerung der (chronifizierten) Beschwerden seit der Beurteilung vom 3. Juli 2024 und auch weitere Eingriffe (aktuell sei noch nicht klar was für eine Operation geplant sei) würden keine Änderung des Belastbarkeitsprofils bewirken (VB 904). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
- 6 - S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer rügt den von der Beschwerdegegnerin festgesetz- ten Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. August 2024 mit Verweis auf die Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte Dres. med. C._____ und D._____, beides Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Beschwerde S. 7 f.). 5.2. Es ist unumstritten, dass in der angestammten Tätigkeit als Strassenbauer keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Ebenfalls leuchtet gestützt auf die Aus- führungen von Dr. med. B._____ vom 3. Juli 2024 und 15. November 2024 ein, dass in einer angepassten Tätigkeit noch eine 100%ige Arbeitsfähig- keit vorliegt. Diese Einschätzung deckt sich denn auch mit der Beurteilung des von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau eingeholten Gutachtens der Neurologie Toggenburg vom 22. März 2024 (vgl. VB 805 S. 7 f.). Die Gutachter gingen sodann ebenfalls davon aus, dass die Ar- beitsfähigkeit durch (orthopädische) Behandlungsmassnahmen nicht mehr gesteigert werden könne (VB 805 S. 8). Weder Dr. med. C._____ noch Dr. med. D._____ äusserten sich in ihren Berichten vom 6. September 2024 bzw. vom 15. Oktober 2024 zur Frage, ob von einer weiteren Behand- lung noch mit einer namhaften Besserung der unfallbedingten Gesund- heitsbeeinträchtigung zu rechnen sei. Dr. med. C._____ ging von einer komplexen Situation der Schmerzproblematik aus und empfahl die Durch- führung einer SPECT-CT-Untersuchung, da sich anhand der Bildgebungen nicht erschliessen lassen könne, ob ein vollständiges Anwachsen des Kno- chenfortsatzes von der Latarjet-Operation erfolgt sei (VB 861 S. 3). Dr. med. D._____ erachtete sodann eine Fehlstellungsanalyse beider Schultern als angezeigt. Sollte sich eine mehrheitlich normale Konfiguration des Akromions zeigen, wäre bei multidirektionaler Instabilität gegebenen- falls eine IGHL-Rekonstruktion zu diskutieren. Bei mehrheitlich prädomi- nant posteriorer Instabilität könne alternativ gegebenenfalls auch eine Kor- rektur-osteotomie des Akromions oder eine posteriore Augmentation des Akromions nach Scapinelli erfolgen (VB 885 S. 3). Beide Ärzte äusserten sich nicht zum Einfluss der Schulterbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. med. B._____ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2024 unter anderem zum zwischenzeitlich durchgeführten SPECT-CT und hielt an ihrer Beurteilung vom 3. Juli 2024 fest, mit der Begründung, es seien keine wesentlichen Auffälligkeiten zu erkennen und das von ihr
- 7 - definierte Belastungsprofil berücksichtige die Restbeschwerden (Schmer- zen und Instabilität der Schultern). Der Beschwerdeführer bleibe arbeitsfä- hig in einer angepassten Tätigkeit (VB 904 S. 1). 5.3. Dr. med. B._____ nahm am 28. März 2025 sodann erneut Stellung, nach- dem sich der Beschwerdeführer weiteren Behandlungen und Untersuchun- gen unterzogen hatte. Wie schon im CT vom 6. November 2024 vermutet worden sei, habe sich ein zu hoch stehendes und flaches Acromion (beid- seits) auch in der an der Universitätsklinik E._____ durchgeführten CARD- Analyse vom 2. Dezember 2024 (vgl. VB 965 S. 1) bestätigt. Im Bericht von Prof. Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, vom 5. Februar 2025 (VB 965), sei die- ser davon ausgegangen, dass es sich hier um eine prädisponierende Situ- ation handle. Bei der von Prof. Dr. med. F._____ vorgeschlagenen experi- mentellen Operation handle es sich um eine Umstellungsosteotomie des Acromions. Bei dem beschriebenen Hochstand des Acromions (beidseits) handle es sich um eine angeborene Normvariante. Entsprechend stehe die geplante Operation in keinem kausalen Zusammenhang zu den Unfallfol- gen (VB 1005 S. 4 f.). 5.4. Gesamthaft sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche ge- gen die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von Dr. med. B._____ sprechen. Auf deren Beurteilung kann demnach vollumfänglich abgestellt werden. 6. 6.1. Der Invaliditätsgrad und damit der Rentenanspruch kann dann noch nicht beurteilt werden, wenn zwar der medizinisch-therapeutische Endzustand erreicht ist, aber noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche- rung im Gange sind. Das Ergebnis solcher Massnahmen ist abzuwarten, wenn sie Unfallfolgen betreffen und geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflus- sen. Relevante Massnahmen sind insbesondere die Umschulung gemäss Art. 17 IVG und die erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 Abs. 1 IVG, nicht jedoch eine Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 IVG (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz [BSK-UVG], 2019, N. 18 zu Art. 19 UVG mit Hinweisen, unter anderem auf Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.2.2). Nach Lage der Akten wurden dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom
28. November 2024 und somit nach dem angefochtenen Einspracheent- scheid, berufliche Eingliederungsmassnahme in Form von Berufsbera-
- 8 - tungsgesprächen und -analysen gewährt (VB 940). Es ist diesbezüglich auf die gefestigte Praxis zu verweisen, wonach Berufsberatung i.S.v. Art. 15 IVG (und Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG) keine Auswirkungen auf die (unfallbedingte) Arbeitsfähigkeit haben. Diese Massnahmen sind somit in Bezug auf den Fallabschluss in der Unfallversicherung grundsätzlich irre- levant (Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 4.1 unter anderem mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin hatte demnach die Ergebnisse der beruflichen Eingliederung vor Fallab- schluss nicht abzuwarten. 7. 7.1. Die Beschwerdegegnerin errechnete im angefochtenen Einspracheent- scheid gestützt auf die Tabellenlöhne der Eidgenössischen Lohnstrukturer- hebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) ein Valideneinkommen von Fr. 74'634.00, ein Invalideneinkommen (unter anderem unter Berück- sichtigung eines 5%igen Abzugs vom Tabellenlohn; vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) von Fr. 64'504.00 und eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'130.00 was einem Invaliditätsgrad von gerundet 14 % entspricht (VB 926 S. 6). 7.2. Der Beschwerdeführer bemängelt die Festsetzung des Valideneinkom- mens. Seiner Ansicht nach wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewe- sen, das Valideneinkommen gestützt auf den tatsächlich erzielten Ver- dienst, den er als Temporärmitarbeiter im Strassenbau erzielt habe, festzu- setzen (Beschwerde S. 9 f.). 7.3. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Per- son erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 2.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue- rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an- geknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheits- schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_505/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.2).
- 9 - 7.4. Gemäss Einsatzvertrag vom 9. Juli 2020 war der Beschwerdeführer tem- porär als Strassenbauer angestellt. Dieser Einsatzvertrag war vom 13. Juli 2020 bis zum 27. Juli 2020 befristet (VB 1). Dass der Beschwerdeführer über diesen Zeitraum hinaus weiterbeschäftigt worden wäre oder eine an- dere Anstellung gefunden hätte (vgl. Beschwerde S. 9 unten und Stellung- nahme vom 19. Dezember 2025), kann den Akten nicht entnommen wer- den und deckt sich auch nicht mit den Angaben im Auszug aus dem indivi- duellen Konto des Beschwerdeführers (IK). Diesem ist lediglich für den Mo- nat Juli 2020 ein Eintrag betreffend den Arbeitgeber das G._____ ag, Z._____, zu entnehmen (VB 193 S. 4). Gemäss IK-Auszug war der Be- schwerdeführer in unterschiedlichsten Anstellungen, jeweils während eher kurzen Zeitspannen tätig und mehrfach temporär angestellt. Angesichts dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Vali- deneinkommens zu Recht nicht auf den bei der das G._____ ag erzielten Verdienst, sondern auf die statistischen Werte der LSE abgestellt. Dass der Einsatzvertrag vom 9. Juli 2020 allenfalls "aufgrund des Unfalls" aufgelöst wurde, wie der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2025 geltend macht, vermag daran nichts zu ändern (vgl. zum Ganzen SVR 2019 IV Nr. 28 S. 86, 9C_401/2018 E. 5.2.2). Unzutreffend ist indes die im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Berechnung des Invaliditätsgrades vorgenommene Anpassung an die Lohnentwicklung gestützt auf Quartalsschätzungen des BfS (vgl. VB 811 S. 1). Diese erreichen als blosse Vermutung den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. etwa Urteile des Bundes- gerichts 8C_529/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.1; 8C_701/2018 vom
28. Februar 2019 E. 6.1.2; 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.1). Zu- dem bilden die auf kumulierten Lohndaten basierenden Quartalsschätzun- gen der Nominallohnentwicklung die Veränderung in Prozent gegenüber der gleichen Periode des Vorjahres ab und haben daher eine andere Ver- gleichsbasis als der Nominallohnindex, welcher sich auf ein Basisjahr so- wie ergänzend auf das Vorjahr bezieht (vgl. STEPHAN BERNER, Die Bedeu- tung von Quartalsschätzungen für die Anpassung der Vergleichseinkom- men an die Lohnentwicklung bei der Invaliditätsgradberechnung, SZS 2025 S. 10 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem seit
1. Januar 2022 bestehenden Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) in den ab 1. Juli 2022 resp. ab 1. Juli 2023 geltenden Fassungen (Anhang III; Rz. 3201 Fussnote 2) die Anwen- dung von Quartalsschätzungen ausdrücklich untersagt wird (vgl. zum Thema der Quartalsschätzungen ausführlich: BERNER, a.a.O., S. 3 ff.). Massgebend ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts damit die Tabelle T1.10 zur Nominallohnentwicklung (vgl. BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.7).
- 10 - 7.5. Das Valideneinkommen beträgt gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2022, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. die LSE-Tabelle betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) so- wie der Lohnentwicklung bis 2023 (mangels aktuellerer Daten; vgl. die LSE- Tabelle Nominallohnindex, Männer, 2011-2023) Fr. 73'692.00 (Fr. 5'825 x 12 x 41.2/ x 108.7/ ). 40 106.2 Das Invalideneinkommen beträgt gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2022, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, der Lohnentwicklung bis 2023 (mangels aktuellerer Daten) sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 5 % Fr. 64'107.00 (Fr. 5'305.00 x 12 x 41.7/ x 108.9/ x 0.95). 40 107.1 Die Erwerbseinbusse beträgt Fr. 9'585.00 (Fr. 73'692.00 - Fr. 64'107.00). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 13 % (Fr. 9'585.00 / Fr. 73'692.00). 8. 8.1. Die Beschwerdegegnerin errechnete einen versicherten Verdienst von Fr. 61'398.00 (VB 821 S. 1; 810). Dabei ging sie unter anderem von einem bei der das G._____ ag im Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2020 erzielten Ein- kommen von Fr. 5'181.00 aus (140.25 Stunden à Fr. 34.11 ["Basislohn Bauhaupt ave"] zuzüglich 8.3 % ["13. Gehalt Bauhaupt ave"]; vgl. VB 810; VB 1). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, betreffend die An- stellung bei der das G._____ ag sei die Feiertagsentschädigung, die Sams- tagszulage von 25 % sowie die Mittagsentschädigung nicht berücksichtigt worden (Beschwerde S. 8 f.). 8.2. Nach Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versi- cherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemes- sung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Be- messung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Dazu gehören insbesondere Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge (VOLLENWEIDER/BRUNNER, in: BSK-UVG, a.a.O., N. 10 zu Art. 15 UVG). Ferienentschädigungen gehören indes nur dann zum massgebenden Lohn, wenn der Ferienanspruch in zulässiger Weise mit den periodischen Lohnzahlungen abgegolten wird. Erfolgt aber eine Abgeltung von im Unfall- zeitpunkt noch nicht bezogenen Ferien, ist diese gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. d UVV bzw. Art. 8 lit. c AHVV nicht zum versicherten Verdienst hinzuzu- rechnen (VOLLENWEIDER/BRUNNER, a.a.O., N. 13 zu Art. 15 UVG). Nach
- 11 - Lage der Akten hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Anstellung bei der das G._____ ag vom 13. Juli bis zum 27. Juli 2020 keine Ferien bezo- gen (vgl. den Stundennachweis in VB 2). Die Ferienentschädigung ist da- her nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes. Hinzuzurechnen sind hingegen die Feiertagsentschädigung, die gemäss Einsatzvertrag vom
9. Juli 2020 Fr. 0.95 pro Stunde beträgt (vgl. VB 1; gerundet Fr. 133.24 ausmachend [140.25 Stunden x Fr. 0.95]) sowie ein Samstagszuschlag von Fr. 80.80 (25 %, vgl. die Lohnabrechnung Juli 2020 in VB 978). Der versicherte Verdienst beträgt somit gerundet Fr. 61'612.00 (Fr. 61'398.00 + Fr. 133.24 + Fr. 80.80). 9. 9.1. Gemäss Art. 24 UVG hat der Versicherte, der durch den Unfall (bzw. die Berufskrankheit [Art. 9 Abs. 3 UVG; BGE 133 V 224]) eine dauernde erheb- liche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Abs. 1). 9.2. Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grundla- gen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri- tätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär be- messen (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2022 vom 30. Mai 2023 E. 6.1 mit Hinweisen). 9.3. Dr. med. B._____ führte in ihrer Beurteilung vom 3. Juli 2024 betreffend Integritätsschaden aus, gemäss vorliegendem Bericht vom 24. Juni 2024 von Prof. Dr. med. H._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsspital I._____, be- stehe keine wesentliche Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter. Betreffend die linke Schulter sei zuletzt am 29. November 2022 folgende Beweglichkeit dokumentiert worden: Aktive Schulterflexion 180°, aktive Abduktion 180°. Die letzte Bildgebung sei am 11. Oktober 2023 er- folgt. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 29. Dezember 2022 habe sich eine nicht progrediente Unterminierung ohne Ablösung auch gegen den in- ferioren Glenoidrand gezeigt. Die Befunde seien unverändert. Auch ge- mäss der Telefonkonsultation mit Prof. Dr. med. H._____ vom 17. Oktober 2023 habe sich im Vergleich zu den Voraufnahmen ein stationärer Befund gezeigt. Es zeige sich eine anteroinferiore Labrumläsion mit einer Hill- Sachs-Läsion ohne ausgeprägten ventralen Knochendefekt. Eine Ope-
- 12 - ration dränge sich aber nicht auf. Zusammengefasst sei aufgrund der klini- schen Beweglichkeit und fehlenden arthrotischen Veränderungen im Be- reich der rechten und linken Schulter keine Integritätsentschädigung ge- schuldet. Der Integritätsschaden liege unterhalb der Erheblichkeitsgrenze (siehe dazu auch Suva-Tabelle 1.2 betreffend Integritätsschaden bei Funk- tionsstörung an der oberen Extremitäten; VB 757 S. 8). In der Kurzbeurtei- lung vom 9. Juli 2024 legte Dr. med. B._____ ergänzend dar, gemäss der Suva-Tabelle wäre bei einer Beweglichkeit bis 30° über der Horizontale ("also 120°") eine Integritätsentschädigung von 10 % geschuldet. Beim Be- schwerdeführer sei hingegen eine Beweglichkeit von 170° bzw. 180° doku- mentiert worden. Des Weiteren hätten sich auf den zuletzt erfolgten Bild- gebungen keine arthrotischen Veränderungen ergeben (VB 776). Diese Ausführungen leuchten ohne Weiteres ein und es sind keine diesen entge- genstehenden medizinischen Einschätzungen aktenkundig, welche auf eine relevante Integritätseinbusse hinweisen würden. 10. 10.1. Zusammengefasst erweist sich der von der Beschwerdegegnerin per
31. August 2024 vorgenommene Fallabschluss korrekt. Der Invaliditäts- grad ist hingegen auf 13 % und der versicherte auf Fr. 61'612.00 festzuset- zen und der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde entsprechend abzuändern. 10.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 10.3. 10.3.1. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 10.3.2. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom
14. April 2025 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 13.67 Stun- den zu Fr. 250.00, Barauslagen von Fr. 158.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 289.61, total somit Fr. 3'865.10 ausweist. Mit Stellungnahme vom
19. Dezember 2025 reichte sie eine aktualisierte Kostennote gleichen Da- tums zu den Akten, welche nunmehr einen Zeitaufwand von 15.67 Stunden zu Fr. 250.00, Barauslagen von Fr. 158.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 330.09, total somit Fr. 4'405.35 ausweist.
- 13 - 10.3.3. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsge- richt richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss be- trägt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdever- fahren betreffend UVG innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Akten- studium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Tele- fonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung, welcher indes mit dem Zuschlag in gleicher Höhe für die zusätzliche Rechtsschrift vom 19. Dezember 2025 verrechnet wird. Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 3'650.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT). 10.3.4. Die zuzusprechende, reine Stundenentschädigung (Honorar ohne Spesen- pauschale, zuzüglich MwSt.) beträgt nach dem Dargelegten Fr. 3'567.30, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von 19.73 Stunden entspricht. Der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand beträgt hingegen nur 15.67 Stunden, womit eine weitere Überprü- fung der Kostennote nicht erforderlich ist. Rechtsprechungsgemäss hat es demnach mit der hiervor dargelegten Entschädigung von Fr. 3'300.00 sein Bewenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. Septem- ber 2020 E. 4.1.3; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.3; 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.2). 10.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung ver- pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 26. November 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2024 Anspruch auf eine Invaliden- rente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 61'612.00 hat.
- 14 - 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Beatrix Scheuplein, Advokatin, Liestal, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 14. Januar 2026 Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier